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BGH · III ZR 236/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 236/63

Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte befaßt sich seit längerer Zeit wissenschaftlich mit Untersuchungen auf dem Gebiet der Kohloverwertung und BrennstoffVeredelung» Br hatte im Laufe der Zeit eine Reihe von Verfahrensnothoden entwickelt, die er jedoch nur praktisch auswerten konnte, wenn ihn hierzu erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden» Diese Möglichkeit bot sich ihm, als er 1951 über einen Kaufmann den Kaufmann B^J^ aus Hamburg kcnnenlerntc» interessierte sich für die Verwertung der von den Beklagten ausgearbeiteten Verfahren«, Dr hatte lange Zeit im Ausland gelebt und besaß die Möglichkeit, über seine dortigen Geschäftsfreunde Geld zu beschaffen und die Ver-fahrensmethoden des Beklagten zu veräußern» Der Beklagte wurde bei seinen Verhandlungen mit B^pBvon dem ihm befreundeten jetzigen Ministerialdirigenten im Niedersächsi-schen Finanzministerium Dr» Heinrich beraten» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebotene Er bestreitet nicht, das Geld von der Klägerin empfangen zu haben, meint jedoch, ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung bestehe nicht» Dieser Betrag sei nämlich nicht al3 Darlehen gegeben worden» Das ergebe sich schon um den Umständen, unter denen die Hingabe des Geldes zustande gekommen sei» Sr verweist hierfür auf die unstreitige Tatsache, daß er mit der Klägerin selbst keinerlei Verhandlungen geführt habe, und daß ihm der hohe Betrag von 100 000 DM ohne Zinsen und ohne Sicherheit zur Verfügung^ gestellt worden sei» Der Darlehensvertrag zwischen ihn und der Klägerin sei vielmehr zun Schein abgeschlossen worden. Sie stellt nicht in Abrede, daß ihrdie Mittel für den an den Beklagten ausgozahlten Betrag von ausländischen Geschäfttsfreunden, die zugleich solche des Zeugen B^^^ seien, zur Verfügung gestellt worden sind« llaeh der dabei geschlossenen Vereinbarung sei sie aber verpflichtet, das Darlehen vom Beklagten zurückzufordern und die zurückge-zahlten Beträge an die Geschäftsfreunde abzuführen« Die vl . Jedoch sei die weitere Behauptung des Beklagten, mit diesen Geschäftsfreunden sei eine Einigung darüber erfd.gt, daß der Betrag von 100 000 DM ein Entgelt für die zur Verfügung gestellten Verfahrcnsmethoden darstelle, bereits durch den "unstreitigen Sachverhalt" widerlegt0 Die vom Beklagten selbst hierzu vorgclegten Aktenvermerke führten nämlich zu dem Schluß, daß seine Darstellung unrichtig ooi„ Insbesondere aus der Aktennotiz •=;.3?: Dr» vom 17» September 1952 (des Beklagten hinsichtlich der 100 000 DII) Vorgelegen habe, bei der man nur damit gerechnet habe, daß eine Rückzahlung sich später (wegen des Verkaufs der Verfahrcnsmethoden) erübrigen würdeo Das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus den eigenen Aktenvermerken des Beklagten«, Entscheidend gegen das Vorbringen des Beklagten spreche sein späteres Verhalten, Denn in seinem Rechtsstreit mit dem Kaufmann ( 4 0 180/54 Landgericht Bochum) hahe er selbst 1956 schrift-□ätzlich vorgetragen, von den ausländischen Interessenten seien "Darlehen" zur Verfügung gestellt worden, und hierbei habe Einigkeit darüber bestanden, daß bei der Verwertung der Patente eine Verrechnung habe vorgenomnon werden sollen» Sogar noch gegenüber dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18o September 1956 habe der Beklagte insoweit lediglic eingewandt, daß ’’Darlehensschuldner0 nicht er, sondern die inzwischen in Konkurs gegangene sei0 Bei dieser Sachlage sei die Darstellung des Beklagten, er habe mit dem Kaufmann B^^| als Vertreter der Gruppe den von ihm behaupteten Vertrag geschlossen, widerlegt» Soweit der Beklagte in der zweiten Instanz weitere Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen angetreten habe, könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der ( (vorstehend) festgcstolltcn Tatsachen an sich eine weitere Beweisaufnahme zu erfolgen hätte» Denn der Anspruch der Klägerin sei auch dann begründet, wenn insoweit das Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt werde» Dazu erwägt das Oberlandesgerichts Zwischen dem Beklagten und der Klägerin hätten unstreitig keinerlei Verhandlungen stattgefunden, so daß zwischen ihnen auch eine (mündliche) Vereinbarung über den Scheincharakter des Darlehensvertragos nicht hätte Zustandekommen können» Die behaupteten Vereinbarungen Da die Klägerin dies alles in Abrede gestellt und unter Beweisantritt das Gegenteil vorgetragen habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt unter Beweis zu stellen» Dem sei der Beklagte aber nicht nachgekommen und deshalb insoweit beweisfällig geblieben» Die Richtigkeit des Sachvortrages des Beklagten (oder eine Vermutung dafür) ergebe sich jedenfalls nicht aus der Zinslosigkeit des Darlehens oder der Tatsache, daß es ohne Sicherheit gegeben worden sei» Das alles erkläre sich zwanglos aus dem für die Klägerin günstigen Kurs der erworbenen Sperrmark und aus ihren Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern oder Geschäftsfreunden. Zusicherung, daß es nicht zurückzuzahlen sei), so folge hieraus die Nichtigkeit des "Darlehensvertrages" sowohl aus § 117 BGB (Scheingeschäft), als auch aus § 134 BGB (Umgehungsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot)» Außerdem ergebe sich aus dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Beklagten, daß die Klägerin nur "Zahlstelle” für die Übermittlung des von den ausländischen Geschäftsfreunden dem Beklagten "geschuldeten" Betrages gewesen sei» In diesem Palle komme es auf die Kenntnis der Klägerin von den internen Abmachungen zwischen den Vertragspartnern, denen diet,Strohmann"-Eigenschaf t der ( Klägerin bekannt gewesen sei, sowie auf den Geschäfts-willen der Klägerin nicht an» Gehe man von einem Ungc-hungsgeschäft aus, so sei der Vertrag ebenfalls ohne Rücksicht auf.die Kenntnis der Klägerin vom Charakter dos Vertrages (als eines Umgehungsgcschäftes) nichtig» Denn ein Umgehungsgeschäft, da3 gegen ein - wie hier -dem Schutz der Allgemeinheit dienendes gesetzliches Verbot (Devisenvorschriften) verstoße, sei auch dann nichtig, wenn einer der Vertragspartner sich des Verstoßes nicht bewußt gewesen sei, insbesondere, weil hier der Zweck des umgangenen Gesetzes dies erfordere und die Interessen des Beklagten als Vertragspartners dem nicht entgegenstünden (nämlich weil eine Rückzahlungopflicht nicht in seinem ^ Interesse liege)» Im übrigen sei die dcviscnrechtliche Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt worden, daß keine Nebenabreden bestünden, die die Transaktion einer nicht genehmigten Kategorie zuordnen würden» Angesichts des zu unterstellenden tatsächlichen Sachverhalts hinsichtlich der Nebenabreden sei demnach die Devisengenehmigung nicht wirksam geworden» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfalle somit hoi der Unterstellung des Sachvortrages des Beklagten in der Berufungsinstanz über den Grund des Empfanges der 100 000 DM ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der 100 000 DM„ Damit erweise sich auch die Übergehung der in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisantritto des Beklagten für seinen Sach-vortrag als verfahrenswidrig 0 Die Nicht Vernehmung der vorn Beklagten benannten Zeugen sei ferner hinsichtlich seiner Behauptungen rechtsfehlerhaft, der Kaufmann habe als Vertreter der ausländischen Geschäftsfreunde mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Vcrfahrcnsmethoden abgeschlossen, hierfür habe der Beklagte ein Entgelt von 100 000 DM erhalten oder erhalten sollen, und der Beklagte habe der Gruppe erhebliche Werte zur Verfügung ge- schungsergebnisse seien, das lediglich aus devisenrechtlichen Gründen in die äußere Form eines Darlehens gekleidet sei, jedoch mit der'internen bindenden Zusicherung der ausländischen Geldgeber, daß es nicht zurücksuzahlen