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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Ein nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz ist jedenfalls auch dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, wenn es zwar nicht der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung dient ? Rechtssat Wird nach einem Fliegerangriff durch behördliche Verfügung die Entnahme von Baumaterial aus einem durch diesen Angriff zerstörten Grundstück zu dem Wiederaufbau anderer beschädigter Grundstücke an geordnet 5,' so liegt ein Kriegssachschaden im Sinn des § 13 Abs 3 LAG und§'.4 Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz können Ersatzansprüche gegen die.öffentliche Hand aus Enteignung:oder enteignungsähnlichen Tatbeständen, soweit es sich um Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG handelt, nicht geltend gemacht werden, V '■ Pr. Pagendarm, Rietschel und Drc Hermann-Trosihn für Recht erkannt Auf die Revision des Klägers wird das Uroeil des i„ Zivilsenats des Ober1 andesgerichts in Düsseldorf vom 21.» Juni 1951 unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufge hoben, die Bescheinigungen ausgewiesenen Personen-sind Sseine-und Holz auch von anderen Interessenten eigenmächtig fp-genommen werden« "Zahlungen für die weggeschafften Baustoffe hat der Kläger bisher nicht erhalten« Der Kläger hat behauptet, er habe in dem dreitätigij Bombenurlaub, den er nach der Zerstörung des Hauses von-eta Saarburg aus, wo. Entschädigungen für den Verlust von Baumaterial aus Geld ule trümmer entnahmen ohne ausdrückliche Ermächtigung d Militärregierung nicht ausbezahlen durften« Durch die Verordnung ITr 226 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland vom 10c Februar- 1951, also noch vor der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Ordnung Hr 99 zwar ausdrücklich aufgehoben worden, so dem Kläger an sich ein Übergang von der Eeststellungs zur Leistungsklage möglich gewesen wäre..*' Dazu bestand keine Veranlassung, weil bereits vorher ein G-rundurteil des Landgerichts ergangen war und überdies bei'. Ansprüch gegen Körperschaften .des öffentlichen Rechts, bei denen erwartet werden kann, dass sie 'rechtskräftig' festgeste Anspiü che auch befriedigen, gegen die Erhebung einer Ee stellungsklage allgemein keine Bedenken bestehen.. Soweit es sich um die Geltendmachung von Schadens ersatzansprüchen wegen der von dem Kläger behaupteten eigenmächtigen Entnahme von Baumaterial handelt, ist Revision nicht begründete Ein behördliches Verschulden konnte nur in einem etwaigen Fehlen der polizeilichen Aufsicht gesehen werdend Es erscheint schon fraglich, die Aufsichtspflicht überhaupt der bekla gten Gemeinde obgelegen hat= Das kann aber ungeprüft bleiben, da e jedenfalls an einem substantiierten Vortrag des Klage darüber fehlt,Worin eine solche Verletzung der Pflicht gelegen haben soll= Eine Verbinde.rung von D stählen hätte doch wohl nur durch die Aufstellung e ständigen Postens erfolgen können*. Der Kläger hatn dafür vorgetragen, dass und aus welchen Gründen eine che Maßnahme, deren praktische Durchführbarkeit für d damalige Zeit sehr fraglich erscheint, der zuständig orde.hätte zugemutet werden können Insoweit war daher die Revision,-.die zu diesem Punkt auch keine ausdrückliche Rüge erhöhen hat, als unbegründet s ur iick z uw eisen» Die Entnahme von Baumaterial aus dem früheren Grundstück des Klägers konnte und durfte nur auf Grund von § 11 Rbg-erfolgeni Das ergibt sich schon aus dem Erlass des Reichsministers des Innern vom 22, Dezember 1942 (RStSl 19-43, . 38) Dort wird in Ziff 2 davon .ausgegangen,dass das aus den .-zerstörten Grundstücken anfallende Baumaterial nach .wie'; vor dem früheren Eigentümer gehört. f!Da aber -häufig dieses Material zu Instandsetzungs-arbeiten nicht an der Schadensstelle selbst, sondern auf anderen Grundstücken gebraucht werden kann, bestehen keine Bedenken, es auf Grund des § 11 RLG für den Leiter der S of or tma ßnahmer. in Anspruch zu nehmen und für die Zwecke der Schadensbeseitigung zu verwenden, Die sachlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Baumaterial aus dem Grundstück des Klägers wären im vorliegenden Pall gegeben gewesen, -Für diese Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz wäre aber nicht die Art 14 GrundG ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der' Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmeno In welcher Höhe diese Entschädigung au bemessen gewesen wäre» kann auf sich beruhen bleiben» da im vorliegenden Pall der Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde in einen Ersatzanspruch nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14« August 1952 (BGBl I5 446) - LAG - übergegangen ist und dieses Gesetz nunmehr für die Forderung des Klägers gegen die öffentliche Hand» soweit sie sich nicht auf unerlaubte Handlung stützt? daß ein nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz in der Revisionsinstanz jedenfalls insoweit zu. nicht aufrecht erhalten werden kann» kann auch mit Hilfe der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes? das in diesem Zusammenhang nur für,die Präge des Torliegens eines an-deriveiten Ersatzanspruchs im Sinne des § 839: Abs .i .Satz 2 BGB Bedeutung hat, nicht aufrecht erhalten werden« Der Senat hat aber keine Bedenken? auch im vorliegenden Pall das nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene' Lastenausgleichsgesetz zu berücksichtigen- Die angegebene Entscheidung des Senats ging davon aus? daß das Berufungsgericht im Pall der Zurückweisung bei seiner neuen Entscheidung von der dann geltenden Rechtslage ausgehen müsse, es dann aber sinnlos wäre, eine Zurückverweisung nach rechtlichen Gesichtspunkten auszusprechen, die .von dem Berufungsgericht später als überholt nicht mehr berücksichtigt werden können= ; Bas würde aber auch hier zutreffend Der Senat kann über den Grund des Anspruchs entscheiden» hegen der Höhe Anspruchs wäre, falls er dem Grunde nach gerechtfertigt ij eine Zurückverweisung an die erste Instanz erforderlich. Diese müßte dann aber ihrerseits auf jeden Pall die Best: mungen des Lastenausgleichsgesetzes anwenden <, Würde aber Senat zu dem Ergebnis kommen, daß der Anspruch des Kläger! infolge des Lastenausgleichgesetzes auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist, so würde das auf Grund des neuem Gesetzes zu einer Aufrechterhaltung des Berufungsurteils,,: Jü mit anderer Begründung führen» Es würde also dann der bereits in BGHZ 2, 324 entschiedene Pall vorliegen„ ob darüber hinaus allgemein ein nach Erlaß: des Berufungsurteils ergangenes Gesetz in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, also auch dann,, wenn es ohn'ej Zurückverweisung zur Aufhebung des Berufungsurteils und damit zu einer gegenteiligen Entscheidung führt (vgl auch Meiss ZZP 1952, 114 ff), braucht demnach hier nicht erörtert zu werden<> bb) Bei dem durch die Entnahme von Baumaterial entstandener Schaden des Klägers handelt es sich um einen Kriegsschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG und § 4 Abs 3 PestG in der Fas^g sung vom 14» August 1952 (BGBl :D, 535)» Nach diesen Bestim~7\; mungen ist als Kriegs Sachschaden • auch ein Schaden . Sind aber Bi e Entnahmen nach ü em B er gangs e r- ---La s als Kriegs aehsciiäden is: S nn des § 5 Al 3 LAG anzusehen sc in 3 in gleiches < uc Ir die n der iie- rechtswidrigen Verwaltungsakt Geschädigten im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Gleichbeha'ndlung ein Ent- : Schädigungsanspruch zuzubilligen ist wie dem durch eine' rechtswirksamen Verwaltungsakt Betroffenen, erfordert ei deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung auch umgekeh jenen nicht anders zu stellen als diesen, sondern ihm bei gleicher Sachlage auch nur die gleiche Entschädiguh zu geben. Februar 1941, wonach bei Inanspruchnahmen durch die deutschen Streitkräfte, die ohne Beachtung der Bestimmungen des Reichsleistungs-gesetzes erfolgt sind, ebenfalls eine Entschädigung n der Kriegssachschädenverordnung bewilligt wird. Für die Maßnahmen der zivilen Behörden ist damals allerdings noch keine entsprechende ausdrückliche Regelung erfolgt weil offenbar davon ausgegangen wurde, dass dort Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften nur ausnahmsweis Vorkommen könnten. cc) Neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleicfcsge-setz können andere Ansprüchelaus Enteignung: oder■ent-| eignuhgsähnlichen Tatbeständen insoweit nicht mehr gel gemacht werden; als sie sich gegen die; öffentliche IIa| richten» pas Lastenausgleichsgesetz enthält allerdings eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich des Ausschlusses derer Ansprüche nur wegen der unter die.Kriegssachschä-denverordnung fallenden Schäden (§ 373 ’Ziff '3'IAG)» ; Aus der Begründung im Regierungsentwurf (Ani -1 h zu Drucks Er 1800, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1949, 8, Dell S 93 j geht jedoch hervor, dass die Ansprüche aus der ICriegssachschädenverOrdnung durch das Lastenaussheichseesetz ausgeschlossen werden sollten« Aus dem Sinn und Swecm aes nastenausgieichsgesetzes ist aber ferner zu entnehmen, dass durch dieses Gesetz über die unter die Kriegssachschädenverordnuhg fallenden Schäden hinaus eine einheitliche und abschliessende Regelung für die .Entschädigung aller Kriegsschäden angestrebt wird» Die Geschädigten s.cllen dadurch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel nach einheitliche Grundsätzen entschädigt werden« Das muß aber dazu führen, zusätzliche Ersatzansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen gegen die öffentliche Hand ältszuschilessen. Das geschah im Hinblick darauf, dass dem allgemeinen öffentlichen Haushalt des Bundes auferlegt werden konnten, ohne eine Erschütterung diese: Haushalte efürohtsr z iheeon freite neu um für diejenigen Schäden, die zwar auch auf Grund behördlicher han-i nahe erx ent fanden sind e rü kl ich als Kriegssdhfl den behandelt und entschädigt werden sollen,, d eh Geschädgi och a : c n nsc che au 1. da diese Er-'g satzieistungen nicht aus dem Aufkommen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes bestritten werden könnten und ■■ dürften, sondern den öffentlichen Haushalten zusätzliche; zur Last fielen. Das würde darüber hinaus aber auch eines ungerechte Bevorzugung der durch behördliche Maßnahmen k betroffenen Kriegsgeschädigten gegenüber den übrigen. Wenn und soweit durch h §' 13 Abs 3 DAG den-Srsteren ebenfalls d ie Leistungen susuS dem Lastenausgleichsgesetz zugute kommen, sie also' den sonstigen Geschädigten gleich behandelt werden sollen, fordert es der Gedanke der Gleichbehandlung aber auch, sie auf der anderen Seite nicht günstiger zu stellen als» die Letzteren.« Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass di| unter das Lastenausgleichsgesetz.fallenden Geschädigt eng durch dieses möglicherweise in ihren bisherigen Ersätzen ansprücnen aus Enteignung- oaei unter 'Verletzung', des Gleichheitsgrundsatzes trifft„ Bas Lastenausgleichs-gesetz trifft aber alle Geschädigten gleichermaßen0 Wenn• die durch Inanspruchnahmen wie in Torliegenden Pall Betroffenen infolgedessen keine volle Entschädigung mehr erhalten können« so teilen sie damit nur das Los aller Kriegs- Ob dieser Anspruch im Hinblick darauf« daß er seiner Höhe und Fälligkeit nach noch nicht fest 'bestimmt und deshalb noch nicht liquide ist, überhaupt als anderweitef Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs 1 .Satz 2 BGB berücksichtigt werden kann« kann dahingestellt bleiben, • Denn er deckt zur Zeit jedenfalls nicht voll den Schaden des Klägers; der Schadensersatzanspruch aes Klägers bleiot somit dem Grunde nach bestehen und die Prüfung der Frage? od und inwieweit der Ersatzanspruch des Klagers nach dem La&tenausgieichsgesetz überhaupt bei der Festsetzung des Schadensbetrages zu berücksichtigen ist5 kann dem.Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen werden0 e; Ob und inwieweit durch die Inanspruchnahme des Baumaterials auch das Beicn als Begünstigter anzusehen ist5 weil es sich bei dem Wiederaufbau der beschädigten Gebäude; für-die.-das' satzanspruch im Sinne des § 339 Abs 1 Satz 2 BGB noch die Ansprüche des Klagers gegen diejenigen in Präge, das 'Material zun Aufbau ihrer Wohn- und Wirtschaftseell bäude mtnömmen haber aa) ha es sich bei den Verfügungen der beklagten Gemeinde ura nichtige Verwaltungsakte handelte, konnten die dadurch Begünstigten-auch kein Eigentuman dem Bau material des Klägers erwerben» Dieses gilt unter den yqj liegenden Umständen vielmehr als abhandengekommen, so SS dass auch ein gutgläubiger Eigentums'erwerb ausscheidet ggg und dem Kläger ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zujgg steht» Nun ist allerdings das entnommene Baumaterial von den Inhabern der Bescheinigungen teils zur Ausbesserung beschädigter Gebäude, teils zur Neuerrichtung von Gebäuden mit ihren Grundstücken dergestalt verbunden _ worden, dass sie wesentliche Bestandteile der GrundstütT wurden, in die sie eingebaut worden waren».Dadurch hat sich das Eigentum an < erstreckt (§ 946 BGB) ansprüche aus § 951 BGB, die ii: zustellen sind (BGHZ 5, 197; gehende Ersatzansprüche gegen diese Grunästiickseige; aus unerlaubter-Handlung bestehen, hat der Klager n. bb) Möglicherweise bestehen auch noch anderweite Ersa ansprüche gegen die Entnehmer des Bauma ter^-ais anuer a Gesichtspunkt der Enteignung, jedoch nur insoweit, auch als Begünstigte der won der Gemeinde vorgenommeü--*-^® Verwaltungsakte anzusehen sind» Das dürfte allerdings ^ ■insoweit nicht der lall sein, als das eii^ll0inmene material zu dem Wiederaufbau der beschädigten Gecaude |j Da somit der Anspruch gegen die Entnehmer des Baulg materials auf keinen Fall -die Höhe des dem-Kläger durch,: die Entnahmen entstandenen Schadens erreichen, kann der V Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB >*• in Verbindung mit Art 131 WeimVerf dem C-runde nach für 4« Soweit der Kläger gegen die-beklagte Gemeinde ein^wsr Ersatzanspruch aus-unerlaubter Handlung, hat, steht dem auch ein etwaiger: Ersatzanspruch, nach dem Dastenäusl Hand richten, durch das lastenausgleichsgesetz grundsag lieh nicht ausgep chics sen, IMerlaubte Handlungen 'verpflichten .schon nach bürgerlich-rechtli.ch'eh Gesichtspunkten sum Schall Mrsan r 5 waren soweit sie ich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts richten, von .jeher aus .den ordentlichen Haushalten zu bestreiten..

Zitierte Normen: § 13 LAG § 985 BGB
dGrundstückBaumaterialGrundAnspruchLastenausgleichsgesetzKlägeröffentlichSchaden

Volltext der Entscheidung

Für dag risen schlagewerk I Für die Amtliche Sammlung I
Rechtssatzs Ein nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz ist jedenfalls auch dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, wenn es zwar nicht der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung dient ? wenn aber eine Zurückverweisung erfolgt und die Vorinstanz dieses Gesetz dann ebenfalls berücksichtigen muß■(husdeh hung zu BGHZ 2j§24}?.
Rechtssat
 Wird nach einem Fliegerangriff durch behördliche Verfügung die Entnahme von Baumaterial aus einem durch diesen Angriff zerstörten Grundstück zu dem Wiederaufbau anderer beschädigter Grundstücke an geordnet 5,' so liegt ein Kriegssachschaden im Sinn des § 13 Abs 3 LAG und§'.4 Abs 3 FestStG vor , Labe kommt es nicht darauf an., ob diese Verfügung wir sam oder unwirksam ist.
LAG - AllgemeinesBGB § 839
Neben. Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz können Ersatzansprüche gegen die.öffentliche Hand aus Enteignung:oder enteignungsähnlichen Tatbeständen, soweit es sich um Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG handelt, nicht geltend gemacht werden,	V	'■
Ansprüche gegen die öffentliche Hand aus unerlaub ter Handlungj insbesondere aus Amtspflichtverletzung , werden durch das Lastenausgleichsgesetz nie berührt,
1 '51	LG	München-Gladb
 Dezember 1952	OLG Düsseldorf
 kündet am 22, Dezember 1952 ser. Justizangestel Urkundsbeamter hier chäftsstelle
^Gendarmerie
 Prozessbev o1Imächtigt er: Rechtsanwalt
 vertreten durch den Rat der Ge
 Beklagte5 Berufungsklägerin und Revisicnsbeklagte5
•Prözessbevcllmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di mündliche Verhandlung vom 22» Dezember 1952 unter Mit Wirkung des Senätspräsldenten Prof»Pr;Riese und der Bundesrichter ProfIDr.Meiss. Pr. Pagendarm, Rietschel und Drc Hermann-Trosihn
 für Recht erkannt
 Auf die Revision des Klägers wird das Uroeil des i„ Zivilsenats des Ober1 andesgerichts in Düsseldorf vom 21.» Juni 1951 unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufge hoben,

;	Ifte.ei Doppelhauses bebaut var
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i± hflCHHPB -3 's t JarV n -.ng i:	3e die
 nerstelie iigem	nd cae :nuen; Baumaterial m -
besondere Steine und Holz/’-an Ort und Stelle -gestapelt»
Um anderen Bomb enge schädigten die Wiederherstellung ihrer.»
Anwesen zu ermöglichen und wilde Entnahmen des Mate
 zu verhindern«-' stellte der damalige Inspektor'der Beklagt
 jetzige Rentmeister	und dessen damals bei der
 Beklagten als Angestellte tätige Tochter einer Reihe vor
 Bombengeschädigten Bescheinigungen dahin aus, dass sie’
berechtigt seiend im einzelnen bezeichnet es;" Material auä||l
"dem Abbruch" zu entnehmen« nie in diesen Bescheinigung
 auxgefiüi.rten Berechtigten haben sich sodann dieses Mate
 abgeholt und für ihre Zwecke verwandte Ausser von den du
- o.	H§
die Bescheinigungen ausgewiesenen Personen-sind Sseine-und Holz auch von anderen Interessenten eigenmächtig fp-genommen werden« "Zahlungen für die weggeschafften Baustoffe hat der Kläger bisher nicht erhalten«
Der Kläger hat behauptet, er habe in dem dreitätigij Bombenurlaub, den er nach der Zerstörung des Hauses von-eta Saarburg aus, wo. er damals tätig wa,r? erhalten hatte, d.ej Beamten der Beklagten gegenüber jeder Entnahme ven Bauet ri 1 dersproci______ hi erblic m cei
 der Bescheinigungen und der Unterlassung von1Massnahmen: zur Verhinderung unberechtigter Entnahmen von Baustoffjjg eine Amtspflichtverietzung von Beamten der Beklagten ühd? nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Ahspruchtgg den er auf mindestens 5000 DM veranschlagt hat« Ausser-, dem stützt er den Anspruch auch auf den Gesichtspunkt,tg
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Entschädigungen für den Verlust von Baumaterial aus Geld ule trümmer entnahmen ohne ausdrückliche Ermächtigung d Militärregierung nicht ausbezahlen durften« Durch die Verordnung ITr 226 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland vom 10c Februar- 1951, also noch vor der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Ordnung Hr 99 zwar ausdrücklich aufgehoben worden, so dem Kläger an sich ein Übergang von der Eeststellungs zur Leistungsklage möglich gewesen wäre..*' Dazu bestand keine Veranlassung, weil bereits vorher ein G-rundurteil des Landgerichts ergangen war und überdies bei'. Ansprüch gegen Körperschaften .des öffentlichen Rechts, bei denen erwartet werden kann, dass sie 'rechtskräftig' festgeste Anspiü che auch befriedigen, gegen die Erhebung einer Ee stellungsklage allgemein keine Bedenken bestehen..
Soweit es sich um die Geltendmachung von Schadens ersatzansprüchen wegen der von dem Kläger behaupteten eigenmächtigen Entnahme von Baumaterial handelt, ist Revision nicht begründete Ein behördliches Verschulden konnte nur in einem etwaigen Fehlen der polizeilichen Aufsicht gesehen werdend Es erscheint schon fraglich, die Aufsichtspflicht überhaupt der bekla gten Gemeinde obgelegen hat= Das kann aber ungeprüft bleiben, da e jedenfalls an einem substantiierten Vortrag des Klage darüber fehlt,Worin eine solche Verletzung der Pflicht gelegen haben soll= Eine Verbinde.rung von D stählen hätte doch wohl nur durch die Aufstellung e ständigen Postens erfolgen können*. Der Kläger hatn dafür vorgetragen, dass und aus welchen Gründen eine che Maßnahme, deren praktische Durchführbarkeit für d damalige Zeit sehr fraglich erscheint, der zuständig
 orde.hätte zugemutet werden können
 Insoweit war daher die Revision,-.die zu diesem Punkt auch keine ausdrückliche Rüge erhöhen hat, als unbegründet s ur iick z uw eisen»
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der genehmigt. Entnahme von Baumaterial eine schuldhafte Amtspflichtver-le t sung' der Beamten und Angestellten der .‘Beklagten^ verneint',' Die hiergegen geri chtete; Rüge, der Revision ist begründet;.
1» Ohne Rechtsirrtum nimmt das'Berufungsgericht an, dass, objektiv eine kmtspflichtverletzung Vorgelegen hat. Die Entnahme von Baumaterial aus dem früheren Grundstück des Klägers konnte und durfte nur auf Grund von § 11 Rbg-erfolgeni Das ergibt sich schon aus dem Erlass des Reichsministers des Innern vom 22, Dezember 1942 (RStSl 19-43, . 38) Dort wird in Ziff 2 davon .ausgegangen,dass das aus den .-zerstörten Grundstücken anfallende Baumaterial nach .wie'; vor dem früheren Eigentümer gehört. Der Erlass fährt dann aber forts
f!Da aber -häufig dieses Material zu Instandsetzungs-arbeiten nicht an der Schadensstelle selbst, sondern auf anderen Grundstücken gebraucht werden kann, bestehen keine Bedenken, es auf Grund des § 11 RLG für den Leiter der S of or tma ßnahmer. in Anspruch zu nehmen und für die Zwecke der Schadensbeseitigung zu verwenden,
 Die sachlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Baumaterial aus dem Grundstück des Klägers wären im vorliegenden Pall gegeben gewesen, -Für diese Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz wäre aber nicht die
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Art 14 GrundG ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der' Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmeno In welcher Höhe diese Entschädigung au bemessen gewesen wäre» kann auf sich beruhen bleiben» da im vorliegenden Pall der Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde in einen Ersatzanspruch nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14« August 1952 (BGBl I5 446) - LAG - übergegangen ist und dieses Gesetz nunmehr für die Forderung des Klägers gegen die öffentliche Hand» soweit sie sich nicht auf unerlaubte Handlung stützt? allein maßgebend ist*
aa) Obwohl das Lastenausgleichsgesetz erst nac laß des angefochtenen Urteils ergangen ist? ist der Revisionsinstanz zu berücksichtigen,
 Per Senat ,hat bereits entschieden? daß ein nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz in der Revisionsinstanz jedenfalls insoweit zu. berücksichtigen ist, als seine Anwendung zur Aufrechterhaltung des Be rufungsurteils mit anderer Begründung führt (BGHZ 2? 324) Dieser Pall ist hier allerdings nicht gegeben«-Das Berufungsurteil, das? wie dargelegt? mit der Begründung, es liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor? nicht aufrecht erhalten werden kann» kann auch mit Hilfe der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes? das in diesem Zusammenhang nur für,die Präge des Torliegens eines an-deriveiten Ersatzanspruchs im Sinne des § 839: Abs .i .Satz 2 BGB Bedeutung hat, nicht aufrecht erhalten werden« Der Senat hat aber keine Bedenken? auch im vorliegenden Pall das nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene' Lastenausgleichsgesetz zu berücksichtigen- Die angegebene Entscheidung des Senats ging davon aus? daß das Berufungsgericht im Pall der Zurückweisung bei seiner neuen
 Entscheidung von der dann geltenden Rechtslage ausgehen müsse, es dann aber sinnlos wäre, eine Zurückverweisung nach rechtlichen Gesichtspunkten auszusprechen, die .von dem Berufungsgericht später als überholt nicht mehr berücksichtigt werden können=	;
Bas würde aber auch hier zutreffend Der Senat kann über den Grund des Anspruchs entscheiden» hegen der Höhe Anspruchs wäre, falls er dem Grunde nach gerechtfertigt ij eine Zurückverweisung an die erste Instanz erforderlich. Diese müßte dann aber ihrerseits auf jeden Pall die Best: mungen des Lastenausgleichsgesetzes anwenden <, Würde aber Senat zu dem Ergebnis kommen, daß der Anspruch des Kläger! infolge des Lastenausgleichgesetzes auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist, so würde das auf Grund des neuem Gesetzes zu einer Aufrechterhaltung des Berufungsurteils,,: Jü mit anderer Begründung führen» Es würde also dann der bereits in BGHZ 2, 324 entschiedene Pall vorliegen„
Die Präge., ob darüber hinaus allgemein ein nach Erlaß: des Berufungsurteils ergangenes Gesetz in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, also auch dann,, wenn es ohn'ej Zurückverweisung zur Aufhebung des Berufungsurteils und damit zu einer gegenteiligen Entscheidung führt (vgl auch Meiss ZZP 1952, 114 ff), braucht demnach hier nicht erörtert zu werden<>
bb) Bei dem durch die Entnahme von Baumaterial entstandener Schaden des Klägers handelt es sich um einen Kriegsschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG und § 4 Abs 3 PestG in der Fas^g sung vom 14» August 1952 (BGBl :D, 535)» Nach diesen Bestim~7\; mungen ist als Kriegs Sachschaden • auch ein Schaden . anzuseheh;;|?l der durch Beschädigung. Zerstörung oder Wegnahme von SachenJP auf Grund behördlicher im Zusammenhang mit kriegerischen-
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 darauf hin» dass der Bergungserlass von 18, Februar 1944r wonach die zu dem Viederaufoau in Anspruch genommenen Gegen-sh.noe dis dt rch Eri gs reignis in Verlust-geraten gelten- zur Auslegung -dieser Bestimmung herangezogen werden kann. Sind aber Bi e Entnahmen nach ü em B er gangs e r- ---La s als Kriegs aehsciiäden is: S nn des § 5 Al 3 LAG anzusehen sc in 3 in gleiches < uc	Ir die n der iie-
sem,: Erlass vorhergegangenen Zeit -erfolgten Entnahmen geizen, soweit sie,, wie hier, unter, den gleichen‘Umstän-
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nahmen*’ die Rede,- Auch ein nichtiger .Varwal ist immer noch eine "behördliche Maßnahme kein Grund vorhanden, die durch einen solch
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rechtswidrigen Verwaltungsakt Geschädigten im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Gleichbeha'ndlung ein Ent- : Schädigungsanspruch zuzubilligen ist wie dem durch eine' rechtswirksamen Verwaltungsakt Betroffenen, erfordert ei deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung auch umgekeh jenen nicht anders zu stellen als diesen, sondern ihm bei gleicher Sachlage auch nur die gleiche Entschädiguh zu geben. Dies entspricht auch der Regelung in dem be- \ reits in anderem Zusammenhang (III, 2 der Urteilsgründe' angeführten Eunderlass vom 27. Februar 1941, wonach bei Inanspruchnahmen durch die deutschen Streitkräfte, die ohne Beachtung der Bestimmungen des Reichsleistungs-gesetzes erfolgt sind, ebenfalls eine Entschädigung n der Kriegssachschädenverordnung bewilligt wird. Für die Maßnahmen der zivilen Behörden ist damals allerdings noch keine entsprechende ausdrückliche Regelung erfolgt weil offenbar davon ausgegangen wurde, dass dort Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften nur ausnahmsweis Vorkommen könnten. Für die Zeit des Erlasses des Lasten .ausgleichsgesetzes war aber kein durchschlagender Grundw^ mehr vorhanden, die Frage der Entschädigung bei unwirksamen Maßnahmen der zivilen Behörden nach anderen;! Gesichtspunkten zu behandeln wie bei der Wehrmacht, da’|
die Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften auch bei-
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den zivilen Behörden mindestens in den letzten Kriegs-^ jahren infolge des zunehmenden Mangels an Fachpersonal: und angesicnrs der sich immer mehr überstürzenden Krm ereignisse, wie allgemein bekannt?auch immer mehr übe: hand genommen haben; -
cc) Neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleicfcsge-setz können andere Ansprüchelaus Enteignung: oder■ent-| eignuhgsähnlichen Tatbeständen insoweit nicht mehr gel gemacht werden; als sie sich gegen die; öffentliche IIa| richten»
pas Lastenausgleichsgesetz enthält allerdings eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich des Ausschlusses derer Ansprüche nur wegen der unter die.Kriegssachschä-denverordnung fallenden Schäden (§ 373 ’Ziff '3'IAG)» ;
In § 573 Ziff 3 MG wird zwar, nicht . ausdrücklich . gesagt, dass, die nach der Kriegssachschädenverordnung -begründeten' Forderungen durch solche ausdem Lastenausgleichsgesetz ersetzt werden sollten, sondern nur die Aufhebung der Kriegssachschädenverordnung angeordnet. Aus der Begründung im Regierungsentwurf (Ani -1 h zu Drucks Er 1800, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1949, 8, Dell S 93 j geht jedoch hervor, dass die Ansprüche aus der ICriegssachschädenverOrdnung durch das Lastenaussheichseesetz ausgeschlossen werden sollten«
Aus dem Sinn und Swecm aes nastenausgieichsgesetzes ist aber ferner zu entnehmen, dass durch dieses Gesetz über die unter die Kriegssachschädenverordnuhg fallenden Schäden hinaus eine einheitliche und abschliessende Regelung für die .Entschädigung aller Kriegsschäden angestrebt wird» Die Geschädigten s.cllen dadurch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel nach einheitliche Grundsätzen entschädigt werden« Das muß aber dazu führen, zusätzliche Ersatzansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen gegen die öffentliche Hand ältszuschilessen. Der Lasienaungleich: ist von dem allge- . meinen öffentlichen Haushalt klar'getrennt.:undder Ge- -samtumfang der möglichen .Ausgleichsleistung durch das zu erwartende Gesamtaufkommen aus dem Lastensusgleichs-gesets bestimmt worden. Das geschah im Hinblick darauf, dass dem allgemeinen öffentlichen Haushalt des Bundes
 auferlegt werden konnten, ohne eine Erschütterung diese: Haushalte efürohtsr z iheeon freite neu um für diejenigen Schäden, die zwar auch auf Grund behördlicher han-i nahe erx ent fanden sind e	rü kl ich als Kriegssdhfl
 den behandelt und entschädigt werden sollen,, d eh Geschädgi och a : c n nsc che au 1. - a ng oder enveignnngsohri liehen Tatbeständen gewähren, so würde- das der durch das®; Lastenausgleichsgesetz angestrebten einheitlichen RegeluSJ der Entschädigung für KriegsSachschäden zuwiderlaufen.
Dies würde dann möglicherweise zu einer empfindlichen StBJ| der öffentlichen Eaushaltsgebar.ung führen., da diese Er-'g satzieistungen nicht aus dem Aufkommen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes bestritten werden könnten und ■■ dürften, sondern den öffentlichen Haushalten zusätzliche; zur Last fielen. Das würde darüber hinaus aber auch eines ungerechte Bevorzugung der durch behördliche Maßnahmen k betroffenen Kriegsgeschädigten gegenüber den übrigen. Kriegssachgeschädigten bedeuten. Wenn und soweit durch h §' 13 Abs 3 DAG den-Srsteren ebenfalls d ie Leistungen susuS dem Lastenausgleichsgesetz zugute kommen, sie also' den sonstigen Geschädigten gleich behandelt werden sollen, fordert es der Gedanke der Gleichbehandlung aber auch, sie auf der anderen Seite nicht günstiger zu stellen als» die Letzteren.«
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass di| unter das Lastenausgleichsgesetz.fallenden Geschädigt eng durch dieses möglicherweise in ihren bisherigen Ersätzen
 ansprücnen aus Enteignung- oaei
i gn ungs ähnli ch en
 bestand beschnitten .worden sind, da insoweit keine Ent-* eignung vorliegt. Bei der Enteignung, handelt es sich; wie schon der Grosse Zivilsenat aaC S 279 f ausführt ,
um eine allgemeine und gleichwirkende mit dem be
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betroffenen Rechts vereinbare 1
V/ p c <= n d s
nhaitliche Bestimmung UJ'pf
 Begrenzung des Eigentumsrechts? sondern.um einen Staat-ieben .Eingriff in das Eigentum«, der die Betroffenen im erhältnis au anderen ungleich« d«h<. unter 'Verletzung', des Gleichheitsgrundsatzes trifft„ Bas Lastenausgleichs-gesetz trifft aber alle Geschädigten gleichermaßen0 Wenn• die durch Inanspruchnahmen wie in Torliegenden Pall Betroffenen infolgedessen keine volle Entschädigung mehr erhalten können« so teilen sie damit nur das Los aller Kriegs-
eschädigten„
dd) Dem Kläger stehen somit wegen des enteignungsähn-iichen Eingriffs der .beklagten in sein Eigentum die im 3o feil des Lastenausgleichsgesetzes festgelegten Ausgleichsansprüche ? insbesondere der Anspruch auf die Hauptentschädigung nach § 243 ff LAG zu. Ob dieser Anspruch im Hinblick darauf« daß er seiner Höhe und Fälligkeit nach noch nicht fest 'bestimmt und deshalb noch nicht liquide ist, überhaupt als anderweitef Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs 1 .Satz 2 BGB berücksichtigt werden kann« kann dahingestellt bleiben, • Denn er deckt zur Zeit jedenfalls nicht voll den Schaden des Klägers; der Schadensersatzanspruch aes Klägers bleiot somit dem Grunde nach bestehen und die Prüfung der Frage? od und inwieweit der Ersatzanspruch des Klagers nach dem La&tenausgieichsgesetz überhaupt bei der Festsetzung des Schadensbetrages zu berücksichtigen ist5 kann dem.Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen werden0
e; Ob und inwieweit durch die Inanspruchnahme des Baumaterials auch das Beicn als Begünstigter anzusehen ist5 weil es sich bei dem Wiederaufbau der beschädigten Gebäude; für-die.-das' Material bestimmt war, auch um eine ' Feichsaufgäbe handeltes kann dahingestellt bleiben« da auch dieser Anspruch nach dem Ausgeführten"ausschließlich aus dem Lastenausgleichsgesetz zu bestimmen wäre „
erlittenen Hechtsverlastes led
f \	page gen kommen möglicherweise als anderweit er Er-1
satzanspruch im Sinne des § 339 Abs 1 Satz 2 BGB noch die Ansprüche des Klagers gegen diejenigen in Präge, das 'Material zun Aufbau ihrer Wohn- und Wirtschaftseell bäude
 mtnömmen haber
 aa) ha es sich bei den Verfügungen der beklagten Gemeinde ura nichtige Verwaltungsakte handelte, konnten die dadurch Begünstigten-auch kein Eigentuman dem Bau material des Klägers erwerben» Dieses gilt unter den yqj liegenden Umständen vielmehr als abhandengekommen, so SS dass auch ein gutgläubiger Eigentums'erwerb ausscheidet ggg und dem Kläger ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zujgg steht» Nun ist allerdings das entnommene Baumaterial von den Inhabern der Bescheinigungen teils zur Ausbesserung beschädigter Gebäude, teils zur Neuerrichtung von Gebäuden mit ihren Grundstücken dergestalt verbunden _ worden, dass sie wesentliche Bestandteile der GrundstütT wurden, in die sie eingebaut worden waren».Dadurch hat sich das Eigentum an < erstreckt (§ 946 BGB)
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ansprüche aus § 951 BGB, die ii: zustellen sind (BGHZ 5, 197; gehende Ersatzansprüche gegen diese Grunästiickseige; aus unerlaubter-Handlung bestehen, hat der Klager n. vorgetragehl
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bb) Möglicherweise bestehen auch noch anderweite Ersa ansprüche gegen die Entnehmer des Bauma ter^-ais anuer a Gesichtspunkt der Enteignung, jedoch nur insoweit, auch als Begünstigte der won der Gemeinde vorgenommeü--*-^® Verwaltungsakte anzusehen sind» Das dürfte allerdings ^ ■insoweit nicht der lall sein, als das eii^ll0inmene material zu dem Wiederaufbau der beschädigten Gecaude	|j
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tß\’ Slvc 2?tvii:r£ hat das Bernirngsgerieht neck keine _?■-'£ :steT lung m, getickter. Sie können aber den. Verfahren like1’ di- Hoi e ekes A21,3muchs Iberia user werden» da etwaige ,e s; ri : a ^ ,t n di t irkae err. . n Baumaterials als -'Beni miie a« 1 dt if£ei- rllren geringer sein würden, als
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der. erlittene Schaden des Klägers . Einmal könnte- es- .:9i sich überhaupt '.nur-, um einen Teil des' entnommenen Matehljäj handeln, da der Kläger selbst -nicht behauptet ..alles entnommene Material sei zu Neubauten verwendet worden,,d Zum anderen dürfte, da Aufzeichnungen der Beklagten über die bewilligten Entnahmen fehlen, ein feil der Begünstig^ ten gar nicht mehr festzustellen sein»
Die Drage, ob die etwaigen Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Entnehmer des Baumaterials, sowejpfjf sie "Begünstigte" sind, im Verhältnis;10 : 1 festzusetzen oder nach dem heutigen Wert des Materials zu bemessen sind, schon jetzt zu entscheiden, besteht keinej Veranlassung;, bevor nicht zuerst einmal das Vorhandensein solcher Ansprüche festgestellt worden ist»
Da somit der Anspruch gegen die Entnehmer des Baulg
 materials auf keinen Fall -die Höhe des dem-Kläger durch,:
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die Entnahmen entstandenen Schadens erreichen, kann der V Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB >*• in Verbindung mit Art 131 WeimVerf dem C-runde nach für
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gerechtfertigt erklärt werden, und die weitere Prüfung I dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs üb'erla es on bleiben.	_	'
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4« Soweit der Kläger gegen die-beklagte Gemeinde ein^wsr Ersatzanspruch aus-unerlaubter Handlung, hat, steht dem auch ein etwaiger: Ersatzanspruch, nach dem Dastenäusl
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 geseoz möglicherweise nur insoweit entgegen, als daueren schon eine Deckung des Schadens erfolgt ist» Im Gegensatz .
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zu den Ersatzansprüchen aus enteignungsähnlichen fstoe-sfänden werden Schsdensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, auch soweit-sie sich gegen hie öffentliche
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Hand richten, durch das lastenausgleichsgesetz grundsag
 lieh nicht ausgep chics sen, IMerlaubte Handlungen 'verpflichten .schon nach bürgerlich-rechtli.ch'eh Gesichtspunkten sum Schall Mrsan r 5 waren soweit sie ich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts richten, von .jeher aus .den ordentlichen Haushalten zu bestreiten.. Es kann nicht der Zweck des Lastenausgleichsgesetzes sein, die hierfür Verantwortlichen- su decken und ihnen die Ersatzpflicht abzunehmen, sowie insoweit die ordentlichen Haushaltsmittel zu entlasten,	f-K : - ■ O'whK	rfcfv'
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