Rechtssatz: Erteilt eine Behörde eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis unter einer Auflage,'"dann ist sie bei Zuwiderhandlung gegen die Auflage zu dem Widerruf der Erlaubnis berechtigt« Das Amt für öffentliche Ordnung der beklagten Stadt erteilte dem Kläger im September 1954 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes die Genehmigung, in Bochum auf drei verschiedenen Grundstücken Spielhallen mit mechanischen Spielgeräten in Betrieb zu nehmen« Die Genehmigungen enthielten folgende Auflage: Der Kläger nahm den Betrieb in drei Spielhallen im Oktober 1954 mit je zehn Spielgeräten auf» Für jede Halle bestellte er eine Aufsichtsperson«Durch.Verfügung vom 22. Der Kläger sei in der Genehmigung-und;wiederholt mündlich darauf hingewiesen worden,,daß Personen unter 13 Jahren der Zutritt zu den Spielhallen nicht gestattet werden dürfe; da der Kläger für die Einhaltung;dieser Vorschrift nicht gesorgt habe, besitze er nicht.die für die Genehmigung erforderliche-Zuverlässigkeit. Der Kläger begehrt Ersatz des:Schadens, der ihm durch die Schließung der Spielhallen vom 23„ November : bis 4..Dezember 1954 und durch die Zuziehung1eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstanden ist! Die Beklagte sei zu dem.Widerruf der Genehmigungen nicht berechtigt gewesen«.Der einmalige Vorfall vom 15» Oktober 1954 habe nicht zu dem Anlaß genommen werden dürfen, ihm die Zuverlässigkeit zu dem Betrieb von Spielhallen abzusprechen, keinesfalls für alle drei Hallen« Die Aufsichtsperson, der Rentner K ; habe dem Minderjährigen. Inr Berufungsrechtszug hat ’der Kläger vorgetragen, die Auf-’ sichtsperson habe'keine Möglichkeit gehabt, genaue Pest-' Stellungen zu treffen, weil die Polizei schon in dem :-Augenbliek eingegriffen habe, als sie den Jugendlichen nach dem Alter gefragt habe» Die Beklagte habe diesen Vorfall lediglich als Vorwand, für ein willkürliches Einschreiten benutzt» Durch die sofortige Vollziehung habe sie vollendete Tatsachen schaffen^wollen, weil nach der damaligen Rechtsprechung des zuständigen Verwaltungsgerichts eine Aussetzung der vollzogenen Verfügung nicht möglich gewesen sei» Er habe die-AufSichtspersonen.ordnungsmäßig belehrt und überwacht» Die sofortige Schließung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat die Abweisung der'Klage beantragt» Sie hat ausgeführt: Sie sei zu dem Widerruf der Genehmigung nach freiem Ermessen befugt gewesen, auf jeden Pall wegen des Widerrufsvorbehaltes und des Verstoßes gegen die ■Auflage?' Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Berufungsgericht hat auf ^ die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, - Das Berufungsgericht versagt einen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung, weil'die Beklagte zu dem Widerruf der drei erteilten Erlaubnisse befugt gewesen sei» Der Kläger habe die zulässige und wesentliche Auflage, den Zutritt von Jugendlichen zu verhindern, in einem Falle nicht erfüllt» Der Widerruf sei dann für alle drei .'Spielhallen nach § 10 der Durchführungsverordnung , (DVO) zu § 33 d Gewerbeordnung (GewO) vom ; 27. Gegen die Zulässigkeit der Revision,des Klägers bestehen keine Bedenken: Der Kläger stützt seinen Anspruch, , wie er in der Revisionsverhandlung betont hat, nicht nur auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten (§ 839 BGB, Art 34 GrundG), sondern auch auf Art 14 Grunde, wonach schon bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in fremde Vermögenswerte der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen des darin liegenden enteignungsgleichen Eingriffes hat (BGHZ 6, 270/289; 7,.296)* Hinsichtlich des Anspruches auf Enteignungsentschädigung,hat der Kläger in der Revisionsverhandlung erklärt, daß er hier-'nach nicht Ersatz der Anwaltskosten verlangen könne, so daß der Wert des verbleibenden Entschädigungsanspruches die für eine Revision notwendige Beschwerdesumme von mehr als 6,000 DM nicht erreicht. Trotzdem .ist die Revision nicht unzulässig, denn der Kläger hat seihen Antrag nicht ermäßigt und macht die Anwaltskosten weiterhin als Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung geltend» Mehrere Ansprüche sind aber für die Errechnung der Beschwerdesumme zusammenzuzählen (§§ 5 ?546 Abs 3 ZBO)■» In der Revisionsinstanz sind daher alle rechtlichen Gesichtspunkte nachprüfbar. Denn ' Ansprüche des; Klägers bestehen, nicht:, weil die Beklagte zu dem Widerruf der Genehmigungen berechtigt war. Nach § 33 d GewO bedurfte der Kläger zur öffentlichen Aufstellung der Spielgeräte neben der Zulassung der Geräte einer polizeilichen Genehmigung (Erlaubnis) » Nach § ;...10..hhl der DVO vom 27» April 1954 war diese Genehmigung eine sogenanntes gebundene Erlaubnis, die nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt: werden durfte» Es kann dahinge- Hier hatte die Beklagte der Genehmigung die Auflage zugefügt, daß der Kläger den Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren zu den Spielhallen nicht gestatte. Nach dem Sinn und Zweck einer solchen Auflage steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Auflage selbständig erzwingen oder bei einem Verstoß gegen die Auflage den Verwaltungsakt überhaupt zurücknehmen will. Das Berufungsgericht liat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger hier gegen die Auflage verstoßen hat. Die Auflage ging wörtlich dahin, "Jugendlichen unter 18 Jahren den Zutritt zu den Spielhallen nicht zu gestatten"o § 10 der Verordnung vom 27, April 1954 erwähnt zwar nur die Auflage, derartige Jugendliche "vom Spiel auszuschließen", Doch erwähnt das Gesetz diese Perm der Auflage nur als Beispiel, Die Beklagte war daher zur Beifügung aller Auflagen befugt, Auf jeden Pall mußte die Aufsicht so eingerichtet sein, daß die dafür abgestellte über- ■ wachungsperson jederzeit sofort in der Lage war, sich V nur mit diesen Prägen zu beschäftigen, ohne durch weitere Aufgaben abgelenkt oder verhindert zu werden,' i stoßen« Zwar hat die Darstellung des Klägers über den Hergang gewechselt, aber’die Beklagte hatte schon in der Widerrufsverfügung vorgetragen* der minderjährige I ■ habe die Spielhalle betreten und bereits gespielt« Das hatten der Minderjährige und der Kriminalbeamte, im Strafverfahren bestätigt sowie Ki nicht bestritten« Im jetzigen Verfahren hat'der Kläger diese Tatsache, daß I schon gespielt hatte., ausdrücklich nie bestritten, sondern nur verschiedene Darstellungen1darüber{gegeben wann die Polizei eingegriffen und wann K; uen Jugendlichen nach dem Alter gefragt hatte« Damit steht jedenfalls fest, daß K; den Jugendlichen nicht sogleich beim Betreten der Halle überprüft hat» Das, Berufungsgericht hat^weiterhin zutreffend ausgeführt, daß dieser einmalige Vorfall deshalb von so erheblicher Bedeutung war, weil sich daraus ergeben habe« daß die vom Kläger geschaffene Überwachungsorganisatibn mangelhaft war» Es kann dahingestellt bleiben, ob das einmalige verbotene Spielen eines Minderjährigen, das möglicherweise auehtbei sorgfältigster Überwachung nicht immer verhindert werden kann, die Beklagte stets zu dem Widerruf der Genehmigungen berechtigte» Denn so liegt der Pall hier nicht„ Der Vorfall vom 15 ° Oktober 1954 führte zu der Feststellung, daß der Kläger der Auflage ganz allgemein nicht nachgekommen war, auf deren Bedeutung die Beklagte ihn unstreitig wiederholt hingewiesen hatte» Er hatte für jede Spielhalle nur eine Aufsichtsperson bestellt, die neben der Prüfung des / Lebensalters der Besucher auch noch weitere Aufgaben zu erfüllen hatte, also bei stärkerem Besuch und bei Zwischenfällen in der Halle niemals in der Lage war, der Lage gewesen, allein für diese Auf sichtszwecke eine Person ein-, zustellen, denn nach dem von ihm selbst zur angeblichen Schadenshöhe Vorgetragenen, das er auch in diesem Punkte gegen sich gelten lassen muß, hat er in den drei Spiel- ./ . Bei dieser'Sachlage kann es ; dahingestellt bleiben, ob nicht auch eine schuldlose : : Zuwiderhandlung der Behörde ein Recht zu dem Widerruf des- r .. Die Beklagte war also wegen der; feötgestellten mangel- • haften üborvvachung•'und Organisation., die unbestritten-in gleicher Weise bei allen drei Spielhallen .vorlag, ' berechtigt, - den Widerruf der' Genehmigungen' auszusprecheno j Denn wenn sich dieser 'Mangel schon bei der von 1 auf-' : gesuchten Halle nachteilig auswirkte, die unstreitig den geringsten Besuch hatte, mußte er hei den beiden größeren ’Spielhallen ebenfalls da/zu’ führen,,: daß: auch dort Jugend- . .liehe unter 18 Jahren sich Zutritt zu den Hallen verschafften,, Es unterlag'dem■pflichtmäßigem Ermessen der Beklagten, ob sie -von diesem Widerrufsrecht Gebrauchmachen oder'sich mit Maßnahmen begnügen wollte, die den Kläger weniger schwer träfen» Die Beklagte, hat na eh ihrem Vortrag von dem- Widerrufsrecht als dem schärfsten Mittel sogleich,deshalb Gebrauch gemacht, weil sie nach ihren inzwischen gewonnenen Erfahrungen schon den bloßen Besuch öffentlicher Spielhallen durch :Jugendliche als eine Gefahr’ fürdie Jugendlichen und damit als erhebliche Störung’ der .öffentlichen Ordnung / . gestaltenden und -vollzogenen Verwaltungsakten anordnen, daß es bei der .auf schiebenden Wirkung der Klage -verbleiben solle (BGH DÖV 1956« 413)■ • Selbst wenn das zuständige Verwaltungsgericht in dieser früher bestrittenen Präge damals anderer Ansicht war, ergibt sich daraus nicht, daß die Beklagte diese Maßnahme aus. Unbegründet ist .die Rüge der Revision, die Beklagte dürfe sich auf alle diese Erwägungen nicht berufen, weil sie -in.der'Widerrufsverfügung nur auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers abgestellt habe, die nicht dargetan.sei« habe, um den Zutritt Jugendlicher zu' seinen opielhallen : zu verhindern« Damit hatte die, Beklagte aufden,gesamten V Sachverhalt, also, auch auf die;;Nichtbeachtung der, Auflage hingewiesen, der sie zu dem Widerruf der Genehmigung .berechtigte so daß es unerheblich ist, daß die Beklagte darüber hinaus, in der Widerrufsverfügung noch den Schluß zog, der Kläger besitze^ für die Aufstellung von Spielgeräten nicht die er-■ forderliche Zuverlässigkeit« Durch diese 'teilweise ab- ; der Gewerbeerlaubnis befugt > und hat sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so bedarf es keiner Erörterung, ob sie - wie das Berufungsgericht annimmt - ein Recht zu dem Widerruf auch nach § 10 Abs 4 Nr 2 der Verordnung: vom 27* April 1954 hatte, weil sich nunmehr, wie die Beklagte meint, ergeben habe, daß.die Art.und Weisey wie der Kläger die Spielgeräte und den Spielbetrieb eilige- : richtet hatte, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung befürchten ließ, ,
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? GewO § 33 d - Yerwaltungsrecht Allgemeines (Verwaltungsakts Widerruf)
Rechtssatz: Erteilt eine Behörde eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis unter einer Auflage,'"dann ist sie bei Zuwiderhandlung gegen die Auflage zu dem Widerruf der Erlaubnis berechtigt«
Aktenzeichens III ZR 239/55 .LG Bochum
Urteil des BGH vom 11» April 1957 . OLG Hamm'
Ill ZR 239/55
Verkündet am 110 April 1957
Fieser, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Ha men des Vo Ikes • in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns I B \ in
R straße ,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:: Rechtsanwalt' Br. —
gegen
die Stadt Bochum, vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 * April 1957'-unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Ragendarm, Pr. Weber, Dr.» Arndt,:
Dr ö, Wolany und Dr 7 Hußla 7. h
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für Recht erkannts
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4" Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf..) vom 13. Oktober 1955 wird s tirüekgewi e s en.
.Der. Kläger hat die Kosten der Revision zu . A.77 hu;; tragen. v':w \
Von Rechts wegen ■:‘
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\ .-Tatbestands/- /
Der Kläger verlangt Schadenersatz'wegen der vorübergehenden Schließung von Spielhallen«.
Das Amt für öffentliche Ordnung der beklagten Stadt erteilte dem Kläger im September 1954 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes die Genehmigung, in Bochum auf drei verschiedenen Grundstücken Spielhallen mit mechanischen Spielgeräten in Betrieb zu nehmen« Die Genehmigungen enthielten folgende Auflage:
"Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Spielbetrieb , ordentlich vonstatten geht. Eine Aufsichtsperson hat ' ständig den Spielbetrieb zu überwachen. Auf das Gesetz zu dem:Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4. Dezember 1950 wird besonders hingewiesen.
: Hiernach und nach den Durchführungsbestimmungen zu § 33 d der Gewerbeordnung darf Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt zu öffentlichen Spielhöllen nicht gestattet werden." ü' ‘
Der Kläger nahm den Betrieb in drei Spielhallen im Oktober 1954 mit je zehn Spielgeräten auf» Für jede Halle bestellte er eine Aufsichtsperson«Durch.Verfügung vom 22. November I954 nahm der Oberstadtdirektor die'drei Genehmigungen mit sofortiger Wirkung, zurück. In den Gründen hieß es:. Am 15v Oktober 1954 sei der 16jährige W T in einer-
Spielhalle beim Spiel angetroffen worden. Der Kläger sei in der Genehmigung-und;wiederholt mündlich darauf hingewiesen worden,,daß Personen unter 13 Jahren der Zutritt zu den Spielhallen nicht gestattet werden dürfe; da der Kläger für die Einhaltung;dieser Vorschrift nicht gesorgt habe, besitze er nicht.die für die Genehmigung erforderliche-Zuverlässigkeit. - Im öffentlichen Interesse wurde die , sofortige Vollziehung angeordnet und wurden die Spielhallen am Mittag des 23. November 1954 geschlossen» Auf.■
■die Beschwerde des Klägers hob der Regierungspräsident die Schließungsverfügung am 3- Dezember .1954 auf, so daß der Kläger am nächsten Tage die Spielhallen wieder eröffnen ■ konnte, . ' :
Der Kläger begehrt Ersatz des:Schadens, der ihm durch die Schließung der Spielhallen vom 23„ November : bis 4..Dezember 1954 und durch die Zuziehung1eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstanden ist! Er hat diesen Schaden mit.6«. 124*60 DM errechnet, dessen Zahlung nebst. Zinsen er mit der Klage verlangt» Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Beklagte sei zu dem.Widerruf der Genehmigungen nicht berechtigt gewesen«.Der einmalige Vorfall vom 15» Oktober 1954 habe nicht zu dem Anlaß genommen werden dürfen, ihm die Zuverlässigkeit zu dem Betrieb von Spielhallen abzusprechen, keinesfalls für alle drei Hallen« Die Aufsichtsperson, der Rentner K ; habe dem Minderjährigen.
dessenAnga.be geglaubt, 'daß er TS Jahre alt sei, da das nach dem äußeren Eindruck glaubhaft erschienen sei. Inr Berufungsrechtszug hat ’der Kläger vorgetragen, die Auf-’ sichtsperson habe'keine Möglichkeit gehabt, genaue Pest-' Stellungen zu treffen, weil die Polizei schon in dem :-Augenbliek eingegriffen habe, als sie den Jugendlichen nach dem Alter gefragt habe» Die Beklagte habe diesen Vorfall lediglich als Vorwand, für ein willkürliches Einschreiten benutzt» Durch die sofortige Vollziehung habe sie vollendete Tatsachen schaffen^wollen, weil nach der damaligen Rechtsprechung des zuständigen Verwaltungsgerichts eine Aussetzung der vollzogenen Verfügung nicht möglich gewesen sei» Er habe die-AufSichtspersonen.ordnungs-
mäßig belehrt und überwacht» Die sofortige Schließung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. , Die Beklagte habe Dritten gegenüber zugegeben, daß frühere Überprüfungen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hätten» Andere Gründe dürfe die Beklagte jetzt nicht nachschieben. Im übrigen habe die Beklagte die Verfügung vom 22» November 1954 bereits am Mittag des 23° November 1954 vollstreckt, die Verfügung selbst aber erst am Nachmittag zugestellt..
Die Beklagte hat die Abweisung der'Klage beantragt» Sie hat ausgeführt: Sie sei zu dem Widerruf der Genehmigung nach freiem Ermessen befugt gewesen, auf jeden Pall wegen des Widerrufsvorbehaltes und des Verstoßes gegen die ■Auflage?' der Kläger habe für das Verschulden seiner Aufsichtspersonen einzustehen. Außerdem hätten schon früher Jugendliche vielfach ohne Beanstandung durch die Aufsicht' die Spielhallen des Klägers besucht und dort gespielt.
Der Kläger habe seine Aufsichtspersonen weder belehrt noch überwacht. Im übrigen‘hätte die Genehmigung überhaupt nicht erteilt werden dürfen, weil nach richtiger Auffassung die Aufstellung einer größeren Zahl von . Spielgeräten in sogenannten Spielhallen .stets die öffentliche Ordnung beeinträchtige.■* Sie habe einen entsprechenden Bund er laß des Innenministers-, • damals nicht beachtet. Die schädlichen Folgen, derartiger Spielhallen für Jugendliche seien bekannt» In der Zwischenzeit hätten sich zahlreiche Stellen und Organisationen um eine Schließung . der Spielhallen bemüht.Das alles habe sie zu dem Widerruf der Genehmigung berechtigt . -Keinesfalls hätten ihre Be- . i. amten schuldhaft gehandelt»Die Verfügung sei auch.bereits bei Schließung der Halle 'zugestellt worden.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Berufungsgericht hat auf ^ die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, -
Entseheidungsgründe s
Das Berufungsgericht versagt einen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung, weil'die Beklagte zu dem Widerruf der drei erteilten Erlaubnisse befugt gewesen sei» Der Kläger habe die zulässige und wesentliche Auflage, den Zutritt von Jugendlichen zu verhindern, in einem Falle nicht erfüllt» Der Widerruf sei dann für alle drei .'Spielhallen nach § 10 der Durchführungsverordnung , (DVO) zu § 33 d Gewerbeordnung (GewO) vom ; 27. April 1954 (BGBl I 112) zulässig gewesen, weil schon dieser Vorfall gezeigt habe, daß durch die Art der Führung ., der B.etriebe eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung zu befürchten sei» ■ :v;
Gegen die Zulässigkeit der Revision,des Klägers bestehen keine Bedenken: Der Kläger stützt seinen Anspruch, , wie er in der Revisionsverhandlung betont hat, nicht nur auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten (§ 839 BGB, Art 34 GrundG), sondern auch auf Art 14 Grunde, wonach schon bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in fremde Vermögenswerte der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen des darin liegenden enteignungsgleichen Eingriffes hat (BGHZ 6, 270/289; 7,.296)* Wegen des'Anspruches aus Amtspflicht-
Verletzung ist,die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige Anders dagegen hei dem Anspruch aus Enteignungsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruches auf Enteignungsentschädigung,hat der Kläger in der Revisionsverhandlung erklärt, daß er hier-'nach nicht Ersatz der Anwaltskosten verlangen könne, so daß der Wert des verbleibenden Entschädigungsanspruches die für eine Revision notwendige Beschwerdesumme von mehr als 6,000 DM nicht erreicht. Trotzdem .ist die Revision nicht unzulässig, denn der Kläger hat seihen Antrag nicht ermäßigt und macht die Anwaltskosten weiterhin als Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung geltend» Mehrere Ansprüche sind aber für die Errechnung der Beschwerdesumme zusammenzuzählen (§§ 5 ?546 Abs 3 ZBO)■» In der Revisionsinstanz sind daher alle rechtlichen Gesichtspunkte nachprüfbar.
Die Revision ist jedoch sachlich unbegründet. Denn ' Ansprüche des; Klägers bestehen, nicht:, weil die Beklagte zu dem Widerruf der Genehmigungen berechtigt war. Rechtmäßige .Handlungen 'verpflichten, weder zu dem Schadenersatz noch: zur Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes,».. 'h ■'U -
Die Beklagte war hier wegen der Zuwiderhandlung gegen die der Erlaubnis beigefügte;Aufläge\zu dem Widerruf der Er- • laubnis befugt»
Nach § 33 d GewO bedurfte der Kläger zur öffentlichen Aufstellung der Spielgeräte neben der Zulassung der Geräte einer polizeilichen Genehmigung (Erlaubnis) » Nach § ;...10..hhl der DVO vom 27» April 1954 war diese Genehmigung eine sogenanntes gebundene Erlaubnis, die nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt: werden durfte» Es kann dahinge-
stellt bleiben, ob der früher herrschenden Auffassung zugestimmt werden kann, daß jeder begünstigende Verwaltungs akt frei widerruflich 'sein soll, denn hier war diese freie . Widerruflichkeit auf jeden Pall dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger nach Erteilung der Erlaubnis besondere Anstalten getroffen und Aufwendungen gemacht hatte. Er hatte die Spielhailen gemietet, die Spielgeräte beschafft, A_ufSichtspersonen eingestellt und den Gewerbe- ' betrieb ins Werk gesetzt. Damit endete auch nach der früheren Auffassung die freie Widerruflichkeit;
Die Beklagte konnte also die Genehmigung nur widerrufen, wenn ein besonderes Widerrufsrecht bestand. § 10 derVO vom 27. April 1954 sieht zwei Tatbestände vor, die die Behörde zu dem Widerruf berechtigen. Heben dieser bundesrechtlichen Einzelregelung gelten aber teilweise die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts weiter« Nach seinem klaren Wortlaut enthält § 10 der Verordnung vom 27. April 1954 keine abschließende Regelung des Widerrufsrechts, Die Bestimmung schloß zwar als Spezialregelung die Anwendung des § 42 des Preußischen Poiizeiverwaltungs-gesetzes vom 1, Juni 1931,in der für Nordrhein-Westfalen gültigen Passung vom 27. November 1953 (GS S 403) aus; doch blieben' daneben die allgemeinen Grundsätze des Yerwaitungsrechts unberührt, daß die Behörde einen fehler-, haften. Verwaltungsakt stets (BGHZ 1, 223) und einen fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsakt dann widerrufen kann, ‘ wenn der Betroffene gegen eine Auflage verstoßen hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein begünstigender fehlerfreier Verwaltungsakt dann widerruflich ist, wenn eine zulässigerweise beigefügte Auflage nicht erfüllt . wird (Porsthoff 6. AufIS 232; Haueisen NJW 1955? 1457;
8 •
Jellinek 3» Aufl S 285; Peters S 169; Turegg 3« Aufl S 130), Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Nach-der erwähnten Durchführungsverordnung durfte die Behörde • der Erlaubnis Beiingüngenund Auflagen zufügen. Hier hatte die Beklagte der Genehmigung die Auflage zugefügt, daß der Kläger den Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren zu den Spielhallen nicht gestatte. Nach dem Sinn und Zweck einer solchen Auflage steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Auflage selbständig erzwingen oder bei einem Verstoß gegen die Auflage den Verwaltungsakt überhaupt zurücknehmen will. Das wird besonders deutlich in den Pallen, in denen die Behörde durch die Auflage eine bestimmte Handlung, etwa die Errichtung einer baulichen Anlage, erreichen will, und bei Mißachtung der Auflage die Genehmigung zurücknimmt, um sie erst, dann wieder zu erteilen, wenn die Anlage errichtet ist.
