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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft* Dr0 Beyer* Dr« Hußla und Gähtgens für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 80 Dezember 1967 wird zu-rückgewieseno Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugos zu tragen« Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Vertrags teile hätten heim Vertragsschluß 3 als sie die Grundlage der Berechnung des FÖrderzinses bostimmten,, lediglich an "Erlöse” für das öl gedacht, jedoch nicht an staatliche Subventionen in Form von "Beihilfen”, die als Barzuv/ondungen entsprechend der Menge der Förderung gewährt würdeno Hierüber sind - wie das Berufungourtoil tatbeotandlich fcsthült - die Parteien einigo Deshalb - so fährt das Berufungsurteil fort - liege eine Bücke, und zwar eine nachträglich entstandene Lücke im Vertrag vor, die sich erst als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben habe» Derartige Lücken könnten zwar durch eine eigänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, doch rechtfertige auch eine solche das Klagobo-gehren nicht» Allordings könne der Klageanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil der Förderzins sich gemäß § 5 Abs0 4 Vertrag II nach dem Marktpreis richtot, der für den Förderzins an den Staat zugrunde gelegt werde, und der Staat unstreitig einen Förderzins von der Anpassungsbeihilfe nicht beanspruche« Aber der Zweck des Vertrages im ganzen, der Klägerin ein dauerhaftes wirtschaftliches Äquivalent für die übertragenen Förderrechte zukommen zu lassen, spreche gegen die Förderzinspflichtigkeit der Annassungsbeihilfc« Die Interessenlage zvjischen den Parteien spreche nicht zugunsten der Klägerin, Die Anpassungsbeihilfo könnte ihren Gunsten nur berücksichtigt werden, wenn sie derart eng mit dem Verkauf Zusammenhänge, daß die Beklagte sic wie Verkaufserlöse behandeln und in ihre betriebliche Kalkulation einboziehen könnte. Das aber soi - angesichts der maßgebenden Zielsetzung der Anpassungsbeihilfo -nicht der Pall, Denn es handele sich nicht um eine Preissubvention, sondern um eine allgemeine betriebliche Subvention, die von der Forderung und Aufsuchung neuer Lagerstätten abhänge«, Die gesetzliche Regelung knüpfe nicht an den Wert des geförderten Erdöls an; sie lege eine sogenannte ’’Referenzmenge11, das Verhältnis der betrieblichen Förderung zur deutschen Geoamtfördorung, zugrunde«, Die Beihilfeberechtigung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf des geförderten Öls«, Mit dem Fortfall der Beihilfe brauchten die Verkaufserlöse sich nicht zu ändern, so daß die Klägerin in der Förderzinshöhe nicht betroffen werde, während die Beklagte ihren Betrieb wirtschaftlich auf niedrigere Verkaufserlöse - ohne Anpassungsbeihilfe - umstellen müsse«, Den Vorteil der Gewährung wie den Nachteil des Wegfalls der Beihilfe habe danach allein die Beklagte«, Aufl«, zu § 157 Anm«, 7)o Y/enn die Anpassungsbeihilfe das vereinbarte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht beträfe - und das ist im Grunde die Auffassung des Berufungsgerichts -* wäre eine Lücke nicht vorhanden und es käme nicht eine ergänzende Auslegung des Vertrages* sondern allenfalls die Erwägung in Betracht* ob mit Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse eine Korrektur des Vereinbarten geboten sei (§ 242 BGB; vgl«, IM zu BGB § 157 D Nr„ 10)o Jedoch kann diese Präge zunächst dahinstehen; denn hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung führt es zu dem gleichen Ergebnis* wenn eine ergänzungsbe- Selbst wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, das Fohlen einer Absprache über die später eingerichtete Anpassungsbeihilfe habe den Vertrag lückenhaft gemacht, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, diese Lücke durch eine ergänzende Vertrago-auslegung im Sinne der Klage zu .schließen«, Auch eine ergänzende Vertragsau3logung ist Vertrags-auslegung im Sinne von § 157 BGB (vgl«, BGHZ 9, 272, 277; 12, 337, 343)o Das Berufungsgericht nimmt bei der Prüfung der Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen nach ihrem Inhalt und dem erkennbaren Y/illen der Vertragspartner eine Ergänzung in Hinblick auf die Einrichtung der Anpassungs-beihilfo fordern und gestatten, eine Auslegung des Vertrages vor«, Die Auslegung eines individuellen Vertrages in dem Sinne 5 was die Vertragsteile erklärten und wollten, ist als tatsächliche Feststellung Aufgabe des Tatrichters (§ 561 ZPO); sie kann vom Revisionsrichter nur in der Richtung nacligeprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrens-Vorschriften verletzt sind (LM zu ZPO § 550 Nr«, 5)«, II. Io Piir die ergänzende Vertragsauslegung ist grundsätzlich zunächst zu ermitteln* was die Vertragsschließenden bestimmt haben würden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, und außerdem darf die ergänzende Vortragsauslegung weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des erklärten Vertragcwillons noch zu einer Umänderung des Vertrages, sondern bloß zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts führen (BGHZ 23, 282, 285)o Das Berufungsgericht hat daher soine erste Aufgabe richtig darin gesehen, den erklärten Vertrags-Willen unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages sowie der Interessenlage der Vertragoteile festzustellen» Der Erwägung des Berufungsgerichts, die Anpacsungs-beihilfo sei nicht ein Erlös oder eine förderzinspflich-tigo Einnahme für das geförderte Erdöl, sondern werde ihrem Y/esen nach durch andere Umstände bestimmt, hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe schon in soinem Ausgangspunkt geirrt, indem es - entgegen der Auffassung beider Parteien - eine Pörderzinspflicht nur aus dem Erlös verkaufter Ware angenommen habe0 Dieser Vortrag geht fehl; die Revision hat insoweit das Berufungsurteil mißverstanden* Das Berufungsgericht hat erwogen, der Wert der übertragenen Pörderrochte sei nach der Vorstellung der Parteien von der “Verkaufsmöglichkeit” des gewonnenen Erdöls abhängig gewesen, deshalb entspreche es dem Vertragszweck, auch das Äquivalent für die Veräußerung der Pörderrechte, den Pörderzins, nur an der Verkaufsmöglichkeit auszurichten* Damit ist nicht gesagt, daß das Berufungsgericht nur verkaufte daß das Gesetz unter den zahlreichen Voraussetzungen dor Beihilfeberechtigung in Art« 5 Abs» 1 (vgl» Gotterbarm in Das deutsche Bundesrocht VII D 39 b So 7 Anm« 5) auch anführt, daß die Anpassungsbeihilfe nur solchen Unternehmungen zulomme, die "die Aufsuchung neuer Lagerstätten in angemessenem Umfang fortsetzen“, eine Voraussetzung, die im Regierungsentwurf noch nicht wörtlich, ausgesprochen war und auf Grund der Stellungnahme des Pinanzausschusses des Bundestages eingefügt wurde (Bundestagsdrucksache IV 1613 S0 16 und Schriftlicher Bericht hierzu S« 2)« Die Bedeutung dieses Punktes wird unterstrichen durch die Bestimmung in § 2 Abs«. Arbeiten zur Aufsuchung neuer Lagerstätten und die ihm dabei voraussichtlich entstehenden Kosten zu machen“ und bis zu dem 31 * März des folgenden Jahres “eine Aufstellung über die im vorhergehenden Jahr entstandenen Kosten der Aufsuchung neuer Lagerstätten einzureichen hat“; die Bewilligung einer Beihilfe ist zu v;iderrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht Vorgelegen haben oder nachträglich v/egfallen (§ 6 VO)« Der nur vorübergehende Charakter einer Anpassungsbeihilfe ergibt sich aus Art« 5 Abs« 3 des Gesetzes und ist durch die Neufassung dieser Bestimmung in Art« 14 des Finanzplanungsgesetzes vom 23o Dezember 1966 (BGBl I 697) noch betont worden« Denn während die ursprüngliche Regelung eine Beihilfe je Tonne von 50 DM (für 1964 und 1965) bis 20 DM (für 1968 und 1969) vorsah, senkt die endgültige Regelung Die Beihilfe ist belastet mit und abhängig von der Erfüllung einer öffentlichen Auflage« Die Revision irrt in ihrer Auffassung, die Subvention sei allein an die Gewinnung von Erdöl geknüpft« Die Beihilfe bedeutet im Hinblick auf ihren Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme des Unternehmens für das geförderte Rohöl, an der die Klägerin - wie in dem in BGHZ 13, bezahlt wird, sondern aus eigener zusätzlicher Tätigkeit der Beklagten« Der wirtschaftliche Wert der Förderrechte, die die Beklagte von der Klägerin erhielt, hat sich nit dem Sinken der Erdölpreise verringert« Deshalb widerspricht es nicht - wie die Revision meint - dem Sinn des Vertrages, v/enn die Einnahme der Klägerin aus der Übertragung der Rechte sinkt, .während die Beklagte durch staatliche Förderung, die sie durch zusätzliche Tätigkeit erkaufen muß, einen teilweisen Ausgleich erhält« Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Inhalt der Vereinbarungen es nicht rechtfertigt, die Anpassungsbeihilfe bei der Berechnung des Förderzinseo zu berücksichtigen® Ob eine Beteiligung der Klägerin an der Anpassungobeihilfe überhaupt im Blick auf Art« ? 157, 242 BGB ergänzend ausgelegt werden müsse, oder die Greschäftsgrundlage sei so schwer erschüttert, daß Treu und Glauben eine Anpassung des Vereinbarten an die geänderten Verhältnisse geböten* Rach Treu und Glauben könne nur ein Ergebnis richtig seins Wenn also im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein bestimmter Inhalt des Vertrages ermittelt worden sei, könne der Tatsachenkomplex, der hierzu Veranlassung gegeben habe, nicht dazu führen, den so ermittelten Vertragsinhalt einer erneuten Prüfung und Korrektur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu unterziehen* Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsurteils wenigstens mißverständlich sind* Allerdings darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (BGHZ 12, 337; 23, 282, 285); gleichwohl ist die ergänzende Vertragsauslegung nicht ein Anwendungsfall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern* Das Gericht hat im Streitfall zunächst durch eine Auslegung der Vertragserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zu versuchen, den konkreten Vertragswillen in Ansehung des Streitpunkts festzustellen* Eine solche Vertragsauslegung hat der Prüfung, welche Vertragspflichten sich aus § 242 BGB Es erweckt daher Bedenken, wenn das Berufungaurteil weiter ausführt, die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten nur herangezogen werden, falls eine nachträgliche Vertragslücke nicht Vorlage« Diese Bemerkung aber findet ihre Erklärung darin, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob eine ergänzende Auslegung des Vertrages im Sinne der Klage möglich ist, die "Interessenlage1* zwischen den Parteien als einen übergeordneten Wertmaßstab, der möglicherweise von den Parteien bei Vertragsabschluß nicht in Erwägung gezogene Veränderungen des vertraglich geregelten Tatsachenkomplexeo Die Revision greift diese Erwägungen erfolglos an« Wenn unstreitig nach dem Wegfall des Zollschutzes die Rohölpreise schlagartig beträchtlich fielen, so betraf dies - wie bereits ausgeführt worden ist - beide Seiten in gleicher Weise und bedeutete für die Beklagte, daß die erworbenen Förderrechte an wirtschaftlichem Wert verloren« Die Ansicht der Revision, durch die Anpassungsbeihilfe seien aber die ^Einnahmen" der Beklagten in erträglicher Höhe gehalten worden und hätten sich nunmehr

Zitierte Normen: § 242 BGB § 561 ZPO § 242 BGB
BGBErdölvertragenAnpassungsbeihilfeergänzendBerufungsgerichtKlägerinBeihilfeRevision

Volltext der Entscheidung

I

BUNDESGERICHTSHOF ZUC9 058
IM NAMEN DES VOLKES
m_ZR_ 238/68
URTEIL	Verkündet am
10o Juli 1969 Schorm,
 Justizangcstelltcr
als Urkundsbeamter
 in dom Rechtsstreit	^Cf Geschäftsstelle
 der Pinna N0|^000B0| Oel-Gesollschaft nit beschränk-tcr Haftung, H#00P 0? iflB WPP 0, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Joseph	eben-
da, und John Howard V0 K0B, R0 Bank/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollniächtigter: Rechtsanwalt Drc
 gegen
die Pirma M00 Oil AG in Deutschland, H00|, St^0 straße 0, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmit-
glieder Jo Byron E( \0 ebenda.
Dr« Pritz Lony und Peter Si
 Beklagte und Revisionsboklagto,
- Prozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof.
und Dr0 00 -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft* Dr0 Beyer* Dr« Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 80 Dezember 1967 wird zu-rückgewieseno
 Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugos zu tragen«
Von Rechts wegen
^5i]?estand£
Die Beklagte betreibt die Förderung und den Verkauf von Erdöl und Erdgas« Mit Vertrag vom 15«. Mai 1934 - Vertrag I - erwarb sie* damals noch unter der Firma "D^HHB Va®® öl-Aktiengesellschaft1** von der Klägerin	deren	Geschäftsanteile	und	Kuxe	verschie-
dener Gesellschaften und Gewerkschaften* und damit deren ErdÖlgerochtsarae und Konzessionen* vornehmlich im ehemaligen Land OflHHB» -Als Gegenleistung sagte sie der Klägerin - außer einer Kapitalzahlung und der Übernahme einer Hypothek - eine Beteiligung mit 20 an den Reineinnahmen zu (§ 10 Vertrag l)o Statt einer Beteiligung
 
an don Reineinnahmen sollte die Klägerin jederzeit einen Förderzins in Höhe von 4$ der Erlöse, doh. der Roheinnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas (abzüglich etwaiger Verkaufsprovisionen) wählen dürfen (§ 11 Vertrag I), unc' die Beteiligungsberechtigung der Klägerin sollte automatisch durch die Förderzinsberechtigung abgolöst werden, falls die Beklagte Dritte an dem innerhalb des Vertrag gebiets geförderten Öl oder Gas beteiligte (§ 12 Vertrag I)« Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin zur Rechnungslegung (§ 15 Vortrag I)0
Nachdem die Beklagte wenige Jahre später Konsortial-vereinbarungen getroffen hatte, schlossen die Parteien am 80 Dezember 1937 einen neuen Vortrag - Vei’trag II der lua* nachstehende Bestimmungen enthält:
§ 5
11 (1) Ita Falle der Erzielung einer Fündigkeit oo** steht der	gemäß	§	12	Abs* 2 in Vei'bindung
 mit § 10 des Vertrages vom 15* Mai 1934 ein Förderzins in Höhe von 4 # des Verkaufserlöses des Öles und Gases zu, das innerhalb dieses Teilgebietes oooo gefördert und gewonnen wird*
(2)	Unter "gefördertem und gewonnenem Öl" im Sinne dieser Bestimmung wird nur das Öl verstanden, das in dem auf dem Bohrplatz auf ge stellten Tank auf ge fangen wird, und zwar nach Abzug des infolge Undichtigkeit oder Verdampfung verloronge-gangenen Öles sowie derjenigen Mengen, die im Interesse der Auf Schließung und Entwicklung des Bergwerkseigentums verwendet werden*
 
(3)	Unter -"gefördertem und gewonnenem Gas" im Sinne dieser Bestimmung v/ird nur die Gasmenge verstanden, die tatsächlich von der Brigitta-Gruppe bsvjo dex’ VaJI^-Gruppe verkauft vrird 0
(4)	Der Förderzins für Öl berechnet sich nach dem Marktpreis des Öles, der für den Forderzins an den OHI||H|pschen Staat zugrunde gelegt wird«,
(5)	Der Förderzins für das Gas bei’echnet sich nach den aus dem Verkauf des Gases tatsächlich in bar erzielten Roheinnahmen, abzüglich etv/a-iger Verkaufsprovisiono
(6)	Der Förderzins ist in deutscher Reichswäh-rung monatlich nachträglich an die Neog »»»»c zu zahleno"
§ 10
"Es besteht Einverständnis darüber, daß sämtliche Bestimmungen des Vertrages vom 15» Mai 1934 in Kraft bleiben, soweit sie nicht durch diese AbänderungsVereinbarung aufgehoben werdeno"
Das Vertragsgebiet ist für Erdöl seit 1951 und für Erdgas seit I960 fündig»
Aufgrund der EWG-Vereinbarungen hob die Bundesrepublik zu dem Io Januar 1964 die Schutzzölle für Frdöl auf« Daraufhin sank der Preis für inländisches Erdöl auf etwa 1/3 des bis dahin gehaltenen Standes» Hach Art« 5 des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 200 Dezember 1963 (BGBl I
 995) konnten die deutschen Erdölförderer unter be stimmten Voraussetzungen auf Antrag eine zeitlich befristete Anpassungsbeihilfe erhalten, die für die Jahre 1964 und 1965 je Tonne Erdöl 50 DM betrug und bis zu dem Jahre 1968 auf 5 DM je Tonne fiel; das
 
Verfahren ist im näheren in der Erdöl-Beihilfen-Verordnung vom 21o Januar 1964 (BGBl I 40) geregelt*
Solche Anpassungsbeihilfon hozog auch dio Beklagte in einem der Klägerin nicht "bekannten Umfange * Die Beklagte "berücksichtigte die Beihilfen nicht hei der Berechnung des Förderzinses, den sie an die Klägerin zahlte«, und machte in ihren Abrechnungen keine Angaben zur Höhe der Beihilfen; sie berief sich darauf, daß das zuständige Oberborgamt, mit dem sie über den dem Staat zukommenden Förderzino abrechne, einen Fördorzins von der Anpassungsboihilfe nicht beanspruche*
Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, daß die Anpassungsbeihilfe bei der Berechnung dos FÖrdorzinsos berücksichtigt werden müsse, weil sie einen Teil der der Beklagten zufließenden Erlöse darstelle; sie erstrebt im Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung über die für das 1. Vierteljahr 1964 gevjährten Anpassungsbeihilfen«, über die förderzinspflichtigen Erdölmengen und den Anteil der Klägerin hieran, sowie zur Zahlung des Betrages, der sich bei ordnungsgemäßer Abrechnung ergibt, nebst 6 $> Zinsen seit dem 10 Mai 1964*
Dem Anträge der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter; die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuv^eisen*
 
Ent s che ictunesgründe^
I«
Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Vertrags teile hätten heim Vertragsschluß 3 als sie die Grundlage der Berechnung des FÖrderzinses bostimmten,, lediglich an "Erlöse” für das öl gedacht, jedoch nicht an staatliche Subventionen in Form von "Beihilfen”, die als Barzuv/ondungen entsprechend der Menge der Förderung gewährt würdeno Hierüber sind - wie das Berufungourtoil tatbeotandlich fcsthült - die Parteien einigo
 Deshalb - so fährt das Berufungsurteil fort - liege eine Bücke, und zwar eine nachträglich entstandene Lücke im Vertrag vor, die sich erst als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben habe» Derartige Lücken könnten zwar durch eine eigänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, doch rechtfertige auch eine solche das Klagobo-gehren nicht»
Allordings könne der Klageanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil der Förderzins sich gemäß § 5 Abs0 4 Vertrag II nach dem Marktpreis richtot, der für den Förderzins an den Staat zugrunde gelegt werde, und der Staat unstreitig einen Förderzins von der Anpassungsbeihilfe nicht beanspruche« Aber der Zweck des Vertrages im ganzen, der Klägerin ein dauerhaftes wirtschaftliches Äquivalent für die übertragenen Förderrechte zukommen zu lassen, spreche gegen die Förderzinspflichtigkeit der Annassungsbeihilfc«
 
Da der Wert des Förderrechts von der Vcrkaufsmöglichkcit des geförderten Produkts, also dem "Handoiswert" abhängo, entspreche es dem Vertragszweck, den Förderzins nur an der Verkaufsmöglichkeit der geförderten Produkte auszu-richten0 Die Anpassungsbeihilfe aber werde ohne Rüokaicht auf den Umsatz gewährt und knüpfe lediglich an die Menge des gewonnenen Erdöls an.
Die Interessenlage zvjischen den Parteien spreche nicht zugunsten der Klägerin, Die Anpassungsbeihilfo könnte ihren Gunsten nur berücksichtigt werden, wenn sie derart eng mit dem Verkauf Zusammenhänge, daß die Beklagte sic wie Verkaufserlöse behandeln und in ihre betriebliche Kalkulation einboziehen könnte. Das aber soi - angesichts der maßgebenden Zielsetzung der Anpassungsbeihilfo -nicht der Pall, Denn es handele sich nicht um eine Preissubvention, sondern um eine allgemeine betriebliche Subvention, die von der Forderung und Aufsuchung neuer Lagerstätten abhänge«, Die gesetzliche Regelung knüpfe nicht an den Wert des geförderten Erdöls an; sie lege eine sogenannte ’’Referenzmenge11, das Verhältnis der betrieblichen Förderung zur deutschen Geoamtfördorung, zugrunde«, Die Beihilfeberechtigung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf des geförderten Öls«, Mit dem Fortfall der Beihilfe brauchten die Verkaufserlöse sich nicht zu ändern, so daß die Klägerin in der Förderzinshöhe nicht betroffen werde, während die Beklagte ihren Betrieb wirtschaftlich auf niedrigere Verkaufserlöse - ohne Anpassungsbeihilfe - umstellen müsse«, Den Vorteil der Gewährung wie den Nachteil des Wegfalls der Beihilfe habe danach allein die Beklagte«,
Die Grundsätze der Entscheidung in BGIIZ 13* 115 träfen nicht zu* weil es hier nicht um eine Pro is subvention gehe und die vertraglich geregelte Interecsen-lago eine andere sei«, Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe die Beklagte sich zu Unrechte
2o Das Berufungsgericht hat hiernach eine 11 Lücke11 in dem Vortragswerk angenommen^ Ob das zutrifft* kann allerdings zweifelhaft sein; denn eine Lücke ist nicht schon deshalb vorhanden* weil die Vereinbarung zu der nachträglichen Ermöglichung von Anpassungsbeihilfen nichts sagt* sie setzt vielmehr voraus* daß das Vertragswerk - sei es von Anbeginn an* sei os infolge der Entwicklung -einen offengebliebenen* der Regelung bedürftigen Punkt enthält (vgl«, BGHZ 9* 275* 277)? dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist* um einen offenbaren Y/iderspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lago und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (vgl»
 BGHZ 12* 537? 343; BGB RGRK 11. Aufl«, zu § 157 Anm«, 7)o Y/enn die Anpassungsbeihilfe das vereinbarte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht beträfe - und das ist im Grunde die Auffassung des Berufungsgerichts -* wäre eine Lücke nicht vorhanden und es käme nicht eine ergänzende Auslegung des Vertrages* sondern allenfalls die Erwägung in Betracht* ob mit Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse eine Korrektur des Vereinbarten geboten sei (§ 242 BGB; vgl«, IM zu BGB § 157 D Nr„ 10)o Jedoch kann diese Präge zunächst dahinstehen; denn hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung führt es zu dem gleichen Ergebnis* wenn eine ergänzungsbe-
 
dürftige Lücke verneint oder eine Lücke zv/ar bejaht; aber ihre Auslegung - durch Ergänzung nach dem erklärten Vor-tragswillen - im Sinne der Klage abgelehnt wird«. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, das Fohlen einer Absprache über die später eingerichtete Anpassungsbeihilfe habe den Vertrag lückenhaft gemacht, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, diese Lücke durch eine ergänzende Vertrago-auslegung im Sinne der Klage zu .schließen«,
Auch eine ergänzende Vertragsau3logung ist Vertrags-auslegung im Sinne von § 157 BGB (vgl«, BGHZ 9, 272, 277;
 12, 337, 343)o Das Berufungsgericht nimmt bei der Prüfung der Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen nach ihrem Inhalt und dem erkennbaren Y/illen der Vertragspartner eine Ergänzung in Hinblick auf die Einrichtung der Anpassungs-beihilfo fordern und gestatten, eine Auslegung des Vertrages vor«, Die Auslegung eines individuellen Vertrages in dem Sinne 5 was die Vertragsteile erklärten und wollten, ist als tatsächliche Feststellung Aufgabe des Tatrichters (§ 561 ZPO); sie kann vom Revisionsrichter nur in der Richtung nacligeprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrens-Vorschriften verletzt sind (LM zu ZPO § 550 Nr«, 5)«, II.
II.
Einen solchen beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch im Rahmen der zulässigen Prüfung des Revisionsgerichts nicht ersichtlich«,
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Io	Piir die ergänzende Vertragsauslegung ist grundsätzlich zunächst zu ermitteln* was die Vertragsschließenden bestimmt haben würden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, und außerdem darf die ergänzende Vortragsauslegung weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des erklärten Vertragcwillons noch zu einer Umänderung des Vertrages, sondern bloß zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts führen (BGHZ 23,
 282, 285)o Das Berufungsgericht hat daher soine erste Aufgabe richtig darin gesehen, den erklärten Vertrags-Willen unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages sowie der Interessenlage der Vertragoteile festzustellen»
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Der Erwägung des Berufungsgerichts, die Anpacsungs-beihilfo sei nicht ein Erlös oder eine förderzinspflich-tigo Einnahme für das geförderte Erdöl, sondern werde ihrem Y/esen nach durch andere Umstände bestimmt, hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe schon in soinem Ausgangspunkt geirrt, indem es - entgegen der Auffassung beider Parteien - eine Pörderzinspflicht nur aus dem Erlös verkaufter Ware angenommen habe0 Dieser Vortrag geht fehl; die Revision hat insoweit das Berufungsurteil mißverstanden* Das Berufungsgericht hat erwogen, der Wert der übertragenen Pörderrochte sei nach der Vorstellung der Parteien von der “Verkaufsmöglichkeit” des gewonnenen Erdöls abhängig gewesen, deshalb entspreche es dem Vertragszweck, auch das Äquivalent für die Veräußerung der Pörderrechte, den Pörderzins, nur an der Verkaufsmöglichkeit auszurichten* Damit ist nicht gesagt, daß das Berufungsgericht nur verkaufte
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Produkte für f order zinspflicht»gig>hal ten hätte oder - wio die Revision meint - einen tatsächlich erfolgten Verkauf als Voraussetzung eines Hnadolswerto angesdrn hätteo Pas Berufungsgericht hatte zu prüfen? was die Vertrago-teile unter dem "Marktpreis des Öles" im Sinne von § 5 Abs« 4 Vertrag II verstanden und oh die Anpassungs-heihilfo sich diesem Begriff unterordnen lasse „ Daboi kam es dem Berufungsgericht lediglich darauf an? aus der vertraglichen? mit ständig wechselnden Begriffen arbeitenden Regelung flir den Pörderzins die "gedankliche Beziehung zu einem Verkaufsfall" (Urteilsausfertigung S« 20) zu entwickeln; deshalb spricht es von der "Verkaufs-möglichkeit" oder den "zu erzielenden Erlösen" (Urteilsausfertigung So 22) oder dem "Wert des geförderten Erdöls für das Unternehmen" (Urteilsausfertigung So 27) und stellt (Urteilsausfertigung So 26? 27) in Gegensatz hierzu die auf einer Referenzmengo und weiteren sachlichen Voraussetzungen beruhende Berechtigung zu dem Bezug einer Anpassungsbeihilfe • Damit hat das Berufungsgericht die grundlegende innere Unterscheidung zwischen der Grundlage und Berechnung des Pörderzinses einerseits? der Anpassungsbeihilfe andererseits richtig erkannt und gewürdigt«
2„ Die Revision irrt in ihrer Ansicht? auf die Zweckrichtung der staatlichen Beihilfe komme es nicht an« Rach fester Rechtsprechung darf in Pallen? in denen eine auszufüllende Vertragslücke nicht von Anfang an bestand? sondern sich erst nachträglich als Polge des weiteren Verlaufs der Dinge ergab ? dieses Ereignis nicht außer Betracht bleiben (BGHZ 23? 282? 285)? das später
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Eingetretenc muß vielmehr vollständig im Blick auf den Vertragoinhalt berücksichtigt werden (RGZ 164* 196, 202)*
Das ist eine selbstverständliche Folge aus der Erwägung, daß die ergänzende Vertragsauslegung darauf abziolt, feot-zustellen, was die Vertragsteile vereinbart haben würden, wenn sie das künftige Ereignis hätten bedenken können0 Für die vorliegende Sache bedeutet dies, daß Zweck und Regelung der staatlichen Anpassungobeihilfe für eine ergänzende Auslegung vollständig zu beachten sind, worum das Berufungsgericht sich mit Recht bemüht hat«,
Das sogo Mincralölprotokoll zun EWG-Vortrag (vgl„ zu dem folgenden Bundestagsdrucksache IV 1473 So 11; Gotterbarm in Das deutsche Bundesrecht VII D 39 b S„ 7) hatte den Mitgliedsstaaten frcigestellt, abweichend vom allgemeinen Rythmuo des Zollabbauo bis zu dem 31o Dezember 1963 an den nationalen Zollsätzen für Rohöl und dessen Vorarbci-tungoerzeugnisse festzuhalten« Mitgliedsländer, die hiervon Gebrauch machten, waren jedoch gehalten, vom 1. Januar 1964 an Rohöl jeder Herkunft (auch aus Drittländern) und Erdölerzeugnisse aus den Mitgliedsländern zollfrei zu lassen«, Die Bundesrepublik, die als einziges Mitgliedsland von der Auonahmemoglichkeit Gebrauch gemacht hatte, erfüllte die hierdurch erwachsenen Verpflichtigungen durch die Verabschiedung der,,Umstellungsgesetze,,, von denen hier das Gesetz über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20o Dezember 1963 (BGBl I 995) eingreif t« Um trotz des wegfallonden Zollschutzes die deutsche Erdölgewinnung zu erhalten und der deutschen Erdölgewinnungsindustrie die Anpassung an die neue Wett-
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bewerbslago zu erleichtern (so Bundestagsdrucksache IV H73 So 11)j sah das Gesotz in den Art» -5 ff für eine Übergangszeit staatliche Anpassungsbcihilfen vor. Die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundeotagsdruckcacho IV 1473 So 14) sagt hierzu in einzelnen:
"Die Erdölgewinnung in Deutschland leidet wie in anderen Industriestaaten unter den ungünstigen geologischen Verhältnissen0 Es ist gleichwohl volkswirtschaftlich erwünscht, sie aufrechtzu-erhalten« Dazu ist eine Hilfe anstelle des wegfallen den Zollschutzeo nötig« Die Bundesregierung hält eine zeitlich begrenzte Anpassungshilfe für zweckmäßig, die einerseits direkte Beihilfen zu dem Ausgleich der höheren Gewinnungskosten im Inland und andererseits Darlehen für die Finanzierung von AuslandsVorhaben vorsieht «0 0« Die Ausdehnung der Tätigkeit auf aussichtsreiche Gebiete im Ausland soll in Zukunft den Ausgleich der höheren inländischen Gewinnungskosten ermöglichen und damit die langfristige Beibehaltung der Erdölgewinnung im Bundesgebiet erleichtern« Von der Industrie sind schon bisher erhebliche Mittel für den Erwerb und die Erschließung von Konzessionen im Ausland eingesetzt worden« Die Anpassungsbeihilfen sind vorerst noch erforderlich, weil sich die Wettbewerbslage sonst mit dem Wegfall des Zollschutzes schlagartig entscheidend verschlechtern würde; die Ausland Stätigkeit wird naturgemäß erst allmählich zu einer Verbesserung führen« Die Beihilfen sollen zugleich die Untersuchung des tieferen Untcr-grundes des Bundesgebietes auf Erdgaslagerstätten fördern« Durch die Degression der Beihilfen wird zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich um eine auslaufende Übergangshilfe handelt«u
Danach bezweckt die Anpassungsbeilhilfe eine vorübergehende Stützung dei* Erdölgewinnungsunternehmungen, die aus den angeführten Gründen durch öffentliche Interessen geboten wird« Dieser Zweck wird dadurch verdeutlicht.
 
daß das Gesetz unter den zahlreichen Voraussetzungen dor Beihilfeberechtigung in Art« 5 Abs» 1 (vgl» Gotterbarm in Das deutsche Bundesrocht VII D 39 b So 7 Anm« 5) auch anführt, daß die Anpassungsbeihilfe nur solchen Unternehmungen zulomme, die "die Aufsuchung neuer Lagerstätten in angemessenem Umfang fortsetzen“, eine Voraussetzung, die im Regierungsentwurf noch nicht wörtlich, ausgesprochen war und auf Grund der Stellungnahme des Pinanzausschusses des Bundestages eingefügt wurde (Bundestagsdrucksache IV 1613 S0 16 und Schriftlicher Bericht hierzu S« 2)« Die Bedeutung dieses Punktes wird unterstrichen durch die Bestimmung in § 2 Abs«. 4 der Erdöl-Beihilfen-VerOrdnung vom 21« Januar 1964 (BGBl I 40), v/onach ein Unternehmen, das eine Beihilfe nachsucht, jährlich mit dem ersten Anträge “Angaben Über die von ihm in diesem Jahr geplanten. Arbeiten zur Aufsuchung neuer Lagerstätten und die ihm dabei voraussichtlich entstehenden Kosten zu machen“ und bis zu dem 31 * März des folgenden Jahres “eine Aufstellung über die im vorhergehenden Jahr entstandenen Kosten der Aufsuchung neuer Lagerstätten einzureichen hat“; die Bewilligung einer Beihilfe ist zu v;iderrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht Vorgelegen haben oder nachträglich v/egfallen (§ 6 VO)« Der nur vorübergehende Charakter einer Anpassungsbeihilfe ergibt sich aus Art« 5 Abs« 3 des Gesetzes und ist durch die Neufassung dieser Bestimmung in Art« 14 des Finanzplanungsgesetzes vom 23o Dezember 1966 (BGBl I 697) noch betont worden« Denn während die ursprüngliche Regelung eine Beihilfe je Tonne von 50 DM (für 1964 und 1965) bis 20 DM (für 1968 und 1969) vorsah, senkt die endgültige Regelung
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die Beihilfe für 1966 auf 30 DM, für 1967 auf 10 DM, für 1968 auf 5 DM und betont damit den vorübergehenden, ausklingenden Charakter der Beihilfe0
3o Daraus ergibt sich: Wenn die Revision meint, aus der Sicht des Produzenten erhöhe die Anpassungsbeihilfe zweifelsfrei den wirtschaftlichen Ertrag, so betrachtet sie die Dinge aus verkehrter Sicht und läßt, das Entscheidende außer achte Die Anpassungsbeihilfe wird den Erdöl-gewinnungsunternehtnen nicht als ein Preisausgleich, als eine Entschädigung für wegfallende höhere Einnahme gewährt, sondern von dem Ziel getragen, ihnen trotz verringerter Einnahmen die Portführung des Betriebes und der im Öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Untersuchung und Erschließung zu ermöglichen«, Es mag - wie die Revision meint - zutreffen, daß das als Beihilfe gezahlte Geld nicht Zweckgebunden1' ist«. Die Beihilfe ist belastet mit und abhängig von der Erfüllung einer öffentlichen Auflage« Die Revision irrt in ihrer Auffassung, die Subvention sei allein an die Gewinnung von Erdöl geknüpft« Die Beihilfe bedeutet im Hinblick auf ihren Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme des Unternehmens für das geförderte Rohöl, an der die Klägerin - wie in dem in BGHZ 13,
115 entschiedenen Pall - beteiligt werden könnte« Denn an der Leistung, die die Beklagte gegenüber der Anpassungsbeihilfe zu erbringen hat, ist die Klägerin unbeteiligt; die Voraussetzungen für den Bezug der Anpassungsbeihilfe ergeben sich nicht aus der Übertragung der Pörderrechte, für die die Klägerin durch den Pörderzins
 
bezahlt wird, sondern aus eigener zusätzlicher Tätigkeit der Beklagten« Der wirtschaftliche Wert der Förderrechte, die die Beklagte von der Klägerin erhielt, hat sich nit dem Sinken der Erdölpreise verringert« Deshalb widerspricht es nicht - wie die Revision meint - dem Sinn des Vertrages, v/enn die Einnahme der Klägerin aus der Übertragung der Rechte sinkt, .während die Beklagte durch staatliche Förderung, die sie durch zusätzliche Tätigkeit erkaufen muß, einen teilweisen Ausgleich erhält«
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Inhalt der Vereinbarungen es nicht rechtfertigt, die Anpassungsbeihilfe bei der Berechnung des Förderzinseo zu berücksichtigen® Ob eine Beteiligung der Klägerin an der Anpassungobeihilfe überhaupt im Blick auf Art« ? des Gesetzes zulässig wäre, kann dahinstehen«
Dem Berufungsgericht ist daher in dem Ergebnis beizutreten, daß der Inhalt der Vereinbarungen es nicht rechtfertigt, die Anpassungsbeihilfe bei der Berechnung des Förderzinses zu berücksichtigen«
4« Schließlich bemüht die Revision sich ohne Erfolg, den Klageanspruch aus der Lehre vom Wegfall der Geschüfts-grundlage herzuleiten«
Das Berufungsgericht hat eine Anwendung dieses Gesichtspunkts für rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen erachtet; das Berufungsurteil führt hierzu aus: Ein und derselbe Umstand, die Gewährung staatlicher Anpassungobeihilfe, könne im Rahmen des § 242 BGB, unter dem sowohl
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die ergänzende Vertragsauslegung als auch die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe, nur eine Rechtsfolge haben: Entweder sei der Vertrag nur lücken« haft geworden mit der Polge, daß er gemäß den §§ 133 >
