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BGH · III ZB 242/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 242/51

Tatbestands Am 1» April 1947 wurde die Ehefrau des Klägers durch einen Autobus der Beklagten tödlich verletzt« Her Klüger fordert Ersatz seiner einmaligen Aufwendüngen? Der Antrag des Klägers ging zunächst auf Zahlung eines Betrages von 360 EM und auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht0 Pas Landgericht gab dieser Klage zur Hälfte statt (dem Zahlungsanspruch nur dem Grunde nach), das Oberlandesgericht zu zwei Dritteln», Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden« Im *• Nach verfahren11 stellte der Kläger neben dem Antrag auf einmalige Zahlung den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente von 126j50 DI.I (für die Zeit vom 1« April 1947 bis 30c Juni 1948 monatlich 12?65 DU)o Dieser im Schriftsatz vom 14« Juni 1950 (Bl 77) angekündigte Antrag wurde am 20« Juni 1950 (Bl 79) verlesen« Das Landgericht sprach dem Kläger 100 DU bezv/„ 10 DU zu«, das Berufungsgericht ermäßigte den Rentenbetrag auf monatlich 60 DU bezw« 6 DL!« Uit der Revision beantragt die Beklagte •völlige Abweisung des Rehtenanspruchs«. stellte tätig waren9 daß aber die verstorbene Ehefrau den Haushalt geleitet hat und daß gerade die vielen gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Sorge und Fürsorge für Llann und Eesuch und die zahlreichen Gäste ihr immer wieder neue Aufgaben und Pflichten gaben und daß sie sich nicht allein auf Anleitung und Überwachung immer beschränken konnte« Aus einer eingeholten Auskunft des Arbeitsamts., nach der für eine entsprechende Traft ein Bargehalt von monatlich 80 - 100 DU üblich sei, berechnet das Berufungsgericht einen Durchschnittssatz von 90 DL! Die Revision greift diese Berechnung nur in dem letzten Punkte an und fordert die Berücksichtigung des ersparten Unfcerhalts» Diese Frage hat der Senat im Urteil vom 3* Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) inzwischen dahin entschieden« daß zwar - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auf Rentenansprii-cbe wegen Tötung einer Ehefrau in gewiesen Grenzen die Grundsätze über die sogen* Vorteilsausgleichung anzuwenden sind« daß aber als Ersatz für die entgehenden Dienste der Getöteten im allgemeinen mindestens die BaraufWendungen zu erstatten sind, die für die Dienste einer entsprechenden Hilfskraft aufzuwenden sind« Die Revision hat hiergegen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, so daß auf die Ausführungen des genannten Urteils verwiesen werden kann« Hiernach ist'jedenfalls im.Ergeb-nis der Entscheidung des Berufungsgerichts beizutreteno Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts insofern keinen. Die Revisionsaugfciffe konnten hiernach keinen Erfolg haben v.Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Berufungsgericht in seinen Beschlüssen vom 1* und 13o September 1951 unberücksichtigt gelassen, daß die Klage neben dem Zahlungs-sntrag über 360 DH zunächst nur auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens gerichtet war«.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
BerufungsgerichtRentezukünftigKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

fr
III ZB 242/51	Uost	_
Verkündet am 5* Juni 1952	7f$
dieser.. Just «.Angestellter, als Urkundsbeomter der Gfe-sch lifts stelle
 irinn ks v o i k e s
In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde	'vertreten	durch	den	Rat
 der Stadt5
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - irozeßbevollmilchtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Hans B ICflHstrasse
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Irozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«	~
in Dl
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5® Juni 1952 unter I.!itv;irkung des Senatspräsidenten Iröf«, Dr0 Riese und der Bundesrichter Dr® Delbrück, Prof« Dr0 I,Ieiß?'Dr.o Bock, und Dr«
• , * . ^
Rotberg
 für Recht erkannte
 Die Revision, der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17* Juli 1951 wird zurückgewieseno
 Die Beklagte trügt die' Kosten' des Rechtsmittels *	• •	'
Von Rechts wegen

Tatbestands
 Am 1» April 1947 wurde die Ehefrau des Klägers durch einen Autobus der Beklagten tödlich verletzt« Her Klüger fordert Ersatz seiner einmaligen Aufwendüngen? die nicht mehr im Streit sind, und eine “Rente nach § 845 ZIO«
Der Antrag des Klägers ging zunächst auf Zahlung eines Betrages von 360 EM und auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht0 Pas Landgericht gab dieser Klage zur Hälfte statt (dem Zahlungsanspruch nur dem Grunde nach), das Oberlandesgericht zu zwei Dritteln», Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden«
Im *• Nach verfahren11 stellte der Kläger neben dem Antrag auf einmalige Zahlung den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente von 126j50 DI.I (für die Zeit vom 1« April 1947 bis 30c Juni 1948 monatlich 12?65 DU)o Dieser im Schriftsatz vom 14« Juni 1950 (Bl 77) angekündigte Antrag wurde am 20« Juni 1950 (Bl 79) verlesen« Das Landgericht sprach dem Kläger 100 DU bezv/„ 10 DU zu«, das Berufungsgericht ermäßigte den Rentenbetrag auf monatlich 60 DU bezw« 6 DL!« Uit der Revision beantragt die Beklagte •völlige Abweisung des Rehtenanspruchs«. der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«.
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I,
Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest* daß im Haushalt des Klägers zwar Hilfskräfte und Hausange-
 
