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BGH · III ZR 238/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 238/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vertrag, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, nicht zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Bei dem Erwerb des Sattelaufliegers handelte es sich nicht um ein Geschäft für den Betrieb des Beklagten. Die Übernahme einer Darlehensverpflichtung zur Finanzierung dieses Fahrzeugs gehörte daher nicht zu dem normalen Betrieb seines Geschäftes, auf den eine allgemeine Vollmacht der Tochter sich bezogen haben mag. Unstreitig hat die Tochter des Beklagten den Sattelauflieger im eigenen Namen erworben. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, daß die Beteiligung an der Finanzierung für den Beklagten ein atypisches Geschäft darstellte und deshalb insoweit aus dem bisherigen

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftVollmachtBerufungsgerichtTochterZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 238/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Fahrzeugbau	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Konrad und
 Wilhelm HflBHI, M^HUstraße S,	IB	/
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr. iHHHI -
gegen
 Johannes M e
A
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Partner, S
Will
2
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 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 1987 - 7 U 26/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.832,-- DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vertrag, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, nicht zwischen den Parteien zustandegekommen sei.
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1.	Die Tochter des Beklagten, auf deren Zeugnis die Klägerin sich berufen hat, hat die Behauptung der Klägerin, sie sei zu dem Abschluß der Darlehensvereinbarung namens des Beklagten bevollmächtigt gewesen, nicht bestätigt. Die Klägerin greift die Glaubwürdigkeit der Zeugin an. Dieser Angriff kann der Revision aber schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin
- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für sich allein nicht dazu führen könnte, daß das Gegenteil ihrer Aussage als bewiesen angenommen werden könnte.
2.	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Tochter des Beklagten sei nicht durch die ihr zur Besorgung von Geschäften der Firma des Beklagten allgemein erteilte Vollmacht zu dem Abschluß des Darlehensvertrages mit Wirkung für den Beklagten berechtigt gewesen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei dem Erwerb des Sattelaufliegers handelte es sich nicht um ein Geschäft für den Betrieb des Beklagten.
Die Übernahme einer Darlehensverpflichtung zur Finanzierung dieses Fahrzeugs gehörte daher nicht zu dem normalen Betrieb seines Geschäftes, auf den eine allgemeine Vollmacht der Tochter sich bezogen haben mag.
3.	Auch die Verneinung einer Anscheinsvollmacht durch das Berufungsgericht ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Unstreitig hat die Tochter des Beklagten den Sattelauflieger im eigenen Namen erworben. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, daß die Beteiligung an der Finanzierung für den Beklagten ein atypisches Geschäft darstellte und deshalb insoweit aus dem bisherigen
4
S?
Handeln der Tochter für den Beklagten der Anschein einer Vollmacht nicht herzuleiten sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt