Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 239/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Johann Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1987 - 8 U 1687/86 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 54.000,— DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Boujong Werp Rinne