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BGH · Ill ZR 237/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 237/51

Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, dass diese für seine Pensionsansprüche als Rechtsnachfolgerin des Reichs hafte, die Zahlung der ihm seiner Meinung nach zu Unrecht vorenthaltenen Pension. Mit der Klage hat er zunächst von der Differenz zwischen seiner vermeintlichen Pensionsforderung von 655 DM monatlich und den ihm gewährten Bezügen für die Zeit vom 1. ; Kläger zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis* gehöre und die mit der Klage geltend gemachten Pensions?-' Bie Revision vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis gehöre. Sie meint, dass einmal ehemalige Berufssoldaten von der genannten Verfassungsbestimmung überhaupt nicht erfasst würden und dass zu dem anderen mit den Versorgungsberechtigten im Rahmen des Art 131 GrundG nur diejenigen Personen gemeint seien, die «nach der Gesetzeslage keine Versorgungsansprüche mehr zu stellen hatten", während die Versorgungsberechtigten, an die "der öffentliche Bienstherr entgegen seiner Verpflichtung tatsächlich nicht zahlte", nicht von Art 131 GrundG betroffen seien. 1. Es kann bereits angesichts des Wortlauts des Art 131 GrundG nicht bezweifelt werden, dass auch die ehemaligen Berufssoldaten in den Kreis der von dieser Bestimmung betroffenen Personen fallen, da sie ebenso wie die Beamten "im Öffentlichen Bienst standen". Bern-entsprechend zählen auch Rechtsprechung und Rechtslehre übereinstimmend die ehemaligen Berufssoldaten mit zu den von Art 131 GrundG erfassten Personen, ohne dass insoweit eine gegenteilige Auffassung bekannt geworden wäre. Die Präge, ob er von der Bestimmung des Art 131 Satz 2 GrundG mitumfasst wird, hängt somit davon ab, ob er während des Zeitraums, für den er mit der vorliegenden Klage Versorgungsansprüche geltend macht, aus "anderen als beamtenoder tarifrechtliehen Gründen" keine Versorgung mehr erhalten hat«, Diese vom Gesetz hinsichtlich der Versorgungsempfänger gebrauchte Formulierung entspricht der, die in Satz 1 des Art 131 GrundG für die aktiven öffentlichen Bediensteten gebraucht ist, wo es heisst: "Personen......, die aus an- 274 ff ausführlich dargelegt hat, ist entgegen einer vielfach in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten gewesenen Auffassung unter "ausscheiden" im Sinn des Art 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist, ohne dass es dabei auf die Rechtswirksamkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlassungsverfügung ankammt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen müssen hinsichtlich der Versorgungsempfänger dazu führen, dass von Art 131 Satz 2 GrundG alle Versorgungsempfänger erfasst werden, bei denen die Nichtzahlung der Versorgungsbezüge auf den Folgen des Zusammenbruchs beruht, ohne dass es auch insoweit darauf ankäme, ob die Verweigerung der Zahlung rechtlich begründet oder Dass diese Bestimmung, soweit sie die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden VersorgungsansprUche des Klägers ausschliesst, gültig ist und nicht mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, hat das Bundesverfassungsgericht in einer für den erkennenden Senat bindenden Weise festgestellt. Nach diesen Ausführungen des Grossen Senats für Zivilsachen lässt sich der sachliche Inhalt der auf Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde lautenden Entscheidungsformel eindeutig erkennen, wenn man die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine negative FeststellungsentScheidung umdeutet und ermittelt, wie die Entscheidung gelautet haben würde, wenn sie auf einen negativen Feststellungsantrag hin ergangen wäre» In der hier zur Erörterung stehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelte es sich bei den Beschwerdeführern zu 2, 16 und 17,, ebenso wie bei dem Kläger, um Berufsoffiziere der alten Wehrmacht, die während oder nach dem ersten Weltkrieg mit Ruhegehalt verabschiedet, im Jahre 1939 reaktiviert und noch während des zweiten Weltkriegs erneut pensioniert worden waren. Pas Bundesverfassungsgericht aber hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Neuordnung der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführer durch das Begelungsgesetz, insbesondere auch die Ver-^ v sagung von Versorgungsansprüchen für die Zeit bis zürn * Bei einer Umdeutung der die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2, 16 uncl 17 zurückweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine negative Peststellungsentscheidung würde die Pormel, beschränkt auf die Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Kommt aber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit diesem sachlichen Inhalt bindende Kraft gemäss § 31 Abs 1 BVGG zu, dann hat auch der erkennende Senat davon auszugehen, dass dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Regelungsgesetzes die mit der Klage für eine vor dem 1.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitGrundGBestimmungZusammenbruchPersonVersorgungsansprücheKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 237/51
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Verbündet laut Protokoll am 14» Oktober 1954 MHk Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts?* teile
2532 067
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesfinanzminister in BMM
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rieteehel, Dr. Kreft und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .
Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte,
 Von Rechts wegen

