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BGH

Gericht: BGH

Als der Beklagte im Mai 1961 sehr von seinen Gläubigern bedrängt worden sei, habe sie ihm auf saline inständigen Bitten das Geld gegeben in der Annahme, daß er dadurch “wieder auf die Beine kommeft” könne» Sie habe damals dem Beklagten erklärt, sic wolle ihre ganzen Ersparnisse abheben und ihm das Geld leihen» Da der Geldbetrag von 14o000 DM zur Schuldendcckung nicht ausge-reicht habe, habe sie auch noch außerdem einen Kreditantrag des Beklagten über 10»000 DM mitunterzeichnct» Der Schuldsaldo aus diesem Kredit habe am 28» Juni 1963 noch über 7 000 DM betragen» Der Beklagte habe ihr bei Hin- lo Las Berufungsgericht geht von dem als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin aus, diese habe die 14»000 LM aus ihren Ersparnissen dem Beklagten zur Tilgung seiner Geschäftsschulden gegeben, wobei dieser bei Empfang des Geldes und bei einem Gespräch der Ehegatten anläßlich dos Autoerwerbs ausdrücklich erklärt habe, er werde das Geld zurückzahlen, 11 sobald die Geschäftslage ec erlaube”, ’’sobald er könne”» Es hält jedoch die mit diesem Vortrag auf Larlehcn gestützte Klage nicht für schlüssig mit im wesentlichen folgenden Erwägungens Mit der Hingabe der 14»000 LM sei nicht ein Larlchen zustande gekommen, dessen Rückzahlung die Klägerin jederzeit - nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist -vom Beklagten verlangen könne» Ler Sachverhalt recht-fertige nicht den Schluß, daß zwischen den Parteien Diese Einschränkung - Bedingung oder Zeitbestimmung -der Rückzahlungspflicht des Beklagten sei auch nicht nach Treu und Glauben entfallen, weil der Beklagte sein Geschäft zu dem lo Mai 1963 "aufgegeben" habe und seither bei der Gasgv/irtin “ seiner Geliebten - die Gäste bedieneo Für eine solche Annahme reiche der Vortrag der Klägerin“nicht aus, der dahin gehe, der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei darauf zurückzuf.Uhren, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen -durchgobracht habe«» Aus diesem Verhalten des Beklagten könne nicht seine Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages hcrgoleitet werden» Vielmehr handele es sich um "menschliches Versagen" und Eheverfohlungen, die möglicherweise in einem Seheidungsstreit, nicht aber für die Frage der Rückzahlung der 14o000 DM von Bedeutung seien» Bas gleiche gelte von der Tatsache, daß der Beklagte sich Ende 1962 von der Klägerin abgewandt, die Ehegemein-schaft aufgehoben und seither mit der Witwe zu- sammcnlcbco Bie Parteien seien bei der Hingabe und dem Empfang der 14»000 BM davon ausgegangen, daß ihre Ehe-genoinschaft Bestand habe» Hätte die Klägerin den Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft dufch Schuld des Beklagten als möglich vorausbedacht, hätte sie diesem das Geld möglicherweise nicht gegeben» Sie hätte es ihm aber verständigorweise keinesfalls dennoch mit dem Y/illen gegeben, es zurückzuvorlangen, wenn der vorausbedachte Fall eintrctOo Eine solche unangemessene Verquickung von Rückzahlung und Ehevcrfehlung könne deshalb nicht als vereinbart angesehen werden oder nach den Geboten von Treu und Glauben als vereinbart gelten» 2o Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich (bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt) die Hingabe der 14«000 DM als ein Darlehen untor der auf-schiebenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Rückzahlung darstelle0 Ein solches Darlehensgeschäft v/urde auch durch die zwischen den Parteien bestehende Ehegemeinschaft nicht ausgeschlosseno Mangels eines anderen Vortrages ist davon auszugehen, daß die Parteien bei kHingabc des Darlehens im gesetzlichen Güterstand der Zugcwinngcmeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt habeno Dies bedeutet, daß jeder Ehegatte Alloineigen-tümer seines Vermögens und in dessen Verwaltung selbständig ( § 1364 BGB) war0 Jeder Ehegatte konnte diher auch ohne weiteres mit dem anderen einen Darlehensvertrag, wie er hier - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung - anzunehmen ist, abschließeno Die Erwägungen des Berufungsgerichts borühen indes auf einer Verkennung der Voraussetzungen des § 162 Abs» 1 BGB, um dessen Anwendung es sich hier handelte» Nach dieser Bestimmung soll eine aufschiebende Bedingung, wie sie auch das Berufungsgericht annimmt, als eingetreten gelten, wenn dio bedingungsweise verpflichtete Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hat«, Bas Reichsgericht (RGZ 799 96, 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen; Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abo» 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei0 Entscheidend sei vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung gemachten Ereignisses verhindert habe0 Sei insbesondere der Eintritt des Ereignisses von einem bestimmten Verhalten des Verpflichteten abhängig gev/esen, so komme es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob er zu der Verhaltensweise vertraglich verpflichtet worden sei, ob also dem anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Verhaltensweise entstanden sei» Ec genüge vielmehr schon, wenn die Verhaltensweise nach den Geboten iron Treu und Glauben erforderlich gewesen sei» Biese Annahme könne nur dann entfallen, wenn es nach der Absicht der Vertragsparteien in das Belieben des bedingt Verpflichteten habe gestellt sein sollen, wie er sich verhalten wolle, nicht auch dann, wenn die Parteien gerade davon auogegangen seien, die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung sei unter allen Umständen herbeizuführen0 Auch in einem solchen Falle, dem bedingt Verpflichteten die Ausflucht zu gestatten, daß er sich im Vertrage zu einer entsprechenden Verhaltensweise nicht verpflichtet habe, sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar*. Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch der gegebene Pall von Berufungsgericht zu prüfen gewesen0 Rechtsirrtümlich ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich von ihr ab-gewandt, lebe unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau zusammen und habe sein Geschäft aufgeben müssen, weil er nicht gehörig gearbeitet, oinkas-sierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe, reiche nicht für die Schlüssigkeit des Rückzahlungsverlangons aus, jedenfalls soweit der Eintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit dos Beklagten als Rückzahlungsbedingung in Rede GtchOo Der Klagevortrag der Klägerin ist vielmehr im Sinne des § 162 Abs» 1 BGB als durchaus schlüssig anzu-schen0 Denn unterstellt man diesen Vortrag der Klägerin als richtig, so spricht alles für die Annahme, daß der Beklagte zu demindest bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung cingegriffen und dadurch ihren Eintritt wider Treu, und Glauben verhindert hat» Nach § 162 Abs* 1 BGB hatte alsdann die aufschiebende Bedingung als eingetreten zu gelten, das heißt, die Sache wäre so anzusehen, als wäre der Bedingungsointritt tatsächlich erfolgte Auch der Umstand, daß eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten noch in der Zukunft eintroten könnte, schlösse es nicht aus, daß die Bedingung schon in dem Zeitpunkt als eingetroten gelten durfte, als die Klägerin mit Schreiben vom 26» März 1963 unter Einhaltung der Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Klagcanspruchos unter dem Gesichtspunkt des Y/ioderrufs einer Schenkung wegen groben Undanks oder der ungerechtfertigten Be re iclicrfing zu der Annahme gelangt, die Hingabe der 14o000 DM sei rechtlich als einmalige außerordentliche ■ Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten, ist auch dies rechtsirrtümlich» Der § 1360 a BOB stellt/nämlich klar;, was den angemessenen Unterhalt der Familie umfaßt, Geschäftsschuldcn eines Ehegatten gehören nicht hierzuo Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rcvisionsreehtozugeo überlassen, da diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig isto DrQ Kreft Dr* Beyer Dr0 Russia Gäthgens Dr<> Reinhardt

Zitierte Normen: § 530 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiGeldRückzahlungBedingungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m. 13^-22/64	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
17o Mai 1965 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrai^jlargritfc^^^P*^^ s
ebo Hl bei H
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 ihrenRhemannj der^Iandelsvortrotor Peter in	Htfl||Bstraßc A
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
2
-X
h .
