Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) für begründet erachtet. Es ist der Ansicht, daß die Bediensteten des Beklagten, indem sie der Baugenehmigung die - entbehrliche - Auflage beifügten, eine Ringleitung zur Löschwasserversorgung um das Bauvorhaben bzw. Die Revision greift die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen es ein Mitverschulden des von der Klägerin beauftragten Architekten CflB verneint und damit einen Wegfall der Haftung des Beklagten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt hat. Daß die Stadtwerke eine derartige Leitung planten, ist dem Architekten CfflB nicht bekannt gewesen; er hat dies insbesondere nicht bei dem Gespräch im Juli 1979, als der Beklagte erstmals die Anlage einer Ringleitung zur Sicherung des Feuerschutzes forderte, gewußt oder erfahren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Architekt C0B sei zur Nachfrage bei den Stadtwerken nicht verpflichtet gewesen und ihm könne daher seine Unkenntnis nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, begegnet keinen Bedenken. Schließlich hat das Berufungsgericht es dem Architekten C^BI nicht als Verschulden angelastet, daß er die Einholung von Informationen unterließ, obwohl er hätte feststellen können, daß in der Nähe der zu erstellenden Gebäude der Klägerin im Oktober 1979 von den Stadtwerken HM9 ein Unterflurhydrant installiert worden war. Es könne - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - dem Zeugen CflB nicht widerlegt werden, daß er dadurch allein die "Bauwasserversorgung" als gesichert ansah und nicht annahm, mit Hilfe dieser (Stich-)Leitung werde auch die Löschwasserversorgung gedeckt werden können. Das Berufungsgericht hat - wie auch der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt -zutreffend folgende Fragen für entscheidend erachtet: Hätte der Zeuge CflB bei Beachtung der von ihm als Architekten zu fordernden Sorgfalt das Vorhandensein des Unterflurhydranten bemerken (zur Kenntnis nehmen) müssen und hätte ihn dies veranlassen müssen, bei den Stadtwerken nachzufragen, ob die Stichleitung auch eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleiste? Da auch im übrigen gegen das angefochtene Urteil durchgreifende Bedenken nicht bestehen, erweist sich die Revision des Beklagten als erfolglos.
BUNDESGERICHTSHOF 9 III ZR 237/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des L^B|-D|Bl-Kreises, vertreten durch den Kreisausschuß, WMHHfctraße dMBHHB/ Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Gustav BHI^BGmbH und Co. KG, vertreten durch dieBflHHM V0BHB-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich bH^B, Auf der Wfl), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1988 - 1 U 137/86 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.381,— DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Ergebnis erfolglos bleiben . 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 21. November 1985 (III ZR 94/84 = VersR 1986, 683 = NVwZ 1986, 961) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) für begründet erachtet. Es ist der Ansicht, daß die Bediensteten des Beklagten, indem sie der Baugenehmigung die - entbehrliche - Auflage beifügten, eine Ringleitung zur Löschwasserversorgung um das Bauvorhaben bzw. einen Löschteich anzulegen, vorwerfbar amtspflichtwidrig gehandelt haben. Das wird von der Revison hingenommen. Die Revision greift die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen es ein Mitverschulden des von der Klägerin beauftragten Architekten CflB verneint und damit einen Wegfall der Haftung des Beklagten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt hat. Sie rügt eine offensichtlich unrichtige Würdigung des Beweisergebnisses. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. 4 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Stadtwerke HflB in der Zeit vpm 3. Oktober bis zu dem 20. Oktober 1979 eine Wasserleitung (Stichleitung) verlegt, die etwa 15 m bis 20 m vom Bauvorhaben der Klägerin entfernt in einem (sichtbaren) Unterflurhydranten endete. Mit dieser Leitung konnte eine ausreichende Löschwasserversorgung (3.200 1/min. über 120 Minuten) zur Verfügung gestellt werden, weshalb die in der Auflage des Beklagten geforderte Ringleitung entbehrlich wurde. Daß die Stadtwerke eine derartige Leitung planten, ist dem Architekten CfflB nicht bekannt gewesen; er hat dies insbesondere nicht bei dem Gespräch im Juli 1979, als der Beklagte erstmals die Anlage einer Ringleitung zur Sicherung des Feuerschutzes forderte, gewußt oder erfahren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Architekt C0B sei zur Nachfrage bei den Stadtwerken nicht verpflichtet gewesen und ihm könne daher seine Unkenntnis nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, begegnet keinen Bedenken. Schließlich hat das Berufungsgericht es dem Architekten C^BI nicht als Verschulden angelastet, daß er die Einholung von Informationen unterließ, obwohl er hätte feststellen können, daß in der Nähe der zu erstellenden Gebäude der Klägerin im Oktober 1979 von den Stadtwerken HM9 ein Unterflurhydrant installiert worden war. Es könne - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - dem Zeugen CflB nicht widerlegt werden, daß er dadurch allein die "Bauwasserversorgung" als gesichert ansah und nicht annahm, mit Hilfe dieser (Stich-)Leitung werde auch die Löschwasserversorgung gedeckt werden können. Hiermit - so rügt die Revision - unterstelle das Berufungsgericht dem Zeugen CMP Überlegungen, die er selbst überhaupt nicht angestellt habe. Dieser habe nämlich bei seiner Vernehmung bekundet, es sei ihm "nicht bewußt geworden oder zur Kenntnis gekommen, daß die Stadt einen Unterflurhydranten verlegt hatte". Es mag sein, daß das Berufungsgericht sich mißverständlich ausgedrückt hat, das kann aber den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Das Berufungsgericht hat - wie auch der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt -zutreffend folgende Fragen für entscheidend erachtet: Hätte der Zeuge CflB bei Beachtung der von ihm als Architekten zu fordernden Sorgfalt das Vorhandensein des Unterflurhydranten bemerken (zur Kenntnis nehmen) müssen und hätte ihn dies veranlassen müssen, bei den Stadtwerken nachzufragen, ob die Stichleitung auch eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleiste? Diese Fragen hat das Berufungsgericht im Blick auf das Beweisergebnis ohne Rechtsfehler verneinen dürfen. Da auch im übrigen gegen das angefochtene Urteil durchgreifende Bedenken nicht bestehen, erweist sich die Revision des Beklagten als erfolglos. Krohn Werp Kroner Rinne Engelhardt