Die staatliche Anpassungsbeihilfe, die Unternehmen der ’Erdölgewinnung v/egen des v/egfallenden Zollsehutzes seit 1964 vorübergehend erhalten konnten, ist nicht ein Erlös für das geförderte Erdöl und deshalb bei der Berechnung dos vertraglichen EÖrderzinses für den Grundeigentümer nicht zu berücksichtigen» uAn die Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer wird für jode geforderte und kaufmännisch verwertete - auch im eigenen Betriebe -Menge Rohöl in der Qualität, wie cs ab Be-triebsotelle zu dem Versand kommt, ein Föraorzins von 5 # entrichtete Die Abgeltung des Förderzinscs hat in Geld zu erfolgen^ Für die Berechnung ist der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölpreis maßgebend» Der Kläger ist der Bevollmächtigte der Grundeigentümer« Die Beklagte hat stets mit ihm abgerechnet und auch den Förderzins an ihn gezahlte Dabei wurde bis Ende 1963 jeweils der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Preis zugrunde gelegt» Dieser betrug im letzten Vierteljahr 1963 jo Tonne 120,63 DM» 1964 zugrunde und kündigte demgemäß dem Kläger eine Zahlung von 8.791*46 DM an, die nach der geförderten Menge errechnet ist. die aufgrund des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20 „ Dezember 1963 (BGBl I 995) den Unternehmungen der Brdölgev/innungsindustrie auf Antrag gewährt werde und die auch die Beklagte erhalten habe . an die Brdoiinteressenten von Ed^HP zu Händen des Klägers als Srdölbevollmächtigten den Betrag von 27o281 DM nebst 4 $ Zinsen auf 13*964 BK für die Zeit vom Io April bis zu dem 50. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie ist der Ansicht,weder nach dem Sinn und Inhalt der Vereinbarung vom 23. Juli 1952 noch nach dem Zweck der staatlichen Anpassungsbeihilfe für Unternehmungen der Erdölgewinnungsindustrie konnten die Grundeigentümer eine Beteiligung an den gezahlten Subventionsbeträgen beanspruchen; denn diese seien dazu bestimmt, der Industrie die Anpassung an die veränderten Preisverhältnisse zu ermöglichen, die Einstellung der deutschen Erdölförderung zu vermeiden, ihr vielmehr die Mittel zufließen zu lassen, um neue Lagerstätten zu erforschen und zu erschließen. 1o Unbedenklich ist dem Berufungsurteil darin zu folgen, daß der Klageanspruch sich aus der Bestimmung in § 667 BUB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung hcrleiten läßt* Biese Ansicht, die der Kläger früher (Schriftsatz vom 23» August 1965, dort So 4) vertreten hat, macht die Revision sich nicht zu eigenQ Sic ist schon deshalb ab-zulehnen, weil die Beklagte - wenn sie in Ausübung ihres Rechts nach § 2 des G^H^-Ver träges Erdöl aus den Grundstücken der Vertragspartner gewinnt und es sich aneignet - nicht ein Geschäft, das ihr von den Vertragspartnern übertragen war (§ 662 BGB), sondern ein durchaus eigenes Geschäft besorgt» Bor Senat kann insoweit dahingestellt lassen, ob der Gun-pel-Vertrag einem Kaufvertrag oder ob er einem Pachtvertrag ähnelt - was die Rechtsprechung für derartige Abbauverträge regelmäßig annimmt (BGH Urteil vom 31» Januar 1969 - V ZR 164/65 - für das Nachschlagewerk bestimmt; vglo BGH NJY7 1966, 105). Jedenfalls dient die Ausnutzung und Verwertung dos Gewonnenen - wie auch § 2 dos G^^^-Vertrages ausdrücklich sagt - allein dem Interesse der Beklagten, sie besorgt damit ihre eigenen Geschäfte, nicht solche der Vertragspartner und ihre streitige Verpflichtung gegenüber den Vertragspartnern besteht allein darin, das Entgelt richtig zu bezahlen» Hach Ziff« 2 der Vereinbarung vom 23* Juli 1952 sei der Förderzins von 5 # in Geld abzugelten; für die Berechnung sei der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölprois maßgebend« Da nach dem Klagevortrag in dieser Weise abgerechnet werde, gebe der eindeutige Wortlaut des Vertrages für das Klagebegehren nichts her« Auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages körnten die Grundeigentümer an den staatlichen Beihilfen, die der Beklagten nach dem Gesetz vom 20* Dezember 1963 zuflössen, nicht beteiligt werden« Eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse gegenüber der Zeit des Vertragsschlusses liege nicht vor. Damals wie heute bestimme der Preis sich nach Angebot und Nachfrageo Der Wegfall der Schutzzölle habe zwar den Preis erheblich sinken lassen, aber der Preis als solcher ergebe sich aus der Marktlage« Durch den Wegfall der Schutzzölle sei ausländisches Erdöl im Inland billiger geworden, und demgemäß habe sich auch der Preis für das im Inland erzeugte Erdöl gesenkt, weil sonst der Absatz gestockt hätte« Es könnte sogar (etwa wenn die Subventionen ausliefen) der Fall ein-treten, daß eine inländische Produktion überhaupt als unrentabel eingestellt würde; dann würde ein Förderzins für die Grundeigentümer ganz entfallen« Nach der Zweckbestimmung., die der staatlichen Subvention zugrunde liege, sei eine Beteiligung der Grundeigentümer nicht möglich, denn die Anpassungsbeihilfe werde nicht als Beihilfe für die Erdölförderung als solche, sondern nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die