Durch einen Vorprozeß ist die Verpflichtung der Beklagten rechtskräftig festgestellt, für den Schaden des Klägers aus den bezeichneten Unfall einzustehen, Auf dieser Grundlage hat sich der Kläger mit der Versicherungsgesellschaft der Beklagten an 22, Juni 1947 dahin verglichen, daß.ihm der Anschaffungspreis für einen von Klüger in Jahre 1939 gekauften neuen Kraftwagen erstattet wurde. Der Kläger hat im ersten Kechtszug unter Vorbehalt der iClageerweiterung beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3*C0Ö DU und einer weiteren Gumne zu verurteilen, die nach dem Urne suen des Gerichtes zur Anschaffung einer; Brrjatzwagens erforderlich ist. Der Verlust des früheren Vagens berühre sie nicht, Instandsetzung und Betriebskosten habe, der Kläger selbst zu bezahlen, weil or-gleiche Aufwendungen auch für seinen vor dem Unfall benutzten Vagen hätte machen müssen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 5* Juli 1951 nach Anhörung von ärztlichen Sachverständigen zurückgev/iesen worden. Da die Revision diese Verurteilung bis auf einen Betrag von 144 Dü angreift, beläuft sich der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.328,06 DII und überschreitet damit die Revisions summe, von 6*0C0 III, von deren Brreichung die Zulässigkeit der Revision im Regelfälle abhängig ist (§ 546 ZPO). Liese Beschwer benißt sich danach, in welchem Umfange die Reviaionsklügerin durch dieses Urteil verurteilt worden ist, nicht dagegen danach, in welchem Umfang sie hätte verurteilt werden sollen. Die verklagte Birma ist rechtskräftig für verpflichtet erklärt, den Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall von 24. Soweit der Kläger in gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz für die durch den Unfall herbeigeführte Vermehrung seiner Bedürfnisse, nämlich Ersatz der Anscliaffungs- und Betriebskosten für ei-' nen Beruonenkraftwagen fordert, weil er infolge seiner Gehbehinderung auf die Benutzung eines solchen Wagens angewiesen sei, wäre dieser Ersatz regelmäßig in Born einer Rente zu leisten (§ 843 DGB).. Dem entspricht es,- daß der Klüger seine -in ihrer Höhe nicht unerheblich schwankenden-, Aufwendungen-an Kraftwagenbetriebe kosten ersetzt verlangt und die.Zahlung des Preises für den nach seiner Meinung nunmehr, fälligen Ersatzwagen, ferner den gleichfalls nach Zeitabschnitten verschieden hohen.Verdienstausfall fordert, Es wäre unbillig, .wenn man den Kläger, nachdem einmal diese Hntcchädigungsforn in beiderseitigem Einvernehmen gewählt worden ist, an der Weiterverfol-0ung seiner auf der gleichen Grundlage berechneten Gelder-satzcnsprüche liindern wollte. Die Revision wendet vielmehr ein, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Anschaffungspreises für einen Brsatzwagen (Volkswagen) führe zu einer unbegründeten Bereicherung des Klägers, Da dieser schon vor den Unfall einen Kraftwagen benutzt habekönne' er allenfalls den Mehraufwand ersetzt verlangen, der ihn durch die kotwenüigkeit entstenden sei, nach seiner Verletzung den kagen häufiger zu verwenden. a) Die Brv/ügungen des Oberlcndesgerichto, auf Grund deren es mit Rücksicht auf das Ausmaß der Gehbehinderung und die Gefahr ihrer Verschlimmerung sowie im Einblick auf .Stellung und Berufstätigkeit des Klagers die Benutzung eines Kraftwagens' für notwendig hält, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Oberlandesgericht auch darin, daß der Kläger .' nicht auf einen Kleinstwagen zu verweisen sei, weil die bei ihm nach ärztlichem Gutachten eingetretene Knieverstei-fung die Benutzung eines solchen.Vageno erschwert und da- . Bie Eignung gerade des Volkswagens muß anei-hennt werden, weil er bei mäßigen Breis hinreichend geräumig und wirtschaftlich ist, wobei zu beach ten ist, daß es für deia Klüger mit’Rücksicht auf seine Ceh-behinäerung auf die Bauer wichtig ist, einen Vagen zu haben der in Bedarfsfälle möglichst jedorseit und überall instand gesetzt werden kann. Die zwischenzeitliche Anschaffung eines schon beim Erwerb stark gebraucht gewesenen kercedes-Vagehs muß dabei außer Betracht bleiben, weil sie ausschließlich auf Rosten des Klägers er- * folgt ist und Brsatz hierfür nicht verlangt wird. Seine geringe Reparaturanfälligkeit verringert die Gefahr, daß der Klüger infolge seiner Gehbehinderung auf freien Strecken bei Versagen des Wagens -in Verlegenheit gerät. Es braucht hier nicht-entschieden zti \ver-den, ob der Kläger etwa auch unabhängig von jeder Berufstätigkeit einen .Anspruch auf Aufrechterhr.ltung seiner l1ort-b e wegung r:i.iÖgli clilzeit durch Zurverfügungstellung eines Wagens haben würde. Schließlich würde auch die etwaige Erlangung einer Löhnung am Lienstort Pirmasens das liecht* des Klägers auf einen Kraftwagen, insbesondere einen neuen Tragen, nicht ausschließen. Bas Bedürfnis nach Benutzung eines Lagens wäre in Anbetracht’ der Stärke der Gehbehinderung und der Gefahr ihrer Verschlimmerung in der Zukunft ohne Rücksicht auf die" Länge des Weges von der Wohnung zur Be-schüftigungsbehörde schon darum- anzuerkennen, weil der Klüger infolge der Art seiner Tätigkeit häufig zu Außendienst genötigt ist und ihn hierfür nicht immer die Benutzung eines Dienstwagens angesonnen werden 3:ann. Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof an die tatsächliche Feststellung gebunden, daß dem Klüger -in absehbarer Zeit- eine angemessene Löhnung in Pirmasens nicht zugewiesen werden kann. Wach Lage der umstände ist der Ersatzanspruch des Klägers angemessen nur durch die Zahlung de3 Anschaffungspreises zu erfüllen.•Lie Stellung eines Wagens durch die Beklagte nur zun Gebrauch durch den Kläger stellt sich als das Angebot einer Achadenoersatzleistimg in L.'atur dar. ent sprechen.*- b) ..Unberechtigt ist ferner die weitere Eevisionsrüge der Beklagten, der Kläger werde durch die Zusprechung des Anschaffungspreises für einen Ersatzwagen in rechtlich nicht vertretbarer Veise bereichert; seine Rechte seien äußerstenfalls auf die Mehrkosten zu beschränken, die ihn durch die infolge des Unfalls.erforderlich gewordene * stärkere Verwendung’ seines sonst benutzten Wagens entstanden sein rechten. Liese Rüge scheitert schon daran, daß in den Satsacheninstanzen nicht oder jedenfalls nicht nit der erforderlichen Einzeldarlegung behauptet worden ist, der Kläger habe bei den Unfall einen eigenen und nicht iedig-lich, wie er zugibt, einen Lienstwagen gefahren, und er sei trotz der durch die Uhfallfolgen eirigetretenen Versohl echte rung seiner wirtschaftlichen Stellung in der Lage gewesen, einen eigenen Vagen auch noch nach den 31. Im Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, werden auch die Betriebskosten nur danach berechnet, welche Aufwendungen für die beruflich notwendigen Fahrten erforderlich sind. Soweit die Revision eine hinreichende Peat Stellung aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ileilungskosten und dem Unfall bezweifelt, ist darauf zu verweisen, daß dieser Zusammenhang hinsichtlich des Hauptpostens, nämlicli eines Betrages von 420 ELI für Zahnbehandlung, schon durch das Landgericht unter Bezugnahme auf eine der Rechnung beigefügt gewesene Erklärung des behandelnden “Dentisten-bejaht worden ist und daß das Oberlandesgericht dem beigetreten ist. Die Höhe des für Zahnersatz aufgewandten Betrages wurde durch den Rechnungsbeleg als hinreichend ausgewiesen erachtet. .Zu den Umständen, die das Gericht in Rahmen seiner Befugnisse aus $ 237 ZPO nach freier Überzeugung würdigen durfte und gewürdigt hat, um sich eine*üeinung aber Entstehung und Höhe des Schadens zu bilden, gehört auch die.vom Oberlandesgericht hervorgehobene Tatsache, daß der Kläger aufgegliederte Rechnungen Uber sämtliche Aufwendungen vorgelegt hatte, die Beklagte jedoch, obwohl dies bei berechtigten Einwendungen in solchen I“aße nicht üblich ist, jede weitere sachliche Erklärung hierzu unterlassen hat.
Ill ZR 24Ö/51 ■ m m rn m» m*rm* JE tmm Verkündet an 30- Juni 1952 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle 249s 087 4$ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirna Uendelin R flHttP' & Sohn, Ilöbelfabrik in .o p Beklagten, Berufungsklägerin und RevisionsklUgerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen ' Paul Georg U Straße, eiter des Kreisbauamte3 in Kläger, Beruf ungsbe].lagt en und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br,' hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofo auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1952 unter Ilitv/irkung des;Senat3präsidenten Prof. Br- Riese und der Rundesrichter Br- Beibrück, Br. Kleinewefers, BrV Bock und Br.Rotberg für Recht erkannt: Bie Revision der 33e3v.legten gegen das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Neustadt a,d, Feinstraße von 5- Juli 1951 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions rechtszuges zu tragen.‘ Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, damals Stadtbaumeister, Jetzt Kreisbauamts-leiter in hat am 24* Dezember 1938 bei Benut- zung eines selbst.gesteuerten Kraftwagens durch Zusammenstoß mit einem Lastzug der verklagten Möbelfabrik einen Bruch des linken Oberschenkels und der rechten ICnieschei-be davon getragen. Infolge des Oberschenkelbruches ist eine BeinverkUrzung entstanden. Durch einen Vorprozeß ist die Verpflichtung der Beklagten rechtskräftig festgestellt, für den Schaden des Klägers aus den bezeichneten Unfall einzustehen, Auf dieser Grundlage hat sich der Kläger mit der Versicherungsgesellschaft der Beklagten an 22, Juni 1947 dahin verglichen, daß.ihm der Anschaffungspreis für einen von Klüger in Jahre 1939 gekauften neuen Kraftwagen erstattet wurde. Mit der jetzigen Klage verlangt der Klüger Schadensersatz für die Zeit nach den 31» Dezember 1943«. Kr beansprucht % a) Krsatz für den ihm ohne sein Verschulden im Jahre 1943 abhandengekommenen Kraftwagen, den er wegen seiner durch den Unfall eingetretenen Gehbehinderung für die Fahrten von seiner Wohnung, damals in La^HHK, .jetzt nach benötige. Der Anschaffungsbetrag sei durch das Gericht fest zusetzen;. b) Ersatz der Instand!setzungsaufv/endungen für einen im Jahre’ 1946 beschafften gebrauchten Mercedes-Y/agen, nämlich 1 „600 DU abzüglich 221 III (umgestellter Wert der Entschädigung für den abhandengekommenen Wagen) = 1*379?— DLI c) Ersatz für Steuern, Versicherungen und Garagenmiete d) Betriebsstoffkosten für notwendige Bahrten zwischen und • und in selbst (etwa 700 lern monatlich und für je 100 km 14 1 Benzin) für die Zeit'vom Io August 1-947 bis 31 o Dezember 1949 ■*e) ärztliche Behandlung einschließlich unfallbedingtem Zahnersatz f) Verdienstausfall (144+ 1;475 Du) 530,40 ELI 350,18 ELI 475,— m 1.619,— ELI Summe? 