stalt mit einem Schuhfabrikationsbetrieb« Diesen verpachtete er im Jahre 1946, da er Entnazifizierungsmaßnahmen gegen sich befürchtete, an einen Kaufmann der als politisch Verfolgter gälte Danach begann,der Kläger in Räumen seines Bruders Julius mmm in der dort ein Schuhwarengeschäft und eine Reparaturwerkstatt unterhielt, einen neuen Fabrikationsbetrieb aufzubauenc Der gesamte Betrieb lief unter dem Namen des Julius -A"1 Februar 1947 wurden gegen den f(Betrieb des Klägers" durch die Kriminalpolizei Maßnahmen ergriffen. Polizeimeister KflBU, mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt, verbot dem Kläger und dessen Ehefrau das Betreten des Betriebes und setzte den Angestellten des Betriebes als Treuhänder ein, unter dessen Leitung der Betrieb fort-geführt werden sollte. Auf Grund einer Anzeige des Klägers wurde gegen seinen Bruder i Julius und gegen ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung und Betrugs eingeleitet, das mit der Begründung eingestellt wurde, den beiden Beschuldigten sei nicht ! Im Jahre 1952 nahm der Kläger mit dem beklagten Land Verhandlungen über seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung auf.Der damalige Justitiar des Innenministeriums, Oberregierungsrat Br. führte eine um- Er sei zwar formell unter dem Namen seines Bruders Julius gelaufen, der auch die Steuern und die Sozialabgaben entrichtet habe, wirtschaftlich aber sei es sein- des Klägers - Betrieb gewesen« Nach der Beschlagnahme seien durch und seinen Bruder Julius gröbere Mengen Waren beiseite geschafft worden, nachdem die zunächst an den Betriebsräumen angebrachten Papierstreifen wieder entfernt worden seien. Das beklagte I»änd Bat beantragt, die Klage abzuweisen und er- ; widert 5 Der Kläger habe für den Betrieb in keine Erlaubr> Bei der Beschlagnahme der Waren sei ordnungsgemäß verfahren worden» Soweit Materialien in die Räume des Julius nimm* verlagert worden seien, sei dies ausschließlich im Interesse des Klägers geschehen; im übrigen habe ersterer dem erklärt, diese Materialien seien sein. Durch die ^etriebsschließung habe der Kläger keinen Schaden erlitten; denn er habe sich auf diese Weise seine Lagerbestände erhalten können, Oberregierungsrat Dr-PrflHHft sei mit der Prüfung der Anspruchsgrundlage beauftragt gewesen und habe pflichtgemäß zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Polizei in OflflPHi keine Vorwürfe zu machen seien; deshalb habe kein Anlaß bestanden, sich mit dem Kläger zu vergleichen» Auch der Polizeiausschuß beim Regierungspräsidenten habe nach erneuter selbständiger Überprüfung festgestellt, daß dem Kläger keinerlei Schadenersatzansprüche zustünden» Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Klaganspruch in erster Linie darauf gestützt, daß ihm infolge der Beschlagnahme Materialien in erheblichem Umfang abhanden gekommen und weniger Waren als beschlagnahmt zurückgegeben worden seien, hilfsweise darauf, daß durch die Betriebsschließung Schaden entstanden sei, äußerst hilfsweise darauf, daß ein Vergleichsabschluß mit dem beklagten Land durch bewußt falsche Berichterstattung des Oberregierungsrats Dr, vereitelt worden sei» 2 Der Klaganspruch auf Schadensersatz wegen angeblich abhanden gekommener Materialien könnte begründet sein, wenn bei Durchführung der Beschlagnahme schuldhafte Amtspflichtverletzungen vorgekommen wären oder die beteiligten Beamten gegen die Pflichten verstoßen hätten, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis ergaben, welches durch die Sicherstellung von Gegenständen begründet wurde und wenn solche Pflichtverletzungen einen Schaden verursacht hätten« März 1947 aufgeführten Gegenstände zur Firma Sp4H^ zu bringen und dort polizeilich sicherzustellen, kann offenbleiben, denn durch diese Maßnahme hat der Kläger keinen Schaden erlitten» Von diesen Gegenständen ist nämlich nichts abhanden gekor-men. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß zwei Listen existierten, von denen die eine mit der Empfangsbescheinigung des Klägers das Material nach Stückzahl auf führe, während in der anderen die Gewichte angegeben seien« Diese Rüge liegt . Bas Berufungsgericht versagt der Klage insoweit den Erfolg allein schon deshalb, v/eil der Kläger den Beweis nicht überzeugend zu erbringen vermocht habe, daß und in welchem Umfang es sich dabei um ihm gehöriges Material gehandelt habe (U S 9)* Der Kläger habe bei seiner persönlichen Vernehmung ausgesagt, die Verpachtung seines Walheimer Betriebes an Cflm sei nur aus Tarnungsgründen geschehen. Hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches ist vom Kläger weiter zu beweisen, daß solches Eigentum’durch Verschulden der Polizei abhanden gekommen ist- während hinsichtlich des Anspruches aus öffentlichrechtlicher Verwahrung dem beklagten Lande der Nachweis obliegt, daß die Polizei an der etwaigen Unmöglichkeit, alle von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände zurückzugeben, kein Verschulden trifft (§ 282 BGB? In ein und demselben Hause befand sich das vom Bruder des Klägers, Julius Rg^m^, betriebene Schuhwarengeschäft mit Re-', paraturanstalt und der "Betrieb des Klägers", ein Schuhfabrikationsbetrieb, der - als "Bluff" - unter dem Hamen desselben Julius lief, wirtschaftlich aber - nach seiner Be- Hergestalt zunächst einmal eine Sicherstellung zu schaffen, war nicht unsachgemäß und es ist nicht behauptet, daß diese Maßnahme unzulänglich gewesen sei und zu dem Abhandenkommen irgendwelcher Gegenstände aus den Betriebsräumen geführt habe- bb) Her Kläger sieht ein Verschulden aber darin, daß dieser nach Entfernung der -t'api erst reifen geduldet habe, daß Sachen aus den zunächst so gesicherten Räumen herausgebracht wurden, und zwar in Räume des Julius ohne Feststellung der Menge und ohne Nachweis des Eigentums des Empfängers. Harin kann dem Kläger nicht gefolgt Werdens Weil der Betrieb, in* den eingegriffen wurde, auf den Namen des Julius RflHHBl lief, brauchte die Polizei dessen Angabe? Es kann deshalb dahinstehen, ob das Berufungsgericht (U S 12) mit seinem Hinweis auf Belege Uber die Rückgabe verschiedenen Materials an den Kläger Gegenstände, die in seine Hände gelangt waren, zurückgegeben, so daß insov/eit überhaupt kein Schaden entstanden sei. Baß dem Kläger .und seiner Frau das Betreten des Betriebes verboten worden v/ar, dessen Inhaber er nach außen hin nicht war, war angesichts des Verdachtes von ihm begangener strafbarer Handlungen nicht pfljdatwidrigo cc) Geht man davon aus, daß mit dem Anlegen der Papierstreifen ein Öffentlichrechtliches VerwahrungsVerhältnis hinsichtlich des gesamten Inhalts der so verschlossenen Bäume begründet worden war und daß nicht alles an den Kläger zurückgelangt ist, was in diesen Räumen lagerte, so ergibt sich der Mangel eines Verschuldens der Polizei an der Unmöglichkeit der Herausgabe etwa fehlender Gegenstände wiederum daraus, daß sie mit der Buidung der Wegnahme eines Teiles des Materials durch Julius RIHHHHP nicht schuldhaft handelte, weil dieser der Betriebsinhaber war und weil sie ihm das aushändigen durfte, was er als zu seinem eigenen Handwerksbetrieb gehörend, bezeichnet e , Bei dieser Sachlage kann sich die Revision insbesondere nicht darauf berufen, daß de'r Kläger die triebsräume vom Hauseigentümer gepachtet und an diesen die Pacht gezahlt habe* so daß die Vermutung des § 1006 BGB für sein Eigentum spreche * Denn es kommt darauf an, wie sich die Verhältnisse nach außen hin darstellten und wer danach Betriebsinhaber und Besitzer des Betriebes war. Das gesamte Klagvorbringen und die Ausführungen der Revision beruhen auf der Annahme, daß der Kläger als der BetrieD3inhaber und der wahre Eigentümer aller Materialien, die in den Betriebsräumen gelagert hatten, hätte behandelt werden müssen, während er doch gerade zu dem "Bluff” eine Situation geschaffen hatte, die Julius als Be- Entfällt hinsichtlich des behaupteten Verlustes, der infolge der Wiedereröffnung der zunächst geschlossenen Betriebsräume, und der Duldung der Verlagerung eines Teiles der Materialien in Räume des Julius entstanden sein soll, ein Verschulden der Polizei und hat der Kläger das, was die Polizei bei der Firma Spfli^ zwecks Sicherstellung eingelagert hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, zurückerhalten« dann kann der Kläger aus dem bisher behandelten Sachverhalt Schadens er s at zansprüc he nicht herleiten. Das Berufungsgericht führt dazu aus, entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei die Schließung aus § 10 Preis Strafrechtsverordnung nicht zu rechtfertjgen, denn Preisverstöße seien dem Kläger nicht zur Last gele0t worden« Es erscheine auch äußerst zweifelhaft, ob die Betriebsschließung auf § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes gestützt werden könnec Dritter im Sinne des § 839 BGB sei bei einer Betriebs Schließung jedoch nur der Betriebsinhaber« Das sei nach außen hin - und darauf komme es an - wie dargetan, Julius einverstanden gewesen. Demgegenüber macht die Revision geltend, das Beschlagnahmeverfahren; das Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, der OrdnungsStrafbescheid und die spätere Freigabe seien sämtlich für und gegen den Kläger erfolgt« Julius Die Polizei sei sich auch vollkommen darüber im klaren gewesen, daß es sich um den betrieb des Klägeis handele, da sie kurz vor der Beschlagnahme eine Bescheinigung zur Freigabe eines kompensierten Lastzuges Briketts ausgestellt . gehabt habe, die ausdrücklich an die Schuhfabrik Rudolf Aus der Verwendung dieser Anschrift als einer Firmenanschrift folgt hinsichtlich der Kenntnis der Polizei von den wahren Inhaber- und Eigentumsverhältnissen in der "Schuhfabril^nichtSo Da der Betrieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf den Barnen des Julius lief, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß bei seinem Einverständnis die Schließung nicht rechtswidrig war. auszugehen, dann war die Schließung des Betriebes nicht rechtswidrig und dann kann der Kläger für den angeblichen Produktionsausfall vom beklagten Land Schadensersatz nicht verlangen« IIIc, Aus dem Scheitern der im Jahre 1952 mit dem Innenministerium des beklagten Landes geführten Vergleichsverhandlungen kann der Kläger Schadensersatzansprüche gleichfalls nicht herleiten« Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stehen ihm Ansprüche gegen das beklagte Land weder auf Grund der Beschlagnahmemaßnahmen noch auf Grund der Schließung des Betriebes zu» Er hatte aber keinen Anspruch darauf, daß ihm vergleichsweise Ansprüche bewilligt würden, die rechtlich nicht begründet waren« Selbst wenn die Ablehnung eines Vergleichs darauf beruht haben würde, daß der entscheidende Ministerialbeamte durch Oberregierungsrat Br» PrflHHlfe in dessen Bericht hinsichtlich der Behauptungen des Klägers über Materialverluste in der Zeit vom 27- Februar bis 6* März 1947 schuldhaft unzulänglich informiert worden wäre, würde daraus die Klagforderung nicht hergeleitet werden können. Beshalb kommt es Glicht darauf an, ob Br. FrflHBP vom Kläger und seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt Br. auf das angebliche Abhandenkommen von Materialien in der genannten Zeitspanne besonders hingewiesen worden war und es ist deshalb unerheblich, daß Br. in dieser Beziehung nicht nochmals vom Berufungsgericht als Zeuge vernommen worden ist, was die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO gerügt hat. Aus den Mi-nisterialakten "Ermittlungen Band I", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren (U S 8), ergibt sich nämlich, daß nach Erlaß des auf dem Bericht Br. beruhenden, ablehnenden Bescheides des Innenministers vom 17. Per Innenminister hat dann mit Erlaß vom 16, Oktober 1952 den Polizeiausschuß gebeten, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung darüber zu entscheiden, ob das Ergebnis der angestellten Ermittlungen bereits eine Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches rechtfertige; ob der Abschluß eines Vergleiches angesirebt werden solle und ob dem Kläger durch Verzicht auf die Verjäh-rungseinrede die Möglichkeit gegeben werden solle, den von ihm geltend gemachten Anspruch gerichtlich klarzustellen und durchzusetzen, in der Sitzung des Polizeiausschusses vom 5, Bezember 1952 hat sich der dazu geladene Kläger auf die ’schriftlichen Ausführungen seines Rechtsanwalts berufen und erklärt, daß er darin alles niedergele&t habe, was zu sagen sei.
Ill ZR 258/55
Verkündet am 29- April 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle'
Tm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Rudolf S^Bfctraßfs W,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
• • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
i
gegen
das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch seinen Innenminister,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der HI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm, Dr„ Weber,
Br« Arndt, Br» Wolany und Br* Hußla
für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4- August 1955 wird zurückge-wiesem.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
'Von Rechts wegen
i -2 -
Tatbestands
Der Kläger betrieb in eine Schnellbesohlan-
stalt mit einem Schuhfabrikationsbetrieb« Diesen verpachtete er im Jahre 1946, da er Entnazifizierungsmaßnahmen gegen sich befürchtete, an einen Kaufmann der als politisch Verfolgter
gälte Danach begann,der Kläger in Räumen seines Bruders Julius mmm in der dort ein Schuhwarengeschäft und eine
Reparaturwerkstatt unterhielt, einen neuen Fabrikationsbetrieb aufzubauenc Der gesamte Betrieb lief unter dem Namen des Julius -A"1 Februar 1947 wurden gegen den f(Betrieb des Klägers" durch die Kriminalpolizei Maßnahmen ergriffen. und zwar auf Veranlassung der Stadtverwaltung OflHMk nachdem dort eine Anzeige eingegangen war, wonach dieser "Betrieb" ein "Schwarzbetrieb" sei, in dem größere Kompensationsgeschäfte durchgeführt würden. Polizeimeister KflBU, mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt, verbot dem Kläger und dessen Ehefrau das Betreten des Betriebes und setzte den Angestellten des Betriebes
als Treuhänder ein, unter dessen Leitung der Betrieb fort-geführt werden sollte. Zum Schutze der im Betrieb lagernden Waren und Vorräte wurde außerdem am selben Tage ein Tei3 der Räume mit Papierstreifen verschlossen» Kurz später wurden indessen die Räume wieder geöffnet und ein Teil des Materials in die Räume des Julius gebrachte Am 28«■ Februar 1947 wurde von
K(B» im Beisein des JflHH) und eines Polizeibeamten TflHIHV eine Bestandsaufnahme durchgeführtc Am 3« März 1947 entließ die Ehefrau des Klägers den JflBU fristlos mit der Begründung, daß mit seinem Wissen ein großer" Teil des Materials verschwunden sei» Nachdem Khiervon erfahren hatte, schloß er den "Betrieb des Klägers"- Am 6« März 1947 wurde von ihm in Gegenwart des Stadtobersekretärs des Angestellten FflflP vom Kreiswirt schaftsamt, des Obermeisters und des Kaufmanns
Sp4BP eine Liste beschlagnahmter Gegenstände gefertigt, die aus dem "Betrieb des Klägers" übernommen und im Schuhgeschäft
Sptf^ in omi polizeilich sichergestellt wurden-.f Nachdem.. der Kläger wegen der von ihm getätigten Kompensationsgeschäfte
eine Ordnungsstrafe von 5-000 EM erhalten hatte, wurden ihm die bei
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Er bestätigt
lagernden .Waren herauc&egoben, den Empfang mit folgendem Vermerk auf der erwähnten Liste? "Mit teilweise festgestellten Übergewichten zurückerhalten."
Auf Grund einer Anzeige des Klägers wurde gegen seinen Bruder i Julius und gegen ein Ermittlungsverfahren
wegen Unterschlagung und Betrugs eingeleitet, das mit der Begründung eingestellt wurde, den beiden Beschuldigten sei nicht !
zu widerlegen, daß sie nufc im Interesse des Klägers tätig ge- 4
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worden seien«
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Im Jahre 1952 nahm der Kläger mit dem beklagten Land Verhandlungen über seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung auf. Der damalige Justitiar des Innenministeriums, Oberregierungsrat Br. führte eine um-
, fangreiche Beweisaufnahme durch und erstattete sodann am 17»
« Juni 1952 hierüber Bericht5 das beklagte Land lehnte danach einen Vergleich ab«
Ber Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz mit folgender Begründung?
Bie Kriminalpolizei sei weder zur Beschlagnahme der Waren und Vorräte noch zur Schließung seines Betriebes berechtigt gewesen. Sein Betrieb sei kein Schwarzbetrieb gewesen. Er sei zwar formell unter dem Namen seines Bruders Julius gelaufen, der auch die Steuern und die Sozialabgaben entrichtet habe, wirtschaftlich aber sei es sein- des Klägers - Betrieb gewesen«
Nach der Beschlagnahme seien durch und seinen Bruder
Julius gröbere Mengen Waren beiseite geschafft worden, nachdem die zunächst an den Betriebsräumen angebrachten Papierstreifen wieder entfernt worden seien. Ber größte Teil des im Betrieb befindlichen Materials sei zwischen dem 27- Februar und dem 6. März 1947 abhanden gekommen« Auch die Lagerung der Materialien bei SpttP sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da jedermann Zu-
1 „ *8 tritt zu den Lagerräumen gehabt habe«.
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Nach der Freigabe des beschlagnahmten Materials im August 1947 habe er festgestellt, daß Material im Werte von rund jl
20*000 IM gefehlt habe. Weiterhin sei durch die Schließung des Be- >i >riebe3 ein Produkt ionlsausfai 1 von 33600 Paar Kinderschuhen ent- - - j «fanden Da von dieser Menge* erfahrungsgemäß, 20^5 am Lager geblieben J wären, hätten ihm am Tage der Währungsreform rund 60000 Paar '
Kinderschuhe ä 12,— DM im Werte von 72*000 DM gefehlt* Sein Ge- ; samtschaden betrage somit 92*000 DM*
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Diesen Schaden wieder gutzu demachen, sei Sinn und Zweck der Ver- >‘1 gleichsverhandlung mit dem Beauftragten des beklagten Landes, .
Oberregierungsrat Drd PrfHHfe- gewesen. Dieser habe den Auftrag J gehabt, den Vergleichsabschluß vorzübereiten$ da die Anspruchs- •'! grundlage damals nicht mehr streitig gewesen sei, hätten sich :;s
die Verhandlungen im wesentlichen nur noch auf die Schadenshöhe . :J' bezogen. Der endgültige Vergleichsabschluß sei nur deshalb ge- •* scheitert, weil Br. FrdP einen wissentlich falschen Bericht ij1
erstattet habe* L
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Sowohl für die unzulässigen polizeilichen Maßnahmen und die . :,i
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dabei vorgekommenen Diebstähle von Materialien usw als auch \ j i
für die von Dr, PrflBMft begangene Amtspflicht Verletzung habe X i: das beklagte Land aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 Weim Verf bzw Art 34 GrundG einzustehen*
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Von dem Gesamtachaden macht der Kläger einen Teilbetrag von s j
6*100 DM geltend* Demgemäß hat er beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an ihn 6,100 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 1* j{
Januar 1950 zu zahlen, . /
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Das beklagte I»änd Bat beantragt, die Klage abzuweisen und er- ; widert 5 Der Kläger habe für den Betrieb in keine Erlaubr>
nis gehabt. Durch Kompensationsgeschäfte habe er gegen die Ver- j brauchsregelungsstrafverordnung verstoßen. Die Beschlagnahme
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des Materials sei nach § 9 der Verbraucheregelungsstrafverord-nung in Verbindung mit § 98 StPO und § 14 PVG> die Betriebs- J
Schließung nach § 10 der Preisstrafrechtsverordnung gerechtfertigt gewesen. Bei der Beschlagnahme der Waren sei ordnungsgemäß