Unternehmen "die Aufsuchung neuer Lagerstätten in angemessenem Umfange fortset-zen" (Art» 5 Abs« 1 des Gesetzes)» Dieser Gesichtspunkt v/erde in § 2 Abs» 4 der Erdöl-Beihilfen-Ver-ordnung vom 21• Januar 1964 (BGBl I 40) betont und führe dort zu einer näher geregelten Meldepflicht, Aus dieser Regelung folge als Zielsetzung der staatlichen Anpassungshilfe, daß es nicht um eine Stützung des Rohölpreisco, sondern um die im staatlichen Interesse liegende Aufrechtcrhaltung der einheimischen Erdölförderung gohe0 Die Beihilfen ständen nicht in Zusammenhang mit dem Erdölpreise Deshalb könnten die Grundeigentümer eine prozentuale Beteiligung nicht beanspruchen» 1o Die Revision rügt in erster Linie eine unrichtige und unvollständige Auslegung des Vertrages vom Januar/Februar 1900 sowie der Vereinbarung vom 23° Juli 1952» Beide Verträge sind, obwohl an ihnen eine Vielzahl von Grundeigentümern beteiligt ist, nicht Typenverträge, sondern Individualverträge» Denn sie wollen nicht durch allgemeine Be- - so meint die Revision - schon aus dem Wortlaut, erst recht aber aus Sinn und Zweck des Vertrages, daß die Grundeigentümer Anspruch auf 5 aller Beträge hätten, die der Beklagten für die geförderte und kaufmännisch verwertete Menge Rohöl zuflössen. Bio Vereinbarung in Ziff.2 Abo. 2, für die Berechnung sei der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölpreis maßgebend, könne sich auf die Berechnung des Pörderzinscs nur insoweit beziehen, als der Wert des Rohöls durch den Rohölprcis bestimmt werde; diese Vertragsbestimmung sei aber ohne Bedeutung für andere, den abzugeltenden Wert bestimmende Paktoren. Denn die Revision selbst nimmt - indem sie davon ausgeht, daß der Berechnung des Förderzinses neben dem Rohölpreis auch noch andere Paktoren zugrundegelegt werden könnten, obwohl die Vereinbarung allein den Rohölpreis anführt - eine Auslegung der Bestimmung vor. Zwar spricht auch das Berufungsurteil davon, daß der "eindeutige Wortlaut" des Vertrages eine Berücksichtigung der Annassungshilie für die Berechnung des Förderzinses ausschließe. Damit aber hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsfähigkeit und -Bedürftigkeit der Vereinbarung verneint, sondern - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifo3sfrei ergibt - lediglich sagen wollen, aus dem reinen Wortlaut des Vortrages lasse das Klagebegehren sich nicht herleiten. Deshalb hat das Berufungsgericht anschließend geprüft, ob die Grundeigentümer unter Berücksichtigung "dos Sinnes und Zweckes des Vertrages" an der Anpassungs-beihilfe zu beteiligen seien; es hat sich damit um eine Auslegung bemüht«, die den Gesamtinhalt des Erklärten einschließlich aller Kebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, als ganzes zu würdigen, insbesondere den Zusammenhang aller feile der Erklärung miteinander zu berücksichtigen hat (vgl. Jedoch konnte das Berufungsgericht dem Zusammenhang der Vereinbarung vom 23» Juli 1952 mit dem Gj|^^~Vertrag, den die Revision selbst an anderer Stelle hervorhebt (Hevioionsbegründung S. Von der Abgabe eines Teiles der geförderten Menge in Natur war dabei nicht die Rede, vielmehr war nach dem Gumpel-Vertrag für raffinierte Öle eine Entschädigung von 50 Pfennig je Barrel (163, 8 1) zu zahlen (§ 7). Schon nach dem Gumpel-Vertrag, dessen "Ergänzung und Klarstellung" die spätere Vereinbarung mit der Beklagten diente, kam also die Leistung des Förderzinsos in der Form einer Teilmenge nicht in Betracht. Das übersieht die Revision, wenn sie von der Vereinbarung eines "Naturalförderzinses in Höhe von 5 # der geförderten und kaufmännisch 4. her Förderzins, der hiernach in Geld zu zahlen ist, ist nach dem von der Industrie- und Handelskammer festgesetzten Rohölpreis zu berechnen (Ziff.2 Abs. 2 des Vertrages vom 23. Die Revision zieht dies in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel; sie ist jedoch der Meinung: Wenn der Bohölpreis im letzten Vierteljahr 1963 120,63 DM je to, im ersten Vierteljahr 1964 nach dem Wegfall der Schutzzölle aber nur noch 31,30 DM je to betrug, sei es vertraglich geboten, die Grundeigentümer prozentual an der Subvention zu beteiligen, die die Beklagte in Höhe von 50 DM für jede geförderte Tonne erhalte; denn die Beklagte erziele damit für jede geförderte Tonne 81,30 DM und es sei - im Wege unmittelbarer oder auch ergänzender Auslegung des Vertrages oder im Wege der Anpassung des Rechtsverhältnisses an die veränderten Verhältnisse -geboten, für die Berechnung des FörcLerzinsos den gesamten Betrag je Tonne (einschließlich der Subvention), der der Beklagten zugute komme, zu berücksichtigen. Der nur vorübergehende Charakter einer Anpassungs-hilfe ergibt sich aus Art» 5 Abs» 3 des Gesetzes und ist durch die Neufassung dieser Bestimmung in Art, 14 des Pinanzplanungsgesetzes vom 23. Aus alledem wird deutlich, daß die Anpassungabelhilfe den Erdölgewinnungsunternehmen nicht als Entschädigung oder zu dem Ausgleich für wegfallende höhere Einnahmen gewährt, sondern von dem Siel getragen wird« ihnen trotz verringerter Einnahmen die Fortführung der im Öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Untersuchung und Erschließung zu ermöglichen. Gleichwohl bedeutet dio Subvention im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme dos Unternehmens für das geforderte Rohöl, an der die die die Beklagte gegenüber der Anpassungsbeihilfe zu erbringen hat, sind die Grundeigentümer unbeteiligt; die Voraussetzungen für den Bezug der Anpassungsbeihilfe ergeben sich nicht aus der Übertragung des Förderrechts, für die der Förderzins geschuldet wird, sondern aus eigener zusätzlicher Tätigkeit der Beklagten« Mit dem Wegfall der Schutzzölle und dem Fallen der Preise hat sich der wirtschaftliche Wert der von den Grundeigentümern vertraglich gebotenen Leistung verringert« Fie Auffassung des Klägers? die Auipassungs-beihilfe müsse als Einnahme aus der Verwertung des im Abrechnungszeitraum geförderten Rohöls angesehen werden, weil sie nach der geförderten Menge berechnet werde, läßt außer Betracht, daß nicht die tatsächlich geförderte Menge? sondern eine Referenzmenge (Art« 5 Abs. 2 des Gesetzes)9die nach dem Anteil des Unternehmens an der Gesamtförderung früherer Jahre festgestellt wird, Grundlage der Berechnung ist« Der Vortrag sieht lediglich eine Berechnung des Förderzinses nach dem Rohölpreis vor« Ob - wie die Revision meint - der Vertrag ergänzend dahin auszulegen v/äx-e, daß für den Föröei^zins neben dem von der Industrie- und Handelskammer festgesetzten Rohölpreis noch weitere Faktoren zu “berücksichtigen wären, die den Erlös oder die Einnahme der Beklagten mitbe-stimmen, kann dahinstehen, weil die der Beklagten zufließendo Anpassungsbeihilfe nicht ein Erlös aus der Rohölförderung ist, sondern im Hinblick auf besondere öffentliche Interessen und auf eine besondere von der Beklagten erwartete Leistung gewährt wird* Wenn die Öffentliche Hand den Wegfall des Eollschutses zu dem Anlaß nimmt, aus besonderen Gründen und mit besonderer Bestimmung der Beklagten eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren, so berührt dies das vertragliche Verhältnis der Parteien zueinander nicht* Schließlich kann der von der Revision hervorgehobene Umstand, die Vereinbarung vom 23o Juli 1952 habe die Rechtsstellung der Grundeigentümer gegenüber dem G^^^-Vertrag verbessern wollen, den Klageanspruch nicht rechtfertigen* Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, zurückzuweisen.
20G9 055 Nachschig-gev/crk: ja BGEZs nein BOB f? 157 3), Ge; Gea„ über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl v„ 20» Dezember 1963? BGBl I 995 5 Art» 5? 7 Die staatliche Anpassungsbeihilfe, die Unternehmen der ’Erdölgewinnung v/egen des v/egfallenden Zollsehutzes seit 1964 vorübergehend erhalten konnten, ist nicht ein Erlös für das geförderte Erdöl und deshalb bei der Berechnung dos vertraglichen EÖrderzinses für den Grundeigentümer nicht zu berücksichtigen» BMI, (j-.-t. v. 10. Juli 1969 - III ZR 237/65 - 010 Gelle IG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 110037/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10, Juli 1969 Schorm, J u s t i s a ng e s t o111 er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Otto H ? RdflIB Hr, Kreis BW? Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigtor Rechtsanwalt I)r gegen die Preußische Bergv/oi’ks- und Hütten AG Ha| vertreten durch ihren Vorstandg Willy Kö( _____ Pr0 Friedrich Aloys Mflp 9 g 0 B 0 H0 RI Günther Sa^——P Hermann und Dr0 Dietrich Beklagte und Revisionsbeklagtc, - Prosej3bovollmächtigte; Rechtsanwälte Prof, Br und Br, - 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Krcft, Dr» Beyer, Dr* Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 21. Oktober 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1900 schlossen 71 Grundbesitzer, darunter die Rechtsvorgänger des Klägers und anderer Grundeigentümer, mit der Firma Z.J. (rflU in der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Abbauvertrag, den sogenannten Gjjj^-Vertrag. Mit diesem Vertrag erwarb die Firma G^|^P gegen Entgelt das Recht, auf den Grundstücken zu bohren, zu schürfen und die bergmännische Ausbeute su gewinnen, sich anzueignen, in ihrem Interesse beliebig auszunutzen und zu verwerten (§ 2). 3 Zur Ergänzung und Klarstellung des GJBBP-Vorträges schlossen die Rechtsnachfolger am 23, Juli 1952 eine Vereinbarung, die hinsichtlich des Förderzinscs unter Ziff» 2 festlegte: uAn die Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer wird für jode geforderte und kaufmännisch verwertete - auch im eigenen Betriebe -Menge Rohöl in der Qualität, wie cs ab Be-triebsotelle zu dem Versand kommt, ein Föraorzins von 5 # entrichtete Die Abgeltung des Förderzinscs hat in Geld zu erfolgen^ Für die Berechnung ist der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölpreis maßgebend» Der Kläger ist der Bevollmächtigte der Grundeigentümer« Die Beklagte hat stets mit ihm abgerechnet und auch den Förderzins an ihn gezahlte Dabei wurde bis Ende 1963 jeweils der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Preis zugrunde gelegt» Dieser betrug im letzten Vierteljahr 1963 jo Tonne 120,63 DM» Aufgrund der EY/G-Vereinbarungen hob die Bundesrepublik zu dem Io Januar 1964 die Schutzzölle für Erdöl auf. Dadurch sank der bisherige Ölpreis erheblich» Die Industrie- und Handelskammer setzte für das 10Vierteljahr 1964 den Durchschnittspreis für eine Tonne Öl auf 31?30 DM feste Diesen festgesotzten Preis legte die Beklagte ihrer Abrechnung für das 1» Vierteljahr 1964 zugrunde und kündigte demgemäß dem Kläger eine Zahlung von 8.791*46 DM an, die nach der geförderten Menge errechnet ist. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht? für die Berechnung des Förderzinses müsse die Anpassungsboihilfe von 50 DM je Tonne berücksichtigt werden? die aufgrund des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20 „ Dezember 1963 (BGBl I 995) den Unternehmungen der Brdölgev/innungsindustrie auf Antrag gewährt werde und die auch die Beklagte erhalten habe . Grundlage der Berechnung - so hat der Kläger vorgetragen - sei nach der Vereinbarung der gesamte Betrag? den die Beklagte je Tonne erlöse? also auch die Beihilfe von 50 DM je Tonne• Diese Beihilfe fließe der Industrie als eine echte Einnahme? berechnet nach der jeweiligen FÖrdermengo zu? die auch die Grundlage der Berechnung des Förderzinses sei. Deshalb stehe den Grundeigentümern als Förderzins auch 5 £ der An-passungsbeihilfo zu? die die Beklagte für das 1. Vierteljahr 1964 bei einer Fördermenge von 5»585?6 t in Höhe von 279°280 DM erhalten habe. Der Kläger? der im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.964 DM erbeten hat? hat im zweiten Rechtszug die vermeintlichen Ansprüche für das zweite? hilfsweisc dritte Vierteljahr 1964 in seinen Antrag cinbezogen und zuletzt beantragt? die Beklagte zu verurteilen? an die Brdoiinteressenten von Ed^HP zu Händen des Klägers als Srdölbevollmächtigten den Betrag von 27o281 DM nebst 4 $ Zinsen auf 13*964 BK für die Zeit vom Io April bis zu dem 50. Juni 1964 und 4 £> Zinsen auf 27-281 DM seit dem 1. Juli 1964 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie ist der Ansicht,weder nach dem Sinn und Inhalt der Vereinbarung vom 23. Juli 1952 noch nach dem Zweck der staatlichen Anpassungsbeihilfe für Unternehmungen der Erdölgewinnungsindustrie konnten die Grundeigentümer eine Beteiligung an den gezahlten Subventionsbeträgen beanspruchen; denn diese seien dazu bestimmt, der Industrie die Anpassung an die veränderten Preisverhältnisse zu ermöglichen, die Einstellung der deutschen Erdölförderung zu vermeiden, ihr vielmehr die Mittel zufließen zu lassen, um neue Lagerstätten zu erforschen und zu erschließen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen o Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter» Bie Beklagte bittet, das Recht smi 11 e 1 zur ü ck zuvve i s en. Entscheidungsgründe: Io 1o Unbedenklich ist dem Berufungsurteil darin zu folgen, daß der Klageanspruch sich aus der Bestimmung in § 667 BUB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung hcrleiten läßt* Biese Ansicht, die der Kläger früher (Schriftsatz vom 23» August 1965, dort So 4) vertreten hat, macht die Revision sich nicht zu eigenQ Sic ist schon deshalb ab-zulehnen, weil die Beklagte - wenn sie in Ausübung ihres Rechts nach § 2 des G^H^-Ver träges Erdöl aus den Grundstücken der Vertragspartner gewinnt und es sich aneignet - nicht ein Geschäft, das ihr von den Vertragspartnern übertragen war (§ 662 BGB), sondern ein durchaus eigenes Geschäft besorgt» Bor Senat kann insoweit dahingestellt lassen, ob der Gun-pel-Vertrag einem Kaufvertrag oder ob er einem Pachtvertrag ähnelt - was die Rechtsprechung für derartige Abbauverträge regelmäßig annimmt (BGH Urteil vom 31» Januar 1969 - V ZR 164/65 - für das Nachschlagewerk bestimmt; vglo BGH NJY7 1966, 105). Jedenfalls dient die Ausnutzung und Verwertung dos Gewonnenen - wie auch § 2 dos G^^^-Vertrages ausdrücklich sagt - allein dem Interesse der Beklagten, sie besorgt damit ihre eigenen Geschäfte, nicht solche der Vertragspartner und ihre streitige Verpflichtung gegenüber den Vertragspartnern besteht allein darin, das Entgelt richtig zu bezahlen» 7 2o Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klageanspruchs aufgrund nachstehender Erwägungen verneint: Hach Ziff« 2 der Vereinbarung vom 23* Juli 1952 sei der Förderzins von 5 # in Geld abzugelten; für die Berechnung sei der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölprois maßgebend« Da nach dem Klagevortrag in dieser Weise abgerechnet werde, gebe der eindeutige Wortlaut des Vertrages für das Klagebegehren nichts her« Auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages körnten die Grundeigentümer an den staatlichen Beihilfen, die der Beklagten nach dem Gesetz vom 20* Dezember 1963 zuflössen, nicht beteiligt werden« Eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse gegenüber der Zeit des Vertragsschlusses liege nicht vor. Damals wie heute bestimme der Preis sich nach Angebot und Nachfrageo Der Wegfall der Schutzzölle habe zwar den Preis erheblich sinken lassen, aber der Preis als solcher ergebe sich aus der Marktlage« Durch den Wegfall der Schutzzölle sei ausländisches Erdöl im Inland billiger geworden, und demgemäß habe sich auch der Preis für das im Inland erzeugte Erdöl gesenkt, weil sonst der Absatz gestockt hätte« Es könnte sogar (etwa wenn die Subventionen ausliefen) der Fall ein-treten, daß eine inländische Produktion überhaupt als unrentabel eingestellt würde; dann würde ein Förderzins für die Grundeigentümer ganz entfallen« Nach der Zweckbestimmung., die der staatlichen Subvention zugrunde liege, sei eine Beteiligung der Grundeigentümer nicht möglich, denn die Anpassungsbeihilfe werde nicht als Beihilfe für die Erdölförderung als solche, sondern nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die Unternehmen "die Aufsuchung neuer Lagerstätten in angemessenem Umfange fortset-zen" (Art» 5 Abs« 1 des Gesetzes)» Dieser Gesichtspunkt v/erde in § 2 Abs» 4 der Erdöl-Beihilfen-Ver-ordnung vom 21• Januar 1964 (BGBl I 40) betont und führe dort zu einer näher geregelten Meldepflicht, Aus dieser Regelung folge als Zielsetzung der staatlichen Anpassungshilfe, daß es nicht um eine Stützung des Rohölpreisco, sondern um die im staatlichen Interesse liegende Aufrechtcrhaltung der einheimischen Erdölförderung gohe0 Die Beihilfen ständen nicht in Zusammenhang mit dem Erdölpreise Deshalb könnten die Grundeigentümer eine prozentuale Beteiligung nicht beanspruchen» II, 1o Die Revision rügt in erster Linie eine unrichtige und unvollständige Auslegung des Vertrages vom Januar/Februar 1900 sowie der Vereinbarung vom 23° Juli 1952» Beide Verträge sind, obwohl an ihnen eine Vielzahl von Grundeigentümern beteiligt ist, nicht Typenverträge, sondern Individualverträge» Denn sie wollen nicht durch allgemeine Be- Stimmungen - ähnlich einem Gesetz - eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse regeln? sondern eine spezielle Regelung gerade für das besondere Rechtsverhältnis der Vertragsbetoiligten zueinander geben (vgl» BGB RGRK 11» Aufl« zu § 153 Anm0 21)» Das ist hinsichtlich der Kaliabbauverträge in der ehemaligen Provinz anerkannt (LM zu BGB § 153 A Nr» 4); hinsichtlich der hier streitigen Erdöl-Förderungs-Verträgo liegt es nicht anders» Die Auslegung von Vereinbarungen individuellen atypischen Inhalts durch das Berufungsgericht ist als tatsächliche Feststellung des Erklärten und Gewollten für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 561 ZPO); sie unterliegt einer Nachprüfung im Rc-visionsrechtszug nur insoweit, als die Verletzung gesetzlicher Auslegungsregoln? der Denkgccetze, von Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften in Frage steht (LM zu ZPO § 550 Nr» 5)« Einen solchen beachtlichen Fehler zeigt die Revision nicht auf» 2o Die Revision will aus Ziff* 2 der Vereinbarung vom 23o Juli 1952 als '’eindeutig” entnehmen? daß primär 5 c/° dos geförderten Rohöls als Förderzins zu leisten sei» Aus der Fassung? der Förderzins sei in Geld abzugelten? folge? daß der Anspruch in erster Linie nicht auf Geld? 'Sondern auf etwas anderes gerichtet sei? nämlich auf 5 $ dor geförderten und kaufmännisch verwerteten Menge Rohöl» Damit 10 - ergebe sieh. - so meint die Revision - schon aus dem Wortlaut, erst recht aber aus Sinn und Zweck des Vertrages, daß die Grundeigentümer Anspruch auf 5 aller Beträge hätten, die der Beklagten für die geförderte und kaufmännisch verwertete Menge Rohöl zuflössen. Bio Vereinbarung in Ziff. 2 Abo. 2, für die Berechnung sei der von der Industrie- und Handelskammer festgesetzte Rohölpreis maßgebend, könne sich auf die Berechnung des Pörderzinscs nur insoweit beziehen, als der Wert des Rohöls durch den Rohölprcis bestimmt werde; diese Vertragsbestimmung sei aber ohne Bedeutung für andere, den abzugeltenden Wert bestimmende Paktoren. Damit verneint die Revision, indem sie die Vereinbarung als "eindeutig11 bezeichnet, zunächst deren Auslegungsfähigkeit. Ob eine Willenserklärung wegen Eindeutigkeit ihres Wortlauts auslegungofähig ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60). Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden, weil die Bestimmung in der Tat nicht eindeutig, sondern einer Auslegung bedürftig ist, wie schon aus dem Vortrag der Revision hervorgeht. Denn die Revision selbst nimmt - indem sie davon ausgeht, daß der Berechnung des Förderzinses neben dem Rohölpreis auch noch andere Paktoren zugrundegelegt werden könnten, obwohl die Vereinbarung allein den Rohölpreis anführt - eine Auslegung der Bestimmung vor. Ob diese Auslegung möglich ist und das Gewollte treffen könnte, bedarf nicht der Prüfung. Entscheidend ist allein, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung gegeben hat, möglich ist und den Grundsätzen in den §§ 133? 157 BGB entspricht. 