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 Tatbestands
 Der Kläger, bereits vor 1914 aktiver Offizier, wurde im Jahre 1920 wegen einer Dienstbeschädigung als Major und Bataillonskommandeur pensioniert« Ab 1. Dezember 1939 wurde er reaktiviert und am 31* August 1943 als Oberstleutnant aus dem aktiven Wehrdienst wieder entlassen« Sein Ruhegehalt wurde durch einen im Jahre 1944 erteilten Bescheid auf 655,04 HM monatlich festgesetzt«
Nachdem der Kläger seit März 1945 keine Pensionszahlungen mehr erhalten hatte, wurde ihm von einem in das Jahr 1948 fallenden Zeitpunkt ab ein monatlicher Unter-haltsbeitrag von 160 DM und ab 1« April 1950 eine (Tber-brückungsbeihilfe und ein Unterhaltsgeld von zusammen 250 DM monatlich bezahlt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, dass diese für seine Pensionsansprüche als Rechtsnachfolgerin des Reichs hafte, die Zahlung der ihm seiner Meinung nach zu Unrecht vorenthaltenen Pension. Mit der Klage hat er zunächst von der Differenz zwischen seiner vermeintlichen Pensionsforderung von 655 DM monatlich und den ihm gewährten Bezügen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1950 einen Teilbetrag von 600 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Bandgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die in Art 131 Satz 3 GrundG vorgesehene Klsgesperre abgewiesen. Das öberlandesgericht hat, nachdem nach Erlass des landgerichtlichen Urteils das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Kai 1951 (Regelungsgesetz) ergangen war, die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, dass.,$er ; Kläger zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis* gehöre und die mit der Klage geltend gemachten Pensions?-'
 
forderungen durch die für rechtswirksam zu erachtende Bestimmung des § 77 des Regelungsgeeetzes ausgeschlossen seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen der Höhe nach auf 100 BM beschränkten Klageanspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
I.
Bie Revision vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis gehöre. Sie meint, dass einmal ehemalige Berufssoldaten von der genannten Verfassungsbestimmung überhaupt nicht erfasst würden und dass zu dem anderen mit den Versorgungsberechtigten im Rahmen des Art 131 GrundG nur diejenigen Personen gemeint seien, die «nach der Gesetzeslage keine Versorgungsansprüche mehr zu stellen hatten", während die Versorgungsberechtigten, an die "der öffentliche Bienstherr entgegen seiner Verpflichtung tatsächlich nicht zahlte", nicht von Art 131 GrundG betroffen seien. Bas ist jedoch nicht richtig.
1. Es kann bereits angesichts des Wortlauts des Art 131 GrundG nicht bezweifelt werden, dass auch die ehemaligen Berufssoldaten in den Kreis der von dieser Bestimmung betroffenen Personen fallen, da sie ebenso wie die Beamten "im Öffentlichen Bienst standen". Bern-entsprechend zählen auch Rechtsprechung und Rechtslehre übereinstimmend die ehemaligen Berufssoldaten mit zu den von Art 131 GrundG erfassten Personen, ohne dass insoweit eine gegenteilige Auffassung bekannt geworden wäre. Wenn
 
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daher der Gesetzgeber im Hegelungsgesetz auch die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Berufssoldaten geregelt hat, so hat er sich damit durchaus im Rahmen des ihm verfassungsmässig erteilten Auftrags gehalten.
2. Der Kläger war am 8. Mai 1945 Ruhegehaltsempfänger des deutschen Reiches, gehört also zu den am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt gewesenen Personen. Die Präge, ob er von der Bestimmung des Art 131 Satz 2 GrundG mitumfasst wird, hängt somit davon ab, ob er während des Zeitraums, für den er mit der vorliegenden Klage Versorgungsansprüche geltend macht, aus "anderen als beamtenoder tarifrechtliehen Gründen" keine Versorgung mehr erhalten hat«, Diese vom Gesetz hinsichtlich der Versorgungsempfänger gebrauchte Formulierung entspricht der, die in Satz 1 des Art 131 GrundG für die aktiven öffentlichen Bediensteten gebraucht ist, wo es heisst: "Personen......, die aus an-
deren als beamtenoder tarifrechtliehen Gründen ausgeschieden sind". Vfie der Senat in der Entscheidung BGHZ 1,
274 ff ausführlich dargelegt hat, ist entgegen einer vielfach in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten gewesenen Auffassung unter "ausscheiden" im Sinn des Art 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist, ohne dass es dabei auf die Rechtswirksamkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlassungsverfügung ankammt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen müssen hinsichtlich der Versorgungsempfänger dazu führen, dass von Art 131 Satz 2 GrundG alle Versorgungsempfänger erfasst werden, bei denen die Nichtzahlung der Versorgungsbezüge auf den Folgen des Zusammenbruchs beruht, ohne dass es auch insoweit darauf ankäme, ob die Verweigerung der Zahlung rechtlich begründet oder
 
unbegründet ist. Dass die Gründe, aus denen die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Kläger und alle sonstigen ehemaligen Wehrmachtsangehörigen unterblieben ist, in den allgemeinen Folgen des Zusammenbruchs (Eingriff der Besatzungsmacht, durch den Zusammenbruch verursachte Unklarheit der Rechtslage hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Reichs u.a.) zu suchen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
II.
Gehört sonach der Kläger zu dem Pereonehkreis des Art 151 GrundG, so kann er VersorgungsansprUche aus seinem früheren Soldaten-Dienstverhältnis für die hier interessierende Zeit gegenüber der Bundesrepublik angesichts der alle derartigen Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 aus-schliessenden Bestimmung des § 77 des Hegelungsgesetzes nicht geltend machen.
Dass diese Bestimmung, soweit sie die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden VersorgungsansprUche des Klägers ausschliesst, gültig ist und nicht mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, hat das Bundesverfassungsgericht in einer für den erkennenden Senat bindenden Weise festgestellt.
Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht einer abschliessenden Stellungnahme zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob die in § 51 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVGG) normierte Bindung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich lediglich auf die Urteilsformel beschränkt oder sich auch auf die »tragenden Gründe” der Entscheidungen erstreckt. Denn selbst wenn man lediglich der - aus den Gründen zu erläuternden -Urteilsformel bindende Kraft zu demessen will, liegt hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit des § 77 des Regelungsge-
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setzes, soweit es um den Ausschluss der hier zur Erd^l^üng stehenden Ansprüche geht, eine bindendd Entscheidung äös* Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 571/52 - (BVerfGE 3, 288 ff) vor. Der Umstand, dass in der Formel dieses Urteils nur die. Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden ausgesprochen ist, mithin die Formel allein den sachlichen Inhalt der Entscheidung noch nicht erkennbar werden lässt, steht der Bindungswirkung nicht entgegen. Der Senat schliesst sich insoweit den Ausführungen des Grossen Senats für Zivilsachen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - (BGHZ 13, 265 ■r- NJW 1954, 1073 /I076/) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Nach diesen Ausführungen des Grossen Senats für Zivilsachen lässt sich der sachliche Inhalt der auf Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde lautenden Entscheidungsformel eindeutig erkennen, wenn man die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine negative FeststellungsentScheidung umdeutet und ermittelt, wie die Entscheidung gelautet haben würde, wenn sie auf einen negativen Feststellungsantrag hin ergangen wäre» In der hier zur Erörterung stehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelte es sich bei den Beschwerdeführern zu 2, 16 und 17,, ebenso wie bei dem Kläger, um Berufsoffiziere der alten Wehrmacht, die während oder nach dem ersten Weltkrieg mit Ruhegehalt verabschiedet, im Jahre 1939 reaktiviert und noch während des zweiten Weltkriegs erneut pensioniert worden waren. Sie hatten also auch ebenso wie der Kläger bereits vor dem Zusammenbruch in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren ihre Versorgungsansprüche erworben. Durch die Regelung ihrer Versorgungsansprüche, wie sie in dem Regelungsgesetz erfolgt ist, fühlten sich die Beschwerdeführer in ihren
 
Grundrechten verletzt und hatten dementsprechende Verfassungsbeschwerden erhoben. Pas Bundesverfassungsgericht aber hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Neuordnung der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführer durch das Begelungsgesetz, insbesondere auch die Ver-^ v sagung von Versorgungsansprüchen für die Zeit bis zürn *
1. April 1951 nicht gegen Grundrechte1 öder sonstige‘Verfassungsbestimmungen verstosse. Bei einer Umdeutung der die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2, 16 uncl 17 zurückweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine negative Peststellungsentscheidung würde die Pormel, beschränkt auf die Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951, etwa folgendermassen zu lauten habens 11 § 77 Abs 1 Satz 1 des Regelungsgesetzes enthält keine Verletzung des Grundgesetzes, soweit er bestimmt, dass frühere Berufsoffiziere*, die bereits vor dem Zusammenbruch mit Ruhegehalt verabschiedet worden sind, für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Versorgungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder andere öffentlich-rechtlichen Bienstherren im Bundesgebiet haben".
Kommt aber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit diesem sachlichen Inhalt bindende Kraft gemäss § 31 Abs 1 BVGG zu, dann hat auch der erkennende Senat davon auszugehen, dass dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Regelungsgesetzes die mit der Klage für eine vor dem 1. April 1951 liegende Zeit geltend gemachten Versorgungsansprüche rechtswirksam versagt sind«
Pie Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet und musste zurückgewiesen werden.
 
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Hechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Geiger	Bundesrichter	Dr.	Pagendarm	Hietschel
 ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Dr, Geiger
 Dr. Kreft
 Dr. Dr. Beyer