Sie hat hierzu vorgetragon; Das Geld habe sie aus eigenen Einkünften gesparte Schon vor der Eheschließung sei sic berufstätig gev/eson und nach der Eheschließung habe sie noch weiterhin Halbtagsarbeit verrichtet, daneben den ehelichen Haushalt versorgt und auch die Buchführung des Beklagten gemachte Sic habe 380 DM bis ochlic lieh 490 DM monatlich brutto verdient» Der Beklagte, der zunächst Angestellter ihres Vaters gewesen sei, sei von diesem zu dem 1» Juni I960 entlassen worden, weil er sich Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen» Ab lo Januar I960 habe sich der Beklagte, allerdings auch mit Unterstützung ihres Vaters, als Vertreter selbständig gemacht 0 Bei einem 'Einkommen von etwa 1 000 DM monatlich habe er für dort Haushalt nur 350 DM abgegeben, wovon 260 DM für reine Verpflegung verbraucht worden seien» Sie habe Miete, Schuhe, Kleidung,. Als der Beklagte im Mai 1961 sehr von seinen Gläubigern bedrängt worden sei, habe sie ihm auf sofne inständigen Bitten das Geld gegeben in der Annahme, daß er dadurch "wieder auf die Beine kommoft" könne» Sie habe damals dem Beklagten erklärt, sic wolle- ihre ganzen Ersparnisse abhoben und ihm das Geld leihen» Da der Geldbetrag von 14»000 DM zur Schuldendeckung nicht ausge-reicht habe, habe sic auch noch außerdem einen Krediten-' trag dos Beklagten über 10»000 DM mitunterzeichnet« Der Schuldsaldo aus diesem Kredit habe am 28» Juni 1963 noch über 7 000 DM betragen» Der Beklagte habe 'ihr bei Hin- le Das Berufungsgericht geht von dem als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin aus', diese habe die 14«000 DM aus ihren Ersparnissen dem Beklagten zur Tilgung seiner Geschäftsschulden gegeben, wobei dieser bei Empfang des Geldes und bei einem Gespräch der Ehegatten anläßlich des Autoerwerbs ausdrücklich erklärt habe, er werde das Gold zurückzahlen, " sobald die Geschäftslage es erlaube", "sobald or könne"« Es hält jedoch die mit diesem Vortrag auf Darlehen gestützte Klage nicht für schlüssig mit im wesentlichen folgenden Erwägungen; Diese Einschränkung - Bedingung oder Zeitbestimmung -der Rückzahlungspflicht des Beklagten sei auch nicht nach Treu’ und Glauben entfallen, weil der Beklagte sein Geschäft zu dem lo Mai 1963 "aufgegeben" habe und seither bei der Gasgwirtin Bakkers - seiner Geliebten - die Gäste bedienee Für eine solche Annahme reiche der Vortrag der Klägerin'nicht ,aus, der dahin gehe, der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei darauf zurückzufyhren, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Brauen -durchgebracht habe» Aus diesem Verhalten des Beklagten könne nicht seine Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages hcrgcleitct werden» Vielmehr handele essich um "menschliches Versagen" und Eheverfehlungen, die möglicherweise in einem Scheidungsstreit, nicht aber für die Frage der Rückzahlung der 14»000 DM von Bedeutung seieno Bas gleiche gelte von der Tatsache, daß der Beklag sich Ende 1962 von der Klägerin abgewandt, die Ehegcmoin-schaft aufgehoben und seither mit der Witwe B|^ zu-sammcnlebe» Bio Parteien seien' bei der Hingabe und dem Empfang der 14»000 BM davon ausgegangen, daß ihre Bhe-gcncinschaft Bestand habe» Hätte die Klägerin den Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft dufch Schuld des Beklagten als möglich vorausbedacht, hätte sie diesem das Geld möglicherweise nicht gegeben» Sie hätte es ihm aber vorständigorweise keinesfalls dennoch mit dem Willen gegeben, cs zurückzuverlangen, wenn der vorausbedachte Fall cintrotCo Eine solche unangemessene Verquickung von Rückzahlung und Ehcvcrfehlung könne deshalb nicht als vereinbart angesehen werden oder nach den Geboten von . Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich (bei dom von ihm unterstellten Sachverhalt) die Hingabe der 14.000 DM als ein Darlehen unter der auf-schiebenden Bcöingiing entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Rückzahlung darstelle. die /bedingungsweise verpflichtete Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hat«, Pas P^cichsgericht (RGZ 79p 96p 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen; Boi der Anwendbarkeit dos § 162 Abo, 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei, Entscheidend sei vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt dos zur Bedingung gemachten Ereignisses verhindert habe«, Sei insbesondere „der Eintritt des Ereignisses von einem bestimmten Verhalten des Verpflichteten abhängig gewesen, so komme es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob er zu der Verhaltensweise vertraglich verpflichtet 'worden sei, ob also dem. anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Verhaltensweise entstanden sei«, Es genüge•vielmehr schon, wenn die Verhaltensweise nach den Geboten fron Treu und Glauben erforderlich gewesen sei« Diese Annahme könne nur dann entfallen, wenn es nach der Absicht der Vertragsparteien in das Belieben dos bedingt Verpflichteten habe gestellt sein sollen, wie er sich verhalten wolle, nicht auch dann, wenn die Parteien gerade davon auogegangen seien, die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung sei unter allen Umständen herbeizuführen«, Auch in einem solchen Falle, dem bedingt Verpflichteten die Ausflucht zu gestatten, daß er sich im Vertrage zu einer entsprechenden Verhaltensweise nicht verpflichtet habe, sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, Pies treffe im besonderen dann zu, wenn die Bedingung alloii zugunsten des bedingt Verpflichteten vereinbart worden und damit anzunehmen sei, daß sich der andere Teil zur Bewilligung der Bedingung lediglich im Vertrauen darauf verstanden habe, der Eintritt der Bedingung werde in In einem solchen Pall könne es schließlich auch nicht in das freie Belieben dosbedingt Verpflichteten gestellt sein- unter welchen Umstanden er den Eintritt der Bedingung herbeifUhren, und wie er nach Treu und Glauben in der gebotenen Weise handeln wolle, Nach den Anforderungen von Treu v und Glauben nässe er vielmehr, auch wenn ihn in dieser Richtung eine vertragliche Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, ohne weiteres so handeln, wie cs der bedingt Berechtigte nach Lage der Sache billigerweise habe erwarten können» Liese Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, führen das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß eine unredliche Vereitelung der Bedingung gemäß § 162 Abs« BGB selbst dann schon in Präge kommen könne, wenn der bedingt Verpflichtete die gebotene Handlung äußerlich zwar vorgenommen, dies jedoch nicht in der Weise getan habe, wie sein Gegner zu erwarten berechtigt gewesen sei, und ;;."17 Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 162 BGB bedarf cs auch nicht der Absicht der Vereitelung des Eintritts der Bedingung« Nach ständiger Rechtsprechung können Verletzungen von Treu und Glauben nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfolgen» Bei dem Sondorfall des § 162 BGB kommt noch hinzu, wie sich -aus den Gesetzes-materiellen zu dieser Vorschrift ergibt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, die Absicht des Handelnden brauche nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein, sondern es genüge schon ein bewußt pflichtwidriges, mittelbares Eingreifen in den Gang der Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch der gegebene .Fall von Berufungsgericht zu prüfen gewesen0 Rechtsirrtümlich ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich von ihr ab-gewandt, lobe unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau zusammen und habe sein Geschäft aufgeben müssen,'weil er nicht gehörig gearbeitet, cinkas-siertc Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe, reiche nicht für die Schlüssigkeit des Rückzahlungsveriangcns aus, jedenfalls soweit der Eintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit Eco Beklagten als Rückzahlungsbedingung in Rode stehe,, Der Klagevortrag der Klägerin ist vielmehr im Sinne des § 162 Abs„ 1 BGB als durchaus schlüssig anzusehen 0 Denn unterstellt man diesen Vortrag der Klägerin als richtig, so spricht alles für die Annahme, daß der Beklagte zu demindest bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung cingcgri’ffen und dadurch ihren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert hat. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Klagcanspruchcs unter dom Gesichtspunkt des lYicdorrufo einer Schenkung wogen groben Undanks oder der ungerechtfertigten Bereicherung zu der Annahme gelangt, die Hingabe der 14»000 DM sei rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten, ist auch dies rechtsirrtümlich»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ™2I/M URTEIL in dom Rechtsstreit V Verkündet am 17. Hai 1965 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Hargrit M goto in EflHHHHF; HjHHHHHP^traße^tip bei - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsklägorin Rechtsanwalt gegen ihrerv^E}^j|j|m, den Handelsvertreter Peter M - ProzeßbevoTlmächtigter Beklagten und beklagten, Rechtsanwalt Der III» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundeorichter Dr» Kroft, Dr» Beyer, Dr, Hussl Gähtgens und Dr» Reinhardt für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 5° Februar 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien sind seit dem Jahre 1954 miteinander verheirateto Ende Mai 1961 übergab die Klägerin dem Beklagten 14o000 DM» Diesen Betrag hatte sie von ihrem bei dem Bankhaus V/f^MBHH^in DfPHHMHP bestehenden Sparkonto abgehoben» Seit November 1962 loben die Parteien voneinander getrennt» Mit Schreiben vom 26» März 1963 kündigte die Klägerin dem Beklagten den Betrag von 14=000 DM als angebliches Darlehen zur Rückzahlung binnen drei Monaten» Mit der Klage verlangt sie die Rückzahlung dieses Geldbetrages» Sie hat hierzu vorgetragon; Das Geld habe sie aus eigenen Einkünften gesparte Schon vor der Eheschließung sei sic berufstätig gev/eson und nach der Eheschließung habe sie noch weiterhin Halbtagsarbeit verrichtet, daneben den ehelichen Haushalt versorgt und auch die Buchführung des Beklagten gemachte Sic habe 380 DM bis ochlic lieh 490 DM monatlich brutto verdient» Der Beklagte, der zunächst Angestellter ihres Vaters gewesen sei, sei von diesem zu dem 1» Juni I960 entlassen worden, weil er sich Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen» Ab lo Januar I960 habe sich der Beklagte, allerdings auch mit Unterstützung ihres Vaters, als Vertreter selbständig gemacht 0 Bei einem 'Einkommen von etwa 1 000 DM monatlich habe er für dort Haushalt nur 350 DM abgegeben, wovon 260 DM für reine Verpflegung verbraucht worden seien» Sie habe Miete, Schuhe, Kleidung,. Wäsche und Urlaub bezahlt und ihr restliches Einkommen gespart» Die ihm verbleibenden 650 DM habe der Beklagte vollständig für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht» Als der Beklagte im Mai 1961 sehr von seinen Gläubigern bedrängt worden sei, habe sie ihm auf sofne inständigen Bitten das Geld gegeben in der Annahme, daß er dadurch "wieder auf die Beine kommoft" könne» Sie habe damals dem Beklagten erklärt, sic wolle- ihre ganzen Ersparnisse abhoben und ihm das Geld leihen» Da der Geldbetrag von 14»000 DM zur Schuldendeckung nicht ausge-reicht habe, habe sic auch noch außerdem einen Krediten-' trag dos Beklagten über 10»000 DM mitunterzeichnet« Der Schuldsaldo aus diesem Kredit habe am 28» Juni 1963 noch über 7 000 DM