4 11 Zwar spricht auch das Berufungsurteil davon, daß der "eindeutige Wortlaut" des Vertrages eine Berücksichtigung der Annassungshilie für die Berechnung des Förderzinses ausschließe. Damit aber hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsfähigkeit und -Bedürftigkeit der Vereinbarung verneint, sondern - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifo3sfrei ergibt - lediglich sagen wollen, aus dem reinen Wortlaut des Vortrages lasse das Klagebegehren sich nicht herleiten. Deshalb hat das Berufungsgericht anschließend geprüft, ob die Grundeigentümer unter Berücksichtigung "dos Sinnes und Zweckes des Vertrages" an der Anpassungs-beihilfe zu beteiligen seien; es hat sich damit um eine Auslegung bemüht«, die den Gesamtinhalt des Erklärten einschließlich aller Kebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, als ganzes zu würdigen, insbesondere den Zusammenhang aller feile der Erklärung miteinander zu berücksichtigen hat (vgl. IM zu BGB § 133 B Nr. 1). 3. Bei der Auslegung einer Erklärung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, weil er die Form ist, in der die Vertragsteile das von ihnen Gewollte zu dem Ausdruck bringen wollten. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 23. Juli 1952 ist nicht klar und eindeutig. Wenn es in Ziff. 2 Abs. 1 heißt, für jede geförderte und kaufmännisch verwertete Menge Rohöl werde "ein Förderzins von 5 # entrichtet", und Abs. 2 aischließend bestimmtjj die Abgeltung des Förderzinscs habe in Gold zu erfolgen, so wäre es allerdings denkbar - wie die Revision es vertritt -, daß primär 5 des Rohöls, also 12 ein "Haturalförderzins", den Grundeigentümern zustche. Denn einerseits verwendet die deutsche Sprache den Begriff "Zins" nicht einheitlich für eine Geldleistung, er kann auch soviel wie Anteil, Ertrag, Abgabe bedeuten (vgl. Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, 15» Band 195b unter "Zins")» andererseits ist in der Erdölindustrie der Welt die Entrichtung des Förderzinses in der Form eines Teiles der geförderten Menge nicht unüblich (vgl. "Das Buch vom Erdöl", herausgegeben von der BF Benzin- und Petroleum-Aktiengesellschaft, Homburg, 2. Auflo 1965 S. 428, 432). Jedoch konnte das Berufungsgericht dem Zusammenhang der Vereinbarung vom 23» Juli 1952 mit dem Gj|^^~Vertrag, den die Revision selbst an anderer Stelle hervorhebt (Hevioionsbegründung S. 7) und der in der Einleitung der Vereinbarung deutlich herausgestellt ist, entnehmen, daß hier von vornherein nur an einen Förderzins in Geld gedacht war. Denn der Gumpel-Vertrag räumte der Rechtsvorgängerin der Beklagten das ausschließliche Recht ein, das gewonnene öl "sich anzueignen und in ihrem Interesse beliebig auszunutzen und zu verwerten" (§ 2). Von der Abgabe eines Teiles der geförderten Menge in Natur war dabei nicht die Rede, vielmehr war nach dem Gumpel-Vertrag für raffinierte Öle eine Entschädigung von 50 Pfennig je Barrel (163, 8 1) zu zahlen (§ 7). Schon nach dem Gumpel-Vertrag, dessen "Ergänzung und Klarstellung" die spätere Vereinbarung mit der Beklagten diente, kam also die Leistung des Förderzinsos in der Form einer Teilmenge nicht in Betracht. Das übersieht die Revision, wenn sie von der Vereinbarung eines "Naturalförderzinses in Höhe von 5 # der geförderten und kaufmännisch 13 verwerteten Rohölmenge" spricht. Vereinbart war vielmehr von vornherein eine reine Entschädigung in Gold. Wenn - wie die Revision weiter hervorhebt - die Vereinbarung bezweckte, den Grundeigentümern einen höheren Förderzins zukonmien zu lassen, um sie zugleich für den Wegfall des "Wartegeldes" (§§ K ff des G^HB-Vertrages) absufinden, so änderte dies doch nichts daran, daß es bei der Zahlung des VorderZinses in Geld blieb, hem Berufungsgericht ist daher dahin zu folgen, daß den Grundeigentümern ein E*örderzins nur in Geld zusteht. Auch im übrigen kommt es auf den Vortrag der Revision über einen Raturalförder zins nicht an. Rach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1963 kann eine Anpassungshilfe nur erhalten, wer - neben weiteren, noch zu erörternden Voraussetzungen - in den Jahren 1959 bis 1962 im Bundesgebiet Erdöl “gewonnen" hat. Art. 7 de3 Gesetzes gibt hierzu die Begriffsbestimmung; "Erdöl ... gewinnt, wer es für eigene Rechnung fördert oder fördern läßt". Diese Voraussetzung trifft hinsichtlich der Grundeigentümer keinesfalls zu. 4. her Förderzins, der hiernach in Geld zu zahlen ist, ist nach dem von der Industrie- und Handelskammer festgesetzten Rohölpreis zu berechnen (Ziff. 2 Abs. 2 des Vertrages vom 23. Juli 1952)0 Rach diesem Preis hat - wie das Berufungsurteil als unstreitig festhält - die Beklagte abgerechnet. 14 Die Revision zieht dies in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel; sie ist jedoch der Meinung: Wenn der Bohölpreis im letzten Vierteljahr 1963 120,63 DM je to, im ersten Vierteljahr 1964 nach dem Wegfall der Schutzzölle aber nur noch 31,30 DM je to betrug, sei es vertraglich geboten, die Grundeigentümer prozentual an der Subvention zu beteiligen, die die Beklagte in Höhe von 50 DM für jede geförderte Tonne erhalte; denn die Beklagte erziele damit für jede geförderte Tonne 81,30 DM und es sei - im Wege unmittelbarer oder auch ergänzender Auslegung des Vertrages oder im Wege der Anpassung des Rechtsverhältnisses an die veränderten Verhältnisse -geboten, für die Berechnung des FörcLerzinsos den gesamten Betrag je Tonne (einschließlich der Subvention), der der Beklagten zugute komme, zu berücksichtigen. Hierfür bezieht die Revision sich auf das Urteil des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23* April 1954 - BGKZ 13, 115 das dem Urheber eines Werkes, der nach dem Bühnen-Aufführungsvertrag als Urheber-Anteil 10 io von allen Roheinnahmen aus der Aufführung seines Werkes erhalten sollte, ein Recht auf Beteiligung an sogenannten öffentlichen nPlatzzuschüssen,? zugesprochen hat. Auf diese Entscheidung, die von der Erwägung getragen ist, soweit als möglich dem Urheber einen wirtschaftlich angemessenen Wutzen aus der Verwertung seines Werkes zu sichern (BGHZ 13, 115, 123; vgl« Anim von Lindenraayer in LM zu LitUrhG § 8 Nr«, 4), beruft die Revision sich erfolglos; denn die Verhältnisse in der vorliegenden Sache sind unvergleichbar andere, weil hier weder der zugrundeliegende Rechtsgedanke zugunsten der Grundeigentümer spricht, noch die Anpassungshilfe als Einnahme aus der Verwertung 15 des Rohöls angesprochen werden kann, sondern mit besonderer Zweckbestimmung gewährt wird. Ras hat das Berufungsgericht richtig dem Gesetz vom 20. Dezember 1963 sowie seiner Entstehungsgeschichte entnommene Ras sogenannte Mineralölprotokoll zu dem EWG-Ver-trag (vgl. zu dem folgenden Bundestagsdrucksache IV 1473 So 11; Gotterbarm in Ras Deutsche Bundesrecht VII R 39 b S. 7) hatte den Mitgliedsstaaten freige-stellt, abweichend vom allgemeinen Rhythmus des Zollabbaues bis zu dem 31» Dezember 1963 an den Nationalen Zollsätzen für Rohöl und dessen Verarbeitungserzeugnisse festzuhalten. Mitgliedsländer, die hiervon Gebrauch machten, waren jedoch gehalten, vom 1. Januar 1964 an Rohöl jeder Herkunft (auch aus Drittländern) und Erdölerzeugnisse aus den Mitgliedsländern zollfrei zu lassen. Die Bundesrepublik, die als einziges Mitgliedsland von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hatte, erfüllte die hierdurch erwachsenen Verpflichtungen durch die Verabschiedung der ’Umstellungs-gesetzo”. Die Begründung des Regierungsentwurfo für das Gesetz über Umstellung der Abgaben aiif Mineralöl (Bundestagsdrucksache IV 1473 S. 11) hebt einleitend die Notwendigkeit hervor, iin Blick auf den wegfallenden Zollschutz die deutsche Erdölgewinnung zu unterstützen (II); "Um 3ic zu erhalten und der deutschen Erdöl-gewinnungoindustrio die Anpassung an die neue Wettbewerbslage zu erleichtern, sollen für eine Übergangszeit Anpassungshilfen gewährt werden”. Demgemäß sieht der Entwurf wie das Gesetz in den Artikeln 5 kis 7 für Erdölgewinnungsunternehmen Anpassungshilfe in Form von fallenden Beihilfen und von Darlehen vor. Die Begründung dos Regierungsont-wurfs (Bundestagsdrueksachc IV 1*73 S. 14) sagt hierzu t "Die Erdölgewinnung in Deutschland leidet wie in anderen Industriestaaten unter den un-günstigen^geologischen Verhältnissen. Es ist gleichwohl volkswirtschaftlich erwünscht, sie aufrecht zu erhalten. Dazu ist eine Hilfe an-stelle des wegfallenden Zollschutzes nötig. Die Bundesregierung hält eine zeitlich begrenzte Anpassungshilfe für zweckmäßig, die einerseits direkte Beihilfen zu dem Ausgleich der höheren Gewinnungskosten im Inland und andererseits Darlehen für die Finanzierung von Auslandsvorhaben vorsieht .... Die Ausdehnung der Tätigkeit auf aussichtsreiche Gebiete im Axisland soll in Zukunft den Ausgleich der höheren inländischen Gewinnungskosten ermöglichen und damit die langfristige Beibehaltung der Erdölgewinnung im Bundesgebiet erleichtern. Von der Industrie sind schon bisher erhebliche Mittel für den Erwerb und die Erschließung von Konzessionen im Ausland eingesetzt worden. Die Anpassungsbeihilfen sind vorerst noch erforderlich, weil sich die Wettbewerbslage sonst mit dem Wegfall des Zollschutzes schlagartig entscheidend verschlechtern würde? die Auslands- tätigkeit wird naturgemäß erst allmählich su einer Verbesserung führen. Die Beihilfen sollen zugleich die Untersuchung des tieferen Untergrundes des Bundesgebietes auf Erdgaslagerstätten fördern. Durch die Degression der Beihilfen v/ird zu dem Ausdruck gebracht? daß es sich um eine auslaufende Übergangshilfe handelt Danach bezweckt die Anpassungshilfe eine vorübergehende Stützung der Erdölgewinnungsunternehmungen? die aus den angeführten Gründen durch öffentliche Interessen geboten v/ird. Dieser Zweck v/ird dadurch verdeutlicht? daß das Gesetz unter den zahlreichen Voraussetzungen der Boihilfebcrechtigung in Art. 5 Abs, 1 (vgl. Gotterbarm in Das Deutsche Bundesrecht VII D 39 b S, 7 Arun. 5) auch anführt? daß die Anpassung sb ei hilf e nur solchen Unternehmungen zukommo, die "die Aufsuchung neuer Lagerstätten in angemessenem Umfang fortsetzen"5 eine Voraussetzung, die im Regierungsentwurf noch nicht wörtlich ausgesprochen war und aufgrund der Stellungnahme des Finanzausschusses des Bundestages eingefügt wurde (Bundestagsdrucksache IV 1613 S, 16 und Schriftlicher Bericht hierzu S. 2). Die Bedeutung dieses Punktes v/ird unterstrichen durch die Bestimmung in § Z Abs. 4 der Erdöl-Beihilfcn-VerOrdnung vom 21. Janua 1964 (BGBl I 40)? wonach ein Unternehmen? das eine Beihilfe nachsucht, jährlich mit dem ersten Anträge "Angaben über die von ihm in diesem Jahr geplanten Arbeiten zur Aufsuchung neuer Lagerstätten und die ih^ dabei voraussichtlich entstehenden Kosten zu machen" 18 und "bis zu dem 31. März des folgenden Jahres "eine Aufstellung über die im vorhergehenden Jahr entstandenen Kosten der Aufsuchung neuer Lagerstätten einsureichen" hat; die Bewilligung einer Beihilfe ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht Vorgelegen haben oder nachträglich wegfallen (§ 6 Vö). Der nur vorübergehende Charakter einer Anpassungs-hilfe ergibt sich aus Art» 5 Abs» 3 des Gesetzes und ist durch die Neufassung dieser Bestimmung in Art, 14 des Pinanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 697) noch betont worden« Denn während die ursprüngliche Regelung eine Beihilfe je Tonne von 50 IM (für 1964 und 1965) bis 20 BM (für 1968 und 1969) vorsah, senkt die endgültige Regelung die Beihilfe für 1966 auf 30 DM, für 1967 auf 10 DM, für 1968 auf 5 DM und betont damit den vorübergehenden, ausklingenden Charakter der Beihilfe. Aus alledem wird deutlich, daß die Anpassungabelhilfe den Erdölgewinnungsunternehmen nicht als Entschädigung oder zu dem Ausgleich für wegfallende höhere Einnahmen gewährt, sondern von dem Siel getragen wird« ihnen trotz verringerter Einnahmen die Fortführung der im Öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Untersuchung und Erschließung zu ermöglichen. Es mag - wie die Revision meint - zutreffen, daß das als Anpassungshilfe gezahlte Geld nicht zweckgebunden ist. Gleichwohl bedeutet dio Subvention im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme dos Unternehmens für das geforderte Rohöl, an der die Grundeigentümer - wie in dem BGHZ 13? 115 entschiedene}! Fall - beteiligt werden könnten« Fenn an der Leistung? die die Beklagte gegenüber der Anpassungsbeihilfe zu erbringen hat, sind die Grundeigentümer unbeteiligt; die Voraussetzungen für den Bezug der Anpassungsbeihilfe ergeben sich nicht aus der Übertragung des Förderrechts, für die der Förderzins geschuldet wird, sondern aus eigener zusätzlicher Tätigkeit der Beklagten« Mit dem Wegfall der Schutzzölle und dem Fallen der Preise hat sich der wirtschaftliche Wert der von den Grundeigentümern vertraglich gebotenen Leistung verringert« Fie Auffassung des Klägers? die Auipassungs-beihilfe müsse als Einnahme aus der Verwertung des im Abrechnungszeitraum geförderten Rohöls angesehen werden, weil sie nach der geförderten Menge berechnet werde, läßt außer Betracht, daß nicht die tatsächlich geförderte Menge? sondern eine Referenzmenge (Art« 5 Abs. 2 des Gesetzes)9die nach dem Anteil des Unternehmens an der Gesamtförderung früherer Jahre festgestellt wird, Grundlage der Berechnung ist« 5« Bei Berücksichtigung dieser Gegebenheiten vermag keiner der Gesichtspunkte? die die Revision anführt, eine Beteiligung der Grundeigentümer an der Anpassungsbeihilfe zu rechtfertigen« Der Vortrag sieht lediglich eine Berechnung des Förderzinses nach dem Rohölpreis vor« Ob - wie die Revision meint - der Vertrag ergänzend dahin auszulegen v/äx-e, daß für den Föröei^zins neben dem von der Industrie- und Handelskammer festgesetzten Rohölpreis 20 noch weitere Faktoren zu “berücksichtigen wären, die den Erlös oder die Einnahme der Beklagten mitbe-stimmen, kann dahinstehen, weil die der Beklagten zufließendo Anpassungsbeihilfe nicht ein Erlös aus der Rohölförderung ist, sondern im Hinblick auf besondere öffentliche Interessen und auf eine besondere von der Beklagten erwartete Leistung gewährt wird* Der Umstand, daß der Rohölpreis nach Aufhebung der Schutzzölle auf etwa ein Viertel seiner früheren Höhe (1963) gefallen ist, vermag entgegen der Auffassung der Revision ein Verlangen nach Anpassung nicht zu begründen. Denn das Sinken der Rohölpreise trifft beide Seiten in gleicher Weise. Wenn die Öffentliche Hand den Wegfall des Eollschutses zu dem Anlaß nimmt, aus besonderen Gründen und mit besonderer Bestimmung der Beklagten eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren, so berührt dies das vertragliche Verhältnis der Parteien zueinander nicht* Schließlich kann der von der Revision hervorgehobene Umstand, die Vereinbarung vom 23o Juli 1952 habe die Rechtsstellung der Grundeigentümer gegenüber dem G^^^-Vertrag verbessern wollen, den Klageanspruch nicht rechtfertigen* Die Grundeigentümer hatten kein Recht darauf, in Ihrer Erwartung dos Eortbestandes der Schutzzölle geschützt zu werden und es widerspräche vertraglichen Grundsätzen, die Auswirkung des Fehlschlagcns ihrer Erwartung allein der Gegenseite zur Last zu legen, die hiervon in gleicher Weise betroffen wird« 21 Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 2P0 zu tragen. Br„ Pagendarm Br. Kreft Br. Beyer Bundesrichter Br. Hussla Gähtgcns ist beurlaubt und ortsabwesend; Qr ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm