Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. Die Gegenvorstellungen des Klägers zu 1 bieten dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 25. Prozeßkostenhilfe kann zwar rückwirkend bewilligt, die Rückwirkung jedoch allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat (BGH Beschlüsse vom 30. Der Kläger zu 1 hat die Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1987, mit der er zur Ergänzung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden ist, erst mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäcl^tigten vom 18. Ob dem Kläger zu 1 gleichwohl noch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden könnte, wenn er keine Gelegenheit zur Beantwortung der Verfügung vom 2. Das gilt auch dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten die Verfügung irrtümlich nicht an ihn, sondern an den Kläger im Verfahren III ZR 240/86 weitergeleitet haben sollten.
tp BUNDESGERICHTSHOF III ZR 236/86 in dem Rechtsstreit vertreten durch den Vorstand Dr Dr. Eberhard R Detlev -Aktiengesellschaft, Jürgen H und Dr. Michael -Ring Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen / 2. Hildegard ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Will s Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. Januar 1988 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers zu 1 bieten dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 25. Mai 1987 zu ändern. Gründe : Prozeßkostenhilfe kann zwar rückwirkend bewilligt, die Rückwirkung jedoch allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat (BGH Beschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446; vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921; Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - III ZR 107/86 - BGHR ZPO § 119 Satz 2 - Rechtsverteidigung 1). Der Kläger zu 1 hat die Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1987, mit der er zur Ergänzung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden ist, erst mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäcl^tigten vom 18. Dezember 1987 beantwortet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe waren mithin beim Abschluß des Revisionsverfahrens nicht dargetan. « 3 Ob dem Kläger zu 1 gleichwohl noch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden könnte, wenn er keine Gelegenheit zur Beantwortung der Verfügung vom 2. April 1987 gehabt hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Die Verfügung richtete sich an seine Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren. Damit war dem Kläger zu 1 das rechtliche Gehör gewährt. Das gilt auch dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten die Verfügung irrtümlich nicht an ihn, sondern an den Kläger im Verfahren III ZR 240/86 weitergeleitet haben sollten. Kroner Bou j ong Halstenberg Werp Rinne