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BGH · III ZR 242/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 242/12

Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. 1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Die Mitwirkung im Vorstand liegt nicht allein im vermögensrechtlichen Interesse des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Da den Vorstandsmitgliedern kein Recht auf Auskehrung des Stiftungsvermögens an sie zusteht, kann auch für die Bemessung des Gegenstandswerts nicht auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung abgestellt wer-

Zitierte Normen: § 3 ZPO
SchlickSeitersvermögensrechtlichenZPOBemessungKlägerGegenstandswertsHammZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 242/12
vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger
 möchte mit seinen Feststellungsanträgen im Kern geklärt wissen, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern er selbst Vorstandsmitglied der T.	Familien-
stiftung geworden ist. Dabei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Ansprüche, da sie weder unmittelbar auf eine Vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen und deren Geltendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1992 - Ill ZR 12/92, BGHR ZPO § 3 Stiftungskuratorium 1). Die Mitwirkung im Vorstand liegt nicht allein im vermögensrechtlichen Interesse des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Da den Vorstandsmitgliedern kein Recht auf Auskehrung des Stiftungsvermögens an sie zusteht, kann auch für die Bemessung des Gegenstandswerts nicht auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung abgestellt wer-
 
den. Deshalb ist der Wert der hier geltend gemachten Feststellungsanträge zu schätzen, wobei sich der Senat der Bemessung des Berufungsgerichts anschließt.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.10.2011 - 18 0 51/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 -1-10 U 109/11 -