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BGH

Gericht: BGH

hat der III0 Zivilsenat'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und-Br. Wolany für Recht erkannt: Die Klägerin behauptet, dass ihre Möbel amtspflichtwidrig weggenommen worden seiend Sie hat beantragt, die Beklagte deshalb zur Leistung eines Schadensersatzes von 500,— DM zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Aussage des Zeugen CflHHR der damals als Polizeibeamter die Möbel abzuholen hatte, als erwiesen an, dass die Kücheneinrichtung der Klägerin weggeholt worden ist, obwohl dies von der zuständigen Stelle nicht angeordnet worden war; der Zeu- Dem mündlichen Vorbringen der Revision, dass sich vorher erkundigt habe, wo der Bruder der Klägerin wohne, kann angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedeutung beigelegt werden« Ihrer Meinung, dass der Berufungsrichter zu Unrecht ein Verschulden des Polizeibediensteten angenommen‘habe, kann nicht zugestimmt werden. Die Revision geht von einer irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzung .aus, wenn sie ausführt, der Beamte habe nicht gewusst, «dass in den Räumen auch Möbel der Klägerin sich befanden«, und deshalb sei er auch nicht verpflichtet gewesen, «sich vorher zu vergewissern, ob die Sachen in den Räumen dem Plätzinger oder einem anderen gehörten«; denn es ist nicht so, als ob die Kücheneinrichtung der Klägerin sich/; «in den Räumen des PflHHHM" befunden hätte, sondern auszugehen ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts davon, dass der Beamte gar nicht geprüft hat, welche Räume dem PBHIKund welche einer anderen Person gehörten. Nur deshalb ist es zu dem Zugriff auf die Einrichtung in der allein von der Klägerin bewohnten Küche gekommen-Wenn aber ein Beamter den.Auftrag hat, nur aus den Räumen einer bestimmten Person in einem Hause etwas wegzuholen, so muss er sich vorher vergewissern, welche Räume dieser Person zustehen, und kann nicht, wenn in dem fraglichen H&üse mehrere Parteien wohnen, ohne eine solche vorherige Erkundung zur Ausführung seines Auftrages s chreiten. Auch im Hinblick auf die Hohe des der Klägerin zuge-sprochenen Betrages von 500,— DM lässt sich das angefochte-ne Urteil nicht als rechtsirrtUmlich bezeichnen. a) An einer tragfähigen, den Erfordernissen des .§ 287 ZPO genügenden Begründung fehlt es nicht, wenn das Berufungsgericht -dem Erstgericht beigetreten ist und hierbei ausgeführt hat, dass bei den Gegenwartspreisen 500 ,■— DM als Wert für einen Küchenschrank, eine Küchenanrichte,- vier Stühle und einen Ofen nicht zu hoch seien, auch wenn man berücksichtige, dass es sich bei den Sachen der Klägerin um Gegenstände gehandelt habe, die bereits etwa 25 Jahre lang im Gebrauchgewesen seien. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, dass das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin tatsächlich einen zu hohen Wert bei seiner Schätzung angenommen hätte, sondern muss sich darauf beschränken, zu behaupten, dass man beim Althändler für 500,— DM eine vollständige Küehenein^-richtung haben könnte. c) Auch daraus, dass die Klägerin angeblich 100,— DM , als Hausratshilfe bekommen habe, ist nichts gegen die volle Berechtigung des hier strittigen Anspruches zu folgern, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der genannte Betrag als Ausgleich für verlorengegangene Wäsche, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hat, zu gelten habe.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 97 ZK
möbelnRechtBerufungsgerichtBrRaumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

III zu ____
: Verkündet am 16. M
I, Justizangestellten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde meinde.
vertreten durch den Rat der Ge-
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
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gegen
 die Witwe Josefa	geborene	P|
Geilenkirchenerstrasse 11,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der III0 Zivilsenat'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und-Br. Wolany
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juli 1953 wird zurückgewie-
sen.-	.	'
Bie Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Mai / Juni 1945 wurden von der Beklagten verschiedentlich aus den Wohnungen ortsabwesender Bewohner Möbel weggenommen und ortsanwesenden Bürgern, die Möbel brauchten, zugeteilt. Durch einen im Polizeidienst beschäftigten, Bediensteten der Beklagten wurde am 12. Juni 1945 auch\die'V 5 Kücheneinrichtung der damals abwesenden Klägerin weggeholt. Über den Verbleib dieser Möbel war später nichts mehr zu ermitteln. ’
Die Klägerin behauptet, dass ihre Möbel amtspflichtwidrig weggenommen worden seiend Sie hat beantragt, die Beklagte deshalb zur Leistung eines Schadensersatzes von 500,— DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ein schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten.
Die Möbelwegnahme und-Zuteilung sei von der Besatzungsmacht befohlen worden. Die Klägerin könne im übrigen Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz verlangen? sie habe auch bereits 100,— DM als Zahlung auf die Hausratshilfe erhalten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Aussage des Zeugen CflHHR der damals als Polizeibeamter die Möbel abzuholen hatte, als erwiesen an, dass die Kücheneinrichtung der Klägerin weggeholt worden ist, obwohl dies von der zuständigen Stelle nicht angeordnet worden war; der Zeu-
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ge habe nur den Auftrag gehabt, die Möbel des im gleichen Hause wohnhaften Bruders der Klägerin wegzuholen, er habe aber nicht geprüft, in welchen Räumen diese Möbel gewesen seien, sondern habe gedankenlos auch die Einrichtung aus der Küche 'der Klägerin wegschaffen lassen.
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Dem mündlichen Vorbringen der Revision, dass sich vorher erkundigt habe, wo der Bruder der Klägerin wohne, kann angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedeutung beigelegt werden« Ihrer Meinung, dass der Berufungsrichter zu Unrecht ein Verschulden des Polizeibediensteten angenommen‘habe, kann nicht zugestimmt werden.
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Die Revision geht von einer irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzung .aus, wenn sie ausführt, der Beamte habe nicht gewusst, «dass in den Räumen auch Möbel der Klägerin sich befanden«, und deshalb sei er auch nicht verpflichtet gewesen, «sich vorher zu vergewissern, ob die Sachen in den Räumen dem Plätzinger oder einem anderen gehörten«; denn es ist nicht so, als ob die Kücheneinrichtung der Klägerin sich/; «in den Räumen des PflHHHM" befunden hätte, sondern auszugehen ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts davon, dass der Beamte gar nicht geprüft hat, welche Räume dem PBHIKund welche einer anderen Person gehörten. Nur deshalb ist es zu dem Zugriff auf die Einrichtung in der allein von der Klägerin bewohnten Küche gekommen-Wenn aber ein Beamter den.Auftrag hat, nur aus den Räumen einer bestimmten Person in einem Hause etwas wegzuholen, so muss er sich vorher vergewissern, welche Räume dieser Person zustehen, und kann nicht, wenn in dem fraglichen H&üse mehrere Parteien wohnen, ohne eine solche vorherige Erkundung zur Ausführung seines Auftrages s chreiten.
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2.	Das Berufungsgericht hat auch mit Recht dahin er^-kannt, dass der mit der: vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch nicht unter das Lastenausgleichsgesetz fällt. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei ihm um einen aus einer unerlaubten Handlung erwachsenen Schadensersatzanspruch handelt (vergl BGHZ 8, 264)«
3.	Auch im Hinblick auf die Hohe des der Klägerin zuge-sprochenen Betrages von 500,— DM lässt sich das angefochte-ne Urteil nicht als rechtsirrtUmlich bezeichnen.

a)	An einer tragfähigen, den Erfordernissen des .§ 287 ZPO genügenden Begründung fehlt es nicht, wenn das Berufungsgericht -dem Erstgericht beigetreten ist und hierbei ausgeführt hat, dass bei den Gegenwartspreisen 500 ,■— DM als Wert für einen Küchenschrank, eine Küchenanrichte,- vier Stühle und einen Ofen nicht zu hoch seien, auch wenn man berücksichtige, dass es sich bei den Sachen der Klägerin um Gegenstände gehandelt habe, die bereits etwa 25 Jahre lang im Gebrauchgewesen seien. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, dass das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin tatsächlich einen zu hohen Wert bei seiner Schätzung angenommen hätte, sondern muss sich darauf beschränken, zu behaupten, dass man beim Althändler für 500,— DM eine vollständige Küehenein^-richtung haben könnte. Der Klägerin ist auch ihre volle Kü-cheneinrichtung mitsamt einem Ofen durch das Verschulden eines Beamten der Beklagten in Verlustgeraten.
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b)	Dass bei einer Schadensersatzleistung eine Umstellung' 1 auf DM im Verhältnis 10 : 1 nicht in Betracht kommt, auch - . wenn bereits vor der Währungsreform; keine HaturalherStellung^ sondern nur eine Geldleistung beansprucht werden konnte, ent#s| spricht der allgemeinen Anschauung und der ständigen Rechte spreehung des erkennenden Gerichts. Die Revision vermag auch

für ihren gegenteiligen Standpunkt keine weiteren Gründe anzugeben.
c)	Auch daraus, dass die Klägerin angeblich 100,— DM , als Hausratshilfe bekommen habe, ist nichts gegen die volle Berechtigung des hier strittigen Anspruches zu folgern, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der genannte Betrag als Ausgleich für verlorengegangene Wäsche, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hat, zu gelten habe. Dass die Ausführungen des Berufungsrichters: nur in diesem Sinne verstanden werden können, ergibt der Zusammenhänge '
Hach alledem muss die Revision der Beklagten als unbegründet angesehen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 ZK),
Dr, Geiger Dr„ Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr.Wolany