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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das wird von der Revision vergeblich angegriffen. Das bedeutet hier: Durch die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist für den Zivilrichter die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vom 10. Denn beide Gerichte haben die vom Kläger gegen die PrüfungsentScheidung erhobene Anfechtungsklage auch aus sachlichen Gründen für unbegründet erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltZivilrichterProzeßbevollmächtigterGrundZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III	m2M/e5	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Gottfried D ■■
FfHBM-HMBweg ■, HflHlff,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.^HHB -
gegen
 die Freie und Hansestadt H
t
vertreten durch die Justizbehörde,
9
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Thomas SflBi, Kleine JMBBstraße §, V, HafHB • -
2
// o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Oktober 1985 - 1 U 11/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten vorliegt,
 es hält vielmehr bereits die Einrede der Verjährung für durchgreifend. Das wird von der Revision vergeblich angegriffen.
Unabhängig davon, ob der Amtshaftungsanspruch verjährt ist, muß die Klage aber auch aus folgenden Gründen erfolglos bleiben.
Es ist anerkannten Rechts, daß das Urteil eines Verwaltungsgerichts, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage abweist, im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter bindet, für den der Gegenstand des Verwaltungsprozesses nur eine "Vorfrage" bildet, von der die Entscheidung abhängt (Senatsurteil vom 8. Mai 1980 - Ill ZR 27/77 = BGHZ 77, 338, 3^1 m.w.Nachw.).
Das bedeutet hier: Durch die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist für den Zivilrichter die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vom 10. Oktober 1957 festgestellt. Denn beide Gerichte haben die vom Kläger gegen die PrüfungsentScheidung erhobene Anfechtungsklage auch aus sachlichen Gründen für unbegründet erachtet. Darf aber im Streitfall die Recht-
 
mäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht mehr in Frage ge stellt werden, dann ist der Amtshaftungsklage die Grundlage entzogen.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong