vertreten durch den Vorstand, W0B00 Straße 0, Kd®, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. Es geht hier nur noch um Modalitäten der von den Klägern als Voraussetzung für die Vollstreckung ihres Zahlungsanspruchs zu erbringenden Gegenleistungen und darum, ob die Beklagte zu 2) sich bezüglich der Gegenleistungen der Kläger bereits in Annahmeverzug befindet. Die Beschwer der Beklagten zu 2) durch den insoweit für sie nachteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht über 60.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 237/94 vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit Firma D00 K0|^0-Treuhand-Aktiengesellschaf t, _ vertreten durch den Vorstand, W0B00 Straße 0, Kd®, Beklagte zu 2) und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Gerhard und Bertraud F0|, FHIBB-SflBBt-Straße 0, r Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, Kl und Straße > Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995 beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 2), den Wert der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe Die Beklagte zu 2) ist verurteilt, an die Kläger Zug um Zug gegen bestimmte Gegenleistungen 107.878,79 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es geht hier nur noch um Modalitäten der von den Klägern als Voraussetzung für die Vollstreckung ihres Zahlungsanspruchs zu erbringenden Gegenleistungen und darum, ob die Beklagte zu 2) sich bezüglich der Gegenleistungen der Kläger bereits in Annahmeverzug befindet. Die Beschwer der Beklagten zu 2) durch den insoweit für sie nachteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht über 60.000 DM. Rinne Streck Engelhardt Schlick Wurm