* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

§ 11 Vertrag I berechtigte die Klägerin, jederzeit anstelle der Beteiligung an den Reineinnahmen einen Förderzins von 4 # sämtlicher Erlöse zu wählen; als Erlöse waren die innerhalb des Vertragsgebiets erzielten Roheinnahmen aus dem Verkauf des Öles und des Gases abzüglich etwaiger Verkaufsprovisionen zu verstehen (§ 11 Äbö. Daß die Parteien bei Vertrags Schluß an einen Preis ab Bohrloch gedacht hätten, ergebe sich aus der Vorgeschichte des Vertrages I, der in den USA, dem Mutterland der Erdül^ förderung, entworfen worden sei, wo der Förderzins grundsätzlich an den Wert des Erdöls ab Bohrloch anknüpf o» Da3 entspreche im übrigen auch weltweiter Übung» Noch heute werde der Fördcrzins, soweit er an den Staat oder an private Grundeigentümer zu entrichten sei, überall , auch in Deutschland, nach einem Preis ab Bohrloch berechnet» Das land Nieder Sachsen, als Rechtsnachfolger des O^HHIschon Staates, lege den von ihm zu beanspruchenden Förderzins unstreitig einen Marktpreis ab Bohrloch, also nach Abzug der Manipulationskosten, zugrunde» Hieran sei die Klägerin infolge der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs» 4 Vertrag II gebunden» Für Erdgas könne nichts anderes gelten» a) die Beklagte verurteilt, die in der Vergangenheit seit dem 1» Januar 1960 erteilten Abrechnungen über den Forderzins auf Erdgas und Erdölgas dahin zu berichtigen, daß der bisher geübte Abzug von Manipulationskosten in Form eines "Fortleitungsaufwandes” unterbleibt, aus der Abrechnung zu a) ergibt, und über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen, Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre früheren Anträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat, d.h. die Klägerin wehrt sich gegen den Abzug der Manipulationskosten bei Erdöl, die Beklagte möchte auch den Fortioitungsauf wand bei Erdgas und Erdölgas absetzon dürfen; jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen. 2.) Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts darf die Beklagte vor der Berechnung des Pörderzinsos für Erdöl die Manipulationskosten absetzen - hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die jede Kostenabsetsung für vertragswidrig hält dagegen soll die Beklagte bei Erdgas und Erdölgas den Fortleitungsaufwand nicht absetzen dürfen - dies greift die Revision der Beklagten an, die grundsätzlich alle nach der Förderung zu dem Bohrloch entstehenden Kosten als absetzungsfähig ansieht, Bas Berufungsurteil geht davon aus, daß der Fördcr-zinB im Streitfall Kaufproischarakter habe, denn die Fördcr-zinsberechtigung der Klägerin beruhe nicht auf einer Gc— brauchsüberlassung, sondern auf einem Vcräußerungsvertrago Bas Berufungsgericht hat den Bestimmungen des Vertrages I "mit einer jeden Zweifel ausschlicßenden Eindeutigkeit” entnommen, daß der Fördorzins, falls er nach diesem Vertrag zu zahlen gewesen wäre - sich nach dom tatsächlichen (Verkaufs-fälle) oder fiktiven (Selbstbehalt) Rohertrag, d,h, nach dem tatsächlich erzielten Bruttoverkaufseriös (Vcrkaufsfälle) oder dem Marktpreis ab Bohrloch (Sclbstbehalt) berechnen sollte, Biese Regelung sei - so führt das Berufungsurteil weiter aus - durch den Vertrag II zu dem Teil geändert worcior- a) Für die Fördorzinsborcchnung für Gas - worunter die Parteien neben dem Erdgas auch das aus dem Erdöl gewonnene Erdölgas verständen - bringe der Vertrag II nichts Neues, Er knüpfe in § 5 Abs, 1 an den "Verkaufserlös" an und bestimme in § 5 Abs, 5* daß der Förderzins sich nach den "aus dem Verkauf des Gases tatsächlich in bar erzielten Roheinnahmen, abzüglich etwaiger Verkaufsprovisionen" berechne. Eindeutig seien damit die Bruttoverkaufserlöse ohne Abzug irgendwelcher Unkosten (mit Ausnahme etwaiger Ver-kaufsprovisionen) gemeint, Baß der Vertrag II nur noch an die Verkaufsfälle, nicht - wie § 10 Abs, 3 c Satz 5 und 6 des Vertrages I - auch noch an den Selbstbehalt der Beklagten b) Die FörderZinsberechnung für öl aber sei im Vertrag II erkennbar geändert worden« Bas sei schon äußerlich deutlich; während der Vertrag I "öl und Gas11 jev/oils gleichartig behandelt habe, gebe der Vertrag II in § 5 Absätzen 4 und 5 für öl und Gas jeweils eine spezielle unterschiedliche Regelung« Bie Gründe hierfür - außer dem auch von den Parteien eingeräumten Streben nach Vereinfachung - ließen sich im einzelnen nicht mehr feststollen, zweifelsfrei sei jedoch, daß die frühere Regelung geändert worden sei« Sicher liege - darüber seien die Parteien einig -der Gedanke der Vereinfachung zugrunde, indem an die Stelle einer Binzelberechnung nach sämtlichen Verkaufsfällen die Berechnung nach einem durchschnittlichen "Marktpreis" gesetzt worden sei» Bine weitere Vereinfachung habe es bedeutet, daß der Vertrag II an die Stelle der möglichen verschiedenen Marktpreise - bei Verkäufen ab Vertragsgebiot oder ab Bohrplatz (Selbstbehalt) - den Marktpreis setzte, eien der staatliche Förderzinsberechtigte seiner Berechnung zugrunde legt» Bas könne nur bedeuten, daß der Förderzins für die Klägerin von der gleichen Bezugsgröße berechnet werden solle, nach der der Staat den ihm zustohenden Förder-zins berechne« Babei liege der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung in der Gleichbehandlung der Klägerin als privater Die Klägerin werde durch den Abzug der Manipulationskosten nur geringfügig betroffene Aus den von der Beklagten angegebenen Zahlen, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, ergebe sich, daß die Klägerin nach der neuen Berechnungspraxis statt 4 # einen Pörderzins von 3,725 $> auf den Bruttoerlös gerechnet (ohne Abzug von Manipulationskosten) erhalte* Die Klägerin müsse sich diesen Abzug gefallen lassen, weil so auch von dem staatlichen Pörderzinsgläubiger abgerechnet werde* 1. Bie Revision der Beklagten ist der Ansicht;, das Berufungsurteil beruhe - sov/eit es die Beklagte beschwere (d.h. den Abzug des Fortleitungsaufwandes bei Gas nicht zulasse) - auf der Verkonnung des Begriffs "Förderzins". Das Berufungsgericht, das einen einheitlichen Begriff leugne, habe übersehen, daß schon die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31» Dezember 1942 (RGBl 1943 I 17; sogenannte SylvestorverOrdnung) diesen Begriff in § 3 Abs» 3 und 4 verwende und offenbar als allgemein bekannt voraussetze; denn sie erläutere ihn nichto Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungs-gericht seine historische Betrachtung über das Üblichwerden des Begriffs "Förderzins" auf die Zeit bis zu dem Abschluß des Vertrages I im Jahre 1934 beschränkte Das ergibt sich deutlich aus dem Satz des Berufungsurteils, im Bereich der Erdölförderung sei die Bezeichnung Förderzins "zunächst11 nicht üblich gewesen, sowie daraus, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang noch das Erdölgesetz vom 12. Diese Betrachtung war sachgemäß, denn es kam dem Berufungsgericht darauf an, ob die Vertragsteilo bei ihren Vereinbarungen einen bestimmten, festliegenden - und zwar hinsichtlich des Berechnungsmodus - Begriff Förderzins vorfanden, den sie ohne weiteres übernehmen konnten. vgl* dort So 428, 432) und den Kommentar zu dem Allgemeinen Berggesetz von Ebel-Yfeller, (2« Aufl«, 1963; dort So 466, 467), wo dieser Begriff behandelt v/irdo Andererseits konnte das Berufungsgericht daran zv/eif ein, daß der Begriff damals schon hinsichtlich der Berechnung einen festen Inhalt gehabt habe; denn das “Buch vom Erdöl“ (a.a.O.S. 432) sagt, der jeweilige Förderzins sei sehr verschieden, und erörtert in diesem Zusammenhang die Entrichtung in Form einer jährlichen Facht, einer Abgabe in Ilatur, einer Zahlung je geförderter Tonne oder einer Kombination, und Ebel-Weller (a.a.O.So 467) sprechen in den Erläuterungen zur Erdölverordnung vom 13» Dezember 1934 von dem - für die Konzession an das Land zu zahlenden - Förderzins von 5 # aus der gesamten verwertbaren Förderung des Vertragsgebiets, der nach dem tatsächlichen Bruttoerlös der gereinigten Öl- oder Gasmenge ab Bohrlochkopf berechnet werde* durch einen "angemessenen., vierteljährlich nachträglich zahlbaren Förderzins11 oder eine einmalige Entschädigung zu entschädigen, die im Streitfall von der unteren Bergbehörde festgesetzt würden - besagt nichts über die Art der Berechnung, sondern stellt den Förderzins der einmaligen Entschädigung gegenüber und bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Förderzins eine Wiederkehr ende Leistung ist, ebenso wie bei längeren Mietverhältnis sen der Mietzins (§ 551 BGB) oder wie der Erbbauzins (§9 ErbbauRVO); duch die Bestimmung, der Förderzins solle angemessen sein, gibt keinen Anhalt für die Art seiner Berechnungo Schon diese Erwägungen lassen an der Darstellung der Beklagten zweifeln, die Parteien hätten bei ihren Vereinbarungen einen festliegenden, und zwar hinsichtlich der Art der Berechnung festliegenden Begriff "Förder-zins” vorgefunden und verwendet. Die besonders fachkundigen Parteien hätten den ’‘völlig eindeutigen11 Begriff Förderzins in beiden Verträgen in dem gleichen Sinne, und zwar in dem Sinne verwendet, in dem die gesamte Fachwelt und Fachtradition ihn gebrauche, nämlich als Abgabe vom "Ab-Bohrloch-Preis11, der sich aus dem örtlichen Verkaufspreis abzüglich der Manipulationskosten ergebe o In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die erstinstanzlichen Beweisangebote der Beklagten dafür, daß der Begriff "FÖrdor-zins11 ein Fachbegriff sei, der auf eine Abgabe von dem geförderten d.h. an die Erdoberfläche gebrachten Produkt abstelle, nicht beachtet (§ 286 ZPO), und legt hierzu ein im Aufträge der Beklagten erstattetes Rechtsgutachten a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der Begriff "Förderzins" werde in Fachkreisen in einem ganz bestimmten Sinne, und zwar als Abgabe auf den "Ab-Bohrloch-Prcis" verstanden, beachtet; cs bringt ihn ausdrücklich im Tatbestand dos BerufungsurteilOo Das Berufungsgericht hat jedoch aufgrund seiner geschichtlichen Prüfung den reinen Wortbegriff "FÖrderzins" nicht als ergiebig für die Ermittlung des Inhalts der beiden Verträge angesehen und angefügt, die Parteien hätten die Berechnung des der Klägerin zustehenden FördcrZinses derart ausführlich und unmißverständlich geregelt, insbesondere hinsichtlich der Bezugsgröße, die den Ausgangspunkt der Prozentberechnung darstelle, daß für eine an Wortbegriffen ausgerichteto Auslegung ohnehin kein Raum sei« Die anschließende eingehende Würdigung der Bestimmungen des Vertrages I schließt das Berufungsurteil mit der Erwägung abs Angesichts der eindeutigen, auf den konkreten Rohertrag (nur für den Sonderfall "Selbstbehalt" auf den fiktiven Marktpreis ab Bohrloch) abstellenden Regelung des Vertrages I, sei es unerheblich, wie der Förderzins zur Zeit des Vertragsschlusses Üblicherweise in den USA oder sogar "weltweit" berechnet wurde, zu demal von einer weltweiten Üblichkeit ohnehin nicht die Rede sein könne; die Beklagte behaupte auch die Üblichkcit einer nicht an Bruttoerlöß, sondern am Wert der Förderung an Bohrlochkopf ausgerichtetcn Berechnung nur für Fördcrzinsen, die an einen privaten Grundeigentümer oder an den Staat (für die Konzession) bezahlt würden, also wenn der Förderzins den Charakter eines Pachtzinses oder einer Konzes3ions-abgabo habe; hier aber gehe es um das Verhältnis zwischen einem früheren (Klägerin) und den jetzigen Pördcrbcroch-tigten (Beklagte). Danach hat das Berufungsgericht eine Beweiserhebung über den von der Beklagten behaupteten üblichen Sinn dos Begriffs als nicht cntschcidungserheblich angesehen; das geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit solcher Deutlichkeit hervor, daß es einer ausdrücklichen Behandlung dos Beweisantrages nicht bedurfte (BGHZ 3, 162, 175)«. Sachlich ist die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend o Zwar sind beide Parteien Kaufleute (§6 HGB) und unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB), sie gehören zur kaufmännischen Verkehrsoitte (BGB RGRK 11* Aufl* zu § 157 Anm» 13), die bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen ist (§ 157 BGB)o Verkehrssitte und Handelsbrauch aber sind nachgiebig und können durch Vereinbarung ausgeschlossen werden» Widerspricht der Wille der Vertragschließenden, wie er in einer Vertragserklärung in Erscheinung getreten ist, unzweideutig der Vorkehrocittc; so ist nicht diese, sondern der Inhalt der Erklärung maßgebend (IM zu BGB § 157 B Nr» 1 mit Nachweisen)» Nichts anderes bedeutet es, wenn die Rechtsprechung für den Ausschluß eines Handelsbrauches zwischen Kaufleuten eine - wie die Revision rügt - verfahrensfehlerhaft war, wenn das Berufungsgericht die von der Beklagten dafür benannten Zeugen, daß in den 30-iger Jahren Verkäufe ab Bohrloch vorgekommen seien und dann nach einem "Ab-Bohrloch-Prois" d.h. nach Abzug der Manipulationokosten, abgerechnet worden sei, nicht erhoben hato Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als richtig unterstellt, indem es davon ausgegangen ist, die Vcrtragoteile hätten möglicherweise an verschiedene Fallgestaltungcn gedacht; es hat ihn aber für unerheblich gehalten, weil eine solche Vorstellung in der bestimmten, klaren Formulierung dos Vortrages keinen Niederschlag gefunden habe« Das ist in dem Borufungsurtcil aus dem Vertrag selbst eingehend und einleuchtend entwickelt worden« der die Vorträge entworfen haben soll, vernehmen zu lassen« Br« OpmUp sollte nach dem Beweisengebot der Beklagten bekunden, daß der Vertrag II dio Klägerin in Bezug auf den Förderzins nicht anders habe stellen sollen, als dies nach dom Vertrag I der Fall war, d«h« der Vertrag II nicht oine grundsätzliche Neuregelung, sondern nur eine anpassende, klarstollende ITeuformulierung bedeutete« Das Berufungsgericht hat allerdings aus Gründen, die noch zu erörtern sein worden (III), angenommen, daß der Vertrag II eine sachliche Änderung der Vertragslago hinsichtlich der FÖrderzinsberochnung gebracht habe« Diese Änderung aber bezieht sich nach dem Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts lediglich auf den Förderzins für Erdöl und hat das Berufungsgericht insoweit zu einem der Beklagten günstigen Ergebnis geführt« Hinsichtlich des Förderzinses für Erdgas und Erdölgas - nur insoweit wird die Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert - hat das Berufungsgericht eine sachliche Änderung des Rechtszustandes durch den Vertrag II verneint und lediglich eine formelle Anpassung angenommen, die auch von den Parteien 3o Die Auslegung, die das Berufungsgericht den eingreifenden vertraglichen Bestimmungen gegeben hat, ist haltbar und läßt einen beachtlichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen* Um bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Ui 1 len zu erforschen (§ 133 BGB), ist cs geboten, den Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nobcnumotündc -bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen - als Ganzes zu würdigen, insbesondere den Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander zu berücksichtigen (IM zu BGB § 133 B Nr« 1 b)o Das gilt in besonderem Maße bei einem umfangreichen Vertragswerk, wie es hier dem Rechtsverhältnis der Parteien zugrunde liegt* Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden dieser Forderung gerecht* Das Berufungsgericht hat sich nicht damit begnügt, die Bestimmung in § 5 Vertrag II, die nunmehr die Vereinbarung über Entstehung und Berechnung des Förderzinses zusammenfaßt, zu prüfen, sondern hat ihren Werdegang aus dem Vertrag I verfolgt mit dem Ergebnis, daß der Förderzins nach den §§ 11, 12 Vertrag I aufgrund des Rohertrages, d*h* bei Verkäufen nach dem Bruttoverkaufserlös, beim Selbstbehalt nach dem Marktpreis ab Bohrplatz, habe berechnet worden sollen» Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht in den maßgeblichen Vertrage-bostiromungen oo ausführlich, eindeutig, zweifelsfrei und v/iderspruchslos nicdergolcgt gefunden, daß für eine v/eitoro Auslegung des Vortrages I nicht Raum scio Die Revision der Beklagten hält allerdings schon diese Auslegung des Vortrages I für fehlerhaft, v/oil sie dem verv/endeten Begriff “Borderzins“, der begrifflich schon die Berechnung nach einem um die Manipulationskoston gekürzten Erlös, dem “Ab-Bohrloch-Prcis", oinschließo, nicht gerecht v/ordo» Schon da3 Berufungs-goricht hat sich mit diesem Vortrag der Beklagten ein« gehend ausoinandergosetzt mit dem Ergebnis, daß die hier ausführlich und unmißverständlich vereinbarte Art der Berechnung eine Auslegung nach dem behaupteten VTortbegriff nicht zulassoo Insov/oit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II 2 a verwiesen werden« Da3 von der Revision nunmehr vorgclegto Rcchtogutachtcn von Prof« Auch dort ist der Wort des geförderten Rohprodukts maßgebend für die Berechnung dos Eörderzinsco o Die Richtig3voit dieser Betrachtungsweise ergibt sich ferner aus folgender Überlegungs Ein Förderzinsverpflichtotor ist grundsätzlich nicht gehalten, die gewonnenen Bodenschätze aufzubereiten • Wenn also z.B. ein Verkauf de3 geförderten Minerals an ein Aufboroitungsunternehmen oder an ein Portleitungsunternehmen vorgenommen würde, so würde der Förderzins ohne Zweifel von dem so erzielten Verkaufserlös für das Rohprodukt zu berechnen sein. Hiernach behandelt das Gutachten zwar auch den hier zutreffenden Pall, daß der Pördorzino nicht an den Grundeigentümer oder als Konzosoionsabgabo an den Staat» sondern für die Übertragung der Abbaubofugnis auf einen Britten geschuldet wird* Aber auch da3 Gutachten läßt nicht daran zweifeln» daß der Begriff “Pördcrzins" nicht ein inhaltlich fcstliegendcr Rechtsbegriff oder Sprach-begriff ist, sondern die Ausgestaltung dor vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist» So sagt schon die angeführte Zusammenfassung, es “liege nahe“, an den Wert der geförderten Substanz anzuknüpfen, und bezeichnet dies als “wirtschaftlich vernünftigen Regelfall“* Bie gleichen Einschränkungen enthalten die vorangehenden Untersuchungen mit dem Gebrauch der Worte “regelmäßig“ oder “naheliegend“ oder “sachgerecht“ (Gutachten So 12» 19» 35); auch von “seltenen o0o Ausnahmen“ ist die Rede (Gutachten S* 43); darüber hinaus läßt das Gutachten - wie die Revioioncerwi-derung der Klägerin zutreffend hervorhebt - die Möglichkeit anderer privater Vereinbarung offen» Selbst wenn also die Parteien in ihren Verträgen den Begriff "Fördersino1* verwendeten, war es ihnen unbenommen, die Berechnung dieses FÖrderzinscs nach ihrem Willen und möglicherweise in einer Art zu regeln, die von der gebräuchlichen abweicht« Bas Borufungsurteil stellt im Wege der Auslegung fest, daß dies hier im Vertrag I für alle Produkte geschah und im Vcrtrog II nur für Erdöl, aber nicht für Erdgas und Erdölgas geändert wurde. Biese Auslegung, für die das Berufungsgericht gute Gründe aus dem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang des Vertrags-Werks anführen kann, wird nicht dadurch erschüttert, daß die Revision der Beklagten sie für wirtschaftlich unverständlich hält; sie bindet als tatsächliche Feststellung des von den Parteien Erklärten und GowoIlten das Revisionsgoricht (§ *5v/i ZPO). 1 o Die Revision der Klägerin richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Berechnung des Borderzin3cs für Erdöl nach der gleichen Besugsgröße gebilligt hat, nach der der Pörderzins dos staatlichen Berechtigten berechnet wird, do ho nach einem durchschnittlichen Verkaufspreis abzüglich durchschnittlicher Kanipulationckostcn» üic* ist der Meinung, das Berufungsgericht habe seinen zutreffend aus dem Vortrag I ontwiekelten Ausgangspunkt, der vertraglich Pörderzins 3ci von dem Verkaufserlös ohne Abzug zu entrichten ohne Grund und in Widerspruch zu der Regelung im Vortrag II verlassen; die Auslegung des Vertrages II durch das Berufungo goricht sei in sich widersprüchlich, lasse den Sprachgebrauch außer acht, setze sich über Wortlaut und Sinngehalt der Vereinbarung hinweg und führe zu einem unmöglichen Ergebnis» »Marktpreis11 im Sinne von § 5 Abs. 4 Vertrag II könne nur ein Durchschnittspreis sein, der sich aus den einzelnen Verkaufserlösen ergebe und einen Abzug von Unkosten nicht zulasse o Das folge aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 5 Abs» 1, wonach der Pörderzins 4 # des »Verkaufserlöses» Wenn - so führt die Revision weiter aus - § 5 Abs. 1 Vortrag II eine Rahmenrcgelung sei, was sic entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eindeutig nicht sei, müßte die ausführendc Regelung dos Abo. 4 sich in diesen Rohnen halten, wie dies für die Gesetzgebung nach Art. 75 GG-selbstverständlich gelte; also könne nicht davon abgc-wichen werden, daß der 3?örderzin3 mit 4 cp von Verkaufserlös für öl und Gas zu zahlen sei. Nur um die Ermittlung des Verkaufserlöses zu erleichtern, lehne Abs.4 an den Marktpreis an, nach dem der staatliche Förderzins berechnet werde; das betreffe aber lediglich die Feststellung der tatsächlichen Durchschnittsorlöse und besage nichts über die Berechnung des Förderzinsos, für die § 5 Abs. 1 maßgebend bleibe, der einen Abzug vom "Verkaufserlös" nicht zulasse. war, in einem Paragraphen» § 5 Abo» 1 Vertrag II faßt die Berechtigung der Klägerin - unter Hinweis auf die §§ 12 Abo» 2, 10 Vertrag I - dahin zusammen, daß ihr ein Förderzins in Höhe von 4 # des “Verkaufserlöses dos Öles und Gases“ zustcho, das im Vertragsgobict gefördert und gewonnen werde« § 5 Abs« 2 und 3 bringen dann in Anlehnung an § 10 Abs« 3 c Vertrag I und unter Anpassung an die neue Lage (BfJBI^-Gruppo/Va^^-Gruppo) die Begriffsbestimmung für “gewonnenes und gefördertes“ öl bzu« Gas und schließlich geben die Absätze 4 und 5 die Borcchnungo-grundlage für Öl und Gas - getrennt und verschieden formuliert wobei für öl der "Marktpreis“ maßgebend sein coin. b) Die Hevision der Klägerin will auch eine Änderung durch den Vortrag II nicht rundweg in Abrede otcllcn; sie meint aber, die Änderung habe sich zur Vereinfachung, um jeweils umständliche Berechnungen der tatsächlichen Verkaufserlöse zu ersparen, und zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten darauf beschränkt, den durchschnittlichen Marktpreis, der der Berechnung dos staatlichen Eördorzinoon zugrunde gelegt werde, zu übernehmen. Das Berufungsgericht konnte sich ohne Ermessenofehl er für hinreichend sachkundig halten, diese Erage selbst zu beurteilen (IM zu BEO § 286 E Nr» 1), Es hat sie auch erwogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß es hier nicht darauf ankomme, ob der Industrie- und Handelskammer.-Br eis der der Berechnung der staatlichen EÖrderzinsen zugrunde Kommen aber - wie die Klägerin stets behauptet hat und auch die Revision vorträgt - Verkäufe ab Bohrloch nicht vor und gibt es daher einen solchen Marktpreis nicht, so kann damit nur eine rechnerische Größe gemeint sein, oben der Betrag, der sich aus den Verkaufserlösen abzüglich der Manipulationo-kosten (vom Bohrloch bis zu dem Verkauf) ergibt. Das Berufungsurtoil führt zutreffend aus, daß - wenn die Einführung des "Marktpreises" für öl in § 5 Abs. 4 Vertrag II nur die Berechnung der förderzinspflichtigen Erlöse hätte vereinfachen sollen, wie die Klägerin meint - immer noch zwei verschiedene "Marktpreise" hätten ermittelt worden müssen, nämlich der Marktpreis für die tatsächlichen Verkäufe ab Vertragsgebiet und der fiktive Marktpreis für Verkäufe ab Bohrplatz, den es - nach Darstellung der Klägerin - nicht gab und der daher nur abzüglich der Manipulationskosten errechnet werden konnte. sollen, auf gegeben hat, konnte das Berufungsgericht ln dem Vortrag beider Parteien, die Neufassung habe der Vereinfachung der Berechnung dienen sollen, eine hinreichende Grundlage für seine Annahme finden* ein einheitlicher Marktpreis, und zwar der Marktpreis, der für den Förderzins an den Staat zugrunde gelegt werde, solle die Grundlage für die Berechnung dos Förderzinoes für öl in allen förderzinspflichtigen Erlösfüllen bilden0 Diese Auslegung wird dom Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn der Vereinbarung gerecht und findet - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt - eine Bestätigung in dem Schreiben der Klägerin vom 16« August 1963, wo es heißt, die gegenüber dem Staat vorgenommene Abrechnungsart für öl sei auch für die Klägerin maßgebende

Zitierte Normen: § 551 BGB § 286 ZPO § 6 HGB § 157 BGB § 286 ZPO
vertragenFörderzinsBerufungsgerichtParteiMarktpreisBerechnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2009 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
255/68	URTEIL
In dem Rechtsstreit
 der Firma M HP Oil AG in Deutschland,	0>
SlHPs^aße ®> gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder J. Byron E0HB? Dr. Fritz Lony und Peter SaHHUH? ebenda,
 Verkündet am
29. September 1969 Scharm,
 Justiangenteliter eit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br. M -
gegen
 die Firma N	0 e 1	-	Gesellschaft m b	gesetzlich	ver-
treten durch ihre Geschäftsführer Joseph BaHHHB’ ebenda und John Howard v# KH0> ^0 Bank/USA,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr, Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Februar I960 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechts2uges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt die Förderung und den Verkauf von Erdöl und Erdgas. Mit Vertrag vom 15. Mai 1934 - Vertrag I - erwarb sie, damals noch unter der Firma Va^^ Öl-Aktiengesellschaft” von der Klägerin	-	deren
 Geschäftsanteile und Kuxe verschiedener Gesellschaften und Gewerkschaften, und damit deren Erdölgerechtsame und Konzessionen, vornehmlich im ehemaligen Land	Ais
 Gegenleistung hierfür gestand sie der Klägerin (§ 10 Vertrag I) - außer einer einmaligen Zahlung und der Übernahme einer Hypothek - eine Beteiligung in Höhe von 20 der Reineinnahmen (§ 10 Abs. 2) zu, wobei unter Reineinnahmen der
r
- 3 ~
Unterschiedsbetrag zwischen sämtlichen Gutschriften und sämtlichen Belastungen verstanden v/erden sollte (§ 10 Abs. 3 d), die in Verbindung mit dem Vertragsgebiet und den übertragenen Beteiligungen standen (§ 10 Abs. 3 a). § 11 Vertrag I berechtigte die Klägerin, jederzeit anstelle der Beteiligung an den Reineinnahmen einen Förderzins von 4 # sämtlicher Erlöse zu wählen; als Erlöse waren die innerhalb des Vertragsgebiets erzielten Roheinnahmen aus dem Verkauf des Öles und des Gases abzüglich etwaiger Verkaufsprovisionen zu verstehen (§ 11 Äbö. 3). Die Beteiligung der Klägerin an den Reineinnahmen (§ 10) sollte automatisch durch die Förderzinsberechtigung (§ 11) abgelöst werden, wenn die Beklagte innerhalb des Vertragsgebieto dritte Personen an dem geförderten öl oder Gas beteiligte (§ 12 Abs. 2), wozu sie berechtigt blieb.
Dieser Fall trat wenige Jahre später ein, indem die Beklagte Konoortialvereinbarungen traf. Am 8. Dezember 1937 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag (Vertrag II), der in seinem Vorspruch als "Änderung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 15»
Mai 1934” bezeichnet wird und nachstehende Bestimmungen enthält*.
§ 5
"(1) Im Falle der Erzielung einer Bündigkeit ... steht der	gemäß	§	12	Abs. 2 in Verbindung
 mit § 10 des Vertrages vom 15» Mai 1944 ein
 
Pörderzins in Höhe von 4 des Verkaufserlöses des Öles und Gases zu, das innerhalb dieses Teilgebiets o.. gefördert und gewonnen wird»
(2) Unter “gefördertem und gewonnenem öl” im Sinne dieser Bestimmung wird nur das ül verstanden, das in dem auf dem Bohrplatz auf ge stellten Tank auf ge fangen wird, und zwar nach Abzug des infolge Undichtigkeit oder Verdampfung verlorengegangenen Öles Bowie derjenigen Mengen, die im Interesse der AufSchließung und Entwicklung des Bergwerkseigentums verwendet werden.
(5) Unter “gefördertem und gewonnenem Gas“ im Sinne dieser Bestimmung wird nur die Gasmenge verstanden, die tatsächlich von der Br|HHP‘~&ruPPS bzw. der Va^^-Gruppe verkauft wird.
(4) Der Pörderzins für öl berechnet sich nach dem Marktpreis des Öles, der für den Pörder-zins an den 0^fHHVsclien Staat zugrunde gelegt wird.
(5) Der Pörderzins für Gas berechnet sich nach den aus dem Verkauf des Gases tatsächlich in bar erzielten Roheinnahmen, abzüglich etwaiger Verkaufsprovi si on.
(6) Der Pörderzins ist in deutscher Reichs-währung monatlich nachträglich an die zu zahlen.”
 