stellte tätig waren9 daß aber die verstorbene Ehefrau den Haushalt geleitet hat und daß gerade die vielen gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Sorge und Fürsorge für Llann und Eesuch und die zahlreichen Gäste ihr immer wieder neue Aufgaben und Pflichten gaben und daß sie sich nicht allein auf Anleitung und Überwachung immer beschränken konnte« Aus einer eingeholten Auskunft des Arbeitsamts., nach der für eine entsprechende Traft ein Bargehalt von monatlich 80 - 100 DU üblich sei, berechnet das Berufungsgericht einen Durchschnittssatz von 90 DL! und spricht dem Klüger hiervon 2/3 = 60 DK zu, Es. lehnt die Berücksichtigung des ersparten Unterhalts ab*
»
Die Revision greift diese Berechnung nur in dem letzten Punkte an und fordert die Berücksichtigung des ersparten Unfcerhalts» Diese Frage hat der Senat im Urteil vom 3* Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) inzwischen dahin entschieden« daß zwar - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auf Rentenansprii-cbe wegen Tötung einer Ehefrau in gewiesen Grenzen die Grundsätze über die sogen* Vorteilsausgleichung anzuwenden sind« daß aber als Ersatz für die entgehenden Dienste der Getöteten im allgemeinen mindestens die BaraufWendungen zu erstatten sind, die für die Dienste einer entsprechenden Hilfskraft aufzuwenden sind« Die Revision hat hiergegen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, so daß auf die Ausführungen des genannten Urteils verwiesen werden kann« Hiernach ist'jedenfalls im.Ergeb-nis der Entscheidung des Berufungsgerichts beizutreteno Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts insofern keinen. Rechtsirr tum' erkennen,,"
vy
 ii.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht keine zeitliche Begrenzung der Rentenpflicht ausgesprochen hat«,
le Sie meint, es sei notwendig, die Rente von vornherein auf die Zeit bis zu einer Viederverheiratung des IClügers zu begrenzen, und stellt hierbei die feste Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1905, 143$ HRR 1934 ITr 1023) und des Obersten Gerichtshofs f‘ir dib Britische Zone (OGHZ 1, 317 /52l7) zur Nachprüfung, ohne jedoch zu den dort geltend gemachten Gründen Stellung zu nehmen« Diese Entscheidungen betreffen den Rentenanspruch der Witwe (5 844 BGB)$ ob die in ihnen hervorgehobenen Gesichtspunkte sich auf den .Anspruch des dienstberechtigten .Ehemanns in gleicher oder ähnlicher Weise anwenden lassen könnten, bedarf aber erst dann einer Prüfung, wenn eine solche neue Ehe geschlossen istö-Bis dahin handelt es sich nur um eine künftig mögliche Entwicklung; es bleibt in jedem Palle eine von zukünftigen Umstünden abhängige Ungewissheit bestehen, für deren Berücksichtigung § 323 ZPO. den Weg weist*
2, Nach Art 117 GrundG soll zwar am 1« April 1953 die durch Art 3 Abs 2 gewährte*Gleichberechtigung der Prau praktisch in ICraft = .treten« Die Revision meint, die . . Gleichberechtigung müsse die Aufhebung der Verpflichtung zur Ableistung häuslicher Dienste zur Polge haben und solche Dienste nur noch entweder entgeltlich oder freiwillig zulassenc Selbst wenn angenommen würd§, daß wirklich eine so weitgehende Änderung des bestehenden Rechtszustsndes
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in so kurzer Frist eingeführt werden könnte und sollte, so handelt es sich doch auch hier um nichts anderes als die mehr oder weniger große Y/ahrscheinlichkeit oder I'ög-lichkeit der zukünftigen Änderung der bestehenden Rechtslage, der auch in einem auf■zukünftige Leistung lautenden Urteil nicht Rechnung getragen werden kann©
Die Revisionsaugfciffe konnten hiernach keinen Erfolg haben v.
Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Berufungsgericht in seinen Beschlüssen vom 1* und 13o September 1951 unberücksichtigt gelassen, daß die Klage neben dem Zahlungs-sntrag über 360 DH zunächst nur auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens gerichtet war«. Erst nachdem das Urteil, das dem Fesl'stellungsantrag in zwei Dritteln stattgab, Rechtskraft erlangt hatte, v/urde der Anspruch auf Zahlung einer Rente im Juni 1950 rechte-hängig* Deshalb waren die bis dahin aufgelaufenen Betrüge für 15 Monate tot der Währungsreform und für 2 Jahre nach der Währungsreform dem im übrigen zutreffend berechneten Streitwert für die einzelnen Instanzen hinzuzureebneno

6 -
Die Entscheidung 'iber die Kosten beruht auf § 97 ZKK
Dr, Riese	Dr-	Delbrück	Heiß
 Dr ■ Dock
 Dr* Rotberg
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