verfahren worden» Soweit Materialien in die Räume des Julius nimm* verlagert worden seien, sei dies ausschließlich im Interesse des Klägers geschehen; im übrigen habe ersterer dem erklärt, diese Materialien seien sein. Eigent um , Vor der Verlagerung der beschlagnahmten Materialien zu Sp4H)$ wo sie ordnungsgemäß verwahrt worden seien- habe nachts ein Polizeiposten die Räume dec& Klägers bewacht, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Durch die ^etriebsschließung habe der Kläger keinen Schaden erlitten; denn er habe sich auf diese Weise seine Lagerbestände erhalten können, Oberregierungsrat Dr-PrflHHft sei mit der Prüfung der Anspruchsgrundlage beauftragt gewesen und habe pflichtgemäß zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Polizei in OflflPHi keine Vorwürfe zu machen seien; deshalb habe kein Anlaß bestanden, sich mit dem Kläger zu vergleichen» Auch der Polizeiausschuß beim Regierungspräsidenten habe nach erneuter selbständiger Überprüfung festgestellt, daß dem Kläger keinerlei Schadenersatzansprüche zustünden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Die Berufung des Klägei*s blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter« Das beklagte Land bittet- die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe g
Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Klaganspruch in erster Linie darauf gestützt, daß ihm infolge der Beschlagnahme Materialien in erheblichem Umfang abhanden gekommen und weniger Waren als beschlagnahmt zurückgegeben worden seien, hilfsweise darauf, daß durch die Betriebsschließung Schaden entstanden sei, äußerst hilfsweise darauf, daß ein Vergleichsabschluß mit dem beklagten Land durch bewußt falsche Berichterstattung des Oberregierungsrats Dr, vereitelt worden sei»
I,
1J Ob die Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger und der Entschluß, Beschlagnahmen vorzunehmen, im Gesetz eine
Stütze fanden, kann offenbleiben-. Selbst wenn d*3 zu verneinen wäre, könnte daraus gegen die beteiligten Polizeibeamten der Vorwurf schuldhafter AmtspflichtverietZungen nicht hergeleiteb werden» Penn beide Vorderrichter haben nach Prüfung der Rechtsund Sachlage die Vornahme einer Beschlagnahme für objektiv gerecht-, fertigt erklärt (L(MJrteil S 8, OLG-Urteil S 14)' Wenn ein Kollegialgericht aber eine Maßnahme für rechtmäßig hält,, ist in der Regel den Beamten, die die Maßnahmen getroffen haben, ein Schuldvorwurf nicht zu machen, auch wenn sie objektiv fehl-sam gehandelt haben. Besondere Umstände, die die Anwendung dieses Grundsatzes ausschlössen, sind nicht ersichtliche
2 Der Klaganspruch auf Schadensersatz wegen angeblich abhanden gekommener Materialien könnte begründet sein, wenn bei Durchführung der Beschlagnahme schuldhafte Amtspflichtverletzungen vorgekommen wären oder die beteiligten Beamten gegen die Pflichten verstoßen hätten, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis ergaben, welches durch die Sicherstellung von Gegenständen begründet wurde und wenn solche Pflichtverletzungen einen Schaden verursacht hätten«
'•) Ob es gerechtfertigt war, die in der Liste der sicher-ges-cellten Gegenstände vom 6. März 1947 aufgeführten Gegenstände zur Firma Sp4H^ zu bringen und dort polizeilich sicherzustellen, kann offenbleiben, denn durch diese Maßnahme hat der Kläger keinen Schaden erlitten» Von diesen Gegenständen ist nämlich nichts abhanden gekor-men. Das hat das Berufungsgericht einwandfrei auf Grund der Tatsache festgestellt, daß der Kläger den Rückempfang auf dieser Liste am 12. August 1947 mit seiner Unterschrift bestätigt hat*
Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß zwei Listen existierten, von denen die eine mit der Empfangsbescheinigung des Klägers das Material nach Stückzahl auf führe, während in der anderen die Gewichte angegeben seien« Diese Rüge liegt .
♦
neben der Sache * Das Empfangsbekenntnis des Klägers befindet sich auf der Liste, auf der die an die Firma Sp4i^ übergebenen Sachen aufgeführt sind* Nur hinsichtlich dieser Gegenstände stellt das Berufungsgericht den Rückempfang durch den Kläger fest
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(U S 14)> Es sagt nicht,' daß damit auch der Eückempfang aller der Gegenstände bestätigt worden sei, die möglicherwiese in der anderen von der Revision nicht näher bezeichneten Liste verzeichnet und nicht zur uirma SptfP gebracht worden waren (gemeint ist von der Revision wohl die Bestandsaufnahme vom 28. Februar 1947, Bl 13 dA-Zweitschrift).
b) Zu prüfen bleibt, ob die Klagabweisung auch insoweit gerechtfertigt ist, als der Kläger Ersatz für Gegenstände fordert, die nach seiner Behauptung in der Zeit vom ersten Eingriff der Polizei bis zu dem Abtransport der bei der Firma sicherzustellenden Gegenstände, also zwischen dem 27-. Februar und dem 6. März 1947 abhanden gekommen sind.
Bas Berufungsgericht versagt der Klage insoweit den Erfolg allein schon deshalb, v/eil der Kläger den Beweis nicht überzeugend zu erbringen vermocht habe, daß und in welchem Umfang es sich dabei um ihm gehöriges Material gehandelt habe (U S 9)* Der Kläger habe bei seiner persönlichen Vernehmung ausgesagt, die Verpachtung seines Walheimer Betriebes an Cflm sei nur aus Tarnungsgründen geschehen. Der Betrieb, dessen
wirtschaftlicher Inhaber er selbst von Anfang an gewesen sei, sei lediglich formell auf den Namen seines Bruders Julius *,überschriebentt worden, der Vertrag mit seinem Bruder sei lediglich ein ,,Bluffw gewesen (U S 10). Bei dieser völligen Verworrenheit und Undurchsichtigkeit der Verhältnisse müßten, so führt das Berufungsgericht aus, an die Beweisführung schärfste Anforderungen gestellt werden*
Demgegenüber macht die Revision geltendg Da durch die Beschlagnahme ein VerwahrungsVerhältnis begründet worden sei, treffe die Beweislast dafür, daß alles zurückgegeben sei,
nach § 282 BGB das beklagte Land.. Der Umfang der abhanden ge-kommenen Sachen sei notfalls nach § 287 ZPO festzustellen, Beschlagnahme und Schließung des Betriebes seien gesetzwidrig gewesen- Verletzt seien Schutzgesetze.Jim Sinne des § 823 Abs 2 BGB durch Unterlassung. Damit kehre sich die Beweislast sowieso um und an Verschulden und Kausalität seien geringere Anforderungen zu steilen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß rechtswidrige Aneignungen nicht ausblieben, wenn ein Kriminalbeamter; wie hier Dritten gestatte, sich
aus beschlagnahmten Waren angebliches Eigentum auszusuchen, ohne daß hierfür Beweise gefordert oder der Betroffene zugezogen würdenc- Danach greife der Anscheinsbeweis für das Entstehen eines Schadens ein*
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Dazu ist folgendes zu bemerkens
Voraussetzung für Ansprüche aus Amtshaftung wie aus öffentlichrechtlicher Verwahrung ist zunächst der vom Kläger zu‘erbringende Nachweis, daß Eigentum des Klägers von der • Polizei ergriffen und in Verwahrung genommen worden ist. Hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches ist vom Kläger weiter zu beweisen, daß solches Eigentum’durch Verschulden der Polizei abhanden gekommen ist- während hinsichtlich des Anspruches aus öffentlichrechtlicher Verwahrung dem beklagten Lande der Nachweis obliegt, daß die Polizei an der etwaigen Unmöglichkeit, alle von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände zurückzugeben, kein Verschulden trifft (§ 282 BGB? vgl BGHZ 3? 162 /T747)-Die Beweislast wird für den Schadensersatz Begehrenden erleichtert, | wenn die Polizei es unterlassen hat, aufzuzeichnen, was sie wegnimmt und wenn dadurch dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden ist, darzulegen, was im einzelnen fehlt. Auf’ 1
die Feststellung, ob und in welchem Umfang Eigentum des Klägers .i
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verloren gegangen ist, kommt es aber nicht an, wenn der etwaigeVfer-r ;
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lust nicht auf Verschulden der Polizei beruht. Deshalb ist zunächst .
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unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu betrachten, was das Berufungsgericht an tatsächlichen Vorgängen festgestellt hat*
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In ein und demselben Hause befand sich das vom Bruder des Klägers, Julius Rg^m^, betriebene Schuhwarengeschäft mit Re-', paraturanstalt und der "Betrieb des Klägers", ein Schuhfabrikationsbetrieb, der - als "Bluff" - unter dem Hamen desselben Julius lief, wirtschaftlich aber - nach seiner Be-
hauptung - dem Kläger gehörte und in dem sich der Kläger auch betätigte. Gegen den Kläger wurden Ermittlungen wegen verbotener Kompensationsgeschäfte auf Grund einer Anzeige des Bürgermeisters der Stadt eingeleitet«, Her mit der
Burchführung beauftragte Polizeimeister K(0H^begab sich am 27. Februar 1947 in^den "Betrieb des Klägers" und verschloß zu dem Schutze! der in den Betriebsräumen lagernden Waren und Vorräte einen Teil der Räume mit Papierstreifen. Kurz später wurden die Raume wieder geöffnet und ein Teil des Materials wurde in die Räume des Julius gebracht«, Am 28»
Februar 1947 nahm eine Bestandsaufnahme vor«,
aa) Daraus, daß KfllB nicht sogleich den gesamten Inhalt der von ihm mit Papierstreifen geschlossenen Räume aufzeichnete, kann ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden. Hergestalt zunächst einmal eine Sicherstellung zu schaffen, war nicht unsachgemäß und es ist nicht behauptet, daß diese Maßnahme unzulänglich gewesen sei und zu dem Abhandenkommen irgendwelcher Gegenstände aus den Betriebsräumen geführt habe-
bb) Her Kläger sieht ein Verschulden aber darin,
daß dieser nach Entfernung der -t'api erst reifen geduldet habe, daß Sachen aus den zunächst so gesicherten Räumen herausgebracht wurden, und zwar in Räume des Julius ohne
Feststellung der Menge und ohne Nachweis des Eigentums des Empfängers. Harin kann dem Kläger nicht gefolgt Werdens
Weil der Betrieb, in* den eingegriffen wurde, auf den Namen des Julius RflHHBl lief, brauchte die Polizei dessen Angabe? daß ein Teil der in den Hetriebsräumen lagernden Gegenstände ihm gehöre - der in demselben Hause eine eigene Schuhreparatur-* ( Werkstatt betrieb - nicht zu mißtrauen. Selbst wenn dem
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Julius
dabei Gegenstände freigegeben wurden, die
dem Kläger gehörten, so lag darin eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung nicht., Es kann deshalb dahinstehen, ob das Berufungsgericht (U S 12) mit seinem Hinweis auf Belege Uber die Rückgabe verschiedenen Materials an den Kläger
Gegenstände, die in seine Hände gelangt waren, zurückgegeben, so daß insov/eit überhaupt kein Schaden entstanden sei.
Mit der Entfernung der Papierstreifen war hinsichtlich der Besitzverhältnisse der Zustand wieder hergestellt, der
Schluß gesichert worden war, war dem Betriebsinhaber, als
wieder freigegeben worden. Baß dem Kläger .und seiner Frau das Betreten des Betriebes verboten worden v/ar, dessen Inhaber er nach außen hin nicht war, war angesichts des Verdachtes von ihm begangener strafbarer Handlungen nicht pfljdatwidrigo
cc) Geht man davon aus, daß mit dem Anlegen der Papierstreifen ein Öffentlichrechtliches VerwahrungsVerhältnis hinsichtlich des gesamten Inhalts der so verschlossenen Bäume begründet worden war und daß nicht alles an den Kläger zurückgelangt ist, was in diesen Räumen lagerte, so ergibt sich der Mangel eines Verschuldens der Polizei an der Unmöglichkeit der Herausgabe etwa fehlender Gegenstände wiederum daraus, daß sie mit der Buidung der Wegnahme eines Teiles des Materials durch Julius RIHHHHP nicht schuldhaft handelte, weil dieser der Betriebsinhaber war und weil sie ihm das aushändigen durfte, was er als zu seinem eigenen Handwerksbetrieb gehörend, bezeichnet e ,
dd) Handelte die Polizei nicht schuldhaft; so kommt es auf die Frage, ob die Gegenstände, deren Wegnahme durch
sagen wollte, Julius R
habe alle dem Kläger gehörenden
vordem bestanden hatte. Was zunächst insgesamt durch Türver
welcher Julius
nach außen in Erscheinung trat,
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Julius
sie duldete- in Wahrheit dem Kläger gehörten,
wie schon bemerkt, nicht anc Es ist also auch nicht darauf einzugehen, wie das Berufungsgericht in dieser Beziehung die Aus-
hat und was die Revision in dieser Beziehung vorbringt *
Bei dieser Sachlage kann sich die Revision insbesondere nicht darauf berufen, daß de'r Kläger die triebsräume vom Hauseigentümer gepachtet und an diesen die Pacht gezahlt habe* so daß die Vermutung des § 1006 BGB für sein Eigentum spreche * Denn es kommt darauf an, wie sich die Verhältnisse nach außen hin darstellten und wer danach Betriebsinhaber und Besitzer des Betriebes war.
Das gesamte Klagvorbringen und die Ausführungen der Revision beruhen auf der Annahme, daß der Kläger als der BetrieD3inhaber und der wahre Eigentümer aller Materialien, die in den Betriebsräumen gelagert hatten, hätte behandelt werden müssen, während er doch gerade zu dem "Bluff” eine Situation geschaffen hatte, die Julius als Be-
triebsinhaber und dymiu als den Verfügungsberechtigten erscheinen ließ. Entfällt hinsichtlich des behaupteten Verlustes, der infolge der Wiedereröffnung der zunächst geschlossenen Betriebsräume, und der Duldung der Verlagerung eines Teiles der Materialien in Räume des Julius entstanden
sein soll, ein Verschulden der Polizei und hat der Kläger das, was die Polizei bei der Firma Spfli^ zwecks Sicherstellung eingelagert hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, zurückerhalten« dann kann der Kläger aus dem bisher behandelten Sachverhalt Schadens er s at zansprüc he nicht herleiten.
In der Schließung des Betriebes sieht der Klager insofern eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, als für diese
sagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen F
L gewürdigt
II O
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Maßnahme keine gesetzliche Grundlage bestanden habe»
Das Berufungsgericht führt dazu aus, entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei die Schließung aus § 10 Preis Strafrechtsverordnung nicht zu rechtfertjgen, denn Preisverstöße seien dem Kläger nicht zur Last gele0t worden« Es erscheine auch äußerst zweifelhaft, ob die Betriebsschließung auf § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes gestützt werden könnec Dritter im Sinne des § 839 BGB sei bei einer Betriebs Schließung jedoch nur der Betriebsinhaber« Das sei nach außen hin - und darauf komme es an - wie dargetan, Julius
einverstanden gewesen. Demnach entfalle die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme«
Demgegenüber macht die Revision geltend, das Beschlagnahmeverfahren; das Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, der OrdnungsStrafbescheid und die spätere Freigabe seien sämtlich für und gegen den Kläger erfolgt« Julius
Die Polizei sei sich auch vollkommen darüber im klaren gewesen, daß es sich um den betrieb des Klägeis handele, da sie kurz vor der Beschlagnahme eine Bescheinigung zur Freigabe eines kompensierten Lastzuges Briketts ausgestellt . gehabt habe, die ausdrücklich an die Schuhfabrik Rudolf
Aus der Verwendung dieser Anschrift als einer Firmenanschrift folgt hinsichtlich der Kenntnis der Polizei von den wahren Inhaber- und Eigentumsverhältnissen in der "Schuhfabril^nichtSo Da der Betrieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf den Barnen des Julius lief, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß bei seinem Einverständnis die Schließung nicht rechtswidrig war. Denn wenn der wirtschaftliche Eigentümer eines
gewesen- Dieser sei mit der Betriebsschließung
sei im gesamten Verfahren nicht berührt worden«
adressiert gewesen sei«
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Betriebes einen .Strohmann als Betriebsinhaber vorschiebt« muß * er gegen sich gelten lassen, was dieser tut«
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Die Revision macht hierzu geltend, es widerspreche jeder
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Erfahrung, daß der Inhaber eines Betriebes sich ohne weiteres mit dessen Schließung einverstanden erkläre« Daß derjenige, auf dessen Damen ein Betrieb läuft, nach beschlagnahme der Betriebsvorräte und bei 'Abwesenheit des polizeilich verfolgten *
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”wirtschaftlichen Inhabers” sich mit der Schließung des Be- •
triebes einverstanden erklärt, liegt aber keineswegs so fern, als daß dem Berufungsgericht vorgeworfen werden könnte, es *
habe bei seiner dahingehenden Feststellung ErfahrungsSätze verletzt« Ist aber von dieser Feststellung des Berufungsgerichts
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auszugehen, dann war die Schließung des Betriebes nicht rechtswidrig und dann kann der Kläger für den angeblichen Produktionsausfall vom beklagten Land Schadensersatz nicht verlangen«
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Aus dem Scheitern der im Jahre 1952 mit dem Innenministerium des beklagten Landes geführten Vergleichsverhandlungen kann der Kläger Schadensersatzansprüche gleichfalls nicht herleiten« Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stehen ihm Ansprüche gegen das beklagte Land weder auf Grund der Beschlagnahmemaßnahmen noch auf Grund der Schließung des Betriebes zu» Er hatte aber keinen Anspruch darauf, daß ihm vergleichsweise Ansprüche bewilligt würden, die rechtlich nicht begründet waren«
Der Revision ist zuzugeben, daß das Innenministerium die Pflicht hatte, den Beschuldigungen nachzugehen, die der Kläger - so zugleich beschwerdeführend - im Laufe der Vergleichsverhandlungen gegen die Polizei erhoben hatte. Eine nicht sachgemäße Führung der Ermittlungen gegen die Polizei könnte,
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wenn schuldhaft, zu Schadensersatzansprüchen des Klägers möglicherweise dann geführt haben, wenn berechtigten.i'.Beschwerden nicht abgeholfen worden wäre und dadurch weitere Schäden herbeigeführt worden wären. Barum aber handelt es sich hier nicht*
Die Polizeimaßnahmen waren längst abgeschlossen. In Rede stand nur der Anspruch auf Ersatz für schon eingetretene angebliche Schäden.
Selbst wenn die Ablehnung eines Vergleichs darauf beruht haben würde, daß der entscheidende Ministerialbeamte durch Oberregierungsrat Br» PrflHHlfe in dessen Bericht hinsichtlich der Behauptungen des Klägers über Materialverluste in der Zeit vom 27- Februar bis 6* März 1947 schuldhaft unzulänglich informiert worden wäre, würde daraus die Klagforderung nicht hergeleitet werden können. Wenn Oberregierungsrat Br. Fr^flNB bei den Vergleichsverhandlungen dem Kläger gegenüber überhaupt eine Amtspflicht oblag, so bestand diese allenfalls in der Verpflich- . tung; dahin zu wirken, daß berechtigte Schadensersatzansprüche erfüllt würden. Da solche nicht bestehen, hat Br. FrflHHP eine zu dem Schadensersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung nicht began0en«
Im übrigen ist dieser Bericht für das Scheitern der Vergleichs-Verhandlungen gar nicht ursächlich gewesen. Beshalb kommt es Glicht darauf an, ob Br. FrflHBP vom Kläger und seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt Br. auf das angebliche
Abhandenkommen von Materialien in der genannten Zeitspanne besonders hingewiesen worden war und es ist deshalb unerheblich, daß Br. in dieser Beziehung nicht nochmals vom
Berufungsgericht als Zeuge vernommen worden ist, was die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO gerügt hat. Aus den Mi-nisterialakten "Ermittlungen Band I", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren (U S 8), ergibt sich nämlich, daß nach Erlaß des auf dem Bericht Br.
beruhenden, ablehnenden Bescheides des Innenministers vom 17. Juni 1952 die Ermittlungen wieder angenommen worden sind, nachdem der Kläger durch Rechtsanwalt
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Dr- Schreiben vom 4. Juli 1952 darum gebeten hatte.
Der Innenminister hat daraufhin am 19, Juli 1952 den Polizeiausschuß veranlaßt, die erbetene Beweisaufnahme vorzunehmen,
Bas ist geschehen. Per Innenminister hat dann mit Erlaß vom 16, Oktober 1952 den Polizeiausschuß gebeten, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung darüber zu entscheiden, ob das Ergebnis der angestellten Ermittlungen bereits eine Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches rechtfertige; ob der Abschluß eines Vergleiches angesirebt werden solle und ob dem Kläger durch Verzicht auf die Verjäh-rungseinrede die Möglichkeit gegeben werden solle, den von ihm geltend gemachten Anspruch gerichtlich klarzustellen und durchzusetzen, in der Sitzung des Polizeiausschusses vom 5, Bezember 1952 hat sich der dazu geladene Kläger auf die ’schriftlichen Ausführungen seines Rechtsanwalts berufen und erklärt, daß er darin alles niedergele&t habe, was zu sagen sei. Per Polizeiausschuß ist bei seinen Beratungen zu dem Ergebnis gelangt, der Anspruch des Klägers sei unbegründet, ein Vergleich sei abzulehnen. Er hat in diesem Sinne am 26, Januar 1953 an den Innenminister berichtet. Baraus ergibt sich klar, daß das endgültige Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht auf dem Bericht Br beruht hat, Bemnach vermag auch die
letzte Häußerst hilfsweise" Klagbegründung dem Kläger nicht zu dem Erfolg zu verhelfen-
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Nach alldem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Die Revision des Klägers ist deshalb suintckzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO-
Dr, Pagendarm Dr- Weber Dr^ Arndt
Dr, Hußla
Wolany