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BGH

Gericht: BGH

Die Sicherstellung hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über den beschlagnahmten Lkw nichtig sind unjä Veränderungen an ihm nicht vörgenqmmen werden dürfen;; Das Fahrzeug ist dem für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen Voll^ngsbe-amten einschließlich Kraftfahrzeugpapiere auf An. forderung zu Übergeben." Nach der Behauptung des Klägers hat sich der Zustand de;s Fahrzeugs dadurch, daß es von Juli 1947 bis .1 1948 auf dem Gelände der Werkstatt Schffllp unter Jul frei.em Himmel gestanden hat, erheblich verschlechtert, ist insbesondere das Führerhaus verfault und eine Entrostung des ganzen Fahrzeuge notwendig gewesen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und hat dazu vorgetragens habe als Leiter des Straßenver- Zur Begründung der Berufung gegen-das landgerichtliche Urteil l|at der beklagte Kreis sein Vorbringen noch dahin ergänzt: der Kläger sei überhaupt nicht Eigentümer des .sichergestellten Fahrzeugs gewesen und könne schon deswegen keine Schadenseraatzansprüche geltend machen. Es müsse auch angenommen werden,, daß der Kläger eine Vertauschung von Fahrgestellen .vorgenommen habe, da die Fahrgestell des angeblich, beschädigten nicht mit der des beschlagnahmten Fahrzeugs übereinstimme. Jedenfalls treffe den-Leiter-des Straßenverkehrsamtes kein Verschulden, da ihm nicht bekannt gewesen sei und ihm auch nicht habe bekannt zu sein brauchen, daß der Wagen an seinem Standplatz gefährdet sei. Bis zu der am 51- März 1948 erfolgen Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehr shauptaint sei es bei den in § 25 RLG vorgesehenen Maßnahmen verblieben, nämlich bei einer bloßen Sicherstellung des Fahrzeugs mit der Wirkung, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen nichtig und Veränderungen verboten sein sollen«. Es habe sich inso- j weit auch dadurch nichts geändert, daß sich die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehrs-ajat wider Erwarten lange hinausgezögert habe. | Fsraer sei Sch|B^ trotz der Sicherstellung des Fahr-z mgs dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet gäbiieben, das Fahrzeug vor Witterungsschäden zu schüt| z?n, und der Kläger habe nicht dargelegt, daß er von SqhBB Ersatz seines angeblichen Schadens nicht erlang Es kann dazu auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 28.1 Mai 1953 in der Sache III ZR 90/52 (insoweit in NJW 1953,'- 1182 nicht abgedruckt) verwiesen werden, in der ebenfalls der beklagte Kreis aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des Straßenverkehrs amtes in Ansprluch genommen war. Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung des Straßenverkehrsamtes vom 4« Juli 1947 sind jedoch nicht begründet: Die in dem erwähnten Schreiben des Regierungspräsidenten vertretene Auffassung, daß eine derartige Maßrahme nicht mit der Begründung ungeordnet werden könne, daß der Betroffene die Voraussetzungen für die Zulassung eines Lastkraftwagens nicht erfülle, ist zwar zutreffend. Es trifft aber gar nicht zu, daß die Verweigerung der Zulassung eines Eastfkr.aftwagens für den Kläger .den Rechtsgrund für die Verfügung vom 4. Es heißt in dieser Verfügung ausdrücklich, daß ein dringender Be.-.darf an Nutzkraftfahrzeugen iböstehe und daß aus diesem Gründe der Lastkraftwagen des Klägers gemäß § 25 RLG beschlagnahmt werde. Wenn in der Verfügung zuvor erwähnt ist,} daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger durch den Verkehrsausschuß nicht befürwortet sei, so hatte das seinen guten Grund.,.Denn, eine Inanspruchnahme des Fahrzeugs des Klägers hätte nicht erfolgen dürfen, wenn der Klägo^.selbst dringender-Bedarfsträger für ein solches Fahrzeug gewesen wäre. Wenn mithin ln der Verfügung darauf hingewie-sen vic^rde^ daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger nicht erfolgen könne, so war das durchaus sinnvoll. Daß damals, ein der-ariger Bedarf an Kraftfahrzeugen bestand,- ist all-gemein bekannt und der Kläger hat auch nichts vorgetragen , was insoweit hier im Einzelfall Bedenken gegen das Vorliegen der> Voraussetzungen für eine Be-schlagnähme des Fahrzeugs hervorrufän könnte. Wann die Aus. fülrungen in dem Schreiben des Regierungspräsidenten dahi zu verstehen sein sollten, daß eine Beschlagnahme zur Si.4 chersteliung von Leistungen gemäß § 25 RLG immer nur d« zulässig sei, wenn die Inanspruchnahme der Leistung selbe im.unmittelbaren Anschluß daran erfolge, so könnte dem nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 25 RLG hat den sich aus seinem Wortlaut ergebenden eindeutigen 2 daß die Bedarfsstelle dann, wenn ein au£^®,icklicher Bedarf an der Leistung selbst noch nicht besteht, durch einp Beschlagnahme des in Frage stehenden Gegenstandes sicher stellen -;kann, daß bei Eintritt des Bedarfsfalles der| Gegenstand zur Erfüllung de'ft in Betracht kommenden dringende^'-Aufgaben auf Jeden Fall zur Verfügung steht* Für die Annahme, daß die Inanspruchnahme selbst bereits in unmittelbarem Anschluß an die Beschlagnahme erfolgen^ müsse, bieten weder der Wortlaut noch der Sinn imd^Eweck; des § 25 RLG einen Anhalt, D a auch im ihrigen ein Mangel ^ der Verfügung vom 4. Juli 1947 nicht ersichtlich ist, , kann sonach", in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vordnstanzen davon äusgegangen werden, daß die Beschlagnahme Verfügung als solche gültig war«. gehen, daß er eineaus den vorerwähnten Gründen etwa gebotene Aufhebung.der Verfügung von sieh aus nicht zu veranlassen habe, sondern daß eine derartige Maßnahme, falls erforderlich, von dem nunmehr mit der Sache ^-'Befaßte!h'-" heißt es, daß dieser Maßnahm schließlich Kr übergeben sei das Fahrzeug dem für die Durchführung e zuständigen Vollziehungsbeamten ein-aftfahrzeugpapiere' auf Anforderung zu Eine solche Anforderung ist aber, wie unter den Parteien unstreitig ist, niemals erfolgt.” .weiter verboten, das Fahrzeug von seinem damaligen Standort J5U verbringen, und hat er sogar das Angebot des Klägers, den Wagen in einer Garage auf eigene Kosten unter-zustollen, abgelehnt. unberührt, so daß Besitzer und Gewahrsamsinhaber in ihrer-Befugnis, den Stand - oder Aufbewahrungsort zu bestimmen, dem 2}weck der Beschlagnahraeverfligung entsprechend nur insoweit eingeschränkt werden, als durch ihre Maßnahmen die späte nicht in Frage gestellt werden darf.Die Auffassung des re Inanspruchnahme des beschlagnahmten Gegenstandes nicht verneint Wenn' die Üntefla^mg der weiteren Repaidturarbeiten für den hier geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich gewesen sein mag, so wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verbot, den Standort des Fahrzeuges zu verändern, und den durch Witterungen einflüsse an dem im Freien stehengebliebenen Fahrzeug nach der Behauptung des Klägers entstandenen Schäden werden können. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, äls es die Klage de swig gen nicht für schlüssig begründet hält, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß er sich we^en der ‘hier in Rede stehenden Schäden Für Scbfl^ ergab sich aus dem ihm vom Kläger erteilten Reparaturauftrag nicht ohne weiteres die Pflicht, nach der von M^BIBB^iangeordneten Einstellung der Reparaturarbeiten nunmehr ohne einen besonderen Auftrag des Klägers Schutzmaßnahmen zur Verhütung von WitterungsSchäden an dem Fahrzeug zu tref-*en. Insbesondere wird, falls eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der jimtspflichtverletzung zu bejahen sein sollte, auch die Frage des eigenen Verschuldens des Klägers geprüft werden müssen. Andererseits wird aber zu prüfen sein, welche Maßnahmen der Kläger damals praktisch hätte ergreifen können und wie weit die - angeblich - eingetretenen Witterungsschäden durch derartige Maßnahmen überhaupt hätten verhindert wer den können >

Zitierte Normen: § 839 BGB
BeschlagnahmeRLGSicherstellungMaßnahmeLeistungFahrzeugVerfügungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

ZB 238/52 |||r Kündet am
25» Januar 1954 Hoffmeister sffcizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle
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2391 059
m N a me n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Ernst W in GflHH Nr	Kreis	G
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbeyollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Landkreis Gifhorn, vertreten durch den Kreistage
■ Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagtbn,
-ProzeßbeVollmächtigters Rechtsanwalt1
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindli che Verhandlung vom 25. Januar 1954 unter i Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Br. Wo-lany und (Dr.-Hußla
 für Recht
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, erkannt s.
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Auf
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3« : 14.
Die Ents an d

die Revision des Klägers wird das Urteil des ivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom Juni 1952 aufgehoben.	s'
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Sache wird zur‘'änderweiten Verhandlung und cheidung, auch über die Kosten der Revision, as Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Im Blr.ühj statt Sc
 flathestaftd ;
ahr 1947 hatte der Kläger der JCreiswerk-in IpBHBHHPlPlllIP^	Lastkraft'
wagen zur Instandsetzung Übergeben«, Unter dem 4* Juli 1947 erging eine von dem damaligen Leiter des Straßen-Verkehrsamtes! des beklagten Kreises,	Unter-
zeichnete Verfügung an den Kläger, die in Abschrift
 swerkstatt Schpp mitgeteilt wurde und tßtj
 auch der Krei in der es hei
"Betr.: Sicherstellung des LkwVs,."Büssing” in .der Kreiswerkstatt -Sch«P, HpHpHP»
Lie Zulassung eines Laatkraftwagens für Sie ist durch den Verkehrsau8#e$raß nicht befürwortet worden» ' '<
Es besteht jedoch dringender Bedarf an Nutzkraftfahr zeugen. Aus diesemGrunde wird hiermit zu dem Zwecke per vorläufige** Sicherstellung der in Ihrem Eigjentum befindliche
; Lkw "Büssingn .Fahrgestell-Hr.
gemäß §j 25 ßLG^vqrbehaltlich der Bestätigung durch das Straßenverkehrshauptamt IPHHP beschlagnahmt.
Die Sicherstellung hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über den beschlagnahmten Lkw nichtig sind unjä Veränderungen an ihm nicht vörgenqmmen werden dürfen;; Das Fahrzeug ist dem für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen Voll^ngsbe-amten einschließlich Kraftfahrzeugpapiere auf An. forderung zu Übergeben."
Die Instandsetzungsarbeiten an dem Fahrzeug wurden
 daraufhin auf
 Durch Ve rungspräsident den lastkrafty
 rfugung vom 31. März 1948 nahm der Regie-- Straßenverkehrshauptamt - in Lpjpp) wagen auf Grund der §§ 2ä und 15 des Reichs
 Anordnung des
 sofort e inge st e11t»
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leiätungsgesetzes - RLG - "zur Benutzung bis zu dem 30« September 1948 für den Landkreis Gifhorn" in Anspruch* Am :?2. Juli 1948 nahm das StraBenverkehrshauptamt jedoch diese Verfügung wieder zurück.
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Nach der Behauptung des Klägers hat sich der Zustand de;s Fahrzeugs dadurch, daß es von Juli 1947 bis .1 1948 auf dem Gelände der Werkstatt Schffllp unter
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frei.em Himmel gestanden hat, erheblich verschlechtert, ist insbesondere das Führerhaus verfault und eine Entrostung des ganzen Fahrzeuge notwendig gewesen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und hat dazu vorgetragens	habe	als	Leiter	des	Straßenver-
kehrs amtes seine Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwahrung des Fahrzeugs verletzt; er habe verboten, den Standort des Fahrzeugs zu verändern und habe das Angebot des Klägers, den Wagen auf seine eigenen Kosten in einer Garage unterstellen zu lassen, sogar ausdrücklich >lehnt. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht s. >rauch3 für Amtspf 1 ichtverlftZungen des M^BM|nicht
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einzustehen, da das Straßenverkehrsamt damals eine Sonder^ behörde gewesen sei., Auch habe	keine	Amtspflicht
 verlBtzt; die Sicherstellung des Fahrzeugs sei sachlich gere ähtfertigt gewesen und	habe	keine Obhutspflic|t.
hinsichtlich des Fahrzeugs gehabt. Ansprüche könne der ger allenfalls aus dem Reichsleistungsgesetz herleiten; für derartige Ansprüche aber sei:der Rechtsweg nicht gegeben.	:	:	:
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 500 DM als Teilbetrag des Schadens, der ihm angeblich durch den mangelnden Schutz des Fahrzeugs vor Witterungseinflüsr|
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sen entstarj&eii ist. Diesen Anspruch Hat das Landgericht nach Beweisaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht-Verletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
... ... ... .... ... .. ;.s. ...... . . ... ..... .....
Zur Begründung der Berufung gegen-das landgerichtliche Urteil l|at der beklagte Kreis sein Vorbringen noch dahin ergänzt: der Kläger sei überhaupt nicht Eigentümer des .sichergestellten Fahrzeugs gewesen und könne schon deswegen keine Schadenseraatzansprüche geltend machen. Es müsse auch angenommen werden,, daß der Kläger eine Vertauschung von Fahrgestellen .vorgenommen habe, da die Fahrgestell	des	angeblich,	beschädigten nicht
 mit der des beschlagnahmten Fahrzeugs übereinstimme. Jedenfalls treffe den-Leiter-des Straßenverkehrsamtes kein Verschulden, da ihm nicht bekannt gewesen sei und ihm auch nicht habe bekannt zu sein brauchen, daß der Wagen an seinem Standplatz gefährdet sei. Der Kläger habe ihn : auch nicht auf einen drohenden Schaden aufmerksam gemacht. Der Kläger haTpe den’ Schaden allein gelbst verschuldet, weil er keine [geeigneten Schutzmaßnahmen, an denen er trotz der Sicherstellung des Fahrzeugs^keineswegs gehindert gewesen sei, ergriffen habe. Auch/sei Sch^HP dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen, den Wagen vor Be-Schädigungen zu schützen; der Kläger müssfe- sich deshalb bei Schfllfe schadlos halten.

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• Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Abänderung des landgeriditlichen Urteils abgewiesen, ln den Urteilsgründen ist iin wesentlichen ausgefühyti Für etwaige Amte--Pflichtverletzungen das Leiters des: Straßenverkehrsamtes würde, soweit: die hier fragliche Zeit in Betracht komme, der beklagte Kreis einzustehen haben. Die Frage jedoch,
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unterlassen habe; das Fahrzeug nach
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Sicherstellung vor Witterungseinflüssen zu schützen, müsse im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts verneint werden. Bis zu der am 51- März 1948 erfolgen Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehr shauptaint sei es bei den in § 25 RLG vorgesehenen Maßnahmen verblieben, nämlich bei einer bloßen Sicherstellung des Fahrzeugs mit der Wirkung, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen nichtig und Veränderungen verboten sein sollen«. Lies sei von MBHI^ ■ dann noch dahin erläutert worden, daß die Ausbesserungsarbeiten sofort einzustellen seien. Diese Anordnungen hätten die Besitzverhältnisse ganz unberührt gelassen und es könne aus ihnen keine Amtspflicht des MHlpto hergeleitet werden,nun seinerseits für die Pflege des Fahrzeugs, insbesondere für den Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Es habe sich inso- j weit auch dadurch nichts geändert, daß sich die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehrs-ajat wider Erwarten lange hinausgezögert habe. Selbst wbnn	weiter	trotz	eines	entsprechenden	An-
gebots des Klägers ausdrücklich die Unterstellung des : Fahrzeugs in einer.Garage verboten haben sollte, würde sich hieraus noch keine Änderung der Rechtslage hprleiten lassen. Abgesehen davon, daß überhaupt kei- ; nb Amtspflicht des MBHHB zu dem Schutze des Fahrzeugs vör Witterungsschäden bestanden habe, würde auf jeden Fäll ein ganz überwiegendes Verschulden den Kläger 1 selbst treffen, so daß daneben ein etwaiges geringes Verschulden des mBHH^ außer Ansatz bleiben müßte. | Fsraer sei Sch|B^ trotz der Sicherstellung des Fahr-z mgs dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet gäbiieben, das Fahrzeug vor Witterungsschäden zu schüt| z?n, und der Kläger habe nicht dargelegt, daß er von SqhBB Ersatz seines angeblichen Schadens nicht erlang
 
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gen könne. Angsichts der Bestimmung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGS entfalle daher ein Anspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung.	>
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungagründei
I.
Bas Berufungsgericht hat die Sachbefugnis (Passiv-legitimation) ides beklagten Kreises mit Recht bejaht.
Es kann dazu auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 28.1 Mai 1953 in der Sache III ZR 90/52 (insoweit in NJW 1953,'- 1182 nicht abgedruckt) verwiesen werden, in der ebenfalls der beklagte Kreis aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des Straßenverkehrs amtes in Ansprluch genommen war. Bort ist im einzelnen ausgeführt, daß jedenfalls seit Herbst. 1946;, der beklagte Kreis für Amtspflichtverletzungen der in Rede stehen
 den Art einzus
1.
Bie Revis
 der Erlaß der sei und eine den eingetrete stelle. Bie Re des Regierungs Kreis vom 5.
teheh hat.
II.
ion macht zunächst geltend, daß bereits Verfügung vom 4. Juli 1947 rechtswidrig' schuldhafte Amtspflichtverletzung, die, fUr nen Schaden ursächlich gewesen sei, s dar-'” vision verweist dazu auf ein Schreiben Präsidenten in L^ppp^an den beklagten uli 1948 (Bl 61 der Akten i/l - 1Ö/5 -
des Regierungspräsidenten in	,	in dem es
 heißt; Eine Sicherstellung des Lkw, weil WflBB-' nicht die VorausSfjizungein für eine Zulassung erfüllte, sei rechtlich nicht zulässig; die Beschlagnahme sei auch nur zur Sicherstellung von Leistungen möglich, die Leistung müsse aber dann im unmittelbaren [Anschluß an die Sicherstellung gefordert werden Undinicht, wie in diesem Ralle,9 Monate später; zu-
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 hätte eine Sicherstellung nur durch ihn, den Re-
gieiungspräsidenten, als Bedarfsstelle erfolgen dür^
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Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung des Straßenverkehrsamtes vom 4« Juli 1947 sind jedoch nicht begründet: Die in dem erwähnten Schreiben des Regierungspräsidenten vertretene Auffassung, daß eine derartige Maßrahme nicht mit der Begründung ungeordnet werden könne, daß der Betroffene die Voraussetzungen für die Zulassung eines Lastkraftwagens nicht erfülle, ist zwar zutreffend. Denn eine Inanspruchnahme von Leistungen auf Grun|d des Reichsleistungsgesetzes und ebenso eine Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherstellung dieser Leistungen gemäß § 25 RLG kann lediglich zur Behebung eines, öffentlichen Notstands erfolgen. Es trifft aber gar nicht zu, daß die Verweigerung der Zulassung eines Eastfkr.aftwagens für den Kläger .den Rechtsgrund für die Verfügung vom 4. Juli 1947 abgegeben hätte. Es heißt in dieser Verfügung ausdrücklich, daß ein dringender Be.-.darf an Nutzkraftfahrzeugen iböstehe und daß aus diesem Gründe der Lastkraftwagen des Klägers gemäß § 25 RLG beschlagnahmt werde. Wenn in der Verfügung zuvor erwähnt ist,} daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger durch den Verkehrsausschuß nicht befürwortet sei,
 
so hatte das seinen guten Grund.,.Denn, eine Inanspruchnahme des Fahrzeugs des Klägers hätte nicht erfolgen dürfen, wenn der Klägo^.selbst dringender-Bedarfsträger für ein solches Fahrzeug gewesen wäre. Wenn mithin ln der Verfügung darauf hingewie-sen vic^rde^ daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger nicht erfolgen könne, so war das durchaus sinnvoll. Die rechtliche, Grundlage für die Beschlagnahme des Fahrzeugs aber sollte -daranläßt der Wortlaut der Verfügung keinen Zweifel -nicht die Verweigerung der Zulassung deb Fahrzeugs für den K!Läger, sondern, allein der dringende Bedarf1 an Nutzkraftfahrzeugen bilden. Daß damals, ein der-ariger Bedarf an Kraftfahrzeugen bestand,- ist all-gemein bekannt und der Kläger hat auch nichts vorgetragen , was insoweit hier im Einzelfall Bedenken gegen das Vorliegen der> Voraussetzungen für eine Be-schlagnähme des Fahrzeugs hervorrufän könnte.
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 Es ist auch nicht zutreffend, daß das Straßenverkehrsaat für die Beschlagnahmeverfüguhg^nicht zuständig gewesen wäre. Es handelt sich hier um die Sichersteliung von Leistungen im Rahmen des § 25 RLG, und für derartige Leistungen sinAq$uroh den Erlaß des Niedersächsischen Ministers MesLiinern vom- IS. Dezember 1946 (ABI Nds 1947, 2) auch die unteren , Verwaltungsbehörden als Bedarfssiellen bestimmt^ worden. In dieser Richtung sind auch von dem Kläger in den Vojrinstanzen niemals Bedenken erhoben worden.
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 Wenn die Revision schließlich noch unter Hinweis auf (das erwähnte Schreiben des Regierungspräsidenten Bedenken gegen die Gültigkeit der Beschtagnah-
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meverftigung vom 4« Juli 1947 daraus herleiten will, daß diei Inanspruchnahme des Fahrzeugs seihst erst am 51» Mär* 1948 erfolgt ist, so ist auch das verfehlt! Wann die Aus. fülrungen in dem Schreiben des Regierungspräsidenten dahi zu verstehen sein sollten, daß eine Beschlagnahme zur Si.4 chersteliung von Leistungen gemäß § 25 RLG immer nur d« zulässig sei, wenn die Inanspruchnahme der Leistung selbe im.unmittelbaren Anschluß daran erfolge, so könnte dem nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 25 RLG hat den sich aus seinem Wortlaut ergebenden eindeutigen 2 daß die Bedarfsstelle dann, wenn ein au£^®,icklicher Bedarf an der Leistung selbst noch nicht besteht, durch
 einp Beschlagnahme des in Frage stehenden Gegenstandes
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sicher stellen -;kann, daß bei Eintritt des Bedarfsfalles der| Gegenstand zur Erfüllung de'ft in Betracht kommenden dringende^'-Aufgaben auf Jeden Fall zur Verfügung steht* Für die Annahme, daß die Inanspruchnahme selbst bereits in unmittelbarem Anschluß an die Beschlagnahme erfolgen^ müsse, bieten weder der Wortlaut noch der Sinn imd^Eweck; des § 25 RLG einen Anhalt, D a auch im ihrigen ein Mangel ^ der Verfügung vom 4. Juli 1947 nicht ersichtlich ist, , kann sonach", in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vordnstanzen davon äusgegangen werden, daß die Beschlagnahme Verfügung als solche gültig war«. *

Der Frage, ob dann, wenn nicht innerhalb angemessen Frist nach der Beschlagnahme die Inanspruchnahme der tung selbst folgt, die Beschlagnahme ohne weiteres wirkungslos wird, oder wenigstens die beschlagnahmende le zur Aufhebung ihrer Maßnahme verpflichtet ist, cht in dem vorliegenden Zusammenhang nicht weiter ; gegangen zu werden. Dann Jedenfalls kann hier dem
 nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er eine ■ Wiedleraufhebung der Beschlagnahme nicht verfügt oder
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 angeregt hat. Denn der Kläger hatte unter dem 5. August 194? durch, seinen damaligen Bevollmächtigten gegen die Verfügung vom !>. Juli. 1947 Beschwerde heim Regierungspräsidenten erhoben und das Straßenverkehrshauptamt hatte daraufhin unter dem 13. August 1947 Bericht erfordert. Nachdem nunmehr das Straßenverkehrshauptamt mit der Angelegenheit befaßt war, konnte	davon	aus-.--
gehen, daß er eineaus den vorerwähnten Gründen etwa gebotene Aufhebung.der Verfügung von sieh aus nicht zu veranlassen habe, sondern daß eine derartige Maßnahme, falls erforderlich, von dem nunmehr mit der Sache ^-'Befaßte!h'-" Straßenverkehrshauptamt veranlaßt w^rde, oder er ent-sprechende Weisungen erhalten w.ürde. -

In der Beschlagnahmeverfügung yom 4?. Juli 1947
heißt es, daß dieser Maßnahm schließlich Kr übergeben sei
 das Fahrzeug dem für die Durchführung e zuständigen Vollziehungsbeamten ein-aftfahrzeugpapiere' auf Anforderung zu Eine solche Anforderung ist aber, wie unter
 den Parteien unstreitig ist, niemals erfolgt.” Eine derartige Beschlagnahme begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle in der Regel noch keineswegs eine besondere Verpflichtung, die vbn den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - Vermeidbaren -
Schäden zu bewahren. Zwar kann das Ent stehen einer der-
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artigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt
 werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung 'ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen'hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches „Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl RGZ 138, 4Ö und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, ,
192). Jedoch kann sich diese Pflicht'der Behörde "bei eine bloßen Beschlagnahme, die in die Besitz-- and Gewahrsamsver hältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen nicht eingreift, nur in besonders gelagerten Pallen ergeben.
Hier aber ist es nicht allein bei der unter dem 4. Juli 1946 ergangenen Beschlagnahmeverfügung verblieben. Auf Anordnung des	maßten	vielmehr	die	Repara-
turarbeiten an dem Lastkraftwagen sofort eingestellt werden and nach der Behauptung des Klägers hat	auch
.weiter verboten, das Fahrzeug von seinem damaligen Standort J5U verbringen, und hat er sogar das Angebot des Klägers, den Wagen in einer Garage auf eigene Kosten unter-zustollen, abgelehnt. Biese Maßnahmen - unterstellt, daß sie tatsächlich getroffen seien - würden allein durch die; vorangegangene Beschlagnahme nicht mehr gedeckt sein. Eine Beschlagnahme gemäß § 25 RLG enthält ihrem reinen Sichern; zweck entsprechend lediglich ein Veräußerungs- und ein Ve ändarungsverbot. Inhalt und Umfang dieses Yeränderungsver-f botes bestimmen sich hhch dem Sicherühgszweck, dem die Bei schlagnahme dient. Es fällen also keineswegs darunter Re-f paraturarbeiten, die zur Herstellung der Gebrauchsfähigkeit des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig sind. Ferner fallen nicht darunter StandortVerahderuhgeh, zu dem mindesten insoweit nicht, als sie die Sicherung der Leistung nicht gefährden. Denn grundsätzlich bleiben durch die Beschlagnahme die Besitz- Und Gewahrsamsverhälthisse. unberührt, so daß Besitzer und Gewahrsamsinhaber in ihrer-Befugnis, den Stand - oder Aufbewahrungsort zu bestimmen, dem 2}weck der Beschlagnahraeverfligung entsprechend nur insoweit eingeschränkt werden, als durch ihre Maßnahmen die
 späte
nicht in Frage gestellt werden darf. Die Auffassung des
 re Inanspruchnahme des beschlagnahmten Gegenstandes
 nicht verneint
- 12^
Berufungsgerichts, daß die - angeblichen - Maßnahmen des	in.	Rahmen	des	§ 25 .RIß ohne weiteres ge-
rechtfertigt gewesen seien, trifft mithin nicht zu*
Wenn' die Üntefla^mg der weiteren Repaidturarbeiten für den hier geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich gewesen sein mag, so wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verbot, den Standort des Fahrzeuges zu verändern, und den durch Witterungen einflüsse an dem im Freien stehengebliebenen Fahrzeug nach der Behauptung des Klägers entstandenen Schäden werden können.

Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, äls es die Klage de swig gen nicht für schlüssig begründet hält, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß er sich we^en der ‘hier in Rede stehenden Schäden
i schadlos halten könne ’ (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Für Scbfl^ ergab sich aus dem ihm vom Kläger erteilten Reparaturauftrag nicht ohne weiteres die Pflicht, nach der von M^BIBB^iangeordneten Einstellung der Reparaturarbeiten nunmehr ohne einen besonderen Auftrag des Klägers Schutzmaßnahmen zur Verhütung von WitterungsSchäden an dem Fahrzeug zu tref-*en.	~	.	^ -	'
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Das"die Klage abweisende Urteil des;Berufungsgerichts kann deshalb mit der ihm gegebenen Begründung nichtsgehalten werden. Da die Abweisung der Klage nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch mit anderen Erwägungen nicht gerechtfertigt werden kann, andererseits die Sache auch noch nicht-.zu eiyier an-derweiten Endentscheidung reif ist, war daher das Be-
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ruf ulngsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht z urückz üv erwte is en „
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 Bas Berufungsgericht wird jetzt, falls das vom Klä-Dehauptete Verbot des	den	Standort	des	Fahr
 zeug3 zu verändern, tatsächlich ergangen sein sollte, zu der Ln der Berufungsinstanz streitig gewordenen und bisher offen gebliebenen Frage der Aktivlegitimation des Klägors und gegebenenfalls zu der Frage, ob den ein Verschulden trifft und ob und in welchen Höhe dem Kläger überhaupt durch dessen Maßnahmen ein Schaden entstanden ist, Stellung.zu nehmen haben. Insbesondere wird, falls eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der jimtspflichtverletzung zu bejahen sein sollte, auch die Frage des eigenen Verschuldens des Klägers geprüft werden müssen. Babei wird davon auszugehen sein, daß dem Kläger entgegen seiner Auffassung selbst dann, wenn seine bisherigen Behauptungen über die von	getroffe-
nen Anordnungen richtig sein sollten, keineswegs untersagt war, Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Witterungsschäden an dem im Freien stehenden Fahrzeug zu treffen oder idurch SchBHB - falls dieser einen entsprechenden Auftrag angenommen hätte - treffen zu lassen. Andererseits wird aber zu prüfen sein, welche Maßnahmen der Kläger damals praktisch hätte ergreifen können und wie weit die - angeblich - eingetretenen Witterungsschäden durch derartige Maßnahmen überhaupt hätten verhindert wer den können >
, Falls die Behauptungen des Klägers über die von MiB BBB getroffenen Anordnungen richtig sein sollten, wird man iti den dem Kläger auferlegten Beschränkungen, soweit diese über die reinen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 25 iRLGr hinausgingen, bereits eine "Leistung" im Sinne
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des Reichsleistungsgesetzes zu sehen haben, sodaß das Berufungsgericht den KLageänspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsanspruchs gemäß § 26 Abs 3 RIG zu■prüfen haben wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für derartige Ansprüche auch bei zeitlich vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Tatbeständen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, ohne daß es einer vorhergegangenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde^ nach § 27 RLG bedarf (RGZ 4, 10 68. und 266 /271
Dr
 Gfe
iger Rietschel	Dr.	Ereft
 Woläny	Pr.	Hußla