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BGH · III ZR 239/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 239/51

. schäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, Kiel, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Juni 1947 des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, Straßenbau- und Verkehrsdirektion, wurde gemäß §§ 2a und 15 RL& die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des bis dahin noch nicht wieder zugelassenen Kraftwagens des Klägers angeordnet. Diese Beorderungsverfügung war zwar von dem Beauftragten des Leiters der Straßenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) unter-schrieben, im übrigen aber in ihrem sachlichen Inhalt nicht ausgefUlltJ-worden. Der Kraftwagen des Klägers wurde nach der Wegnahme vom beklagten Land der Landespolizeiverwaltung zugeteilt und von dieser laufend im Polizeidienst auf Ländwegen eingesetzt, Mit Schreiben vom 7« Oktober 1949 teilte das be-klagte Land dom Kläger mit, daß der Kraftwagen für Polizeizwecke nicht mehr brauchbar und generalüberholungsreif sei» Am 29* November 1949 gab das Land, nachdem der Kläger die anfangs gestellte Forderung des beklagten Landes auf 1000 DM abgelehnt hatte, den Kraftwagen unentgeltlich an den Kläger zurück« reichend gewesen Durch die Wegnahme des Wagens auf Grund einer nichtigen Beorderungsverfügung habe der Beauf- von 2 650.55 DM erforderlich, um den Kraftwagen in etwa dem früheren Zustand tsprechender Weise fahrbereit zu machen Demgemäß hat er beantragt, das beklagte Land zu verurtei-len, an ihn 2 650,55 DM nebst 4 # Zinsen seit Januar 1949 zu zahlen. Klage in vollem Umfang, der Kläger Anschlußberufung mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 700 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beauftragte der Straßenbau-Verkehrsdirektion im Ministerium für Wirt- beklagten Landes in das Ministerium für Wirtschaft und Ver-kehr eingegliedert ist und somit auch die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommene Befugnis zur Beorderung von Kraftfahrzeugen (§§ 2, 15 RLG in Verbindung mit der BedarfsStellenbekanntmachung vom 11. hältnis zu dem beklagten Land und handelten, wie sich übrigens auch aus dem Kopf der beanstandeten Beorderungsverfügung vom 6, Juni 1947 ergibt, bei der Inanspruchnahme des Kraftfahrzen des Klägers für das beklagte Land. 1. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beor derungsverfügung des Ministeriums für Wirtschaft und Ver- der Wegnahme des Kraftfahrzeugs erst von einem Angestellten eines nachgeordneten Straßenverkehrsamts in ihrem sach-liehen Inhalt ausgefüllt wurde, mit eingehender Begründung dargelegt, daß eine derartige Beorderungsverfügung nichtig sei, weil sie keine Entscheidung der sachlich allein zustän-digen SVD darstelle, Eine solche Blanko-Verfügung sei in sich unvollständig und. der SVD und täusche dem Betroffenen eine Entscheidung der zu-ständigen Stelle vor, in Wirklichkeit sei jedoch eine auf die Beorderung bezügliche Entscheidung des Ministeriums bezw, der SVD gar nicht ergangen. Die mangelhafte Beteiligung des zur Mitwirkung berufenen Beamten und das entscheidende Handeln eines in einer anderen als der ihm zukommenden Eigen- Vom beklagten land ist nicht behauptet und vom Berufung* gericht auch nicht tatsächlich festgestellt, daß die SVD mit der Herausgabe der nur unterschriftlich vollzogenen, aber; eine allgemeine Weisung an die ihr unterstellten Behörden oder auch nur an das Straßenverkehrsamt des Kreises Rends-burg erteilt habe, jedes unbenutzte oder nicht anders verwen- des den auszugleichen nach dem Vortrag des beklagten Landes Sinn und Zweck der damaligen Kraftfahrzeugbeorderungen war, im Juli 1947 nur 36 Personenkraftwagen betrug, so daß nicht anzunehmen ist, daß wegen dieser verhältnismäßig geringen Zahl der für die Polizei benötigten Kraftfahrzeuge alle freien Kraftwagen im Lande Schleswig Holstein zu erfassen waren. darfsStellenbekanntmachung zu dem Reichsleistüngsgesetz vom 11-Januar 1944 zu § 15 Abs 1 Nr 2 RLG eine Übertragung der Befugnisse der.dort bestimmten zuständigen Stellen zur Beorderung von .Kraftfahrzeugen auf untere Verwaltungsstellen grundsätzlich nicht vorgesehen, also eine Weiterübertragung der Amtsgewalt auch hier nicht zulässig ist.. die im übrigen aus den vorerwähnten Gründen als Ausnahmebe-Stimmung eng auszulegen-ist, voraussetzt., daß sie im Einzelfall von der sachlich zuständigen Stelle getroffen wird, Die Auffassung des Vorderrichters, daß die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 18. Berufungsgericht ausgeführt, daß die Bestätigung oder Genehmigung eines nichtigen Verwaltungsaktes im Sinne einer fehlerfreien Wiederholung entsprechend den für das bürgerliche Recht geltenden Grundsätzen die Kenntnis der Nichtigkeit und den Willen der Wiederholung voraussetze.. Die Revision irrt, wenn sie meint, der für das Gebiet des bürgerlichen Rechts entwickelte und allgemein anerkannte Grundsatz;,, daß die Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfts vom Bestätigenden die Kenntnis der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt, könnte auf Verwaltu'ngsakte auch keine sinngemäße Anwendung finden, da hierdurch die Wirkungsmöglichkeiten der Verwaltung in untragbarer V/eise eingeschränkt würden« Zunächst ist auch in der Verwaltungsrechtslehre und -Rechtsprechung, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß ein nichtiger Vfcrwaltungsakt - mag die Nichtigkeit darauf beruhen, daß eine wesentliche Farmvorschrift verletzt oder die Verfügung von einer sachlich unzuständigen Stelle getroffen istnicht durqh Heilung des ihm anhaftenden Mangels gültig werden kann; insbesondere auch dann nicht,, wenn eine Beschwerdebehörde, die zugleich für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständig ist, den vom Betroffenen angefochtenen Verwaltungsakt bestätigt (vgl Nebinger, Verwal- tungsrecht 1949 S 211; Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 S 185; Giese, Allgemeines Verwaltungsrecht 1948 S 96; ins-besondere PrOVG in Bd 98, 81 ff). Die vom Vorderrichter festgestellten Tatumstände las sen aber nicht erkennen, daß der Beamte des Ministeriums vielmehr diese als formell ordnungsmäßig und voll wirksam angesehen hat., und daß auch nicht sein Wille darauf fr gerichtet war, mit dieser Beschwerdeentscheidung vom 18. Im übrigen spricht gegen die Meinung der Revision, es sei in der Beschwerdeinstanz eine erneute Sachprüfung des Einzelfalles erfolgt, die Tatsache, daß die Beschwerdeentscheidung ergangen ist. Juni 1947 nichtig, weil "die zuständige und verantwortlich zeichnende Behörde in Wirklichkeit nicht die entscheidende ist, und auch unwirksam geblieben» so daß der Entzug des Eigentums des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgte, so hat der die VerfÜ- rungsverfügung in vollständiger Form einer nachgeordneten Stelle lediglich zur Ausführung übersandt hätte und nur Bezeichnung des zu erfassenden Kraftwagens von dem Beauftrag ten der SVD fernmündlich d Mit der Revision kann auch unterstellt werden, daß dem sachbearbeitenden Beamten der SVD nicht die Amtspflicht Noblag, dem Kläger in jedem Fall seinen Y/agen zu belassen. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsurteil eine Erörterung der‘Verschuldensfrage im einzelnen vermissen läßt Indes begegnet die Feststellung des Vorderrichters, der Be-auftragte der SVD habe "schuldhaft” seine Amtspflicht verletzt, keinen Bedenken. Von einem in der Ministerialinstanz tätigen leitenden Beamten oder Angestellten, der mit der An Wendung des Reichsleistungsgesetzes beauftragt ist, muß er-wartet werden, daß er das Gesetz auch kennt (vgl auch Ur- Dies gilt in besonderem Maße für den hier tätig gewordenen Dr der,wie sich aus dem Sachvor trag des Beklagten ergibt, juristisch vorgebildet ist. daß nach dem Gesamtinhalt des Reichsleistungsgesetzes und der Scheidung über die Beorderung von Kraftfahrzeugen an die unteren Verwaltungsstellen oder deren Beamte ist für die im Jahre 1947 immerhin schon allgemein gefestigten Verhält-nisse in der Öffentlichen Verwaltung eine so lässige Amtsausübung, daß darin ein fahrlässiges Verhalten des Beauftragten der SVD, Dr. gesehen werden muß« Die von den Vorderrichtern festgestellte Tatsache, daß von der Beklagten in vielen Fällen in gleicher Weise verfahren ist, Die Revision richtet sich schließlich gegen die An-nähme des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung des Dr,LeflBBi habe auch einen Schaden des Klägers verursacht, der darin bestehe, daß zur Herstellung des vor der gesetzwidrigen Wegnahme des Kraftwagens bestehenden Zustands, der sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Abnutzung und Be-Schädigung des Kraftfahrzeugs geändert bezw, verschlechtert habe, ein entsprechender Geldbetrag erforderlich sei. Die .Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Schaden des Klägers wegen der angeblichen Amtspflichtverletzungen deshalb nicht entstanden s.ei, weil der Kraftwagen des Klägers ohnehin in formell rechtmäßiger Form in Anspruch genommen worden wäre, da dies für den Kreis Rendsburg mit allen erreichbaren Kraftfahrzeugen geschehen sei, mithin die SVD das, was sie ohne Rechtfertigung getan Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß nicht unterstellt werden könne, das beklagte Land hätte bei einer gedachten späteren Inanspruchnahme in jedem Falle eine rechts* Im übrigen ist die insoweit ganz allgemeine Behauptung des beklagten Landes, es • seien alle bekannten oder erreichbaren Kraftfahrzeuge von ihm in Anspruch genommen, unsubstantiiert; sie steht auch mit den tatsächlichen Lebenserfahrungen und nach der' bereits erwähnten Auskunft des Landesministers des Innern über den Fehlbestand von Kraftwagen bei der Polizei insbesondere mit den örtlichen Gegebenheiten offenbar in Widerspruch. 