Das Berufungsgericht liat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger hier gegen die Auflage verstoßen hat. Die Auflage ging wörtlich dahin, "Jugendlichen unter 18 Jahren den Zutritt zu den Spielhallen nicht zu gestatten"o § 10 der Verordnung vom 27, April 1954 erwähnt zwar nur die Auflage, derartige Jugendliche "vom Spiel auszuschließen", Doch erwähnt das Gesetz diese Perm der Auflage nur als Beispiel, Die Beklagte war daher zur Beifügung aller Auflagen befugt,
$.ie im polizeilichen Interesse, insbesondere zu dem Schutze der Jugendlichen nach pflichtgemäßem Ermessen sachdienlich waren. Die Auflage war auch in der angeordneten . Porm zulässig. Denn schon der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen kann ungünstige oder verderbliche\ ■■ Einflüsse
auf Jugendliche ausiiben, weil sie dadurch Augenzeugen vop Auswüchsen der Spielieidensehaft werden und zu Um— gehungen oder Übertretungen des für,, sie bestehenden Spielverbotes angereizt werden können, her dem Kläger erkennbare Sinn der Auflage.ging deshalb dahin, sichere Maßnahmen gegen den Zutritt Jugendlicher zu ergreifen.
Dazu genügte selbstverständlich nicht nur ein Aushang in den Spielhallen, Andererseits war es nicht erforderlich, daß 'schon außerhalb der Spielhallen oder gar auf der Straße vor den Gebäuden Kontrollen durchgeführt wurden. Ausreichend, aber auch erforderlich war vielmehr, daß der Kläger oder'eine Aufsichtsperson, deren ständige Anwesenheit ebenfalls in der Auflage vorgeschrieben war, unmittelbar nach dem Eintritt eines Besuchers diesen sorgfältig und gewissenhaft darauf überprüfte^ ob er über 18 Jahre alt war. Dazu bedurfte es nicht - wie es bei öffentlichen Spielbanken üblich ist -der Vorlage eines Personalausweises durch jeden Be- ; sucher, sondern nur einer Überprüfung derPersonalien ' derjenigen Personen, die einen jugendlichen Eindruck machten oder in der Kähe der kritischen Altersgrenze standen,.
