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BGH · III ZR 239/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 239/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision wird zurückgewiesen. Dr. gefolgt ist und ihnen den Vorzug vor den entgegenstehenden Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Die insoweit und im übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnschlußrevisionBerufungsgerichtKrohnZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 239/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland,
 in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten,
1/ M
Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 1988 - 9 U 49/85 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.002,55 DM.
Das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision wird zurückgewiesen.
3
//Jy
 Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.	gefolgt	ist und ihnen den Vorzug
 vor den entgegenstehenden Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr.	gegeben	hat.
Das Berufungsgericht hat dies mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet. Erhebliche Beweisanträge der Beklagten sind dabei nicht übergangen worden.
Die insoweit und im übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2. Mit der Nichtannahme der Revision ist das Prozeßkostenhilfegesuch für die Anschlußrevision gegenstandslos geworden .
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm