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BGH

Gericht: BGH

Die Wilhelm-L^^mP-GmbH, deren Gesellschafter der frühere Mitbeklagte und dessen Ehefrau gewesen waren, schuldete dem Kläger aus Bieferungen erhebliche Betrage, stellte aber ihre Zahlungen ein. Die Beklagten verpflichteten sich, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen und dann die aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Ansprüche des Klägers dergestalt zu übertragen, daß sie 8ich”unmittelbar und direkt’* auch gegen diese Gesellschaft richteten. Der Kläger zahlte den Betrag vertragsgemäß * Der Beklagte S^^^^und der frühere Mitbeklagte der Stiefsohn des Beklagten schlossen einen Vertrag über Gründung der Gesellschaft Kiesgrube", wobei G^|^ zahlte und S^H^^für eine gewisse Zeit ebenfalls einen bestimmten Betrag vom verkauften Kies erhielt» Der Kläger erklärte sich in Oktober 1959 damit einverstanden, daß an ihn für die Anlaufzeit unter Abänderung des Vertrages nur 0,50 DM je cbm verkauften Kieses gezahlt wurde» Unstreitig steht den Kläger danach ein Betrag von 975?50 DM zu. Der Kläger hot mit der Klage die Rückzahlung des Betrages von 15 000 DM und der Umsatzbeteiligung von 975?50 DM nebst Zinsen verlangt» Er hat dabei von seiner Forderung 2 021,80 DM abgesetzt, die die früheren Mitbeklagten an ihn auf Grund einer Vereinbarung vom 24» Mai 1962 erstattet haben» Gegen die Mitbeklagten und die IBt Kiecgru- Gegen den jetzt noch beklagten Sieberg hat der Klager beantragt, ihn als Gesamtschuldner mit dem bereits verurteilten Beklagten zur Zahlung des Betrages von (15 975?50 - 2 021,80 =) 15 955?70 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere au3geführt: Bei den hingegobenen Betrag habe es sich nicht um ein Darlehen, sondern un die Beteiligung an der Kiesgrubcngesellschaft gehandelt» Der Kläger habe sieh entsprechend betätigt und praktisch sogar die ganze Geschäftsführung der Gesellschaft in die Hand genommen» Er könne deshalb nach Auflösung der Gesellschaft nur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verlangen. Der Kläger habe ferner inzwischen erheblich größere Beträge von den früheren Hitbeklagten erhalten und auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet? Der Kläger kann vom Beklagten den Kapitolbetrag nur dann zurückverlangen, wenn es sich bei der Hingabe um ein Darlehen und nicht etwa um eine stille Beteiligung an der Kiesgewinnungsgesellschaft gehandelt hot» Denn ein Gesell- Stärkeres Gewicht habe immer eine etwaige Gewinnbeteiligung; gerade sie sei hier nicht vereinbart, weil als Vergütung für den Kläger nur eine Entschädigung nach dem Umsatz und nicht vom Gewinn zugesagt sei. Bei Abwägung aller dieser Umstände stelle sich das Rechtsgeschäft als Darlehen dar, zu demal nicht festge-stellt werden könne, daß der Wille der Parteien unter allen Umständen auf das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft gerichtet gewesen sei. Bei Einräumung der verschiedenen Sicherheiten für den Kläger sei auch die Übertragung eines Anwartschaftsrechtes auf Erwerb von Grundstücken vorgesehene Diese Bestimmung hätte zwar der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft und sei ohne Einhaltung dieser Form nichtig. lo) Die Revision legt mit näheren Ausführungen ihre Auffassung dar, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien doch um eine Gesellschaftsbeteiligung und nicht um einen Darlehensvertrag gehandelt habe» Sie würdigt dabei die vom Berufungsgericht geprüften Umstände durchweg anders« Damit zeigt sie jedoch keinen Rechtsfehler auf, weil die Auslegung des Vertrages Sache des Tatrichters ist« Das Revioionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob dos Berufungsgericht die maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend angewandt und den Sachverhalt vollständig berücksichtigt hat» Bin Rechtsfehler des Berufungsurteils ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Blick auf die oben eingehend behandelten Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Vorliegen eines Gesellschaftsund eines Darlohensvertrages nicht zu beanstanden, daß das Obcrlandcs-gericht besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß der Kläger nur eine Umsatzbeteiligung und keinen Gewinnanteil erhielt» 2») Zum Teil begründet sind dagegen die Rügen des Beklagten, die sich mit seinem Vortrag befassen, seine Schuld sei durch weitere Zahlungen der früheren Mitbeklagten in größeren Umfange getilgt oder durch einen Brlaßvortrag erloschen. Zwangshypothek auf dem Firm engrund stück eingetragen worden» Die Eheleute und G^|^^ verpflichteten sich in der Urkunde, zur Abgeltung an den Kläger 6 500 DI.l Der Kläger will davon 5 076,20 DM auf den durch die Zv/angshypothek gesicherten Titel vom 6» Februar 1959 nebst Zinsen und Kosten verrechnen» Den Rest von 2 021,80 DM hat er in seinem Antrag gegen den Beklagten bereits berück- nung des Klägers widerspreche dem Vergleich, weil nach dem Vergleich der Betrag zur Abgeltung der Ansprüche "aus den in §§ 1 und 2 ausgev/iesenen Forderungen" gezahlt werden sollte, in denen nur die im jetzigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche gemäß Versäumnisurteil vom 5. des Vergleiches vom 24o Mai 1962 diente die Zahlung der 6 500 DM "zur Abgeltung seiner Ansprüche aus den in §§ 1 und 2 ausgcwic-senen Forderungen’1. Allerdings enthält der Vertrag möglicherweise insoweit einen Schreib- oder Ausdrucksfehler, weil gemäß § 4 e nach der Zahlung auch der frühere Schuldtitel von 1959 zurückgegeben und die auf Grund dieses früheren Titels eingetragene Zwangshypothek gelöscht werden sollte. Das hat der Tatrichter naehzuholeno Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden» Diese Aufhebung bezieht sich aber nur auf denjenigen Teil der Zahlung von 5 100 DM, den der Kläger noch nicht auf die Klagforderung verrechnet hat, also auf einen Betrag von 3 070,20 DM nebst Zinsen» Im übrigen ist die Revision unbegründet» Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dabei dem Berufungsgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten dos Revisionsrechtszuges überlassen«.

Zitierte Normen: § 139 BGB § 697 ZPO
betragenGesellschaftParteiAnspruchDarlehenfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10o Juni 1965 Scheibl,'Juat oborsokrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
III_ ZR_ 232/6^_
URTEIL
dos Kaufmanns Wilhelm S
H^m^BH-Strdße 0?
Beklagten und Revisionsklägers - Proacßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Pr
 gegen
der^Caufmann Alexander M S^Kl^straße
 Kläger und Revisionobeklagten,
 Prozeß^övollraächtigto: Rechtsanv/älto Prof» Pr
 Pr
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-riehter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Heinhardt
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten S^J^I v/ir<* ^as Br-teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Frankfurt (Main) vom 30. April 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages von 3,078,20 DM nebst 4 i* Zinsen seit dem 6. Juni 1962 zu dem Nachteil dieses Beklagten erkannt worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitern Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Wilhelm-L^^mP-GmbH, deren Gesellschafter der frühere Mitbeklagte	und	dessen	Ehefrau	gewesen	waren,
 schuldete dem Kläger aus Bieferungen erhebliche Betrage, stellte aber ihre Zahlungen ein. In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte	zusammen	mit dem Beklagten S(
um die Ausnutzung von Kiesvorkommen im Saargebiet. Sie erbaten dazu die finanzielle Unterstützung des Klägers. Am 18. März 1959 schlossen die Beklagten	and S^IHp sowie der Kläger
 
unter Vermittlung eines Anwalts einen Vertrag, wonach der Kläger diesen beiden Beklagten einen Betrag von 15 000 EU zur Verfügung stellte. Der Betrag wurde darin wiederholt ausdrücklich als Darlehen bezeichnet; der Vertrag regelte viele Einzelheiten, insbesondere die Verpflichtung zur bestimmten Verwendung des Geldes. Als ’’Darlehenszins” wurde dem Kläger eine Beteiligung von 1 DM je cbm des verkauften Kiesmaterials zugesagt. Die Beklagten verpflichteten sich, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen und dann die aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Ansprüche des Klägers dergestalt zu übertragen, daß sie 8ich”unmittelbar und direkt’* auch gegen diese Gesellschaft richteten. Die Beklagten gewährten dem Klager verschiedene Sicherungen und gestatteten ihm die jederzeitige Einsicht in ihre Geschäftsunterlagcn. In Ziffer 6 des Vertrages erklärten sie ihre Einigung dahin, daß der Klägeruals stiller Gesellschafter, ab Gründung der OHG oder auch einer anderen Firma als stiller Gesellschafter dieser zu gründenden Firma behandelt wird”. Weiter heißt es darin, daß der Kläger das Recht habe, ’’nach Ablauf eines Jahres ab Vertrageschluß anstatt der hiermit vereinbarten stillen Beteiligung zu fordern, daß er in die von den Vertragspartnern oder den von ihnen benannten Personen gegründete Firma als tätiger oder unmittelbar beteiligter Gesellschafter aufgenommen wird”. Für diesen Fall verzichtete der Kläger auf Rückzahlung des Darlehensbetrages, der dann als Beteiligung bzw. Teil seiner Beteiligung, deren Höhe noch zu vereinbaren sei, in die zwischen ihm und seinen Vertragspartnern zu gründende Gesellschaft eingebracht werden sollte. In Ziffer 7, der die ”8i-cherung des Darlehensbetrages" enthält, heißt es am Schluß wörtlich wiederum: ’’Die Parteien sind sich darüber einig, daß es sich bei den vorstehenden Übertragungen um Sicherheiten für gewährtes Darlehen handelt, daß also die Darlehens-Verpflichtung selbständig daneben besteht.”
 
Der Kläger zahlte den Betrag vertragsgemäß * Der Beklagte S^^^^und der frühere Mitbeklagte	der	Stiefsohn	des
 Beklagten	schlossen	einen Vertrag über Gründung
 der Gesellschaft	Kiesgrube", wobei G^|^
- wie vorgesehen - anstelle von	als	Gesellschafter
 eintrato Das Amtsgericht lehnte jedoch die Eintragung in das Handelsregister ab0 Infolge gewisser Unstimmigkeiten trat der Beklagte	nach einer Besprechung am 16» August 1959?
an der auch der Kläger teilnahm, aus der Gesellschaft wieder aus; dabei wurde vereinbart, daß der Kläger an	500	DII
zahlte und S^H^^für eine gewisse Zeit ebenfalls einen bestimmten Betrag vom verkauften Kies erhielt» Der Kläger erklärte sich in Oktober 1959 damit einverstanden, daß an ihn für die Anlaufzeit unter Abänderung des Vertrages nur 0,50 DM je cbm verkauften Kieses gezahlt wurde» Unstreitig steht den Kläger danach ein Betrag von 975?50 DM zu. Im Spätherbst 1959 wurde der Kiesgrubenbetrieb eingestellt und die Gesellschaft im Jahre i960 aufgelöst» Der Kläger erklärte im April I960 die Kündigung seines Darlehens»
Der Kläger hot mit der Klage die Rückzahlung des Betrages von 15 000 DM und der Umsatzbeteiligung von 975?50 DM nebst Zinsen verlangt» Er hat dabei von seiner Forderung 2 021,80 DM abgesetzt, die die früheren Mitbeklagten an ihn auf Grund einer Vereinbarung vom 24» Mai 1962 erstattet haben» Gegen die Mitbeklagten	und die	IBt	Kiecgru-
ben-Gesellschaft ist am 5« Oktober 1961 ein Versäumnisurtcil nach dem Klagontrag ergangen und rechtskräftig geworden. Gegen den jetzt noch beklagten Sieberg hat der Klager beantragt, ihn als Gesamtschuldner mit dem bereits verurteilten Beklagten zur Zahlung des Betrages von (15 975?50 - 2 021,80 =) 15 955?70 IM nebst Zinsen zu verurteilen.
