Rechtssatz; Auch die Inanspruchnahme einer Sache "zur Nutzung" (nach ELG) kann u«U; eine "Wegnahme" der Sache *im-Sinne des § 13 Abs III LAG Januar-1945 erfolgten Stillegung der Baustelle' sind von den Bauunterhehmeh - auch dem Kläger - gestellte Baumaschinen und Baugeräte sowie ■ die' Bäu&tö:ffe? Durch eine schriftliche Verfügung vom 30, Mai 1945 hat der Bezirks-: Bürgermeister- des Verwaltungsbezirks Kreuzberg die Beschlagnahme der auf der Baustelle lagernden Baustoffe und Baugeräte "für Wiederaufbauarbeiten im Verwaltungsbezirk Kreuzberg" y; nochmals ausgesprochen! Februar 1952 - 7 U 1684/51 - die Klage in Höhe von 1 5.763,38 BM-West samt Zinsen abgewiesen, im übrigen den Klaganspruch - hinsichtlich der Großgeräte und Baumaschinen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsVerhältnis, hinsichtlich der Kleingeräte und der Baumaterialien unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Entschädigung Wegen Enteignung - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt'« Im Verfahren über den Betrag hat der Kläger unter .entsprechender Erhöhung des Klaganspruchs beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 160.030,- Der Kläger hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sich •die neuen Einwendungen der Beklagten gegen den rechtskräftig erkannten Grund des Anspruchs richteten, und, deshalb im Betragsverfahren nicht mehr, berücksichtigt werden^könnten. Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage, weil die.geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln seien* für die der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sei. Hinblick auf das in §§ 325 ff LAG geregelte besondere Verfahren, sowie mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck dieses Gesetzes der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handelt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen; desgleichen daß dieses Gesetz - auch wenn es erst im Verlaufe eines Rechtsstreits erlassen ist -selbst in den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen ist (BGH in LM Nr 2, 4., 5, 6 zu § 13 LAG; BGHZ 9* 101). Das Lastenausgleichsgesetz ist in Berlin nach dem Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. nimmt, geboten, da das gesamte Verfahren einheitlich ist und somit ein rechtskräftiges Zwischenurteil über den Grund p-' des Anspruchs gemäß § 304 ZPO eine Bindung des Gerichts nur Diese liegt aber noch nicht in der Bejahung des Grundes des Anspruchs, da das Zwischenurteil aus § 304 ZPO nur in*einer Hinsicht, nämlich soweit es den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, det. Im Verfahren über den Grund des Anspruchs konnte somit die durch dieses Gesetz erst geschaffene Unzulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche, die unter das Lastenausgleichsgesetz fallen, überhaupt nicht geprüft und beachtet -werden. Mithin ist über die Zulässigkeit des Rechtswegs, soweit der ordentliche Rechtsweg nunmehr durch das Lastenausgleichsgesetz wegfällt, im Grundurteil überhaupt nicht entschieden worden. Las Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die durch das Lastenausgleichsgesetz geschaffene neue Rechtslage geprüft, - '• Lie Revision will offenbar die Möglichkeit der Nachprüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs auch aus folgenden Erwägungen verneinen; .für die frage der Zulässigkeit des Rechts-wegs komme' es allein- auf das Klage Vorbringen an und der Klä-*ger habe seinen Anspruch ursprünglich auf Amtspflichtverlet-■, ,zung, öf fentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag und Enteig-'mftlg gestützt 'und nach Erlaß des rechtskräftigen Grundurteils seine .Klagebegründung aufrecht erhalten, also auch weiterhin behauptet, ein Öffentlich-rechtlicher Verwahrungsvertrag sei zustandegekommen. Da für den:rechtskräftig festgestellten Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, der wegen der Großgeräte und Baumschinen zuerkannt ist, der Rechtsweg zulässig und vom Berufungsgericht im Grundurteil-ausdrücklich bejaht sei, könne im Betragsverfahren der Rechtsweg nur dann für unzulässig erklärt Werden, wenn entgegen dem Grundurteil der Schadensersatzanspruch aus Öffentlich-rechtlicher Verwahrung verneint werde. Hierbei übersieht die Revision wiederum, daß das Gericht nach § 318 ZPO nur insoweit gebunden ist, als es den Anspruch, dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, nicht ä^ir^oweit es einzelne bestimmte Anspruchsgrundlagen bejaht hat, Sie vertritt die Auffassung, der im Grundurteil insoweit aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrung sverhältnisses rechtskräftig festgestellte Schadensersatzanspruch des Klägers sei kein Anspruch aus Kriegs-Sachschäden im Sinn des § . Eine solche habe das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, sondern es sei lediglich von einer Inanspruchnahme dieser Geräte zur Nutzung ausgegangen. Das Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt, daß der Kläger sein Eigentum oder seinen mittelbaren Besitz vor dem 1, August 1945 verloren habe. 2„ Das Berufungsgericht nimmt an, daß "Wegnahme" im Sinne des § 13 Abs 3 LAG- nicht gleichbedeutend mit "Enteignung" sei, sondern .jede Entziehung