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BGH · III ZR 241/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 241/86

Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. Die Gegenvorstellungen des Klägers zu 1) bieten dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 26. Der Kläger zu 1) hat nach der nunmehr vorgelegten Lohnbescheinigung im März 1987 ein Nettoeinkommen von 3.102 DM erzielt. Das Vorbringen des Klägers, er habe auch im März 1987 infolge von Überstunden ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht auszuschließen ist, daß der Kläger nicht nur im September 1986 und im März 1987 Überstunden geleistet hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchvollMärzProzeßkostenhilfeKlägervorgelegt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
32
BESCHLUSS
III ZR 241/86
in dem Rechtsstreit
 Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Jürgen Dr. Eberhard RflHHHflB, Detlev Rofll und Dr. Michael
■Ring W/W,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. ■■■■b und
 gegen
1.
Winfried Sch GrMfretraße
/
2. Elisabeth ebenda,
 Sch
/
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Will
2
32
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 17. September 1987
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers zu 1) bieten dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 26. März 1987 festgesetzten monatlichen Raten von 520,— DM zu ermäßigen.
Gründe :
Der Kläger zu 1) hat nach der nunmehr vorgelegten Lohnbescheinigung im März 1987 ein Nettoeinkommen von 3.102 DM erzielt. Danach sind weiterhin monatliche Raten von 520 DM auf die Prozeßkostenhilfe zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nur seiner Ehefrau voll unterhaltspflichtig ist. Die beiden Kinder Gerhard und Stefan verfügen bereits über (geringe) eigene Einkünfte und können deshalb nicht in vollem Umfang als unterhaltsberechtigt im Sinne der Tabelle zu § 114 ZPO behandelt werden.
3
Das Vorbringen des Klägers, er habe auch im März 1987 infolge von Überstunden ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht auszuschließen ist, daß der Kläger nicht nur im September 1986 und im März 1987 Überstunden geleistet hat.
Krohn
 Rinne