* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Beinhardt für Recht erkannt: Bach Ziff.XIII sollte die Bank berechtigt sein, das Darlehen im Palle nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Baues oder bei Verstößen gegen die Pflichten ,aus dem Darlehenovertrage zu widerrufen; in diesem Palle sollte ihr eine Vertragsstrafe von 1 vom Hundert der zugesagten Darlehenooumme zustehen. Mai 1961 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, daß der Notar ihr die Abtretungserklärung vorgelegt habe, und wies ihn darauf hin, daß er bisher die Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens noch nicht nachgewiesen habe. Sie macht geltend: Die geringfügige Verschiebung zwischen Ia- und Ib-Darlehcn sei durch das Ergebnis der Taxe notwendig geworden, weil der für eine erststollige Beleihung zur Verfügung stehende Raum sich durch die geänderte Taxe verringert habe. Er ist der Ansicht, ein Vertrag 3ei nicht zustande gekommen, de die Klägerin sein ursprüngliches Angebot geändert, also es abgelohnt und ein neues Angebot gemocht habe, das wiederum von ihm nicht angenommen worden sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Darlehens-(vor)vertrage seien noch nicht mit dem Zugang der Annahmeerklärungen der Klägerin beim Beklagten wirksam geworden; die Klägerin habe die Anträge nämlich nicht uneingeschränkt angenommen, sondern durch die Herabsetzung der erststelligen und Erhöhung der zweitstelligen, durch Landesbürgschaft zu sichernden Hypotheken und möglicherweise auch durch die Forderung einer bestimmten Wandstärke für die Kelleraußenwand geändert; sie habe damit dje'Anträge des Beklagten abgolehnt und gleichzeitig neue Anträge gestellt (§ 150 Abs. 2 BGB). Falls die Klägerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend machen will, es handele sich hier um unerbebliciie, praktisch nicht ins Gewicht fallende Verschiebungen und dies mit Ausführungen tatsächlicher Natur begründet, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das neue Vorbringen von Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann und die Klägerin in der fatoochen-instanz den nach der Sachlage ihr obliegenden Beweis, es handele sich in Wahrheit nicht um eine Einschränkung oder sonstige Änderung der Anträge des Beklagten, nicht erbracht hat. März 1961 verzichtet, und außerdem die rechtliche Würdigung, hierin liege ein Verzicht auf die Erklärung der Annahme ihrer Anträge im Sinne des § 151 BGB. Gegen die tatsächliche Feststellung läßt sieh entgegen der Ansicht der Revision aus der Größenordnung des Geschäftes schon aus dem Grund nichts herleiten, weil die Gesamtsumme der Hypothekendarlehen sich nicht geändert hat und nur verhältnismäßig geringe Verschiebungen zwischen den erst- und zweitstelligen Hypotheken vorgenommen worden sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts verstört auch nicht, wie die Revision weiter meint, deshalb gegen die Denkgesetze, weil die Durchführung des Kreditgeschäftes noch in der Ferne lag; es ist nicht einzusohen, warum nicht auch bei derartigen Geschäften auf weitere Erklärungen sollte verzichtet worden können, insbesondere wenn, wie hier, Vorverhandlungen atattgefunden hatten und der Vertragsinhalt schriftlich niedcrgelegt war* Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin eine Rückäußerung des Beklagten auf ihre genannten Schreiben nicht gefordert hat. auch Es liegt/noch kein Rechtsvorstoß zu dem Nachteil des Beklagten darin, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 151 BGB als gegeben angesehen hat. Denn mindestens müßte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen so behandeln lassen, als habe die Klägerin auf die Annahmeerklärung verzichtet, denn er mußte erkennen, daß die Klägerin das Geschäft als abgeschlossen ansah und keine Äußerung von ihm mehr erwartete. Die Klägerin ging davon aus, daß die Verträge mit der Annahme durch sie zustandegekommen seien. Die Änderungen betrafen noch dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin keine besondersWesentlichen Punkte; sie ließen insbesondere das Gesamtvolumen der vorgesehenen Kredite unberührt * Wenn sie, wie die verhältnismäßig geringe Verschiebung zwischen den erst- und zweit-otclligcn Hypotheken einen gewissen Hachteil für den Beklagten bedeutet haben sollten, stand ihnen in der Erhöhung des Au3Zahlungskurses von 94 auf 94,5 $ ein nicht unwesentlicher Vorteil gegenüber« Wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, waren diese Änderungen keinesvvegs die Ursache für die Vorschläge, die der Kläger in seinem Schreiben und in seinem Expose vom 13. Wie unstreitig ist, hat sich der Beklagte erst nach rund vier Wochen, nämlich durch sein Schreiben vom 13. April 1961, dessen Zugang von der Klägerin zwar bestritten,in der Eevisionsinstanz aber, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat, zu unter-] stellen ist, und durch sein von Helv/ig übcrbrachtes Expose wieder an die Klägerin gewendet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit den hierin entwickelten Vorschlägen] habe der Beklagte nicht die Vertragsangebote der Klägerin vom 15. Aber selbst wenn in diesen Vorschlä gen, wie die Revision meint, eine Ablehnung der Vertragsangebote der Klägerin zu sehen wäre, könnte der Beklagte sich hierauf nicht berufen. Damit ^rweison sich die Angriffe als unbegründet, mit denen die Revision das Zustandekommen der Verträge anzweifclt; auf ihr Vorbringen, das sich mit dem Schreiben des Klägers vom 13c April 1961, mit seinem Expose,: dem Aktenvermerk der Klägerin und der Abtretung eines Teil-anspruches an den Notar Leitsmann befaßt, kommt es nicht mehr oh. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe gewußt, daß der Bau noch nicht begonnen gewesen sei und zwar v/eder im Januar, noch im März, noch im April 1961. Spätestens mit dem Schreiben vom 13« April und der Besprechung vom Ho April 1961 habe die Klägerin erfahren, daß die Bedingungen nicht zu erfüllen seien. Dazu ist zu sagen; Da die Verträge zustandegekommon sind, ist der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der in Absatz 3 III der Verträge vorgesehenen Beroitstollungs-zinsen von 2,5 $ der Barlehenssumme für,die Zeit ab 16o März 1961 erwachsen. Bas hindert den Beklagte: nicht, sieh in der Revisionsinstanz auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu berufen, aus dem sich nach seiner Ansicht der Wegfall des Anspruchs ergibt. März 1961 und dem 9* November 1961 entfallene In diesem Zusammenhang kommen das Schreiben dos Beklagten vom 13. Das berechtigt jedoch das Revisions-gericht nicht zu dem Schluß, die Vertragsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung der Bereitstellungszinsen sei ganz oder teilweise entfallen. Das würde eine - in der Revisionsinstanz nicht mehr mögliche - Klärung tatsächlicher Fragen voraussetzen, insbesondere darüber, wie die Hypothekenbanken bei der Bereitstellung zugesagter Kredite allgemein zu verfahren pflegen und ob und wie es sich auowirkt, wenn erkennbar wird, daß sich der Abruf des Geldes verzögert. Ihre Ansicht, auch hinsichtlich der Vertragsstrafe sei die Vertragsgrundlage entfallen, hat die Revision nicht näher zu begründen vermocht; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 150 BGB § 1 HGB § 242 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtHypothekDarlehenVertragSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJJ-ZR.232/63
URTEIL
Verkündet am
13. Mai 1965 Scheibl, Justizobers ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
- Prozcßbovollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägers,
4r
gegen
1 .
2,
3b
4*
Klägerin und Revisions-beklagte 9
- Prozcßbovollmächtigter:
2
j
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Beinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Ohorlondesgerichts zu Hamburg vom 5. Bezember 1962 wird zurückgewiesen.
Bor Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Beklagte, der als Haus- und Hypothekenmakler tätig war und eine große Anzahl von Häusern als Bauträger erstellt hat, erbat für den Bau von Bigentumo-Reihenhäusern in Buchholz und Steinbeck von der Klägerin Barlehon und zwar für das Bauvorhaben Buchholz eine erststellige ( I a-) Hypothek von 600.000.— BK und eine zwoitotelligo ( 1 b-) von 180.000.— BM, für Steinbeck eine crststclligc Hypothek von 192.000.—BM und eine zweitstelligc von 66.000.— BM. für die zweitoteiligen Hypotheken sollte die Bürgschaft des Landes Hiedersachsen beschafft werden. Bio vom Beklagten Unterzeichneten Antragsformulare schickte in dessen Aufträge der Bauoparkasoen-Angeoteilte Helwig am 31. Januar 1961 an die Klägerin ab.
In Ziff. III der Anträge war u.a. die Zahlung von Bereitstellungszinsen von 2,5 jährlich vom 16. März 1961 bis zun Tage der jeweiligen Auszahlung vorgesehen. Vor der ersten Auszahlung sollten eine Reihe von Nachweisen vorgelegt werden, insbesondere über die Eintragung der Hypothek,
3
die Restfinonzierung und die Erstellung des Rohbaug ( Ziff. VIII); die Auszahlung von Teilbeträgen während der Bauzeit war der Entscheidung der Bank überlassen ( Ziff. IX). Bach Ziff. XIII sollte die Bank berechtigt sein, das Darlehen im Palle nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Baues oder bei Verstößen gegen die Pflichten ,aus dem Darlehenovertrage zu widerrufen; in diesem Palle sollte ihr eine Vertragsstrafe von 1 vom Hundert der zugesagten Darlehenooumme zustehen.
Die Klägerin erklärte mit zwei vom 15* März 1961 datierten Schreiben die 'Annahme der Anträge. Dabei teilte sie die Darlehensbeträge wie folgt auf:
für Buchholz in ein Ia Darlehen von 640*000 DM und
 ein Ib Darlehen von 220.000 DM
für Steinbeck3n ein Ia Darlehen von 183*000 DM und
 ein Ib Darlehen von 75.000 DM.
Die Auszahlung der für Buchholz vorgesehenen Darlehen machte sie weiterhin von dem Nachweis abhängig, daß die Stärke der Keller-Außenwände mindestens 30 cm betrage. Der Schlußsatz der Bestätigungsschreiben lautete: "Wir geben Ihnen anheim, die in Ihren Handakten befindlichen Antrags-durchschriften hinsichtlich der geänderten Darlehensbctrü£ und der Tilgungsatroekung entsprechend zu berichtigen." Die Bestätigungsschreiben schickte die Klägerin an Hclv/ig<
In einem Expos6 vom 13« April 1961 führte der Beklagte nach Aufzählung der von ihm durchgeführten und beabsichtigten Bauvorhaben aus:
”Es ist auch bei den neuen Bauvorhaben beabsichtigt» ausschließlich die Fremdmittel von dem Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen und zwar mit einer Ia und einer Bausparhypothek, um auch bei diesen Objekten wirklich schnei
 und planmäßig die Bauten durchführen zu können«
Nach den jetzigen Erfahrungen zeigt sich nämlich, daß wenn Bürgschaftsersuchen an die zuständigen Behörden hei den Landesstellen gerichtet werden, diese in der Bearbeitung so langwierig sind, daß mit einer Bealioierung der Objekte in diesem Jahr kaum gerechnet werden kann.
In diesem Zusammenhang wird auf dos Objekt Sinstorf hingewiesen, bei dem um die Landesbürgschaft 2 1/2 Jahre gekämpft wurde-.” ■
Nach einem Vermerk der Klägerin hat Helwig ihr das Expose bei einer Vorspräche am 14. April 1961 überreicht. In dem Vermerk heißt es v/eiter: ” Um später keine Schwierigkeiten zu haben, wenn die an sich vorgesehene Bürgschaft do3 Landes Niedersachsen nicht gegeben v/ird, möchte Herr Hemer bereits jetzt alternativ kalkulieren:
a)	Mit möglichst hoher I. Hypothek der Bausparkasse.
b)	Mit I a und I b Hypotheken.
Herr Hemer möchte zunächst die ersten Hypotheken mit uns abschließen und falls die Bürgschaft bewilligt v/ird, die I b Hypothek nachträglich bei uns aufnehmen.0
Der Beklagte trat durch Erklärung vom 21. April 1961 an den Notar Leitsmann in Bevensen von seinem Auszahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen des ihm ’’rechtsverbindlich zugesagten I a-Hypothoken-Darlehens von 640.000 DM” einen Teilbetrag von 62.557.^- DM ab. Mit Schreiben vom 3. Mai 1961 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, daß der Notar ihr die Abtretungserklärung vorgelegt habe, und wies ihn darauf hin, daß er bisher die Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens noch nicht nachgewiesen habe. Wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen mahnte die Klägerin den Beklagten in der Holge mehrfach schriftlich.
5
Mit Schreiben vom 9« November 1961 widerrief sie schließlich die Dorlehenszu3agen. Mit den Bauarbeiten war .noch nicht begonnen v/orden.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus der Dar-lehenssumme von insgesamt 1.118.000,— DM eine Vertragsstrafe von 1 $ = 11.180.*— DM sowie Bereitstellungszinsen von 2,5 $ vom 16. März bis 8. November 1961 = 18.089?85 Di, zusammen 29.269>85 DM. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Sie macht geltend: Die geringfügige Verschiebung zwischen Ia- und Ib-Darlehcn sei durch das Ergebnis der Taxe notwendig geworden, weil der für eine erststollige Beleihung zur Verfügung stehende Raum sich durch die geänderte Taxe verringert habe. Zumindest sei der Vertrag durch stillschweigende Annahme ihrer geringfügig abgeänderten Annahmeerklärung zustande gekommen. Der Beklagte habe nämlich ihren Bestätigungsschreiben nicht widersprochen und überdies durch Abtretung über einen Teil der zuge sagten Darlehen verfügt. Ein Schreiben vom 13. April 1961, mit dem der Beklagte angeblich ihren Bestätigungsschreiber! widersprochen haben wolle, habe sie nie erhalten.
Der Beklagte bittet, die Klage abzuv/oioen. Er ist der Ansicht, ein Vertrag 3ei nicht zustande gekommen, de die Klägerin sein ursprüngliches Angebot geändert, also es abgelohnt und ein neues Angebot gemocht habe, das wiederum von ihm nicht angenommen worden sei. Es sei noch alles in der Schwebe gewesen. Die Abtrctungsorklärung sei von Helwig vorzeitig gegen soinen - des Beklagten - Willen weitergeleitot worden.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abv/eisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Darlehens-(vor)vertrage seien noch nicht mit dem Zugang der Annahmeerklärungen der Klägerin beim Beklagten wirksam geworden; die Klägerin habe die Anträge nämlich nicht uneingeschränkt angenommen, sondern durch die Herabsetzung der erststelligen und Erhöhung der zweitstelligen, durch Landesbürgschaft zu sichernden Hypotheken und möglicherweise auch durch die Forderung einer bestimmten Wandstärke für die Kelleraußenwand geändert; sie habe damit dje'Anträge des Beklagten abgolehnt und gleichzeitig neue Anträge gestellt (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Falls die Klägerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend machen will, es handele sich hier um unerbebliciie, praktisch nicht ins Gewicht fallende Verschiebungen und dies mit Ausführungen tatsächlicher Natur begründet, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das neue Vorbringen von Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann und die Klägerin in der fatoochen-instanz den nach der Sachlage ihr obliegenden Beweis, es handele sich in Wahrheit nicht um eine Einschränkung oder sonstige Änderung der Anträge des Beklagten, nicht erbracht hat.
 
II.
Die Revisionsongriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verträge seien gemäß den ab-geänderten Angeboten der Klägerin zustandegekommen , bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Darlegung dos Berufungsgerichts, die Klägerin habe auf die Erklärung der Annahme ihrer neuen Angebote verzichtet, enthält in Wirklichkeit zweierlei, einmal die tatsächliche Peststellung, die Klägerin habe auf eine Beantwortung ihrer Schreiben vom 15. März 1961 verzichtet, und außerdem die rechtliche Würdigung, hierin liege ein Verzicht auf die Erklärung der Annahme ihrer Anträge im Sinne des § 151 BGB. Gegen die tatsächliche Feststellung läßt sieh entgegen der Ansicht der Revision aus der Größenordnung des Geschäftes schon aus dem Grund nichts herleiten, weil die Gesamtsumme der Hypothekendarlehen sich nicht geändert hat und nur verhältnismäßig geringe Verschiebungen zwischen den erst- und zweitstelligen Hypotheken vorgenommen worden sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts verstört auch nicht, wie die Revision weiter meint, deshalb gegen die Denkgesetze, weil die Durchführung des Kreditgeschäftes noch in der Ferne lag; es ist nicht einzusohen, warum nicht auch bei derartigen Geschäften auf weitere Erklärungen sollte verzichtet worden können, insbesondere wenn, wie hier, Vorverhandlungen atattgefunden hatten und der Vertragsinhalt schriftlich niedcrgelegt war* Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin eine Rückäußerung des Beklagten auf ihre genannten Schreiben nicht gefordert hat.
auch
 Es liegt/noch kein Rechtsvorstoß zu dem Nachteil des Beklagten darin, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 151 BGB als gegeben angesehen hat. Bin wirklicher Verzicht auf die Erklärung der Vertragsannahac setzt allerdings begrifflich voraus, daß derjenige, dcssc’:
8
4*
Erklärung noch § 150 Abs. 2 BGB als Vertragsangebot gilt, nicht davon ausgeht, der Vertrag sei bereits mit seiner Erklärung zustandegekommen. Es bedarf aber keiner Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Denn mindestens müßte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen so behandeln lassen, als habe die Klägerin auf die Annahmeerklärung verzichtet, denn er mußte erkennen, daß die Klägerin das Geschäft als abgeschlossen ansah und keine Äußerung von ihm mehr erwartete.
Darüber hinaus ist zu sagen: Im geschäftlichen Verkehr kann Schweigen auch denn als Annahme eines
 Vertragsangebots zu werten sein,
v/urm die Voraussetzungen
 dos § 151 BGB - Unüblichkeit der Annahmeerklärung oder Verzicht auf sie - nicht vorliegen, wenn aber die be-
sonderen Umstände des Palles nach freu und Glauben die
 ausdrückliche unverzügliche Ablehnung eines Angebots orfordern. So ist regelmäßig in dem Schv/eigen auf ein Angebot, das auf Grund einverständliher und olle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, eine stillschweigende Annahme zu -sehen (pGH DM Br. 2 zu § 151 BGB). Im vorliegenden Pall hatten Vorverhandlungen stattgefunden und die Klägerin hatte die Darlehen durch Vorbescheide vom 23« und 26. Januar 1961 zugeoagt. Die Klägerin ging davon aus, daß die Verträge mit der Annahme durch sie zustandegekommen seien. Diese Auffassung war aus den Begleitschreiben klar ersichtlich. Der Hinweis, dom Beklagten werde anheimgegeben, die in seinen Händen befindlichen Durchschriften der Antragsformulare entsprechend den vorgenommonen Änderungeh ziv-^l^hHgcnv'.^ mußte diese Auffassung vollends deutlich machen. Die Änderungen betrafen noch dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin keine besondersWesentlichen Punkte; sie ließen insbesondere das Gesamtvolumen der vorgesehenen
 
Kredite unberührt * Wenn sie, wie die verhältnismäßig geringe Verschiebung zwischen den erst- und zweit-otclligcn Hypotheken einen gewissen Hachteil für den Beklagten bedeutet haben sollten, stand ihnen in der Erhöhung des Au3Zahlungskurses von 94 auf 94,5 $ ein nicht unwesentlicher Vorteil gegenüber« Wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, waren diese Änderungen keinesvvegs die Ursache für die Vorschläge, die der Kläger in seinem Schreiben und in seinem Expose vom 13. April 1961 gemacht hat. Es ist weder vorgetrogen noch ersichtlich, daß der Beklagte an den von der Klägerin vorgenommenen Änderungen Anstoß genommen hätte. Unter diesen Umständen war der Beklagte verpflichtet, es der Klägerin mitzuteilen, wenn er mit den veränderten Ver-| trägen nicht einverstanden war. Wenn er dies innerhalb angemessener Frist nicht getan hat, muß er die Verträge als abgeschlossen gegen sich gelten lassen.
Wie unstreitig ist, hat sich der Beklagte erst nach rund vier Wochen, nämlich durch sein Schreiben vom 13. April 1961, dessen Zugang von der Klägerin zwar bestritten,in der Eevisionsinstanz aber, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat, zu unter-] stellen ist, und durch sein von Helv/ig übcrbrachtes Expose wieder an die Klägerin gewendet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit den hierin entwickelten Vorschlägen] habe der Beklagte nicht die Vertragsangebote der Klägerin vom 15. März 1961 abgelehnt, sondern Änderungen der abgeschlossenen Verträge bezweckt, ist aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden. Aber selbst wenn in diesen Vorschlä gen, wie die Revision meint, eine Ablehnung der Vertragsangebote der Klägerin zu sehen wäre, könnte der Beklagte sich hierauf nicht berufen. Denn eine Frist von rund vier Wochen kann bei Creochliftcn, wie sie hier vorliegen, nicht
10
/
Jr
 mehr als angemessen angesehen werden; besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zulassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger Kaufmann im Sinne dos Handelsgesetzbuchs war oder nicht. Auch v/enn er in seiner Eigenschaft
 als Haus- und Hypothekenmakler nicht kraft Gesetzes und auch nicht kraft Eintragung ins Handelsregister Kaufmann war (§§ 1 Nr. 7, 93 Abs. 2, 2 HGB), erforderten Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs kaufmännisches Verhalten. Im übrigen kann Schweigen auf ein Vertragsangebot nicht nur im eigentlichen Handelsverkehr, sondern auch im sonstigen Geschäftsverkehr als Zustimmung zu werten sein. Nach ständiger Rechtsprechung v/ird Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben regelmäßig als Einverständnis mit dessen Inhalt gewertet (BGHZ 7, 187, 189,
 11, 1, 3) s Auch wenn er nicht Kaufmann im Rechtssinne
 war, hätte der Beklagte, der sich nach seinem eigenen Vortrag seit längerem mit der Finanzierung großer Bauvorhaben befasst hatte, es der Klägerin unverzüglich mit-tcilon müssen, wenn er mit der Änderung seiner Vertrags-angeboto nicht einverstanden gewesen wäre.
Damit ^rweison sich die Angriffe als unbegründet, mit denen die Revision das Zustandekommen der Verträge anzweifclt; auf ihr Vorbringen, das sich mit dem Schreiben des Klägers vom 13c April 1961, mit seinem Expose,: dem Aktenvermerk der Klägerin und der Abtretung eines Teil-anspruches an den Notar Leitsmann befaßt, kommt es nicht mehr oh.
Zur Höhe des Klagansprucho hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt; Gegen die Richtigkeit der in der
11
Klageschrift spezifizierten Höhe dor Beroitstellungs-zinsen und der Vertragsstrafe bestünden keine Bedenken und seien von dom Beklagten auch keine Einwendungen erhoben worden. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe gewußt, daß der Bau noch nicht begonnen gewesen sei und zwar v/eder im Januar, noch im März, noch im April 1961. Nach Ziffer VI bis VIII habe der Klägerin das Recht zugestanden, das Barlehen erst auszukehren, wenn die Gebäude bis zu dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig würden. Außerdem.sei die erste Auszahlung an eine Reihe von Bedingungen geknüpft gewesen. Spätestens mit dem Schreiben vom 13« April und der Besprechung vom Ho April 1961 habe die Klägerin erfahren, daß die Bedingungen nicht zu erfüllen seien. Eine Bereitstellung des Barlehensbetrages sei daher nicht notwendig gewesen, der Grund für die Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision weggefallen. Der Anspruch auf Zahlung der Bereit Stellungsprovision entfalle daher gemäß § 242 BGB ebenso wie der Anspruch auf die sogenannte Vertragsstrafe ohne Rücksicht darauf, ob ein Vertrag zustandegekommen sei oder nicht.
Dazu ist zu sagen; Da die Verträge zustandegekommon sind, ist der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der in Absatz 3 III der Verträge vorgesehenen Beroitstollungs-zinsen von 2,5 $ der Barlehenssumme für,die Zeit ab 16o März 1961 erwachsen. Baß dieser Anspruch später v/og-gcfallon sei, hat der Beklagte in den latsacheninotonzen nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Präge deshalb auch nicht geprüft. Bas hindert den Beklagte: nicht, sieh in der Revisionsinstanz auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu berufen, aus dem sich nach seiner Ansicht der Wegfall des Anspruchs ergibt. Indessen kann das Revisionsgericht seiner Prüfung nur den vom Berufung*3'
gericht festgestollten Tatbestand zugrundelegen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergeben keine hinreichende Grundlage anzunehmen, die Voraussetzungen für die Verpflichtung, Bercitstcllungs-zinsen zu zahlen, seien in der Zeit zwischen dem 16. März 1961 und dem 9* November 1961 entfallene In diesem Zusammenhang kommen das Schreiben dos Beklagten vom 13. April 1961, sein Expose vom gleichen Tage und das Ergebnis der Voraprcche Helwigs vom 14. April 1961 in Betracht. Der Revision ist einzuräumen, daß die Notwendigkeit, Mittel für die zugesagten Darlehen bereitzustollen, mindestens hinsichtlich der zweit-stclligen Hypotheken durch jene Vorgänge zweifelhaft geworden sein mag. Das berechtigt jedoch das Revisions-gericht nicht zu dem Schluß, die Vertragsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung der Bereitstellungszinsen sei ganz oder teilweise entfallen. Das würde eine - in der Revisionsinstanz nicht mehr mögliche - Klärung tatsächlicher Fragen voraussetzen, insbesondere darüber, wie die Hypothekenbanken bei der Bereitstellung zugesagter Kredite allgemein zu verfahren pflegen und ob und wie es sich auowirkt, wenn erkennbar wird, daß sich der Abruf des Geldes verzögert. Im übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, angesichts des eindeutigen Inhalts der schriftlichen Verträge eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob und inwieweit die Bereitstellungszinson weiterzuzahlen seien.
Ihre Ansicht, auch hinsichtlich der Vertragsstrafe sei die Vertragsgrundlage entfallen, hat die Revision nicht näher zu begründen vermocht; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.
Damit erweist sieh die Revision des Beklagten in vollem Umfang als unbegründet. Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Kroft	Dr, Arndt	Gähtgens
 Keßler
 Dr. Reinhardt