§ 10
"Es besteht Einverständnis darüber, daß sämtliche Bestimmungen des Vertrages vom 15» Mai 1934 in Kraft bleiben, soweit sie nicht durch diese Abänderungsvereinbarung aufgehoben werden
 Bas Vertragsgebiet wurde für Erdöl erstmals im Jahre 1951 und für Erdgas im Jahre I960 fündig.» Seitdem bezahlt die Beklagte der Klägerin einen För der zins von 4 Der Berechnung legt die Beklagte nicht die Brutto-Verkaufo-erlöse, sondern einen um gewisse Unkosten geminderten Betrag zugrunde, indem sie von den tatsächlich erzielten Erlösen bei Erdöl sogenannte "Manipulationskoeton" und bei Erdgas einen sogenannten "Fortleitungsaufwand" abzieht«, Unter Manipulationskosten verstehen die Parteien den Kostenaufwand, der entsteht, um das aus dem Bohrloch ausgetretene, in Tanks gesammelte Erdöl verkaufsfähig zu machen, do ho die Kosten der Sammlung im Feld, der Entsalzung, Vorreinigung und des Transports zu den Kesselwagen an der Bahnstation Erdgas wird durch Rohrleitungen zu den Abnehmern geleitet; die Kosten hierfür stellen den Fortleitungsaufwand dar»
Die Klägerin erhält von der Beklagten in bestimmten Zeitabschnitten Abrechnungen* Diese enthalten beim Erdöl für jedes Feld eine Zusammenstellung der verladenen Mengen, einen "errechneten Preis", den durch Multiplikation von Menge und Preis errechneten "Wert" der geförderten Menge und, auf diesen bezogen, die 4 # Förderzins * Der "errechnet*? Preis" wird von der Industrie- und Handelskammer in als ein Durchschnittspreis ermittelt und stellt, da von ihm
 
die durchschnittlichen Manipulationskosten abgezogen sind, einen sogenannten "Ab-Bohrloch-Preis" dar« Diesen Preis legt auch der Staat als Förderzinsgläubiger, das land Miedersachsen, seiner Förder Zinsberechnung zugrunde« Die Industrie-und Handelskammer ermittelt den "errochneten Preis” auf folgende YJeise: Die Erdölunternehmer melden der Kammer, getrennt nach Gewinnungsfoldern, alle Einzelvcrkaufo-erlöse und die Manipulationskosten für jedes einzelne Feld«
Die Kammer errechnet dann je Feld den mathematischen Durchschnitt der Erlöse und der Manipulationskosten. Die Differenz (durchschnittliche Erlöse abzüglich durchschnittliche Meni-pulationskosten je Feld) wird als sogenannter "Industrieland Handelskammerpreis” veröffentlicht und bildet die Grundlage für die Förder Zinsberechnung.
Bei Erdgas berechnet die Beklagte den Förder zins nach der» Verkaufserlösen unter Abzug eines bezifferten "Portieitungo-aufwandes”.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Ermittlung des förderzinspflichtigen Erlöses dürften Manipulationskosten (bei Erdöl) und ein Fortleitungsaufwand (bei Erdgas und Erdölgas) nicht abgesetzt werden. Ihr stehe - so hat sie vorgetragen - nach den vertraglichen Bestimmungen ein Anteil am Verkaufserlös, d.h. am Bruttoverkaufserlös ohne jeden Abzug von Unkosten (außer Verkaufsprovisionen) zu.
Ein "Marktpreis ab Bohrloch" sei fiktiv und sinnwidrig, weil die Produkte nicht ab Bohrloch im Rohzustand verkauft würden und einen Marktpreis gerade erst infolge der Aufarbeitung erzielten. § 5 Abs. 4 Vertrag II knüpfe aus Gründen der Vereinfachung an die Grundlage des staatlichen Förderzinses an, bedeute aber lediglich, daß der
 
dem staatlichen Förderzins zugrunde liegende effektive Marktpreis, also ohne Abzug von Manipulationskootcn, maßgebend sein solle.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Abrechnungen für Förderzinsen seit dem 1. Januar I960 dahin zu berichtigen, daß der bisher geübte Abzug von Manipulationskosten unterbleibt, und die aus diesen Abrechnungen sich ergebenden Beträge nebst 5 Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen, sowie fest zustellen, daß die Beklagte künftige Abrechnungen ohne Abzug von Manipulationskosten vorzunchmen habe.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweiaen; sic hat erwidert: FÖrdorcins sei begrifflich nicht ein Anteil am Verkaufserlös, sondern am Wert der Förderung, die - als Vorgang - mit dem Austritt der Produkte aus dem Bohrloch beendet sei. Maßgebend sei also der Wert der Produkte ab Bohrloch, d.h. der Marktpreis ab Bohrloch. Diese Art der Förderzinsberechnung entspreche der vertraglichen Regelung. Bei Abschluß des Vertrages I seien die Parteien davon ausgegangen, daß Erdöl und Erdgas ab Bohrloch verkauft würden, wie es damals'üblich gewesen sei. Das habe in § 10 Abs. 3 c Vertrag I Ausdruck gefunden, der durch den Abschluß des Vertrages II unberührt geblieben sei. Auch § 5 Abs. 1 und 2 Vortrag II stelle ausdrücklich auf das ‘’geförderte und gewonnene Produkt1’ bzw. auf das "geförderte und gewonnene öl“ ab.
Daß die Parteien bei Vertrags Schluß an einen Preis ab Bohrloch gedacht hätten, ergebe sich aus der Vorgeschichte des Vertrages I, der in den USA, dem Mutterland der Erdül^ förderung, entworfen worden sei, wo der Förderzins
 
grundsätzlich an den Wert des Erdöls ab Bohrloch anknüpf o» Da3 entspreche im übrigen auch weltweiter Übung» Noch heute werde der Fördcrzins, soweit er an den Staat oder an private Grundeigentümer zu entrichten sei, überall , auch in Deutschland, nach einem Preis ab Bohrloch berechnet» Das land Nieder Sachsen, als Rechtsnachfolger des O^HHIschon Staates, lege den von ihm zu beanspruchenden Förderzins unstreitig einen Marktpreis ab Bohrloch, also nach Abzug der Manipulationskosten, zugrunde» Hieran sei die Klägerin infolge der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs» 4 Vertrag II gebunden» Für Erdgas könne nichts anderes gelten»
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht - in teil-weiser Aufhebung und .Änderung des ersten Urteils -
a)	die Beklagte verurteilt, die in der Vergangenheit seit dem 1» Januar 1960 erteilten Abrechnungen über den Forderzins auf Erdgas und Erdölgas dahin zu berichtigen, daß der bisher geübte Abzug von Manipulationskosten in Form eines "Fortleitungsaufwandes” unterbleibt,
b)	festgestellt, daß künftige Abrechnungen für Erdgas und Erdölgas ohne Abzug eines Fort-leitungsaufwandes vorzunehmen seien,
 die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen»
Das Berufungsgericht hat die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch, soweit er sich
 
aus der Abrechnung zu a) ergibt, und über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen,
 Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre früheren Anträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat, d.h. die Klägerin wehrt sich gegen den Abzug der Manipulationskosten bei Erdöl, die Beklagte möchte auch den Fortioitungsauf wand bei Erdgas und Erdölgas absetzon dürfen; jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
S^sp^P^^pngsgrUnde^
1.
1 o) Soweit das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, die Berichtigung oder Ergänzung der bereits erteilten Abrechnungen zu fordern, ergeben sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls rechtliche Bedenken nicht (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 259 Anm. 11 mit Nachweisen); solche werden von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht.
2.) Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts darf die Beklagte vor der Berechnung des Pörderzinsos für Erdöl die Manipulationskosten absetzen - hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die jede Kostenabsetsung für vertragswidrig hält dagegen soll die Beklagte bei Erdgas und Erdölgas den Fortleitungsaufwand nicht absetzen
 dürfen - dies greift die Revision der Beklagten an, die grundsätzlich alle nach der Förderung zu dem Bohrloch entstehenden Kosten als absetzungsfähig ansieht,
 Bas Berufungsurteil geht davon aus, daß der Fördcr-zinB im Streitfall Kaufproischarakter habe, denn die Fördcr-zinsberechtigung der Klägerin beruhe nicht auf einer Gc— brauchsüberlassung, sondern auf einem Vcräußerungsvertrago
 Bas Berufungsgericht hat den Bestimmungen des Vertrages I "mit einer jeden Zweifel ausschlicßenden Eindeutigkeit” entnommen, daß der Fördorzins, falls er nach diesem Vertrag zu zahlen gewesen wäre - sich nach dom tatsächlichen (Verkaufs-fälle) oder fiktiven (Selbstbehalt) Rohertrag, d,h, nach dem tatsächlich erzielten Bruttoverkaufseriös (Vcrkaufsfälle) oder dem Marktpreis ab Bohrloch (Sclbstbehalt) berechnen sollte, Biese Regelung sei - so führt das Berufungsurteil weiter aus - durch den Vertrag II zu dem Teil geändert worcior-
a) Für die Fördorzinsborcchnung für Gas - worunter die Parteien neben dem Erdgas auch das aus dem Erdöl gewonnene Erdölgas verständen - bringe der Vertrag II nichts Neues, Er knüpfe in § 5 Abs, 1 an den "Verkaufserlös" an und bestimme in § 5 Abs, 5* daß der Förderzins sich nach den "aus dem Verkauf des Gases tatsächlich in bar erzielten Roheinnahmen, abzüglich etwaiger Verkaufsprovisionen" berechne. Eindeutig seien damit die Bruttoverkaufserlöse ohne Abzug irgendwelcher Unkosten (mit Ausnahme etwaiger Ver-kaufsprovisionen) gemeint, Baß der Vertrag II nur noch an die Verkaufsfälle, nicht - wie § 10 Abs, 3 c Satz 5 und 6 des Vertrages I - auch noch an den Selbstbehalt der Beklagten
11
für Produktionezwecke anknüpfo, gebe für dio Auslegung nichts her, v/orde auch von den Parteien für dio Auslegung nicht als erheblich angesehen« Bio Beklagte dürfe daher nach der eindeutigen vertraglichen Regelung von den Verkaufserlösen für Gas, d.h« von den tatsächlich erzielten Roheinnahmen, außer etv/aigen Verkaufsprovioionen, keinerlei Unkosten abzichcn, insbesondere weder Mani-pulationskoston noch den Fortleitungoaufwand»
b) Die FörderZinsberechnung für öl aber sei im Vertrag II erkennbar geändert worden« Bas sei schon äußerlich deutlich; während der Vertrag I "öl und Gas11 jev/oils gleichartig behandelt habe, gebe der Vertrag II in § 5 Absätzen 4 und 5 für öl und Gas jeweils eine spezielle unterschiedliche Regelung« Bie Gründe hierfür - außer dem auch von den Parteien eingeräumten Streben nach Vereinfachung - ließen sich im einzelnen nicht mehr feststollen, zweifelsfrei sei jedoch, daß die frühere Regelung geändert worden sei«
Sicher liege - darüber seien die Parteien einig -der Gedanke der Vereinfachung zugrunde, indem an die Stelle einer Binzelberechnung nach sämtlichen Verkaufsfällen die Berechnung nach einem durchschnittlichen "Marktpreis" gesetzt worden sei» Bine weitere Vereinfachung habe es bedeutet, daß der Vertrag II an die Stelle der möglichen verschiedenen Marktpreise - bei Verkäufen ab Vertragsgebiot oder ab Bohrplatz (Selbstbehalt) - den Marktpreis setzte, eien der staatliche Förderzinsberechtigte seiner Berechnung zugrunde legt» Bas könne nur bedeuten, daß der Förderzins für die Klägerin von der gleichen Bezugsgröße berechnet werden solle, nach der der Staat den ihm zustohenden Förder-zins berechne« Babei liege der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung in der Gleichbehandlung der Klägerin als privater
12
Pörderzinsbcrechtigter mit dem staatlichen Pörderzins-gläubiger und nicht etwa auf dem Wortbogriff "Marktpreis“ 0 Die Vereinfachung durch die gewollte und erklärte Anknüpfung an die staatliche Pcirderzinsberochnung ctoho in Vordergrund der Neuregelung; der Gesichtspunkt, daß der Staat bei der Ermittlung des "Marktpreises1* kaum Zugeständnisse machen werde, die seine Einnahmen schmälerten, möge mitgesprochen haben»
c)	Der Marktpreis, den der Staat zugrunde lege, werde von der Industrie- und Handelskammer in HaflHB ermittelt, und zwar als Differenz zwischen den durchschnittlich je Feld erzielten Verkaufserlösen und den durchschnittlich je Peld aufgewendeten Manipulationskosten, die jeweils von den Unternehmungen gemeldet würden«, Der so ermittelte Betrag werde als sogenannter "Industrie- und Handelskammer-Preis" veröffentlicht und bilde unstreitig die Grundlage für die staatliche PördcrZinsberechnung»
Diese Art der Berechnung weiche allerdings von der im Vertrag I vorgesehenen ab, mache aber gerade deutlich, daß die Parteien die Regelung des alten Vertrages durch den Vertrag II abgeändert hätten. Diese Änderung müsse die Klägerin um so mehr gegen sich gelten lassen, als sie sich in ihrem Schreiben vom 16. August 1963 selbst auf die Änderung der Berechnungsweise berufen, den Unterschied in der Berechnung für Gas einerseits und öl andererseits hervorgehoben und betont habe, daß für Öl - aber nicht für Gas - die dem Staat gegenüber vorgenommene Abrechnungsart auch im Verhältnis der Parteien maßgeblich sei.
 
Die Klägerin werde durch den Abzug der Manipulationskosten nur geringfügig betroffene Aus den von der Beklagten angegebenen Zahlen, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, ergebe sich, daß die Klägerin nach der neuen Berechnungspraxis statt 4 # einen Pörderzins von 3,725 $> auf den Bruttoerlös gerechnet (ohne Abzug von Manipulationskosten) erhalte* Die Klägerin müsse sich diesen Abzug gefallen lassen, weil so auch von dem staatlichen Pörderzinsgläubiger abgerechnet werde*
3» Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht hiernach auf der Auslegung der zwisehen den Parteien getroffenen Vereinbarungen* Die Verträge I und II sind - davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und das ziehen auch die Parteien nicht in Zweifel - individuelle, atypische Verträge; denn sie wollen ohne Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit gerade das besondere Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vertraglich regeln* Die Auslegung derartiger Vorträge in dem Sinne einer Feststellung, was die Vertragsteile tatsächlich wollten und erklärten, ist Aufgabe dos Tatrichters * Das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rügen nur nachprüfen, ob die Auslegung rechtlich angreifbar ist, ob also das Berufungsgericht zu seiner Auslegung unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln, der Denkgesetze, von Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften gelangt ist (DM zu ZPO § 550 Nr* 5).
Einen solchen beachtlichen Fehler zeigen die Revisionen nicht auf*
- u -
IIo (Revision der Beklagten)
1. Bie Revision der Beklagten ist der Ansicht;, das Berufungsurteil beruhe - sov/eit es die Beklagte beschwere (d.h. den Abzug des Fortleitungsaufwandes bei Gas nicht zulasse) - auf der Verkonnung des Begriffs "Förderzins". Das Berufungsgericht, das einen einheitlichen Begriff leugne, habe übersehen, daß schon die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31» Dezember 1942 (RGBl 1943 I 17; sogenannte SylvestorverOrdnung) diesen Begriff in § 3 Abs» 3 und 4 verwende und offenbar als allgemein bekannt voraussetze; denn sie erläutere ihn nichto
 Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungs-gericht seine historische Betrachtung über das Üblichwerden des Begriffs "Förderzins" auf die Zeit bis zu dem Abschluß des Vertrages I im Jahre 1934 beschränkte Das ergibt sich deutlich aus dem Satz des Berufungsurteils, im Bereich der Erdölförderung sei die Bezeichnung Förderzins "zunächst11 nicht üblich gewesen, sowie daraus, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang noch das Erdölgesetz vom 12. Mai 1934 (GS S. 257) und die Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (GS S. 463) anführt,, spätere Gesetze oder Verordnungen aber nicht mehr. Diese Betrachtung war sachgemäß, denn es kam dem Berufungsgericht darauf an, ob die Vertragsteilo bei ihren Vereinbarungen einen bestimmten, festliegenden - und zwar hinsichtlich des Berechnungsmodus - Begriff Förderzins vorfanden, den sie ohne weiteres übernehmen konnten. Dem Berufungsgericht
 
war bekannt, daß 1934 und 1937 schon ein Begriff “Förderzins“ verwendet wurde; das ergibt sich zweifeisfrei auo der Bemerkung, es handele sich um einen “der Fartciautononio entstammenden Begriff1* sowie auo dem Hinweis auf das “Buch vom Erdöl11 (herausgegeben von der BF Benzin- und Fetrolcur.-Aktiengesellschaft, Hamburg, 2. Aufl. 1963? vgl* dort So 428, 432) und den Kommentar zu dem Allgemeinen Berggesetz von Ebel-Yfeller, (2« Aufl«, 1963; dort So 466, 467), wo dieser Begriff behandelt v/irdo Andererseits konnte das Berufungsgericht daran zv/eif ein, daß der Begriff damals schon hinsichtlich der Berechnung einen festen Inhalt gehabt habe; denn das “Buch vom Erdöl“ (a.a.O. S. 432) sagt, der jeweilige Förderzins sei sehr verschieden, und erörtert in diesem Zusammenhang die Entrichtung in Form einer jährlichen Facht, einer Abgabe in Ilatur, einer Zahlung je geförderter Tonne oder einer Kombination, und Ebel-Weller (a.a.O. So 467) sprechen in den Erläuterungen zur Erdölverordnung vom 13» Dezember 1934 von dem - für die Konzession an das Land zu zahlenden - Förderzins von 5 # aus der gesamten verwertbaren Förderung des Vertragsgebiets, der nach dem tatsächlichen Bruttoerlös der gereinigten Öl- oder Gasmenge ab Bohrlochkopf berechnet werde*
Der Hinv/eis der Revision auf die sogenannte Sylvesterverordnung ist in diesem Zusammenhang ohne Yfert» Die Verordnung beweist zwar, daß ein Begriff “Förderzins“ damals bereits verwendet wurde, was im übrigen von niemandem bezweifelt wird, läßt aber die Grundlage seiner Bewertung offen« Die Bestimmung in § 3 Abs* 3 und 4 der Verordnung - im Falle der Zusammenlegung von Feldern habe der Unternehmer den weichenden Gewinnungsberechtigten
-16-
durch einen "angemessenen., vierteljährlich nachträglich zahlbaren Förderzins11 oder eine einmalige Entschädigung zu entschädigen, die im Streitfall von der unteren Bergbehörde festgesetzt würden - besagt nichts über die Art der Berechnung, sondern stellt den Förderzins der einmaligen Entschädigung gegenüber und bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Förderzins eine Wiederkehr ende Leistung ist, ebenso wie bei längeren Mietverhältnis sen der Mietzins (§ 551 BGB) oder wie der Erbbauzins (§9 ErbbauRVO); duch die Bestimmung, der Förderzins solle angemessen sein, gibt keinen Anhalt für die Art seiner Berechnungo
 Schon diese Erwägungen lassen an der Darstellung der Beklagten zweifeln, die Parteien hätten bei ihren Vereinbarungen einen festliegenden, und zwar hinsichtlich der Art der Berechnung festliegenden Begriff "Förder-zins” vorgefunden und verwendet. Erfolglos bleibt auch der weitere Vortrag der Revision der Beklagten, der dahin geht 3
Die besonders fachkundigen Parteien hätten den ’‘völlig eindeutigen11 Begriff Förderzins in beiden Verträgen in dem gleichen Sinne, und zwar in dem Sinne verwendet, in dem die gesamte Fachwelt und Fachtradition ihn gebrauche, nämlich als Abgabe vom "Ab-Bohrloch-Preis11, der sich aus dem örtlichen Verkaufspreis abzüglich der Manipulationskosten ergebe o In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die erstinstanzlichen Beweisangebote der Beklagten dafür, daß der Begriff "FÖrdor-zins11 ein Fachbegriff sei, der auf eine Abgabe von dem geförderten d.h. an die Erdoberfläche gebrachten Produkt abstelle, nicht beachtet (§ 286 ZPO), und legt hierzu ein im Aufträge der Beklagten erstattetes Rechtsgutachten
 
nischen Universität 0
der Professoren Dr«, W
und Dr „ Ti
 vor.
von der Tech-
Die Revision rügt weiter«, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Beweisangebot der Beklagten, Verkäufe ab Bohrloch seien in den 30-iger Jahren tatsächlich vorge-kommen, vernachlässigt und trägt hierzu vors Bas Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Vertrag II den Vertrag I sachlich geändert habe; in Yfirklichkoit habe der Vertrag II lediglich eine Klarstellung gebracht, die zur Anpassung zweckmäßig erschienen sei, nachdem infolge der Konsortionalvereinbarung ein Y/ahlrecht der Klägerin entfallen sei und ihr Recht sich auf den PÖrderzins beschrankt habe» In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht entscheiden dürfen, ohne die von der Beklagten dafür angebotenen Beweise zu erheben, daß der Vertrag II nicht eine Änderung, sondern nur eine Klarstellung der früheren Regelung bezweckt habe, insbesondere die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des Pörderzinses nicht besser habe stellen sollen als der Vertrag I*
2. Dieser Vortrag der Revision der Beklagten greift nicht durch*
Soweit die Beklagte das übergehen von Beweisanträgen rügt, bezieht die Revisionsbegründung sich ausschließlich auf Schriftsätze des ersten Rechtszuges * Grundsätzlich ist die Nichtbeachtung von Beweisantragen des ersten Rechtszuges für den Revisionsrechtszug nur beachtlich, wenn die Partei im Berufungsrechtszug ihren Beweisantrag wiederholt, oder dessen Nichtbeachtung gerügt hat (BGHZ 35p 103)» Die Beklagte befindet sich jedoch hier in einer günstigeren läge insofern»
18 -
als sie Berufungsbeklagte war und daher eine Berufung nicht zu begründen hatte, worauf BGHZ 35? 103, 106 entscheidend abstellt; sie konnte sich auf ihren Vortrag erster Instanz und auf die Begründuiig des landgoriclit-liehen Urteils beziehen„ Wenn hiernach die Rügen auch zugelassen werden, erweisen sie sich doch als unbegründete
a)	Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der Begriff "Förderzins" werde in Fachkreisen in einem ganz bestimmten Sinne, und zwar als Abgabe auf den "Ab-Bohrloch-Prcis" verstanden, beachtet; cs bringt ihn ausdrücklich im Tatbestand dos BerufungsurteilOo Das Berufungsgericht hat jedoch aufgrund seiner geschichtlichen Prüfung den reinen Wortbegriff "FÖrderzins" nicht als ergiebig für die Ermittlung des Inhalts der beiden Verträge angesehen und angefügt, die Parteien hätten die Berechnung des der Klägerin zustehenden FördcrZinses derart ausführlich und unmißverständlich geregelt, insbesondere hinsichtlich der Bezugsgröße, die den Ausgangspunkt der Prozentberechnung darstelle, daß für eine an Wortbegriffen ausgerichteto Auslegung ohnehin kein Raum sei« Die anschließende eingehende Würdigung der Bestimmungen des Vertrages I schließt das Berufungsurteil mit der Erwägung abs Angesichts der eindeutigen, auf den konkreten Rohertrag (nur für den Sonderfall "Selbstbehalt" auf den fiktiven Marktpreis ab Bohrloch) abstellenden Regelung des Vertrages I, sei es unerheblich, wie der Förderzins zur Zeit des Vertragsschlusses Üblicherweise in den USA oder sogar "weltweit" berechnet wurde, zu demal von einer weltweiten Üblichkeit ohnehin nicht die Rede sein könne;
 
die Beklagte behaupte auch die Üblichkcit einer nicht an Bruttoerlöß, sondern am Wert der Förderung an Bohrlochkopf ausgerichtetcn Berechnung nur für Fördcrzinsen, die an einen privaten Grundeigentümer oder an den Staat (für die Konzession) bezahlt würden, also wenn der Förderzins den Charakter eines Pachtzinses oder einer Konzes3ions-abgabo habe; hier aber gehe es um das Verhältnis zwischen einem früheren (Klägerin) und den jetzigen Pördcrbcroch-tigten (Beklagte).
Danach hat das Berufungsgericht eine Beweiserhebung über den von der Beklagten behaupteten üblichen Sinn dos Begriffs als nicht cntschcidungserheblich angesehen; das geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit solcher Deutlichkeit hervor, daß es einer ausdrücklichen Behandlung dos Beweisantrages nicht bedurfte (BGHZ 3, 162, 175)«. Sachlich ist die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend o Zwar sind beide Parteien Kaufleute (§6 HGB) und unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB), sie gehören zur kaufmännischen Verkehrsoitte (BGB RGRK 11* Aufl* zu § 157 Anm» 13), die bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen ist (§ 157 BGB)o Verkehrssitte und Handelsbrauch aber sind nachgiebig und können durch Vereinbarung ausgeschlossen werden» Widerspricht der Wille der Vertragschließenden, wie er in einer Vertragserklärung in Erscheinung getreten ist, unzweideutig der Vorkehrocittc; so ist nicht diese, sondern der Inhalt der Erklärung maßgebend (IM zu BGB § 157 B Nr» 1 mit Nachweisen)» Nichts anderes bedeutet es, wenn die Rechtsprechung für den Ausschluß eines Handelsbrauches zwischen Kaufleuten eine
- 20
eine ausdrückliche Erklärung fordert (IM zu BGB § 284 Kr. 1 und zu HGB § 346 B Nr. 4)° Will der eine Vertragspartner sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen, so muß er ihn grundsätzlich ausdrücklich ausschließen, weil sonst der Vertrags-gegner darauf vertrauen kann. Tut er dies nicht, so gilt die dem Handelsbrauch entsprechende typische Bedeutung der Erklärung, nicht das individuell Gewollte, wenn letzteres nicht aus der Erklärung hervorgeht oder ihrem Empfänger bekannt ist (HGB RGRK 2. Aufl. zu § 346 Einleitung; vgl.
IM zu HGB § 346 B Nr. 4). Ergibt daher ein zwischen Kauf-leuten geschlossener Vertrag unmißverständlich - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat daß beide Vortragsteile den Pördorzins in bestimmter Weise berechnet wissen wollen, so kommt es auf eine angebliche Übung, den Pürder-zins sonst in anderer Weise zu beixchncn, nicht an. Hinzu kommt für die vorliegende Sache, daß die Beklagte - wie das Berufungsurteil mit tatbestandsmäßiger Wirkung fest-hält - die üblichkeit der von ihr beanspruchten Pörder-zinsberechnung nur im Verhältnis zu dem Grundeigentümer oder zu dem Staat behauptet, wo der Gedanke an ein pachtähnliches Verhältnis naholiegt (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1969
-	V ZR 164/65 - für das Nachschlagewerk bestimmt), während hier der PÖrderzins die Punktion eines Kaufpreises hat.
Es kam daher auf das Beweisangebot der Beklagten nicht
 an.
b)	Die gleichen Erwägungen ergeben, daß e3 nicht
-	wie die Revision rügt - verfahrensfehlerhaft war, wenn das Berufungsgericht die von der Beklagten dafür benannten Zeugen, daß in den 30-iger Jahren Verkäufe ab Bohrloch vorgekommen seien und dann nach einem "Ab-Bohrloch-Prois" d.h.
- 21
nach Abzug der Manipulationokosten, abgerechnet worden sei, nicht erhoben hato Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als richtig unterstellt, indem es davon ausgegangen ist, die Vcrtragoteile hätten möglicherweise an verschiedene Fallgestaltungcn gedacht; es hat ihn aber für unerheblich gehalten, weil eine solche Vorstellung in der bestimmten, klaren Formulierung dos Vortrages keinen Niederschlag gefunden habe« Das ist in dem Borufungsurtcil aus dem Vertrag selbst eingehend und einleuchtend entwickelt worden«
c)	Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habo nicht entscheiden dürfen, ohne clen von der Beklagten benannten Zeugen Dr« OpfimK? der die Vorträge entworfen haben soll, vernehmen zu lassen« Br« OpmUp sollte nach dem Beweisengebot der Beklagten bekunden, daß der Vertrag II dio Klägerin in Bezug auf den Förderzins nicht anders habe stellen sollen, als dies nach dom Vertrag I der Fall war, d«h« der Vertrag II nicht oine grundsätzliche Neuregelung, sondern nur eine anpassende, klarstollende ITeuformulierung bedeutete« Das Berufungsgericht hat allerdings aus Gründen, die noch zu erörtern sein worden (III), angenommen, daß der Vertrag II eine sachliche Änderung der Vertragslago hinsichtlich der FÖrderzinsberochnung gebracht habe« Diese Änderung aber bezieht sich nach dem Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts lediglich auf den Förderzins für Erdöl und hat das Berufungsgericht insoweit zu einem der Beklagten günstigen Ergebnis geführt« Hinsichtlich des Förderzinses für Erdgas und Erdölgas - nur insoweit wird die Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert - hat das Berufungsgericht eine sachliche Änderung des Rechtszustandes durch den Vertrag II verneint und lediglich eine formelle Anpassung angenommen, die auch von den Parteien
- 22
für bedeutungslos gehalten wird* Die Beklagte ist nicht beschwort, wenn das Berufungsgericht diese Entscheidung getroffen hat, ohne den zu dem gleichen Thema benannten Zeugen Dr„ OpgmHP zu hören *
Dem Berufungsgericht fällt daher eine Vernachlässigung von Prozeßstoff zu dem Nachteil der Beklagten nicht zur last«,
3o Die Auslegung, die das Berufungsgericht den eingreifenden vertraglichen Bestimmungen gegeben hat, ist haltbar und läßt einen beachtlichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen* Um bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Ui 1 len zu erforschen (§ 133 BGB), ist cs geboten, den Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nobcnumotündc -bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen - als Ganzes zu würdigen, insbesondere den Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander zu berücksichtigen (IM zu BGB § 133 B Nr« 1 b)o Das gilt in besonderem Maße bei einem umfangreichen Vertragswerk, wie es hier dem Rechtsverhältnis der Parteien zugrunde liegt* Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden dieser Forderung gerecht*
Das Berufungsgericht hat sich nicht damit begnügt, die Bestimmung in § 5 Vertrag II, die nunmehr die Vereinbarung über Entstehung und Berechnung des Förderzinses zusammenfaßt, zu prüfen, sondern hat ihren Werdegang aus dem Vertrag I verfolgt mit dem Ergebnis, daß der Förderzins nach den §§ 11, 12 Vertrag I aufgrund des Rohertrages, d*h* bei Verkäufen nach dem Bruttoverkaufserlös, beim Selbstbehalt nach dem Marktpreis ab
-23-
Bohrplatz, habe berechnet worden sollen» Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht in den maßgeblichen Vertrage-bostiromungen oo ausführlich, eindeutig, zweifelsfrei und v/iderspruchslos nicdergolcgt gefunden, daß für eine v/eitoro Auslegung des Vortrages I nicht Raum scio
 Die Revision der Beklagten hält allerdings schon diese Auslegung des Vortrages I für fehlerhaft, v/oil sie dem verv/endeten Begriff “Borderzins“, der begrifflich schon die Berechnung nach einem um die Manipulationskoston gekürzten Erlös, dem “Ab-Bohrloch-Prcis", oinschließo, nicht gerecht v/ordo» Schon da3 Berufungs-goricht hat sich mit diesem Vortrag der Beklagten ein« gehend ausoinandergosetzt mit dem Ergebnis, daß die hier ausführlich und unmißverständlich vereinbarte Art der Berechnung eine Auslegung nach dem behaupteten VTortbegriff nicht zulassoo Insov/oit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II 2 a verwiesen werden« Da3 von der Revision nunmehr vorgclegto Rcchtogutachtcn von Prof«
Br»	sowie Y/isscnschaftlicher Rat und Professor
 Br« T^l^^von der Technischen Universität Cl^HIB kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Bie Zusammenfassung dieses umfangreichen Gutachtens lautets
“Nach den angestellten Erörterungen läßt sich von einer allgemeinen Geltung des Begriffs Förderzins sprechen»
Ber Grundeigentümer, der einem Bergbauinteressenten eine Abbaubefugnis auf ihm belassene Bodenschätze einräumt, will für den Gegenstand, den er dem anderen überläßt, ein Entgelt haben» Gegenstand
 
dos Vortrages 3ind die absubauendon Bodenschätze«
Venn dafür, daß ein anderer die Befugnis erhält, bestimmte Substansteile des Grund und Bodens su gov/innen5 ein Preis su bestimmen ist* liegt 03 nahe* als Berechnungsgrundlago den Wert der Substanz selbst zu wählen. Der Wort der Bodenschätze kann regelmäßig aber nur bestimmt werden, nachdem sie gefördert sindo D.h. , daß das su Tage gebrachte Rohprodukt Bcrcchnungsgrundlago für das zu errechnende Entgelt für die Einräumung der Abbaubofugnis ist. Dies darf als wirtschaftlich vernünftiger Regelfall angesehen worden.
Bas gilt auch bei der Einräumung von Konzessionen beim Staatsvorbchalt. Auch dort ist der Wort des geförderten Rohprodukts maßgebend für die Berechnung dos Eörderzinsco o Die Richtig3voit dieser Betrachtungsweise ergibt sich ferner aus folgender Überlegungs Ein Förderzinsverpflichtotor ist grundsätzlich nicht gehalten, die gewonnenen Bodenschätze aufzubereiten • Wenn also z.B. ein Verkauf de3 geförderten Minerals an ein Aufboroitungsunternehmen oder an ein Portleitungsunternehmen vorgenommen würde, so würde der Förderzins ohne Zweifel von dem so erzielten Verkaufserlös für das Rohprodukt zu berechnen sein.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, ein Förderzinsberechtigter solle an etwas partizipieren, wofür er keine Gegenleistung erbracht hat. Eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür, daß der Förderzinsgläübi-ger im Ergebnis einen Zins für die vom Verpflichteten erbrachten Aufwendungen für die Aufbereitung des Produkts erhält, ist nicht ersichtlich.
25
Wie oinloitond betont , erscheint der Begriff auch in Vorträgen? in denen der Pördcrsinsberechtigtc weder ein Grundeigentümer noch der Staat ißt, sondern jemand» der s.B. seine Abbaubcfugnis, die er selbst entweder vom Staat odor einem Grundeigentümer erlangt hat» zur Ausübung auf einen Britten Überträgt<> Wenn in entsprechenden Vereinbarungen der Begriff Pördcrzins gebraucht wird, ist er so zu verstehen» wie sein Inhalt in den Bereichen seiner primären Geltung zu begreifen ist; bei der Berechnung ist vom Wert dos geförderten Rohprodukts auoeugehen»“
Hiernach behandelt das Gutachten zwar auch den hier zutreffenden Pall, daß der Pördorzino nicht an den Grundeigentümer oder als Konzosoionsabgabo an den Staat» sondern für die Übertragung der Abbaubofugnis auf einen Britten geschuldet wird* Aber auch da3 Gutachten läßt nicht daran zweifeln» daß der Begriff “Pördcrzins" nicht ein inhaltlich fcstliegendcr Rechtsbegriff oder Sprach-begriff ist, sondern die Ausgestaltung dor vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist» So sagt schon die angeführte Zusammenfassung, es “liege nahe“, an den Wert der geförderten Substanz anzuknüpfen, und bezeichnet dies als “wirtschaftlich vernünftigen Regelfall“* Bie gleichen Einschränkungen enthalten die vorangehenden Untersuchungen mit dem Gebrauch der Worte “regelmäßig“ oder “naheliegend“ oder “sachgerecht“ (Gutachten So 12» 19» 35); auch von “seltenen o0o Ausnahmen“ ist die Rede (Gutachten S* 43); darüber hinaus läßt das Gutachten - wie die Revioioncerwi-derung der Klägerin zutreffend hervorhebt - die Möglichkeit anderer privater Vereinbarung offen» Selbst wenn also die
 
Parteien in ihren Verträgen den Begriff "Fördersino1* verwendeten, war es ihnen unbenommen, die Berechnung dieses FÖrderzinscs nach ihrem Willen und möglicherweise in einer Art zu regeln, die von der gebräuchlichen abweicht« Bas Borufungsurteil stellt im Wege der Auslegung fest, daß dies hier im Vertrag I für alle Produkte geschah und im Vcrtrog II nur für Erdöl, aber nicht für Erdgas und Erdölgas geändert wurde. Biese Auslegung, für die das Berufungsgericht gute Gründe aus dem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang des Vertrags-Werks anführen kann, wird nicht dadurch erschüttert, daß die Revision der Beklagten sie für wirtschaftlich unverständlich hält; sie bindet als tatsächliche Feststellung des von den Parteien Erklärten und GowoIlten das Revisionsgoricht (§ *5v/i ZPO). Bamit wird die MVermutungu, die die Revision der Beklagten aufgrund dos Gutachtens für ihre Auffassung beanspruchen zu können glaubt, jedenfalls widerlegt«,
4o Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, näher auf die von der Revision der Beklagten gestellte Frage einzugehen, ob und welchen Einfluß es auf die För der zinspflicht haben könnte, wenn die Beklagte das geförderte Rohöl weiter und Intensiver als bisher auf bereiten oder Lieferungen von Öl oder Gas auf weitere Entfernungen mit höheren Kosten vornehmen würde. Bie gegenwärtige Aufbereitung des Öls liegt - das hat die Beklagte selbst betont - ebenso wie die Entfernung, über die Lieferungen erfolgen, im Rahmen des Üblichen. Was die Beklagte jetzt verkauft, ist - trotz der Aufbereitung - noch "öl” und "Gas“ im Sinne des Vertrages, nicht ©AhProdukt höherer Stufe, das über diese Begriffe hinaus gediehen wäre. BeBhalb sind hinsichtlich der Fördor-zinspflicht die getroffenen Vereinbarungen maßgebend und
 
die gegenwärtige Entscheidung kann nur von einer vertragsgemäßen Handhabung im Rahmen der Verkehrooitto (§ 242 BGB) ausgeheno Die von der Revision weiter .allgemein aufgeworfene Präge, ob die Beklagte das geförderte Rohöl weniger intensiv auf bereiten dürfte, als dies bisher geschieht, kann sich hier nach der Sachund Rechtslage nicht stellen»
IIIo (Revision der Klägerin)
1 o Die Revision der Klägerin richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Berechnung des Borderzin3cs für Erdöl nach der gleichen Besugsgröße gebilligt hat, nach der der Pörderzins dos staatlichen Berechtigten berechnet wird, do ho nach einem durchschnittlichen Verkaufspreis abzüglich durchschnittlicher Kanipulationckostcn» üic* ist der Meinung, das Berufungsgericht habe seinen zutreffend aus dem Vortrag I ontwiekelten Ausgangspunkt, der vertraglich Pörderzins 3ci von dem Verkaufserlös ohne Abzug zu entrichten ohne Grund und in Widerspruch zu der Regelung im Vortrag II verlassen; die Auslegung des Vertrages II durch das Berufungo goricht sei in sich widersprüchlich, lasse den Sprachgebrauch außer acht, setze sich über Wortlaut und Sinngehalt der Vereinbarung hinweg und führe zu einem unmöglichen Ergebnis»
Die Revision führt im einzelnen auss
»Marktpreis11 im Sinne von § 5 Abs. 4 Vertrag II könne nur ein Durchschnittspreis sein, der sich aus den einzelnen Verkaufserlösen ergebe und einen Abzug von Unkosten nicht zulasse o Das folge aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 5 Abs» 1, wonach der Pörderzins 4 # des »Verkaufserlöses»
 
betrage, mit Absatz 4 sowie aus dem üblichen Sprachgebrauch; denn ein Marktpreis, von dem Unkosten abgc-setst würden, sei schon nach allgemeinem V/ortgcbrauch kein Marktpreis mehr und könne als Bezugsgrößo nach § 5 Abo. 1 nicht verwendet werden. In diesen Zusammenhang rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den von der Klägerin angobotenon Sachvcrständigen-bewois nicht erhoben.
Wenn - so führt die Revision weiter aus - § 5 Abs. 1 Vortrag II eine Rahmenrcgelung sei, was sic entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eindeutig nicht sei, müßte die ausführendc Regelung dos Abo. 4 sich in diesen Rohnen halten, wie dies für die Gesetzgebung nach Art. 75 GG-selbstverständlich gelte; also könne nicht davon abgc-wichen werden, daß der 3?örderzin3 mit 4 cp von Verkaufserlös für öl und Gas zu zahlen sei. Nur um die Ermittlung des Verkaufserlöses zu erleichtern, lehne Abs. 4 an den Marktpreis an, nach dem der staatliche Förderzins berechnet werde; das betreffe aber lediglich die Feststellung der tatsächlichen Durchschnittsorlöse und besage nichts über die Berechnung des Förderzinsos, für die § 5 Abs. 1 maßgebend bleibe, der einen Abzug vom "Verkaufserlös" nicht zulasse. Per privatrechtliche Förderzins der Klägerin könne nicht davon abhängen, wieweit es der Beklagten gelinge, ein Entgegenkommen dos Oberbergamts zu erreichen. Wenn der Staat sich mit einer geringeren Bezugsgrößo zufriedengebe, dürfe man ein gleiches von der Beklagten nicht erwarten, denn mit einem "Marktpreis" habe das nichts mehr zu tun.
-29-
Eine Vereinfachung der Berechnung, worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestollt habe, werde auch erreicht, wenn der von der Industrie- und Handel skandier festgestellte Durchschnitts-Vorkaufopreis ohne Abzug zugrunde gelegt werde» Bas sei der Zweck und darin erschöpfe sich die Tragweite von § 5 Abs» 4 Vertrag II»
2* Bie Revision der Klägerin vermag nicht mehr darzutun, als daß die Verträge mehrdeutig, mißverständlich formuliert sind und der Auslegung bedürfen; einen beachtlichen Fehler in der Auslegung dos Berufungsgerichts zeigt sie nicht auf.
Es kann nicht die Rede davon sein, daß das Berufungsgericht Eindeutiges verkannt oder den üblichen Sprachgebrauch mißachtet hätte. Vielmehr hat das Berufut:: -gericht sich bemüht, durch eine abwägende, den Gesamtzucc-rricr hang berücksichtigende Erklärung zu einem vernünftigen Ergebnis zu gelangen und Widersprüche, die in den Vertragstexten liegen, auszugleichen. Sein Ergebnis ist eingehend begründet und haltbar. Ob die streitigen Bestimmungen einer Auslegung auch im Sinne der Revision der Klägerin fähig wären, ist belanglos; sie können jedenfalls so ausgelegt werden, wie das Berufungsurteil sic verstanden hat, und das ist im Streitfall entscheidend.
a) Bio Regelung in § 5 Vertrag II sollte - so haben die Parteien Übereinstimmend vorgetragen - der Tatsache Rechnung tragen^., daß der Anspruch der Klägerin sich auf den Förderzins beschränkt hatte, und zugleich dessen Berechnung vereinfachen. Bi es geschah im Wege einer Heuformulierung und Zusammenfassung der Regelung des Förderzinses, die bisher in den §§ 10, 11, 12 Vertrag I gegeben
 
war, in einem Paragraphen» § 5 Abo» 1 Vertrag II faßt die Berechtigung der Klägerin - unter Hinweis auf die §§ 12 Abo» 2, 10 Vertrag I - dahin zusammen, daß ihr ein Förderzins in Höhe von 4 # des “Verkaufserlöses dos Öles und Gases“ zustcho, das im Vertragsgobict gefördert und gewonnen werde« § 5 Abs« 2 und 3 bringen dann in Anlehnung an § 10 Abs« 3 c Vertrag I und unter Anpassung an die neue Lage (BfJBI^-Gruppo/Va^^-Gruppo) die Begriffsbestimmung für “gewonnenes und gefördertes“ öl bzu« Gas und schließlich geben die Absätze 4 und 5 die Borcchnungo-grundlage für Öl und Gas - getrennt und verschieden formuliert wobei für öl der "Marktpreis“ maßgebend sein coin. der für den Förderzins an den OflHHHNofcon Staat zugrunde gelegt wird«
Bei dieser Fassung liegt die Folgerung des Berufungsgerichts, § 5 Abo« 1 Vertrag II enthalte die “Rahmenregolung"
- zu verstehen als die Wiederholung oder Zusammenfassung dos Grundsatzes die dann in den folgenden Absätzen ihre spezifische Regelung jeweils für öl und für Gas gefunden habe, und zwar in verschiedener Ausgestaltung, nahe« Der Einwand der Revision, wenn Abs» 1 den Rahmen festlegc, müsse sich die weitere ausführende Regelung, also auch Abs« 4? in diesem Rahmen halten - wie dies für Rahmenvorschriften des Bundes nach Art» 75 GG anerkannt sei - ist abwegig« Per Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattete es den Vortragstcilen zunächst? einen Grundsatz aufzustellen oder das Yfeoentliehe aus der bisherigen Regelung zusaxnmenzufassen, ihn dann aber zu modifizieren oder ihm das entscheidende spezielle Gepräge zu geben« Baß hierbei die Berechnungsgrundlage bei Öl (früher die aus dem Verkauf erzielten Roheinnahmen abzüglich
- 31
etwaiger Verkaufsprovisionen nach § 11 Abo» 3 Vertrag I) geändert wurde, ist allerdings - wie das Berufung curt eil sagt - erkennbar und zweifelsfrei»
b) Die Hevision der Klägerin will auch eine Änderung durch den Vortrag II nicht rundweg in Abrede otcllcn; sie meint aber, die Änderung habe sich zur Vereinfachung, um jeweils umständliche Berechnungen der tatsächlichen Verkaufserlöse zu ersparen, und zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten darauf beschränkt, den durchschnittlichen Marktpreis, der der Berechnung dos staatlichen Eördorzinoon zugrunde gelegt werde, zu übernehmen. Die weitergehende Ansicht dos Berufungsgerichts aber, daß damit eine manipulierte, auf den "Ab-Bohrloch-Prois" gerechnete Handelskammer-Notierung gemeint sein könne, hält die Hevision gerade wogen der Verwendung des Begriffes '•Marktpreis*1 für unmöglich.
Das Berufungsgericht war nicht veranlaßt, einen Sachverständigen darüber zu hören, wie der »'übliche Sprachgebrauch" den Begriff Marktpreis versteht. Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung (dort Bl, 7) um ein Sachverständigengutachten darüber gebeten, daß "Verkaufserlös im üblichen Sprachgebrauch" und "Marktpreis im Sinne der Volkswirtschaftslehre" einen Abzug von Manipulationskosten aus-schließo. Das Berufungsgericht konnte sich ohne Ermessenofehl er für hinreichend sachkundig halten, diese Erage selbst zu beurteilen (IM zu BEO § 286 E Nr» 1), Es hat sie auch erwogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß es hier nicht darauf ankomme, ob der Industrie- und Handelskammer.-Br eis der der Berechnung der staatlichen EÖrderzinsen zugrunde
 
gelegt werde, dem äußerst vielschichtigen Marktprei Inbegriff - hierzu bezieht das Berufungsurteil sich auf Würdinger in HGB RGRK 2. Auflo Vorbemerkung 28 - 31 vor § 373 - entspreche; denn die vertragliche Vereinbarung der Parteien weise in eine andere Richtung, dahin nämlich, daß die Berechnung des PörderZinses der Klägerin an die für den staatlichen Pördcrzino habe gekoppelt worden sollen.
Die Argumentation der Revision der Klägerin widerspricht sich selbst. Der Begriff "Marktpreis*1 erscheint schon in § 10 Abs. 3 c Vertrag I, und zwar als "Marktpreis ab Bohrplatz" für den Solbstbchalt. Kommen aber - wie die Klägerin stets behauptet hat und auch die Revision vorträgt - Verkäufe ab Bohrloch nicht vor und gibt es daher einen solchen Marktpreis nicht, so kann damit nur eine rechnerische Größe gemeint sein, oben der Betrag, der sich aus den Verkaufserlösen abzüglich der Manipulationo-kosten (vom Bohrloch bis zu dem Verkauf) ergibt. Damit erweisen sich die Ausführungen der Revision zu dem Begriff "Marktpreis" als unbrauchbar. Das Berufungsurtoil führt zutreffend aus, daß - wenn die Einführung des "Marktpreises" für öl in § 5 Abs. 4 Vertrag II nur die Berechnung der förderzinspflichtigen Erlöse hätte vereinfachen sollen, wie die Klägerin meint - immer noch zwei verschiedene "Marktpreise" hätten ermittelt worden müssen, nämlich der Marktpreis für die tatsächlichen Verkäufe ab Vertragsgebiet und der fiktive Marktpreis für Verkäufe ab Bohrplatz, den es - nach Darstellung der Klägerin - nicht gab und der daher nur abzüglich der Manipulationskosten errechnet werden konnte. Nachdem die Klägerin ihren ursprünglichen Vortrag, sie habe durch den Vertrag II bcssergestellt worden
 
sollen, auf gegeben hat, konnte das Berufungsgericht ln dem Vortrag beider Parteien, die Neufassung habe der Vereinfachung der Berechnung dienen sollen, eine hinreichende Grundlage für seine Annahme finden* ein einheitlicher Marktpreis, und zwar der Marktpreis, der für den Förderzins an den Staat zugrunde gelegt werde, solle die Grundlage für die Berechnung dos Förderzinoes für öl in allen förderzinspflichtigen Erlösfüllen bilden0 Diese Auslegung wird dom Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn der Vereinbarung gerecht und findet - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt - eine Bestätigung in dem Schreiben der Klägerin vom 16« August 1963, wo es heißt, die gegenüber dem Staat vorgenommene Abrechnungsart für öl sei auch für die Klägerin maßgebende
 
IV o
Damit erweisen beide Revisionen sich als unbegründet und sind zurückzuwei sen „
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gemäß den §§ 92? 97 2P0 gegeneinander aufgehoben»
Dr» Pagendarm
 Dr*
Dr» Kreft
 Dr» Beyer
 Hußla
 Gähtgens