Die Aufsichtsperson durfte sich bei Besuchern, • die möglicherweise noch nicht 18 Jahre als waren, nicht mit • einer einfachen Erklärung begnügen, sondernmußte weitere Maßnahmen treffen. Auf jeden Pall mußte die Aufsicht so eingerichtet sein, daß die dafür abgestellte über- ■ wachungsperson jederzeit sofort in der Lage war, sich V nur mit diesen Prägen zu beschäftigen, ohne durch weitere Aufgaben abgelenkt oder verhindert zu werden,' i
: Gegen.die so, verstandene Auflage hat die Aufsichtsperson, der Rentner K ? im vorliegenden Palle wer- ■:
stoßen« Zwar hat die Darstellung des Klägers über den Hergang gewechselt, aber’die Beklagte hatte schon in der Widerrufsverfügung vorgetragen* der minderjährige I ■ habe die Spielhalle betreten und bereits gespielt« Das hatten der Minderjährige und der Kriminalbeamte, im Strafverfahren bestätigt sowie Ki nicht bestritten« Im
jetzigen Verfahren hat'der Kläger diese Tatsache, daß I schon gespielt hatte., ausdrücklich nie bestritten, sondern nur verschiedene Darstellungen1darüber{gegeben wann die Polizei eingegriffen und wann K; uen
Jugendlichen nach dem Alter gefragt hatte« Damit steht jedenfalls fest, daß K; den Jugendlichen nicht
sogleich beim Betreten der Halle überprüft hat»
Das, Berufungsgericht hat^weiterhin zutreffend ausgeführt, daß dieser einmalige Vorfall deshalb von so erheblicher Bedeutung war, weil sich daraus ergeben habe« daß die vom Kläger geschaffene Überwachungsorganisatibn mangelhaft war» Es kann dahingestellt bleiben, ob das einmalige verbotene Spielen eines Minderjährigen, das möglicherweise auehtbei sorgfältigster Überwachung nicht immer verhindert werden kann, die Beklagte stets zu dem Widerruf der Genehmigungen berechtigte» Denn so liegt der Pall hier nicht„ Der Vorfall vom 15 ° Oktober 1954 führte zu der Feststellung, daß der Kläger der Auflage ganz allgemein nicht nachgekommen war, auf deren Bedeutung die Beklagte ihn unstreitig wiederholt hingewiesen hatte» Er hatte für jede Spielhalle nur eine Aufsichtsperson bestellt, die neben der Prüfung des / Lebensalters der Besucher auch noch weitere Aufgaben zu erfüllen hatte, also bei stärkerem Besuch und bei Zwischenfällen in der Halle niemals in der Lage war,
" -'V. 11 -M-.
den Zutritt Minderjähriger unter 18 Jahren zu verhindern» 1 Erfahrungsgemäß versuchen Minderjährige häufig, unter Anwendung von List und Geschick derartige verbotene Betriebe kennen zu lernen.. Daß eine solche umfassende Überwachungs-Organisation von ihm gefordert wurde, war bei 'dem‘klaren,.-;* Wortlaut und dem Zweck der Genehmigungsverfügung fUr^^gv-v-' den Kläger ohne Weiteres erkennbar. Die in der ungenügenden Überwachungsorganisation liegende mangelhafte Erfüllung der Äuflasi war': daher 1 bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit f&r den Kläger vermeidbar. Unverständlich ist der Vortrag der Revision, der Kläger sei wirtschaftlich nicht in. der Lage gewesen, allein für diese Auf sichtszwecke eine Person ein-, zustellen, denn nach dem von ihm selbst zur angeblichen Schadenshöhe Vorgetragenen, das er auch in diesem Punkte gegen sich gelten lassen muß, hat er in den drei Spiel- ./ . hallen täglich durchschnittlich 410,- DM, 80,- DM und 37,- DM :Einkommen erzielt,* solche Einnahmen erlauben ohne ' weiteres die Beschäftigung einer weiteren Aufsichtsperson in jeder Spielhalle,/da der tatsächlich als Aushilfsperson beschäftigte „Rentner K unstreitig; stündlich: nur
DM, 1,- erhalten hat. Es lag also ein schuldhafter Ver-: A: stoß gegen die Auflage vor. Bei dieser'Sachlage kann es ; dahingestellt bleiben, ob nicht auch eine schuldlose : : Zuwiderhandlung der Behörde ein Recht zu dem Widerruf des- r .. halb gegeben hätte., weil nach Polizeirecht die Polizei stets bei nur objektiver Polizeiwidrigkeit ohne Rücksicht auf Verschulden zu dem Einschreiten befugt ist, • /
Die Beklagte war also wegen der; feötgestellten mangel- • haften üborvvachung•'und Organisation., die unbestritten-in gleicher Weise bei allen drei Spielhallen .vorlag, ' berechtigt, - den Widerruf der' Genehmigungen' auszusprecheno j Denn wenn sich dieser 'Mangel schon bei der von 1 auf-' : gesuchten Halle nachteilig auswirkte, die unstreitig den
geringsten Besuch hatte, mußte er hei den beiden größeren ’Spielhallen ebenfalls da/zu’ führen,,: daß: auch dort Jugend- . .liehe unter 18 Jahren sich Zutritt zu den Hallen verschafften,, Es unterlag'dem■pflichtmäßigem Ermessen der Beklagten, ob sie -von diesem Widerrufsrecht Gebrauchmachen oder'sich mit Maßnahmen begnügen wollte, die den Kläger weniger schwer träfen» Die Beklagte, hat na eh ihrem Vortrag von dem- Widerrufsrecht als dem schärfsten Mittel sogleich,deshalb Gebrauch gemacht, weil sie nach ihren inzwischen gewonnenen Erfahrungen schon den bloßen Besuch öffentlicher Spielhallen durch :Jugendliche als eine Gefahr’ fürdie Jugendlichen und damit als erhebliche Störung’ der .öffentlichen Ordnung / . betrachtete, und weil sie glaubte, nur auf-diese.Weise, eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung in nachhaltiger Weise . verhindern zu können« Zwar hat der Regierungspräsident Zunächst "einen anderen Standpunkt. eingenommen,'^ aber, er . hat dabei nur den Vorgang alsEinzel— fall und nicht,- wie die Beklagte, den.zugrundeliegenden' , Organisationsmangel' als entscheidend angesehen» Jeden-' falls sihd die JSrWägur) ge n :'der; Bekla'gten nich tsachfremd..
:sondern .durchaus vertretbar, und es sind keine Tatsachen festgestellt,.die :die dem pflichtmäßigen Ermessen der;' Beklagten überlassene.Entscheidung als- fehlerhaft , er-. scheinen lassen« ' _ J/ /..
Eine Willkür der Beklagten .ergibt sich auch nicht ,
:daraus,. da ß,sie die sofortige: Vollziehung der Widerrufsverfügung und die sofortige Schließung der Spielhallen .. angeordnet - hatte/ Dazu war.siev befugt. Der Kläger konnte dagegen Beschwerde einlegen, die’ hier auch sogleich J zu dem Erfolg geführt hat»' Außerdem konnte das.Verwaltungsgericht . na ch richtiger ■ A uffa ssung a uch'gegenüb er-recht s—
gestaltenden und -vollzogenen Verwaltungsakten anordnen, daß es bei der .auf schiebenden Wirkung der Klage -verbleiben solle (BGH DÖV 1956« 413)■ • Selbst wenn das zuständige Verwaltungsgericht in dieser früher bestrittenen Präge damals anderer Ansicht war, ergibt sich daraus nicht, daß die Beklagte diese Maßnahme aus. saehfremden Erwägungen angeordnet hat: . - , ,
Unbegründet ist .die Rüge der Revision, die Beklagte dürfe sich auf alle diese Erwägungen nicht berufen, weil sie -in.der'Widerrufsverfügung nur auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers abgestellt habe, die nicht dargetan.sei« Eine Behörde kann'allerdings regelmäßig keine neuen, später entstandenen Tatsachen, nachschieben, .um einem fehlerhaften Verwaltungsakt Rechtswirksamkeit zu verschaffen (BGH III ZR • 123/50.vom'14>-Juli'1952; vgl auch BVerwG 1, 311)9 Ein der- • artiges unzulässiges Nachsohieben von Gründen liegt jedoch . hier‘nicht vor« Denn die Widerrufsverfügung.stützte'sich \ auf den,dem Kläger bekannten Vorfall vom 15- Oktober 1954, enthielt einen Hinweis auf die Jugendschutzbestimmungent : : sowie die entgegenstehende Auflage : in. der Genehmigungsver-, fügung und brachte bereits zu dem Ausdruck,, daß dieser Vorfall ein Beweis dafür sei, daß der Kläger;nicht alles getanV > . habe, um den Zutritt Jugendlicher zu' seinen opielhallen : zu verhindern« Damit hatte die, Beklagte aufden,gesamten V Sachverhalt, also, auch auf die;;Nichtbeachtung der, Auflage hingewiesen, der sie zu dem Widerruf der Genehmigung .berechtigte so daß es unerheblich ist, daß die Beklagte darüber hinaus, in der Widerrufsverfügung noch den Schluß zog, der Kläger besitze^ für die Aufstellung von Spielgeräten nicht die er-■ forderliche Zuverlässigkeit« Durch diese 'teilweise ab- ;
. weichende rechtliche Bewertung ist weder die Rechtsver-.w' folgung des Klägers erschwert noch die Widerrufsverfügung in ihrer Wirkung und ihrem Inhalt wesentlich verändert« /
Vielmehr hat die Beklagte schon in der Verfügung vom • .
22« November 1954 den Widerruf erkennbar auch auf Ver-h letzung der Auflage gestützt.
War die Beklagte, daher schon wegen dieses Verstoßes i gegen die Auflage zu dem Widerruf.' der Gewerbeerlaubnis befugt > und hat sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so bedarf es keiner Erörterung, ob sie - wie das Berufungsgericht annimmt - ein Recht zu dem Widerruf auch nach § 10 Abs 4 Nr 2 der Verordnung: vom 27* April 1954 hatte, weil sich nunmehr, wie die Beklagte meint, ergeben habe, daß.die Art.und Weisey wie der Kläger die Spielgeräte und den Spielbetrieb eilige- : richtet hatte, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung befürchten ließ, ,
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, V
Dr, Pagendarm . Dri Weber Dr» Arndt V/olany Dr« Hußla :