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundcsrichtcr Dr0 Kreft, Dr» Beyer, Dr» Hussla, Gähtgcns und Dr» Reinhardt für Recht erkannt §
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5o Februar 1964 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Parteien sind seit dem Jahre 1954 miteinander verheirateto Ende Mai 1961 übergab die Klägerin dem Beklagten 14o000 DMo Diesen Betrag hatte sie von ihrem bei dem Bankhaus	in	Düsseldorf	bestehenden
 Sparkonto abgehoben» Seit November 1962 loben die Parteien voneinander getrennt» Mit Schreiben vom 26» März 1965 kündigte die Klägerin dem Beklagten den Betrag von 14o000 DM als angebliches Darlehen zur Rückzahlung binnen drei Monaten» Mit der Klage verlangt sie die Rückzahlung dieses Geldbetrages»
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Sio hat hierzu vorgetragens Das Gold habe sie aus oigonon Einkünften gespart. Schon vor der Eheschließung sei sie berufstätig gewesen und nach der Eheschließung habe sie noch weiterhin Halbtagsarbeit verrichtet, daneben den ehelichen Haushalt versorgt und auch die Buch-führung des Beklagten gemacht• Sie habe 380 DM bis schließlich 490 DM monatlich brutto verdiente Der Beklagte, der zunächst Angestellter ihres Vaters gewesen sei, sei von diesem zu dem 10 Juni I960 entlassen worden, weil er sich Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen., Ab lo Januar I960 habe sich der Beklagte, allerdings auch mit Unterstützung ihres Vaters, als Vertreter selbständig gemachte Bei einem Einkommen von etwa 1 000 DH monatlich habe er für den Haushalt nur 350 DM abgegeben, wovon 260 DM für reine Verpflegung verbraucht worden seien,, Sie habe Miete, Schuhe, Kleidung, Wäsche und Urlaub bezahlt und ihr restliches Einkommen gespart»
Die ihm verbleibenden 650 DM habe der Beklagte vollständig für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht0
Als der Beklagte im Mai 1961 sehr von seinen Gläubigern bedrängt worden sei, habe sie ihm auf saline inständigen Bitten das Geld gegeben in der Annahme, daß er dadurch “wieder auf die Beine kommeft” könne» Sie habe damals dem Beklagten erklärt, sic wolle ihre ganzen Ersparnisse abheben und ihm das Geld leihen» Da der Geldbetrag von 14o000 DM zur Schuldendcckung nicht ausge-reicht habe, habe sie auch noch außerdem einen Kreditantrag des Beklagten über 10»000 DM mitunterzeichnct» Der Schuldsaldo aus diesem Kredit habe am 28» Juni 1963 noch über 7 000 DM betragen» Der Beklagte habe ihr bei Hin-
 
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gäbe der .14•000 DM versprochen, das Geld zurückzuzahlen, sobald die Geschäftslage es erlaube0 Auch als sie dem Beklagten einige Zeit später wegen des Ankaufs eines Personenkraftwagens Vorwürfe gemacht und ihn gefragt habe, wie er seine Schulden an sie zurückzahlen wolle, habe er wiederum erklärt, er werde zahlen, sobald er könne»
Schon zur Zeit der Hingabe der 14o000 DM habe der Beklagte mindestens ehewidrige Beziehungen zu der Witwe in Düsseldorf unterhaltene Später habe er mit der Gastwirtswitwe Irmgard B^^p^ ehebrecherische Beziehungen angeknüpfto Im November 1962 habe er die eheliche Gc-■ moincchaft aufgehoben und lebe seit dieser Zeit mit der Witwe B^ppp zusammen0 Seine Vertretungen habe der Beklagte infolge Veruntreuung von Geschäftsgeldern verloren o Er sei tagelang betrunken gewesen und im Geschäft nicht erschienene Dies habe dazu geführt, daß der Beklagte sein Geschäft zu dem lo Mai 1963 habe aufgeben müssen und seither bei der Witwe 3^p|^ die Gäste bediene» Der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei daher darauf zurückzüführen, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, cinkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe»
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14<>000 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten0
Er hat die Klagebehauptungen im wesentlichen bestritten und geltend gemacht, bei den 14»000 DM habe es sich um gemeinsame Ersparnisse gehandelt, die im
 
ehelichen Einvernehmen zur Erhaltung dec Gcschäftsbe-triobec verwandt worden seien, der damals alc eine der Quellen dec gemeinsamen Lebensunterhaltes betrachtet worden oei0 Eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden»
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen» Lie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Lcr Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe %
lo Las Berufungsgericht geht von dem als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin aus, diese habe die 14»000 LM aus ihren Ersparnissen dem Beklagten zur Tilgung seiner Geschäftsschulden gegeben, wobei dieser bei Empfang des Geldes und bei einem Gespräch der Ehegatten anläßlich dos Autoerwerbs ausdrücklich erklärt habe, er werde das Geld zurückzahlen, 11 sobald die Geschäftslage ec erlaube”, ’’sobald er könne”» Es hält jedoch die mit diesem Vortrag auf Larlehcn gestützte Klage nicht für schlüssig mit im wesentlichen folgenden Erwägungens Mit der Hingabe der 14»000 LM sei nicht ein Larlchen zustande gekommen, dessen Rückzahlung die Klägerin jederzeit - nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist -vom Beklagten verlangen könne» Ler Sachverhalt recht-fertige nicht den Schluß, daß zwischen den Parteien
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vereinbart worden sei, der Beklagte oolle rechtlich verpflichtet coin? dao G-eld jederzeit nach Ablauf der Kündigungs-friot zurückzuzahleno Denn die Klägerin habe als Ehefrau verotändigerweioe davon ausgehen müssen, daß die Ehegemeinschaft andauern und die Überwindung der Illiquidität und Überschuldung dos Ehemannes dem Familienunterhalt und damit auch ihr persönlich zugutekommen und umgekehrt der gcschäf tlic.l Zusammenbruch ihres Ehemannes sie auch persönlich treffen würdeo Da dao Geschäft des Beklagten eine Quelle des Familienunterhalts gewesen sei, habe die Klägerin ohnhohin mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihre Ersparnisse bei sofortigem geschäftlichen Zusammenbruch ihres Ehemannes ganz oder teilweise für den Familienunterhalt herangezogon würden« Sie habe auch das Risiko erkennen müssen, das mit der Aufwendung ihrer Ersparnisse für eine Tilgung von Geschäftsschulden verbunden gewesen sei« Vorständiger-woiso habe sie daher nicht erwarten können, daß der Beklagte sich rechtlich verpflichten wolle, ihr das Geld jederzeit - unabhängig von seiner finanziellen Lage -zurückzuzahlcn» Rückzahlung habe sie allenfalls insoweit erwarten dürfen, als das Geschäft des Beklagten entsprechende Gewinne abwerfo oder der Beklagte sonst nach Leistung des Familicnunterhal?H?Rückzahlung imstande sei« Da die Klägerin aber nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, daß der Beklagte zu einer Rückzahlung dieser Art imstande sei, entbehre ihr Klagebegehren der Schlüssigkeit•
Diese Einschränkung - Bedingung oder Zeitbestimmung -der Rückzahlungspflicht des Beklagten sei auch nicht nach Treu und Glauben entfallen, weil der Beklagte sein Geschäft zu dem lo Mai 1963 "aufgegeben" habe und seither bei der Gasgv/irtin	“	seiner	Geliebten	-	die	Gäste
 
bedieneo Für eine solche Annahme reiche der Vortrag der Klägerin“nicht aus, der dahin gehe, der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei darauf zurückzuf.Uhren, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen -durchgobracht habe«» Aus diesem Verhalten des Beklagten könne nicht seine Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages hcrgoleitet werden» Vielmehr handele es sich um "menschliches Versagen" und Eheverfohlungen, die möglicherweise in einem Seheidungsstreit, nicht aber für die Frage der Rückzahlung der 14o000 DM von Bedeutung seien» Bas gleiche gelte von der Tatsache, daß der Beklagte sich Ende 1962 von der Klägerin abgewandt, die Ehegemein-schaft aufgehoben und seither mit der Witwe	zu-
sammcnlcbco Bie Parteien seien bei der Hingabe und dem Empfang der 14»000 BM davon ausgegangen, daß ihre Ehe-genoinschaft Bestand habe» Hätte die Klägerin den Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft dufch Schuld des Beklagten als möglich vorausbedacht, hätte sie diesem das Geld möglicherweise nicht gegeben» Sie hätte es ihm aber verständigorweise keinesfalls dennoch mit dem Y/illen gegeben, es zurückzuvorlangen, wenn der vorausbedachte Fall eintrctOo Eine solche unangemessene Verquickung von Rückzahlung und Ehevcrfehlung könne deshalb nicht als vereinbart angesehen werden oder nach den Geboten von Treu und Glauben als vereinbart gelten»
Schließlich hält das Berufungsgericht eine Anspruchs-grundlage auch nicht aus dem-Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung wogen groben Undanks ( § 530 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 BGB) für gegeben» Es erwägt hierzu; Bie streitige Hingabe sei -
 
außer möglicherweise ale Darlehen unter der aufschiebenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten - rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten5 so daß weder eine unentgeltliche noch eine rcchtsgrundlose Zuwendung vorliege«
2o Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stando
 Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich (bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt) die Hingabe der 14«000 DM als ein Darlehen untor der auf-schiebenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Rückzahlung darstelle0 Ein solches Darlehensgeschäft v/urde auch durch die zwischen den Parteien bestehende Ehegemeinschaft nicht ausgeschlosseno Mangels eines anderen Vortrages ist davon auszugehen, daß die Parteien bei kHingabc des Darlehens im gesetzlichen Güterstand der Zugcwinngcmeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt habeno Dies bedeutet, daß jeder Ehegatte Alloineigen-tümer seines Vermögens und in dessen Verwaltung selbständig ( § 1364 BGB) war0 Jeder Ehegatte konnte diher auch ohne weiteres mit dem anderen einen Darlehensvertrag, wie er hier - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung - anzunehmen ist, abschließeno
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Die Erwägungen des Berufungsgerichts borühen indes auf einer Verkennung der Voraussetzungen des § 162 Abs» 1 BGB, um dessen Anwendung es sich hier handelte» Nach dieser Bestimmung soll eine aufschiebende Bedingung, wie sie auch das Berufungsgericht annimmt, als eingetreten gelten, wenn
 dio bedingungsweise verpflichtete Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hat«, Bas Reichsgericht (RGZ 799 96, 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen; Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abo» 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei0 Entscheidend sei vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung gemachten Ereignisses verhindert habe0 Sei insbesondere der Eintritt des Ereignisses von einem bestimmten Verhalten des Verpflichteten abhängig gev/esen, so komme es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob er zu der Verhaltensweise vertraglich verpflichtet worden sei, ob also dem anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Verhaltensweise entstanden sei» Ec genüge vielmehr schon, wenn die Verhaltensweise nach den Geboten iron Treu und Glauben erforderlich gewesen sei» Biese Annahme könne nur dann entfallen, wenn es nach der Absicht der Vertragsparteien in das Belieben des bedingt Verpflichteten habe gestellt sein sollen, wie er sich verhalten wolle, nicht auch dann, wenn die Parteien gerade davon auogegangen seien, die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung sei unter allen Umständen herbeizuführen0 Auch in einem solchen Falle, dem bedingt Verpflichteten die Ausflucht zu gestatten, daß er sich im Vertrage zu einer entsprechenden Verhaltensweise nicht verpflichtet habe, sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar*. Dies treffe im besonderen dann zu, wenn die Bedingung aller zugunsten des bedingt Verpflichteten vereinbart worden und damit anzunehmen sei, daß sich der andere Teil zur Bewilligung der Bedingung lediglich im Vertrauen darauf verstanden habe, der Eintritt der Bedingung werde in
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redlicher Weise herbeigeführt worden«, In einem solchen Palle könne es schließlich auch nicht in das freie Belieben dc3 bedingt Verpflichteten gestellt sein, unter welchen Umständen er den Eintritt der Bedingung horbeiführen, und wie er nach Treu und Glauben in der gebotenen Weise handeln wolleo Nach den Anforderungen von TreuIr und Glauben müsse er vielmehr, auch wenn ihm in dieser Richtung eine vertragliche Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, ohne weiteres so handeln, wie cs der bedingt Berechtigte nach Lago der Sache billigerweise habe erwarten können0
Biese Erwägungen, denen sich der erkennende Senat an-schließt, führen das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß eine unredliche Vereitelung der Bedingung gemäß § 162 Abs«, 1 BGB selbst dann schon in Frage kommen könne, wenn der bedingt Verpflichtete die gebotene Handlung äußerlich zwar vorgenommen, dies jedoch nicht in der Weise getan habe, wie sein Gegner zu erwarten berechtigt gewesen sei, und . wie er cs, um eine sachgemäße Entscheidung zu erwirken, redlicherweise hätte tun müssen»
