Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, Darlehensgeberin des dem Beklagten gewährten Darlehens sei die iJH^-Holding K. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten sei nicht dadurch getilgt worden, daß die L^i-International Trading GmbH am Dem steht nicht entgegen, daß vor Überweisung der 300.000,— DM an die Klägerin ein von der L^H^-Middle East E.C. herrührender Betrag von 381.752,13 DM bei der bPH^In-ternational Trading GmbH eingegangen war. Selbst wenn dieser Betrag für den Beklagten bestimmt gewesen wäre, würde das nicht zu dem Schluß nötigen, mit der - unstreitig nicht vom Beklagten, sondern von V^HHB veranlaßten - Überweisung der insgesamt 300.000,— DM habe die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten getilgt werden sollen, zu demal der Betrag von 381.752,13 DM ausweislich der Rechnung vom 30. Im übrigen ist zwischen den Parteien streitig, ob der genannte Betrag tatsächlich dem Beklagten und nicht der HB~Internati°nal Trading GmbH zugestanden hat. Das Berufungsgericht konnte in diesem Punkt ohne Beweisantritt des Beklagten keine Feststellungen treffen. Dann ist aber entgegen der Ansicht der Revision auch kein Raum für die Unterstellung, der Beklagte habe den Betrag für sich beanspruchen können.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 239/85 in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dr. Horst StJBHHHHBallee flfl. r Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Or. und Or. ■■■§ - gegen GmbH, die L—P K. H. KflHPBweg fl, Bad vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz V( ebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof, und Dr. MHiB - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 1985 - 27 u 19/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ($ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Hauptforderung 300.000,-- DM 193.890,— DM 493.890,— DM. Hilfsaufrechnung 3 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, Darlehensgeberin des dem Beklagten gewährten Darlehens sei die iJH^-Holding K. H. KG, die Darlegungsund Beweislast trägt. Wenn es in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände die Überzeugung gewonnen hat, die von der Klägerin behauptete Tatsache sei wahr, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten sei nicht dadurch getilgt worden, daß die L^i-International Trading GmbH am 16. August 1982 insgesamt 300.000,— DM an die Klägerin überwiesen hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Ansicht der Revision zutrifft, daß die Auszahlung der Darlehensvaluta schon in der Scheckhingabe gesehen werden müsse (dazu Palandt/Putzo BGB 45. Aufl. § 607 Anm. 1 c). Das Berufungsurteil wird in diesem Punkt jedenfalls auch durch die Erwägung getragen, daß die Überweisung der 300.000,— DM an die Klä- gerin keinen Bezug zur Darlehensgewährung erkennen lasse und 4 daß die Annahme einer Tilgung der gemeinsamen Vorstellung der Parteien zuwiderlaufen würde, nach der die Darlehensrückzahlung durch Verrechnung mit erwarteten Provisionszahlungen habe erfolgen sollen. Dem steht nicht entgegen, daß vor Überweisung der 300.000,— DM an die Klägerin ein von der L^H^-Middle East E.C. herrührender Betrag von 381.752,13 DM bei der bPH^In-ternational Trading GmbH eingegangen war. Selbst wenn dieser Betrag für den Beklagten bestimmt gewesen wäre, würde das nicht zu dem Schluß nötigen, mit der - unstreitig nicht vom Beklagten, sondern von V^HHB veranlaßten - Überweisung der insgesamt 300.000,— DM habe die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten getilgt werden sollen, zu demal der Betrag von 381.752,13 DM ausweislich der Rechnung vom 30. Juni 1982 keine Provisionen enthält. Im übrigen ist zwischen den Parteien streitig, ob der genannte Betrag tatsächlich dem Beklagten und nicht der HB~Internati°nal Trading GmbH zugestanden hat. Das Berufungsgericht konnte in diesem Punkt ohne Beweisantritt des Beklagten keine Feststellungen treffen. Dann ist aber entgegen der Ansicht der Revision auch kein Raum für die Unterstellung, der Beklagte habe den Betrag für sich beanspruchen können. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrech- nung weisen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten auf. 5 Sf 4. Die Entscheidung über den Zinsanspruch beruht auf einer rechtsbedenkenfreien tatrichterlichen Auslegung der Darlehens Vereinbarung. Krohn Werp Kroner Rinne Boujong