Röchtssatz* Im Wege der Wiedereinsetzung-in den vorigen Stand ; kann dem Berufungskläger bei folgendem Sachverhalt nicht geholfen werden* Per das Armenrecht für die Berufung bewilligende Beschluß ist seinem Anwalt zugegangen; vor Ablauf der hiermit in Lauf gesetzten zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO erkrankt der Anwalt, der mit dem sich wiederholenden Auftreten bestimmter Krankheitszuetände zu rechnen hat, die ihn jeweils für mehrere Tage außer Stand setzen, seiner Berufstätigkeit nachzugehen* da der Anwalt auch nicht beizeiten vorgesorgt hat, daß für ihn im Falle eines zu erwartenden Krankheitszustandes ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt, wird>die genannte Frist versäumt * Pagendarntj Brl Weber, Br- Arndt, Br* Wplany und Br, Hußla im schriftlichen Verfahren am 5./ Juli 1957 für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Der von dem Kläger bevollmächtigte Berufungsanwalt hat am 28, Mai 1954 beim Oberlandesgericht einen »»Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung»» eingereicht; in ihm heißt es, der Kläger »»beabsichtigt»*, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, und überreicht in der Anlage einen »»Entwurf der Berufung»', Die Anlage ist mit der Überschrift '»Entwurf» versehen und entspricht im übrigen den Erfordernissen einer mit einer Berufungsbegründung versehenen Berufung, Nachdem die Gegenpartei um Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs gebeten hatte, hat das • Oberlandesgericht mit einem am 8* November 1954 gefaßten, dem Berufungsanwalt des Klägers am 13. November 1954 zugestellten Beschluß '»für den Berufungsrechtszug das Armenrecht bewilligt" und dem Kläger aufgegeben, "Berufung einzulegen, zu begründen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, '» Daraufhin hat der Anwalt in vom 1, Dezember 1954 datierten, bei Gericht am 2. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10, Dezember 1954 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und hat in der Sache selbst zugunsten des Klägers ent^ schieden. Lind-MÖhr Nr 21 zu § 233 ZPO)«» In den am 28, Mai 1954 eingereichten Schriftsätzen kann daher eine Einlegung der Berufung, etwa - was im übrigen unzulässig wäre - für den Pall der Bewilligung des Armenrechts, nicht erblickt werden (RU in JW 1937, 812). Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Vorsitzende des BerufungsSenats am 9» November 1954, also einen Tag nach der Bewilligung des Armenrechts, ohne den Eingang der Berufung abzuwarten, eine Verfügung gemäß § 272 b ZPO zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung getroffen hat. Es war sonach erforderlich, daß der Berufungsanwalt nach der Bewilligung des Armenrechts formgerecht Berufung einlegte und, wenn wie hier die Berufungsfrist abgelaufen war, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat, sowie die Berufung gemäß den gesetzlichen Vorschriften begründete? b) Ist aber die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, so war sie nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, um den Kläger gegen die Versäumung der Prist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen» Der Beschluß brauchte nicht etwa dem Kläger persönlich zuzugehens denn sein Anwalt hatte Vollmacht für die Stellung des Armenrechtsgesuchs wie für die Einlegung der Berufung und war danach auch zur Entgegennahme des über das Armenrechtsgesuch befindenden Beschlusses berechtigt. Ein solches Ereignis kann jedoch einen neuen Grund zu einer Wiedereinsetzung nicht abgebent War nämlich die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt, so war sie maßgebend, und gegen die Versäumung dieser Frist gibt es, wie anerkannt Rechtens ist, nicht ihrerseits eine Wiedereinsetzung ir den vorigen Stand, da es sich hierbei nicht um eine der in § 233 ZPO aufgeführten Fristen handelt (vgl auch IV ZB 58/57 vom'5. Einer Partei kann nur dann eine Wiedereinsetzung erteilt werden, wenn sie an der Einhaltung der versäumten Prist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, das heißt, wenn sie auch bei der nach den gegebenen Umständen angemessenen und äußersten Urasipht und bei der von ihr vernlinft5.gerweise zu erwartenden Sorgfalt die Prist nicht wahren konnte, und wenn sie alle hierfür sprechenden Gründe, die nicht unmittelbar aktenkundig sind, in dem - fristgerecht zu stellenden - .Antrag auf Wiedereinsetzung darlegt i. und glaubhaft macht (§ 236 ZPO)c Hierbei hat die Partei einen Mangel an Sorgfalt, der ihrem Vertreter unterläuft, sich selbst gemäß § 232 Abs 2 ZPO anrechnen zu lassen« Nur in beschränktem Rahmen kann ein zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vortrages gemachter späterer Vortrag bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berücksichtigt werden (BGHZ 2, 342), Daß aber der Berufungsanwalt das von ihm zu verlangende Maß an Sorgfalt bei der Ausübung seiner Berufsgeschäfte hat walten lassen, kann im vorliegenden Palle bei Würdigung der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigegebenen Begründung nicht gesagt werden«, ^ach dieser Begründung, erst recht nach dem Vortrag des Klägers in der RevisionsInstanz, hatte der Anwalt als Folge seines leidenden Zustandes mit dem sich wiederholenden Auftreten eines bestimmten KrankheitsZustandes zu reehnerL, der ihn zeitweise außerstande setzte, seiner Berufstätigkeit nachzugehen; Mit Rücksicht hierauf mußte er befürchten, daß er in den ihm zur Bearbeitung übertragenen Sachen eine Prist versäumt und daß eine folgenschwere Verzögerung in der Erledigung der Sachen eintritt. Im gegenwärtigen Pall hätte ein Vertreter sich zunächst darauf beschränken können, im Anschluß an die Bewilligung des Armenrechts eine nicht mit Gründen versehene BerufungsSchrift und den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht einzureichen, Baß der Berufungsanwalt des Klägers entsprechende Vorkehrungen vor seiner Erkrankung getroffen habe oder warum er diese nicht habe treffen können, ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch nach keiner Richtung dargetan« Bas Gesuch läßt vielmehr die Möglichkeit offen, der Anwalt habe geglaubt, die Tatsache seiner Erkrankung enthebe ihn auch für mehrere Tage der*Sorge um die Erledigung selbst dringender und wichtiger Prozeßhandlungen« aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt, Eine tatsächliche Verhinderung des Anwalts hat diese Wirkungen nicht (Baumbach § 244 1 Af Stein-Jonas-Schönke § 244 II 2), Wohl aber hat sie de:? Zustand, wie ihn das Gesetz verlangt, liegt nicht vor, Daß der Anwalt in der hier interessierenden Zeitspanne prozeßunfähig gewesen sein soll, muß daher verneint werden, ohne daß an diesen vorwiegend rechtlichen Erwägungen ein ärztliches Gutachten, mit dem der Kläger seine Behauptungen über den Krankheitszustand des Anwalts erhärten will, etwas zu ändern vermöchte. Nach diesen Bestimmungen hat die Versäumung einer Prozeßhandlung zur allgemeinen Polge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird^ es wird, wenn überhaupt die Polgen einer unverschuldeten Versäumung aufgehoben werden können, eine Versäumung, die in dem Verschulden des Parteivertreters ihren Grund hat, als unverschuldete nicht angesehen, Bas Gesagte führt dazu, daß die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts abzulehnen ist.
Hicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung! 2386 044 Gesetz* ZPO §§ 233, 234 Röchtssatz* Im Wege der Wiedereinsetzung-in den vorigen Stand ; kann dem Berufungskläger bei folgendem Sachverhalt nicht geholfen werden* Per das Armenrecht für die Berufung bewilligende Beschluß ist seinem Anwalt zugegangen; vor Ablauf der hiermit in Lauf gesetzten zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO erkrankt der Anwalt, der mit dem sich wiederholenden Auftreten bestimmter Krankheitszuetände zu rechnen hat, die ihn jeweils für mehrere Tage außer Stand setzen, seiner Berufstätigkeit nachzugehen* da der Anwalt auch nicht beizeiten vorgesorgt hat, daß für ihn im Falle eines zu erwartenden Krankheitszustandes ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt, wird>die genannte Frist versäumt * Aktenzeichen* III ZR 237/55. Urteil des BGH an Verkündungs Statt zugestellt am* 9*«Juli 1957 (für Kläger und Beklagten) LG Berlin KG Berlin Ill ZK 237/55 An Verkündungs Siätt zugestellt an Kläger und Beklagte am 9o Juli 1957 Karlsruhe, 11 * Juli 57 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ? I m N a in e n des Volkes In dem Rechtsstreit Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen* Beklagten,. Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt. Br. Schgidemeig^r Martin B| gegen . in Bef . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br, 4Mb - hat der III. Zivilsenat des BundeSgerichtsMfs unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.' Pagendarntj Brl Weber, Br- Arndt, Br* Wplany und Br, Hußla im schriftlichen Verfahren am 5./ Juli 1957 für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1955 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3* April 1954 als unzulässig verworfen. ; Der Kläger hat die Kosten* des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen-.....'. Tatbestands Durch das am 4« Mai 1954 zugestellte Urteil vom 3. April 1954 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger von der Beklagten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten ihres Wohnungsamtes die Zahlung von g.000 DM Schadensersatz begehrt. Der von dem Kläger bevollmächtigte Berufungsanwalt hat am 28, Mai 1954 beim Oberlandesgericht einen »»Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung»» eingereicht; in ihm heißt es, der Kläger »»beabsichtigt»*, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, und überreicht in der Anlage einen »»Entwurf der Berufung»', Die Anlage ist mit der Überschrift '»Entwurf» versehen und entspricht im übrigen den Erfordernissen einer mit einer Berufungsbegründung versehenen Berufung, Nachdem die Gegenpartei um Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs gebeten hatte, hat das • Oberlandesgericht mit einem am 8* November 1954 gefaßten, dem Berufungsanwalt des Klägers am 13. November 1954 zugestellten Beschluß '»für den Berufungsrechtszug das Armenrecht bewilligt" und dem Kläger aufgegeben, "Berufung einzulegen, zu begründen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, '» Daraufhin hat der Anwalt in vom 1, Dezember 1954 datierten, bei Gericht am 2. Dezember 1954 eingegangenen Schriftsätzen Berufung unter deren gleichzeitiger Begründung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung dieses Antrages hat der Anwalt unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vorgetragen, er leide infolge einer 90#igen Kriegsversehrtheit an Neurombeschwerden am rechten Oberarmstumpf und an einer echten, in Intervallen aaftretenden Migräne, sei .seit dem 20. November 1954 bettlägerig und in ärztlicher Behandlung, könne erst ab 1. Dezember 1954 zeitweilig das Bett verlassen und seiner Tätigkeit in geringem Umfang nachgehen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10, Dezember 1954 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und hat in der Sache selbst zugunsten des Klägers ent^ schieden. Mit der Revision beantragt die Beklagte, die auch die Zulässigkeit der Berufung beanstandet, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen.Urteils die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurück-zuweise'n. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Beide Parteien sind damit einverstanden, daß das Revisionsgericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft« Entscheidungsgründe a Im Rahmen der von der Revision begehrten Überprüfung des Berufungsurteils hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig gewesen ist» a) Hierbei ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde» Die von dem Berufungsanwalt am 28. Mai 1954 eingereichten Schriftsätze gehören inhaltlich zusammen und sind unter Berücksichtigung ihrer Zusammengehörigkeit auszu-legens Bann kann der den .Ainiienrechtsgesuch beigegebene und ausdrücklich als solcher bezeichnete Entwurf einer Berufungsschrift mit Begründung nur als ein Vortrag gewertet werden, der das Armenrechtsgesuch begründen, nicht aber eine selbständige Bedeutung haben soll» Pür die Einlegung einer Berufung fehlt es an dem wesentlichen Erfordernis dieses Rechtsmittels, daß der Berufungsführer klar und unzweideutig erklärt * es werde gegen das erstgericht-liche Urteil Berufung eingelegt (§518 Abs 2 Er 2 ZPO)» Schriftsätze, die nach dieser Richtung zu einer Erläuterung und Beutung ihres Inhalts nötigen, genügen dem Erfordernis, an das im Interesse der Rechtssicherheit und: der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsganges strenge Anforderungen 2U steilen sind, nicht (s. IV ZB 65/52 vom 14. Juli 1952 Lind-MÖhr Nr 21 zu § 233 ZPO)«» In den am 28, Mai 1954 eingereichten Schriftsätzen kann daher eine Einlegung der Berufung, etwa - was im übrigen unzulässig wäre - für den Pall der Bewilligung des Armenrechts, nicht erblickt werden (RU in JW 1937, 812). So und nicht anders hat auch das Berufungsgericht die Sachlage gesehen und deshalb dem Kläger die Einlegung und Begründung der Berufung aufgegeben. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Vorsitzende des BerufungsSenats am 9» November 1954, also einen Tag nach der Bewilligung des Armenrechts, ohne den Eingang der Berufung abzuwarten, eine Verfügung gemäß § 272 b ZPO zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung getroffen hat. Es war sonach erforderlich, daß der Berufungsanwalt nach der Bewilligung des Armenrechts formgerecht Berufung einlegte und, wenn wie hier die Berufungsfrist abgelaufen war, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat, sowie die Berufung gemäß den gesetzlichen Vorschriften begründete? hierbei hätte er auf den früher übergebenen Entwurf seiner Berufungsschrift Bezug nehmen können. b) Ist aber die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, so war sie nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, um den Kläger gegen die Versäumung der Prist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen» Die Prüfung des Revisionsgerichts hat sich daher auf diese Präge zu erstrecken? dem steht nicht entgegen, daß der Y/ie-dereinsetzungsbeschluß nicht angefochten und auch nicht selbständig anfechtbar ist. Die Prüfung ergibt, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung gewährt hat« Das ursprünglich der Einhaltung der Berufungsfrist entgegenstehende Hindernis, nämlich die Mittellosigkeit des Klägers, war behoben, als am 13» November 1954 der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung j des vom Kläger ausgewähiten und bevollmächtigten Rechtsan^ waits als Armenanwalt diesem Anwalt zugestellt worden war. Der Beschluß brauchte nicht etwa dem Kläger persönlich zuzugehens denn sein Anwalt hatte Vollmacht für die Stellung des Armenrechtsgesuchs wie für die Einlegung der Berufung und war danach auch zur Entgegennahme des über das Armenrechtsgesuch befindenden Beschlusses berechtigt. Am 13o November 1954 wurde daher der Kläger in die Lage versetzt, dureh seinen Anwalt Berufurg eihzulegen und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung nachzusuchen Mit diesem Zeitpunkt begann daher, nachdem damals ein anderer Umstand, der als unabwendbarer Zufall den Kläger hieran gehindert hätte (§ 235 ZPO), nicht vorlag, die zweiwöchige Frist zu laufen, innerhalb deren die Wiedereinsetzung beantragt (5 234 ZPO) und die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt (§ 236 ZPO) werden mußte, Liese Frist ist nicht gewahrt worden» Erst nachdem die zweiwöchige Frist zu laufen begonnen . hatte, erkrankte der Berufungsanwalt, wie er dies nach dem Ablauf der Frist in seinem Wiedereinsetzungsgesuch geltend machte. Ein solches Ereignis kann jedoch einen neuen Grund zu einer Wiedereinsetzung nicht abgebent War nämlich die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt, so war sie maßgebend, und gegen die Versäumung dieser Frist gibt es, wie anerkannt Rechtens ist, nicht ihrerseits eine Wiedereinsetzung ir den vorigen Stand, da es sich hierbei nicht um eine der in § 233 ZPO aufgeführten Fristen handelt (vgl auch IV ZB 58/57 vom'5. April 1957 S 3)« Abgesehen davon vermochte das Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Y/ieder- einsetzung nicht zu rechtfertigen. Einer Partei kann nur dann eine Wiedereinsetzung erteilt werden, wenn sie an der Einhaltung der versäumten Prist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, das heißt, wenn sie auch bei der nach den gegebenen Umständen angemessenen und äußersten Urasipht und bei der von ihr vernlinft5.gerweise zu erwartenden Sorgfalt die Prist nicht wahren konnte, und wenn sie alle hierfür sprechenden Gründe, die nicht unmittelbar aktenkundig sind, in dem - fristgerecht zu stellenden - .Antrag auf Wiedereinsetzung darlegt i. und glaubhaft macht (§ 236 ZPO)c Hierbei hat die Partei einen Mangel an Sorgfalt, der ihrem Vertreter unterläuft, sich selbst gemäß § 232 Abs 2 ZPO anrechnen zu lassen« Nur in beschränktem Rahmen kann ein zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vortrages gemachter späterer Vortrag bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berücksichtigt werden (BGHZ 2, 342), Daß aber der Berufungsanwalt das von ihm zu verlangende Maß an Sorgfalt bei der Ausübung seiner Berufsgeschäfte hat walten lassen, kann im vorliegenden Palle bei Würdigung der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigegebenen Begründung nicht gesagt werden«, ^ach dieser Begründung, erst recht nach dem Vortrag des Klägers in der RevisionsInstanz, hatte der Anwalt als Folge seines leidenden Zustandes mit dem sich wiederholenden Auftreten eines bestimmten KrankheitsZustandes zu reehnerL, der ihn zeitweise außerstande setzte, seiner Berufstätigkeit nachzugehen; Mit Rücksicht hierauf mußte er befürchten, daß er in den ihm zur Bearbeitung übertragenen Sachen eine Prist versäumt und daß eine folgenschwere Verzögerung in der Erledigung der Sachen eintritt. Mit Rücksicht hierauf hat ein Anwalt beizeiten« d«ho hier vor dem Auftreten eines der zu erwartenden Krankheitszustände, vorzusorgen, daß die ordnungsmäßige Erledigung der/ S$%en nicht durch seine zu erwartende künftige Erkrankung Schaden leidet, und sich gegebenenfalls darum zu .bemühen, daß für ihn ein Vertreter die notwendig werdenden Prozeßliandlungern vornimmt (vgl Warn 1929 Nr 72, BayObstLGZ 195'i 8 23)* Im gegenwärtigen Pall hätte ein Vertreter sich zunächst darauf beschränken können, im Anschluß an die Bewilligung des Armenrechts eine nicht mit Gründen versehene BerufungsSchrift und den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht einzureichen, Baß der Berufungsanwalt des Klägers entsprechende Vorkehrungen vor seiner Erkrankung getroffen habe oder warum er diese nicht habe treffen können, ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch nach keiner Richtung dargetan« Bas Gesuch läßt vielmehr die Möglichkeit offen, der Anwalt habe geglaubt, die Tatsache seiner Erkrankung enthebe ihn auch für mehrere Tage der*Sorge um die Erledigung selbst dringender und wichtiger Prozeßhandlungen« c) Zugunsten des Klägers greifen auch die Bestimmungen der §§ 24-4? 249 ZPO nicht durch« Nach ihnen tritt eine Unterbrechung des Verfahrens dann ein, wenn der Anwalt einer Partei unfähig wird, ihre Vertretung fortzuführen$ die Unterbrechung hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist, auch der zweiwöchigen des § 234 ZPO? aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt, Eine tatsächliche Verhinderung des Anwalts hat diese Wirkungen nicht (Baumbach § 244 1 Af Stein-Jonas-Schönke § 244 II 2), Wohl aber hat sie de:? Yex'lust der Prozeßfähigkeit auf Seiten des Anwalts: Mit Baumbach § 78 I C$ Stein-Jonas-Schönke § 78 V 3? Wieczorek § 78 A I hält der Senat dafür, daß das Gesetz als selbstverständlich voraussetzt, der zu dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bestellte Rechtsanwalt müsse prozeßfähig sein« Ber Kläger will nun im Revisionsrechtszug die Prozeßun- fähigkeit seines Berufungsanwalts mit dem Vortrag dartun, der Anwalt leide infolge Verlustes des rechten Armes ständig unter rezidivierenden Heurömbeschwerden, die sich unter bestimmten atmosphärischen Einflüssen bis zur Unerträglichkeit steigerten und besonders starke Phantomschmerzen hervorrief en. Außerdem habe der Kläger im Krieg weitere Ge-sundheitsschädigungen erlitten. Als Folge der außerordentlich starken nervlichen Belastung, die durch seine Gesundheitsschäden und Beschwerden hervorgerufen werde, leide, er zusätzlich an einer sporadisch auftretenden echten Migräne mit völliger Sehunfähigkeit, Gefäßverkrampfungen und w starkem Erbrechen * Im besonderen sei bei ihm während der in Rede stehenden 5feLt, mindestens seit dem 20« November 1954? infolge eines schweren Migräneanfalls unter Hinzutritt erhöhter rezidivierender Neurombeschwerden und als Folge der verabreichten Medikamente Jede gedankliche Tätigkeit ausgeschaltet gewesen. Der Anwalt kann aber nach ;;.: §51 2P0 in Verbindung mit der allein ,in Betracht kommenden .:, Vorschrift des §. 104 Nr 2 BGB nur dann als prozeßunfähigi5 angesprochen werden, wenn er sich in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat und wenn dieser Zustand nicht seiner Natur nach vorübergehend gewesen ist» Bei dem Anwalt'steigern sich aber nach dem geschilderten Krankheitsbild die gesundheitlichen Beschwerden nur in Abständen und nur tagelang in einem Ausmaß, daß an eine Störung der Geistestätigkeit gedacht werden könnte. Ein dauernder. Zustand, wie ihn das Gesetz verlangt, liegt nicht vor, Daß der Anwalt in der hier interessierenden Zeitspanne prozeßunfähig gewesen sein soll, muß daher verneint werden, ohne daß an diesen vorwiegend rechtlichen Erwägungen ein ärztliches Gutachten, mit dem der Kläger seine Behauptungen über den Krankheitszustand des Anwalts erhärten will, etwas zu ändern vermöchte. Es braucht daher nicht erholt zu werden. Eine Heranziehung des § 105 Abs 2 BOB vann dem Kläger nichts nützen. Sie könnte nur dazu führen (vgl Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts § 43 II 2 a)> daß im Hinblick auf eine vorübergehende geistige Störung des Anwalts die zeitweilige Vornahme von Prozeßkandlungen sowie die Nntgegenahme von mündlichen Erklärungen durch ihn nicht wirksam wäre. Sie betrifft aber nicht die Unterlassung einer Prozeßhandlung und die sich daraus ergebende Versäumung einer Prist, d) Im übrigen stehen einem.Verstich, dem Kläger unter irgend einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. die in §§ 230, 232 Abs 2 niedergelegten Rechtsgrundsätze entgegen. Nach diesen Bestimmungen hat die Versäumung einer Prozeßhandlung zur allgemeinen Polge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird^ es wird, wenn überhaupt die Polgen einer unverschuldeten Versäumung aufgehoben werden können, eine Versäumung, die in dem Verschulden des Parteivertreters ihren Grund hat, als unverschuldete nicht angesehen, Bas Gesagte führt dazu, daß die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts abzulehnen ist. Bann ist die Berufung des Klägers, weil verspätet eingelegt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unzulässig zu verwerfen. 1 -10- Gemäß §§ 97 * 91 ZPO sind die Kosten der Rechtsmittel-instanzen dem Kläger aufzuerlegen« Dro Pagendarm Pr* Weber Dr, Arndt Wolany Pr, Hußla