FflH^fügt zwar eine Abschrift einer Bescheinigung der Handwerkskammer BfljjHBbei, wonach er die Meisterprüfung in Starkstrom-Elektro-Installa-teurhandwerk am 29*6*1923 bestanden hat* Er ist jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, daß er über eine Werkstatt,* die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und genügend Werk&eug verfügt, auch liegt keine Bescheinigung des zuständigen Elektrizitätswerkes vor, daß sie einen derartigen Betrieb etwa abgenommen hätte« Hinzu kommt, daß sich in bereits genügend elektrotech- Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Anv/alt Beschwerde beim Regierungspräsidenten in Kassel ein und • stellte beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung- zur Errichtung eines Elektrofachgeschäfts mit Reparaturwerkstatt und Handelsberechtigung; dieser’ Antrag wurde zuständigkeitshalber.-* an den Regierungspräsidenten abgegeben Her Regierungspräsident v/ies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 25* April 1947 als unbegründet zurück und machte darauf aufmerksam, daß "bei Prüfung der Bedürfnisfrage strengste Haßstäbe anzulegen seien; es fehle nicht an Betrieben, sondern an : Fachkräften in diesen Betrieben.” Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten beschwerte der Kläger sich beim Minister für V/ir’t schaft und Verkehr;' dieser regte mit einem an den Regierungspräsidenten- gerichteten Erlaß vom 27o September 1948 an, den Landrat in |p- in Hepsen eingeführt worden war und der Kläger die Ausübung seines Betriebes wieder aufgenommen hatte, erklärte da,s Verwaltungsgericht die Hauptsache für erledigt und legte dem Beklagten die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, weil bei Berücksichtigung des ministeriellen Erlasses vom 27* September. diesem Grunde die Eintragung in die Handwerksrolle versagt Hätten, Das Bedürfnis habe schon im Hinblick auf den früheren Bescheid des Landrats vom 1, August 1945 Überhaupt nicht überprüft werden dürfen, außerdem sei der Erlaß des Ministers vom 27, September 1948, in dem dieser die Erteilung der Genehmigung angeregt habe, nicht beachtet worden; endlich sei bei anderen Bewerbern die Bedürfnis frage im Gegensatz zu der dem Kläger gegenüber ergangenen Entscheidung in der gleichen Zeit bejaht worden. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt« Es ist der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung des Landrats, oder des Regierungspräsidenten habe nicht Vorgelegen« Die Genehmigung vom 1« August 1945, die für den Betrieb FflHBä OflD erteilt worden sei, sei durch Ausscheiden des Gesellschafters Ofl^ hinfällig geworden« Die Bedürfnisfrage häbe erneut geprüft werden müssen, das sei pflichtgemäß geschehen; die vom Kläger angeführten Fälle, in denen die Bedürfnisfrage bejaht worden sei, hätten bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Sachverhalte betroffen« Die Nichtbefolgung der vom Minister für Wirtschaft und Verkehr gegebenen "Anregung” vom 27« September 1948 stelle keine Amtspflichtverletzung dar« Auch der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch des Klägers in keiner Weise ge-' rechtfertigt, weil der Kläger mangels Betriebsmitteln weder über eine ordnungsmäßige Werkstatt verfügt, noch die Möglichkeit zur Durchführung einer größeren Lie-ferung gehabt habe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es führt aus, der Landrat habe seine Amtspflicht verletzt, weil er zur Versagung der Handwerksgenehmigung sachlich nicht zuständig und,bei der ihm zustehenden Beurteilung der Bedürfnisfrage durch seinen früheren Bescheid vom 1« August 1945 gebunden gewesen sei« Er bezw« der Regierungspräsident hätten die Vorgänge daher an die Handwerkskammer zurückgeben und gleichzeitig darauf hinwei- sen müssen, daß die Bedürfnisfrage schon geprüft und bejaht worden sei* Durch «diese Amtspflichtverletzung sei aber ein Schaden nicht verursacht worden, weil die Handwerkskammer, selbst wenn ihr die Akten unter Bejahung der Bedürfnisfrage vorgelegt worden wären,den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Handwerksrolle hätte ablehnen müssen, weil der Kläger weder über eine Werkstatt noch über die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und genügende Werkzeuge verfügt habe, so daß er schon die Mindestvoraussetzungen eines eintragungsfähigen Handwerksbetriebes nicht erfüllt habe* Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, daß die Eintragung in die Handwerksrolle nicht das Vorliegen eines "Mindestbetriebes" erfordere* Er hat weiter aus ge führt, daß «ie Eintragung in die Handwerksrolle zwecks Eröffnung eines neuen Handwerksbetriebes nach dem 1* Januar 1945 nicht mehr von einer Bedürfnisprüfung habe abhängig gemacht werden dürfen, weil die eine solche Bedürfnisprüfung vorsehreibenden gesetzlichen Bestimmungen seit diesem Zeitpunkt mangels Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer außer Kraft getreten seien« Der Kläger hat im Berufungsrechts zug, nachdem er inzwischen einen Teilbetrag der eingeklagten Forderung abgetreten hat, beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage mit der Maßgabe stattzugeben, daß der abgetretene Betrag von 79,47 DM nebst Zinsen an die Abtretungsgläubige *in zu zahlen sei« Sie seien mindestens durch die Hessische Verwaltungsübung aufrecht erhalten worden, so daß der Landrat mit Hecht eine Prüfung der Bedürfnis frage vorgenommen habe; außerdem habe der Kläger nicht einmal den zuverlässigen Nachweis dafür erbracht, daß er überhaupt die Heisterprttfung im Elektrohandwerk bestanden habe. Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit dieser schuldhaften AmtspflichtVcrletzung für den dem ICläger entstandenen Schaden* Entgegen den Ausführungen des Landgerichts geht es davon aus, daß der Landrat den Antrag des Klägers ungeprüft an die Handwerkskammer habe zurückgeben müssen« Der Landrat habe nicht die Befugnis gehabt, die Bedürfnisfrage für den Handwerksbetrieb des Klägers zu prüfen« Die Bestimmung des § 4 der Ersten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 22* Februar 1939 (RGBl I, 328) idP der Vierten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplanes auf dem Gebiete der Handv/erkswirtschaft vom 9« Februar 1942 (RGBl I, 70), wonach für die Neuerrichtung und den Erwerb eines Handwerksbetriebs eine durch die untere Verwaltungsbehörde vor zunehmende- Bedürfnisprüfung eingeführt ..orden ,sei, beruhe auf der Verordnung über uie Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handv/erkswirt schaft vom 22* Februar 1939 (RGBl I, 327); diese Verordnung, die ursprünglich . bis zu dem 31« Dezember 1942 befristet gewesen sei, sei aber nur eimal, und zwar durch die Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplanes auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 11« Januar. Februar 1939 sei also zur Zeit ues Antrages vom 5- Januar 1946 nicht mehr in Kraft gewesen- Die Handwerkskammer habe daher ohne Prüfung des Bedürfnisses die Eintragung in die Handwerksrolle vornehmen müssen, wenn im übrigen deren Voraussetzungen erfüllt gewesen wären- Das* Berufungsgericht läßt es deshalb im Gegensatz zu dem Landgericht dahingestellt, ob der Landrat auf Grund seines Bescheides vom 1« August 1945 an die damalige Beurteilung der Bedürfnisfrage gebunden gewesen sei und nicht davon habe abweichen dürfen« Entgegen dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus,* daß § 2 der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18- Januar 1935 (ItGBl I, 15) als Voraussetzung der Eintragung in die Händwerksrolle nicht das Vorhandensein eines M2Iindestbe triebe sM verlange, weil das mit. Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß der Kläger den Nachweis erbracht habe, die Meisterprüfung im Elektroinstallationshandwerk bestanden zu haben« Es folgert diese Tatsache aus den vom Kläger seinem damaligen Antrag beigefügten Urkunden und sieht die Zweifel wegen des dort gebrauchten wechselnden Vornamens durch Vorlage der Geburtsurkunde des Klägers als zu dessen Gunsten geklärt an« Es geht davon aus, daß auch die Handwerkskammer etwa bei ihr in ähnlicher Hichtung auftauchende Zweifel in gleicher Weise habe beseitigen können, .und gelangt zu dem Ergebnis, dal die Handwerkskammer bei richtiger Entscheidung dem Antrag des Klägers auf Ein- 2«) Die Angriffe der Revision richten sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Eintragung in die Handwerksrolle habe seit dem 1 • Januar 1945 nicht mehr von dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden können« Im einzelnen führt die Revision dazu aus, das Berufungsgericht habe, selbst wenn man sich seiner Auffassung über das Wichtfortgel-ten der Vierten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handwerks Wirtschaft vom 9x Februar 1942 (RGBl I, 70) an-schlieSe, prüfen müssen« ob sich nach dem 1« Januar-1945 im Reichsgebiet, mindestens aber in Hessen, ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, das auch weiterhin die Heuerichtm Zulassung;/ eines Handwerksbetriebes von der Bejahung des Bedürfnisses durch die untere Verwaltungsbehörde abhängig gemacht habe«* Tenn das Berufungsgericht Zv/ei- -fei an der ständigen Praxis der Wirtschaftsbehörden in def Zeit nach 'i'.dem . 1« Januar 1945 in dieser Richtung gehabt hätte, so würde das beklagte Land -zu dem Beweise dieses Gewohnheitsrechts sich auf eine Auskunft der Wirtschaftsminister aller Länder der amerikanischen und britischen Zone bezogen haben« Die die Eröffnung eines Handwerksbetriebes von der Bejahung des Bedürfnisses abhängig machende Reichsgesetzgebung sei im Übrigen auch erst durch besondere Verordnungen und, Gesetze, z«B« in der britischen Zone durch § 29 Abs 1 Ziff 2 der Verordnung über den Aufbau des Handwerks in der britischen Zone vom 6* April 1947) das Gesetz die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes nur bei Bejahung der Bedürfnisfrage zuließ oder nicht, weil weder der landrat noch der Regierungspräsident schuldhaft gehandelt haben, wenn sie davon ausgingen, die Neuerriohtung eines Handwerksbetriebes dürfe nur bei Bejahung des Bedürfnisses erfolgen. Ob bereits im Hinblick auf die insoweit nicht näher begründete Entscheidung des Landgerichts, daß die Bedürfnisfrage in dem damaligen Zeitpunkt noch zu prüfen gewesen sei, ein Verschulden der Dienststellen des chung des Reichsgerichts (vgl DNotZ 1938, 248 RGZ 156, 34 von der abzuweichen ein Anlaß nicht besteht, nur dann, wenn es sich um eine wirklich zweifelhafteschwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von den Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden mit der Begründung verneint werden, daß ein Gericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe. Februar 1939, durch die die Prüfung des Bedürfnisses vorgeschrieben war, noch über den 31* Dezember 1944 hinaus in Kraft war,so daß das Landgericht zu dieser Frage nur beiläufig Stellung genommen .hat* teren Verwaltungsbehörden angehalten wurden, "daß sie bei der Prüfung der Bedürfnis frage für die Errichtung eines Handwerksbetriebes durch einen Handwerksmeister strengsten Maßstab anlegen und im Interesse der Gesunderhaltung des Handwerks von einer großzügigen Anerkennung des Bedürfnisses Abstand nehmen" sollten» Insoweit könnte es zur weiteren Entlastung der Dienststellen des beklagten Landes beitragen, wenn damals, wie die Revision behauptet, in Hessen die Verwaltungsübung bestanden hätte, die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes nur zu gestatten, wenn ein Bedürfnis, für diesen neuen Betrieb bejaht wurdeo' Jedoch bedarf es einer weiteren Sachaufklärung in dieser Beziehung nicht mehr« War nämlich, wie ausgeführt, die Rechts-* läge so zweifelhaft, daß selbst die Ministerialinstanz davon ausging, die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes dürfe nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses gestattet werden, so kann es untergeordneten Dienststellen, wie dem Landrat und dem Regierungspräsidenten, nicht als Verschulden angerechnet werden, v/enn sie die gleiche Ansicht vertraten« Eine Beseitigung dieser unklaren Sachlage war aber selbst bis zur Entscheidung .des Regierungspräsidenten (25. schuldhaft gehandelt, als sie davon ausgingen, die Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes sei von der Bejahung des Bedürfnisses für diesen Handwerksbetrieb abhängig. 4«) Ein Verschulden dieser Stellen kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darin gefunden werden, daß diese Stellen sich nicht durch die Verfügung des Landrats vom 1. Schon dem Wortlaut nach kann es zweifelhaft erscheinen, ob diese Verfügung, die nur davon spricht, daß "gegen die Eröffnung eines Installationsbetriebes keine Bedenken bestehen", eine Genehmigung zur Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes unter Bejahung der Bedürfnisfrage enthalten sollte* Je- . doch selbst wenn mit dem Landgericht eine solche Genöh-migung darin gesehen wird, so war diese Entscheidung trdtz§ 4 Abs 4 Satz 2 der Vierten Anordnung vom 9* Februar 1942 ergangen, ohne, zuvor die Wirtschaftskammer zu hören. Eine solche Anhörung war allerdings auch nicht möglich gewesen, weil die Wirtschaftskaimner Kurhessen nach dem Zusammenbruch erst durch die Verordnung des kommissarischen Ober- und Regierungspräsidenten der Provinz Kurhessen Über die Errichtung der Wirtschaftskammer Kurhessen vom 2. Nachprüfung zu unterziehen und zu veranlassen, daß die erforderlichen Genehmigungen nachträglich eingeholt würden” * Auch im Einblick auf diesen Erlaß der von der damals höchsten gesetzgebenden deutschen Stelle in Hessen ausging, handelten Landrat und Regierungspräsident nicht schuldhaft, wenn sie eine Bindung an die Verfügung vom 1. 5») Die Dienststellen des beklagten Landes haben auch nicht etwa zu Unrecht angenommen, es handle sich um die Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes,* während der Kläger, wie er ausgeführt hat, nur den bereits errichteten Handwerksbetrieb, der bisher unter den Namen OHU & EflHHÜ gelaufen war, allein hat fortsetzen wollen« In § 4 Abs 1 der Anordnung vom 9» Februar 1942 ist nicht nur .die Neuerrichtung, sondern auch der Erwerb eines Handwerksbetriebes von der Bejahung, der Bedürfnisfrage abhängig gemacht worden» Hier aber war der Kläger bisher nicht als selbständiger Handwerker, sondern nur im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses tätig geworden, das er mit dem in die Handwerksrolle eingetragenen eingegangen war« Nach dem Ausscheiden des fehlte es aber an einem erlaubten Handv/erks be trieb, da dieser gemäß § 1 der Britten Verordnung vom 18» Januar 1955 nur von einer in die Handwerksrolle eingetragenen Person betrieben werden durfte» Ber Kläger erwarb also diesen Handwerksbetrieb erst auf Grund der Vereinbarung mit OflBN über die Auflösung ihres bisherigen Gesellschafts-Verhältnisses« Für diesen Erwerb müssen daher hinsichtlich der Bedürfnisprüfung die gleichen Erwägungen gelten wie hinsichtlich der Neuerrichtung eines Handv/erks- betriebest Ein Verschulden der Dienststellen des beklagten Landes liegt also nicht darin, daß sie den Antrag des Klägers wie den auf Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes behandelten« Einen solchen Ermessensmißbrauch hat der Kläger aber schlüssig nicht behauptet* Er hat vorgetragens Im März 1946 sei bei dem* Zulassungsantrag des Elektromei-sters A^pin BB die Bedürfnis frage bejaht worden, obwohl es sich bei Af^um eine Neuzulassung gehandelt und Anicht einmal politisch überprüft gewesen sei» Ferner sei in der gleichen .Zeit dem Ingenieur HBHBHHP in EMHHHII bei die Geneh- genen-Ort handelt, kann daraus auf die Behandlung des Antrags des Klägers ein Rückschluß nicht gezogen werden« In den anderen Fällen handelt es sich um handwerkliche Spezialgebiete, wie einen Betrieb für Autoelektrik, eine Ruidfunkwerkstatt und eine Elektromotorenreparaturwerkstatt« destens gleichgünstig wie die des Apel zu beurteilen gewesen war* Daraus hätte vielleicht ein Schluß dahin gezogen werden können, daß die Dienststellen des Beklagten von ihren Ermessen aus sachfremden Gründen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hätten* Derartige Tatsachen sind aber vom Kläger nicht'vorgetragen worden, * 7,} Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch in der Nichtbefolgung der Anregung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 27« September 1948 eine Amtspflichüver-letzung nicht erblickt werden. Der Minister teilt vielmehr ohne eigene Stellungnahme mit, die wAbteilung gewerbliche .»irtschaft der Neubürger1* habe vergeschlagen, den Bandrat anzuweisen, dem Kläger die Handwerkergeneh-migung für Reparaturarbeiten von elektrischen Anlagen zu erteilen,Es war also gänzlich in das Ermessen des Regierungspräsidenten und des Landrats gestellt, ob und wieweit sie dieser Anregung nachgehen wollten.
Ill ZS, 2?8/51 2388 028 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, vertreten durch den Regierungs-präsidenten in Kassel, Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r gegen den Elelctromeis.ter Bruno Bernhard traBe Klüger:, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Beibrück, Prof« Br* Meiss, Br« Pagendarm, Br* Kleinewefers und Br« Gelhaar für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Mai 1951 aufgehoben* Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil‘der 8* Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 21* März 1950 wird zurückgewiesen» Bie TKosten der Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen kt —* 2 — Tatbestand: Der Kläger war bis zu dem Kriege als selbständiger Elektrotechniker in Schlesien, Ostpreußen und Pommern tätig. Während des Krieges betrieb er in BflBPeinen Handel mit Elektromotoren und Werkzeugmaschinen und wurde nach seiner im Jahre 1942 erfolgten Ausbombung vom Heichsinnungsverband des Elektrohandwerks zu dem Wiederaufbau landv/irt-schaftlicher und ernährungswichtiger Anlagen in Lothringen eingesetzt. Zu Anfang des Jahres 1945 kam der Kläger als Flüchtling nach tat sich dort mit dem Elektro- meister Johann OJHfc der von früher her im Besitz einer Handwerkskarte war, zwecks Errichtung eines* gemeinsamen Elektroinstallationsbetriebes zusammen. Auf gemeinsamen Antrag beider vom 19« Juli 1945 auf Zulassung des Betriebes erteilte der Landrat in am 1, August 1945 folgenden Bescheids in wHerrn Johann W! und Bruno 9 StflBstr, Betr,: Eröffnung eines Installationsbetriebes, Bezug: Antrag vom 19« Juli 1945«- Gegen die Eröffnung eines Installationsbetriebes in WflpBBBBi bestehen keine Bedenken, Die Eröffnung ist gemäß § 14 der Reichsgewerbeordnung der dortigen Gemeindebehörde anzuzeigen,n w Dieser Bescheid wurde in 2-facher Ausfdj^Lgung dem Kläger persönlich ausgehändigt. Dieser meldete gemeinsam * mit den Betrieb beim Bürgermeister in an, . Ende 1945 schied wegen seiner früheren Zuge- hörigkeit zur NSDAP aus dem Betrieb aus* Mit Schrei«-ben vom 5* Januar 194*6 beantragte der Kläger bei der inzwischen wieder eröffneten Y/irtschaftskaramer, Abteilung Handwerk, in Kassel die Eintragung in die Handwerksrolle und die Erteilung ei,ner auf ihn lautenden selbständigen Handwerkerkarte« Die Kammer stellte Ermittlungen über den Kläger an'und Übersandte die Vorgänge an den Regierungspräsidenten in Kassel mit folgendem Schreiben: "Betrifft: Elektrowerkstätte Da mKEEtt die Konzession als Elektroinstallateurbetrieb nicht besitzt, kann’ dem Antrag auf Selb-ständigmachen nicht entsprochen v/erden0 FflH^fügt zwar eine Abschrift einer Bescheinigung der Handwerkskammer BfljjHBbei, wonach er die Meisterprüfung in Starkstrom-Elektro-Installa-teurhandwerk am 29*6*1923 bestanden hat* Er ist jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, daß er über eine Werkstatt,* die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und genügend Werk&eug verfügt, auch liegt keine Bescheinigung des zuständigen Elektrizitätswerkes vor, daß sie einen derartigen Betrieb etwa abgenommen hätte« Hinzu kommt, daß sich in bereits genügend elektrotech- nische Fachgeschäfte befinden, also auch ein Bedürfnis für die Errichtung eines weiteren Betriebes nicht gegeben ist. Allein schon aus dem Grunde müßte der Antrag des abgewiesen werden« Im übrigen wird zur Charakteristik der Person des Antrags teilers auf den Bericht des Herrn Landrat von - vC/'N II/5 Hr* 409 vom 9* Februar 1946 verwiesen« Die Akten in vorstehender Angelegenheit werden in der Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rückgabe beigefügt« Wir bitten um Verfügung, ob FflHHBl von hier aus beschieden werden soll oder ob die Angelegen-heit, nachdem sie Ihnen vorgelegt worden ist, von dort aus entschieden wird«" 9* Vf Der landrat in , an den der Antrag wei tergegeben wurde, gab die Vorgänge nicht an die Kammer zurück, sondern erließ am 10. September 1946 folgenden Bescheid: Betr.: Erteilung der Genehmigung zur Errichtung ~ ~ eines Elektro»« und Installationsbetriebes in Am 1.8.1945 _wurde Ihnen von mir für die Firma Ofl^die Genehmigung zur Eröff- nung eines Installationsbetriebes erteilt. Die Genehmigung ist durch das * Ausscheiden des Teilhabers 0|p aus dem Betrieb gegenstandslos geworden. Ihrem am 5.1*1946 erneut bei der Handwerkskammer in Kassel gestellten Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht entsprochen werden. Nach 5 4 Abs 4 der 1. Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des 4-Jahresplanes auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft vom 22.2.1939 (RGBl I S 328) geändert durch die 5. Verordnung vom 7. Juli 1941 • vRGBl I S 374) und durch die 4. Verordnung vom 9«2. 1942 (RGBl I S 70) i.V.m. der Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer gewerberechtlicher Bestimmungen des Großhessischen Staatsministeriums vom 8.12.1945 (GVB1 Nr 3 S 24) sind Genehmigungen zur Errichtung von Handwerksbetrieben nur in Fällen volkswirtschaftlicher Notwendigkeit zu erteilen. Da jedoch in dem von Ihnen beantragten Gewerbezweig •bereits eine Übersetzung eingetreten ist, kann die • Notwendigkeit zur Zurichtung eines weiteren Betriebes in Witzenhausen nicht anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Hecht der Beschwerde innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei dem Regierungspräsidenten in . Kassel zu.” Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Anv/alt Beschwerde beim Regierungspräsidenten in Kassel ein und • stellte beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung- zur "Herrn Bruno F in W S tiBstroV» » .1 ü ,1 • l \h U sj <** I4*1 ■n J »• Errichtung eines Elektrofachgeschäfts mit Reparaturwerkstatt und Handelsberechtigung; dieser’ Antrag wurde zuständigkeitshalber.-* an den Regierungspräsidenten abgegeben Her Regierungspräsident v/ies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 25* April 1947 als unbegründet zurück und machte darauf aufmerksam, daß "bei Prüfung der Bedürfnisfrage strengste Haßstäbe anzulegen seien; es fehle nicht an Betrieben, sondern an : Fachkräften in diesen Betrieben.” Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten beschwerte der Kläger sich beim Minister für V/ir’t schaft und Verkehr;' dieser regte mit einem an den Regierungspräsidenten- gerichteten Erlaß vom 27o September 1948 an, den Landrat in |p- anzuv/eisen, dem Kläger di$ Handwerkergenehmigung für Reparaturarbeiten an elektrischen Anlagen zu erteilen; diesem Erlaß ist nicht entsprochen worden. Der Kläger erhob gegen die Beschwerde des Landrats und des Regierungspräsidenten Anfechtungsklage beim Ver- waltüngsgericht. Nachdem inzwischen die Gewerbefreiheit » in Hepsen eingeführt worden war und der Kläger die Ausübung seines Betriebes wieder aufgenommen hatte, erklärte da,s Verwaltungsgericht die Hauptsache für erledigt und legte dem Beklagten die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, weil bei Berücksichtigung des ministeriellen Erlasses vom 27* September. 1948 der Landrat bei Befolgung dieses Erlasses in die Stellung des Unterlegenen gekommen wäre. 4 # Der Kläger ist der Ansicht, sowohl der Landrat als auch der Regierungspräsident hätten ihre Amtspflichten verletzt, indem sie die Bedürfnis frage verneint und aus A 6 ~ diesem Grunde die Eintragung in die Handwerksrolle versagt Hätten, Das Bedürfnis habe schon im Hinblick auf den früheren Bescheid des Landrats vom 1, August 1945 Überhaupt nicht überprüft werden dürfen, außerdem sei der Erlaß des Ministers vom 27, September 1948, in dem dieser die Erteilung der Genehmigung angeregt habe, nicht beachtet worden; endlich sei bei anderen Bewerbern die Bedürfnis frage im Gegensatz zu der dem Kläger gegenüber ergangenen Entscheidung in der gleichen Zeit bejaht worden. Der Kläger nimmt das beklagte Land für die Zeit, in der er sein Gewerbe infolge Versagung der Eintragung* in die Handwerks rolle nicht habe ausüben können, auf Schadensersatz in Anspruch, Er macht geltend, ihm seien bedeutende Geschäfte "in Elektromotoren" entgangen, die einen Reinverdienst von'21450 RM#«. 2,143,— DM abgeworfen haben würden. Er sei vor der Währungsreform durch Versagung der Genehmigung nicht in der Lage gewesen, sich ein Warenlager anzuschaffen, das er mit mindestens 36,000,— DM über die Währungsreform gerettet haben würde. Desgleichen sei er wegen Versagens der Genehmigung nicht in der Lage gewesen, 8ich eine 'Werkstattfeinrichtung im Werte von etwa 5,000,— DM vor der Währungsreform zu beschaffen,Aus«r serdem seien ihm nach der Währungsreform Lieferungsangebote Über 55,000 DM entgangen, aus denen er einen Reingewinn von mindestens 3,030,— DM • Übertrag: 46,173,— DM bezogen haben würde« Von dem angeblichen Gesamtschaden von .46*173«-- DM macht der Kläger einen Teilbetrag von 2«100 DM nebst Zinsen geltend« Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt« Es ist der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung des Landrats, oder des Regierungspräsidenten habe nicht Vorgelegen« Die Genehmigung vom 1« August 1945, die für den Betrieb FflHBä OflD erteilt worden sei, sei durch Ausscheiden des Gesellschafters Ofl^ hinfällig geworden« Die Bedürfnisfrage häbe erneut geprüft werden müssen, das sei pflichtgemäß geschehen; die vom Kläger angeführten Fälle, in denen die Bedürfnisfrage bejaht worden sei, hätten bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Sachverhalte betroffen« Die Nichtbefolgung der vom Minister für Wirtschaft und Verkehr gegebenen "Anregung” vom 27« September 1948 stelle keine Amtspflichtverletzung dar« Auch der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch des Klägers in keiner Weise ge-' rechtfertigt, weil der Kläger mangels Betriebsmitteln weder über eine ordnungsmäßige Werkstatt verfügt, noch die Möglichkeit zur Durchführung einer größeren Lie-ferung gehabt habe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es führt aus, der Landrat habe seine Amtspflicht verletzt, weil er zur Versagung der Handwerksgenehmigung sachlich nicht zuständig und,bei der ihm zustehenden Beurteilung der Bedürfnisfrage durch seinen früheren Bescheid vom 1« August 1945 gebunden gewesen sei« Er bezw« der Regierungspräsident hätten die Vorgänge daher an die Handwerkskammer zurückgeben und gleichzeitig darauf hinwei- sen müssen, daß die Bedürfnisfrage schon geprüft und bejaht worden sei* Durch «diese Amtspflichtverletzung sei aber ein Schaden nicht verursacht worden, weil die Handwerkskammer, selbst wenn ihr die Akten unter Bejahung der Bedürfnisfrage vorgelegt worden wären,den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Handwerksrolle hätte ablehnen müssen, weil der Kläger weder über eine Werkstatt noch über die erforderlichen elektrotechnischen Einrichtungen und genügende Werkzeuge verfügt habe, so daß er schon die Mindestvoraussetzungen eines eintragungsfähigen Handwerksbetriebes nicht erfüllt habe* Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, daß die Eintragung in die Handwerksrolle nicht das Vorliegen eines "Mindestbetriebes" erfordere* Er hat weiter aus ge führt, daß «ie Eintragung in die Handwerksrolle zwecks Eröffnung eines neuen Handwerksbetriebes nach dem 1* Januar 1945 nicht mehr von einer Bedürfnisprüfung habe abhängig gemacht werden dürfen, weil die eine solche Bedürfnisprüfung vorsehreibenden gesetzlichen Bestimmungen seit diesem Zeitpunkt mangels Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer außer Kraft getreten seien« Der Kläger hat im Berufungsrechts zug, nachdem er inzwischen einen Teilbetrag der eingeklagten Forderung abgetreten hat, beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage mit der Maßgabe stattzugeben, daß der abgetretene Betrag von 79,47 DM nebst Zinsen an die Abtretungsgläubige *in zu zahlen sei« Das beklagte land hat die Ansicht vertreten, die ~ 9 - \ Vorschriften, die eine Prüfung der Bedürfnis frage vorschrieben, seien in den Jahren 1945 und 1946 noch in Kraft gewesen. Sie seien mindestens durch die Hessische Verwaltungsübung aufrecht erhalten worden, so daß der Landrat mit Hecht eine Prüfung der Bedürfnis frage vorgenommen habe; außerdem habe der Kläger nicht einmal den zuverlässigen Nachweis dafür erbracht, daß er überhaupt die Heisterprttfung im Elektrohandwerk bestanden habe. Bas Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils den IQaganspruch'dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Hevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des lundgerichtlichen auf Klagabweisung lautenden ürteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheldungs,gründe; „ 1.) Das Berufungsgericht erblickt die Amtspflicht Verletzung des Landrats und des Begierungspräsidenten darin, daß diese den Antrag des Hägers vom 5. Januar 1946 auf Eintragung in die Handwerksrolle durch d^n Bescheid vom 10. September 1946 bezw# den Beschwerdebescheid vom 25* April 1947 abgelehnt haben, obgleich zur Entscheidung Über diesen Antrag gemäß §§ 2, 7 ff der Dritten Verordnung Über den vorläufigen .Aufbau des deutschen Handwerks vom 18.. Januar 1935 (RGBl I, 15) die Handwerkskammer und nicht der Landrat bezw. der Regierungspräsident zuständig gewesen sei. Diese Amtspflichtverletzung der « 10 - Dienststellen des beklagten Landes sieht das Berufungsgericht auch als schuldhaft an, .weil die Sachbearbeiter im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide im Herbst 1946 und im Frühjahr 1947 zuverlässig hätten wissen müssen, welche sachliche Befugnis sie gehabt hätten* Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit dieser schuldhaften AmtspflichtVcrletzung für den dem ICläger entstandenen Schaden* Entgegen den Ausführungen des Landgerichts geht es davon aus, daß der Landrat den Antrag des Klägers ungeprüft an die Handwerkskammer habe zurückgeben müssen« Der Landrat habe nicht die Befugnis gehabt, die Bedürfnisfrage für den Handwerksbetrieb des Klägers zu prüfen« Die Bestimmung des § 4 der Ersten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 22* Februar 1939 (RGBl I, 328) idP der Vierten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplanes auf dem Gebiete der Handv/erkswirtschaft vom 9« Februar 1942 (RGBl I, 70), wonach für die Neuerrichtung und den Erwerb eines Handwerksbetriebs eine durch die untere Verwaltungsbehörde vor zunehmende- Bedürfnisprüfung eingeführt ..orden ,sei, beruhe auf der Verordnung über uie Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handv/erkswirt schaft vom 22* Februar 1939 (RGBl I, 327); diese Verordnung, die ursprünglich . bis zu dem 31« Dezember 1942 befristet gewesen sei, sei aber nur eimal, und zwar durch die Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplanes auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 11« Januar. 1943 (RGBl I, 16), 11 bis zu dem 31- Dezember 1944 verlängert worden- Der MFührerff-Erlaß vom 20- September 1944 (HGB1 I, 211) und die hessische Verordnung Uber die Verlängerung der Geltungsdauer gewerbereclitlicher Bestimmungen vom 18- Dezember 1945 (GVB1 Äess 24) beträfen die hier interessierende Verordnung nicht und verlängerten daher nicht die darin gesetzte Prist- Die Verordnung vom 22. Februar 1939 sei also zur Zeit ues Antrages vom 5- Januar 1946 nicht mehr in Kraft gewesen- Die Handwerkskammer habe daher ohne Prüfung des Bedürfnisses die Eintragung in die Handwerksrolle vornehmen müssen, wenn im übrigen deren Voraussetzungen erfüllt gewesen wären- Das* Berufungsgericht läßt es deshalb im Gegensatz zu dem Landgericht dahingestellt, ob der Landrat auf Grund seines Bescheides vom 1« August 1945 an die damalige Beurteilung der Bedürfnisfrage gebunden gewesen sei und nicht davon habe abweichen dürfen« Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Handwerkskammer habe den. Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei richtiger Entscheidung deshalb stattgeben müssen,* v/eil alle übrigen Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt gewesen seien. Entgegen dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus,* daß § 2 der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18- Januar 1935 (ItGBl I, 15) als Voraussetzung der Eintragung in die Händwerksrolle nicht das Vorhandensein eines M2Iindestbe triebe sM verlange, weil das mit. § 16 Abs 1 und '§ .19 Abs 2 dieser Verordnung in unlösbarem ’Jiderspruch stehen würde« Hach diesen Bestimmungen habe nämlich jeder, der den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe an- 12 fange, bereits bei der Anmeldung des Betriebes gleichzeitig die Handwerkslcar te vorzulegen und werde, wenn er diesen Vorschriften zuwider das Handwerk betreibe, bestrafte Auch könne aus 5 17 der Verordnung nicht entnommen werden, daß die Eintragung in die Handwerksrolle an bestimmte betriebliche Voraussetzungen gebunden sei, weil eine solche Auslegung der systematischen Stellung dieser Bestimmung, die nicht im Abschnitt Berechtigung zu dem selbständigen Betrieb eines Handwerks”, sondern in dem Abschnitt "Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen" stehe, widerspreche; diese Hestiamung diene vielmehr der fortlaufenden Überprüfung, ob ein Handwerks- oder Pabrikbetrieb, ein Neben- oder Hauptbetrieb vorliegeo Auch würde ein derartiges Erfordernis dem praktischen Bedürfnis widersprechen, indem.jeder, der einen Handwerksbetrieb beginnen wolle, größere Anschaffungen zur Ausstattung dieses Betriebes machen müßte, ohne die Gewißheit zu haben, dal er denselben auch praktisch werde ausüben können« Das Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß der Kläger den Nachweis erbracht habe, die Meisterprüfung im Elektroinstallationshandwerk bestanden zu haben« Es folgert diese Tatsache aus den vom Kläger seinem damaligen Antrag beigefügten Urkunden und sieht die Zweifel wegen des dort gebrauchten wechselnden Vornamens durch Vorlage der Geburtsurkunde des Klägers als zu dessen Gunsten geklärt an« Es geht davon aus, daß auch die Handwerkskammer etwa bei ihr in ähnlicher Hichtung auftauchende Zweifel in gleicher Weise habe beseitigen können, .und gelangt zu dem Ergebnis, dal die Handwerkskammer bei richtiger Entscheidung dem Antrag des Klägers auf Ein- - 15 ~ tragung in die Handworksrolle habe stattgeben müssen« 2«) Die Angriffe der Revision richten sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Eintragung in die Handwerksrolle habe seit dem 1 • Januar 1945 nicht mehr von dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden können« Im einzelnen führt die Revision dazu aus, das Berufungsgericht habe, selbst wenn man sich seiner Auffassung über das Wichtfortgel-ten der Vierten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiete der Handwerks Wirtschaft vom 9x Februar 1942 (RGBl I, 70) an-schlieSe, prüfen müssen« ob sich nach dem 1« Januar-1945 im Reichsgebiet, mindestens aber in Hessen, ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, das auch weiterhin die Heuerichtm Zulassung;/ eines Handwerksbetriebes von der Bejahung des Bedürfnisses durch die untere Verwaltungsbehörde abhängig gemacht habe«* Tenn das Berufungsgericht Zv/ei- -fei an der ständigen Praxis der Wirtschaftsbehörden in def Zeit nach 'i'.dem . 1« Januar 1945 in dieser Richtung gehabt hätte, so würde das beklagte Land -zu dem Beweise dieses Gewohnheitsrechts sich auf eine Auskunft der Wirtschaftsminister aller Länder der amerikanischen und britischen Zone bezogen haben« Die die Eröffnung eines Handwerksbetriebes von der Bejahung des Bedürfnisses abhängig machende Reichsgesetzgebung sei im Übrigen auch erst durch besondere Verordnungen und, Gesetze, z«B« in der britischen Zone durch § 29 Abs 1 Ziff 2 der Verordnung über den Aufbau des Handwerks in der britischen Zone vom 6* Dezember 1946 (z«B« GVB1 HRhW 1947, 21), in der amerikanischen Zone durch das Gesetz Über die Errichtung gewerblicher Unternehmen beseitigt worden, das in Bayern -14- ¥t bereits am 23. September 1946, in Württemberg-Baden am 5. November 1946 und in Hessen erst am 24. Juni 1947 (GVB1 Hess 1947, 38) erlassen worden sei. In der Tat hat die Beklagte sich bereits im Schriftsatz vom 19. Tuärz 1951 auf ein solches Gewohnheitsrecht berufen, ohne uaß das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen gewohnheitsrechtlichen -Regelung näher geprüft hat. Im gleichen Schriftsatz hat die Beklagte auch Ausführungen darüber gemacht, daß mit dem Portfall einer Delegationsquelle nicht auch die auf Grund dieser Delegation (im weitesten Sinne) erlassenen Vorschriften selber wegfallen, ebenso wie auch Ausführungs- und Burch-führungsVorschriften nicht grundsätzlich ihre Bedeutung verlieren, wenn die Grundvorschrift außer Kraft getreten ist. 3.) Jedoch bedarf es im vorliegenden Palle keiner Ent-scheidting darüber, ob zur Zeit der Bntscheidung des Band-rats (10. September 1946) und der des Regierungspräsidenten (25. April 1947) das Gesetz die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes nur bei Bejahung der Bedürfnisfrage zuließ oder nicht, weil weder der landrat noch der Regierungspräsident schuldhaft gehandelt haben, wenn sie davon ausgingen, die Neuerriohtung eines Handwerksbetriebes dürfe nur bei Bejahung des Bedürfnisses erfolgen. Ob bereits im Hinblick auf die insoweit nicht näher begründete Entscheidung des Landgerichts, daß die Bedürfnisfrage in dem damaligen Zeitpunkt noch zu prüfen gewesen sei, ein Verschulden der Dienststellen des I ij * 4 * t ri 1 M| ii .i .1 ■I .. i i Beklagten zu verneinen ist, wenn sie ebenfalls von der Erforderlichkeit einer Bedürfnisprüfung ausgingen; kann zweifelhaft sein. Ein Verschulden der* zuständigen Beamten ist zwar grundsätzlich zu-verneinen, wenn ein Gericht die Handlung der Beamten für objektiv berechtigt gehalten hat (Palandt 9« Aufl § 839-Anm 6 mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Es handelt sich vielmehr nur um eine allgemeine Richtlinie für eine rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, für dessen endgültige Beurteilung daher in jedem Falle die Gesamtheit seiner besonderen Umstände ausschlaggebend sein muß (RGZ 164, 32 Vor allem kann nach der Rechtspre- chung des Reichsgerichts (vgl DNotZ 1938, 248 RGZ 156, 34 von der abzuweichen ein Anlaß nicht besteht, nur dann, wenn es sich um eine wirklich zweifelhafteschwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von den Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden mit der Begründung verneint werden, daß ein Gericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe. Hier aber war im ersten Rechtszug nicht mit näherer Begründung bezweifelt worden, ob die Verordnung vom-22. Februar 1939, durch die die Prüfung des Bedürfnisses vorgeschrieben war, noch über den 31* Dezember 1944 hinaus in Kraft war,so daß das Landgericht zu dieser Frage nur beiläufig Stellung genommen .hat* Jedoch ergibt sich aus der gesamten damaligen Rechtslage, daß die Dienststelle des beklagten Landes ohne Verschulden von der Notwendigkeit der Bedürfnisprüfung ausgehen durfte. Richtig ist allerdings, daß die Prist der Verordnung vom 22. Februar 1939 durch die Ver- 16 *■* Ordnung vom 11. Januar 1943 nur bis zu dem 31. Dezember 1944 verlängert worden war. Eine weitere Verlängerung dieser Frist kann auch nicht unmittelbar aus .der Hessischen Verordnung vom 18. Dezember 1945 hergeleitet werden. Ob die Beuürfnisprüfung etv/a auf Grund einer der in der genannten Verordnung erwähnten Anordnungen des ReichsWirtschaftsministers (vgl, § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl I, 488))angeordnet war und diese Anordnung 'etwa auf Grund der Hessischen Verordnung alsdann verlängert worden ist, kann dahingestellt bleiben. Dagegen ist es zweifelhaft, ob sich aus dem "Führer-Erlaß vom 20. September 1944» wie das Berufungsgericht meint, nur eine allgemeine Verlängerung der dem "Beauftragten für den Vierjahresplan" erteilten Vollmachten oder, wie das beklagte Land meint, auch eine Verlängerung der vom "Beauftragten für den Vierjahresplan" mit bestimmter Befristung erlassenen Anordnungen über ihr Fristende hinaus ergibt. Gerade der Umstand, daß das nationalsozialistische Regime vor allem in den letzten Kriegsmonaten nach dem 1. Januar 1945, dem ursprünglichen Ende der Befristung, Erleichterungen für die Neueröffnung von Handwerksbetrieben sicherlich nicht gewähren wollte, deutet schon darauf hin, daß auch nach dem 31. Dezember 1944 die Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes von der Bejahung der Bedürfnisfrage abhängig bleiben sollte. Jedenfalls kann dem Landrat und dem Regierungspräsidenten, wenn sie von dieser Rechtslage ausgingen, ein Vorwurf nicht gemacht werden. Sie mußten in ihrer Auffassung durch den Erlaß des Großhessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 18. .Januar 1946 - Abt I g 1 - bestätigt v/erden, durch den die un- -17- teren Verwaltungsbehörden angehalten wurden, "daß sie bei der Prüfung der Bedürfnis frage für die Errichtung eines Handwerksbetriebes durch einen Handwerksmeister strengsten Maßstab anlegen und im Interesse der Gesunderhaltung des Handwerks von einer großzügigen Anerkennung des Bedürfnisses Abstand nehmen" sollten» Insoweit könnte es zur weiteren Entlastung der Dienststellen des beklagten Landes beitragen, wenn damals, wie die Revision behauptet, in Hessen die Verwaltungsübung bestanden hätte, die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes nur zu gestatten, wenn ein Bedürfnis, für diesen neuen Betrieb bejaht wurdeo' Jedoch bedarf es einer weiteren Sachaufklärung in dieser Beziehung nicht mehr« War nämlich, wie ausgeführt, die Rechts-* läge so zweifelhaft, daß selbst die Ministerialinstanz davon ausging, die Heuerrichtung eines Handwerksbetriebes dürfe nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses gestattet werden, so kann es untergeordneten Dienststellen, wie dem Landrat und dem Regierungspräsidenten, nicht als Verschulden angerechnet werden, v/enn sie die gleiche Ansicht vertraten« Eine Beseitigung dieser unklaren Sachlage war aber selbst bis zur Entscheidung .des Regierungspräsidenten (25. April 1947) nicht erfolgt. Erst das Hessische Gesetz Über die Errichtung gewerblicher Unternehmen vom 24. Juni 1947 (GVB1 Hess 1947? 38) brachte die volle Klärung dadurch, daß die Errichtung gewerblicher Unternehmen, also auch der Handwerksbetriebe, von behördlicher Bejahung der Bedürfnis frage abhängig gemacht wurde« i» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben daher weder der Landrat noch der Regierungspräsident 18 schuldhaft gehandelt, als sie davon ausgingen, die Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes sei von der Bejahung des Bedürfnisses für diesen Handwerksbetrieb abhängig. 4«) Ein Verschulden dieser Stellen kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darin gefunden werden, daß diese Stellen sich nicht durch die Verfügung des Landrats vom 1. August 1945 in der Beurteilung der Bedürfnisfrage gebunden betrachteten. Schon dem Wortlaut nach kann es zweifelhaft erscheinen, ob diese Verfügung, die nur davon spricht, daß "gegen die Eröffnung eines Installationsbetriebes keine Bedenken bestehen", eine Genehmigung zur Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes unter Bejahung der Bedürfnisfrage enthalten sollte* Je- . doch selbst wenn mit dem Landgericht eine solche Genöh-migung darin gesehen wird, so war diese Entscheidung trdtz§ 4 Abs 4 Satz 2 der Vierten Anordnung vom 9* Februar 1942 ergangen, ohne, zuvor die Wirtschaftskammer zu hören. Eine solche Anhörung war allerdings auch nicht möglich gewesen, weil die Wirtschaftskaimner Kurhessen nach dem Zusammenbruch erst durch die Verordnung des kommissarischen Ober- und Regierungspräsidenten der Provinz Kurhessen Über die Errichtung der Wirtschaftskammer Kurhessen vom 2. August 1945 wieder errichtet wftrden ist* Lurch Erlaß vom 13. September 1945 - I 12 b Nr III -.1 wies der kommissarische Ober- und Regierungspräsident die ihm untergeordneten Dienststellen darauf hin, daß die bisherigen Verordnungen über .. *•. das Handwerks recht auch weiterhin Gültigkeit hätten; gleichzeitig ersuchte er die untergeordneten Dienststellen, "soweit diese in den letzten Monaten Genehmigungen ohne Anhörung der Wirtschaftskammer ..... erteilt hätten, die Anträge einer Nachprüfung zu unterziehen und zu veranlassen, daß die erforderlichen Genehmigungen nachträglich eingeholt würden” * Auch im Einblick auf diesen Erlaß der von der damals höchsten gesetzgebenden deutschen Stelle in Hessen ausging, handelten Landrat und Regierungspräsident nicht schuldhaft, wenn sie eine Bindung an die Verfügung vom 1. August 1945 nicht annahmen und eine erneute Überprüfung des Bedürfnisses Vornahmen» 5») Die Dienststellen des beklagten Landes haben auch nicht etwa zu Unrecht angenommen, es handle sich um die Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes,* während der Kläger, wie er ausgeführt hat, nur den bereits errichteten Handwerksbetrieb, der bisher unter den Namen OHU & EflHHÜ gelaufen war, allein hat fortsetzen wollen« In § 4 Abs 1 der Anordnung vom 9» Februar 1942 ist nicht nur .die Neuerrichtung, sondern auch der Erwerb eines Handwerksbetriebes von der Bejahung, der Bedürfnisfrage abhängig gemacht worden» Hier aber war der Kläger bisher nicht als selbständiger Handwerker, sondern nur im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses tätig geworden, das er mit dem in die Handwerksrolle eingetragenen eingegangen war« Nach dem Ausscheiden des fehlte es aber an einem erlaubten Handv/erks be trieb, da dieser gemäß § 1 der Britten Verordnung vom 18» Januar 1955 nur von einer in die Handwerksrolle eingetragenen Person betrieben werden durfte» Ber Kläger erwarb also diesen Handwerksbetrieb erst auf Grund der Vereinbarung mit OflBN über die Auflösung ihres bisherigen Gesellschafts-Verhältnisses« Für diesen Erwerb müssen daher hinsichtlich der Bedürfnisprüfung die gleichen Erwägungen gelten wie hinsichtlich der Neuerrichtung eines Handv/erks- — 20 •-* betriebest Ein Verschulden der Dienststellen des beklagten Landes liegt also nicht darin, daß sie den Antrag des Klägers wie den auf Neuerrichtung eines Handwerksbetriebes behandelten« 6*) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedürfnisses hatten die Dienststellen desbeklagten Landes nach ihrem Ermessen zu treffen» Diese Ermessensentscheidung unterliegt auch im Amtshaftungsprozeß grundsätzlich nicht der Nachprüfung auf Dichtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit und objektive: Rechtmäßigkeit durch die Gerichte schlechthin (RGZ 138, 6 [?£?)* Vielmehr ist eine solehe Nachprüfung nur bei Ermessensmißbrauch, insbesondere bei dem Vorliegen offenbarer Willkür möglich« D.er offenbaren Willkür ist gleichzustellen "ein in so hohem Maße fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings .unvereinbar ist, also ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muß und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten,den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen kann"(RGZ 138, 6 ßg% 147, 179 164, 15 Z?l/3Z/ ). Dahin gehört das Erfordernis, daß zwischen Zweck und Mittel ein angemessenes Verhältnis bestehen muß, so daß sohon in der Wahl eines durch den Zweck nicht gerechtfertigten Mittels ein Ermessensmißbrauch liegen kann (RGZ H6, 369 , wie auch der Rail, daß die Behörde eine for- mell bestehende Befugnis zur Erreichung eines nicht erlaubten Zieles mißbraucht (RGZ 154, 167 £[Q^jf) oder wenn sachfremde Beweggründe für die Entscheidung maßgebend waren . (EGZ 154, 117 ßltf) — 21 •"» Einen solchen Ermessensmißbrauch hat der Kläger aber schlüssig nicht behauptet* Er hat vorgetragens Im März 1946 sei bei dem* Zulassungsantrag des Elektromei-sters A^pin BB die Bedürfnis frage bejaht worden, obwohl es sich bei Af^um eine Neuzulassung gehandelt und Anicht einmal politisch überprüft gewesen sei» Ferner sei in der gleichen .Zeit dem Ingenieur HBHBHHP in EMHHHII bei die Geneh- migung zur Eröffnung eines Elektroinstallationsbetriebes mit Handel und dem Ingenieur Fi^HB in V die Erlaubnis zur Eröffnung eines Büros für Autoelektrik mit Werkstatt erteilt worden* Ferner sei in dem Zeitabschnitt von 1946 bis 1948 den früheren Mitinhabern die Genehmigung zur alleinigen Weiterführung der Betriebe ohne weitere Prüfung der Bedürfnisfrage erteilt worden im Falle des Ingenieurs Br^HK in für die Fortführung der vorher von der Firma r, Br^Hfe betriebenen Elektro- und Hund- funkwerkstatt mit Ladengeschäft und im Falle des Diplomingenieurs BedM? für die Fortführung der Elektromotoren-Reparaturwerkstatt nach dem Ausscheiden des zweiten Mitinhabers« Aus der unterschiedlichen Behandlung der Anträge des Klägers und des Apel leitet der Kläger her, daß ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten der zuständigen Beamten des beklagten Landes vorliege* Gerade diese aus seinem^Verjbragr.yoa^Kläger i selbst-gezogene Schlußfolgerung bezüglich des Antrages kffß zeigt, daß der Kläger nur aus der Entscheidung des Falles - 22 ~ einen solchen Mißbrauch des Ermessens herleiten will« Die anderen angeführten Fälle können zu dem Beweise für einen Mißbrauch des Ermessens in der Tat auch nicht herangezogen werden« Ganz abgesehen davon, daß zu jenen Fällen keine näheren Daten angegeben worden sind,* handelt es sich um ihrem Gegenstand nach andere Genehmigungen als die vom Kläger nachgesuchte« Der Fall betrifft die Eröffnung eines Elektroinstallationsgeschäfts, das aber in EflHBBB im Kreise und nicht in der Stadt betrieben werden sollte; die Bedürfnisfrage ist aber jeweils nach dem Ort zu beurteilen, an dem der Handwerksbetrieb eröffnet werden soll; da es sich aber um einen anderen - wenn auch im Kreise gele- genen-Ort handelt, kann daraus auf die Behandlung des Antrags des Klägers ein Rückschluß nicht gezogen werden« In den anderen Fällen handelt es sich um handwerkliche Spezialgebiete, wie einen Betrieb für Autoelektrik, eine Ruidfunkwerkstatt und eine Elektromotorenreparaturwerkstatt« Es verbleibt daher allein der Fall A^P« Aus der Tatsache allein, daß in diesem Falle die Bedürfnis frage im März.1946 bejaht, im Falle des Klägers aber im September 1946 und April 1947 die Bedürfnisfrage verneint worden ist, ergibt sich ein Ermessensmißbrauch noch nicht« Dazu hätte es mindestens des Vortrages weiterer Tatsachen bedurft, die hätten erkennen lassen, daß bei sachgemäßem Vorgehen über den Antrag des Klägers eher als über den des hätte entschieden werden müssen, und daß die Leistungsfähigkeit des Klägers, die für die .Bedürfnisfrage eine wesentliche Rolle spielen konnte« min- • i* M s. « 23 destens gleichgünstig wie die des Apel zu beurteilen gewesen war* Daraus hätte vielleicht ein Schluß dahin gezogen werden können, daß die Dienststellen des Beklagten von ihren Ermessen aus sachfremden Gründen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hätten* Derartige Tatsachen sind aber vom Kläger nicht'vorgetragen worden, * Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß der Kläger derartige Umstände hätte vortragen können, so daß'es einer besonderen Befragung des Klägers gemäß § 139 ZPO nicht bedurfte, 7,} Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch in der Nichtbefolgung der Anregung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 27« September 1948 eine Amtspflichüver-letzung nicht erblickt werden. Bereits nach dem Wortlaut dieser Verfügung handelt es sich nicht um eine Anweisung, selbst nicht einmal um eine Bechtsansicht des Ministers darüber, was geschehen sollte. Der Minister teilt vielmehr ohne eigene Stellungnahme mit, die wAbteilung gewerbliche .»irtschaft der Neubürger1* habe vergeschlagen, den Bandrat anzuweisen, dem Kläger die Handwerkergeneh-migung für Reparaturarbeiten von elektrischen Anlagen zu erteilen,Es war also gänzlich in das Ermessen des Regierungspräsidenten und des Landrats gestellt, ob und wieweit sie dieser Anregung nachgehen wollten. Das zu dieser Zeit maßgebliche Gesetz war das bereits oben erwähnte Hessische Gesetz Über.die Errichtung gewerblicher Unternehmungen vom 24« Juni 1947, durch das auch die Errichtung von Handwerksbetrieben von der Bejahung* der Bedürf-riisfrage • abhängig gemacht wurde. Daß bei Anwendung dieses Gesetzes ein Ermessensmißbrauch in dem oben näher umschriebenen Sinne von den Dienststellen des beklagten * * - 24 « Landes begangen .vorden sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Mithin haben Landrat und Regierungspräsident nicht schuldhaft gehandelt, als sie die Bedürfnisprüfung Vornahmen; daß die Entscheidung über die Bedürfnis frage in Willkür getroffen wäre, ist nicht schlüssig behauptet. Deshalb scheidet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Dienststellen des beklagten Landes aus. Die Klage ist daher unbegründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte. Die Xostenent-scheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO, Meiß Dr, Pagendarm Die Bundesrichter Dr«Delbrück und Dr,Gelhaar sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert, Meiß Dr, Kleinewefers