des unmittelbaren Besit-- zes durch Hoheitsakt umfasse, Ebensowenig wie es auf die ’ Rechtmäßigkeit dieser hoheitlichen Maßnahme ankomme, Das im Grundurteil angenommene öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sei'nur eine Folge der "Wegnahme" und stehe deshalb der Anwendung des § 13 Abs 3 LAG nicht entgegen, . Auf die von der Revision in den Vordergrund gerückte Erwägung, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Großgeräte und Baumaschinen eine EigentumsentZiehung durch hoheitlichen Akt nicht annehme, sondern nur eine Inanspruchnahme zur Nutzung auf der Grundlage der Beschlagnahme vom 16.,Mai 1945 und den Sicherstellungsanordnungen vom 10. Juli 1945, kommt es demnach für die Frage der Anwendung des § 13 Abs 3 LAG hier nicht entscheidend an.' Mai 1945 angeblich nur Baustoffe, also nicht Baugeräte beschlagnahmt sein sollen, hat das Berufungsgericht im Tatbestands-Berichtigungsverfahren des näheren ausgeführt, daß diese von ihm getroffene Feststellung sich nicht nur auf die schriftliche Beschlagnahme Verfügung vom 16. Entgegen der Meinung der Revision liegt auch keine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die zwischenzeitlichen verschiedenen PreigaheanOrdnungen, insbesondere diejenigen vom 21. Durch diese soll nach Ansicht der Revision der Kläger wieder zur Verfügung über sein Eigentum berechtigt worden sein; außerdem dürften bei dieser Sachlage die vor ihnen liegenden Beschlagnahraeanordnungen nicht mehr berücksichtigt werden. „ Hierzu hat das Berufungsgericht im Urteil festgestellt, daß die Freigabe von Baustoffen und Baugeräten zwar zwischenzeitlich angeordnet, aber nicht durchgeführt worden sei. Da der Kläger - auch nach seinem eigenen Vortrag - von seinem auf der Baustelle K*» befindlichen Material (abgesehen von einer oder zwei Maschinen) tatsächlich nichts abgefahren und damit"über diese Gegenstände tatsächlich nicht verfügt hat und nach den im Grundurteil getroffenen Feststellungen auch nicht verfügen konnte, begegnet die Beurteilung der Freigabeverfügungen durch den Vörderrichter keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt hinzu, daß bei der Wegnahme im Sinne des § 13 Abs 3 LAG auf die tatsächliche Entziehung des Besitzes und der Verfügungsmacht abzustellen ist ohne Rücksicht auf das Bestehen aines^farmellen-Verwaltungsaktes, und daß hier die tatsächliche; Entziehung des Besitzes - mit -der oben angegebenen-Einschränkung - stets aufrecht erhalten geblieben und 17Ö Juli 1945 hinsichtlich der Baugeräte keine Eigentumsentziehung darstellen, i3t für die Frage, ob sie als ••Wegnahme" im Sinh des § 13 Abs 3 LAG angesehen werden können Soweit die Revision etwa meint, die Sicherstellungsanordnungen beträfen nur einen Teil der insgesamt in Anspruch genommenen Baumaterialien und Geräte des ^Klägers , sodaß der andere Teil nicht wieder; in Anspruch genommen sei, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Die Revision übersieht, daß die Sicherstellungsanordnungen zwar ;ausdrücklich nur die zwischenzeitlich frei-^-gegebenen Baustoffe und Geräte umfassen, daß aber nach den insoweit bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die angeordnete Freigabe überhaupt nicht'durchgeführt ist. Soweit ein Ersatzanspruch des Klägers wegen des Verluste der Baustoffe und der Kleingeräte in Frage steht, ergibt sich dies schon daraus, daß entgegen der Meinung der Revision das Berufungsgericht durch die ausdrückliche Bezugnahme auf seine Ausführungen im Grundurteil eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff durch den hoheitlichen Akt der Beschlagnahme angenommen hat, der einen Entschädigungsanspruch ausgelöst hat. Aber auch der- Schaden des Klägers hinsichtlich seiner Baumaschinen und Großgeräte ist vor dem 1, August 1945 entstanden,, Selbst wenn eine endgültige Wegnahme dieser Gegenstände ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen ist, so war doch nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters bereits mit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme die Verfügungsgewalt über diese Gegenstände auf die Beklagte übergegangen und dem Kläger jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese Maschinen und Geräte tatsächlich für immer entzogen. August 1945 erfolgte Wegnähme der Baumaschinen und Großgeräte hier in Wirklichkeit auch bereits den tatsächlichen endgültigen Verlust'für den Kläger bedeuteten, wird gestützt durch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Verlust der Großgeräte sei in den noch ungeregelten und unsicheren Zeiten nach der Kapitulation entstanden sowie durch die Gründe des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Grundurteils vom 25, Februar 1952, aus deren Gesamtihhält slichgenügend klar ergibt, daß der endgültige Verlust der Gegenstände auf der Tatsache beruht daß diese infolge der Beschlag-? 1. Entgegen der Ansicht den Revision sind auch die Ausführungen des Vorderrichters, daß die behördlichen Beschlagnahmen und Wegnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit „bestimmten Kri'egsereignissen stehen - was Voraus-' Setzung'für die Anwendung des § 13 Abs 3 LAG ist'(vgl BGHZ 8, 189; BGH ln NJW'53, 1746) frei' von Rechtsirrtum« Entgegen der Meinung der Revision sind diese Voraus set zungen der Anwendung: des § 13 Abs 3 LAG nicht etwa nur gegeben, wenn eine behördliche Maßnahme auf Grund von Anweisungen der Besatzungsmacht erfolgt. 2. Wenn schließlich die Revision die Auffassung vertritt, der Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeiraVerf, der durch das iastenaus-’gieichsgesetz nicht ausgeschlossen ist (vgl BGHZ 8, 256), sei mit unzutreffender Begründung versagt worden, so bedarf es eines Eingehens hierauf deshalb nicht, weil im Grundverfahren dieser Amtshaftungsanspruch rechtskräftig abgewiesen worden und insoweit eine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO eingetreten ist. September 1952 (BGBl I, 625) - die die Revision für den fäll der Uhzülässigkeit des ordentlichen Rechtswegs anregt - kommt nicht in Betracht, da die Verwaltungsgerichte für den hier erhobenen Zahlungsan- \ spruch nicht zuständig sind; im übrigen ist auch - soweit es sich um Rechtsansprüche, hier z.B. um die Hauptentschädigung wegen Kriegssachschaden handelt - die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erst nach Durchführung des im Lastenausgleichsgesetz geregelten rechtsförmlichen Verfahrens zulässig (§§535 ff» 338 LAG). Februar 1952 unberücksichtigt geblieben sei, wird von der Revision folgendes übersehen; Die Kostenentscheidung im Grundurteil vom 25=, Februar 1952 ist eine selbständige, der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Kosten und betrifft lediglich die Berufungsinstanz im Grundverfahren, während die Kosten im übrigen durch die im Kostenpunkt aufrecht erhaltenen beiden Urteile des Landgerichts vom 2. Aus der Begründung des Berufungsurteils im Kostenpunkt ist jedenfalls nicht zu entnehmen,, daß die Kostenentscheidung diejenige aus dem rechtskräftigen Grundurteil vom 25. Das Berufung gericht war aber in dem Betragsverfahren nicht gehindert, die Kosten des gesamten Rechtsstreits - soweit nicht bereits eine selbständige rechtskräftige Kostenentscheidung im Grundurteil vom 25.
i k * -v. SHpPN Ifltflit V ’<*'■ SI Bür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2391 Gesetz; LAG § 13 Abs 3. Rechtssatz; Auch die Inanspruchnahme einer Sache "zur Nutzung" (nach ELG) kann u«U; eine "Wegnahme" der Sache *im-Sinne des § 13 Abs III LAG seife« -; * v! i s, e_,-. aiijs-j ;K -yf', Aktenzeichen: III ZR'2h7'5%''' 4S sa«i r *Vv "to. -s,- r Ii ,v ^ ' '"rLG Berlin Urteil des BGH vok 21« Juni' 195+. Hr KG Berlin ■ ■fib ,v ■f -i" 'i >■ w l-Mr :V Ä t i:, *> III ZR 24J/53 Verkündet am 21, Juni 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Na m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Fritz SchiflflflH)*. B Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser wiederum vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ;; hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Br.- Weber, Br, Wolany und Br, Beyer- I > für Recht erkannt*- , > ■ (* ••1 ä V. Bie Revision des. Klägers gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Kammergeriehts Berlin :vom 28, August 1953 wird zurückgewiesen Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen V : V' • = • V -! /• ? 4^- -7; 2 - Tatbestand s Der Kläger hatte im Jahre 1944 von der Organisation den Auftrag erhalten;, sich an einem Bunkerbau in BflHI in der - der sogenannten Baustelle "BflV - zu beteiligen.. Nach, der 'Wegen der zunehmenden Luftangriff tfe am 23. Januar-1945 erfolgten Stillegung der Baustelle' sind von den Bauunterhehmeh - auch dem Kläger - gestellte Baumaschinen und Baugeräte sowie ■ die' Bäu&tö:ffe? die zu dem : ;Teil Eigentum der Baufirmen,/ zu dem Teil Eigentum der Organisation clflP waren, auf dem BangelähdEvbeK Am 16.. Mai 1945 ist die Bausveile RB® mit allem, was sich darauf befand, durch die von der sowjetischen Militärbehörde eingesetzte Dienststelle' des Rayens I des Bezirks Ber- ■■ lin - Kreuzberg' unter Einsetzung der Meleüte SchJBBBBBp ; alskommissarische Verwalter beschlagnahmt worden. Durch eine schriftliche Verfügung vom 30, Mai 1945 hat der Bezirks-: Bürgermeister- des Verwaltungsbezirks Kreuzberg die Beschlagnahme der auf der Baustelle lagernden Baustoffe und Baugeräte "für Wiederaufbauarbeiten im Verwaltungsbezirk Kreuzberg" y; nochmals ausgesprochen! Nachdem durch Anordnungen'des Bezirksamts- Kreuzberg und des Baubauffragten für Berlin die Freigabe von bestimmten Baustoffen und Baugeräten angeordnet war, ist am 10. Juli 1945 eine Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin ergangen, durch die die mit Schreiben des Bezirksbürgermeisters Berlin-Kreuzberg vom 21. Juni 1945 freigegebenen Baumaterialien "im Rahmen des Wiederaufbaues für die Sofortmaßnahmen der Stadt Berlin sichergestellt" worden sind:. Am 17. Juli 1945 hat das Hauptamt für die Aufbaudurchführung ; der Stadt Berlin unter der Bezeichnung "Sicherstellungsanord-v nung Nr 2" eine inhaltlich gleichlautende Verfügung erlas-■ shnil1 v;. - Der Kläger hatte wegen der ihm durch die Beschlagnahme entzogenen Gegenstände, die sich zur Zeit der Beschlagnahme - 3- ain 16. Mai 1945 noch auf der Baustellte RflP befunden hatten, die Beklagte zunächst zu dem Teil auf Zahlung, zu dem Teil auf Lieferung von Baustoffen und Baugeräten in Anspruch genommen e Bas Landgericht hatte hierüber dem Grunde nach erkannt c In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger den Antrag dahingehend abgeändert, daß er wegen sämtlicher Gegenstände die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 147.186,66 'DiPWest abzüglich am 27>:'Iföria : T951 gezahlter 20.000 BM-West begehrte« Das Kammergericht hat durch das Urteil vom 25. Februar 1952 - 7 U 1684/51 - die Klage in Höhe von 1 5.763,38 BM-West samt Zinsen abgewiesen, im übrigen den Klaganspruch - hinsichtlich der Großgeräte und Baumaschinen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsVerhältnis, hinsichtlich der Kleingeräte und der Baumaterialien unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Entschädigung Wegen Enteignung - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt'« Im Verfahren über den Betrag hat der Kläger unter .entsprechender Erhöhung des Klaganspruchs beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 160.030,- BM-West nebst 4 $> Zinsen seij dem 1. Juli 1948 abzüglich am 27. März 1951 gezahlter 20 .^JDO.,- DM-West zu verurteilen. Er hat behauptet, ihm stän-dW?Wch weitere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da ihm infolge der Vorenthaltung der in Streit befangenen Gegenstände oder einer Ersatzleistung für diese bedeutende Bauaufträge entgangen seien. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und - widerklagend - festzustellen, daß der Kläger über die Klagforderung hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr gegen sie habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 15« Oktober 1952 und Schlußurteil vom 7. Januar 1953 nach Beweisaufnahme dem Kläger insgesamt 125.164,77 DM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem 31= Januar 1952 zugesprochen, im Übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es - unter Abweisung im übrigen- wegen eines Betrages von 23 374,51 DM-West entsprochen. Gegen beide 'Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem beide Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, hat die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen und nach dem Widerklagantrag zu erkennen, ■ Die Beklagte hat insbesondere neu geltend gemacht, der. Klageanspruch könne, da -er dem Lastenausgleich unterliege, nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Kläger hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sich •die neuen Einwendungen der Beklagten gegen den rechtskräftig erkannten Grund des Anspruchs richteten, und, deshalb im Betragsverfahren nicht mehr, berücksichtigt werden^könnten. Er hat beantragt, die Berufungen mit der Maßgabe zu^ rückzuweisen, daß ein'erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 12 = 386,60 DM-West an das Finanzamt zur Steuer-Kr SH|11 für Rechnung des Klägers zu zahlen ist. Das Kammergericht hat auf die Berufungen der Beklagten das angefoehtene Urteil des Landgerichts dahin abge- ändert, daß die Klage äbgewiesen und auf die Widerklage festgestellt wird, daß der Kläger über die Klagforderung hinaus keine weiteren :Schad;ehsersatzansprüche gegen die Beklagte hat. Von den Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger 29/30, der Beklagten 1/30 auferlegt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers^ womit er die Wiederherstellung des Teilurteils und des Schlußuf- teils des Landgerichts Berlin erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. ‘4 a. ««-■* t**u « *> .» ■ . - . ' Bntscheidungsgründe% -,v:, ' Iv ' '1. Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage, weil die.geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln seien* für die der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sei. Die Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs sei in jedem Abschnitt des Verfahrens zu prüfen, und zwar auch noch in dem einen Gründurteil folgenden Nachverfahren. Auch wenn der,Klageanspruch durch Zwischenurteil rechtskräftig dam Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sei, sei eine Sachentscheidung unzulässig, ", Wenn, sich im Betrags verfahren das Pehlen einer Prozeßvoraus Setzung ergebe, da das gesamte Verfahren einheitlich sei. 2c Die gegen diese Auffassung von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet.' Daß für einen Streit über Ansprüche aus Kriegsschäden . im ;&inn :d$s Bastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 •(BGBl I, 446) im. Hinblick auf das in §§ 325 ff LAG geregelte besondere Verfahren, sowie mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck dieses Gesetzes der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handelt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen; desgleichen daß dieses Gesetz - auch wenn es erst im Verlaufe eines Rechtsstreits erlassen ist -selbst in den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen ist (BGH in LM Nr 2, 4., 5, 6 zu § 13 LAG; BGHZ 9* 101). Das Lastenausgleichsgesetz ist in Berlin nach dem Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Okto ber 1952 (GVBl Berlin S 785) seit dem 18. Oktober 1952 in Kraft. Die Zulässigkeit des Rechtswegs als öffentlich-recht-liche, unverzichtbare Prozeßyöraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Rüge der Parteien von Amts wegen zu prüfen,, insbesondere auch noch in der Reehtsmittel-instanz (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Auf1 § 274 II, 2; Bäumbach ZPO 21.Auf1 § 253 Anm 1 B und § 274 Anm 3; Rosenberg Ziyilprozeßrecht 6, Aufl § 89 IV, 2 S 404; RGZ 122, •lOO./TOlJ), Die Prüfung allgemeiner Prozeßvoraussetzungen, .insbesondere der Zulässigkeit des Rechtsweges, ist auch in dem einem Grundurteil folgenden Nachverfahren, wie die . herrschende Rechtslehre und Rechtsprechung mit Recht an- nimmt, geboten, da das gesamte Verfahren einheitlich ist und somit ein rechtskräftiges Zwischenurteil über den Grund p-' des Anspruchs gemäß § 304 ZPO eine Bindung des Gerichts nur » nach § 318 ZPO und nicht nach § 322 ZPO herbeiführt (vgl * Rosenberg aaO § 55 III, 3 o S 233,. 235; Sydow-Busch-Kranz • ZPO 21.. Aufl § 304 Anm.4 a,B.; Baumbach aaO § 304 Anm 5 und § 274 Anm 3; RGZ 89, 117 £Tlj7; RG in DR 1940 S 2187 Nr-29). in dem letztgenannten Urteil des Reichsgerichts ist zutref- fend ausgeführt, daß die Pflicht zur jederzeitigen Prüfung der allgemeinen" Prozeßvoraussetzungen lediglich in der rechtskräftigen Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs ihre Beschränkung findet. Diese liegt aber noch nicht in der Bejahung des Grundes des Anspruchs, da das Zwischenurteil aus § 304 ZPO nur in*einer Hinsicht, nämlich soweit es den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, det. Aus der Rechtskraft des Urteils über den Grund des An- spruchs kann aber auch nicht mittelbar - wie die Revision meint - eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges entnommen werden, wenngleich die Entscheidung über den Grund die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges voraussetzt. Dies hier schon deshalb nicht, weil das rechtskräftige Grundurteil am 25. Februar 1952, fx tij 7 also vor Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes, ergangen ist. Im Verfahren über den Grund des Anspruchs konnte somit die durch dieses Gesetz erst geschaffene Unzulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche, die unter das Lastenausgleichsgesetz fallen, überhaupt nicht geprüft und beachtet -werden. Mithin ist über die Zulässigkeit des Rechtswegs, soweit der ordentliche Rechtsweg nunmehr durch das Lastenausgleichsgesetz wegfällt, im Grundurteil überhaupt nicht entschieden worden. Las Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die durch das Lastenausgleichsgesetz geschaffene neue Rechtslage geprüft, - '• Lie Revision will offenbar die Möglichkeit der Nachprüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs auch aus folgenden Erwägungen verneinen; .für die frage der Zulässigkeit des Rechts-wegs komme' es allein- auf das Klage Vorbringen an und der Klä-*ger habe seinen Anspruch ursprünglich auf Amtspflichtverlet-■, ,zung, öf fentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag und Enteig-'mftlg gestützt 'und nach Erlaß des rechtskräftigen Grundurteils seine .Klagebegründung aufrecht erhalten, also auch weiterhin behauptet, ein Öffentlich-rechtlicher Verwahrungsvertrag sei zustandegekommen. Da für den:rechtskräftig festgestellten Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, der wegen der Großgeräte und Baumschinen zuerkannt ist, der Rechtsweg zulässig und vom Berufungsgericht im Grundurteil-ausdrücklich bejaht sei, könne im Betragsverfahren der Rechtsweg nur dann für unzulässig erklärt Werden, wenn entgegen dem Grundurteil der Schadensersatzanspruch aus Öffentlich-rechtlicher Verwahrung verneint werde. Lies sei aber im Hinblick auf die Bindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO nicht möglich* Hierbei übersieht die Revision wiederum, daß das Gericht nach § 318 ZPO nur insoweit gebunden ist, als es den Anspruch, dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, nicht ä^ir^oweit es einzelne bestimmte Anspruchsgrundlagen bejaht hat, ' *•’ II. 1. Die Eevision wendet sich weiterhin gegen die An-nahme des Äätufungsgerichts, der Klageanspruch, der die verloren gegangenen Großgeräte und Baumaschinen betrifft, falle unter das Lastenausgleichsgesetz. Sie vertritt die Auffassung, der im Grundurteil insoweit aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrung sverhältnisses rechtskräftig festgestellte Schadensersatzanspruch des Klägers sei kein Anspruch aus Kriegs-Sachschäden im Sinn des § . 13 LAG. Die Geräte und Maschinen seien niemals zur Verfügung in Anspruch genommen, sodaß eine ■Eigentums'ent Ziehung durch die Beklagte nicht vorliege.. Eine solche habe das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, sondern es sei lediglich von einer Inanspruchnahme dieser Geräte zur Nutzung ausgegangen. Da ein zur Benutzung in Anspruch genommener Gegenstand aber zurückgegeben werden müsse, könne in der Beorderung oder Beschlagnahme selbst noch kein Kriegssachschaden liegen. Es könne sich nur fragen, ob das Abhandenkommen eines solchen Gegenstandes ein Kriegssachschaden im Sinn des § 13 LAG sein könne» Hierfür komme es auf den Zeitpunkt des Abhandenkommens an. Das Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt, daß der Kläger sein Eigentum oder seinen mittelbaren Besitz vor dem 1, August 1945 verloren habe. * -'i> * ' „“tit'* 2„ Das Berufungsgericht nimmt an, daß "Wegnahme" im Sinne des § 13 Abs 3 LAG- nicht gleichbedeutend mit "Enteignung" sei, sondern .jede Entziehung des unmittelbaren Besit-- zes durch Hoheitsakt umfasse, Ebensowenig wie es auf die ’ Rechtmäßigkeit dieser hoheitlichen Maßnahme ankomme, VKkönne.von Bedeutung sein, ob die Entziehung des Besitzes päer- mir vorübergehend (zur Nutzung) erfolgen V sollte': -Entscheidend sei lediglich, daß dem Berechtigten durch Verfügung von höher Hand tatsächlich die unmittelbare Einwirkung auf die' Sache entzogen und .auf den Hohej,tsträger - sei ; es unmittelbar oder mittelbar -fttb&'rgegangen sei. Das im Grundurteil angenommene öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sei'nur eine Folge der "Wegnahme" und stehe deshalb der Anwendung des § 13 Abs 3 LAG nicht entgegen, . Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. Der erkennende: Senat hat bereits in seinen Urteilen vom'22, Dezember 1952 (BGHZ 8, 256 £Z6]J) und vom-26, Februar 1953 - III -ZU. 214/50 -S 10 (insoweit, in 3GHZ 9, 101 nicht abgedruckt) für die Anwendung des § 13 Abs 3 LAG entscheidend auf die tatsächLiche Wegnahme abgestellt, gleichgültig ob die "Weg- . nähme" im Wege eines nichtigen Verwaltungsakts oder überhaupt ohne ein Verfahren erfolgte. Auch wenn mail mit der Revision davon au'sgeht, däß ein zur Nutzung in Anspruch genommener gegenständ grundsätzlich zurückgegeben werden muß und deshalb im allgemeinen durch die; Wegnahme "zur Nutzung" ^i''-veiri-,.E^i'egS'öaoh«ehad,en^im>Simi des Lastenausgleichsgesetzes ' noch nicht entsteht, so schließt das doch nicht aus, daß auch durch die Wegnahme' "zur Nutzung" tatsächlich eine endgültige Wegnahme erfolgen und damit der "Verlust" der . Sache selbst eintreten kann. Liegt nun eine solche tatsächliche endgültige, den Verlust der in Anspruch genommenen Gegenstände herbeiführende Wegnahme zeitlich vor dem 1. Au- 10 Si' gust 1945, so ist auch der "Schaden” vor diesem Zeitpunkt im Sinne des § 13 Abs 3 LAG "entstanden". Auf die von der Revision in den Vordergrund gerückte Erwägung, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Großgeräte und Baumaschinen eine EigentumsentZiehung durch hoheitlichen Akt nicht annehme, sondern nur eine Inanspruchnahme zur Nutzung auf der Grundlage der Beschlagnahme vom 16.,Mai 1945 und den Sicherstellungsanordnungen vom 10. und 17. Juli 1945, kommt es demnach für die Frage der Anwendung des § 13 Abs 3 LAG hier nicht entscheidend an.' ' " ' III. 1. Der Vorderrichter hat festgestellt, daß bereits durch die Maßnahmen der Beklagten vom 16» Mai 1945 die Baustelle Rj®^ "mit allem, was sich darauf befand" beschlag-. nahmt, hiermit dem Kläger die tatsächliche Gewalt über alle ihm gehörigen dort befindlichen Gegenstände entzogen worden und insoweit die Verfügungsgewalt auf die Beklagte übergegangen ist. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durchs Soweit nach Meinung der Revision am 16. Mai 1945 angeblich nur Baustoffe, also nicht Baugeräte beschlagnahmt sein sollen, hat das Berufungsgericht im Tatbestands-Berichtigungsverfahren des näheren ausgeführt, daß diese von ihm getroffene Feststellung sich nicht nur auf die schriftliche Beschlagnahme Verfügung vom 16. Mai- 1945, sondern auch auf das Pärteiyorbring|ih,selbst; stützt. Eine Verletzung des § 286 ZPO ist deshalb nicht erkennbar. Im übrigen ist die gleiche tatsächliche Feststellung bereits im Grundurteil vom 25. Februar 1952 getroffen > \ •; ' 1 i i Entgegen der Meinung der Revision liegt auch keine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die zwischenzeitlichen verschiedenen PreigaheanOrdnungen, insbesondere diejenigen vom 21. und 25. Juni sowie 3. Juli 1945, nicht beachtet habe. Durch diese soll nach Ansicht der Revision der Kläger wieder zur Verfügung über sein Eigentum berechtigt worden sein; außerdem dürften bei dieser Sachlage die vor ihnen liegenden Beschlagnahraeanordnungen nicht mehr berücksichtigt werden. „ Hierzu hat das Berufungsgericht im Urteil festgestellt, daß die Freigabe von Baustoffen und Baugeräten zwar zwischenzeitlich angeordnet, aber nicht durchgeführt worden sei. Da der Kläger - auch nach seinem eigenen Vortrag - von seinem auf der Baustelle K*» befindlichen Material (abgesehen von einer oder zwei Maschinen) tatsächlich nichts abgefahren und damit"über diese Gegenstände tatsächlich nicht verfügt hat und nach den im Grundurteil getroffenen Feststellungen auch nicht verfügen konnte, begegnet die Beurteilung der Freigabeverfügungen durch den Vörderrichter keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt hinzu, daß bei der Wegnahme im Sinne des § 13 Abs 3 LAG auf die tatsächliche Entziehung des Besitzes und der Verfügungsmacht abzustellen ist ohne Rücksicht auf das Bestehen aines^farmellen-Verwaltungsaktes, und daß hier die tatsächliche; Entziehung des Besitzes - mit -der oben angegebenen-Einschränkung - stets aufrecht erhalten geblieben ■, , Daß die Sicherstellungsanordnungen der Beklagten vom 10. und 17Ö Juli 1945 hinsichtlich der Baugeräte keine Eigentumsentziehung darstellen, i3t für die Frage, ob sie als ••Wegnahme" im Sinh des § 13 Abs 3 LAG angesehen werden können ! imm ■-y: - , v s-';;i '•:; .'i-i-;v;'^-v >5 : I nach dem oben Ausgeführten ohne Bedeutung, sodaß die insoweit von der Revision erhobenen Rügen nach § 286 ZPO ins Leere gehen» Das Gleiche gilt für die in der Freigabeanord-nung vom 25. Juni 1945 erwähnte Beschlagnahme "zwecks Eigentumssicherung" » Auch wenn die Sicherstellungsanordnungen vom 10. und 17. Juli 1945, wie der Kläger behauptet, nicht ausdrücklich gegen ihn gerichtet gewesen sind, und nur einen Teil seiner Materialien und; Geräte betrafen, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, sodaß entgegen der Ansicht der Revision auch hier § 286 ZBO nicht verletzt ist. Einmal genügt für eine Inanspruchnahme die Mitteilung der Beorderung an den Besitzer, selbst wenn dieser nicht.Eigentümer ist (entschieden für das RIG in LM Nr 4 zu § 25 RLG). Da die Firma und BuflB, an die die Sicherstellungsanordnung, vom 17. Juli; 1945. gerichtet ist, als "Treuhänder'* der Materialien eingesetzt war, ist sie auch als Besitzerin zu betrachten, sodaß der Kläger aus der angeblich falschen Anschrift nichts für sich herleiten kann. Im übrigen ist unstreitig, daß der Kläger auch von den früheren Beschlagnahmen spätestens Anfang Juli 1945. Kenntnis erhalten hat. Soweit die Revision etwa meint, die Sicherstellungsanordnungen beträfen nur einen Teil der insgesamt in Anspruch genommenen Baumaterialien und Geräte des ^Klägers , sodaß der andere Teil nicht wieder; in Anspruch genommen sei, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Die Revision übersieht, daß die Sicherstellungsanordnungen zwar ;ausdrücklich nur die zwischenzeitlich frei-^-gegebenen Baustoffe und Geräte umfassen, daß aber nach den insoweit bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die angeordnete Freigabe überhaupt nicht'durchgeführt ist. Mithin blieb^hinsichtlich der anderen Teile die ursprüngliche Beschlagnahme und Wegnahme tatsächlich - worauf es für die r: a • i; Anwendung des § 13 Abs 3 LAG ankommt . bestehen, sodaß es insoweit auf die Sicherstellungsanordnungen vom 10. und 17° Juli 1945 nicht ankömmt. 2° Die hiernach vom Berufungsgericht bedenkenfrei getroffene Feststellung* daß die Wegnahme aller auf der Baustelle befindlichen Maschinen, . Geräte und Baustoffe des Klägers vor dem 1° August 1945 erfolgt ist, ergibt zugleich,; daß es sich um eine, tatsächliche endgültige, den Verlust dieser Gegenstände herbeiführende Wegnahme handelte und daß der Schaden des Klägers vor dem 1, August 1945 im Sinn des. § 13 Abs 3 LAG entstanden ist. Soweit ein Ersatzanspruch des Klägers wegen des Verluste der Baustoffe und der Kleingeräte in Frage steht, ergibt sich dies schon daraus, daß entgegen der Meinung der Revision das Berufungsgericht durch die ausdrückliche Bezugnahme auf seine Ausführungen im Grundurteil eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff durch den hoheitlichen Akt der Beschlagnahme angenommen hat, der einen Entschädigungsanspruch ausgelöst hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob - v/ie das Berufungsgericht, ausführt - "der Schaden mit,der Enteignung am 16. Mai 1945 eingetreten" ist oder erst - soweit eine Freigabe angeordnet war r mit den endgültigen Sicherstellungsanordnungen vom 10. und.17°‘ Juli 1945, die nach Ansicht der Revision allein maßgeblich- sein sollen. Denn in jeden Fall ist die endgültige Wegnahme in Form der Enteignung vor dem 1. August 1945 erfolgte Mit dem Vorderrichter kommt es deshalb nicht darauf an* ..wo im. einzelnen und wann dies’es Baumaterial <•> verwendet'worden-ist. H - Aber auch der- Schaden des Klägers hinsichtlich seiner Baumaschinen und Großgeräte ist vor dem 1, August 1945 entstanden,, Selbst wenn eine endgültige Wegnahme dieser Gegenstände ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen ist, so war doch nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters bereits mit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme die Verfügungsgewalt über diese Gegenstände auf die Beklagte übergegangen und dem Kläger jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese Maschinen und Geräte tatsächlich für immer entzogen. Der Kläger hat niemals wieder Einfluß darauf erlangt, wo und wozu diese Gegenstände verwandt wurden -und welches Schicksal sie letztlich hatten. Baß die vor dem 1. August 1945 erfolgte Wegnähme der Baumaschinen und Großgeräte hier in Wirklichkeit auch bereits den tatsächlichen endgültigen Verlust'für den Kläger bedeuteten, wird gestützt durch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Verlust der Großgeräte sei in den noch ungeregelten und unsicheren Zeiten nach der Kapitulation entstanden sowie durch die Gründe des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Grundurteils vom 25, Februar 1952, aus deren Gesamtihhält slichgenügend klar ergibt, daß der endgültige Verlust der Gegenstände auf der Tatsache beruht daß diese infolge der Beschlag-? nähme auf dem Bauplatz belassen werden mußten. Mit dem Berufungsgericht kommt es daher nicht darauf an, ob die Geräte selbst erst nach dem 31» Juli 1945 "verloren oder.abhanden gekommen" sind. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO erhebt •? insbesondere, daß unter Beweis gestellt worden die Gegenstände seien zu dem größten Teil vor dem 31. Juli loch vorhanden gewesen und erst nach diesem Zeitpunkt ,rW gegangen oder verkauft'worden - gehen diese des-halb:ins Leere, IV; >• SS mm i'' «, > Bll 1. Entgegen der Ansicht den Revision sind auch die Ausführungen des Vorderrichters, daß die behördlichen Beschlagnahmen und Wegnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit „bestimmten Kri'egsereignissen stehen - was Voraus-' Setzung'für die Anwendung des § 13 Abs 3 LAG ist'(vgl BGHZ 8, 189; BGH ln NJW'53, 1746) frei' von Rechtsirrtum« Der Vorderrichter geht nicht - wie der Revision entnommen werden könnte - von einen Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern aus, die in irgend einem losen Zusammenhang mit dem Krieg steht oder der Beseitigung der allgemeinen . Kriegsfolgen:insbesondere dem allgemeinen Wiederaufbau der Stadt, diehen sollte» Er stellt vielmehr in eingehender Würdigung der damaligen tatsächlichen Verhältnisse ^n Berlin fest, daß die im Mai 1945,wenige Tage nach Beendigung der Kampfhandlungen in Berlin, erfolgte Beschlagnahme nur zu dem -Zwecke der Beseitigung von unmittelbar-durch die vorangegari-genen Kampfhandlungen.-Beschießung der Stadt, Luftangriffe . und Straßenkämpfe - angerichteten, das Leben des Bezirks (KflHHl)t insbesondere die Versorgung-der Bevölkerung beeinträchtigenden Schäden angeordnet worden ist» Das Be- ^rufiiihgsgeficht bejaht deshalb einen unmittelbaren Zusammen^-hang" der'Beschlagnahme - der "Wegnahme" - mit den kriegerischen Ereignissen-‘der letzten Kampftage in Darüber-hinaus stellt es f est, .''daß ’'selbst die in der Sicher-Stellungsanordnung vom 10. Juli-^1945 enthaltene■ Beschlagnahme nicht als eine generelle Maßnahme zur Herbeiführung eines friedensgemäßen Zustandes anzusehen sei, sondern auch nur der Beseitigung der dringendsten, durch die vorangegangenen Kampfhandlungen verursachten Schäden an lebenswichtigen Einrichtungen diente„ b 16 - Damit liat das Berufungsgericht den Begriff des unmit- telbaren Zusammenhangs der behördlichen Maßnahme mit bestimmten kriegerischen Ereignissen nicht verkannt. Entgegen der Meinung der Revision sind diese Voraus set zungen der Anwendung: des § 13 Abs 3 LAG nicht etwa nur gegeben, wenn eine behördliche Maßnahme auf Grund von Anweisungen der Besatzungsmacht erfolgt. Dei* Vorderrichter hat. seine Auffassung auch nicht nur - was allerdings allein nicht ausreichend wäre - darauf gestützt, daß die Wegnahme kurze Zeit nach Beendigung'der eigentlichen Kriegshandlungen erfolgt ist, . • 2. Wenn schließlich die Revision die Auffassung vertritt, der Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeiraVerf, der durch das iastenaus-’gieichsgesetz nicht ausgeschlossen ist (vgl BGHZ 8, 256), sei mit unzutreffender Begründung versagt worden, so bedarf es eines Eingehens hierauf deshalb nicht, weil im Grundverfahren dieser Amtshaftungsanspruch rechtskräftig abgewiesen worden und insoweit eine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO eingetreten ist. Eine Verweisung der Sache entsprechend § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 22. September 1952 (BGBl I, 625) - die die Revision für den fäll der Uhzülässigkeit des ordentlichen Rechtswegs anregt - kommt nicht in Betracht, da die Verwaltungsgerichte für den hier erhobenen Zahlungsan- \ spruch nicht zuständig sind; im übrigen ist auch - soweit es sich um Rechtsansprüche, hier z.B. um die Hauptentschädigung wegen Kriegssachschaden handelt - die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erst nach Durchführung des im Lastenausgleichsgesetz geregelten rechtsförmlichen Verfahrens zulässig (§§535 ff» 338 LAG). VI. Soweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts angreift, weil angeblich die Entscheidung über die Kosten des .rechtskräftig gewordenen Grundurteils vom 25. Februar 1952 unberücksichtigt geblieben sei, wird von der Revision folgendes übersehen; Die Kostenentscheidung im Grundurteil vom 25=, Februar 1952 ist eine selbständige, der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Kosten und betrifft lediglich die Berufungsinstanz im Grundverfahren, während die Kosten im übrigen durch die im Kostenpunkt aufrecht erhaltenen beiden Urteile des Landgerichts vom 2. Dezember 1950 und 6. Juni 1951 dem Schlußurteil Vorbehalten waren und blieben. Aus der Begründung des Berufungsurteils im Kostenpunkt ist jedenfalls nicht zu entnehmen,, daß die Kostenentscheidung diejenige aus dem rechtskräftigen Grundurteil vom 25. Februar 1952 abändern will, was rechtlich nicht zulässig wäre. Das Berufung gericht war aber in dem Betragsverfahren nicht gehindert, die Kosten des gesamten Rechtsstreits - soweit nicht bereits eine selbständige rechtskräftige Kostenentscheidung im Grundurteil vom 25. Februar 1952 vorlag - entsprechend §§ 92, 97 ZPO zu verteilen. Nichts anderes ist aber durch die Kostenentscheidung im angefochtenen Berufungsurteil geschehen. Ein Rechtsverstoß i.st daher nicht erkennbar. ’ Hiernach war die Revision zurückzuweisen entscheidung folgt aus § 97 ZPOi Die Kosten- Dr. Geiger Rietschel Wolany Dr. Beyer Dr„ Weber