4»903,58 ELI Der Kläger hat im ersten Kechtszug unter Vorbehalt der iClageerweiterung beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3*C0Ö DU und einer weiteren Gumne zu verurteilen, die nach dem Urne suen des Gerichtes zur Anschaffung einer; Brrjatzwagens erforderlich ist. Die Beklagte hat Abweisung- der-Blage erbeten, Die hat geltend gemacht, der Kluger könne sich durch besonderes Dchühwerk und Benutzung seines Dienstkraftwa-gens, -jedenfalls aber durch Verwendung eineo UotorrollB- •; stüliles oder einer ähnlichen Hinrichtung helfen. Der Verlust des früheren Vagens berühre sie nicht, Instandsetzung und Betriebskosten habe, der Kläger selbst zu bezahlen, weil or-gleiche Aufwendungen auch für seinen vor dem Unfall benutzten Vagen hätte machen müssen. Br habe sich ferner mehr um eine freie Yfohnung in BflHHB) befcühen uüssen. if» •• V**r -fl ^1 i & <2 $■ \ \ t * f t .Das Landgericht hat dem Kläger 6.472-,06 DU zugebilligt. Davon sind zugesprochen worden: ' für den Kauf eines Volkswagens 4*554.* 50 M für den unter c) bezeichneten Posten 580,40 Dü für den unter d) bezeichneten Posten 718,16 Dü far den Posten e) 475?— DU für'den Posten f) ’144?— Dü insgesamt:6o472,06 DU In Höhe von 1*082,44 DU hat das Landgericht die weitergehenden Ansprüche unter d) und £), abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 5* Juli 1951 nach Anhörung von ärztlichen Sachverständigen zurückgev/iesen worden. Liit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteilo, soweit sie danach zu mehr als !4< Dü verurteilt ist. . Dntscheidungogrllnde: 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klä> gers zulässig.. Durch Urteil des. Landgerichts war die Beklagte zur Zahlung von 6.472,06 DU verurteilt v?orden. Die Zurückwei-sung der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil beschwert sie mit den Betrag ihrer damit be stilt igten Verurteilung. Da die Revision diese Verurteilung bis auf einen Betrag von 144 Dü angreift, beläuft sich der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.328,06 DII und überschreitet damit die Revisions summe, von 6*0C0 III, von deren Brreichung die Zulässigkeit der Revision im Regelfälle abhängig ist (§ 546 ZPO). Daran würde es nichts ändern, ; . M wenn das Oberlandesgericht ,• wie der -IClUger meint, die Be-ruf uns der Beklagten -wenigstens zu dem Teil- zu Unrecht als unbegründet zurllckgewiesen hätte, obwohl sie hinsichtlich dieses Teiles als unzulässig hätte verworfen werden nässen. Bür die Entscheidung der Bräge, ob die Revisionssumme erreicht ist, kommt es allein darauf, an, in welchem Umfange die iievisionsklägerin durch*das angefochtene Urteil beschwert ist. Liese Beschwer benißt sich danach, in welchem Umfange die Reviaionsklügerin durch dieses Urteil verurteilt worden ist, nicht dagegen danach, in welchem Umfang sie hätte verurteilt werden sollen. Ls bann daher für die Brage der Zulässigkeit der Revision dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des IClägers überhaupt zutrifft, daß das Oberlandesgericht die Berufung zu einem Teil als unzulässig hätte verwerfen müssen. Lie Revision ist jedoch sachlich nicht begründet. 2. Die verklagte Birma ist rechtskräftig für verpflichtet erklärt, den Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall von 24. Dezember 1933 entstehen wird. Liese Ersatzverpflichtung ist auf Grund unerlaubter Handlung ohne Einschränkung ausgesprochen. Soweit der Kläger in gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz für die durch den Unfall herbeigeführte Vermehrung seiner Bedürfnisse, nämlich Ersatz der Anscliaffungs- und Betriebskosten für ei-' nen Beruonenkraftwagen fordert, weil er infolge seiner Gehbehinderung auf die Benutzung eines solchen Wagens angewiesen sei, wäre dieser Ersatz regelmäßig in Born einer Rente zu leisten (§ 843 DGB).. Aus wichtigem Grunde kann, wie 0 043 Abs 3 erkennen läßt, von der rentenförnigen Befriedigung eines Ersatzanspruches abgegangen werden, Ein * solcher wichtiger Grund liegt hier vor. * ■' “i-V ■• ■». i fo'i Die Beklagte liat zur Befriedigung, der erhöhten Bedürfnisse, die dem Klüger infolge der unfallbedingten erheblichen Gehbehinderung erwachsen sind, durch ihre Haftpflichtversicherung in Vergleichswege schon in Jahre IQ47 den Kaufpreis vei'güten lassen, den der Klüger 1939 für die. Beschaffung eines neuen Wagens auf gewandt hatte. Damit haben die Parteien statt des Weges einer -in wesentlichen gleiclimüs-3igen- kente die Eefriedigungsform der. Geldleistung in Höhe der jeweils anfallenden vermehrten'Bedürfnisse gewühlt. Dem entspricht es,- daß der Klüger seine -in ihrer Höhe nicht unerheblich schwankenden-, Aufwendungen-an Kraftwagenbetriebe kosten ersetzt verlangt und die.Zahlung des Preises für den nach seiner Meinung nunmehr, fälligen Ersatzwagen, ferner den gleichfalls nach Zeitabschnitten verschieden hohen.Verdienstausfall fordert, Es wäre unbillig, .wenn man den Kläger, nachdem einmal diese Hntcchädigungsforn in beiderseitigem Einvernehmen gewählt worden ist, an der Weiterverfol-0ung seiner auf der gleichen Grundlage berechneten Gelder-satzcnsprüche liindern wollte. Die Kevision wendet sich denn auch in Grundsatz nicht gegen diese Korn der Ersatzleistung, 3. Die Revision wendet vielmehr ein, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Anschaffungspreises für einen Brsatzwagen (Volkswagen) führe zu einer unbegründeten Bereicherung des Klägers, Da dieser schon vor den Unfall einen Kraftwagen benutzt habekönne' er allenfalls den Mehraufwand ersetzt verlangen, der ihn durch die kotwenüigkeit entstenden sei, nach seiner Verletzung den kagen häufiger zu verwenden. Ihn stünden nur die Kosten zu, die ihm bei Benutzung eines billigen Verkehrsmittels zusätzlich erwachsen wären. Unter diesem Gesichtspunkt sei ihn der Gebrauch eines -motorisierten- Hollotuhls suzunuten. Wenn aber schon ein V.agen für erforderlich gehalten werden sollte, so gebe es jedenfalls billigere als einen Volkswagen, die gleich- falls für den Klüger ausreichten* Diese Angriffe gegen dac cngefochtene Urteil sind unbegründet . a) Die Brv/ügungen des Oberlcndesgerichto, auf Grund deren es mit Rücksicht auf das Ausmaß der Gehbehinderung und die Gefahr ihrer Verschlimmerung sowie im Einblick auf .Stellung und Berufstätigkeit des Klagers die Benutzung eines Kraftwagens' für notwendig hält, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Baß ein llotorrad oder ein Motorroller aus-reichen, ist ohne Rechtsirrtum verneint.worden. Beizutreten ißt de:.: Oberlandesgericht auch darin, daß der Kläger .' nicht auf einen Kleinstwagen zu verweisen sei, weil die bei ihm nach ärztlichem Gutachten eingetretene Knieverstei-fung die Benutzung eines solchen.Vageno erschwert und da- . mit auf die Bauer unzu demutbar nacht. Bie Eignung gerade des Volkswagens muß anei-hennt werden, weil er bei mäßigen Breis hinreichend geräumig und wirtschaftlich ist, wobei zu beach ten ist, daß es für deia Klüger mit’Rücksicht auf seine Ceh-behinäerung auf die Bauer wichtig ist, einen Vagen zu haben der in Bedarfsfälle möglichst jedorseit und überall instand gesetzt werden kann. Unter den billigeren Vagen sind diese Voraussetzungen bei-dem Volkswagen infolge des dichten Kun-denclienstnetzes des Volkswagenwerke3 und der fortgeschrittenen Entwicklung seines Brsatzteilwesens besonders gut erfüllt. Bas Bedürfnis des Klägers, zun Ausgleich seiner durch den Unfali hervoz-gerufenen Cehbehinderung einen Kraftwagen zu beiiutzen, besteht hiernach zu Recht. Bie Vorderrichter haben daraus zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatzleistung durch Zahlung des Anschaffungspreises für einen Kraftwagen (Vol3:sv/agen) hergele'itet. Kür die 8 - fcj - Berechtigung dieses Anspruches kann es auf sich beruhen, ob der klüger den Verlust des . in Jahre T959 von ihm beschafften und später für Rechnung der Beklagten vergüteten Wagens zu vertreten hat. Seit der Anschaffung jenes Wagens ist jedenfalls ein Zeitraum.verflossen, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit die Beschaffung eines Ersatzwagens erforderlich macht. Die zwischenzeitliche Anschaffung eines schon beim Erwerb stark gebraucht gewesenen kercedes-Vagehs muß dabei außer Betracht bleiben, weil sie ausschließlich auf Rosten des Klägers er- * folgt ist und Brsatz hierfür nicht verlangt wird. Ben Klüger ist auch der Anschaffungspreis für-einen neuen fragen zuzubilligen. Bei ihm halten sich Pflege- und Instandsetzungsaufwand in den engsten Grenzen. Er ist'*auch auf längere Gicht am wirtschaftlichsten.* Seine geringe Reparaturanfälligkeit verringert die Gefahr, daß der Klüger infolge seiner Gehbehinderung auf freien Strecken bei Versagen des Wagens -in Verlegenheit gerät. -Auf Grund des Vergleichs vom 22. Juni 1947 ist dem Kläger damals ebenfalls der Preis für einen neuen Wagen ersetzt,worden. Lie Anschaffung eines gebrauchten Wagens wäre dem Klüger allenfalls dann zuzunuten, wenn er nur noch für eine verhältnismäßig begrenzte Zeit auf einen Wagen angewiesen wäre. Lies ist jedoch nicht der Pall. Ler Klüger hat das 60. Lebensjahr, wie aus dem Gutachten des Professor entnommen werden muß, noch nicht erreicht. Er wird deshalb, sofern sich nicht besondere Umstände ereignen, die jetzt noch nicht vorauszusehen sind, mindestens noch-weitere 5 Jahre in beamteter Stellung tätig sein können. Aber auch darüber hinaus muß ihm die 7, eit erbenut zung eines Kraftwagens zuge-' ' . : : ■' • > standen werden, weil durchaus damit gerechnet werden kann,' daß er auch nach seiner ZurruheSetzung al3 Beamter als Architekt beratend oder begutachtend oder in sonstiger 7,’eise . ä ! ) I I : * « s k^s. • fi: - .♦ • * .* \ r :* :f, /•$' . • * % ■ * » , • * * • ,' #•-%’ v ' *■> • ** K , „ . ' % * • tätig sein wird. Es braucht hier nicht-entschieden zti \ver-den, ob der Kläger etwa auch unabhängig von jeder Berufstätigkeit einen .Anspruch auf Aufrechterhr.ltung seiner l1ort-b e wegung r:i.iÖgli clilzeit durch Zurverfügungstellung eines Wagens haben würde. Schließlich würde auch die etwaige Erlangung einer Löhnung am Lienstort Pirmasens das liecht* des Klägers auf einen Kraftwagen, insbesondere einen neuen Tragen, nicht ausschließen. Bas Bedürfnis nach Benutzung eines Lagens wäre in Anbetracht’ der Stärke der Gehbehinderung und der Gefahr ihrer Verschlimmerung in der Zukunft ohne Rücksicht auf die" Länge des Weges von der Wohnung zur Be-schüftigungsbehörde schon darum- anzuerkennen, weil der Klüger infolge der Art seiner Tätigkeit häufig zu Außendienst genötigt ist und ihn hierfür nicht immer die Benutzung eines Dienstwagens angesonnen werden 3:ann. Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof an die tatsächliche Feststellung gebunden, daß dem Klüger -in absehbarer Zeit- eine angemessene Löhnung in Pirmasens nicht zugewiesen werden kann. Wach Lage der umstände ist der Ersatzanspruch des Klägers angemessen nur durch die Zahlung de3 Anschaffungspreises zu erfüllen.•Lie Stellung eines Wagens durch die Beklagte nur zun Gebrauch durch den Kläger stellt sich als das Angebot einer Achadenoersatzleistimg in L.'atur dar. Wer wegen Verletzung des Körpers Schadensersatz verlangen kann;, kann aber Ersatzleistung in Geld fordern (§§ 249 Satz 2, G43 BGB). Bo kann deshalb unerürtert bleiben, ob überhaupt ein billigensv/ertes Interesse der Beklagten daran bestünde, den Kläger die Beschaffung eines eigenen Wagens vorzuent-halten, nachdem sie schon früher zur Vergütung des Preises für einen eigenen Wagen des Klägers bereit war. Bern Beeilt der Beklagten auf Anrechnung des Altwertes, des früheren Wagens ist durch Absetzung eines auf 221 BLI M ungestellten Entochüdigungspreises für den früheren Vagen » ' , ( . ent sprechen.*- b) ..Unberechtigt ist ferner die weitere Eevisionsrüge der Beklagten, der Kläger werde durch die Zusprechung des Anschaffungspreises für einen Ersatzwagen in rechtlich nicht vertretbarer Veise bereichert; seine Rechte seien äußerstenfalls auf die Mehrkosten zu beschränken, die ihn durch die infolge des Unfalls.erforderlich gewordene * stärkere Verwendung’ seines sonst benutzten Wagens entstanden sein rechten. Liese Rüge scheitert schon daran, daß in den Satsacheninstanzen nicht oder jedenfalls nicht nit der erforderlichen Einzeldarlegung behauptet worden ist, der Kläger habe bei den Unfall einen eigenen und nicht iedig-lich, wie er zugibt, einen Lienstwagen gefahren, und er sei trotz der durch die Uhfallfolgen eirigetretenen Versohl echte rung seiner wirtschaftlichen Stellung in der Lage gewesen, einen eigenen Vagen auch noch nach den 31. Dezember 1943 bis in die Gegenwart hinein und für die Zukunft zu halten. Lenn nur unter solchen Umständen könnte eine Beschränkung der Schadenberechnung auf die bloßen Mehrkosten des verstär!:ten Betriebes eines ohnehin gehaltenen Fahrzeuges in Betracht kommen. Bie Verfahrensrüg.e der mangelnden Auf hireling (0 139 ZBO) ist insoweit nicht erhoben. Im Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, werden auch die Betriebskosten nur danach berechnet, welche Aufwendungen für die beruflich notwendigen Fahrten erforderlich sind. 4. Unberechtigt sind endlich die Angriffe der Revision gegen Cie Zuerkennung von Ileilungskooten. 11 - Soweit die Revision eine hinreichende Peat Stellung aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ileilungskosten und dem Unfall bezweifelt, ist darauf zu verweisen, daß dieser Zusammenhang hinsichtlich des Hauptpostens, nämlicli eines Betrages von 420 ELI für Zahnbehandlung, schon durch das Landgericht unter Bezugnahme auf eine der Rechnung beigefügt gewesene Erklärung des behandelnden “Dentisten-bejaht worden ist und daß das Oberlandesgericht dem beigetreten ist. Es handelt sich hierbei um tati'ichterliche Würdigungen'des .Sachverhaltes, die als solche nicht durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden können. Die Höhe des für Zahnersatz aufgewandten Betrages wurde durch den Rechnungsbeleg als hinreichend ausgewiesen erachtet. Soweit die Vorderrichter bezüglich der weiteren geringfügigen Heilbehandlungskosten den ursächlichen Zusammenhang und die Höhe für. nachgewiesen gehalten haben, konnten sie von ihrer nach § 287 ZPO bestehenden freien Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen, auch ohne den-von der Revision als verletzt bezeichnten 5 130 ZPO anzuwenden. Ein etwaiger Verstoß gegen 5 138 würde auf den Inhalt der getroffenen Feststellungen ohne Einfluß geblieben' sein und wäre darum unbeachtlich. .Zu den Umständen, die das Gericht in Rahmen seiner Befugnisse aus $ 237 ZPO nach freier Überzeugung würdigen durfte und gewürdigt hat, um sich eine*üeinung aber Entstehung und Höhe des Schadens zu bilden, gehört auch die.vom Oberlandesgericht hervorgehobene Tatsache, daß der Kläger aufgegliederte Rechnungen Uber sämtliche Aufwendungen vorgelegt hatte, die Beklagte jedoch, obwohl dies bei berechtigten Einwendungen in solchen I“aße nicht üblich ist, jede weitere sachliche Erklärung hierzu unterlassen hat. Da weitere Revisionsrügen nicht erhoben sind; das an-gefoclitene Urteil auch zu keiner sonstigen Beanstandung 12 43 Anlaß gibt, war die Revision, soweit sie erhoben ist, zu-rückzuv/eisenn Die Kosten des pLevisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Brfolg hat (§' -97 ZPÖ). Dr„ Riese Dr» Delbrück Dr. Kleinewefers Dr, Bock pr. Rotberg