März 1957 bis 31» März 1961 hat der Beklagte an den Kläger 27.108,99 DM bezahlt * Dio Parteien sind darüber einig, daß dieser Betrag teils auf das Kapital, teils auf die Zinsen des Darlehens anzurechnen ist, nicht dagegen, wie diese An- Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Bezahlung des Kapitals und der Zinsen» Er hat zunächst beantragt;, den Beklagten zu verurteilen, 55»000 DM nebst 5 1/2 Zinsen seit dem 18» März 1965 zu zahlen» Er hat dann seine Forderung auf 50»698,85 DM nebst 5 1/2 $> Zinsen seit dem 1» April 1963 ermäßigt» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Der Kläger habe ihm bei einer Unterredung am 19» Februar 1958 das Darlehen gestundet, bis der unstreitig noch zwischen dem Beklagten und der schon Brauerei bei dem Oberlandesgericht schwebende Rechtsstreit beendet sei» Unstreitig hat der Beklagte sich damals auf einem Zettel u»a» notiert: “Er (gemeint war der Kläger) v/ill also mit der Rückzahlung des Kapitals warten» Ich habe ihm 10 / + Spesen zugesagt, wenn er wartet, womit er durch Kopfnicken einverstanden war»« 26» Juni 1958 erklärt, das Darlehen könne stehen bleiben, bis der Beklagte seine Forderungen realisiert habe» Der Kläger habe ihn regelmäßig aufgesucht und dabei seit der Unterredung im Februar von der Rückzahlung des Darlehens nichts mehr erwähnt» Der Beklagte hat auch die Höhe des Anspruchs bestritten» Das Berufungsgericht hat auf den Antrag des Beklagten den Kläger als Bartei zu der Behauptung des Beklagten vernommen, der Kläger habe das Darlehen im Verlaufe der Unterredung vom 19» Februar 1958 gestundet und in spateren Unterredungen sich in gleichem Sinn© erklärt* Bei seiner Bcwoiswürdigung gelangt das Berufungsgericht indessen zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis der Stundung nicht erbracht* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei die im Tatbestand wiederge-gebone Notiz des Beklagten über die Unterredung vom 19» Februar 1958 verfahrenswidrig außer acht gelassen» Damit dringt die Revision nicht durch* Das Berufungsgericht geht davon aus? sehen Brauerei warten» Damit geht das Berufungsgericht gerade von dom aus, was die Notiz als wesentliches Ergebnis festhält, nämlich daß der Kläger erklärt habe, er werde warten» licht ausdrücklich erörtert ist allerdings die weitere Behauptung der Notiz, der Beklagte habe dem Kläger für das Stillhalten 10 ^ und Spesen zugesagt; der Kläger habe sich durch Kopfnicken einverstanden ei'klärt„ Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte über die vom Kläger als Verzinsung und Tilgung angerechneten Beträge hinaus laufend weitere, auf das Kapital anzurechnende Zahlungen geleistet habe; dadurch ergebe sich eine andere Zinsberechnung als die vom Kläger vorgenommene; der Kläger sei von zu hohen Kapitalbeträgen auogegangen und habe 3°?45 DM Zinsen zuviel berechnet; zu diesem Ergebnis würde das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten gelangt sein, das das Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht erhoben habe« Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg<> Es ist zwar richtig, daß die Aufstellung des Klägers der Zinsberechnung insofern zu hohe Kapitalbeträge zu Grunde gelegt hat, als sie Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2o943,99 DM nicht berücksichtigt hat, die der Kläger nachträglich als anzurechnend anerkannt hat und die, da die Zinsen bis 31° März 1961 laufend bezahlt wurden, auf das Kapital angerechnet werden müssen° Das ist unrichtig erst nachträglich durch Abzug von der zu dem 31° Dezember 1963 errechneten Schuld und zwar infolge zweier Rechenfehler mit einem um 10COl DM zu hohen Betrage geschehene Dem Beklagten sind daher an sich Zinsen aus dem Betrage von insgesamt 2«943,99 DM gutzubringen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Zinsbeginn auf den Tag der Zahlung, das folgende Viertel jahresende oder, wie die Revision eben- UM sei in einer Summe an einem zwischen diesen Tagen liegenden Zeitpunkt gezahlt worden, und setzt man diesen Zeitpunkt, weil die Zahlungen anfänglich etwas größer waren als späterhin, verhältnismäßig früh auf den 30o Juni 1958 sn, so bleiben sie mit 890,56 DM, ö.s. 5 1/2 $ Zinsen aus 2o944,- I>M für 5 1/2 Jahre vom 1« Juli 1958 bis 31o Dezember 1963, noch unter dem vom Kläger irrtümlich zuviel abgesetzten Betrage von loOÖl DM» Dem Betrage von 890,56 DM sind nicht etwa Zinseszinsen zuzurechnen, da auch der Kläger in seiner Aufstellung keine Zinseszinsen eingesetzt hat» Der Kläger ist rechtlich nicht gehindert, sich auf die angeführten Rechenfehler zu berufen, die bei einer Heuberechnung der Zins- und Tilgungsleistungen ausgemerzt würden» Der Beklagte wäre also im Ergebnis nicht besser gestellt, wenn ihm die Zinsen aus den in der Aufstellung des Klägers nicht berücksichtigten Zahlungen von zusammen 2»943,99 DM angerechnet worden wären»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TII.ZR 237/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25« März 19&5 Scheibl, Justiz-obersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Hermann G Hfli Straße M, in D( Beklagten und Revisi - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 den Apotheker August K , K m MI hei Kläger und - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt ÖU 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2$, März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Gähtgens, Keßler und Br»Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20» Februar 1964 wird zurückgewiesen» Der Beklagte trägt die Kosten des P.evisionsver- Von Rechts wegen Tatbestand: Dio Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Beklagten dio Rückzahlung eines Darlehens gestundet und dio Zinsen richtig berechnet hat» Am 12» Mars 1957 erhielt der Beklagte vom Kläger ein ungesichertes Darlehen von 6ö»0Ö0 DM* hach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen ist das Darlehen mit 5 1/2 zu verzinsen und mit einer Frist von einem halben Jahre kündbar, und zwar erstmals am 1» Oktober 1957* Durch eingeschriebenen Brief vom 24» September 1957 kündigte der Kläger das Darlehen zu dem 51 * März 1958» In der Zeit vom 19. März 1957 bis 31» März 1961 hat der Beklagte an den Kläger 27.108,99 DM bezahlt * Dio Parteien sind darüber einig, daß dieser Betrag teils auf das Kapital, teils auf die Zinsen des Darlehens anzurechnen ist, nicht dagegen, wie diese An- ~ 5 - rechnung im einzelnen zu geschehen hat» Nach dem 31»März 1961 hat der Beklagte nichts mehr bezahlt» Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Bezahlung des Kapitals und der Zinsen» Er hat zunächst beantragt;, den Beklagten zu verurteilen, 55»000 DM nebst 5 1/2 Zinsen seit dem 18» März 1965 zu zahlen» Er hat dann seine Forderung auf 50»698,85 DM nebst 5 1/2 $> Zinsen seit dem 1» April 1963 ermäßigt» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Der Kläger habe ihm bei einer Unterredung am 19» Februar 1958 das Darlehen gestundet, bis der unstreitig noch zwischen dem Beklagten und der schon Brauerei bei dem Oberlandesgericht schwebende Rechtsstreit beendet sei» Unstreitig hat der Beklagte sich damals auf einem Zettel u»a» notiert: “Er (gemeint war der Kläger) v/ill also mit der Rückzahlung des Kapitals warten» Ich habe ihm 10 / + Spesen zugesagt, wenn er wartet, womit er durch Kopfnicken einverstanden war»« Der Beklagte hat weiter vorgetragen: Der Kläger habe ihm noch einmal.am 26» Juni 1958 erklärt, das Darlehen könne stehen bleiben, bis der Beklagte seine Forderungen realisiert habe» Der Kläger habe ihn regelmäßig aufgesucht und dabei seit der Unterredung im Februar von der Rückzahlung des Darlehens nichts mehr erwähnt» Der Beklagte hat auch die Höhe des Anspruchs bestritten» Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe zu keiner Zeit die behauptete Stundung gewährt, er habe nur notgedrungen in Anbetracht der schlechten finanziellen Dago des Beklagten stillgehalten, um ihn nicht zu ruinieren» Bei seinen regelmäßigen Besuchen habe er auf Zahlung gedrängt» Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dom ermäßigten Klageantrago verurteilt und im übrigen die Klage abgewiosen* Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben«, Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten in Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt, 51»327,09 DM nebst 51/2 $ Zinsen von 48*011,23 DM seit dem 1* Januar 1964 zu zahlen* Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter* Der Kläger bittet, das Recht mittel zurÜc k z uw e i s en * Entscheidungsgründe: I* Das Berufungsgericht hat auf den Antrag des Beklagten den Kläger als Bartei zu der Behauptung des Beklagten vernommen, der Kläger habe das Darlehen im Verlaufe der Unterredung vom 19» Februar 1958 gestundet und in spateren Unterredungen sich in gleichem Sinn© erklärt* Bei seiner Bcwoiswürdigung gelangt das Berufungsgericht indessen zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis der Stundung nicht erbracht* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei die im Tatbestand wiederge-gebone Notiz des Beklagten über die Unterredung vom 19» Februar 1958 verfahrenswidrig außer acht gelassen» Damit dringt die Revision nicht durch* Das Berufungsgericht geht davon aus? daß der Kläger am 19* Februar 1958 erklärt habe? er werde warten; ein anderes Mal, sein Geld kbnne drin bleiben? und einmal auch, er wolle bis zu dem Endo des Rechtsstreits zwischen dem Beklagten und d'%r sehen Brauerei warten» Damit geht das Berufungsgericht gerade von dom aus, was die Notiz als wesentliches Ergebnis festhält, nämlich daß der Kläger erklärt habe, er werde warten» licht ausdrücklich erörtert ist allerdings die weitere Behauptung der Notiz, der Beklagte habe dem Kläger für das Stillhalten 10 ^ und Spesen zugesagt; der Kläger habe sich durch Kopfnicken einverstanden ei'klärt„ Dicoo Behauptung ist indessen nicht, wie die Revision meint, nach § 13B Abs» 2 ZPO als zugestanden anzusehen; der Wille, sie zu bestreiten, ist vom Kläger in seinem Schriftsatz von 14o Januar 1964 S» 4/5 in zwar allgemeiner und knapper Form, aber hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden, indem der Kläger Jede Stundungserklärung bestritten und sich bereit erklärt hat, als Partei hierüber auszusagen» In seiner Y/iedergebe der Vernehmung des Klägers erwähnt das Berufungsgericht das behauptete Angebot des Beklagten nicht, obwohl es mehrere Vorhaltungen wiedergibt, die der Beklagte dem Kläger im Laufe der Vernehmung gemacht hat» Es stellt fest, daß es die maßgebenden Verhandlungen zwischen den Parteien nach der Kündigung mit beiden Parteien erörtert hato Die Revision macht nicht geltend, daß der Kläger in seiner Vernehmung das Angebot von 10 $ plus Spesen und dessen Annahme bestätigt habe» Das Revisionsgericht muß daher den Inhalt der Notiz, soweit er das behauptete Angebot und dessen Annahme betrifft, als bestrittene und nicht erwiesene Parteibehauptung behanddln» Damit erweist sich die Verfahrensrügo als unbegründete Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß und warum in den Erklärungen des Klägers, er werde warten, nicht der Ausdruck des Willens zu sehen sei, sich zu dem Stillhalten zu verpflichten, es hat weiter ausgeführt, daß dem Beklagten diese v/illensrichtung des Klägers erkennbar gewesen sei* Diese Ausführungen werden von der Revision, abgesehen von der bereits behandelten Verfahrensrüge, nicht im einzelnen angegriffen, sie sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstandeno Das Berufungsgericht hat zu Recht die Einrede der Stundung für unbegründet erachtet o IIo Der Beklagte hat den Betrag von insgesamt 27*108,99 DM nach seinem nicht bestrittenen Vortrag in folgenden Einzelkosten bezahlt: Am 19. März 1957 am 28o Juni 1957 .jeweils am Viertel Jahresende in der Zeit von September 1957 bis Kürz 1961 15 mal 1*500 DM in 14 (ungeraden meist um 200 DM schwebenden)! eilb et ragen in der Zeit vom I* Juli 1957 - 3. Oktober I960 Summa Der Kläger hat für die Zeit bis zu dem 31* März 1961 eine Abrechnung (l’ilgungsplan) erstellt, in der er Leistungen des Beklagten in Hohe von 24 <»165 DM (der Betrag von 24*164 DM (Seite 4 des Schriftsatzes vom 14* Janur 1964) beruht auf Additionsfehler) berücksichtigt hat, und zwar 12*176,23 DM als Zinsen und 11*988,77 DM als lilgungj er errechnet daher seine Kapitalrestforderung zu dem 31° Marz 1961 mit (60 * 000 -11*988,77) - 48*011,23 DM* Die restlichen Zinsen für 1963 (3/4 Jahre) und die Zinsen für 1962 und 1963 hat er mit 1*980,45 DM, 2*640,60 DM und nochmals 2*640,60 DM> - also ohne Zinseszinsen - angesetzt, zusammen mit 7*261,65 DM* 200,00 DM 1*800,00 DM 22*500,00 DM _2°6p8?9§ DM 27*108,99 DM Von dem sich aus dem Kapital und den Zinsen ergebenden Gesamtbeträge von 55°272,88 DM hat er die über den Betrag von 24°165 DM hinausgehenden Zahlungen des Beklagten ab-gesetzt, und zwar infolge eines weiteren Rechenfehlers mit dem Betrage von 3°944,99 DM statt richtig mit 2<>943»99 DM und so den vom Berufungsgericht zugesprochenen Klagebetrag von 51°327,89 DM errechnet° Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte über die vom Kläger als Verzinsung und Tilgung angerechneten Beträge hinaus laufend weitere, auf das Kapital anzurechnende Zahlungen geleistet habe; dadurch ergebe sich eine andere Zinsberechnung als die vom Kläger vorgenommene; der Kläger sei von zu hohen Kapitalbeträgen auogegangen und habe 3°?45 DM Zinsen zuviel berechnet; zu diesem Ergebnis würde das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten gelangt sein, das das Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht erhoben habe« Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg<> Es ist zwar richtig, daß die Aufstellung des Klägers der Zinsberechnung insofern zu hohe Kapitalbeträge zu Grunde gelegt hat, als sie Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2o943,99 DM nicht berücksichtigt hat, die der Kläger nachträglich als anzurechnend anerkannt hat und die, da die Zinsen bis 31° März 1961 laufend bezahlt wurden, auf das Kapital angerechnet werden müssen° Das ist unrichtig erst nachträglich durch Abzug von der zu dem 31° Dezember 1963 errechneten Schuld und zwar infolge zweier Rechenfehler mit einem um 10COl DM zu hohen Betrage geschehene Dem Beklagten sind daher an sich Zinsen aus dem Betrage von insgesamt 2«943,99 DM gutzubringen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Zinsbeginn auf den Tag der Zahlung, das folgende Viertel jahresende oder, wie die Revision eben- falls in Betracht zieht, frühestens im Zeitpunkt, zu dem gekündigt war (31« März 1958), anzusetzen wäre. Offen-* sichtlich können diese Zinsen aber nicht den Betrag von 3*745 DM ergeben, den der Beklagte ohne ^ede nähere Begründung als zuviel gefordert behauptet» Unterstellt man der einfacheren Berechnung halber, der in ?/irklich-keit in der Zeit vom 19* März 1957 bis 5« Oktober I960 in Teilbeträgen gezahlte Betrag von 2»943?99 UM sei in einer Summe an einem zwischen diesen Tagen liegenden Zeitpunkt gezahlt worden, und setzt man diesen Zeitpunkt, weil die Zahlungen anfänglich etwas größer waren als späterhin, verhältnismäßig früh auf den 30o Juni 1958 sn, so bleiben sie mit 890,56 DM, ö.s. 5 1/2 $ Zinsen aus 2o944,- I>M für 5 1/2 Jahre vom 1« Juli 1958 bis 31o Dezember 1963, noch unter dem vom Kläger irrtümlich zuviel abgesetzten Betrage von loOÖl DM» Dem Betrage von 890,56 DM sind nicht etwa Zinseszinsen zuzurechnen, da auch der Kläger in seiner Aufstellung keine Zinseszinsen eingesetzt hat» Der Kläger ist rechtlich nicht gehindert, sich auf die angeführten Rechenfehler zu berufen, die bei einer Heuberechnung der Zins- und Tilgungsleistungen ausgemerzt würden» Der Beklagte wäre also im Ergebnis nicht besser gestellt, wenn ihm die Zinsen aus den in der Aufstellung des Klägers nicht berücksichtigten Zahlungen von zusammen 2»943,99 DM angerechnet worden wären» Daß die Aufstellung des Klägers sonst Fehler auf-weise, hat die Revision nicht schlüssig vorgetragen, ist auch nicht ersichtlich» Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet» T Nach § 97 ZPO hat der Beklagte visionsverfahrene zu trägem Bro Pagendarra Pro Arndt Keßler Br die Kosten des Re-Gähtgens Reinhardt