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BGH · III ZR 239/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 239/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitRinneKrohnZPOBESCHLUSSRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 239/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Johann
 Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1987 - 8 U 1687/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.000,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Boujong
	Werp		Rinne