Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin zur Kündigung des Darlehens ohne Einhaltung der vereinbarten Frist berechtigt war. Zu Unrecht sieht die Revision in der Kündigung des Darlehensvertrages einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Allerdings ist bei einem langfristigen Hypothekendarlehen der Darlehensgläubiger gemäß § 242 BGB verpflichtet, bei der Ausübung eines ihm eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts auf die ihm erkennbaren Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und von seinem Recht nicht ohne ernstlichen Anlaß Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 28. Das Berufungsgericht sieht einen Anlaß zur Kreditkündigung in der Erklärung des Beklagten zu 1), er werde seine Geschäftsbeziehungen zur Klägerin beenden und seine Einkünfte nicht mehr über sein bei der Klägerin bestehendes Girokonto (von dem die Tilgungsraten für das Darlehen abgebucht wurden) leiten. 2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Überziehungskredit auf dem Girokonto kündbar gewesen sei. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Beklagten zu 1) wegen des Verlustes der Münzsammlung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,— DM zu, mit dem er gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat. Sie übersieht dabei, daß sich, nachdem das Berufungsgericht die Höhe des Schadens festgestellt hat, Beweislastfragen nicht mehr stellen. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der Beklagte zu 1) wegen des Verlustes der Münzsammlung Schadensersatz in Geld beanspruchen kann und daß der Klägerin die Berufung auf das Aufrechnungsverbot in Nr. 2 Abs. 1 ihrer AGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, braucht nicht entschieden zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 236/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Fritz H WflBstraße / Beklagter zu 1) , Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Volksbank D^HflHI e.G., gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Alfred LflHflB/ Horst Weflfli und Dieter M4 Straße fl, Di Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1987 - 21 U 146/85 und 168/85 -wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Klageforderung 55.309,93 DM Hilfsaufrechnung 55.309,93 DM Widerklage 16.500.— DM 127.119,86 DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Klägerin zur Kündigung des Darlehens ohne Einhaltung der vereinbarten Frist berechtigt war. Es geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin sich auf jeden Fall vom Darlehensvertrag lösen wollte, sieht also in ihrem Schreiben vom 9. März 1983 zugleich die - hilfsweise - Erklärung der ordentlichen Kündigung. Die Frage der Umdeutbarkeit stellt sich unter diesen Umständen nicht. Zu Unrecht sieht die Revision in der Kündigung des Darlehensvertrages einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Allerdings ist bei einem langfristigen Hypothekendarlehen der Darlehensgläubiger gemäß § 242 BGB verpflichtet, bei der Ausübung eines ihm eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts auf die ihm erkennbaren Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und von seinem Recht nicht ohne ernstlichen Anlaß Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 - WM 1977, 834, 835 und vom 21. Mai 1987 - III ZR 38/86 - WM 1987, 921). Ob dies ganz allgemein für langfristige Kredite gilt, also auch Darlehen der hier in Rede stehenden Art betrifft, kann unentschieden bleiben. Das Berufungsgericht sieht einen Anlaß zur Kreditkündigung in der Erklärung des Beklagten zu 1), er werde seine Geschäftsbeziehungen zur Klägerin beenden und seine 4 Einkünfte nicht mehr über sein bei der Klägerin bestehendes Girokonto (von dem die Tilgungsraten für das Darlehen abgebucht wurden) leiten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die Kündigung ist auch nicht deswegen rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin zur Rückgabe der als Sicherheit gegebenen Münzsammlung außerstande ist. Der Verlust der Sammlung verpflichtet die Klägerin zu dem Schadensersatz. Damit sind die Interessen des Beklagten zu 1) hinreichend gewahrt . 2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Überziehungskredit auf dem Girokonto kündbar gewesen sei. Das Kündigungsrecht ergab sich aus Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin, einer Regelung, die derjenigen in Nr. 17 Satz 1 AGB-Banken entspricht (zur Kündbarkeit eines Kontokorrentverhältnisses vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1987 - Ill ZR 56/86 - WM 1987, 897). 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Beklagten zu 1) wegen des Verlustes der Münzsammlung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,— DM zu, mit dem er gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat. Die Revision macht geltend, der Schaden des Klägers übersteige den genannten Betrag. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Die Revision vertritt den Standpunkt, der Verlust der Münzsammlung habe zur Folge, daß sich die Beweislast für den Umfang des Schadens zugunsten des Beklagten zu 1) umkehre. Sie übersieht dabei, daß sich, nachdem das Berufungsgericht die Höhe des Schadens festgestellt hat, Beweislastfragen nicht mehr stellen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 4. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten zu 1) erkennen. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der Beklagte zu 1) wegen des Verlustes der Münzsammlung Schadensersatz in Geld beanspruchen kann und daß der Klägerin die Berufung auf das Aufrechnungsverbot in Nr. 2 Abs. 1 ihrer AGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne