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BGH · III ZR 239/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 239/84

Ersatz für Nachteile, die der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft infolge einer durch Amtspflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzleistung an die Gesellschaft erleidet, weil sein der Einkommensteuer unterliegender Gewinnanteil als Mitunternehmer der Gesellschaft entsprechend erhöht wird, kann nach Vollendung der Verjährung des Ersatzanspruchs nach § 852 Abs.3 BGB nicht deshalb verlangt werden, weil der haftenden Körperschaft ein Teil der so angefallenen Einkommensteuer zugeflossen ist. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Die Anschlußberufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil der 2. Instanz tragen die Kläger zu 2) und 3) je 1/5, der Beklagte trägt 3/5. Instanz tragen die Kläger zu 2) und 3) je 1/5, der Beklagte trägt 3/5. Die Kläger zu 2) und 3) tragen je 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten in der 1. Eine Genehmigung für Fahrten in stündlicher Reihenfolge und zur Errichtung einer Haltestelle an der Spielbank in erhielt die Fa."AW-Kurier" auf- Januar 1961 gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wurde, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Gesellschaft allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und bis zu dem 30. In einem Folgeprozeß nahm die Gesellschaft den Beklagten wegen des ihr nach dem Feststellungsurteil zu leistenden Schadensersatzes in Anspruch (2 0 191/64 LG Wiesbaden = 1 U 148/75 OLG Ffm). Weiter wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (hier: der Gesellschaft) zusätzlich dafür Schadensersatz zu leisten, daß die steuerliche Belastung der Klägerin im Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer sei, als sie es gewesen wäre, wenn die Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall nicht erlitten hätte. Die Klägerin zu 1) nimmt den Beklagten nunmehr wegen der von der Gesellschaft zuviel gezahlten Gewerbesteuer in Anspruch; die Kläger zu 2) und 3) fordern einen Teilbetrag der ihnen durch die Schadensersatzzahlung entstandenen Einkommensteuermehrbelastung . Die von ihr zuviel gezahlte Gewerbesteuer sei mithin eine nach dem Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1976 erstrecke sich auch auf ihren Schadensersatzanspruch, der sich darauf gründe, daß sie infolge der - einmaligen - Schadensersatzzahlung des Beklagten an die Gesellschaft eine höhere Einkommenssteuer hätten entrichten müssen als angefallen wäre, wenn sie - über den Schadenszeitraum verteilt - regelmäßige Einkünfte in dieser Gesamthöhe erzielt hätten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 66.056 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verurteilt. Die Klage der Kläger zu 2) und 3) hat es abgewiesen. Die Kläger zu 2) und 3) haben im Wege der Anschlußberufung ihr Begehren erweitert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 42.000,— DM nebst Zinsen, hilfsweise an sie je 21.000,— DM nebst Zinsen, zu zahlen. Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit es der Klage der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) auf Zahlung eines Teilbetrages der durch die Schadensersatzleistung der Beklagten eingetretenen Einkommensteuermehrbelastung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen für gerechtfertigt gehalten: Zwar könnten die Kläger zu 2) und 3) sich nicht auf den im Urteil vom 25. Auch seien die Ansprüche verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB schon abgelaufen gewesen sei, als die Kläger zu 2) und 3) ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 19. Gleichwohl sei das Zahlungsbegehren nach § 852 Abs.3 BGB begründet, weil dem Beklagten infolge der Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten Einkommensteuerbeträge zugeflossen seien, die ohne die unerlaubte Handlung in dieser Höhe nicht erwachsen wären. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Einkommensteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehe. 1. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Kläger zu 2) und 3) ihr Zahlungsbegehren nicht auf den Feststellungsausspruch des Dieses Urteil ist in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ergangen. In ihm ist u.a. festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (der Gesellschaft) zusätzlich dafür Schadensersatz zu leisten, daß die steuerliche Belastung der Klägerin im Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer ist, als sie gewesen wäre, wenn die Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall nicht erlitten hätte. Während der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft bei der Gewerbesteuer selbst Steuerobjekt ist, hat er für die Einkommensteuer nur mittelbare Bedeutung. November 1976 verschieden ist von den jetzt von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüchen, können diese aus dem Feststellungsausspruch des genannten Urteils nichts für sich herleiten. b) Das Berufungsgericht hat seine im Ergebnis übereinstimmende Ansicht damit begründet, die Kläger zu 2) und 3) seien nicht Parteien des Urteils vom 25. Zur Begründung hat es sich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 62, 131 ff und 64, 155 ff bezogen. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB sei bereits abgelaufen gewesen, als die Kläger zu 1) und 2) ihre Ansprüche in diesem Rechtsstreit geltend gemacht hätten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. a) Die Revision macht geltend, daß diese Vorschrift nur nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 erster Halbsatz BGB), nicht aber nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (letzter Halbsatz des § 852 Abs. 1 BGB) anwendbar sei. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 852 Abs.3 ist es zu verhindern, daß derjenige der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuß des Erlangten bleibt (BGH Urteil vom 10. "Begangen" ist die unerlaubte Handlung im Sinne des S 852 BGB, wenn die die Verletzung herbeiführende Ursache (die Schadensursache) gesetzt ist, mag auch der Schadensersatzanspruch selbst noch gar nicht entstanden sein (BGH c) Die Kläger zu 2) und 3) und ihnen folgend das Berufungsgericht sehen die zu dem Schadensersatz führende Ursache in dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten des Beklagten, wie es im Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) sind frühestens mit Schriftsatz vom 19. Sie sind verjährt und können auch zur Begründung eines Herausgabeanspruchs nach § 852 Abs.3 BGB nicht herangezogen werden. Lediglich die unter f) aufgeführte Pflichtwidrigkeit wird daher von der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht erfaßt und kann zur Begründung eines Anspruchs der Kläger zu 2) und 3) aus § 852 Abs.3 BGB, mag er dem Umfang nach auch geringer sein, als das Berufungsgericht ihn zuerkannt hat, in Betracht kommen. a) Der "Bereicherungsanspruch" des § 852 Abs.3 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch (BGHZ 71, 86, 99 f.) und setzt denselben Tatbestand wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch voraus (Staudinger/Schäfer aaO § 852 Rdn. 126). b) Die Amtspflicht der Bediensteten des Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Konzessionsverlängerung vom 9. Der Schutzzweck der Amtspflicht, auch die Kläger zu 2) und 3) vor einer bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten nicht eingetretenen Steuermehrbelastung zu bewahren, reicht aber nicht aus, um solche Erstattungsansprüche auf § 852 Abs.3 BGB zu gründen. Den Anteil an der Einkommensteuer der Kläger zu 2) und 3), der sich bei ihnen als Mehrbelastung auswirkte, hat der Beklagte aber nicht durch eine unerlaubte Handlung erlangt, sondern aufgrund rechtmäßiger steuerrechtlicher Vorschriften. Der Ersatz eines solchen Nachteils wird vom Regelungszweck des § 852 Abs.3 BGB nicht mehr erfaßt. Für diese Ansicht spricht auch: Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. Auf die Revision ist daher das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es dem Begehren der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat.

Zitierte Normen: § 34 BGB § 124 HGB § 852 BGB § 270 ZPO § 852 BGB § 15 EStG § 852 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 92 ZPO
GesellschaftBGBKlägerinKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ;____________ja
GG Art. 34; BGB §§ 839 Fe, K, 852 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Ersatz für Nachteile, die der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft infolge einer durch Amtspflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzleistung an die Gesellschaft erleidet, weil sein der Einkommensteuer unterliegender Gewinnanteil als Mitunternehmer der Gesellschaft entsprechend erhöht wird, kann nach Vollendung der Verjährung des Ersatzanspruchs nach § 852 Abs. 3 BGB nicht deshalb verlangt werden, weil der haftenden Körperschaft ein Teil der so angefallenen Einkommensteuer zugeflossen ist.
BGH, Urt. v. 27. Mai 1986 - III ZR 239/84 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 239/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
27. Mai 1986 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes	vertreten	durch	den	Ministerpräsidenten,
 dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in , LflMplatz 1,
Beklagten und Revisionsklägers,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
1. die Fa. RflBBHB-Reisebüro und Verkehrsgesellschaft, RoBBBV GmbH i.L., WflBMBtraße 4B, WiBBMBBr
2.	die Kauffrau Elma Ro
3.	den Kaufmann Lothar Ro
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong,
 Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage der Kläger zu 2) und 3) stattgegeben hat.
Die Anschlußberufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Kläger zu 2) und 3) je 1/10, der Beklagte trägt 4/5.
Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen die Kläger zu 2) und 3) je 1/5, der Beklagte trägt 3/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in der 1. und 2. Instanz trägt der Beklagte. Die Kläger zu 2) und 3) tragen je 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten in der 1. Instanz und je 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten in der 2. Instanz. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in der 1. und 2. Instanz selbst.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Kläger zu 2) und 3) je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der Fa. RBBBBBP-Reisebüro und Verkehrsgesellschaft RoBBm und Co. (im folgenden als "Gesellschaft" bezeichnet), deren persönlich haftende Gesellschafter die Kläger zu 2) und 3) waren.
Die Gesellschaft hatte im Jahre 1946 einen Omnibuslinienverkehr zwischen WiBBBIB und	ein-
gerichtet; ihr war zugesichert worden, diese Linie würde ihr stets verbleiben. Am 21. Juni 1949 erhielt die Fa. "Auto-Kurier" für diese Linie eine vorläufige Genehmigung zur Personenbeförderung. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit in eine endgültige Konzession für die Fa. AÄB-Kurier umgewandelt und auf mehr Fahrtenpaare (Hin- und Rückfahrten) ausgedehnt. Eine Genehmigung für Fahrten in stündlicher Reihenfolge und zur Errichtung einer Haltestelle an der Spielbank in	erhielt	die Fa. "AW-Kurier" auf-
grund der Bestechung eines Landesbeamten.
Die Gesellschaft sah in der Konzessionserteilung und der Behandlung der Anträge der Fa. ABB~Kurier eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten. Sie verlangte Schadensersatz für die Zeit ab 21. Juni 1949 und erstritt in einem Rechtsstreit (2 a 0 152/51 LG Wiesbaden = 3 U 150/59 OLG Ffm = IIIZR 150/59 BGH) am 13. Januar 1961 gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wurde, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Gesellschaft allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und bis zu dem 30. November 1961 noch entstehen wird, daß der
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Regierungspräsident der Fa. AB®-Kurier im einzelnen beschriebene Genehmigungen erteilt und einen Konzessionsverlängerungsantrag der Gesellschaft nicht bis zu dem 1. Dezember 1951 endgültig beschieden hatte.
In einem Folgeprozeß nahm die Gesellschaft den Beklagten wegen des ihr nach dem Feststellungsurteil zu leistenden Schadensersatzes in Anspruch (2 0 191/64 LG Wiesbaden = 1 U 148/75 OLG Ffm). Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1976, das seit dem 17. Februar 1977 rechtskräftig ist, wurde der Beklagte zur Zahlung von 1.764.993,16 DM und weiteren 72.856,22 DM jeweils nebst Zinsen verurteilt. Weiter wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (hier: der Gesellschaft) zusätzlich dafür Schadensersatz zu leisten, daß die steuerliche Belastung der Klägerin im Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer sei, als sie es gewesen wäre, wenn die Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall nicht erlitten hätte.
Der Beklagte zahlte am 25. Februar 1977 den zuerkannten Schadensersatzbetrag nebst Zinsen.
Die Klägerin zu 1) nimmt den Beklagten nunmehr wegen der von der Gesellschaft zuviel gezahlten Gewerbesteuer in Anspruch; die Kläger zu 2) und 3) fordern einen Teilbetrag der ihnen durch die Schadensersatzzahlung entstandenen Einkommensteuermehrbelastung .
 
Die Klägerin zu 1) hat geltend gemacht, sie sei schadensbedingt mit einer Gewerbesteuer von 66.056,— DM belastet worden. Dieser von ihr gezahlte Betrag wäre nicht erwachsen, wenn sie während des Schadenszeitraumes Einnahmen in Höhe des von dem Beklagten geleisteten Schadensersatzbetrages erzielt hätte und dieser Betrag auf die einzelnen Jahre des Schadenszeitraums verteilt worden wäre. Die von ihr zuviel gezahlte Gewerbesteuer sei mithin eine nach dem Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1976 zu ersetzende Schadensposition.
Die Kläger zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, die Rechtskraft des Urteils vom 25. November 1976 erstrecke sich auch auf ihren Schadensersatzanspruch, der sich darauf gründe, daß sie infolge der - einmaligen - Schadensersatzzahlung des Beklagten an die Gesellschaft eine höhere Einkommenssteuer hätten entrichten müssen als angefallen wäre, wenn sie - über den Schadenszeitraum verteilt - regelmäßige Einkünfte in dieser Gesamthöhe erzielt hätten.
Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 66.056,— DM nebst 4 %
Zinsen aus 15.000,— DM vom 1. Juli 1980 bis 27. Juli 1981 und aus 66.056,— DM seit dem 28. Juli 1981, und an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger insgesamt 15.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1980 zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Gewerbesteuermehrbelastung der Klägerin zu 1) werde durch Vorteile bei der Umsatzsteuer kompensiert. Der
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von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachte Einkommen-steuerschaden sei unbegründet. Das Urteil vom 25. November 1976 habe insoweit keine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt; im übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 66.056 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verurteilt. Die Klage der Kläger zu 2) und 3) hat es abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Die Kläger zu 2) und 3) haben im Wege der Anschlußberufung ihr Begehren erweitert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 42.000,— DM nebst Zinsen, hilfsweise an sie je 21.000,— DM nebst Zinsen, zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen.
Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit es der Klage der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat. Die genannten Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) auf Zahlung eines Teilbetrages der durch die Schadensersatzleistung der Beklagten eingetretenen Einkommensteuermehrbelastung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen für gerechtfertigt gehalten:
Zwar könnten die Kläger zu 2) und 3) sich nicht auf den im Urteil vom 25. November 1976 zugunsten der Klägerin zu 1) - der Gesellschaft - ergangenen Feststellungsausspruch stützen, da sie als persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin zu 1) nicht Parteien des Vorprozesses gewesen seien. Auch seien die Ansprüche verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB schon abgelaufen gewesen sei, als die Kläger zu 2) und 3) ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1980 - zugestellt am 8. Januar 1981 - rechtshängig gemacht hätten. Spätestens seit der am 4. Oktober 1962 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 13. Januar 1961 (3 U 150/59 OLG Frankfurt am Main) hätten sie mit einer Steuermehrbelastung rechnen müssen, wenn ihnen auch das genaue Ausmaß noch nicht bekannt gewesen sei.
Gleichwohl sei das Zahlungsbegehren nach § 852 Abs. 3 BGB begründet, weil dem Beklagten infolge der Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten Einkommensteuerbeträge zugeflossen seien, die ohne die unerlaubte Handlung in dieser Höhe nicht erwachsen wären. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Einkommensteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehe.
II.
Die Revision des Beklagten muß Erfolg haben.
1.	a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Kläger zu 2) und 3) ihr Zahlungsbegehren nicht auf den Feststellungsausspruch des
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Urteils vom 25. November 1976 stützen können. Dieses Urteil ist in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ergangen. In ihm ist u.a. festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (der Gesellschaft) zusätzlich dafür Schadensersatz zu leisten, daß die steuerliche Belastung der Klägerin im Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer ist, als sie gewesen wäre, wenn die Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall nicht erlitten hätte. Gegenstand der Feststellung ist demnach der Ersatzanspruch für einen Schaden, den die Gesellschaft erlitten hat. Er umfaßt nicht den Schaden, den die Kläger zu 2) und 3) jetzt geltend machen. Sie haben ihn zwar erlitten, weil sie persönlich haftende Gesellschafter sind und die Einkünfte, die sie aus der Gesellschaft - einer oHG - beziehen, ihrem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet werden. Gleichwohl ist diese Einkommensteuermehrbelastung nicht ein Schaden der Gesellschaft, sondern allein ein persönlicher Schaden ihrer Gesellschafter.
Während der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft bei der Gewerbesteuer selbst Steuerobjekt ist, hat er für die Einkommensteuer nur mittelbare Bedeutung. Er bezeichnet die Ertragsquelle, die selbst nicht besteuert wird. Steuergegenstand sind die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb", die den Gesellschaftern zufließen. Die Verhältnisse einer offenen Handelsgesellschaft wurden früher im Einkommen-.steuerrecht so angesehen, als ob jeder einzelne Gesellschafter einen besonderen selbständigen Gewerbebetrieb unterhalte und diesen nur mit den Gewerbebetrieben seiner Mitunternehmer vereinigt habe (Herrmann/Heuer EStG und KöStG, 19. Aufl. § 15 Rdn. 3; Fischer Großkomm HGB 3. Aufl. § 105
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Rdn. 113; RFH RStBl 1937, 937 und 1941, 842). Diese Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof zwar inzwischen aufgegeben (BFH Urt. v. 8. Januar 1975 -IR 142/72 = BStBl II 1975, 437 und v. 8. Dezember 1982 -IR 9/79 = DB 1983, 1407). Jedoch gilt weiterhin, daß die Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer unterliegt und daß steuerpflichtig und damit Steuerschuldner die Gesellschafter als natürliche Pesonen sind (BFH Beschl. v. 25. Juni 1984 - GrS 4/82 = DB 1984, 2383, 2386). Nur die einzelnen Gesellschafter werden
-	anteilig - zur Einkommensteuer herangezogen.
Der in der Einkommensteuermehrbelastung bestehende Schaden ist mithin ein Schaden, der nicht bei der Gesellschaft, sondern nur bei ihren einzelnen Gesellschaftern hat eintreten können. Die Forderung auf Ersatz dieses Schadens gehört deshalb auch nicht zu dem Gesellschaftsvermögen.
Schon weil der Streitgegenstand des Urteils vom 25. November 1976 verschieden ist von den jetzt von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüchen, können diese aus dem Feststellungsausspruch des genannten Urteils nichts für sich herleiten.
Die Frage, ob die Gesellschaft den Schaden ihrer Gesellschafter im Wege der Prozeßstandschaft hätte geltend machen können, bedarf keiner Erörterung. Das Vorbringen der Gesellschaft, das dem Urteil vom 25. November 1976 zugrunde liegt, ließ nicht - auch nicht andeutungsweise - erkennen, daß sie neben eigenen Ansprüchen auch solche ihrer Gesellschafter auf Grund erteilter Ermächtigung geltend machen wollte (zur notwendigen Klarstellung einer gewillkürten Prozeßstandschaft vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1972
-	I ZR 75/71 = NJW 1972, 1580).
b)	Das Berufungsgericht hat seine im Ergebnis übereinstimmende Ansicht damit begründet, die Kläger zu 2) und 3) seien nicht Parteien des Urteils vom 25. November 1976 gewesen. Zur Begründung hat es sich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 62, 131 ff und 64, 155 ff bezogen. In diesen Entscheidungen ist ausgeführt, daß die offene Handelsgesellschaft prozeßrechtlich wie eine eigene Rechtsperson behandelt werde. Dieser Umstand schließe es aus, die Gesellschaft und deren Gesellschafter prozessual als "dieselben Beteiligten" anzusehen. Beide Urteile sind zwar - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in Verfahren ergangen, in denen die Gesellschaft oder die Gesellschafter verklagt waren. Das rechtfertigt aber nicht eine andere Beurteilung. Die Behandlung der offenen Handelsgesellschaft im Prozeßrecht als eigene Rechtspersönlichkeit beruht auf § 124 Abs. 1 HGB. Danach kann sie unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
2.	Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB sei bereits abgelaufen gewesen, als die Kläger zu 1) und 2) ihre Ansprüche in diesem Rechtsstreit geltend gemacht hätten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
3.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 852 Abs. 3 BGB halten jedoch einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
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Bereicherung verpflichtet, wenn er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat.
a)	Die Revision macht geltend, daß diese Vorschrift nur nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 erster Halbsatz BGB), nicht aber nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (letzter Halbsatz des § 852
 Abs. 1 BGB) anwendbar sei. Da diese - lange - Frist hier bereits verstrichen gewesen sei, als die Kläger zu 2) und 3) ihre Ansprüche geltend gemacht hätten, hätte ihr Klagebegehren schon deswegen abgewiesen werden müssen.
b)	Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Doch rechtfertigt dies noch nicht die völlige Abweisung der Klage.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 852 Abs. 3 ist es zu verhindern, daß derjenige der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuß des Erlangten bleibt (BGH Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63 = NJW 1965, 1914; Kreft. RGRK-BGB 12. Aufl.
§ 852 Rn. 98; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 852 Rn. 124).
Dagegen verjähren nach § 852 Abs. 1 letzter Halbsatz Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis vom Schadenseintritt 30 Jahre nach Begehen der unerlaubten Handlung. "Begangen" ist die unerlaubte Handlung im Sinne des S 852 BGB, wenn die die Verletzung herbeiführende Ursache (die Schadensursache) gesetzt ist, mag auch der Schadensersatzanspruch selbst noch gar nicht entstanden sein (BGH
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 Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70 * LM BGB § 839 (L)
Nr. 7; Kreft aaO § 852 Rn. 83; Soergel/Zeuner BGB 11. Aufl.
§ 852 Rn. 20; Mertens MünchKomm BGB 2. Aufl. § 852 Rn. 61; kritisch Staudinger/Schäfer aaO Rn. 104 f).
c)	Die Kläger zu 2) und 3) und ihnen folgend das Berufungsgericht sehen die zu dem Schadensersatz führende Ursache in dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten des Beklagten, wie es im Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1961 (3 U 150/59) festgestellt worden ist, nämlich daß der Regierungspräsident in Wiesbaden
a)	dem Auto-Kurier am i8. Juni, 19. Juli und
30. Juli 1949 Genehmigungen zu dem Betrieb eines Pkw-Linienverkehrs zwischen WiflHIMi und FiMHHHlHiP1 erteilt hat,
b)	diese Genehmigung vom 30. Juli 1949 bis zu dem
1. Juni 1950 von drei auf ingesamt 16 Pkw's erweitert hat,
c)	am 31. Mai 1950 dem A®®-Kurier mit Wirkung vom 1. Juni 1950 einen erweiterten Fahrplan mit 15 1/2 Fahrtenpaaren an Werktagen und neun Fahrtenpaaren an Sonntagen genehmigt hat,
d)	am 1. Juli 1950 den Einsatz von zwei Kleinbussen durch den A®HhKurier genehmigt hat,
e)	gegen die Herabsetzung des Fahrpreises durch den A^lkurier vom 4. Juli 1950 an auf zunächst
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DM 2,50, später DM 2,60 für die einfache Fahrt und DM 4,50 für die Hin- und Rückfahrt mit dem Kleinbus nicht eingeschritten ist und
f)	den Antrag der Klägerin auf Konzessionsverlängerung vom 9. Februar 1951 nicht bis zu dem 1. Dezember 1951 endgültig beschieden hat.
Dieses amtspflichtwidrige Verhalten kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet werden, denn der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung ist auf das bürgerliche Recht nicht übertragbar. Jede schädigende (Teil-)Handlung bildet eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung (BGH Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 = BGHZ 71, 86, 94; Urteil vom 4. März 1977 - V ZR 236/75 = NJW 1978, 262/3; Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - III ZR 109/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) sind frühestens mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1980 - demnächst zugestellt am 8. Januar 1981 (§ 270 Abs. 3 ZPO) - rechtshängig geworden. Mithin werden alle vor dem 19. Dezember 1950 begangenen Pflichtwidrigkeiten von der dreißigjährigen Verjährungsfrist erfaßt. Das sind die oben angeführten Handlungen unter a) bis e). Sie sind verjährt und können auch zur Begründung eines Herausgabeanspruchs nach § 852 Abs. 3 BGB nicht herangezogen werden.
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Lediglich die unter f) aufgeführte Pflichtwidrigkeit wird daher von der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht erfaßt und kann zur Begründung eines Anspruchs der Kläger zu 2) und 3) aus § 852 Abs. 3 BGB, mag er dem Umfang nach auch geringer sein, als das Berufungsgericht ihn zuerkannt hat, in Betracht kommen.
4.	Die Vorschrift des § 852 Abs. 3 BGB scheidet aber im Streitfall aus folgenden Gründen aus:
a)	Der "Bereicherungsanspruch" des § 852 Abs. 3 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch (BGHZ 71, 86, 99 f.) und setzt denselben Tatbestand wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch voraus (Staudinger/Schäfer aaO § 852 Rdn. 126).
Die Vorschrift soll - wie dargelegt - verhindern, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuß des Erlangten bleibt, und will ausschließen, daß die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensveränderung zugunsten des Schädigers auf die Fälle der Unmittelbarkeit beschränkt ist, da sonst der Geschädigte in vielen Fällen den Vermögensausgleich nicht mehr erlangen könnte (BGHZ 71, 86, 99; BGH NJW 1965, 1914).
b)	Die Amtspflicht der Bediensteten des Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Konzessionsverlängerung vom 9. Februar 1951 bis spätestens 1. Dezember 1951 endgültig, und zwar positiv zu entscheiden, bestand nicht nur - wie bereits rechtskräftig festgestellt - gegenüber der Gesell-
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schaft, sondern auch gegenüber deren Gesellschaftern. Ihr Zweck war nicht nur der Schutz und die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der offenen Handelsgesellschaft. Sie erstreckte sich in gleichem Maße auch auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter, soweit deren Interessen gesamthänderisch mit der Gesellschaft verbunden waren. Der Schutzzweck der Amtspflicht, auch die Kläger zu 2) und 3) vor einer bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten nicht eingetretenen Steuermehrbelastung zu bewahren, reicht aber nicht aus, um solche Erstattungsansprüche auf § 852 Abs. 3 BGB zu gründen.
Diese Vorschrift will - wie dargelegt - verhindern, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, zu Lasten des Geschädigten im Genuß des Erlangten bleibt. Den Anteil an der Einkommensteuer der Kläger zu 2) und 3), der sich bei ihnen als Mehrbelastung auswirkte, hat der Beklagte aber nicht durch eine unerlaubte Handlung erlangt, sondern aufgrund rechtmäßiger steuerrechtlicher Vorschriften. Allerdings geht hier die steuerliche Mehrbelastung der Gesellschafter auf eine Schadensersatzleistung an die Gesellschaft zurück, die zu dem Ersatz des dem Gesamthandvermögen durch eine Amtspflichtverletzung zugefügten Schadens geleistet worden ist. Dieser Umstand gestattet es jedoch nicht, den wegen des Zuflusses des Ersatzbetrages als Teil des Gewinns aus gewerblicher Beteiligung bei den Klägern zu 2)- und 3) rechtmäßig erhobenen Steuerbetrag (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im Blick auf den Beklagten als "unrechtmäßig erlangt" anzusehen. Der Ersatz eines solchen Nachteils wird vom Regelungszweck des § 852 Abs. 3 BGB nicht mehr erfaßt.
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Für diese Ansicht spricht auch: Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Haftung des Beamten zwar Haftungs-, nicht aber Zurechnungsobjekt (s. BVerfGE 61, 149, 198 = NJW 1983, 25,
30). Durch die in Rede stehende Amtspflichtverletzung haben aber die Beamten des Beklagten nichts erlangt.
5. Nach alledem erweist sich das Klagebegehren der Kläger zu 2) und 3) als unbegründet. Auf die Revision ist daher das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es dem Begehren der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat. Deren Anschlußberufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Boujong