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 162 BGB bedarf es auch nicht der Absicht der Vereitelung des Eintritts der Bedingung» Nach ständiger Rechtsprechung können Verletzungen von Treu und Glauben nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfolgen» Bei dem Sonderfall des § 162 BGB kommt noch hinzu, wie sich aus den Geoctzes-natcrialien zu dieser Vorschrift ergibt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, die Absicht dos Handelnden brauche nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein, sondern es genüge schon ein bewußt pflichtwidriges, mittelbares Eingreifen in den Gang der
 Bedingung (vglo RGZ 122, 247, 251 f nebst der dort angegebene^ weiteren Rechtsprechung und deo Hinweises auf die Gcsctzcs-materialien zun Bürgerlichen Gesetzbuch)0
Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch der gegebene Pall von Berufungsgericht zu prüfen gewesen0 Rechtsirrtümlich ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich von ihr ab-gewandt, lebe unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau zusammen und habe sein Geschäft aufgeben müssen, weil er nicht gehörig gearbeitet, oinkas-sierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe, reiche nicht für die Schlüssigkeit des Rückzahlungsverlangons aus, jedenfalls soweit der Eintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit dos Beklagten als Rückzahlungsbedingung in Rede GtchOo Der Klagevortrag der Klägerin ist vielmehr im Sinne des § 162 Abs» 1 BGB als durchaus schlüssig anzu-schen0 Denn unterstellt man diesen Vortrag der Klägerin als richtig, so spricht alles für die Annahme, daß der Beklagte zu demindest bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung cingegriffen und dadurch ihren Eintritt wider Treu, und Glauben verhindert hat» Nach § 162 Abs* 1 BGB hatte alsdann die aufschiebende Bedingung als eingetreten zu gelten, das heißt, die Sache wäre so anzusehen, als wäre der Bedingungsointritt tatsächlich erfolgte Auch der Umstand, daß eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten noch in der Zukunft eintroten könnte, schlösse es nicht aus, daß die Bedingung schon in dem Zeitpunkt als eingetroten gelten durfte, als die Klägerin mit Schreiben vom 26» März 1963 unter Einhaltung der
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gesetzlichen Kündigungsfrist das Darlehen kündigte0 Denn durch seinen - hier unterstellten - unredlichen Lebenswandel hatte der Beklagte schon damals zu erkennen gegeben, daß er ernsthaft gar nicht mehr gewillt gey/esen soiP sich eines Verhaltens zu befleißigen, wie es die Klägerin zu erwarten berechtigt war, und wie es ihm redlicherweise obgelcgcn hätte»
3» Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten» Auch eine anderwoite sachliche Entscheidung, sei 03 zu:Gunsten oder Ungunsten der einen oder anderen Partei, ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da das Berufungsgericht hinsichtlich des entscheidungr erheblichen Vortrags der Klägerin in der rechtsirrtümlichen Annahme der Uncchlüssigkoit dieses Vorbringens noch keinerlei Feststellungen getroffen hat»
Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Klagcanspruchos unter dem Gesichtspunkt des Y/ioderrufs einer Schenkung wegen groben Undanks oder der ungerechtfertigten Be re iclicrfing zu der Annahme gelangt, die Hingabe der 14o000 DM sei rechtlich als einmalige außerordentliche ■ Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten, ist auch dies rechtsirrtümlich»
Ganz abgesehen davon, daß die Annahme eines Darlehens eine Leistung nach § 1360 BGB ausschließt, kann, wie die Rcvifion zutreffend ausführt, angesichts der bescheidenen Vermögenslage der Parteien in der Hingabe von 14*000 DT.1 in einer Summe schon wegen ihrer Höhe nicht ein "angemessener Unterhaltsboit^ag" im Sinne dos § 1360 BGB gesehen worden» Gegen einen Unterhaitsbeitrag spricht aber
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vor allem die vom Berufungsgericht festgcstellto Zweckbestimmung (Tilgung von Geschäfts3chuldcn dos Beklagten)„
Der § 1360 a BOB stellt/nämlich klar;, was den angemessenen Unterhalt der Familie umfaßt, Geschäftsschuldcn eines Ehegatten gehören nicht hierzuo
 Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rcvisionsreehtozugeo überlassen, da diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig isto
 DrQ Kreft	Dr*	Beyer	Dr0	Russia
 Gäthgens	Dr<> Reinhardt