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BGH · III ZR 240/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 240/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 13. Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der Dritten i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson (oder einer besonderen Pflegekraft) für eine angemessene Alterssicherung (§ 69 Abs.3 Satz 2 BSHG) hat die Form einer Zusatzleistung zu dem Pflegegeld. Der Anspruch auf diese Hilfe steht dem Pflegebedürftigen zu, wenn er (und im Falle seiner Minderjährigkeit seine Eltern, § 28 BSHG) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen für Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten (BVerwGE 56, 87, 89; vgl. Die Regelung des § 69 Abs.3 Satz 2 BSHG dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Falle, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87, 92; OVG Berlin aaO S. Es handelt sich daher nur um eine Reflexwirkung, die den Begünstigen nicht zu dem Dritten i.S. des § 839 BGB macht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 69 BSHG § 839 BGB § 69 BSHG § 839 BGB § 69 BSHG § 839 BGB
PflegepersonBSHGInteresseAmtspflichtKlägerDritteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S.7
III ZR 240/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Otto R«| M®Hfcweg
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Landeshauptstadt S( vertreten durch den Oberbürgermeister, MHBplatz 1, S\
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 13. Juli 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1988 - 1 U 75/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000 DM
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stünden schon deshalb keine Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu, weil den Bediensteten der Beklagten bei der Entscheidung über die Gewährung einer Sozialhilfeleistung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG keine Amtspflichten gegenüber ihm als Drittem i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der Dritten i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der
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verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten "Dritten" bestehen (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45; 92, 34; und vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 - VersR 1989, 369 ) .
Die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson (oder einer besonderen Pflegekraft) für eine angemessene Alterssicherung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) hat die Form einer Zusatzleistung zu dem Pflegegeld. Der Anspruch auf diese Hilfe steht dem Pflegebedürftigen zu, wenn er (und im Falle seiner Minderjährigkeit seine Eltern, § 28 BSHG) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen für Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten (BVerwGE 56, 87,
 89; vgl. auch OVG Berlin FEVS 31, 177, 178). Demgegenüber beruft die Revision sich vergeblich auf das Senatsurteil vom 24. April 1961 (BGHZ 35, 44, 47). Dort hat der Senat allerdings entschieden, die Drittbezogenheit einer Amtspflicht i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setze nicht voraus, daß der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat. Dies ändert aber nichts daran, daß die Amtshandlung entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werde oder in seine Rechtsstellung eingreifen muß. Beides liegt hier nicht vor.
Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Falle, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre
 eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87, 92; OVG Berlin aaO S. 180). Die Gewährung dieser Leistung bringt der Pflegeperson zwar einen Vorteil, aber nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse des Pflegebedürftigen. Es handelt sich daher nur um eine Reflexwirkung, die den Begünstigen nicht zu dem Dritten i.S. des § 839 BGB macht.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Krohn
Wurm