betragen» Der Beklagte habe 'ihr bei Hin- 4 gäbe dor .14»000 DM versprochen, das Geld zurückzuzahlen, sobald die Geschäftslage cs erlaube, Auch als sie dem Beklagten einige Zeit später wegen dos Ankaufs eines Peroonenkraftwagens Vorwürfe gemacht und ihn gefragt habe wie er seine Schulden an sie zurückzahlen wolle, habe er wiederum erklärt, er werde zahlen, sobald er könne, : Schon zur Zeit der Hingabe der 14,000 DM habe der Beklagt mindestens chcwidrigc Beziehungen'zu der Witwe 1 f§lt in DflHHM unterhaltene. Später habe er mit der Gastwirt switwe Irmgard iJHHHP1 ..obre eher is che Beziehungen angeknüpft, Im November 1962 habe er die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und lebe seit dieser Zeit mit der Witwe zusammen, Seine Vertretungen habe der Be- klagte infolge Veruntreuung von Geschäftsgeldern verloren o Er sei tagelang betrunken gewesen und im Geschäft nicht erschienen. Dies habe dazu geführt, daß der Beklagte sein Geschäft zu dem 1, Mai 1963 habe aufgeben müssen und seither bei. der Witwe mit die Gäste bediene, Der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei daher darauf zurückzüführen, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, cinkassierte Gelder veruntreut und das Gold - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe „ Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Klagobchauptungen im wesentlichen bestritten und geltend gemacht, bei den 14,000 DM habe cs sich um gemeinsame Ersparnisse gehandelt, die im ehelichen Einvernehmen zur Erhaltung des Geschiiftobe-triebeo verwandt worden seien, der damals als eine der Quellen des gemeinsamen Lebensunterhaltes betrachtet worden sei. Eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden » Las Landgericht hat die Klage.abgewieson» Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben'« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter„ Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« le Das Berufungsgericht geht von dem als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin aus', diese habe die 14«000 DM aus ihren Ersparnissen dem Beklagten zur Tilgung seiner Geschäftsschulden gegeben, wobei dieser bei Empfang des Geldes und bei einem Gespräch der Ehegatten anläßlich des Autoerwerbs ausdrücklich erklärt habe, er werde das Gold zurückzahlen, " sobald die Geschäftslage es erlaube", "sobald or könne"« Es hält jedoch die mit diesem Vortrag auf Darlehen gestützte Klage nicht für schlüssig mit im wesentlichen folgenden Erwägungen; Mit der Hingabe der 14»000' DM sei nicht ein Darlehen zustande gekommen, dessen Rückzahlung die Klägerin jederzeit - nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist -vom Beklagten verlangen könne. Der Sachverhalt rechtfertige nicht den Schluß, daß zwischen den Parteien 6 vereinbart worden sei, der Beklagte solle rechtlich verpflichtet coin, das Gold jederzeit nach Ablauf der Kündigungs friot zurückzuzahlenf Denn die Klägerin habe als Ehefrau verständigerweioc davon ausgehen müssen, daß die Ehegcncin-schaft andauern und die Überwindung der Illiquidität und Überschuldung des Ehemannes dem Familienunterhalt und damit auch ihr persönlich zugutekommen und umgekehrt der geschäftli Zusammenbruch ihres Ehemannes sie auch persönlich treffen würdeo Da das Geschäft des Beklagten eine Quelle des Familienunterhalts gewesen sei, habe die Klägerin ohnhehin mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ihre Ersparnisse bei sofortigem geschäftlichen Zusammenbruch ihres Ehemannes ganz oder teilweise für den Familienunterhalt herangezogen würden» Sie habe auch das Risiko erkennen müssen, das mit der Aufwendung ihrer Ersparnisse für eine' Tilgung von Geschäftsschulden verbunden gewesen sei» Verständiger-weise habe sie daher nicht erwarten können, daß der Beklagte sich rechtlich verpflichten wolle, ihr das Gold jederzeit - unabhängig von seiner finanziellen Lage -zurückzuzahlen» Rückzahlung habe sie allenfalls insoweit erwarten dürfen, als das Geschäft des Beklagten entsprechende Gewinne abwerfc oder der Beklagte sonst nach Leistung des Familionunterhal?H?ßückzahlung imstande sch Da die Klägerin aber nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, daß der Beklagte zu einer Rückzahlung dieser Art imstande sei, entbehre ihr Klagebegehren der Schlüssigkeit» Diese Einschränkung - Bedingung oder Zeitbestimmung -der Rückzahlungspflicht des Beklagten sei auch nicht nach Treu’ und Glauben entfallen, weil der Beklagte sein Geschäft zu dem lo Mai 1963 "aufgegeben" habe und seither bei der Gasgwirtin Bakkers - seiner Geliebten - die Gäste bedienee Für eine solche Annahme reiche der Vortrag der Klägerin'nicht ,aus, der dahin gehe, der geschäftliche Zusammenbruch des Beklagten sei darauf zurückzufyhren, daß dieser nicht gehörig gearbeitet, einkassierte Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Brauen -durchgebracht habe» Aus diesem Verhalten des Beklagten könne nicht seine Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages hcrgcleitct werden» Vielmehr handele essich um "menschliches Versagen" und Eheverfehlungen, die möglicherweise in einem Scheidungsstreit, nicht aber für die Frage der Rückzahlung der 14»000 DM von Bedeutung seieno Bas gleiche gelte von der Tatsache, daß der Beklag sich Ende 1962 von der Klägerin abgewandt, die Ehegcmoin-schaft aufgehoben und seither mit der Witwe B|^ zu-sammcnlebe» Bio Parteien seien' bei der Hingabe und dem Empfang der 14»000 BM davon ausgegangen, daß ihre Bhe-gcncinschaft Bestand habe» Hätte die Klägerin den Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft dufch Schuld des Beklagten als möglich vorausbedacht, hätte sie diesem das Geld möglicherweise nicht gegeben» Sie hätte es ihm aber vorständigorweise keinesfalls dennoch mit dem Willen gegeben, cs zurückzuverlangen, wenn der vorausbedachte Fall cintrotCo Eine solche unangemessene Verquickung von Rückzahlung und Ehcvcrfehlung könne deshalb nicht als vereinbart angesehen werden oder nach den Geboten von . Treu und Glauben als vereinbart gelten» Schließlich hält das Berufungsgericht eine Anspruchs grundlagc auch nicht aus dem Gesichtspunkt dos Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks ( § 530 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 BGB) für gegebeno Es erwägt hierzu; Bie streitige Hingabe sei - 8 außer möglicherweise ala Darlehen unter der aufochielenden Bedingung entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit dos Beklagten - rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der-Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BG-B zu werten, so daß weder eine unentgeltliche noch eine rcchtsgrundlose Zuwendung vorliege. 2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, wie der. Revision suzugebon ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich (bei dom von ihm unterstellten Sachverhalt) die Hingabe der 14.000 DM als ein Darlehen unter der auf-schiebenden Bcöingiing entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Rückzahlung darstelle. Ein solches Darlehensgeschäft wurde auch durch die zwischen den Parteien bestehende Ehegemeinschaft nicht ausgeschlossen. Mangels eines anderen Vortrages ist davon auszugehen, daß die Parteien bei kHingabc dos Darlehens im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben. Dies bedeutet, daß jeder Ehegatte Alloineigen-tümer seinen Vermögens und in dessen Verwaltung selbständig ( § 1364 BGB) war. Jeder Ehegatte konnte diher auch ohne weiteres mit dom anderen einen Darlehensvertrag, wie er hier - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung - anzunehmen ist, abochliefBen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen indes auf einer Verkennung der Voraussetzungen des § 162 Abo. 1 BGB, um dessen Anwendung es sich hier handelt. Nach dieser Bestimmung soll eine aufschiebende Bedingung, wie sie auch das Berufungsgericht annimmt, als eingetreten gelten, wenn 9 die /bedingungsweise verpflichtete Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hat«, Pas P^cichsgericht (RGZ 79p 96p 97 f) hat hierzu bereits ausgesprochen; Boi der Anwendbarkeit dos § 162 Abo, 1 BGB stehe nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich unredlich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen und ob er etwas nicht getan habe, was er zu tun vertraglich gehalten gewesen sei, Entscheidend sei vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt dos zur Bedingung gemachten Ereignisses verhindert habe«, Sei insbesondere „der Eintritt des Ereignisses von einem bestimmten Verhalten des Verpflichteten abhängig gewesen, so komme es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob er zu der Verhaltensweise vertraglich verpflichtet 'worden sei, ob also dem. anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Verhaltensweise entstanden sei«, Es genüge•vielmehr schon, wenn die Verhaltensweise nach den Geboten fron Treu und Glauben erforderlich gewesen sei« Diese Annahme könne nur dann entfallen, wenn es nach der Absicht der Vertragsparteien in das Belieben dos bedingt Verpflichteten habe gestellt sein sollen, wie er sich verhalten wolle, nicht auch dann, wenn die Parteien gerade davon auogegangen seien, die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung sei unter allen Umständen herbeizuführen«, Auch in einem solchen Falle, dem bedingt Verpflichteten die Ausflucht zu gestatten, daß er sich im Vertrage zu einer entsprechenden Verhaltensweise nicht verpflichtet habe, sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, Pies treffe im besonderen dann zu, wenn die Bedingung alloii zugunsten des bedingt Verpflichteten vereinbart worden und damit anzunehmen sei, daß sich der andere Teil zur Bewilligung der Bedingung lediglich im Vertrauen darauf verstanden habe, der Eintritt der Bedingung werde in 10 redlicher Weise herbeigeführt werden.- In einem solchen Pall könne es schließlich auch nicht in das freie Belieben dosbedingt Verpflichteten gestellt sein- unter welchen Umstanden er den Eintritt der Bedingung herbeifUhren, und wie er nach Treu und Glauben in der gebotenen Weise handeln wolle, Nach den Anforderungen von Treu v und Glauben nässe er vielmehr, auch wenn ihn in dieser Richtung eine vertragliche Verpflichtung nicht auferlegt worden sei, ohne weiteres so handeln, wie cs der bedingt Berechtigte nach Lage der Sache billigerweise habe erwarten können» Liese Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, führen das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß eine unredliche Vereitelung der Bedingung gemäß § 162 Abs« BGB selbst dann schon in Präge kommen könne, wenn der bedingt Verpflichtete die gebotene Handlung äußerlich zwar vorgenommen, dies jedoch nicht in der Weise getan habe, wie sein Gegner zu erwarten berechtigt gewesen sei, und ;;."17 i 0 , 0 V C 0 y HUI G1HG S ct chgemäßo Entscheidung zu erwirken, redlicherweise hätte tun müssen« Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 162 BGB bedarf cs auch nicht der Absicht der Vereitelung des Eintritts der Bedingung« Nach ständiger Rechtsprechung können Verletzungen von Treu und Glauben nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfolgen» Bei dem Sondorfall des § 162 BGB kommt noch hinzu, wie sich -aus den Gesetzes-materiellen zu dieser Vorschrift ergibt, daß der Gesetzgeber selbst davon ausging, die Absicht des Handelnden brauche nicht unmittelbar auf die Vereitelung der Bedingung gerichtet zu sein, sondern es genüge schon ein bewußt pflichtwidriges, mittelbares Eingreifen in den Gang der - 11 Bedingung (vgl, RGZ 122, 247, 251 f nebst der dort angegebene weiteren Rechtsprechung und doo Hinweises auf die Gesetzes-naterialien zun Bürgerlichen Gesetzbuch), Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch der gegebene .Fall von Berufungsgericht zu prüfen gewesen0 Rechtsirrtümlich ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich von ihr ab-gewandt, lobe unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau zusammen und habe sein Geschäft aufgeben müssen,'weil er nicht gehörig gearbeitet, cinkas-siertc Gelder veruntreut und das Geld - vor allem mit anderen Frauen - durchgebracht habe, reiche nicht für die Schlüssigkeit des Rückzahlungsveriangcns aus, jedenfalls soweit der Eintritt der finanziellen Leistungsfähigkeit Eco Beklagten als Rückzahlungsbedingung in Rode stehe,, Der Klagevortrag der Klägerin ist vielmehr im Sinne des § 162 Abs„ 1 BGB als durchaus schlüssig anzusehen 0 Denn unterstellt man diesen Vortrag der Klägerin als richtig, so spricht alles für die Annahme, daß der Beklagte zu demindest bewußt pflichtwidrig in den Gang der Bedingung cingcgri’ffen und dadurch ihren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert hat. Nach § 162 Abs, 1 BGB hätte alsdann die aufschiebende Bedingung als eingetreten zu gelten, das heißt, die Sache wäre so anZusehen, als wäre der Bodingungseintritt tatsächlich erfolgt,, Auch der Umstand, daß eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten noch in der Zukunft eintreten könnte, schlösse cs nicht aus, daß die Bedingung schon in dem Zeitpunkt als eingetreten gelten durfte, als die Klägerin mit Schreiben vom 26, März 1963 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Darlehen kündigte„ Denn durch seinen - hier unterstellten - unredlichen Lebenswandel hätte der Beklagte schon damals zu erkennen gegeben, daß er ernsthaft gar nicht mehr gewillt gov/esen sei, sich eines Verhaltens zu befleißigen, wie es die Klägerin zu erwarten berechtigt war, und wie cs ihm redlicherweise obgelogen hätte„ 3c Danach läßt sich das Bcrufungsurteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten» Auch eine anderweitc sachliche Entscheidung, sei es zu;Gunsten oder Ungunsten der einen oder anderen Partei, ist dem Revisionsgoricht nicht möglich, da das Berufungsgericht hinsichtlich des entochoiduh erheblichen Vortrags der Klägerin in der rechtsirrtümlichen Annahme der Uncchlüsoigkoit dieses Vorbringens noch keinerlei Feststellungen getroffen hat» Soweit das Berufungsgericht bei seiner Prüfung des Klagcanspruchcs unter dom Gesichtspunkt des lYicdorrufo einer Schenkung wogen groben Undanks oder der ungerechtfertigten Bereicherung zu der Annahme gelangt, die Hingabe der 14»000 DM sei rechtlich als einmalige außerordentliche Aufwendung der Klägerin für den Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB zu werten, ist auch dies rechtsirrtümlich» Ganz abgesehen davon, daß die Annahme eines Darlehens eine Leistung nach § 1360 BGB ausschließt, kann, wie die Bcvifion zutreffend ausführt, angesichts der bescheidenen Vermögenslage der Parteien in der Hingabe von 14»000 DM in einer Summe schon wegen ihrer Höhe nicht ein "angemessener Untorhaltsbcit^ag" in Sinne dos § 1360 BGB gesehen wordeno Gegen einen Unterhaltsbeitrag spricht aber - 13 vor allem die vom Berufungsgericht fostgestellte Zweckbestimmung (Tilgung von Geschäftcschuldcn dos Beklagten)„ Der § 1360 a BGB stellt/nämlich klar, was den angemessenen Unterhalt der Familie umfaßt, Geschäftoschuldon eines Ehegatten gehören nicht hierzu. Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtozuges überlassen, da diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist, Dr„ Kreft Dr, Beyer Dr„ Russia Gäthgcns Dr„ Reinhardt