Nur derjenige inländische Schuldner einer geregelten Schuld kann von der Bundesrepublik seine Zahlungen an den ausländischen Gläubiger erstattet verlangen, der seine (erste) Zahlungen an die Konversionskasse nicht nur in die Wege geleitet, sondern mit - nach deutschem Recht - schuldbefreiender Wirkung erbracht hatte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Klägerin hat nach dem Abschluß und der Genehmigung der Regelungsvereinbarung vom 12./14» November 1956 die Beklagte, vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die mehrfach, insbesondere in den Jahren 1957 und 1958, aufgefordert, ihre Erstattungspflicht hinsichtlich des bei der Regelung der Schuld zwischen SiflB) und auf Grund der Anlage V zu dem Londoner Schuldenabkommen unberücksichtigt gebliebenen und daher noch einmal zu zahlenden Zinsbetrages von 49«425,- sfrs gemäß dieser Anlage in Verbindung mit §§ 31 ff des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen anzuerkennen und die bereits von Sil^pn. Das Kammergericht hat in seinem in WM 1961, 1226 veröffentlichten Berufungsurteil die Klage an der Überlegung scheitern lassen, die Klägerin habe nicht,, wie es eine Erstattung nach dem Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schuldenabkommen erfordere, nachgewiesen, daß sie im April 1945 ihi Zahlung an die KQflHHMHHP nicht nur in die Wege gele: tet, sondern auch zu Ende geführt und damit erbracht habe. 1. Dieses Ergebnis beruht auf einer Reihe einzelner Erwägungen, von denen zunächst die Erwägung abgehandelt werden soll, die im Mittelpunkt der Revisionsrügen steht und dahi] geht, auch unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks de: Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen könne nur de: jenige Schuldner vom Bund Erst at xung einer Zahlung auf ein gemäß der Anlage V zu dem Abkommen geregelte Schuld beansprud der bereits der eine Zahlung geleistet hä nicht auch, wie die Klägerin meint, ein Schuldner, dessen Zahlung infolge der Wirren des zu Ende gehenden Krieges di Konversionskasse nicht mehr erreicht habe. Nach dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9- Juni 1933 (Moratoriumsgesetz) hatte (§ 1 Abs.1) ein inländischer Schuldner Zinsen, regelmäßige Tilgungsbeträge, wie sie hier in Rede stehen, in Reichsmark "zugunsten- des* ausländischen Gläubigers an die für deutsche Auslandsschulden ... Nach dieser Regelung mußte also der inländische Schuldner zahlen, jedoch in Abänderung seiner Verpflichtung nicht an den ausländischen Gläubiger, sondern an die K(|BIBurch die Zahlung, genauer die Einzahlung, erfüllte der Schuldner nach dem Moratoriumsgesetz seine Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung, während gleichzeitig § 3 des Gesetzes ein neues Schuldverhältnis zwischen der und dem ausländischen Gläubiger vorsah, dessen Inhalt sich nach der Satzung der Kasse bestimmte. Mag auch im Verhältnis der zu dem inländischen Schuldner kein echtes Gläubiger-Schuldner-Verhältnie*vor'gelegen haben, weil - wie damals angenommen wurde - der Schuldner auf Zahlung an die Kasse nicht von dieser selbst, sondern allein von dem ausländischen Gläubiger belangt werden konnte, so ist doch die krage, wie der Zahlungsvorgang beschaffen und wie weit er gediehen sein mußte, damit der Schuldner durch die Zahlung an die Kasse von seiner Schuld befreit wurde, nach den Regeln des deutschen Rechtes über eine Erfüllung im Sinne der TiJgung der Schuld durch Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger oder an einen an seiner Stelle zur Annahme der Leistung Ermächtigten (§ 362 Abs. 1 BGB) oder über eine entsprechende Leistung an Erfüllungsstatt zu beantworten. Die Regelung des Moratoriumsgesetzes stieß bei den ausländischen Gläubigern weitgehend auf Widerspruch und Ablehnung Auf der Londoner Schuldenkonferenz vertrat, um mit den Worten von Abschnitt I der Anlage V des Abkommens zu sprechen, die Deutsche*Relegation die Auffassung, daß der deutsche Schuldnei in Höhe seiner Zahlungen an die endgültig von seiner Sohuld befreit worden sei; die Gläubigervertreter v/aren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel, nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden. b) eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung ihi zurückgewiesen hat, weil er diese nicht als schu. leistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens bei der Regelung der Schuld unberücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen den Bund Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet. Diese Regelungen sind nach ihrem Wortlaut wie nach dem Grund ihres Zustandekommens und ihrem Sinn dahin zu begreifen: Nur derjenige Schuldner soll einen Erstattungs-anspruch haben, dessen Verpflichtung zur Zahlung gemäß der neuen Regelung darauf zurückgeht, daß eine der Konversionskasse erbrachte (nach deutschem Recht bewirkte) Leistung im Zuge der Anlage V des Abkommens unberücksichtigt bleibt» Er soll einen Ausgleich dafür erhalten, daß er gemäß einer neuen Regelung an seinen Gläubiger leistet, obwohl er (nach deutschem Recht) eine Leistung nicht mehr zu erbringen hätte, weil er bereits die ohne dos Eingreifen des Moratoriumsgesetzes an den Gläubiger zu erbringende Leistung an die Kon*-versionskasse erbracht, in diesem Sinne also die geschuldete Leistung bereits bewirkt hatte. Nicht aber ist es Sinn des Londoner Schuldenabkommens und des Ausführungsgesetzes, den inländischen Schuldner vor Schäden zu bewahren, die ihre Der Revision kann daher im Prinzip nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Erstattung könne nach ihrem Sinn und Zweck nur davon abhängen, daß der Schuldner seine Erstzahlung an die erfolglos- und nutzlos, Für eine dahingehende Erstattungspflicht spricht weder der Umstand, daß die Beklagte angesichts der schon vorliegenden Rechtsprechung über das Problem der hängengebliebenen Überweisung unterrichtet gewesen sei, noch die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 1 ff, die sich mit einem ganz anderen Tatbestand befaßt* Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausführunge der Klägerin nicht auch daran scheitern einmal, daß der deutsche Text (der in Abschnitt I (1) (a) von einer der Einzahlung des Schuldners entsprechenden Zahlung seitens der Konversionskasse an den Gläubiger spricht) maßgebend ist - wie das Berufungsgericht angenommen hat zu dem anderen ob nicht letztlich für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs allein auf das Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schuldenabkommen abzustellen wäre. Wieso eine andere Auslegung von Abschnitt I (1) (a) als sie die Klägerin vornimmt, eine Mißachtung des Zusammenhangs des Abschnitts II mit der Anlage I Ziff.14 und § 51 des Ausführungsgesetzes darstellen soll, wie die Revision gemäß D 2 und 5-der Revisionsbegründung vorträgt, ist schlechterdings nicht zu ersehen. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht den von der Klägerin angetretenen Zeugenbeweis dafür erhoben, daß sich die mit der Ausarbeitung der Erstattung befaßten Delegationen mit der Erklärung des deutschen Delegationsführers begnügt haben, die deutschen Behörden hätten die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dem deutschen Schuldner, "der zweimal Zahlungen geleistet habe",, eine Rückzahlung zu gewähren. Ob es hierbei überhaupt um die übliche Feststellung einer Tatsache geht, und ob das Berufungsgericht nicht insoweit eigene Ermittlungen von Amts wegen, ohne Bindung an die Parteianträge, vorzunehmen hatte, kann offen bleiben; denn der Begriff der Leistung zweimaliger Zahlungen ist für die hier zu entscheidende Präge, ob die Erstzahlung des Schuldners nur in die Wege geleitet oder auch durchgeführt sein mußte, so farblos, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung nicht von Belang ansehen durfte. worauf die Revision abhebty fortfährt; ’’kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so kann der Erstattungsanspruch aus diesem Grunde nicht abgewiesen werden", so ist nach dem Zusammenhang auf die Nichterweiebarkeit nicht dessen abgestellt, daß der inländische Schuldner eine Leistung an die Konversionskasse nicht nur versucht, sondern erbracht hat, sondern dessen, daß die KMHHHHHBIBi daraufhin ihrerseits eine Zahlung oder Leistung an den ausländischen Gläubiger bewirkt oder ihm angeboten, von ihm aber zurück-gewiesen bekommen hat. Die Vorschrift des § 35 des Ausf iihrungs-geoetzes überbürdet - richtig verstanden - der eine Beweislast nur dafür, daß der Schuldner, der Zahlung geleistet hat, durch die Zahlung *an die nach Anlage V des Abkommens von seiner Schuld nicht befreit worden ist. - so die Revision - die Überweisung der Zweigniederlassung der Klägerin immerhin in den Bereich der öffentlichen Hand des Reiches gekommen sei und weil das Deutsche Reich der Zweigniederlassung die Erbringung der Zahlung an eine Stelle in Berlin auferlegt und ihr den einfacheren und gefahrloseren Zahlungsweg von 5i^|0 nach Scha^HHI^) versperrt habe, ist der Revision nicht zuzugeben. - die damalige Gesetzgebung des Reiches einschließlich des Moratoriumsgesetzes hinweggedacht - Zählungen, etwa noch in ausländischer Valuta, aus dem kriegsführenden Deutschen Reich nach Scha^^HI^zu bewirken, ist von der Klägerin picht des näheren vorgetragen worden, auch nicht zu ersehen. Das ist nichts Ungewöhnliches und dem Grundsatz nach von dem inländischen Schuldner wie eine andere ihn im Rahmen des inländischen Rechts belastende Regelung hinzunehmen. 3„ Daß es auf den Eingang der Überweisung bei der Kon-versionskasse ankommt und das Gegenteil nicht aus dem Recht der Giroüberweisung oder einer angeblichen Eigenschaft der als einer Reichskasse gefolgert werden kann, hat das Berufungsgericht mit näherer Begründung dargelegt, die von der Revision nicht angegriffen wird, auch einen beachtlichen Rechtsfehler nicht ersehen läßt. 4. Da mithin auch in den eben abgehandelten Punkten dem angefochtenen Urteil beizutreten ist, kann die Frage nur noch die sein, ob die Verteidigung der Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wie die Revision vor-fcringt, und ob aus dem Urteil des Senats vom 29. Der Gedanken-gang der Entscheidung'in BGHZ 27, 327 beschränkt sich, wie die Entscheidung ausdrücklich hervorhebt, auf den Fall der Zinszahlung aus § 353 HGB bei einer Forderung der in Anlage IV Art. 35 erwähnten Art. Hinzu \ommt: In jenem Fall war unklar, wie die Regelungsbedingungen hinsichtlich der Verzinsung auszulegen waren, und hierzu führt das Urteil aus: die von dem damaligen Kläger mit seinem Gläubiger herbeigeführte Einigung habe der Zielsetzung des Abkommens entsprochen, wenn der Kiäger dabei auf Grund einer vertretbaren Auslegung der Regelungebedingungen eine Zinsforderung des Gläubigers zu erfüllen versprochen habe, so müsse . die eine - von ihr nicht durch Anrufung der Gemischten Kommission auegeräumte - Unklarheit der Schulden-regelung gegen sich gelten lassen und dem Schuldner die geleisteten Zinszahlungen erstatten. Der Gedanke der Revision, die Beklagte dürfe die Erstattung nicht ablehnen, weil sie eine bestehende Unklarheit nicht nur nicht geklärt, sondern durch prozessuale Einreden in dem von der Schweizer Eidgenossenschaft nach der Einlegung der gegenwärtigen Klage gegen sie anhängig gemachten Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof für das Abkommen Uber deutsche Auslandsschulden erschwert habe und weil sie angesichts dessen mit ihrer Ablehnung der Klageforderurig wider Treu und Glauben handele, greift nicht durch. Wenn man es überhaupt der Beklagten vorwerfen könnte, daß sie die Präge der Erstattungspflicht der Entscheidung durch ein deutsches Zivilgericht zuge-führt hat, so könnte ein hier zu beachtender Verstoß gegen freu und Glauben doch nur vorliegen, wenn der Schiedsgerichtshof im Palle seiner sachlichen Entscheidung sich dem Standpunkt der Klägerin abgeschlossen haben würde. Schließlich reicht weder der festgestellte Sachverhalt noch - seine Richtigkeit unterstellt - der Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter aus, um einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben darzutun, der darauf zurückgeht, daß die der Überweisung entsprechende Gutschrift nicht zugunsten der Klägerin bei der nachgeholt worden ist. Es ist für den Revisionsrichter nicht ersichtlich, daß die Beklagte es daran habe fehlen lassen, das Schicksal der Überweisung im Rahmen der ihr möglichen und anzusinnenden Schritte aufzuklären. erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß es auf weitere Streitpunkte, wie das Vorliegen eines Gläufciger-Schuld-Verhältnisses im Verhältnis von Haupt- und Zweigniederlassung der Klägerin, ankommt. Die Revision ist daher zurückzuweisen und die Klägerin nach § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Ges, zur Ausführung des Abkommens vom 27« Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AG LondSchAbk) v. 24. August ^95'5, BGBl I T003, §§ 32, 35
Nur derjenige inländische Schuldner einer geregelten Schuld kann von der Bundesrepublik seine Zahlungen an den ausländischen Gläubiger erstattet verlangen, der seine (erste) Zahlungen an die Konversionskasse nicht nur in die Wege geleitet, sondern mit - nach deutschem Recht - schuldbefreiender Wirkung erbracht hatte.
Den bestrittenen Tatbestand einer solchen Erfüllung hat im Erstattungsstreit der Schuldner zu beweisen.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1963 - III ZR 237/61 - KG Berlin
IG Berlin
III_ZR_ 237/6J. Verkündet
am 24» Oktober 1963 Scheibl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Georg P Aktiengesellschaft in
SchaflBll^B/SclflB^vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrates:
1» den Präsidenten Karl -
2. den Vizepräsidenten Georg A« FflU, ebenda,
Klägerin und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kanwiergerichts in Berlin vom 23. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin; eine im Jahre 1896 nach schweizerischem Recht errichtete Aktiengesellschaft, hat ihren Hauptsitz in SchaflHHB/SchdB« Sie unterhält in aft HflHHHfc/
Deutschland eine unselbständige Zweigniederlassung, die ebenfalls im Jahre 1896 gegründet und im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen ist. Die Haupt- und Zweigniederlassung der Klägerin sind betriebswirtschaftlich wie buchhaltungsmäßig voneinander getrennt und haben voneinander verschiedene Personen als Vertretero
Die Hauptniederlassung der Klägerin in der Sei stellte nach dem ersten Weltkriege ihrer Zweigniederlassung in Deutschland erhebliche Geldmittel zur Reorganisation und 2um Ausbau ihres- Unternehmens in Schweizer Franken zur Verfügung, die alsbald zurückerstattet werden sollten«, Die zur Verfügung gestellten Geldmittel beliefen sich am 1. August 193 auf rund 14.Q0Q.00C sirs«. Infolge der Einführung der deutschen Devisengesetzgebung katn es nicht mehr zur vollständigen Tilgung dieser Schuld, die im Jahre 1943 von den Devisenbe-* hörden auf 9*884.991»—sfrs festgestellt und anerkannt wurde. Auf Grund eines devisenrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 4. Oktober 1943 überwies die Zweigniederlassung in die jeweils am ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres fälligen Zinsbeträge nach dem damals genehmigten Transfersatz von 2 $ jährlich mit vierteljährlich 49*425»— sfrs laufend über die Deutsche Bank in Si^B) entsprechend dem Gesetz Uber Zahlungsverbindlicfakeiten gegenüber dem Ausland vom 9> Juni 1933 (RGBl X S. 349) an die
für deutsche Auslandsschulden auf das zu deren Gunsten- bei der Reichsbank geführte Konto Nr. zugunsten und zwecks V/eiterleitung an die Hauptniederlassung in Schal
3
Die Überweisungen erfolgten regelmäßig durch die Deutsche Bank in Si^H^an die Nebenstelle der Eeichsbank in
wurden von dieser jeweils dem für die Deutsche Bank geführten ßeichsbankgirokonto belastet, die wiederum das Konto der Zweigniederlassung der Klägerin bei der Deutschen Bank entsprechend belastete.
Entsprechend dieser langjährigen Handhabung beauftragt am 4« April 1945 die Zweigniederlassung in Si^^p die Deutsche Bank, Zweigstelle Siden für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. März 1945 berechneten Zinsbetrag von 49-425,-» sfrs mit dem nach der Abwertung des Schweizer Pranken erforderliehen Gegenwert von 28.641,79 HM an die
zu überweisen. Die Deutsche Bank, Zweigstelle £i^^, überwies den Betrag im bargeldlosen Verkehr« an die Deutsche Reichsbank, Nebenstelle RaflHI^Bj und wurde von dieser am 6. April 1945 mit dem genannten Betrage belastet. Die Deutsche Reichsbank, Nebenstelle RaflHHB»
•s
leitete die Überweisung am selben Tage nach Berlin an die Hauptstelle der Reichsbank weiter. Der Betrag ist nicht mehr an die Hauptniederlassung der Klägerin in Scha( gelangt..
Die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung der Klägerin trafen am 16./28.Dezember 1955 mit devisenrecht-liehet Genehmigung vom 21. Februar 1956 eineVereinbarung, wonach eie eine Schuld der Zweigniederlassung gegenüber der Hauptniederlassung in Höhe von 9-655.651,41 s-|t;
unter Bezugnahme auf Artikel 2 Nr. (2) (b) und Artikel 34 der Anlage IV des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27- Februar 1953 {BGBl II S. 331) (LondSchAbk) in der Weise regelten, daß dieser Summe die Zinsrückstände für die Zeit vom zweiten
Vierteljahr 1945 bis 1952 mit ^239^475^2£4“rs
zugeschlagen wurden, so daß sich ein neuer £
Kapitalbetrag von ] 1.895. ' 26,65
ergab.
Am 12./14* November 1956 trafen die Haupt- und die Zweigniederlassung der Klägerin mit devisenz*eehtlicher Genehmigung vom 30. Januar 3957 eine neue Vereinbarung, in der sie nunmehr auch die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. März 1945 dem bisher errechneten Kapital zuschlugen, so daß sich das Gesamtkapital zu dem 31« Dezember 1952 auf insgesamt 1?»944.551,65 sfrs belief. Hinsichtlich dieses Zinsbetrages heißt es in der Vereinbarung vom 12./14* November 1956s
"Der fundierte Zinsbetrag von sfrs 49.425,- ist daher ebenfalls ab 1. Januar 1953 mit 4 v.H. jährlich, zahlbar halbjährlich nachträglich am 30. Juni und 31« Dezember jeden Jahres mit sfrs 988,50, die Rückstände jedoch sofort, zu verzinsen......
Die Zweigniederlassung überwies acht Halbjahresbeträge der zuletzt gen/innten Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31« Dezember 1956 mit zusammen 7.908,- sfrs an die Hauptniederlassung der Klägerin in SchaflH^^.
Die Klägerin hat nach dem Abschluß und der Genehmigung der Regelungsvereinbarung vom 12./14» November 1956 die Beklagte, vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die mehrfach,
insbesondere in den Jahren 1957 und 1958, aufgefordert, ihre Erstattungspflicht hinsichtlich des bei der Regelung der Schuld zwischen SiflB) und auf Grund der
Anlage V zu dem Londoner Schuldenabkommen unberücksichtigt gebliebenen und daher noch einmal zu zahlenden Zinsbetrages von 49«425,- sfrs gemäß dieser Anlage in Verbindung mit §§ 31 ff des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen anzuerkennen und die bereits von Sil^pn. an SchalH-<■■■1 erbrachten Leistungen zu erstatten. Diese Verhandlungen blieben ohne Erfolg, da der Bundesbeauftragte eine Erstattungspflicht endgültig am 19. Juli 1957 in Abrede stellte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von ihr auf Grund der Hegelungsvereinbarung vom 12-/14. Novembe 1956 geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 7*908,- sfrs nebst Zinsen aus dieser Summe.
Landgericht und Kammergericht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Diese verfolgt mit der Revision ihrer Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Kammergericht hat in seinem in WM 1961, 1226 veröffentlichten Berufungsurteil die Klage an der Überlegung scheitern lassen, die Klägerin habe nicht,, wie es eine Erstattung nach dem Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schuldenabkommen erfordere, nachgewiesen, daß sie im April 1945 ihi Zahlung an die KQflHHMHHP nicht nur in die Wege gele: tet, sondern auch zu Ende geführt und damit erbracht habe.
1. Dieses Ergebnis beruht auf einer Reihe einzelner Erwägungen, von denen zunächst die Erwägung abgehandelt werden soll, die im Mittelpunkt der Revisionsrügen steht und dahi] geht, auch unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks de: Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen könne nur de: jenige Schuldner vom Bund Erst at xung einer Zahlung auf ein gemäß der Anlage V zu dem Abkommen geregelte Schuld beansprud der bereits der eine Zahlung geleistet hä
nicht auch, wie die Klägerin meint, ein Schuldner, dessen Zahlung infolge der Wirren des zu Ende gehenden Krieges di Konversionskasse nicht mehr erreicht habe. Dieser Erwägung des Berufungsgerichts ist entgegen den Ausführungen der Revision beizupflichten.
~ 6 ~
Nach dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9- Juni 1933 (Moratoriumsgesetz) hatte (§ 1 Abs. 1) ein inländischer Schuldner Zinsen, regelmäßige Tilgungsbeträge, wie sie hier in Rede stehen, in Reichsmark "zugunsten- des* ausländischen Gläubigers an die
für deutsche Auslandsschulden ... zu zahlen; soweit der Schuldner an die für Auslandsschulden
zahlt", wurde er (§ 1 Abs. 2) von seiner Verpflichtung frei; "die eingezahlten Beträge (§ ’ Abs. 1)" wurden nach § 3 den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben, wobei sich die Ansprüche der Gläubiger nach den in der Satzung^ der Kasse festgelegten Grundsätzen bestimmten und die Reichsbank anordnete, zu welchem Zeitpunkt Zahlungen auf die Guthaben geleistet werden durften. Nach dieser Regelung mußte also der inländische Schuldner zahlen, jedoch in Abänderung seiner Verpflichtung nicht an den ausländischen Gläubiger, sondern an die K(|BIBurch die Zahlung, genauer die Einzahlung, erfüllte der Schuldner nach dem Moratoriumsgesetz seine Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung, während gleichzeitig § 3 des Gesetzes ein neues Schuldverhältnis zwischen der und dem ausländischen
Gläubiger vorsah, dessen Inhalt sich nach der Satzung der Kasse bestimmte. Mag auch im Verhältnis der zu dem inländischen Schuldner kein echtes Gläubiger-Schuldner-Verhältnie*vor'gelegen haben, weil - wie damals angenommen
wurde - der Schuldner auf Zahlung an die Kasse nicht von dieser selbst, sondern allein von dem ausländischen Gläubiger belangt werden konnte, so ist doch die krage, wie der Zahlungsvorgang beschaffen und wie weit er gediehen sein mußte, damit der Schuldner durch die Zahlung an die Kasse von seiner Schuld befreit wurde, nach den Regeln des deutschen Rechtes über eine Erfüllung im Sinne der TiJgung der Schuld durch Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger oder an einen an seiner Stelle zur Annahme der Leistung Ermächtigten (§ 362 Abs. 1 BGB) oder über eine entsprechende Leistung an Erfüllungsstatt zu beantworten. Damit kommen auch entgegen
der Meinung der Revision die Grundsätze zur Anwendung, die im Bereich des bargeldlosen Verkehrs für die Überweisung eines geschuldeten Geldbetrages vom Schuldnerkonto auf das Bankkonto des Gläubigers entwickelt worden sind.
Die Regelung des Moratoriumsgesetzes stieß bei den ausländischen Gläubigern weitgehend auf Widerspruch und Ablehnung Auf der Londoner Schuldenkonferenz vertrat, um mit den Worten von Abschnitt I der Anlage V des Abkommens zu sprechen, die Deutsche*Relegation die Auffassung, daß der deutsche Schuldnei in Höhe seiner Zahlungen an die endgültig
von seiner Sohuld befreit worden sei; die Gläubigervertreter v/aren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel, nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden. Um solchen fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, traf man unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte eine Regelung dahin:
Abschnitt I Unterabs (l):
Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die
geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubiger
a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende
Zahlung seitens der tatsächlich
nicht erhalten hat, oder
b) eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende
Zahlung oder Leistung ihi
zurückgewiesen hat, weil er diese nicht als schu. tilgend anerkennen wollte.
Unterabs (3):
r > •
Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
8
Unterabs (3):
Soweit der Schuldner Zahlungen an die
geleistet hat, auf welche Unterabs. (l) keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreix.
Das am 24. August 1953 ergangene deutsche Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schuldenabkommen, das in § 31 die Vorschrift des § 1 des Moratoriumsgesetzes aufhebt» bestimmt in § 32 Abs. 1:
"Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen, daß an die ge-
leistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens bei der Regelung der Schuld unberücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen den Bund Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet.
Diese Regelungen sind nach ihrem Wortlaut wie nach dem Grund ihres Zustandekommens und ihrem Sinn dahin zu begreifen: Nur derjenige Schuldner soll einen Erstattungs-anspruch haben, dessen Verpflichtung zur Zahlung gemäß der neuen Regelung darauf zurückgeht, daß eine der Konversionskasse erbrachte (nach deutschem Recht bewirkte) Leistung im Zuge der Anlage V des Abkommens unberücksichtigt bleibt»
Er soll einen Ausgleich dafür erhalten, daß er gemäß einer neuen Regelung an seinen Gläubiger leistet, obwohl er (nach deutschem Recht) eine Leistung nicht mehr zu erbringen hätte, weil er bereits die ohne dos Eingreifen des Moratoriumsgesetzes an den Gläubiger zu erbringende Leistung an die Kon*-versionskasse erbracht, in diesem Sinne also die geschuldete Leistung bereits bewirkt hatte. Kurz gesagt: Der Schuldner soll eine Entschädigung dafür gewährt bekommen, daß er eine Doppelleistung erbringt. Nicht aber ist es Sinn des Londoner Schuldenabkommens und des Ausführungsgesetzes, den inländischen Schuldner vor Schäden zu bewahren, die ihre
Entstehung darin haben, daß er in den letzten Tagen des Krieges einen Zahlungsvorgang an die ein-
leitete, der aber nicht mehr zu dem Abschluß kommen konnte, und er deswegen, weil es nach deutschem Recht an einer Erfüllung (einer Leistung an Erfüllungs Statt) fehlte, seinem ausländischen Gläubiger verhaftet blieb. Für die ausländischen Gläubiger ging es bei der Londoner Konferenz, was die Wirkung von Zahlungen an die anging, darum, ob
die Zahlung eines deutschen Schuldners an die Konversionskasse in der Regel als schuldbefreiend anzuerkennen war -■und der fruchtlosen Erörterung dieses Streitpunktes sollte ein Ende gesetzt werden- , nicht aber darum, daß;ein Zahlungg-versuch des Schuldners der Zahlung gleichgestellt wurde.
Im Gegenteil konnte das Interesse der Gläubiger, so lange nicht feststand, wie weit der deutsche Standpunkt unterliege und es zu dem in Anlage V Abschnitt I - einschließlich seines Unterabsatzes (3) - niedergelegten Ergebnis kommen werde, nur darum gehen, den Begriff der Zahlung an die möglichst eng auszulegen.
Ganz in diesem Sinne führt die Begründung zu dem Entwurf des Ausführungsgesetzes (vgl. Anlage 2 zu Drucksache Nr. 4478 des Bundestages, 1. Wahlperiode, zu § 40 des Entwurfs as § 32 des Gesetzes) aus, die Vorschrift regele die in der Anlage V des Abkommens vorgesehene Erstattung der Leistungen, die im Rahmen einer geregelten Schuld nicht zu erbringen wären, wenn die schuldbefreiende Wirkung der Zahlungen anerkannt worden wäre.
Der Revision kann daher im Prinzip nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Erstattung könne nach ihrem Sinn und Zweck nur davon abhängen, daß der Schuldner seine Erstzahlung an die erfolglos- und nutzlos,
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ohne eine Gutschrift auf dem Konto der Kasse, aufgewendet habe und deshalb einen Schaden davon trage, wenn er seine Zweitzahlung nicht erstattet erhalte. Damit erweisen sich die Ausführungen der Revision gemäß Abschnitt B III,
1 und 2 der Revisionsbegründung ohne weiteres als gegen-standslos.
Im einzelnen ist den weiteren einschlägigen Ausführungen der Revision entgegenzuhalten;
Die Revision vermag keine entgegen dem Gesagten gewichtige Erwägung aufzuzeigen, die dafür spricht, daß die Vertragsmächte und dio Beklagte bei dem Zustandekommen des Abschnittes I (1) der Anlage V des Abkommens und bei dem Erlaß des Ausführungsgesetzes eine Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Zweitzahlungen inländischer Schuldner auch für den Fall begründen wollten, daß eine zwecks Erstzahlung vorgenoramene Überweisung an die K®~ unerledigt hängen geblieben war. Für eine dahingehende Erstattungspflicht spricht weder der Umstand, daß die Beklagte angesichts der schon vorliegenden Rechtsprechung über das Problem der hängengebliebenen Überweisung unterrichtet gewesen sei, noch die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 1 ff, die sich mit einem ganz anderen Tatbestand befaßt*
?/as die Klägerin auch in der Revisionsinstanz aus dem Wortlaut der Erstattungsregelung ur»i einem Vergleich ihres englischen, französischen und deutschen Textes (vgl, BGBl 1953 II 454) ableitet, überzeugt nicht. Die Revision legt Gewicht darauf, daß der englische Text im Abschnitt I Unterabsatz (!) Einleitung und am Ende von Unterabsats (1) (a) von payments (des Schuldners) to (und nicht into) the
spreche, was bedeute, daß die Zahlung nur angewiesen, nicht
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aber in die Kasse hineingelangt sein müsse, und davon bewußt in b) unterscheide the payment (von der Kasse an den Gläubiger) corresponding to that made by the debtor to it (it = ) • Sie sieht dieselbe bewußte Unter-
Scheidung darin, daß der französische Text an dieser Stelle die Zahlung des Schuldners an die Kasse als "versement" was mehr die Bedeutung einer Aufwendung von Geld habe, die von Gläubiger tatsächlich nicht erhaltene oder abge-lehnte Zahlung seitens der Kasse an ihn "paiement" - im Sinne einer vollzogenen Zahlung - bezeichne. Dieser Schluß
erscheint schon angesichts der Erwägung-nicht- -zwingend:-----
Der englische Text setzt in I (l) (a) die Zahlung der Kasse an den Gläubiger in Beziehung to the payment made by the debtor "to it", obwohl die Zahlung der Kasse an den Gläubiger voraussetzt, daß die Kasse ihrerseits den Betrag von dem Schuldner erhalten hatte, also auch insofern a payment into the vorlag. Entsprechen-
des gilt für die Passung des Abschnittes I (1) (a) des französischen Textes. Die Textfassungon lassen sich ungezwungen dahin erklären, daß sie die beiden Vorgänge, Einzahlung des Schuldners an die und die auf
ihr beruhende Auszahlung der Kasse an den Gläubiger, heraue-steilen wollen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausführunge der Klägerin nicht auch daran scheitern einmal, daß der deutsche Text (der in Abschnitt I (1) (a) von einer der Einzahlung des Schuldners entsprechenden Zahlung seitens der Konversionskasse an den Gläubiger spricht) maßgebend ist - wie das Berufungsgericht angenommen hat zu dem anderen ob nicht letztlich für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs allein auf das Ausführungsgesetz zu dem Londoner Schuldenabkommen abzustellen wäre.
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Wieso eine andere Auslegung von Abschnitt I (1) (a) als sie die Klägerin vornimmt, eine Mißachtung des Zusammenhangs des Abschnitts II mit der Anlage I Ziff. 14 und § 51 des Ausführungsgesetzes darstellen soll, wie die Revision gemäß D 2 und 5-der Revisionsbegründung vorträgt, ist schlechterdings nicht zu ersehen. Dort handelt es sich um Sonderregelungen, die die Zahlungen ausländischer und saarländischer Schuldner an die und einen
unmittelbaren Eintritt der gegenüber den
Gläubigern in die'Schuldverpflichtungen betreffen. Damit gehen alle einzelnen Ausführungen gemäß D 3 der Revisions-begründung ins Leere.
Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht den von der Klägerin angetretenen Zeugenbeweis dafür erhoben, daß sich die mit der Ausarbeitung der Erstattung befaßten Delegationen mit der Erklärung des deutschen Delegationsführers begnügt haben, die deutschen Behörden hätten die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dem deutschen Schuldner, "der zweimal Zahlungen geleistet habe",, eine Rückzahlung zu gewähren. Ob es hierbei überhaupt um die übliche Feststellung einer Tatsache geht, und ob das Berufungsgericht nicht insoweit eigene Ermittlungen von Amts wegen, ohne Bindung an die Parteianträge, vorzunehmen hatte, kann offen bleiben; denn der Begriff der Leistung zweimaliger Zahlungen ist für die hier zu entscheidende Präge, ob die Erstzahlung des Schuldners nur in die Wege geleitet oder auch durchgeführt sein mußte, so farblos, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung nicht von Belang ansehen durfte.
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Aus der Bestimmung des § 31 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision für die eben bezeichnete Frage, ob die Erstzahlung des Schuldners nur in die Wege geleitet oder durchgeführt sein mußte, nichts Schlüssiges, ebensowenig aus den in der Revisionsbegründung herangezogenen Stellen aus den Bundestagsdrucksachen Kr. 4260 und 4478 der 1. Wahlperiode. An der er.steren, die Anlage V des Londoner Schuldenabkoramens betreffenden Stelle ist auf S. 171 unter Abs. 4 von "Einzahlungen”, von aufgevvendeten "Srfüllungsleistungen", an der zweiten Stelle von "Einzahlungen? des Schuldners und den hierauf beruhenden Gutschriften der
die Rede. § 31 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes sieht einen Übergang von Ansprüchen von der
auf die Bundesrepublik vor, und zwar von Ansprüchen aus Einzahlungen des Schuldners an die und
hierauf beruhenden Gutschriften bei der Kasse; er setzt also Zahlungen voraus, die an die Kasse gelangt und daraufhin von ihr dem Gläubiger g'utgeschrieben worden sind.
An demselben Mißverstehen leidet auch die Bezugnahme der Revision auf die Bundestagsdrucksache 4478 der 1. Wahlperiode betreffend die Begründung zu § 42 des Entwurfs des Ausführungsgesetzes. Dort heißt es; Wenn der Schuldner nachweise, daß er den (zur Erstattung angemeldeten) Betrag bereits an die gezahlt habe, so werde von
Amte wegen festzustellen sein, ob der ausländische Gläubiger eine der "Einzahlung" des Schuldners entsprechende Zahlung oder Leistung von der KflHHHHHHiB tatsächlich erhalten oder eine der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung oder Leistung der an den Gläubiger nicht
zurückgewiesen und deshalb die Zahlung oder Leistung als schuldtilgend anerkannt habe. Wenn die Begründung sodann,
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worauf die Revision abhebty fortfährt; ’’kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so kann der Erstattungsanspruch aus diesem Grunde nicht abgewiesen werden", so ist nach dem Zusammenhang auf die Nichterweiebarkeit nicht dessen abgestellt, daß der inländische Schuldner eine Leistung an die Konversionskasse nicht nur versucht, sondern erbracht hat, sondern dessen, daß die KMHHHHHBIBi daraufhin ihrerseits eine Zahlung oder Leistung an den ausländischen Gläubiger bewirkt oder ihm angeboten, von ihm aber zurück-gewiesen bekommen hat.
Die bisher behandelten Ausführungen der Revision vermögen somit den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern.
2. Rach dem unter 1.) Gesagten kommt es also darauf an, daß die Klägerin ihre (Erst-)Leistung in der angegebenen Weise nicht nur in die Wege geleitet, sondern erbracht hat.
Daß sie hierfür beweispflichtig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Die Vorschrift des § 35 des Ausf iihrungs-geoetzes überbürdet - richtig verstanden - der eine Beweislast nur dafür, daß der Schuldner, der Zahlung geleistet hat, durch die Zahlung *an die
nach Anlage V des Abkommens von seiner Schuld nicht befreit worden ist. Sie läßt im Verhältnis des Erstattung verlangenden Schuldners zur den Grundsatz des deutschen
Beweisrechte unberührt, daß der Schuldner die Erbringung seiner Erfüllungsleistung (hier an die
beweisen muß; sie verlangt nicht, was eine ganz ungewöhnliche Regelung wäre, von der den Beweis der
Negative, daß der Schuldner nicht an die
geleistet hat. Daß eine derartige Verteilung der Seweislast unbillig und eine gegenteilige Verteilung richtig wäre, weil
- so die Revision - die Überweisung der Zweigniederlassung der Klägerin immerhin in den Bereich der öffentlichen Hand des Reiches gekommen sei und weil das Deutsche Reich der Zweigniederlassung die Erbringung der Zahlung an eine Stelle in Berlin auferlegt und ihr den einfacheren und gefahrloseren Zahlungsweg von 5i^|0 nach Scha^HHI^) versperrt habe, ist der Revision nicht zuzugeben. Der Eingang der Überweisung bei einer zur Empfangnahme von Zahlungen er-mächtigten Stelle des Reiches stand der Zahlung an die K®-
nicht gleich (vgl. nachstehend unter 3.) und es widerspricht nicht dem Empfinden des redlich und anständig Denkenden, daraus die aufgezeigte Beweisfblge abzuleiten. Ob und wie es der Zweigniederlassung der Klägerin möglich gewesen wäre, in einem der letzten Kriegsmonate
- die damalige Gesetzgebung des Reiches einschließlich des Moratoriumsgesetzes hinweggedacht - Zählungen, etwa noch in ausländischer Valuta, aus dem kriegsführenden Deutschen Reich nach Scha^^HI^zu bewirken, ist von der Klägerin picht des näheren vorgetragen worden, auch nicht zu ersehen. Doch abgesehen davon bleibt zu bedenken: Devisenrechtliche Beschränkungen und Verbote für Leistungen nach dem Ausland bestanden und bestehen in vielen Staaten. Sie können für eine von dem inländischen Schuldner vorzunehmende
• Erfüllungsleistung zugunsten des ausländischen Gläubigers Erschwernisse bringen. Das ist nichts Ungewöhnliches und dem Grundsatz nach von dem inländischen Schuldner wie eine andere ihn im Rahmen des inländischen Rechts belastende Regelung hinzunehmen. Das gilt auch, wenn sich solche Erschwernisse auf devisenrechtlichem Gebiet etwa so wie geschehen auswirken. Es ist daher nicht am Platze, so wie es die Revision möchte, Folgen aus der Ungewißheit über die Vornahme einer Zahlung auf die Beklagte zu verlagern.
Demgemäß kann zugunsten der Klägerin nicht mehr als feststehend angesehen werden, als daß die Nebenstelle der Deutschen Reichsbank in RaflH^HH die Überweisung am 6. April 1945 zur Weiterleitung an die Hauptstelle der Reichsbank in auf den Rostweg gebracht hat, nicht,
aber, daß die Kitteilung der Überweisung bei der Konversionskasse eingegangen ist,
3„ Daß es auf den Eingang der Überweisung bei der Kon-versionskasse ankommt und das Gegenteil nicht aus dem Recht der Giroüberweisung oder einer angeblichen Eigenschaft der als einer Reichskasse gefolgert werden
kann, hat das Berufungsgericht mit näherer Begründung dargelegt, die von der Revision nicht angegriffen wird, auch einen beachtlichen Rechtsfehler nicht ersehen läßt. Demgegenüber findet es im Deutschen Recht keine tragfähige Grundlage, wenn die Revision es genügen lassen will, daß die Überweisung mit ihrem Eingang beider Reichsbank in den Bereich der öffentlichen Hand in Gestalt des Deutschen Reiches gekommen ssi.
4. Da mithin auch in den eben abgehandelten Punkten dem angefochtenen Urteil beizutreten ist, kann die Frage nur noch die sein, ob die Verteidigung der Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wie die Revision vor-fcringt, und ob aus dem Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 III 2R 169/56 = BGH2 27, 327 etwas zugunsten der Klägerin zu entnehmen ist. Dies alles ist in lessen zu Ungunsten der Klage zu entscheiden»
Eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten kann nicht damit begründet werden, die Beklagte setze sich mit der Ablehnung der Erstattung mit den Genehmigungsbescheiden der Deutschen Bundesbank in Widerspruch. Die Klägerin hatte ihre
Verbindlichkeiten gegenüber der Hauptniederlassung nicht durch eine (Erst-)Zahlung erfüllt und war daher zur Leistung verpflichtet geblieben. Dabei mag es ihr unbenommen gewesen sein, ihre fortbestehende Schuld im Einvernehmen mit der Hauptniederlassung entsprechend der in Anlage V des Abkommens vorgesehenen Regelung zu tilgen. Dieser Vorgang begründete keinen Ersatzanspruch. Es kann daher, ganz abgesehen von der Frage, ob den Bescheiden der Bundesbank die ihnen von der Klügerin zugeschriebene Bedeutung beigemessen werden könnte, nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagte es ablehnt, einen Schuldner zu entschädigen, der nicht zweimalige Zahlungen erbracht hat. Vielmehr ließe sich umgekehrt fragen, ob die Klägerin nicht etwa gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie eine etwa irrige Auffassung der Bundesbank dazu ausnutzen wollte, um eine ihr nicht zustehende Entschädigung zu erlangen. Der Gedanken-gang der Entscheidung'in BGHZ 27, 327 beschränkt sich, wie die Entscheidung ausdrücklich hervorhebt, auf den Fall der Zinszahlung aus § 353 HGB bei einer Forderung der in Anlage IV Art. 35 erwähnten Art. Hinzu \ommt: In jenem Fall war unklar, wie die Regelungsbedingungen hinsichtlich der Verzinsung auszulegen waren, und hierzu führt das Urteil aus: die von dem damaligen Kläger mit seinem Gläubiger herbeigeführte Einigung habe der Zielsetzung des Abkommens entsprochen, wenn der Kiäger dabei auf Grund einer vertretbaren Auslegung der Regelungebedingungen eine Zinsforderung des Gläubigers zu erfüllen versprochen habe, so müsse . die eine - von ihr nicht durch Anrufung der
Gemischten Kommission auegeräumte - Unklarheit der Schulden-regelung gegen sich gelten lassen und dem Schuldner die geleisteten Zinszahlungen erstatten. Dieser Gedankengang ist einer Verallgemeinerung nicht fähig und nicht für den vor-
liegenden Pall zu bejahen, in dem es nicht um eine Unklarheit im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis, sondern um die Erstattung einer unzweifelhaft an den Gläubiger geschuldeten Hauptleistung geht. Der Gedanke der Revision, die Beklagte dürfe die Erstattung nicht ablehnen, weil sie eine bestehende Unklarheit nicht nur nicht geklärt, sondern durch prozessuale Einreden in dem von der Schweizer Eidgenossenschaft nach der Einlegung der gegenwärtigen Klage gegen sie anhängig gemachten Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof für das Abkommen Uber deutsche Auslandsschulden erschwert habe und weil sie angesichts dessen mit ihrer Ablehnung der Klageforderurig wider Treu und Glauben handele, greift nicht durch. Wenn man es überhaupt der Beklagten vorwerfen könnte, daß sie die Präge der Erstattungspflicht der Entscheidung durch ein deutsches Zivilgericht zuge-führt hat, so könnte ein hier zu beachtender Verstoß gegen freu und Glauben doch nur vorliegen, wenn der Schiedsgerichtshof im Palle seiner sachlichen Entscheidung sich dem Standpunkt der Klägerin abgeschlossen haben würde. Das aber ist nicht zu ersehen.
Schließlich reicht weder der festgestellte Sachverhalt noch - seine Richtigkeit unterstellt - der Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter aus, um einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben darzutun, der darauf zurückgeht, daß die der Überweisung entsprechende Gutschrift nicht zugunsten der Klägerin bei der
nachgeholt worden ist. Es ist für den Revisionsrichter nicht ersichtlich, daß die Beklagte es daran habe fehlen lassen, das Schicksal der Überweisung im Rahmen der ihr möglichen und anzusinnenden Schritte aufzuklären.
Hach dem allen ist dem Gedankengang des Berufungsgerichts und dem von ihm gewonnenen Ergebnis zuzustimmen. Demgemäß
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erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß es auf weitere Streitpunkte, wie das Vorliegen eines Gläufciger-Schuld-Verhältnisses im Verhältnis von Haupt- und Zweigniederlassung der Klägerin, ankommt. Die Revision ist daher zurückzuweisen und die Klägerin nach § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer
Dr. Hußla Keßler