Juni 1962 in einem Irrtum befunden habe, und hat beantragt, festzustollen, daß die von der Beklagten am0. Juni 1962 sei sie sich nicht bewußt gewesen, einen Erbvertrag zu schließen, durch den sie gehindert werde, über ihr Vermögen letztwillig zu verfügen. Vor allem sei es nicht ihre Absicht gewesen, über das Vermögen, das sie durch eigene Berufsarbeit erworben habe, zugunsten der Klägerin zu verfügen. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte habe aufgrund des Erbvertrages vom 28. Juni 1962 habe die Beklagte, die eine Abneigung gegen ihren - der Klägerin - Ehemann habe, darauf bestanden, daß die Tochter Doris als Ersatzerbin eingesetzt werde. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Erbvertrages ist nur dann wirksam, wenn sich die Beklagte beim Abschluß des Vertrages über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum befunden hat oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§§ 2281, 2078 Abs. 1 BGB); dabei obliegt es der Beklagten, die anfechtungsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. auch ihr selbsterworbenes, nicht von den Eltern stammendes Vermögen erfasse, hat das Berufungsgericht ausgeführt; Diese Behauptung habe allerdings gewichtige Gründe für sich. Juni 1962 jedenfalls insoweit unvereinbar gewesen, als die Beklagte darin auch Uber ihr selbst erworbenes Vermögen zugunsten der Klägerin verfügt habe. Demgegenüber habe aber der Notar Vo^Hm^ als Zeuge bekundet, er habe seinerzeit die Vertragschließenden darauf hingewiesen, daß der Erbvertrag vom 6. Nach dem Inhalt der geführten Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich -mit allem, was sie habe, an der Erb-regclung zu beteiligen. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich allein durch einen vermeintlichen Widerspruch zwischen der Aussage des Notars Vo^m|^ einerseits und dem übrigen Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme gehindert gesehen, festzustellen, daß die Erbeinsetzung der Klägerin im Erbvertrag vom 6. Die Belehrung des Notars, daß der Erbvertrag das gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister betreffe, habe den Irrtum der Beklagten, ihr selbsterworbenes Vermögen v/erde nicht betroffen, keineswegs verhindern können. Diesen "Gesamtumstand" hätte das Berufungsgericht bei der Präge, wie die Beklagte die Belehrung des Notars aufgefaßt habe, gemäß § 133 BG3 beachten müssen. Angesichts dieses "Leitgedankens1* habe nämlich die Belehrung des Notars von der Beklagten dahin verstanden werden können, daß das "gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister" deren gemeinschaftliches Infolgedessen erscheine die Annahme eines Widerspruchs zwischen dem Saehvortrag der Beklagten und .der Aussage des Notars insoweit grundlos. Entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts stehe ~ auch die weitere Bekundung des Notars, nach dem Inhalt der geführten Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich nmt allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen, mit der Sachdarstellung der Beklagten nicht in Widerspruch. Der Zeuge habe nicht bekunden können, daß die Beklagte einen dahin gehenden Willen ausdrücklich erklärt habe; im Gegenteil sei nach der Aussage des Zeugen nicht darüber gesprochen worden, was mit dem selbsterv/orbenen Vermögen werden solle. Der Zeuge sei also lediglich davon ausgegangen, daß die Beklagte seine Belehrung richtig verstanden habe, und habe daher angenommen, daß die Beklagte die Klägerin auch hinsichtlich ihres selbster-worbenen Vermögens als Vertragserbin habe einsetzen wollen. Nach alledem habe die Bekundung des Notars dem übrigen Inhalt der Verhandlung und Beweisaufnahme über Bas Berufungsgericht hätte also die Bekundung des Zeugen als glaubwürdig behandeln und gleichwohl einen Irrtum der Beklagten über die Tragweite der Erbeinsetzung der Klägerin foststellen können. Ba das Berufungsgericht dies infolge Rechtsirrtums - gerügt wird Verletzung der §§ 133, 2078 BOB, § 286 ZPO - verkannt habe und der von ihm angenommene Widerspruch der entscheidende Hinderungsgrund gewesen sei, einen Irrtum der Beklagten festzustellen, könne das Urteil keinen Bestand haben. Bei den Vorstellungen, von denen ein Vertragspartner beim Abschluß eines Vertrages ausgeht, handelt es sich um sogenannte innere Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung unzugänglich sind und aus äußeren Tatsachen erschlossen werden müssen, insbesondere den Erklärungen, die der Betreffende abgegeben und ent-gegengenommen hat, aber auch aus seinem sonstigen Verholten und aus Umständen, die auf seine Willens-bildung von Einfluß sein können oder Rückschlüsse auf sie gestatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Notar bekundet, er habe die Vertragschließenden darauf hingev/iesen, daß der Erbvertrag das gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister betreffe. Nach dem Inhalt der Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich mit allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen. Noch mehr gilt dies von der weiteren Aussage, es sei der Wille auch der Beklagten gewesen, sich mit allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Wille der Beklagten als innere Tatsache sich unmittelbarer Wahrnehmung entzog und nur erschlossen werden konnte und daß auch diese Aussage lediglich eine Schlußfolgerung wiedergab, die der Zeuge aus seinen Wahrnehmungen gezogen hatte; aus der wiedergegebenen Aussage geht vielmehr hervor, daß die Überzeugung des Zeugen auf dem Inhalt der Vorbesprechungen beruht. Allerdings hat das Berufungsgericht, wie der Revision einzuräumen ist, nicht ausdrücklich und besonders die Möglichkeit erörtert, die Beklagte könne die Belehrung mißverstanden und der Zeuge ihren wirklichen Willen verkannt hoben. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision.das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Notars einen Umstand außer Betracht gelassen, der für die zu demindest objektive Unrichtigkeit der Aussage gesprochen habe: Nach der Bekundung des Zeugen sei die Beklagte bei der Beurkundung de3 Vertrages vom 28. Hingegen habe die Zeugin Doris Fflp ausgesagt, als Notar VofMB am 280 ?yI&rz 1962 mit den anderen Verwandten bei ihrem Großonkel Paul im Zimmer gewesen sei, habe sie sich auf dem Flur vor dem Zimmer aufgehalten; auf einmal sei die Beklagte aus dem Zimmer gestürzt; ihr - der Zeugin - Großvater Hermann Mfp sei aus dem Zimmer hinter der Beklagten hergekomraen und habe zu ihr gesagt: ,rGrote, das kannst Du doch nicht machen, es muß doch ein Testament gemacht werden.” daß Notar Vo der auf dem Sterbelager vernommen bereits dem Tode entgegengesehen habe, sich jedenfalls in diesem Punkte geirrt habe, so daß das .Berufungsgericht seine Aussage auch im übrigen nicht ohne weiteres für objektiv zutreffend habe halten dürfen. Damit übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht mit der Aussage der Zeugin Doris PiBP auseinandor-gesetzt und sie angesichts der entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen Vo^^HIB und Hermann nicht als überzeugend angesehen hat.
2149 007 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 237/68 URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt der Klägerin am 9. Oktober 1969 der Beklagten am 10» Oktober 1969 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ärztin Br. med. Straße ■ Margarete l> 9 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Ehefrau Erika Sch Straße -St geb Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1969 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24o September 1965 wird zurückgev/iesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines am 6, Juni 1962 geschlossenen Erbvertrags. Der am fl|. flBBD 1962 verstorbene Gastwirt Waldemar MflP in Bo^|0 hatte als testamentarischer Alleinerbe seiner Mutter das von den Eltern MfB stammende Vermögen erworben, das u.a. aus Grundstücken, einem Lichtspieltheater, einem Optiker- und Uhrwar enge schüft, zwei Gastwirtschaften und einer Spielhalle bestand. Er wurde von seinen Geschwistern, Dr. Margarethe (Beklagte), Paul Hermann tötH» Adele Mathilde geb. und Luise Lflft geb. der Mutter der Klägerin, zu je 1/6 beerbt. Aufgrund eines Erbvertrages vom 28. März 1962 wurden Paul der am Tage nach der Vertragserrichtung, am verstarb, und Adele die am|. PHHP 1963 starb, von der Beklagten allein beerbt, so daß deren Anteil am Nachlaß nunmehr 3/6 betrug. Frau Luise Lfl| war am 0. 1962 verstorben und von der Klägerin allein beerbt worden. Am 6. Juni- 1962 hatten die Parteien, Hermann und Adele einen weiteren Erbvertrag und einen sogenannten Verwaltungsvertrag (Urkunden Nr. und der Urkundenrolle des Notars für 1962) geschlossen. In § 3 des Erbvertrages war bestimmt, daß die Klägerin entweder die Beklagte oder Adele beerben solle, je nachdem, wer von beiden länger lobe. In § 4 setzte die Klägerin ihre Tochter Boris SchM®-St^P zu ihrer alleinigen Erbin ein, wobei die Tochter auch in allen Fällen, in denen die Klägerin als Erbin eingesetzt war, als Ersatzerbin an ihre Stelle treten sollte. Aufgrund des sogenannten Verwaltungsvertrages ist die Klägerin berechtigt, eine zu dem Nachlaß gehörende Grast Wirt schaf t sowie eine Eisdiele und eine Spielhalle für Rechnung der Gemeinschaft zu bewirtschaften. Biese Betriebe befinden sich im Hause Bop^-li^^p, Ha^H^p Straße Nr. ^p, wo auch die Beklagte wohnt. In notariell beurkundeter Verhandlung vom 0« SHHP 1963 (Urkundenrollc Nr. fPP/63 des Notars W. Mapp in Bop^p) hat die Beklagte erklärt, daß sie den Erbvertrag vom 6. Juni 1962 wegen Irrtums anfechte. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Anfechtung unwirksam sei. Sie will sich mit ihrer Feststellungsklagc u.a. gegen störende Eingriffe der Beklagten in die von ihr bewirtschafteten Betriebe wehren. Sie bestreitet, daß sich die Beklagte beim Vertragsabschluß am 6. Juni 1962 in einem Irrtum befunden habe, und hat beantragt, festzustollen, daß die von der Beklagten am0. flHIHV 1963 ausgesprochene Anfechtung des am 6. Juni 1962 von dem Notar Vo^m^ beurkundeten Erbvertrages (Urkundenrollo ^R/62) unwirksam sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie sei am 6. Juni 1962 von ihrem Bruder Hermann in das Büro des inzwischen verstorbenen Notars Vofm^|p geholt worden. Dort seien die Erschienenen von dem Notar mit allgemeinen Bemerkungen darauf hingewiesen worden, daß zur Nach-laßregclung ein Vertrag vorbereitet worden sei. Ohne Belehrung und ohne darüber zu sprechen, daß auch ein Erbvertrag unterzeichnet werden solle, habe der Notar sogleich mit der Verlesung der bereits fertig geschriebenen Verträge begonnen. Das sei so rasch gegangen, daß sie nachher monatelang der Meinung gewesen sei, es sei nur der sogenannte Verwaltungsver« trog geschlossen worden. Erst nachdem ihr Ende September 1963 eine Abschrift des Erbvertrages übersandt worden sei, sei ihr die Bedeutung des Vertrages klargcworden. Am 6. Juni 1962 sei sie sich nicht bewußt gewesen, einen Erbvertrag zu schließen, durch den sie gehindert werde, über ihr Vermögen letztwillig zu verfügen. Vor allem sei es nicht ihre Absicht gewesen, über das Vermögen, das sie durch eigene Berufsarbeit erworben habe, zugunsten der Klägerin zu verfügen. Denn damit habe sie ihre Freundin Diesel KüflHB bedenken wollen. Schon über Bedeutung und Inhalt des Erbvertrages vom 28. März 1962 habe der Notar Vofimjl sie seinerzeit nicht belehrt. Sie sei von Anfang an nicht geneigt gewesen, diesen Vertrag zu schließen, und sei aus dem Zimmer gelaufen, in dem die Beteiligten versammelt gewesen seien. Sie hätte diesen Vertrag nicht unterschrieben, wenn sie gewußt hätte, daß ihr selbsterworbenes Vermögen davon erfaßt werde. Zwischen ihr und ihren Geschwistern habe Einigkeit nur darüber bestanden, daß der Nachlaß zusammenbleiben, nicht aber darüber, daß er letztlich der Klägerin zufallen solle. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte habe aufgrund des Erbvertrages vom 28. März 1962 den gesamten Nachlaß ihrer Geschwister Paul und Adele einschließlich des nicht von den Eltern stammenden Vermögens eingezogen. Sie sei sich also der Bedeutung und des Inhalts des Vertrages vom 28. März 1962 bewußt gewesen. Am 6. Juni 1962 habe die Beklagte, die eine Abneigung gegen ihren - der Klägerin - Ehemann habe, darauf bestanden, daß die Tochter Doris als Ersatzerbin eingesetzt werde. Sie habe also gewußt, daß ein Erbvertrag geschlossen werde. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-v/cisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Parteien haben sich mivt, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht zutreffend und von der Revision unangefochten das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung und hält die Klage deshalb mit Recht für zulässig (§ 256 ZPO). Ebenfalls richtig ist sein sachlich-rechtlicher Ausgangspunkt: Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Erbvertrages ist nur dann wirksam, wenn sich die Beklagte beim Abschluß des Vertrages über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum befunden hat oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§§ 2281, 2078 Abs. 1 BGB); dabei obliegt es der Beklagten, die anfechtungsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Soweit es dabei um die Behauptung geht, die Beklagte habe am 6. Juni 1962 nicht erfaßt, daß außer dem Verwaltungsvertrag ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, erhebt die Revision keine Rüge mehr. Es erübrigt sich daher, auf diese Behauptung einzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behauptung der Beklagten, sie habe am 6. Juni 1962 nicht gewußt, daß der Erbvertrag auch ihr selbsterworbenes, nicht von den Eltern stammendes Vermögen erfasse, hat das Berufungsgericht ausgeführt; Diese Behauptung habe allerdings gewichtige Gründe für sich. Die Vereinbarungen der Geschwister könnten so sehr unter dem Leitge- danken gestanden haben, das elterliche Vermögen zusammcnzuhalten, daß daneben bei der Beklagten der Gedanke an das selbsterworbene Vermögen zurückgetreten sei. Zudem sei kein vernünftiger Grund ersichtlich,, weshalb die Beklagte dieses wohl nicht unerhebliche Vermögen allein der Klägerin oder deren Tochter habe zukommen lassen sollen, obwohl sie mit dem Ehemann der Klägerin unstreitig nicht gut gestanden habe und obwohl in den nachfolgenden Generationen außer der Klägerin noch sonstige Verwandtschaft vorhanden sei, nämlich die Tochter Lieselotte der Schwester Mathilde V/iHH und die Tochter Grete des Bruders Hermann sowie deren Tochter Doris Ppp« Hinzu komme, daß die Beklagte der Zeugin Hü^P, ihrer Freundin und Praxishilfe, nach deren Aussage mündlich die Zusicherung gegeben habe, sie nicht unversorgt zurückzulassen, wenn sie - die Beklagte - einmal sterbe. Nach der Bekundung der Zeugin habe die Beklagte ihr im Sommer 1963 erklärt, für sie sei gesorgt; sie bekomme alles, was sie - Beklagte -habe, so daß es ihr nicht schlecht gehen könne. Diese Zusage sei allerdings insofern übertrieben gewesen, als die Beklagte die Zeugin zu keiner Zeit als Erbin eingesetzt, sondern lediglich 1952 oder 1953, wie die Zeugin bekundet habe, eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen habe. Der Aussage möge aber immerhin die Absicht der Beklagten entnommen werden, die Zeugin als Erbin cinzusetzen. Damit sei der Erbvertrag vom 6. Juni 1962 jedenfalls insoweit unvereinbar gewesen, als die Beklagte darin auch Uber ihr selbst erworbenes Vermögen zugunsten der Klägerin verfügt habe. Schließlich spreche auch insoweit die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr«, X^| für die Beklagte. Demgegenüber habe aber der Notar Vo^Hm^ als Zeuge bekundet, er habe seinerzeit die Vertragschließenden darauf hingewiesen, daß der Erbvertrag vom 6. Juni 1962 das gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister betreffe. Nach dem Inhalt der geführten Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich -mit allem, was sie habe, an der Erb-regclung zu beteiligen. Diese Aussage, die der Darstellung der Beklagten entgegenstehe, sei nicht widerlegt worden. Der Zeuge Hermann habe über den Inhalt der bei dem Notar geführten Besprechungen nichts Gegenteiliges bekundet. Vielmehr sei er selbst sich allem Anschein nach darüber im klaren gewesen, daß er mit dem Vertrag vom 6. Juni 1962 nicht nur über seinen Anteil am elterlichen Nachlaß, sondern auch über seine sonstige Habe verfügt habe. Dafür spreche § 2 letzter Absatz des Vertrages, wo er zugunsten der Witwe FflP eine Sonderverfügung hinsichtlich seines Vermögens getroffen habe. Im übrigen habe er nach seiner Aussage und der des Notars Vo^^f einige Tage nach Vertragsschluß versucht, durch Vertragsänderung eine weitere Sonderverfügung zugunsten seiner Haushälterin zu erreichen« Der Widerspruch, der zwischen der Aussage des Notars einerseits und den genannten Interessen der Beklagten sowie der Aussage des Zeugen Dr. andererseits bestehe, könne daher auch in diesem Zusammenhang keinesfalls dazu führen, den Zeugen Vo^m^^ als unglaubwürdig zu behandeln« Der Widerspruch könne vielmehr ebenfalls in der Person der Beklagten begründet sein« Gegen dleso Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich allein durch einen vermeintlichen Widerspruch zwischen der Aussage des Notars Vo^m|^ einerseits und dem übrigen Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme gehindert gesehen, festzustellen, daß die Erbeinsetzung der Klägerin im Erbvertrag vom 6. Juni 1962 auf einem Irrtum beruhe. Diese Überzeugung fuße jedoch auf Rechtsirrtum. Die Belehrung des Notars, daß der Erbvertrag das gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister betreffe, habe den Irrtum der Beklagten, ihr selbsterworbenes Vermögen v/erde nicht betroffen, keineswegs verhindern können. Das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, die Vereinbarungen der Geschwister hätten unter dem Leit- gedanken gestanden, das elterliche Vermögen zusammenzuhalten. Diesen "Gesamtumstand" hätte das Berufungsgericht bei der Präge, wie die Beklagte die Belehrung des Notars aufgefaßt habe, gemäß § 133 BG3 beachten müssen. Angesichts dieses "Leitgedankens1* habe nämlich die Belehrung des Notars von der Beklagten dahin verstanden werden können, daß das "gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister" deren gemeinschaftliches 10 ererbtes Vermögen sei, so daß das seibstorworbene Vermögen nicht habe betroffen sein können. Infolgedessen erscheine die Annahme eines Widerspruchs zwischen dem Saehvortrag der Beklagten und .der Aussage des Notars insoweit grundlos. Entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts stehe ~ auch die weitere Bekundung des Notars, nach dem Inhalt der geführten Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich nmt allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen, mit der Sachdarstellung der Beklagten nicht in Widerspruch. Der Zeuge habe nicht bekunden können, daß die Beklagte einen dahin gehenden Willen ausdrücklich erklärt habe; im Gegenteil sei nach der Aussage des Zeugen nicht darüber gesprochen worden, was mit dem selbsterv/orbenen Vermögen werden solle. Der Zeuge sei also lediglich davon ausgegangen, daß die Beklagte seine Belehrung richtig verstanden habe, und habe daher angenommen, daß die Beklagte die Klägerin auch hinsichtlich ihres selbster-worbenen Vermögens als Vertragserbin habe einsetzen wollen. Darauf komme es aber im Rahmen der hier in Rede stehenden Irrtumsanfechtung nicht an. Im Gegenteil setze diese gerade voraus, daß der (innere, nicht zu dem Ausdruck gelangte) Wille von der Erklärung abweicht. Der Zeuge Vohabe aber über den wahren Willen der Beklagten nichts bekunden können, weil dieser infolge des Irrtums der Beklagten nicht geäußert worden sei. Nach alledem habe die Bekundung des Notars dem übrigen Inhalt der Verhandlung und Beweisaufnahme über 11 den Irrtum dor Beklagten nicht entgegengestanden. Bas Berufungsgericht hätte also die Bekundung des Zeugen als glaubwürdig behandeln und gleichwohl einen Irrtum der Beklagten über die Tragweite der Erbeinsetzung der Klägerin foststellen können. Ba das Berufungsgericht dies infolge Rechtsirrtums - gerügt wird Verletzung der §§ 133, 2078 BOB, § 286 ZPO - verkannt habe und der von ihm angenommene Widerspruch der entscheidende Hinderungsgrund gewesen sei, einen Irrtum der Beklagten festzustellen, könne das Urteil keinen Bestand haben. Bamit dringt die Revision nicht durch. Bei den Vorstellungen, von denen ein Vertragspartner beim Abschluß eines Vertrages ausgeht, handelt es sich um sogenannte innere Tatsachen, die der unmittelbaren Wahrnehmung unzugänglich sind und aus äußeren Tatsachen erschlossen werden müssen, insbesondere den Erklärungen, die der Betreffende abgegeben und ent-gegengenommen hat, aber auch aus seinem sonstigen Verholten und aus Umständen, die auf seine Willens-bildung von Einfluß sein können oder Rückschlüsse auf sie gestatten. Beshalb waren, wie auch die Revision nicht anzweifelt, die Vorbesprechungen von Bedeutung, ebenso die Rechtsbclehrung, die der Notar vor dem Vertragsabschluß gegeben hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Notar bekundet, er habe die Vertragschließenden darauf hingev/iesen, daß der Erbvertrag das gesamte Vermögen der beteiligten Geschwister betreffe. Nach dem Inhalt der Vorbesprechungen sei es der Wille auch der Beklagten gewesen, sich mit allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen. Biese Aussage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als der Barstellung der 12 Beklagten widersprechend werten. Der objektiv eindeutige Inhalt der Belehrung, die der Notar nach seiner Aussage erteilt hat, war geeignet,dem Irrtum vorzubeugen, dem die Beklagte nach ihrem Vortrag erlegen ist. Insofern macht die Belehrung tatsächlich diesen Vortrag unwahrscheinlich. Noch mehr gilt dies von der weiteren Aussage, es sei der Wille auch der Beklagten gewesen, sich mit allem, was sie habe, an der Erbregelung zu beteiligen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Wille der Beklagten als innere Tatsache sich unmittelbarer Wahrnehmung entzog und nur erschlossen werden konnte und daß auch diese Aussage lediglich eine Schlußfolgerung wiedergab, die der Zeuge aus seinen Wahrnehmungen gezogen hatte; aus der wiedergegebenen Aussage geht vielmehr hervor, daß die Überzeugung des Zeugen auf dem Inhalt der Vorbesprechungen beruht. Allerdings hat das Berufungsgericht, wie der Revision einzuräumen ist, nicht ausdrücklich und besonders die Möglichkeit erörtert, die Beklagte könne die Belehrung mißverstanden und der Zeuge ihren wirklichen Willen verkannt hoben. Indessen hat das Berufungsgericht die Frage eines Irrtums der Beklagten zusammenhängend gewürdigt. Angesichts des objektiv eindeutigen Inhalts der Belehrung und der bestimmten Aussage des Notars über den bei den Vorbesprechungen zutage getretenen Willen der Beklagten konnte es dabei den Angaben des sachkundigen und als vertrauenswürdig beurteilten Zeugen ein gewichtiges Anzeichen gegen die Darstellung der Beklagten entnehmen, ohne dabei noch besondors die Frage zu erörtern, ob die Beklagte 13 - dio Belehrung mißverstanden oder der Notar ihren Willen verkannt haben könne. Der Beklagten oblag die Bewoislast für ihre Behauptung, ihre objektiv ebenfalls eindeutigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Erbvertrage hätten ihrem v/ahren Willen nicht entsprochen. An diesen Beweis sind hoho Anforderungen zu stellen. Das Berufungsgericht hat die zugunsten der Darstellung der Beklagten sprechenden Umstände ebenso gewürdigt wie die entgegenstehenden. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können, so zeigt da3 keinen Hechtsfehler. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision.das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Notars einen Umstand außer Betracht gelassen, der für die zu demindest objektive Unrichtigkeit der Aussage gesprochen habe: Nach der Bekundung des Zeugen sei die Beklagte bei der Beurkundung de3 Vertrages vom 28. März 1962 (also des ersten Vertrages) nicht aus dom Zimmer gelaufen und habe auch dem Vertrage nicht widersprochen; sie habe dabeigesessen, als der Vertrag aufgesetzt worden sei. Hingegen habe die Zeugin Doris Fflp ausgesagt, als Notar VofMB am 280 ?yI&rz 1962 mit den anderen Verwandten bei ihrem Großonkel Paul im Zimmer gewesen sei, habe sie sich auf dem Flur vor dem Zimmer aufgehalten; auf einmal sei die Beklagte aus dem Zimmer gestürzt; ihr - der Zeugin - Großvater Hermann Mfp sei aus dem Zimmer hinter der Beklagten hergekomraen und habe zu ihr gesagt: ,rGrote, das kannst Du doch nicht machen, es muß doch ein Testament gemacht werden.” Daraufhin habe die Beklagte sich bereden lassen und sei ins Zimmer zurückgekehrt. Hieraus ergebe sich, 14 - daß Notar Vo der auf dem Sterbelager vernommen bereits dem Tode entgegengesehen habe, sich jedenfalls in diesem Punkte geirrt habe, so daß das .Berufungsgericht seine Aussage auch im übrigen nicht ohne weiteres für objektiv zutreffend habe halten dürfen. Damit übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht mit der Aussage der Zeugin Doris PiBP auseinandor-gesetzt und sie angesichts der entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen Vo^^HIB und Hermann nicht als überzeugend angesehen hat. Angesichts dieser Beurteilung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen in den wesent- lichen Punkten zu bezweifeln. Danach muß die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewieoen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Grähtgens Keßler