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BGH · III ZR 240/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 240/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 25. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mit Recht läßt das Berufungsgericht die Einwendungen des Klägers gegen seine Inanspruchnahme aus der vollstreckbaren Urkunde vom 27. Immerhin hat der Kläger den Vertrag nicht nur geschlossen, sondern ihn durch Verfügung über die Darlehensvaluta und die Einräumung dinglicher Sicherheiten auch vollzogen. Die Beklagte hat mit der Auszahlung der Darlehensvaluta schon deshalb nicht gegen die im Kaufvertrag vom 30. Auch unter anderen Gesichtspunkten läßt das angefoch-tene Urteil keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 117 BGB
DarlehensvalutaBerufungsgerichtHolkenbrinkGeschäftsführerZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 240/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts
 traße
Rudolf W
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die BAG B
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernd Manfred M Hermann RlHHHHB und Hans Wilhelm
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 25. Februar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1987 - 6 U 210/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 780.000,— DM
t
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht läßt das Berufungsgericht die Einwendungen des Klägers gegen seine Inanspruchnahme aus der vollstreckbaren Urkunde vom 27. September 1983 nicht durchgreifen.
1.	Es ist schon zweifelhaft, ob der von den Parteien geschlossene Kreditvertrag überhaupt ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB darstellt. Immerhin hat der Kläger den Vertrag nicht nur geschlossen, sondern ihn durch Verfügung über die Darlehensvaluta und die Einräumung dinglicher Sicherheiten auch vollzogen. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil die Verfahrensrügen, mit denen die Revision das Berufungsurteil in diesem Punkt angreift, unbegründet sind (§ 565 a ZPO).
2.	Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte hätte den Darlehensbetrag nicht ohne weiteres an den Geschäftsführer
 Holkenbrink auskehren, sondern den Kläger über die damit
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verbundenen Risiken aufklären müssen. Dieser Risiken war sich der Kläger als damaliger Geschäftsführer der SfMI WflHBBGmbH ersichtlich selbst bewußt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht.
t
3.	Die Beklagte hat mit der Auszahlung der Darlehensvaluta schon deshalb nicht gegen die im Kaufvertrag vom 30. Dezember 1982 enthaltene Treuhandauflage verstoßen, weil diese
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sich auf das Konto des Zeugen Holkenbrink und nicht auf das Darlehenskonto des Klägers bezog.
4. Auch unter anderen Gesichtspunkten läßt das angefoch-tene Urteil keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen .
Krohn
 Kroner
Boujong
 Halstenberg
Rinne