Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs.3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. b) In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht/ das Rechtsschutzbedürfnis. c) Zu den Anforderungen^ die nach § 4c Abs.3 HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu stellen sind. Juni 1995 durch den Versitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3,_ Zivilsenats des Oberlan-;1, desgerichts München ' vom.'25. Der Heimvertrag sieht eine Erhöhung (oder Ermäßigung) des Pensionspreises durch einseitige Erklärung des Beklagten vor, und zwar entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten (im Vertrag näher be-zeichneten) Lehenshe.1 mit Der Beklagte hat mehrfach eine Erhöhung der zunächst 3.Ill DM monatlich vereinbarten Heimkosten verlangt, für die hier streitige Zeit ab Oktober 1990 auf Oktober 1991 auf 4.426 DM und ab Oktober 1992 Die höheren Beträge entsprechen nach den Angabe ten den von ihm rru-t der Pfleaesatzkömmission auf Auskunft■ über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschafts'jähren 1SS0/9I und 1391/92 (Oktober 1990 bis September 1992) sowie auf entsprechende Rückzahlung nach erteilter Auskunft in Anspruch genommen, ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung zur Vorlage geeigneter Unterlagen verpflichtet sei, die ihnen eine Berechnung ihres Pensions-ot8iLsss enriög] i dem Auf Das Landgericht (NJW-rr 1994, 245) hat durch Teilurteil Auskunfts- und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch ohne Rechtsirrtum abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Kläger von dem beklagten Heimträger Wie sich sowohl aus der Fassung des Klageantrags als auch aus der'Klagebegründung ergibt, wenden die Kläger sich gegen die drei genannten Erhöhungen der Heimkosten durch een Beklagten, die sie für unberechtigt halten. Um ihren Rückzahlungsanspruch (Klageantrag zu I 5) beziffern zu kennen, verlangen sie irrt Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92, d.h. für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 (Klageantrag zu I 1-4). erachtet, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle, Zur Durchsetzung des von den Klägern in der letzten Stufe der Stufenklage geltend 'gemachten Rückzahlungsanspruchs sei die begehrte Auskunft nicht erforderlich, weil die Erhöhungsverlangen des Beklagten,,jedenfalls soweit sie über-dis exklausel mangels ausreichender Begründung nach § 4 c HeimG unwirksam seien und die Kläger deshalb einen eventuellen ''Rückzahlungsanspruch ohne die begehrte Aus- BGBl I 7 5 8), hat der Träger des Heims dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung des Entgelts spätestens- vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, d.aß der Beklagte ■ die streitigen Erhöhungen der Heimkojsten zu dem 1. aa) Eine "Bezugnahme des Beklagten auf Kestenübernahmeerklärungen : der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen in dem Heim (§ 4 c Abs.3 Satz 2 und 3 HeimG; vgl. Der Hinweis in dem Heimvertrag der Parteien, daß bei einer Kostenübernahme durch 'Versorgungsträger deren Vereinbarungen mit dem Beklagten gelten, kommt für die streitigen (späteren) Erhöhungserklärungen als Begründung im Sinne des Dem Erfordernis1 des Gesetzes an eine Begründung der Heimkostenerhöhung' durch Bezugnahme wird durch diesen Hinweis, der aus der sicht des Beklagten die Verbindlichkeit des Erhöhungsverlangens ersichtlich unberührt lassen sollte, aber nicht genügt. Dezemoer 1930 rechtsfehlerfrei nicht als Erhöhungserklärung ausgelegt und eine hinreichend klare Bezugnahme im Sinne des § 4 c Abs.3 Satz 2 HeimG verneint. bbj Die streitigen .Erhöhungsschreiben des Beklagten enthalten auch unabhängig von einer Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen der Sozialhilfeträger (§ 4 c Abs.3 Satz 2 und 3 HeimG) keine ausreichende Begründung im Sinne des § 4 c Abs.3 Satz 1 HeimG, wie das Berufungsgericht ohne Rechts fehler angenommen hat; Das Heimgesetz enthält - abgesehen von § 4 c Abs.3 Satz 2 und 3 - keine näheren Vorschriften zu dem Inhalt der Begründung (vgl. Ob und inwieweit zur Konkretisierung dieses Grundsatzes zu demindest ergänzend auf Regelungen des Mietrechts zurückgegriffen werden kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß sich die nach § 4 c Abs.3 Satz 1 BeirriG yörgeschtiebene Begründung einmal auf die in § 4 c Abs. 1 HeimG aufgestellten Voraus-Setzungen einer Entgeltdrhöhung zu erstrecken hat, nämlich Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage und Angemessenheit des erhöhten Entgelts (vgl. insoweit auch § 4 Abs.3 HeimG), und zu dem anderen so konkret sein muß, erforderlichenfalls unter Vorlage von Unterlagen, daß der Heimbewohner in die Lage versetzt wird, sowohl die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als solche als auch die■Angemessenheit des gerade von ihm verlangten erhöhten Entgelts im einzelnen beurteilen zu können (vgl. Die Erhöhungserklärung vom zwar eine Gegenüberstellung der für das Vergangene und. ohne zusätzliche einzelne Angaben wird damit aber weder eine Veränderung der Berechnungsgrundlage noch die Angemessenheit des von"den Klägern verlangten erhöhten Entgelts■aüsreichend und nachvollziehbar erläutert, -wie es § 4 c .Abs.3. b) Die - wie ausgeführt - nicht hinreichende Begründung der Erhöhungserklärungen des Beklagten führt dazu, daß die streitigen drei Erhöhungen der Heirakosten zu dem ■ 1. geregelt, daß s Erhöhungs-der Regelung, vier Wochen vorher schriftlich geltend zu machen und zu begründen ist (§4 c Abs.3 Satz 1 HeimG), aus dem zugunsten des Heimbewohners zwingenden Charakter des 1990 novellierten Heim-vertragsrecnts (§ 4 d HeimG) sowie aus dem Schutzzweck der Vorschriften, du© es gebieten, einem Erhöhungsverlangen, das den Anforderungen des § 4 c Abs.3 HeimG nicht entspricht, die Wirksamkeit zu versagen (vgl. Eine Erhöhung des.Entgelts aufgrund der in dem Keimvertrag der Parteien vereinbarten Indexklausel hat der Beklagte nicht geltend1gemacht. Den streitigen Erhöhungserklärungen kann nicht entnommen werden, daß und gegebenenfalls inwieweit eine Erhöhung des Pensionspreises infolge einer Änderung des Lebenshaltungskostenindex verlangt wird. c) Die, Klager können damit den von ihnen mit der Stufenklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne die von ihnen verlangte Auskunft beziffern, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen hat. Die Bezifferung dieses Anspruchs ist, da die streitigen Erhöhungen insgesamt unwirksam sind, von der Frage nach der materiellen Berechtigung des Anspruchs unabhängig und ohne die begehrte Auskunft möglich, im übrigen ist auf die auch im Bereicherungsrecht vorgesehene verschärfte Haftung hinzuweisen .(§§ 818 Abs.4, 319, 820 BGB), die auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit in Betracht kommt. 3. Einen selbständigen Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Heimgesetz eine Abrechnungspflicht des Keimträgers nicht zu entnehmen sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Gesetzgeber in § 4 c Abs.3 HeirriG, der - wie ausgeführt - auch für das vor Inkrafttreten dieser Neuregelung begründete Vertragsverhältnis der Parteien gilt, für die Pflicht des Heimträgers zur vorherigen schriftlichen Begründung ausgesprochen hat und daß in einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung eines Erhöhungsverlangens der Heimträger für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erhöhung darlegungs. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den ■mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruch (Klageantrag zu II) abgewiesen. 1. Soweit das Berufungsgericht insoweit nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung an das Landgericht nach § 539 ZPO abgesehen und selbst entschieden hat, begegnet dies entgegen der Annahme der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben insoweit beantragt festzustellen, daß der Beklagte ihnen"bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung gemäß Ziff.II 2 des Heirnvertrages zur Vorlage geeigne- führt hat, und dem Ge Frage, die um eine jeweils""'lisch Treu und Glauben ' {§ sichtspunkt der Erforderlichkeit zu beur sich -einer generellen Feststellung, wie den Klägern— zu demal auch für zukünftige Erhöhungen -wird, entzieht1.
, /O
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: I ja
HeimG §§ 4; 4c; BGB §§ 259, 242 Be; ZPO § 254
a) Verlangt ■ der Träger eines Heims von einem Bewohner eine Erhöhung des . Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
b) In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht/ das Rechtsschutzbedürfnis.
c) Zu den Anforderungen^ die nach § 4c Abs. 3 HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu stellen sind.
BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - III ZR 239/34 - OLG München
LG'Traunstein
BUNDESGERICHTSHOF
:M NAMEN DES VOLKES
XU ZR 239/94
URTEIL
in dem Rechtsstrei
Verkündet am:
22. Juni 1995 Freitag Justizamtsinspek.tor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Rudolf
2. Gerda Gf beide Ti|
»Straße
Kläaer und Revisionskläger
PrczeßbeVollmachtigte: Rechtsanwälte
und
g e g e n
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landesgeschäftsführer und den LandesSchatzmeister,
una kövxsi.cnSD6k] ^CT ^
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1995 durch den Versitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3,_ Zivilsenats des Oberlan-;1, desgerichts München ' vom.'25. Mai 1SS4
wird zurückgewiesen1
: 1
:t ■ " : ' . ■ - :
Die Kläger haben die Kosten des Revi-
:
rf; sionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
•3
Tatbestand
Die Kläger, ein Ehepaar, wohnen aufgrund eines im Mai 1989 geschlossenen Heimvertrages in einem Seniorenwohnheim des Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie sind Selbstzahler. Der Heimvertrag sieht eine Erhöhung (oder Ermäßigung) des Pensionspreises durch einseitige Erklärung des Beklagten vor, und zwar entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten (im Vertrag näher be-zeichneten) Lehenshe.1 tnn^shostentnclsx sowie dsnüben hineus , "wenn und soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Heimes im laufenden und vergangenen Wirtschaftsjahr eine über die Indexänderung hinäusgehende Erhöhung bzw. Ermäßigung des Pensionspreises erforderlich bzw. möglich machen". Bei einer Kostenübernahme durch Versorgungsträger gelten deren Vereinbarungen n^t dem Beklagten.
mit
Der Beklagte hat mehrfach eine Erhöhung der zunächst 3.Ill DM monatlich vereinbarten Heimkosten verlangt, für
die hier streitige Zeit ab Oktober 1990 auf Oktober 1991 auf 4.426 DM und ab Oktober 1992 Die höheren Beträge entsprechen nach den Angabe ten den von ihm rru-t der Pfleaesatzkömmission
3.684 DM, ab auf 4.754 DM. n des Beklag-für Sozial-
hilf eempfänger vereinbarten weitergibt.
Sätzen, die er .an Selbstzahler
Die Kläger
bezweifeln e
Berechtigung
dieser
Erhö-
hungsver1angen, insbesonder durch Koster, s te igerur.ger. Rechtsstreit haben sie den
-- daß die höheren Pensionspreise Sedeckt seien. Im vorliegenden Beklagten- im Wege der Stufenklage
4 -
auf Auskunft■ über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschafts'jähren 1SS0/9I und 1391/92 (Oktober 1990 bis September 1992) sowie auf entsprechende Rückzahlung nach erteilter Auskunft in Anspruch genommen, ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung zur Vorlage geeigneter Unterlagen verpflichtet sei, die ihnen eine Berechnung ihres Pensions-ot8iLsss enriög] i
dem
Auf
Das Landgericht (NJW-rr 1994, 245) hat durch Teilurteil Auskunfts- und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
{KJW 1995,
465) diese Klageanträge abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision, der der Beklagte entgegentritt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils.
Ent sehe idungs gründe
Die Revision ist nicht begründet.
' . . I. / ' *
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch ohne Rechtsirrtum abgewiesen. 1
1. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Kläger von dem beklagten Heimträger
CT
mit .der Stufenklage {Klageantrag zu I 1-5) Rückzahlung der Beträge "'verlangen, die sie an Heimkosten aufgrund der Erho-•huhgsver langen des Beklagten zu dem 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1391 und 1. Oktober 1992 ihrer Auffassung nach zuviel gezahlt haben, weil die Voraussetzungen für eine derartige Erhöhung nicht vorlägen.
Dieses Verständnis des 'Klagebegehrens trifft zu. Wie
sich sowohl aus der Fassung des Klageantrags als auch aus der'Klagebegründung ergibt, wenden die Kläger sich gegen die drei genannten Erhöhungen der Heimkosten durch een Beklagten, die sie für unberechtigt halten. Um ihren Rückzahlungsanspruch (Klageantrag zu I 5) beziffern zu kennen, verlangen sie irrt Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92, d.h. für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 (Klageantrag zu I 1-4). Auch die Revision sieht dies nicht anders.-.1
2. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsantrag als un-
aoe i q
erachtet, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle,
Zur Durchsetzung des von den Klägern in der letzten Stufe der Stufenklage geltend 'gemachten Rückzahlungsanspruchs sei die begehrte Auskunft nicht erforderlich, weil die Erhöhungsverlangen des Beklagten,,jedenfalls soweit sie über-dis
exklausel
mangels ausreichender Begründung
nach § 4 c HeimG unwirksam seien und die Kläger deshalb einen eventuellen ''Rückzahlungsanspruch ohne die begehrte Aus-
i könnten.'..)
.kunft'beziffei
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a] Nach § A r*
vom - i Augu st 19 y u
Abs. 3 Satz 1 ' des Heimgesetzes, dessen an geltende Fassung (v. 23. April 1990,
BG31 I 763, 1069) auf das zwischen den Parteien bestehende, schon vorher " begründete |Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4'des 1. HeimGÄndG v. 23. April 1990,. BGBl I 7 5 8), hat der Träger des Heims dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung des Entgelts spätestens- vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, d.aß der Beklagte ■ die streitigen Erhöhungen der Heimkojsten zu dem 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1991 und 1. Oktober 1992 gegenüber den Klägern zwar rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, aber nicht ausreichend begründet hat.
aa) Eine "Bezugnahme des Beklagten auf Kestenübernahmeerklärungen : der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen in dem Heim (§ 4 c Abs. 3 Satz 2 und 3 HeimG; vgl. dazu § 93 Abs. 2 3SHG und die Bayerische Pflegesatzvereinbarung, abgedruckt bei Dahlein/Giese/Igl/Klie, HeimG 3d. II Teil D II 2), die entgegen der Annahme der Revision auch gegenüber Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, grundsätzlich möglich ist (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 1995 -III ZR 108/94 = NJW 1995, 1222, 1223), liegt nicht vor.
Der Hinweis in dem Heimvertrag der Parteien, daß bei einer Kostenübernahme durch 'Versorgungsträger deren Vereinbarungen mit dem Beklagten gelten, kommt für die streitigen (späteren) Erhöhungserklärungen als Begründung im Sinne des
§ 4 c Abs. 3 HeiitiG nicht in Betracht. Für die. Kläger werden auch Kosten nicht übernommen; sie sind Selbstzahler.
Das Erhöhungsschreiben des Beklagten vom 30. August 1S90 enthält keine hinreichende Bezugnahme im Sinne des § 4 c Abs.' 3 Satz 2 und 3 HeirttG. Zwar heißt es dort nach Angabe des äb 1. Oktober 1990 zu zahlenden erhöhten Entgelts, daß sich in den Verhandlungen mit der Pflegesatzkommission ergebende Veränderungen sofort an die Kläger weitergegeben würden. Dem Erfordernis1 des Gesetzes an eine Begründung der Heimkostenerhöhung' durch Bezugnahme wird durch diesen Hinweis, der aus der sicht des Beklagten die Verbindlichkeit des Erhöhungsverlangens ersichtlich unberührt lassen sollte, aber nicht genügt. Für das Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 1990, in dem dieser den Klägern unter Hinweis
auf Kürzungen der Pflegesatzkommis'sion mitteilte, daß der verlangte Betrag rückwirkend ab 1. Oktober 1990 ermäßigt werde, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat das ncnreioen vom 3. Dezemoer 1930 rechtsfehlerfrei nicht als Erhöhungserklärung ausgelegt und eine hinreichend klare Bezugnahme im Sinne des § 4 c Abs. 3 Satz 2 HeimG verneint.
Die Erhöhungsschreiben des .Bek 1991 und 20. August 1992 enthalten s t e nübernahme erklär ungen der Sczialhi
egten vom 22. keinen Hinweis feträger.
August auf Ko-
Der Beklagte hat auch im übrigen Hinweises nicht substantiiert dargetan, Weise er zur Begründung der von den
trotz gerichtlichen daß und in welcher Klägern verlangten
streitigen : He Bezug genommen
imKos tenerhöhungen auf die Höhe der hat, die der Träger der Sozialhilfe
Kosten ür ver-
G
gleichbare Leistungen Mn dem Heim übernommen "hat. Insoweit reicht es nicht aus, cap in dem Heim unstreitig etwa je zur Hälfte Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler wohnen und der Beklagte aus C-leichheitsgründen. die mit der Pflegesatzkommission vereinbarten Sätze an die Selbstzahler weitergibt, wie er .unwidersprochen vorgetragen hat.
bbj Die streitigen .Erhöhungsschreiben des Beklagten enthalten auch unabhängig von einer Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen der Sozialhilfeträger (§ 4 c Abs. 3 Satz 2 und 3 HeimG) keine ausreichende Begründung im Sinne
des § 4 c Abs. 3 Satz 1 HeimG, wie das Berufungsgericht ohne
Rechts fehler angenommen hat;
Das Heimgesetz enthält - abgesehen von § 4 c Abs. 3 Satz 2 und 3 - keine näheren Vorschriften zu dem Inhalt der Begründung (vgl. dazu Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG § 4 c ::Rn. 5 f; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG 6. Aufl. § 4 c Rn. 6; Schmid NJW 1995, 436, 438). Maßgeblich für die Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Zweck des Gesetzes. Der Heimbewohner soll vor willkürlichen und ungerechtfertigten Entgelterhöhungen geschützt werden. Die Begründung soll es ihm ermöglichen, die Berechtigung und Angemessenheit des -Erhöhungsverlangens zu überprüfen (vgl. BT-Drücks. 11/5120
S. 14) .
Ob und inwieweit zur Konkretisierung dieses Grundsatzes zu demindest ergänzend auf Regelungen des Mietrechts zurückgegriffen werden kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß sich die
nach § 4 c Abs. 3 Satz 1 BeirriG yörgeschtiebene Begründung einmal auf die in § 4 c Abs. 1 HeimG aufgestellten Voraus-Setzungen einer Entgeltdrhöhung zu erstrecken hat, nämlich Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage und Angemessenheit des erhöhten Entgelts (vgl. insoweit auch § 4 Abs. 3 HeimG), und zu dem anderen so konkret sein muß, erforderlichenfalls unter Vorlage von Unterlagen, daß der Heimbewohner in die Lage versetzt wird, sowohl die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als solche als auch die■Angemessenheit des gerade von ihm verlangten erhöhten Entgelts im einzelnen beurteilen zu können (vgl. jBT-Drucks. 11/5120 s . 14).
Die - im wesentlichen tatrichterliche - Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Erhöhungsschreiben des Beklagten vom 30. August 1990, 22. August 1991 und 20. August 1992
diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ist aus Rechtsgründen' nicht zu beanstanden.
Die Erhöhungserklärung vöm 30. August 1990 verweist im wesentlichen nur allgemein auf Kostensteigerungen im Personal- und Sachbereich. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage ist nicht konkret angegeben. Auch die Angemessenheit des verlangten erhöhten Entgelts läßt sich dem Schreiben
nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Erhöhungserklärung vom
zwar eine Gegenüberstellung der
für das Vergangene und. - voraus-
22. August v 1991 6 nthält
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ohne zusätzliche einzelne Angaben wird damit aber weder eine Veränderung der Berechnungsgrundlage noch die Angemessenheit
des von"den Klägern verlangten erhöhten Entgelts■aüsreichend und nachvollziehbar erläutert, -wie es § 4 c .Abs. 3. Satz l ..HeimG verlangt. Entsprechendes gilt für die bis auf die eingesetzten Beträge der Gesamtkosten und des■neuen Entgelts inhaltsgleiche ' Erhöhungserklärung vorn. 20. August 1592.
b) Die - wie ausgeführt - nicht hinreichende Begründung der Erhöhungserklärungen des Beklagten führt dazu, daß die streitigen drei Erhöhungen der Heirakosten zu dem ■ 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1991 und 1, Oktober 1992 unwirksam sind.
Im Heimgesetz ist zwar:nicht ausdrücklich die Begründung Wirksamkeitävoraussetzung eine Verlangens ist. Dies ergibt sich jedoch aus daß eine beabsichtigte Erhöhung mindestens-
geregelt, daß s Erhöhungs-der Regelung, vier Wochen
vorher schriftlich geltend zu machen und zu begründen ist (§4 c Abs. 3 Satz 1 HeimG), aus dem zugunsten des Heimbewohners zwingenden Charakter des 1990 novellierten Heim-vertragsrecnts (§ 4 d HeimG) sowie aus dem Schutzzweck der Vorschriften, du© es gebieten, einem Erhöhungsverlangen, das den Anforderungen des § 4 c Abs. 3 HeimG nicht entspricht, die Wirksamkeit zu versagen (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann aaO § 4 c Rn. 6 sowie §§ 125, 134 BGB und Palandt/Heinrichs BGB 54. Auf1. Überbl. v. § 104 Rn. 26 ff).
Eine Erhöhung des.Entgelts aufgrund der in dem Keimvertrag der Parteien vereinbarten Indexklausel hat der Beklagte nicht geltend1gemacht. Den streitigen Erhöhungserklärungen kann nicht entnommen werden, daß und gegebenenfalls inwieweit eine Erhöhung des Pensionspreises infolge einer Änderung des Lebenshaltungskostenindex verlangt wird.
c) Die, Klager können damit den von ihnen mit der Stufenklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne die von ihnen verlangte Auskunft beziffern, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen hat. Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist entgegen der Annahme der Revision kein Bedürfnis und kein Raum. Er ist abzuweisen.
Der Hinweis der Revision, die Kläger benötigten die begehrte Auskunft jedenfalls zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs statt eines bloßen Bereicherungsanspruchs, geht fehl. Die Kläger verlangen Rückzahlung ihrer Auffassung nach überzahlter Heimkosten. Die Bezifferung dieses Anspruchs ist, da die streitigen Erhöhungen insgesamt unwirksam sind, von der Frage nach der materiellen Berechtigung des Anspruchs unabhängig und ohne die begehrte Auskunft möglich, im übrigen ist auf die auch im Bereicherungsrecht vorgesehene verschärfte Haftung hinzuweisen .(§§ 818 Abs. 4, 319, 820 BGB), die auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit in Betracht kommt. Zinsen, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, verlangen die Kläger ohnehin erst ab Rechtshängigkeit und in gesetzlicher Höhe.
3. Einen selbständigen Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Heimgesetz eine Abrechnungspflicht des Keimträgers nicht zu entnehmen sei.
Auch hdas hält entgegen der rechtlichen Überprüfung stand.
Wie der erkennende Senat -teils - bereits ausgesprochen
.Annahme der Revision der
nach Erlaß des Berufungsür-hat (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 1995 1S 9 5 , 413) , i s "c
■ III ZR 1 0 8/94 = NJW 199 5, 1222 = Farn/RZ
g ...l n Au s K.un r t s r e ch t cs s Hs ml) swohne r 3 cs g en
den Keimträger, wie es auch hier von den Klägern beansprucht wird, im Gesetz nicht vorgesehen. Es ergibt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Heimvertrag der Parteien. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Gesetzgeber in § 4 c Abs. 3 HeirriG, der - wie ausgeführt - auch für das vor Inkrafttreten dieser Neuregelung begründete Vertragsverhältnis der Parteien gilt, für die Pflicht des Heimträgers zur vorherigen schriftlichen Begründung ausgesprochen hat und daß in einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung eines Erhöhungsverlangens der Heimträger für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erhöhung darlegungs. und beweispflichtig ist. Für einen dar-
über hinausgehenden Auskunftsanspruch des Heimbewohners ist
auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Raum.
11.
Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den ■mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruch (Klageantrag zu II) abgewiesen. 1
1. Soweit das Berufungsgericht insoweit nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung an das Landgericht nach § 539 ZPO abgesehen und selbst entschieden hat, begegnet dies entgegen der Annahme der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
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2. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten, weil er zu unbestimmt sei. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Kläger haben insoweit beantragt festzustellen, daß der Beklagte ihnen"bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung gemäß Ziff. II 2 des Heirnvertrages zur Vorlage geeigne-
ter
ihres
nicht
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Unterlagen verpflichtet sei, die ihnen eine Berechnung Pensionspreises ermöglichten. Ein solcher Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1
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entnommen werden,
welche Apt von Unterlagen die Kläger im einzelnen benötigen, um daraus die von ihnen jeweils beabsichtigten Folgerungen zu ziehen. Der Prüfung durch einen Sachverständigen iia Rahmen eines Vollstreckungsverfahreris kann die Auswahl nicht überlassen werden. Soweit die Revision einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vermißt, verkennt sie, daß das Oberlandesgericht auf Bedenken im Hinblick auf die unbe-stimmte ras sung css Antrags auscrucklicn nmgewiesen nat.
3 "0h — 0 'Efolg' "won'det
gen die Ausführungen des s t e11ung s an trag jede nfalls abgewiesen werden müssen.
Berufungsgerichts, daß der Rest-auch aus sachlichen Gründen hätte
Der Hei m ti jreger h a n.*n z w pZ “f -m £2 j Ti 2 C) 1 "f" all, wie das - 'Rpir u~~
f UF1 G s-gericht nicht verkannt hat , irn Rahmen der ihm obi lege n-
der. Pflicht zur Begründung 61 ner Heimkos tenerhöhur.g (§ 4 Q
" :a V-. £■, ,'5 p- X -1 w , ? ^ ^ t •[4- ^ rj — ^ v-s' v, -y-v, JZ '} m ' 1 J-. ft r*>
* .a , - ~ “ ^ a V O i -
(vgl auch' BT-Drucks. 11/5 12 0 S. 14) . H ierbei hande 1 t 6 S
:S ich aoer, wie 'das Berufung 'S ge rieht recht sfehlerfrei au sc 0 —
führt hat, und dem Ge Frage, die
um eine jeweils""'lisch Treu und Glauben ' {§ sichtspunkt der Erforderlichkeit zu beur sich -einer generellen Feststellung, wie
den Klägern— zu demal auch für zukünftige Erhöhungen -wird, entzieht1.
Ill.
■Die Revision der Kläger 1st nach'allem mit -der folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rinne
Engelhardt
Streck
Schlick
24 2 BGB') teilende sie von begehrt
rr ~ .ii„ m,
kosten...
Werp