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BGH · III ZR 238/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 238/53

Der Wohnsitz im Bundesgebiet ist nim Anschluß an die Ausweisung" begründet worden, wenn der Entschluß hierzu alsbald nach der Aussiedlung gefaßt ,' mit seiner Aus-führung begonnen und er zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist* Oktober 1900 im Postdienst, Kr war zuletzt Amtmann bei der* deutschen Eeichspost in St(gm| (Schlesien) Als solcher wurde Sein nach der Entlassung aus der Kriegsgefangen- ' schaft ih m und. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger seinen Wohnsitz in cter Bundesrepublik',, nicht im Anschluß an seine Ausr Weisung aus Schlesien genommen habe und daß ihm deshalb auch für die Zeit bis zu dem 1. Gesetzes zur Ände rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom 19o August 1953 (BGBl I S 980) kann der Kläger für die Zeit bis zu dem 1« September 1953 einen Ruhegehaltsanspruch. gegen die Beklagte nur dann mit Erfolg erheben, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG alter Fassung erfüllt. Ist aber angesichts des Umstandes , daß im Gesetz von dem Erfordernis eines "unmittel- baren" Anschlusses keine Rede ist, davon auszugehen daß das Vorliegen einer Zwischenstation unschädlich ist, so kann die Präge nur sein, w/eleher Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik "lediglich als Zwischen- Das entscheidende Merkmal muß aus der Einstellung des Ausgewiesenen zu dem Zwischenaufenthalt gewonnen werden, -Wer sich, mit dem Verbleiben an einem bestimmten Ort abgefanden hat, der hat dort nicht nur einen, Zwiscbenaufenthalt genommen; wer aber an der DurcÜfübrung eines alsbald nach der Ausweisung gefaßten und bereits in der Verwirklichung begriffenen Entschlusses, sich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik niederzulassen, durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert und zu.einem ursprünglich ni cht.beabsichtigten.Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik gezwungen worden ist, der hat dort, so lange er seinen ursprünglichen Pli an nicht auf gegeben hat, nur einen Zwischenaufenthalt genommen, mag auch die Zeitspanne dieses Aufenthalts , wie im vorliegenden Pall, .mehrere Jahre ein-... Der auf Grund des Erfordernisses nim Anschluß an die Aussiedlung?’ notwendige Zusammenhang zwischen Ausweisung und Wohnsitzbegründung oder dauernden Aufenthaltsnähme' in der Bundesrepublik ist gegeben, wenn der Entschluß zu dieser Niederlassung alsbald nach der Aussiedlung gefaßt, mit seiner Ausführung begonnen und er zwischen«eitlich nicht wieder auf gegeben worden ist.. Die Bundesregierung hat bei der Vorlage des Gesetzentwurfs an den Bundestag zur Begründung des § 4 ausgeführt? "Das Gesetz ■ kann die unter Art 131 fallenden Personen nur dann erfassen, wenn sie in 'eine räumliche Beziehung :zu dem JjJ. ’Ein Stichtag für den Zu- h zug ist lediglich für die aus der sow jetischen;. ' 7 i ’c .'>UbP cd U 3 v/iccio o Bei de i Jjei ms fvc ntn i ebenso Personen, die sich zwar indieser Zone aus irgendwelchen Granden aufhalten mußten,.aber ihren alsbald nach der■ Aussiedlung gefaßten. @.a. Sach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat te dercKläger."seit-seiner Ausweisung die Absicht, mit seinertEhefräu i i die' Westz nr z\ ged. war durch.'.'Krankheit bedingt rmd nur ein unfreiwi11igar .Zwischenaufenthalt bis zur Erlangung der Einreise mb gli ehke11 nach der Bun desrepubl'iby-ii ihi.tviiiiciuf lifelih Auf Grund dieser Tatsachen ist zu erkennen, daß der Kläger die Voraussetzung -einer Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik'im Anschluß'an seine Ausweisung aus seiner Schlesischen Heimat erfüllt hat. Wenn die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht rüjgt-,'väa:s Berufungsgericht hätte bei Berück-sichtigung' der eigenen Aussage des Klägers, daß ihn erst in Halle die Nachricht von der. Entlassung seines Sohnes aus der Kriegsgefangenschaft und von sei--.. ;n|l :lfufohthäi't in KflH .erreicht und er dann die Möglichkeit der Zusammenführung der Eainilie mit'dem Sohn erörtert habe, nicht feststellen dürfen, daß er seit seiner Ausweisung bereits die Absicht gehabt habe, in die Westzone zu gelangen, so kann ihr nicht Recht gegeben werden; denn davon, daß erst infolge der Möglichkeit, mit dem Söhn zusammenzuwohnen, der Entschluß gefaßt worden wäre, in das Gebiet der . Nicht zu billigen ist auch die Meinung der Revision,.. daß auf alle Fälle mit der anfänglichen Ablehnung, des -Antrags auf Erteilung einer Zuzugsgenehmigung nach Westdeutschland die Möglichkeit beseitigt worden sei, daß der Kläger noch "im Anschluß an seine Ausweisung" seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hätte begründen können; denn der Kläger hat sich mit der Ablehnung nicht abgefunden, und seinen. -Entschlußs nach Westdeutschland zu gelangen, nicht aufgegeben, sondern hat ihn nach wie vor ununterbrochen weiterverfolgt,; bis die zuständige Behörde ihre Zustimmung zu seiner Aufnahme im Bundesgebiet gegeben hat, Damit waren dann aber alle Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Ziff 2 des Bundesgesetzes zu Art 131 a.P, erfüllt,

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Volltext der Entscheidung

p Für -das Nachschlagewerk ! Für die amtliche Sammlung !.
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Der Wohnsitz im Bundesgebiet ist nim Anschluß an die Ausweisung" begründet worden, wenn der Entschluß hierzu alsbald nach der Aussiedlung gefaßt ,' mit seiner Aus-führung begonnen und er zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist*
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 Aktenzeichens III ZR 238/53 Urteil des BGH vom. 25. Oktober 1954
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III ZR 238/53
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rJferktindet am 25 .Oktober 1954 :?ieser, Justizangeste11ter p jte&r&l5 Urkundsbeamter der G-eSchafts-
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I m Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oherpostdirektion NflHHHR
Beklagten:, Berufung she klag ten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.
'	'	■	gegen
 den Postamtmann a.D. Paul S
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten:
~ Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt Dr, VBHBHHHI -
hat der III,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr„ Geiger und der Bun-desrichter Eietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
 Von Rechts wegen
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4-, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Juli 1953 wird zurüokgewieser
 Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu
 tragen.

Der Kläger stand seil: dem 1. Oktober 1900 im Postdienst, Kr war zuletzt Amtmann bei der* deutschen Eeichspost in St(gm| (Schlesien) Als solcher wurde
e, prle 959 lit den Hu estand /ersetzt. Fr bezog bis /»p 1 1 i ‘1 •	-	n r , , Ohr i po, -einer i i on 10MNBI l,iPt'
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1945 einen Passierschein nach !<■■■■.. ruf dem Wege dahin erkrankte er. Er befand sich vom 8, September 1945 bis zu dem Z2z::;Jmä. ■l94S-ihueinemt^ränkehhaus ink:; H^PÄ/Saale. auch nach seiherlintlassu	Kran-/
kenhaus/mußte-er noch weiterhin in ärztlicher Behand-lung bleiben k B	kk	Kk|;(kuB;
Sein nach der Entlassung aus der Kriegsgefangen- ' schaft ih m und. später in Unterfranken Beßhaft gewordener Sohn b(emülit 1 t Mn ere /I it 1 Lndurch - seit
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 ibc 'ruJfiri' t •/ o n der Beul egten Zahlung der in dem c Bundesgesetz .zu .Art ■ 151 G-rund& vorgesehenen -Versorgung ab April. 1951, Er behauptet 5 daß er sich alsbald nach (derAuas edlung entschl uu	)	im	We	ten	Deutsch-
J f-nck^vi eari‘ }n.ß zc^ 1 assen Deshalb iahe er
 zur britischen Besätzungszone\7erwirkt und sioh■auf die Seise begeben, Kur infolge Keiner Erkankung und v der anschließenden längeren Dauer bis zur Erlangung
 dor Zufeügsgene:Hnixgü&g babe sieb die Durchführung . seines Entschlusses verzögert.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu. verurteiien, an ihn’ für den Monat April 1951 Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 5h (DM 467,50 brut to) zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger seinen Wohnsitz in cter Bundesrepublik',, nicht im Anschluß an seine Ausr Weisung aus Schlesien genommen habe und daß ihm deshalb auch für die Zeit bis zu dem 1. September 1953 kei ne ::Ahsprüehe' gegen sie zu stünden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch, zuerkannt. Mit der Revision erstrebt die Be klagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründ;
Nach Art V Abs 1 Satz 1 des 1. Gesetzes zur Ände rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom 19o August 1953 (BGBl I S 980) kann der Kläger für die Zeit bis zu dem 1« September 1953 einen Ruhegehaltsanspruch. gegen die Beklagte nur dann mit Erfolg erheben, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG alter Fassung erfüllt. Das ist aber der Fall. Seine Wohnsitzbegründung in der Bu desrepublik ist als nDm äner> V>1 nR an (ii p inswei sun<?n
erfolgt anzusehen (§ 4 Abs 1 Ziff 2 Bundesgesetz zu
 Art 131 Gr-unöG aVH )
1, Zur Erfüllung der Voraussetzung der Wöhnsitz-Vegründuhg ' „oder dauernden Aufenthaltsnabme im Bundes-gebiet ’’im Anschluß an. die Ausweisung” ist nicht notwendig, daß die Niederlassung im' Bundesgebiet sich "unmittelbar." an die Ausweisung anschließen müßte:, du hc ohne, jede."Zwischenstaticn", Das wird - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl z.B, Anders l.Aufl 5 zu § 4?. "Ein vorübergehender Aufenthalt in der sowjetischer. Zone oder im Ausland öhterbricht den .ZusäiP menhang nicht, sofern, er nach den Umständen des Bal-
les lediglich als Zwischenstation anzusehen ist”5 ähn-
lich Ämb r 0 s i u s ~L ö n s - Be n g i e r .6 zu § 4). - auch von der . Revision zugestanden.. Ist aber angesichts des Umstandes , daß im Gesetz von dem Erfordernis eines "unmittel-
baren" Anschlusses keine Rede ist, davon auszugehen
 daß das Vorliegen einer Zwischenstation unschädlich
 ist, so kann die Präge nur sein, w/eleher Aufenthalt
 außerhalb der Bundesrepublik "lediglich als Zwischen-
station" anzusehen ist.
Es geht nicht an, es mit der Revision .entscheidend darauf abzustellen, ob der Zwischenaufenthalt von einer kürzeren oder längeren Dauer war, .Bei ..einer schweren Erkrankung z,B„. oder einer Inhaftierung kann es nicht darauf ankommen, ob diese nur etwa ein Jahr lang oder aber fünf Jahre gedauert hat. Das entscheidende Merkmal muß aus der Einstellung des Ausgewiesenen zu dem Zwischenaufenthalt gewonnen werden, -Wer sich, mit dem Verbleiben an einem bestimmten Ort abgefanden hat, der hat dort nicht nur einen, Zwiscbenaufenthalt
 genommen; wer aber an der DurcÜfübrung eines alsbald nach der Ausweisung gefaßten und bereits in der Verwirklichung begriffenen Entschlusses, sich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik niederzulassen, durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert und zu.einem ursprünglich ni cht.beabsichtigten.Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik gezwungen worden ist, der hat dort, so lange er seinen ursprünglichen Pli an nicht auf gegeben hat, nur einen Zwischenaufenthalt genommen, mag auch die Zeitspanne dieses Aufenthalts , wie im vorliegenden Pall, .mehrere Jahre ein-... ■ , schließen. Der auf Grund des Erfordernisses nim Anschluß an die Aussiedlung?’ notwendige Zusammenhang zwischen Ausweisung und Wohnsitzbegründung oder dauernden Aufenthaltsnähme' in der Bundesrepublik ist gegeben, wenn der Entschluß zu dieser Niederlassung alsbald nach der Aussiedlung gefaßt, mit seiner Ausführung begonnen und er zwischen«eitlich nicht wieder auf gegeben worden ist..
Diese Auslegung des Gesetzes wird auch den Absichten des Gesetzgebers gerecht. Die Bundesregierung hat bei der Vorlage des Gesetzentwurfs an den Bundestag zur Begründung des § 4 ausgeführt? "Das Gesetz ■ kann die unter Art 131 fallenden Personen nur dann erfassen, wenn sie in 'eine räumliche Beziehung :zu dem JjJ. Bundesgebiet getreten sind. ’Ein Stichtag für den Zu- h zug ist lediglich für die aus der sow jetischen;. Besai-.;, JÄUngszone .zugezogenen Personen vorgesehen; dagegen wer den Heimatvertri.ebene DJ,’ ohne zeitliche Bindung be-."." rücksichtigt" (vgl Deutscher Bundestag Drucks Nr 1306) .Es ist also zwischen "Personen'. aus; der sow jetischen :.J Besatzungszone" und ’’Heimatv er trieb en en " zu unter-
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 Personen, die sich zwar indieser Zone aus irgendwelchen Granden aufhalten mußten,.aber ihren alsbald nach der■ Aussiedlung gefaßten. Entschluß, sich in einer, der and eren Besatzungszorien; ^Deutschlands niederzulassen | weit erf erf QlgApn'k..ofcön.nte	;;13ll GrufidG '
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 getreten. Sein. Aufenthalt in llflHI. war durch.'.'Krankheit bedingt rmd nur ein unfreiwi11igar .Zwischenaufenthalt bis zur Erlangung der Einreise mb gli ehke11 nach der Bun desrepubl'iby-ii	ihi.tviiiiciuf	lifelih
 Auf Grund dieser Tatsachen ist zu erkennen, daß der Kläger die Voraussetzung -einer Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik'im Anschluß'an seine Ausweisung aus seiner Schlesischen Heimat erfüllt hat.
Wenn die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht rüjgt-,'väa:s Berufungsgericht hätte bei Berück-sichtigung' der eigenen Aussage des Klägers, daß ihn erst in Halle die Nachricht von der. Entlassung seines Sohnes aus der Kriegsgefangenschaft und von sei--.. ;n|l :lfufohthäi't in KflH .erreicht und er dann die Möglichkeit der Zusammenführung der Eainilie mit'dem Sohn erörtert habe, nicht feststellen dürfen, daß er seit seiner Ausweisung bereits die Absicht gehabt habe, in die Westzone zu gelangen, so kann ihr nicht Recht gegeben werden; denn davon, daß erst infolge der Möglichkeit, mit dem Söhn zusammenzuwohnen, der Entschluß gefaßt worden wäre, in das Gebiet der . jetzigen Bundesrepublik zu gelangen, ist in der Bekundung keine Redei Bas Bestreben, die Familie zusammenzuführen,. steht einem ursprünglichen Entschluß, in die Westzone zu gelangen,, nicht entgegen;!
Nicht zu billigen ist auch die Meinung der Revision,.. daß auf alle Fälle mit der anfänglichen Ablehnung, des -Antrags auf Erteilung einer Zuzugsgenehmigung nach Westdeutschland die Möglichkeit beseitigt worden sei, daß der Kläger noch "im Anschluß an seine Ausweisung" seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hätte begründen können; denn der Kläger hat sich mit der Ablehnung nicht abgefunden, und seinen. -Entschlußs nach Westdeutschland zu gelangen, nicht aufgegeben, sondern hat ihn nach wie vor ununterbrochen weiterverfolgt,; bis die zuständige Behörde ihre Zustimmung zu seiner Aufnahme im Bundesgebiet gegeben hat, Damit waren dann aber alle Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Ziff 2 des Bundesgesetzes zu Art 131 a.P, erfüllt,
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