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Der Beklagte	hat	Abweisung der Klage beantragt und
 insbesondere au3geführt: Bei den hingegobenen Betrag habe es sich nicht um ein Darlehen, sondern un die Beteiligung an der Kiesgrubcngesellschaft gehandelt» Der Kläger habe sieh entsprechend betätigt und praktisch sogar die ganze Geschäftsführung der Gesellschaft in die Hand genommen» Er könne deshalb nach Auflösung der Gesellschaft nur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verlangen. Dafür hafte der Beklagte nicht mehr, weil der Kläger ihn vorher aus der Gesellschaft horausgedrängt habe. Außerdem sei damals ausdrücklich vereinbart worden, daß er auch aus der Haftung für diese Verbindlichkeit entlassen werde. Der Kläger habe ferner inzwischen erheblich größere Beträge von den früheren Hitbeklagten erhalten und auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet? das olles wirke auch zugunsten des Beklagten Siebergo
 Das Landgericht hat den Beklagten	nach	dem	Klag-
antrag verurteilt» Seine Berufung ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrog weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zu einem Teil Erfolg»
I»
Der rechtliche Ausgangspunkt dos Berufungsgerichts ist zutreffend»
Der Kläger kann vom Beklagten den Kapitolbetrag nur dann zurückverlangen, wenn es sich bei der Hingabe um ein Darlehen und nicht etwa um eine stille Beteiligung an der Kiesgewinnungsgesellschaft gehandelt hot» Denn ein Gesell-
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schaftor hat in Zweifel nur Anspruch auf ein Auseinandcroctzimgs-guthaben gegen die Gesellschaft oder die bei der Auseinandersetzung noch vorhandenen Gesellschafter,, Allerdings nötigt die Abrede einer Gewinnbeteiligung nicht inner zur Annahme eines Gesellschaftsvertrages, sondern macht das Geschäft möglicherweise nur zu einem sog» partiarischen Darlehen (Bctci-ligungsdarlehen). Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und einen partiarischen Rechtsverhältnis kann nicht allein anhand der von den Parteien gebrauchten Bezeichnungen oder einzelner Vertragsbestimmungen erfolgen, wenn eine Gewinnbeteiligung für den Geldgeber vorgesehen und eine Verlustbctoiligung ausgeschlossen isto Immerhin gibt es eine Reihe typischer Merkmale, die im Einzelfall einen Anhalt für die Abgrenzung bilden0 So ist eine Beteiligung am Verlust für die Annahme eines Gc-sellschaftsverhältn^ 3ses immer wesentlich, kann aber ausgeschlossen werden, während der Ausschluß einer Gewinnbeteiligung der Annahme eines Gesellschaftsverhältnissco stets entgegensteht o Die Einräumung von Kontroll- und Überwachungsmöglichkci-ten kann sowohl Ausfluß eines Gemeinschaftsvorhaltnioocs wie Ausdruck eines einseitigen Sichorungsbedürfnissco dos Geldgebers sein* Für das Vorliegen eines Darlehens spricht es, wenn der Geldgeber für einen bestimmten Forderungsbetrag eine feste Verzinsung erhält oder wenn ihm die Möglichkeit einer so-
fortigen Abhebung oder Kündigungsbefugnis des festen Betrages eingeräumt ist» Die Abgrenzung hat immer unter umfassender Berücksichtigung des Vertragszweckes und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien zu erfolgen« Entscheidend ist, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines
 gemeinsamen Zweckes verbunden haben und ihre schuldrcchtlichcn Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen,
 oder ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden» Vielfach spricht für das Vorliegcn einer
 Gesellschaft, wenn schon vorher gewisse persönliche oder geschäftliche Beziehungen bestanden, die fortgesetzt werden«
Bas ist das Ergebnis einer gefestigten höchstrichtcrlichcn Rechtsprechung (vgl. BGHZ 3, 75; 4, 364; BGH LM HGB § 335 Nr» 1; UrastG § 16 Nr, 14}«
II,
Bas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung seine Entscheidung wie folgt begründet;
Bei dem streitigen Rechtsgeschäft habe es sich um ein Barlehen gehandelt. Bagegen spreche zwar die Ziffer 6 des Vertrages, doch sei die gev/ählte Bezeichnung nicht entscheidend, zu demal an anderen Stellen wiederholt von einem Barlehcn und von Barlehenszinsen die Rede sei, auch nach Ziffer 6 Abs, 1 der Kläger nur wie ein stiller Gesellschafter "bchan-delt" werden sollte, Bas eingeräumte Kontrollrecht deute auf eine stille Gesellschaft, zu demal mindestens der Kläger und Lesmeister den gemeinsamen Zweck verfolgt hätten, eine neue Erwerbsquelle zu schaffen, Bio Sicherungen sprächen wieder mehr für ein Darlehen, zu demal auch eine Beteiligung am Verlust stillschweigend als abgedungen anzuoehen sei, Bie angeblichen Einwirkungen des Klägers auf die Geschäftsvorgänge der Gesellschaft seien nicht ausschlaggebend, da ein solcher Einfluß auch einem Barlehensgläubiger eingeräumt werden könne. Stärkeres Gewicht habe immer eine etwaige Gewinnbeteiligung; gerade sie sei hier nicht vereinbart, weil als Vergütung für den Kläger nur eine Entschädigung nach dem Umsatz und nicht vom Gewinn zugesagt sei. Zwar sei der Umsatz auf den Ertrag im allgemeinen nicht ohne Einfluß, aber
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trotz hoher Unsätze brauche im Einzelfall kein Gewinn ein-zutreten. Die Gefahr, daß die Gesellschaft trotz hohen Umsatzes nichts verdiene, habe der Kläger gerade nicht über-nommen. Bei Abwägung aller dieser Umstände stelle sich das Rechtsgeschäft als Darlehen dar, zu demal nicht festge-stellt werden könne, daß der Wille der Parteien unter allen Umständen auf das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft gerichtet gewesen sei.
Bei Einräumung der verschiedenen Sicherheiten für den Kläger sei auch die Übertragung eines Anwartschaftsrechtes auf Erwerb von Grundstücken vorgesehene Diese Bestimmung hätte zwar der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft und sei ohne Einhaltung dieser Form nichtig. Die Nichtigkeit dieser Nebenbestimmung führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages (§ 139 BGB).
Der Beklagte S^^^^^hafte daher als Gesamtschuldner mit den übrigen Verpflichteten. Der Anspruch sei nach der Kündigung fällig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beklagte S^fl^beim Ausscheiden aus der Gesellschaft aiis dieser vorher begründeten persönlichen Verpflichtung nicht entlassen worden. Die Behauptung, der Kläger habe von den früheren Mitbeklagten weitere Beträge erhalten, sei nicht genügend substantiiert v/orden.
XII.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nur zu dem Teil begründet.
 
lo) Die Revision legt mit näheren Ausführungen ihre Auffassung dar, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien doch um eine Gesellschaftsbeteiligung und nicht um einen Darlehensvertrag gehandelt habe» Sie würdigt dabei die vom Berufungsgericht geprüften Umstände durchweg anders« Damit zeigt sie jedoch keinen Rechtsfehler auf, weil die Auslegung des Vertrages Sache des Tatrichters ist« Das Revioionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob dos Berufungsgericht die maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend angewandt und den Sachverhalt vollständig berücksichtigt hat» Bin Rechtsfehler des Berufungsurteils ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Blick auf die oben eingehend behandelten Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Vorliegen eines Gesellschaftsund eines Darlohensvertrages nicht zu beanstanden, daß das Obcrlandcs-gericht besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß der Kläger nur eine Umsatzbeteiligung und keinen Gewinnanteil erhielt»
2») Zum Teil begründet sind dagegen die Rügen des Beklagten, die sich mit seinem Vortrag befassen, seine Schuld sei durch weitere Zahlungen der früheren Mitbeklagten in größeren Umfange getilgt oder durch einen Brlaßvortrag erloschen.
a)	Diese Rüge bezieht sich auf den Vergleich vom 24» Hai 1962, in dem die früheren Mitbeklagten	und
 sowie die Ehefrau	folgendes	bestätigteni Dem
 Kläger ständen außer den in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüchen gemäß dem Versäumnisurteil vorn 5» Oktober 1961 noch v/eitere Beträge gemäß einem rechtskräftigen Veroüun-nisurteil vom 6. Februar 1959 gegen die frühere Firma 1^^ über 2 234,38 DM nebst Zinsen und Kosten zu. Auf Grund dieses ersten Versäumnisurteils war eine entsprechende
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Zwangshypothek auf dem Firm engrund stück eingetragen worden» Die Eheleute	und	G^|^^ verpflichteten sich in
 der Urkunde, zur Abgeltung an den Kläger 6 500 DI.l zu zahlen, und zv/ar 5 000 DM sofort, den Rest in Raten» Mit der vollen Zahlung sollten alle Ansprüche aus den Titeln gegen diese Schuldner erledigt sein; der Kläger sollte dann die Schuldtitel aushändigen und die Zwangshypothek löschen lassen» In Ziffer 6 des Vertrages heißt es dabei, daß zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, daß durch diese Vereinbarung die Ansprüche gegen den jetzigen Beklagten Sieberg in keiner Weise berührt würden; der Kläger werde sich wegen der Ansprüche aus der	Kiesgruben-
geseiischaft lediglich an den Beklagten
 Gemäß diesem Vergleich wurden am 6» Juni 1962 sogleich 5 000 DM und später in Raten weitere 100 DM bezahlt»
Der Kläger will davon 5 076,20 DM auf den durch die Zv/angshypothek gesicherten Titel vom 6» Februar 1959 nebst Zinsen und Kosten verrechnen» Den Rest von 2 021,80 DM hat er in seinem Antrag gegen den Beklagten	bereits berück-
sichtigt und abgesetzt»
b)	Die Revision meint dazu folgendes % Leistungen gemäß dem Vergleich vom 24. Mai 1962 kämen auch dem Beklagten	als	dem	Gesamtschuldner zugute» Die Verrech-
nung des Klägers widerspreche dem Vergleich, weil nach dem Vergleich der Betrag zur Abgeltung der Ansprüche "aus den in §§ 1 und 2 ausgev/iesenen Forderungen" gezahlt werden sollte, in denen nur die im jetzigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche gemäß Versäumnisurteil vom 5. Oktober 1961 aufgeführt seien, während die Ansprüche aus dem früheren Versäumnißurteil in dem späteren § 5 erwähnt seien» Dieser
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Einwand des Beklagten hätte nicht als unsubstantiiert bezeichnet werden dürfen. Im übrigen liege ein Erlaßvertrag vor, so daß das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich dessen Wirkung auch auf den Beklagten	erstrecken
 sollte.
c)	Nach § 422 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner; dagegen wirkt nach § 423 BGB ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß mir dann für die übrigen Schuldner, wenn das gewollt ist.
Der in dem Vergleich vom 24«. Mai 1962 enthaltene Erlaß wirkte danach keinesfalls für den Beklagten	weil
 nach Ziffer 6 die Ansprüche gegen den Beklagten S( gerade unberührt bleiben sollten.
Dagegen ist die weitere Beanstandung der Revision begründet. Hach dem Wortlaut in § 4. des Vergleiches vom 24o Mai 1962 diente die Zahlung der 6 500 DM "zur Abgeltung seiner Ansprüche aus den in §§ 1 und 2 ausgcwic-senen Forderungen’1. Die Bestimmungen in §§ 1 und 2 des Vergleiches behandelten nur die im vorliegenden Verfahren streitigen Ansprüche gemäß Versäumnisurtoil vom 5» Oktober 1961; die früheren Ansprüche des Klägers waren erst in § 3 erwähnt. Diese Einigung über die Art 7-” der Verrechnung war nach § 366 BGB maßgebend; der Kläger konnte nicht hinterher einseitig eine andere Verrechnung vornehmen. Allerdings enthält der Vertrag möglicherweise insoweit einen Schreib- oder Ausdrucksfehler, weil gemäß § 4 e nach der Zahlung auch der frühere Schuldtitel von 1959 zurückgegeben und die auf Grund dieses früheren Titels eingetragene Zwangshypothek gelöscht werden sollte. Auch die Bestimmung
t
 
in § 6 spricht dafür, daß in Wirklichkeit in erster Linie die Schuld aus dem früheren Titel getilgt werden sollte»
Las Revisionsgericht kann diese fragen nicht entscheiden, weil es dazu weiterer tatsächlicher Aufklärungen bedarf»
Das hat der Tatrichter naehzuholeno
 Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden» Diese Aufhebung bezieht sich aber nur auf denjenigen Teil der Zahlung von 5 100 DM, den der Kläger noch nicht auf die Klagforderung verrechnet hat, also auf einen Betrag von 3 070,20 DM nebst Zinsen» Im übrigen ist die Revision unbegründet» Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dabei dem Berufungsgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten dos Revisionsrechtszuges überlassen«. Bei der Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob § 276 Abs» 3 ZPO anwendbar ist, weil das Verfahren zunächst beim Amtsgericht anhängig v/ar (vgl» § 697 ZPO)»
Dr» Pagendarm	Dr»	Arndt	Dr» Beyer
 Keßler	Dr»	Reinhardt