2, Daß der Kläger keinen Anspruch .aus § 26 RLG hat, der einem Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB entsprechend Abs 1 Satz 2 aaO wegen des nur fahrlässigen Handelns des Beamten der SVD entgegenstehen würde, weil die nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgte Beorderung seines.Kraftwagens nichtig ist, ist bereits oben erwähntHiernach braucht sich der Kläger im Gegensatz zu der Ansicht der Revision den ihm im Jahre 1947 angebotenen Schätzpreis von 550 RM nicht anrechnen zu lassen, da er die ohne Rechtsgrund ihm angebotene Summe ablehnen konnte, abgesehen davon, daß er diesen Betrag auch tat- Auf die Frage, ob der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsgrundsatz der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff hat, der grundsätzlich ebenfalls den Anspruch aus § 839 BGB wegen dessen hilfsweiser Natur ausschließen würde, brauchte hier nicht eingegangen zu werden. Die Rüge der Revision, der Vorderrichter habe unbeachtet* gelassen, daß der Kläger weitere 358,10 IM von der Klagefoi-| derung am 22„ Februar 1951 an das Finanzamt Kiel-Süd abgetre-I ten habe (Schriftsatz des Beklagten vom 2, April 1951)> so I daß insoweit § 139 ZPO verletzt sei, geht fehl. Das Beru- I fungsgericht hat offensichtlich unter Berücksichtigung der I Erwiderung des Klägers (Schriftsatz vom 10.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO
nichtigLandbeklagenübrigSVDAnspruchKlägerBeorderungRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 239/51
Verkündet am 4. Mai 1953
Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-
. schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr,
 Kiel,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 gegen
Landwirt Walter
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
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Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil
 des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
 Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11, Mai 1951
wird zurttckgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt das beklagte Land.

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Von Rechts wegen

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Tatbestand;
Im Jahre 1944 ließ der Kläger seinen Personenkraft-
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wagen Adler-Triumph-Junior, Baujahr 1937, grundüberholen und stellte ihn außer Dienst, Hach der Kapitulation im Jah-
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re 1945 meldete er diesen Kraftwagen ordnungsgemäß an, der auch registriert wurde und die Nummer 1	erhielt«
Durch Verfügung Nr 24a/v/47 vom 6. Juni 1947 des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, Straßenbau- und Verkehrsdirektion, wurde gemäß §§ 2a und 15 RL& die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des bis dahin noch nicht wieder zugelassenen Kraftwagens des Klägers angeordnet. Diese Beorderungsverfügung war zwar von dem Beauftragten des Leiters der Straßenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) unter-schrieben, im übrigen aber in ihrem sachlichen Inhalt nicht ausgefUlltJ-worden. Dies war vielmehr anderen Stellen überlassen, die'- wie es auch in weiteren Fällen geschehen ist -
die Ausfüllung Vornahmen, indem sie die zu beschlagnahmen-
• *
den Fahrzeuge selbst auswählten.
Am 7. Juni 1947 erschienen beim Kläger Polizeibeamte, überreichten ihm die Beschlagnahmeverfügung vom 6« Ju-
ni 1947 und nahmen den 'Kraftwagen dem Kläger gegen seinen
 Widerspruch weg. Die Annahme des von einem Schätzer der
 Deutschen Aütomobil-Treuhänd-GmbH-Rendsburg geschätzten
 Preises von 550 RM lehnte der Kläger ab. Er versuchte in
• •
der Folgezeit vergeblich, die Zulassung des weggenommenen Kraftwagens für seinen landwirtschaftlichen Besitz zu erreichen und die Beschlagnahme rückgängig zu machen. Die in der Beschlagnahmeverfügung vom 6. Juni 1947 gegen diese zu-gelassene formlose an die Landesregierung zu richtende Be-
schwerde des Klägers wurde durch Bescheid der Landesregie-
• *
rung, Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, unter dem 18. Februar 1948 - BB 101/48-21 -, der zu Händen des Bevollmächtigten des Klägers erteilt wurde, zurückgewiesen.

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Der Kraftwagen des Klägers wurde nach der Wegnahme
 vom beklagten Land der Landespolizeiverwaltung zugeteilt
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und von dieser laufend im Polizeidienst auf Ländwegen eingesetzt, Mit Schreiben vom 7« Oktober 1949 teilte das be-klagte Land dom Kläger mit, daß der Kraftwagen für Polizeizwecke nicht mehr brauchbar und generalüberholungsreif
I
sei» Am 29* November 1949 gab das Land, nachdem der Kläger
 die anfangs gestellte Forderung des beklagten Landes auf 1000 DM abgelehnt hatte, den Kraftwagen unentgeltlich an den Kläger zurück«
Der Kläger verlangt mit der Klage Erstattung eines
• •
Schadens in Höhe von 2 650,55 DM mit der Begründung, die
 Beorderung seines Kraftwagens nach d
Reichsleistungsge
 setz sei nichtig gewesen, da das beklagte Land einmal kei ne Blanko-Beschlagnahmeverfügung habe herausgeben dürfen, andererseits auch eine Inanspruchnahme zur Benutzung aus-
reichend gewesen
 Durch die Wegnahme des Wagens auf
 Grund einer nichtigen Beorderungsverfügung habe der Beauf-
tragte der SVD eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amts
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Pflicht schuldhaft verletzt» Für die V/iederherrichtung des-Kraftwagens, der ihm in generalüberholungsbedürftigem Zu-
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stand zurückgegeben worden sei, seien Aufwendungen in Höhe
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von 2 650.55 DM erforderlich, um den Kraftwagen in etwa dem
 früheren Zustand
 tsprechender Weise fahrbereit zu machen
 Demgemäß hat er beantragt, das beklagte Land zu verurtei-len, an ihn 2 650,55 DM nebst 4 # Zinsen seit Januar 1949 zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und insbesondere
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.daß eine gültige Beorderungsverfügung vorliege;
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 zur Behebung eines
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ihre Wagen an die Besatzungsmacht habe abgeben müssen
 forderlich gewesen sei.»
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte
 Land verurteilt,' an den Kläger 1000 DM nebst 4 <f> Zinsen
 seit 1. Februar 1949 zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt mit: dem Ziel der Abweisung der . Klage in vollem Umfang, der Kläger Anschlußberufung mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 700 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Kläger am 6... Februar 1951 von der Klageforderung 1000 DM an das Finanzamt- Kiel-Süd abgetreten hat, hat er schließlich den Antrag gestellt, unter Zurückweisung der-Berufung das beklagte Land zu verurteilen, insgesamt 1700 Bl nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Februar 1949 zu zahlen, und zwar
a)	an das Finanzamt Kiel-Süd 1000 DM zur Steuer-Nr
19/35',
b)	an ihn selbst 700 DM nebst den:gesamten Zinsen von
4 des Klagebetrags von 1700 DM seit dem 1. Fe-
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bruar '1949.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Beru-.
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füng auf die Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land entsprechend dem letzten Antrag des Klägers verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das be-
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klagte Land unter Abänderung der Vorderurteile die Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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I.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beauftragte
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schaft und Vorkehr, der die Beorderungsverfügung vom 6. Juni

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1947 "blanko" unterzeichnet hat, als Beamter des beklagten
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 Landes im Sinne des § 839 BGB gehandelt hat Rechtsirrtum,’ :
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 17.* Januar 1952 - IV ZR 167/50 - (BGHZ 4, 302) ausgeführt, daß mindestens seit einer am 1, April 1947 wirksam gewordenen Organisationsänderung die ursprünglich durch Befehl'der Militärregierung vom 28. März 1946 (312 Tpt 11628/1) für die britische Zone angeordnete Sonderverwaltung der Straßenverkehrsdirektionen aufgehoben und entsprechend ‘dem auf einer Anordnung der britischen Mill-tärregierung beruhenden Erlaß des Ministerpräsidenten für
 Schleswig-Holstein vom 5. April 1947 (ABI SchlH 1947

 232)
die Straßenbau- und Verkehrsdirektion für den Bereich des
*
beklagten Landes in das Ministerium für Wirtschaft und Ver-kehr eingegliedert ist und somit auch die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommene Befugnis zur Beorderung von Kraftfahrzeugen (§§ 2, 15 RLG in Verbindung
 mit der BedarfsStellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 /RGB
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I S 13/) auf .das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr7 Ab-
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teilung Straßenbau- und Verkehrsdirektion, übergegangen ist. Hiernach standen mindestens seit dem 1. April 1947 die Ange-
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hörigen der Straßenbau- und Verkehrsdirektion im Dienstver-
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hältnis zu dem beklagten Land und handelten, wie sich übrigens auch aus dem Kopf der beanstandeten Beorderungsverfügung vom
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6, Juni 1947 ergibt, bei der Inanspruchnahme des Kraftfahrzen des Klägers für das beklagte Land. Im übrigen hat die Revisio gegen diese Annahme des Berufungsgerichts keine Einwendungen
 mehr erhoben
1. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beor derungsverfügung des Ministeriums für Wirtschaft und Ver-
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kehr von dem Beauftragten des Leiters der Straßenbau- und Verkehrsdirektion, Br«, Lefl|^, unstreitig "blanko” unterzeichnet und die Ausfüllung des sachlichen Inhalts anderen, nachgeordneten Stellen überlassen ist, aus welchen Tatum-ständen der Vorderrichter die Nichtigkeit der Verfügung vom 6« Juni 1947 herleitet, 3)ie gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts' gerichteten Angriffe der Revision gehen
 fehl o
m .
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Fe-bruar 1951 - IV ZR 106/50 - (BGHZ 1, 146 ff) für einen each-
lieh gleichliegenden Fall einer ebenfalls von dem Beauf-
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tragten der SVD lediglich unterschriebenen und mit dem Sie-
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gel versehenen Beorderungsverfügung, die später anläßlich
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der Wegnahme des Kraftfahrzeugs erst von einem Angestellten eines nachgeordneten Straßenverkehrsamts in ihrem sach-liehen Inhalt ausgefüllt wurde, mit eingehender Begründung dargelegt, daß eine derartige Beorderungsverfügung nichtig sei, weil sie keine Entscheidung der sachlich allein zustän-digen SVD darstelle, Eine solche Blanko-Verfügung sei in
 sich unvollständig und. '. unverständlich. Der die Verfügung
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unterzeichnende Beauftragte des Ministeriums bezw. der SVD
habe weder den Leistungspflichtigen noch den Leistungsgegen-
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stand gekannt, so daß er die ihm obliegende Ermessensentschei-
dung in unzulässiger Weise von einem Angestellten eines für
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die Beorderung nicht zuständigen nachgeordneten Straßenverkehrsamts habe treffen lassen. Eine derartige Blanko-Verfügung sei zwar nach außen eine.solche des Ministeriums bezw. der SVD und täusche dem Betroffenen eine Entscheidung der zu-ständigen Stelle vor, in Wirklichkeit sei jedoch eine auf die Beorderung bezügliche Entscheidung des Ministeriums bezw, der SVD gar nicht ergangen. Die mangelhafte Beteiligung des zur Mitwirkung berufenen Beamten und das entscheidende Handeln eines in einer anderen als der ihm zukommenden Eigen-

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(vgl auch Jel'linek, Verwaltungsrecht

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den erkennenden Senat besteht kein Anlaß, von dieser Auf
 fassung in dem hier zur Entscheidung stehenden, in den we
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sentlichen .tatsächlichen Umständen gleichlicgenden Pall abzuweichen, zu demal auch in der übrigen Verwaltungsrechtslehre
 bei schweren Verfahrensmängcln in der hier vorliegenden Art ein Verwaltungsakt grundsätzlich für nichtig angesehen wird (vgl Forstlioff, Verwaltungsrecht 1951 S 188; Nebinger, Verwaltungsrecht 1949 S 210)»
Die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte
 sind nicht geeignet, zu einem anderen Erkenntnis zu ge

langen»
Vom beklagten land ist nicht behauptet und vom Berufung* gericht auch nicht tatsächlich festgestellt, daß die SVD mit der Herausgabe der nur unterschriftlich vollzogenen, aber;
im sachlichen Inhalt nicht ausgefüllten Beorderuugsverfügung
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eine allgemeine Weisung an die ihr unterstellten Behörden oder auch nur an das Straßenverkehrsamt des Kreises Rends-burg erteilt habe, jedes unbenutzte oder nicht anders verwen-
dete Kraftfahrzeug zu erfassen, was u.U, eine andere rechtli-*
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che Beurteilung zulassen würde, Ein etwaiger darauf gerichtet! innerer, nach außen aber nicht objektiv erkennbar geäußerter Wille der SVD, ist jedenfalls nicht geeignet, derartige Blanl
 Beorderungen als gültige Verfügungen der sachlich allein zu-
ständigen und
 tscheidungsberechtigten SVD für den Einzelf^
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anzusehen. Abgesehen hiervon ist vom beklagten Land selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 2« August 1950 S 3 in Verbindung
 mit der Auskunft des Landesministers des Innern vom 5
Febru
1950) .daß der tatsächliche Fehlbestand bei der Polizei des Jäh?
des
 den auszugleichen nach dem Vortrag des beklagten Landes
 Sinn und Zweck der damaligen Kraftfahrzeugbeorderungen war, im Juli 1947 nur 36 Personenkraftwagen betrug, so daß nicht
 anzunehmen ist, daß wegen dieser verhältnismäßig geringen Zahl der für die Polizei benötigten Kraftfahrzeuge alle freien Kraftwagen im Lande Schleswig Holstein zu erfassen waren.
Im übrigen sind außerhalb der gesetzlich vorgesehenen
 Fälle Stellvertretungen im Amt oder Y/eiterübertragung der
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Amtsgewalt grundsätzlich unzulässig. Dieses Verbot dient
9
in erster Linie dem Rechtsschutz des einzelnen (jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 290). Bei außergewöhnlichen Ein-griffen in private Rechte des einzelnen, wie sie die Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz im allgemeinen darstellen, muß zudem in besonderem Maße die zu dem Schutz des einzel-• •
nen getroffene Zuständigkeitsordnung eingehalten werden. Im
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vorliegenden Pall ist hierbei von Bedeutung, daß nach der Be-
• •	•
darfsStellenbekanntmachung zu dem Reichsleistüngsgesetz vom 11-Januar 1944 zu § 15 Abs 1 Nr 2 RLG eine Übertragung der Befugnisse der.dort bestimmten zuständigen Stellen zur Beorderung von .Kraftfahrzeugen auf untere Verwaltungsstellen grundsätzlich nicht vorgesehen, also eine Weiterübertragung der Amtsgewalt auch hier nicht zulässig ist..
. •
Aus der in § 23 Abs 2 RLG- für dringende Fälle zugelassenen formlosen Beorderung kann für die Ansicht der Revision
 nichts hergelei-fcet werden, da auch diese formlose Beorderung,
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die im übrigen aus den vorerwähnten Gründen als Ausnahmebe-Stimmung eng auszulegen-ist, voraussetzt., daß sie im Einzelfall von der sachlich zuständigen Stelle getroffen wird,
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2. Die Auffassung des Vorderrichters, daß die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 18. Februar 1948 eine Heilung oder eine gültige Wiederholung der nichtigen Beorderungsverfügung vom 6. Juni 1947 nicht darstelle, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Hierzu hat das. Berufungsgericht ausgeführt, daß die Bestätigung oder Genehmigung eines nichtigen Verwaltungsaktes im Sinne einer fehlerfreien Wiederholung entsprechend den für das bürgerliche Recht geltenden Grundsätzen die Kenntnis der Nichtigkeit und den Willen der Wiederholung voraussetze.. Hierzu genüge nicht eine Handlung, die nur den Willen erkennen lasse, an einem gültig angesehenen Rechtsgeschäft bezw, Verwaltungsakt festzuhalten.
• •
Die Revision irrt, wenn sie meint, der für das Gebiet des bürgerlichen Rechts entwickelte und allgemein anerkannte Grundsatz;,, daß die Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfts vom Bestätigenden die Kenntnis der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt, könnte auf Verwaltu'ngsakte auch keine sinngemäße Anwendung finden, da hierdurch die Wirkungsmöglichkeiten der Verwaltung in untragbarer V/eise eingeschränkt
 würden«
• • •
Zunächst ist auch in der Verwaltungsrechtslehre und -Rechtsprechung, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß ein nichtiger Vfcrwaltungsakt - mag die Nichtigkeit darauf beruhen, daß eine wesentliche Farmvorschrift verletzt oder die Verfügung von einer sachlich unzuständigen Stelle getroffen istnicht durqh Heilung des ihm anhaftenden Mangels gültig werden kann; insbesondere auch dann nicht,, wenn eine Beschwerdebehörde, die zugleich für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständig ist, den vom Betroffenen angefochtenen Verwaltungsakt bestätigt (vgl Nebinger, Verwal-
 tungsrecht 1949 S 211; Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 S 185; Giese, Allgemeines Verwaltungsrecht 1948 S 96; ins-besondere PrOVG in Bd 98, 81 ff). Es begegnet demnach kei-
10
nen grundsätzlichen Bedenken, auch im Pall der Nichtigkeit
 von Verwaltungsakten die für das bürgerliche Recht entwik-kelten Grundsätze insoweit sinngemäß anzuwenden, daß für die "bestätigende Behörde" sowohl die Kenntnis der Nichtig-
keit des Verwaltungsaktes als auch der Wille, eine neue Ver-
• ^
fügung gleichen Inhalts wie die nichtige oder angefochtene zu erlassen, vorausgesetzt werden muß, um zur Annahme eines neuen, gültigen Verwaltungsaktes zu kommen (vgl auch PrOVG in Bd 98, 81 /S4/).
Die vom Vorderrichter festgestellten Tatumstände las
 sen aber nicht erkennen, daß der Beamte des Ministeriums
*
für Wirtschaft und Verkehr, der den Beschwerdeentscheid vom 18. Februar 1948 erlassen hat, Kenntnis von der Nichtigkeit der Beorderungsverfügung vom 6. Juni 1947 gehabt
 hat

vielmehr diese als formell ordnungsmäßig und voll
 wirksam angesehen hat., und daß auch nicht sein Wille darauf
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gerichtet war, mit dieser Beschwerdeentscheidung vom 18. Fe
 bruar.1948 eine neue
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zu erlassen. Im
 übrigen spricht gegen die Meinung der Revision, es sei in
 der Beschwerdeinstanz eine erneute Sachprüfung des Einzelfalles erfolgt, die Tatsache, daß die Beschwerdeentscheidung
 ergangen ist. Schließlich ist auch der vom beklagten Land behauptete, vom. Straßenverkehrsamt Rendsburg am
10. Juni 1947 der SVD erstattete Bericht über die Durchführung
 der Beschlagnahme und Inanspruchnahme des Kraftwagens des Klä gers und deren stillschweigende Billigung durch die SVD nicht geeignet, die notwendige neue Vornahme der nichtigen Beorde-
rungsverfügung zu ersetzen.
III. _
1.	Ist somit die Beorderungsverfügung vom 6. Juni 1947 nichtig, weil "die zuständige und verantwortlich zeichnende Behörde in Wirklichkeit nicht die entscheidende ist, und auch
 unwirksam geblieben» so daß der Entzug des Eigentums des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgte, so hat der die VerfÜ-
gung vom 6. Juni 1947 unterzeichnende Angehörige der SVD,
Dr.	Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
• •
Insoweit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ange-
«
nommen, daß grundsätzlich jeder Eigentumsentzug ohne gesetzliche Grundlage, d.h. ohne gesetzmäßige Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, auch die Verletzung einer Amtspflicht darstellt•
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Der Revision kann zugegeben werden, daß der Fall an
 ders liegen würde, wenn der Beauftragte der SVD d
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rungsverfügung in vollständiger Form einer nachgeordneten Stelle lediglich zur Ausführung übersandt hätte und nur Bezeichnung des zu erfassenden Kraftwagens von dem Beauftrag
 ten der SVD fernmündlich d
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wäre. In diesem Fall wäre nämlich die Beorderung tatsächlich ausschließlich von der zuständigen Stelle erfolgt, ohne daß eine selbständige Ermessensentscheidung von einer unzuständigen Stelle, getroffen wäre,.so daß auch keine Amtspflichtverletzung erkennbar wäre. Dieser Fall ist hier aber gerade nicht gegeben.
Mit der Revision kann auch unterstellt werden, daß
 dem sachbearbeitenden Beamten der SVD nicht die Amtspflicht
 Noblag, dem Kläger in jedem Fall seinen Y/agen zu belassen.
Darauf kommt es aber nicht an, da hier nur die Amtspflicht
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zur gesetzmäßigen Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, d.h. der rechtmäßige Entzug des Eigentums des Klägers, in Rede steht, die der Beauftragte der SVD nach obigem ver-letzt hat.
2. Die Revision rügt weiterhin, daß das angefochtene
 Urteil das nach § 839 BGB notwendige Verschulden des Beauftragten. der SVD nicht im einzelnen erörtert habe.
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Es ist zwar richtig, daß das Berufungsurteil eine Erörterung der‘Verschuldensfrage im einzelnen vermissen läßt Indes begegnet die Feststellung des Vorderrichters, der Be-auftragte der SVD habe "schuldhaft” seine Amtspflicht verletzt, keinen Bedenken. Von einem in der Ministerialinstanz tätigen leitenden Beamten oder Angestellten, der mit der An Wendung des Reichsleistungsgesetzes beauftragt ist, muß er-wartet werden, daß er das Gesetz auch kennt (vgl auch Ur-
teil des Senats vom 6* Dezember 1951
III ZR 51/51
in IM
Nr 4 zu § 15 RLG). Dies gilt in besonderem Maße für den hier
 tätig gewordenen Dr
 der,wie sich aus dem Sachvor
 trag des Beklagten ergibt, juristisch vorgebildet ist. Wenn auch bei der Prüfung des Verschuldens die besonderen Verhältnisse im Zeitpunkt des Handelns des Beamten berücksich-
tigt werden müssen, so mußte ihm doch bekannt sein
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daß
 nach dem Gesamtinhalt des Reichsleistungsgesetzes und der
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Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 die Ein-
griffe in die Privatrechtssphäre des einzelnen nicht in die
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Hand der unteren Beamten- und Angestelltenkategorien 1 gelegt werden sollten (vgl Urteil des Senats vom 6« Dezember 1951
aaO)«
Die gesetzwidrige tatsächliche Überlassung der Ent-
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Scheidung über die Beorderung von Kraftfahrzeugen an die unteren Verwaltungsstellen oder deren Beamte ist für die im Jahre 1947 immerhin schon allgemein gefestigten Verhält-nisse in der Öffentlichen Verwaltung eine so lässige Amtsausübung, daß darin ein fahrlässiges Verhalten des Beauftragten der SVD, Dr.	gesehen	werden muß« Die von
 den Vorderrichtern festgestellte Tatsache, daß von der Beklagten in vielen Fällen in gleicher Weise verfahren ist,
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ist nicht geeignet, das Verschulden zu mindern, sondern
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eher noch zu erhöhen.

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Damit hat Dr. Le^BV auch in fahrlässiger V/eise den rechtswidrigen Entzug des Eigentums des Klägers durch die nichtige Beoderungsverfügung herbeigeführt,
IV.
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Die Revision richtet sich schließlich gegen die An-nähme des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung des
 Dr,LeflBBi habe auch einen Schaden des Klägers verursacht, der darin bestehe, daß zur Herstellung des vor der gesetzwidrigen Wegnahme des Kraftwagens bestehenden Zustands, der
 sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Abnutzung und Be-Schädigung des Kraftfahrzeugs geändert bezw, verschlechtert habe, ein entsprechender Geldbetrag erforderlich sei.
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Diese Auffassung des Vorderrichters ist frei von Rechtsirrtum.' Ohne die unzulässige Wegnahme des Kraftwagens des Klägers wären weder Abnutzungs- noch die behaupteten sonstigen Schäden an dem V/agen eingetreten.
Die .Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Schaden des Klägers wegen der angeblichen Amtspflichtverletzungen deshalb nicht entstanden s.ei, weil
 der Kraftwagen des Klägers ohnehin in formell rechtmäßiger
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Form in Anspruch genommen worden wäre, da dies für den Kreis Rendsburg mit allen erreichbaren Kraftfahrzeugen geschehen
 sei, mithin die SVD das, was sie ohne Rechtfertigung getan
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habe, rechtmäßig genau so hätte ausführen sollen und ausge-
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führt hätte.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß nicht unterstellt werden könne, das beklagte Land hätte bei einer gedachten späteren Inanspruchnahme in jedem Falle eine rechts*
gültige Beorderung des Kraftwagens des Klägers vorgenommen. Diese durch gerichtskundige Tatsachen begründete Auffassung
 des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Im übrigen ist die insoweit ganz allgemeine Behauptung des beklagten Landes, es • seien alle bekannten oder erreichbaren Kraftfahrzeuge von ihm in Anspruch genommen, unsubstantiiert; sie steht auch mit den tatsächlichen Lebenserfahrungen und nach der' bereits erwähnten Auskunft des Landesministers des Innern über den Fehlbestand von Kraftwagen bei der Polizei insbesondere mit den örtlichen Gegebenheiten offenbar in Widerspruch.
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Die Frage* der Anwendung der Grundsätze'über den hypothetischen Schadensverlauf hat der Vorderrichter deshalb hier zu-Recht dahingestellt sein lassen,
2,	Daß der Kläger keinen Anspruch .aus § 26 RLG hat, der einem Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB entsprechend Abs 1 Satz 2 aaO wegen des nur fahrlässigen Handelns des Beamten
 der SVD entgegenstehen würde, weil die nach dem Reichsleistungsgesetz erfolgte Beorderung seines.Kraftwagens nichtig ist, ist bereits oben erwähntHiernach braucht sich der Kläger im Gegensatz zu der Ansicht der Revision den ihm im Jahre 1947 angebotenen Schätzpreis von 550 RM nicht anrechnen zu lassen, da er die ohne Rechtsgrund ihm angebotene Summe ablehnen konnte, abgesehen davon, daß er diesen Betrag auch tat-
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sächlich nicht empfangen.:hat.
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Auf die Frage, ob der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsgrundsatz der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff hat, der grundsätzlich ebenfalls den Anspruch aus § 839 BGB wegen dessen hilfsweiser Natur ausschließen würde, brauchte hier nicht eingegangen zu werden.
Der Anspruch aus Aufopferung oder.enteignungsgleichem Eingriff wäre hier gegen denselben Beklagten gerichtet«.
Trotzdem würde allerdings im Umfang dieses Anspruches der Anspruch des Klägers aus § 839 BGB ausgeschlossen sein (BGHZ 4: 10 ^f5/467). Es bedarf hier aber keiner Prüfung, ob und in
 welchem Umfang der eingeklagte Anspruch unter dem Gesichts-
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punkt des § 839 BGB oder dem der Aufopferung zuzusprechen ist. Denn ein etwaiger Anspruch aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff würde nicht weiter gehen als der Anspruch aus § 839 BGB, im allgemeinen sogar hinter diesem
 Zurückbleiben, Da dem Kläger im Endergebnis voller Ersatz
 im Umfang des Anspruchs aus §§ 839 > 249 BGB zuzubilligen ist, ist es in diesem Rechtsstreit daher unerheblich, ob und in
 welchem Umfang der eingeklagte Betrag nach dem einen oder
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dem anderen Rechtsgrund zuerkannt wird.
3.	Die Rüge der Revision, der Vorderrichter habe unbeachtet* gelassen, daß der Kläger weitere 358,10 IM von der Klagefoi-| derung am 22„ Februar 1951 an das Finanzamt Kiel-Süd abgetre-I ten habe (Schriftsatz des Beklagten vom 2, April 1951)> so I daß insoweit § 139 ZPO verletzt sei, geht fehl. Das Beru- I fungsgericht hat offensichtlich unter Berücksichtigung der I Erwiderung des Klägers (Schriftsatz vom 10. April 1951) die-1 se Beahuptung des Beklagten als nicht erwiesen angesehen, I
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerich zur Schadenshöhe nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrund sätze verstoßen, die Revision insoweit auch keine Einwendun-

gen erhebt, war nach alledem die Revision zurückzuweisen Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
Meiß	Rietschel	Dr.	Kreft
 Wolany	Dr*	Beyer
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