157, 242 BGB ergänzend ausgelegt werden müsse, oder die Greschäftsgrundlage sei so schwer erschüttert, daß Treu und Glauben eine Anpassung des Vereinbarten an die geänderten Verhältnisse geböten* Rach Treu und Glauben könne nur ein Ergebnis richtig seins Wenn also im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein bestimmter Inhalt des Vertrages ermittelt worden sei, könne der Tatsachenkomplex, der hierzu Veranlassung gegeben habe, nicht dazu führen, den so ermittelten Vertragsinhalt einer erneuten Prüfung und Korrektur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu unterziehen*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsurteils wenigstens mißverständlich sind* Allerdings darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (BGHZ 12, 337; 23, 282, 285); gleichwohl ist die ergänzende Vertragsauslegung nicht ein Anwendungsfall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern* Das Gericht hat im Streitfall zunächst durch eine Auslegung der Vertragserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zu versuchen, den konkreten Vertragswillen in Ansehung des Streitpunkts festzustellen* Eine solche Vertragsauslegung hat der Prüfung, welche Vertragspflichten sich aus § 242 BGB
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ergeben, in der Regel voranzugehen; denn die Frage nach dem rechtlichen Sollen im Sinne des § 242 BGB stellt sich im allgemeinen erst, wenn sich aus dem rechtlichen Wollen der Parteien, das durch Auslegung ihrer Erklärungen zu ermitteln ist, ausreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Streitfalls nicht gewinnen lassen (BGHZ 16,
 49 8)o Ebenso ist auch im Fall® der ergänzenden Vertrags-auslegung zu verfahren, d«h« gibt eine ergänzende Vertrago-auslegung dem Gericht nicht die sichere Grundlage für die Entscheidung, so bleibt die Prüfung - sofern der Sachverhalt hierzu Veranlassung gibt - notwendig, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Rechtsverhältnisses im Wege des § 242 BGB erforderlich macht (LM zu BGB § 157 D Nr« 10 Bl« 2 R; vglo BGHZ 9? 275? 279)« Die Rechtsgrundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage werden daher durch die Möglichkeit einer ergänzenden Vertefpauslegung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen«
Es erweckt daher Bedenken, wenn das Berufungaurteil weiter ausführt, die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten nur herangezogen werden, falls eine nachträgliche Vertragslücke nicht Vorlage« Diese Bemerkung aber findet ihre Erklärung darin, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob eine ergänzende Auslegung des Vertrages im Sinne der Klage möglich ist, die "Interessenlage1* zwischen den Parteien als einen übergeordneten Wertmaßstab, der möglicherweise von den Parteien bei Vertragsabschluß nicht in Erwägung gezogene Veränderungen des vertraglich geregelten Tatsachenkomplexeo
 
umgreife (so ürteilsausfertigung S, 23, 24) eingehend geprüft und dabei die wesentlichen für die Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen maßgebenden Gesichtspunkte gewürdigt hat» Das Berufungsurteil zieht hieraus lediglich die Folgerungen in seiner Hilfserv/ägungs Ge schüft s-grundlage der Förderzinsvereinbarung sei es gewesen, daß die Beklagte für gefördertes Erdöl den marktgerechten Preis erzielen vferde und die Klägerin daran mit 4 f° partizipieren solle«, Daran habe sich seit dem Abschluß der Verträge nichts geändert«, Ein Sinken wie ein Steigen der Preise sei dabei als möglich einkalkuliert worden; beide Teile hätten mit konjunkturbedingten Schwankungen, insbesondere auch im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz rechnen müssen«, Die Gewährung der Anpassungs-beihilfe bedeute nicht eine grundstürzende Änderung dieser Geschäftsgrundlage, sondern komme im Rahmen der vertraglichen Risikoverteilung, die auf der Preisentwicklung basiere, allein der Beklagten zugute« Ein Pesthalten der Klägerin an dem Vertragsinhalt sei weder unzu demutbar, noch unbillig oder gar ungerecht«
Die Revision greift diese Erwägungen erfolglos an« Wenn unstreitig nach dem Wegfall des Zollschutzes die Rohölpreise schlagartig beträchtlich fielen, so betraf dies - wie bereits ausgeführt worden ist - beide Seiten in gleicher Weise und bedeutete für die Beklagte, daß die erworbenen Förderrechte an wirtschaftlichem Wert verloren« Die Ansicht der Revision, durch die Anpassungsbeihilfe seien aber die ^Einnahmen" der Beklagten in erträglicher Höhe gehalten worden und hätten sich nunmehr
 
zu rund 1/3 aus Erlösen und zu rund 2/3 aus Anpassungs-beihilfe zusammengesetzt, ist bereits als unzutreffend erkannt worden« Damit ist auch die Folgerung der Revision, es sei ein schlechthin unbilliges Ergebnis, wenn die Klägerin nur noch an einem Drittel der "Einnahmen” aus der Ausbeutung der Förderrechte beteiligt werde, unrichtig«
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurückzuweisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO der Klägerin zur Last*
Dr* Pagendarm	Dr*	Kreft	Dr*	Beyer
 Bundesrichter Dr* Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Dr, Pagendarm
 Grähtgens