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BGH · Ill ZR 241/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 241/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revisionen der Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil des 11. bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Streithelfers seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, die Zeugnisverweigerung des Richters nicht gewürdigt. Das Berufungsgericht berücksichtigt im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich sowohl die ZeugnisVerweigerung als solche wie auch die Tatsache, daß der Zeuge bei seiner Entscheidung nach § 102 KO der Auffassung des Streithelfers, für den Konkursantrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis und am Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit, nicht gefolgt ist. Dies läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es die Zeugnisverweigerung als ein Element der Beweiswürdigung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangen, die Beklagte und der Streithelfer hätten eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Zeugen nicht bewiesen. Die ZeugnisVerweigerung als solche zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, der Zeuge habe vorsätzlich gegen seine Amtspflichten verstoßen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 393 BGB § 102 KO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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Ill ZR 241/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma MBI^B S.A., Via PBB 4 r L^^B (Schweiz), gesetzlich vertreten durch den alleinigen einzelzeichnungs-berechtigten Verwalter Rechtsanwalt Dr. jur. GBBBB QBBBi Via B. LBB 35, BBBB-4B (Schweiz),
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer:
Dr.
Dr.
Helmuth ß(B Straße 87/89,
/
Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HBr HBBPstraße 53,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:
WII
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S3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1989 - 11 U 149/88 -werden nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO); jedoch trägt der Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.301 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die vom klagenden Land erklärte Aufrechnung, auf die es seine Vollstreckungsabwehrklage stützt, sei nicht nach § 393 BGB unzulässig. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Zeuge R^m^am Amtsgericht P. bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Streithelfers seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt habe, die Zeugnisverweigerung des Richters nicht gewürdigt. Das Berufungsgericht berücksichtigt im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich sowohl die ZeugnisVerweigerung als solche wie auch die Tatsache, daß der Zeuge bei seiner Entscheidung nach § 102 KO der Auffassung des Streithelfers, für den Konkursantrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis und am Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit, nicht gefolgt ist. Dies läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es die Zeugnisverweigerung als ein Element der Beweiswürdigung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangen, die Beklagte und der Streithelfer hätten eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Zeugen nicht bewiesen.
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Die ZeugnisVerweigerung als solche zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, der Zeuge habe vorsätzlich gegen seine Amtspflichten verstoßen. Eine Beweisführung nach den Regeln des Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm