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BGH · III-ZR 237/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR 237/54

- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br» Pagendarm, Br« Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt* Vor der Eisenbahnüberführung bog der .Kläger in einen Waldweg ein« Der Weg ist 1,20 - 1,50 m breit, teilweise mit Schotter und Schlacke befestigt£ die Wegefläche steht im Eigentum des Grafen von Spee. Zu dem Weg gehört ein kleiner Bruckensteg* ddr über einen etwa 1,50 m breiten und 1 m tiefen Wassergraben führt* Als der Kläger die Brücke befahren wollte, fehlte, worauf er erst unmittelbar vor der Brücke aufmerksam wurde, der größte Teil des aus losen Holzknüppeln bestehenden Brückenbelags. Bas Landgericht hat mit einem "Teilund Zwischenurteil" die Ansprüche unter a) bis d) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht die Ansprüche auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen seien* und hat die erbetene Feststellung bezüglich des dem Kläger noch entstehenden Schadens mit der gleichen Einschränkung getroffen- Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. lungen belegte Annahme, die Beklagte sei für den verkehrssicheren Zustand des im Privateigentum stehenden Wegestücks, auch wenn es mangels der erforderlichen Widmung nicht zu einem öffentlichrechtlichen Weg im Sinne des Verwaltungsrechts geworden sei» verantwortlich, weil sie den öffentlichen Verkehr auf dem Wege stück (täglich 300 - 400 Personen zu Pu ß oder Rad) durch jahrelange‘Instandsetzung des Weges einschließlich der Brücke ermöglicht und gefördert habe, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 9P 373; 14, 83). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die ihr erwachsene Verkehrssicherungspflicht schuldhaft vernachlässigt habe, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. . Hätte das Verkehrszeichen die Aufschrift "Sackgasse" nicht getragen, so hätte es (vgl Bild 11 z Anl 1 der StrVO) ein.Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art bezeichnet, Der Sinn des Zeichens kann jedoch nicht losgelöst von seiner Aufschrift» ,■• erkannte werden« Dieae weist darauf hin, daß die frühere Verbindungsstraße zwischen Ratingen und Lintorf an dem anderen Ende von einem Gebäude oder Grundstück abgeschlossen sei, bis zu diesem Punkt aber.von Fahrzeugen, auch größeren. Bas an der Abzweigung der Provinzial straße und der früheren Vei’bindungsstraße angebrachte Verkehrszeichen konnte daher von dem Kläger ausschließlich darauf bezogen werden, daß es insbesondere Führer größerer Fahrzeuge auf die Eigenschaft der früheren Verbindungsstraße als einer nunmehrigen Sackgasse aufmerksam machen und sie zu einer entsprechenden Fahrweise veranlassen wollte. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Bechtsirr-tum erkennen läßt, der zu seiner Aufhebung Anlaß geben würde, ist die Bevision als unbegründet zurückzuweisen und die Beklagte in Anwendung des § 97 £P0 mit den Kosten der Bevisionsinstanz zu belasten.

Zitierte Normen: § 276 BGB
VerbindungsstraßeWegBrückeBrVerkehrszeichenKlägerWaldwegRevision

Volltext der Entscheidung

*V'	2415098	Q
'*	III	ZR 237/54
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 xftrvündet laut Protokoll am 10«,Januar 1955 Justizobersekretär.
^.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des. Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde	vertreten	durch	den	Rat	der
 Gemeinde,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigt er * Rechtsanwalt Justizrat Br*{
gegen
 den Arbeiter Willi B	in	B:
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br» Pagendarm, Br« Weber, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 6. Juli 1954 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«»
Von Rechts wegen

- 2 ~ Tatbestands
 Der Kläger fuhr am 30* September 1950 nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem beleuchteten Fahrrad von Kätingen hach Lint orf« Er benutzte dabei erstmalig von den Häusern "Schönebeck” an nicht die Frovin-zialstraße Ratingen - Lintorf, sondern die Verbindungsstraße der beiden Ortschaften bis zur Eisenbahnüberführung. Diese Verbindungsfetraße ist durch den im Jahre 1937 in Betrieb genommenen Subringer zur Bundesautobahn unterbrochen und mit Rücksicht hierauf an der Abzweigung Schönebeck mit einem Verkehrszeichen versehen* Das. Seichen zeigt ein rot umrändertes rundes Schild mit einem weißen Mittelfeld, auf dem die Aufschrift "Saokgasse” angebracht ist. Vor der Eisenbahnüberführung bog der .Kläger in einen Waldweg ein« Der Weg ist 1,20 - 1,50 m breit, teilweise mit Schotter und Schlacke befestigt£ die Wegefläche steht im Eigentum des Grafen von Spee. Zu dem Weg gehört ein kleiner Bruckensteg* ddr über einen etwa 1,50 m breiten und 1 m tiefen Wassergraben führt* Als der Kläger die Brücke befahren wollte, fehlte, worauf er erst unmittelbar vor der Brücke aufmerksam wurde, der größte Teil des aus losen Holzknüppeln bestehenden Brückenbelags. Mindestens am Tage vor dem Unfall war nach der Feststellung des Berufungsurteils der Brük-kenbelag durch Wegnahme oder Herunterfallen einiger Knüppel nicht mehr vollständig gewesen. Infolgedessen stürzte der Kläger mit seinem Fahrrad in den Wassergraben und trug schwere Verletzungen davon. Er verlangt seinen Schaden von der Beklagten mit der Begründung ersetzt, daß der Waldweg samt Brücke ein Öffentlicher Fuß- und Radweg sei und von der Beklagten unter fahrlässiger Verletzung der sie treffenden Verkehrs-
 
sicherungspflicht an der Unfallsteile nicht ordnungsgemäß instandgehalten worden sei. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen*
a)	3.606,36 DM (Verdienstausfall bis 31.12.1951» Aufwendungen für Fahrgeld und besonders gute Xostjf von ihm getragener Mehraufwand für den ehelichen Haushalt, Schäden an Anzug und Fahrrad) nebst Zinsen.
b)	und c) Ein angemesaenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der erlittenen Verunstaltungen.
d) Ab 31.1.1952 für die Bauer der verminderten Arbeitsfähigkeit eine monatliche Rente von 145*65 BM;
ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei oder noch entstehe*
Bie Beklagte hat die Ansprüche naoh Grund und Höhe bestritten, auch ein Mitverschulden des Klägers eingewendet. Bas Landgericht hat mit einem "Teilund Zwischenurteil" die Ansprüche unter a) bis d) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht die Ansprüche auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen seien* und hat die erbetene Feststellung bezüglich des dem Kläger noch entstehenden Schadens mit der gleichen Einschränkung getroffen- Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent scheidungsgründe s
Bie Revision zieht in der mündlichen Verhandlung erneut die Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung des Verkehrs an der Unfallstelle in Zweifel. Bie vom Berufungsgericht mit näheren tatsächlichen Feststel-
 
f
lungen belegte Annahme, die Beklagte sei für den verkehrssicheren Zustand des im Privateigentum stehenden Wegestücks, auch wenn es mangels der erforderlichen Widmung nicht zu einem öffentlichrechtlichen Weg im Sinne des Verwaltungsrechts geworden sei» verantwortlich, weil sie den öffentlichen Verkehr auf dem Wege stück (täglich 300 - 400 Personen zu Pu ß oder Rad) durch jahrelange‘Instandsetzung des Weges einschließlich der Brücke ermöglicht und gefördert habe, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 9P 373; 14, 83). Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Wegefläche nicht der Beklagten zu Eigentum gehöre, ist unwesentlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die ihr erwachsene Verkehrssicherungspflicht schuldhaft vernachlässigt habe, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision macht vielmehr nur noch geltend, der Kläger habe das an der Abzweigung "Schönebeck" stehende Verkehrszeichen mißaohtet und als Folge davon seinen Unfall selbst verursacht und grobfahrlässig verschuldet. Hierin kann der Revision jedoch nicht- Recht gegeben werden»
. Hätte das Verkehrszeichen die Aufschrift "Sackgasse" nicht getragen, so hätte es (vgl Bild 11 z Anl 1 der StrVO) ein.Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art bezeichnet, Der Sinn des Zeichens kann jedoch nicht losgelöst von seiner Aufschrift» ,■• erkannte werden« Dieae weist darauf hin, daß die frühere Verbindungsstraße zwischen Ratingen und Lintorf an dem anderen Ende von einem Gebäude oder Grundstück abgeschlossen sei, bis zu diesem Punkt aber.von Fahrzeugen, auch größeren. befahren werden könne.. Denn auch eine Sackgasse
 ist ein dem Öffentlichen Verkehr dienender !Seg» Wenn sich daher der Kläger durch das Verkehrszeichen nicht von dem Befahren der Verbindungsstraße ahhalten ließ, kann ihm dies nicht als eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) und damit nicht als eine Fahrlässigkeit angerechnet werden» Eine Fahrlässigkeit ist auch insoweit zu verneinen, als der Kläger etwa 500 m voa dem Verkehrszeichen entfernt vor dem Eisenhahnübergang und dem eine Strek-ke dahinter liegenden Zubringer zur Autobahn von der früheren Verbindungsstraße in den ihm zu dem Verhängnis gewordenen Waldweg einbog und diesen mit seinem Fahrrad weiterbefuhr. Wichts ist dafür ersichtlich, daß der Waldweg, der von der Beklagten unterhalten und täglich von mehreren Hundert Verkehrsteilnehmern benutzt wurde, an seiner Abzweigung von der Verbindungsstraße einen verkehrsgefährdenden Eindruck machte und befürchten ließ, er werde in einem Ausmaß schadhaft sein, wie es bei der zu ihm gehörigen Brücke der Fall war. Bas an der Abzweigung der Provinzial straße und der früheren Vei’bindungsstraße angebrachte Verkehrszeichen konnte daher von dem Kläger ausschließlich darauf bezogen werden, daß es insbesondere Führer größerer Fahrzeuge auf die Eigenschaft der früheren Verbindungsstraße als einer nunmehrigen Sackgasse aufmerksam machen und sie zu einer entsprechenden Fahrweise veranlassen wollte. Er mußte dem Zeichen aber nicht entnehmen, daß er den vor dem Eisenbahnübergang und damit vor däm Ende des wSackes” befindlichen Waldweg überhaupt nicht oder nur auf eigene Gefahr befahren dürfe. Daß der Kläger, worauf die Revision abhebt, erstmalig an jenem Tag die frühere Verbindungsstraße benutzt hat, ist demgegenüber ohne Belang»
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Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend ein Verschulden auf Seiten des Klägers verneint. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Bechtsirr-tum erkennen läßt, der zu seiner Aufhebung Anlaß geben würde, ist die Bevision als unbegründet zurückzuweisen und die Beklagte in Anwendung des § 97 £P0 mit den Kosten der Bevisionsinstanz zu belasten.
Dr.. Geiger	Dr*	Pagendarm	Dr„	Weber
 Dr* Beyer
 Dr. Hußla