sei) unbekannt waren oder jedenfalls der Beklagte für eine solche Kenntnis der Klägerin beweisfällig geblieben isto( Das jetzige Vorbringen der Revision, die Klägerin habe ’’jedenfalls den Vorbehalt des Beklagten hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens (d«h« daß es nicht zurückzuzahlen sei) bei Abschluß des Darlehensvertragcs gekannt”, findet in dem Sachvortrag des Beklagten in den latsachcninstanzen keine Stütze , so daß auch von einer Hichtberlicksichtigung tatsächlicher Behauptungen des Beklagten oder ein Übergehen dementsprechender Beweisantritte keine Rede sein kann« Aus dem Sachvortrag des Beklagten, auch in der zweiten Instanz, insbesondere über seine Vereinbarungen mit den ausländischen Geschäftsfreunden folgt nämlich noch nicht, daß die Klägerin nur weisungsgebundene Übermitt-lerin des von den Geschäftsfreunden dem Beklagten "geschuldeten Betrages" und damit bloße "Zahlstelle“ gewesen ist, oder hierdruch ein Vertrag zugunsten eines Britten mit dem behaupteten Inhalt abgeschlossen worden ist. als rechtsgeschäftliche Vertreterin dieser “Hintermänner”, gehandelt * Ber Beklagte hat ferner noch nicht einmal behauptet, die Klägerin selbst habe Kenntnis von den behaupteten Vereinbarungen des Beklagten mit seinen ausländischen Geldgebern gehabt, insbesondere also, daß die von der Klägerin dem Beklagten gewährten 100 000 BM zur Tilgung einer "Schuld" dieser Geschäftsfreunde gegenüber dem Beklagten dienen oder die 100 000 11,1 von der Klägerin ohne Rückzahlungspflicht des Beklagten gegeben werden sollten» Bie - zu dem Teil als richtig lediglich zu unterstellenden - übrigen Tatsachen, daß nämlich DM Yor allem aber, hat der Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt, die Klägerin habe entgegen den Wortlaut der Barlehensurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, nicht den Geschäfts-Willen gehabt, ein echtes Darlehensgeschäft mit den Beklagten abzuschließen, sie habe vielmehr mir als bloße "Zahlstelle” für die Tilgung einer Geldschuld ihrer Geschäftsfreunde gegenüber den Beklagten dienen wollen oder sollen, oder die Darlehensvaluta sei ohne Begründung einf Rückzahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben worden0 Im Hinblick aiif die unstreitige Tatsache, daß zv/ischen den Prozeßparteien selbst außer den schriftlichen Vertrag keinerlei mündliche Verhandlungen gepflogen oder Kebenab-reden getroffen worden sind, und auf den Umstand, daß von einer Unkenntnis der Klägerin von sämtlichen behaupteten Vereinbarungen des Beklagten mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern auszugehen ist, ist für die Annahme eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) kein Raum« Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Hergabe der 100 000 DM mit Rücksicht auf die deviscnrcchtlichen Vorschriften nur als "Strohmann1’ seiner ausländischen Geldgeber ansah (vgl* hierzu auch; LM § 117 BGB Dr0.2 § 134 BGB Nr» 2) kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Darlchenovertrag zwischen der Klägerin und dom Beklagten nicht angenommen werden,, Denn dieses Rechtsgeschäft steht nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich selbständig neben den behaupteten Vereinbarungen oder Abreden des Beklagten mit seinen ausländischen Geldgebern, war von der Klägerin in seiner Rechtswirkung auch als eigenes, selbständiges Darlehensgeschäft mit dem Beklagten so, wie ec urkundlich verlautbart wurde, gewollt; jedenfalls ist davon bei der rechtlichen Y/tirdigung auszugehen„ Der Beklagte hat das von der Klägerin gewollte Darlehensangebot so, wie es objektiv lautete, und unter den schrift- 3o Auflage unter G VIII, Randnote 30)o Entgegen der Iloi-f nung der Revision erfordern auch weder Sinn noch Zweck des MilRegG 53 eine Nichtigkeit des hier streitigen Darlehensgeschäfts o Vielmehr wird dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, das dem allgemeinen öffentlichen Interesse dient (vgl« IM § 134 BGB Nr, 2), besser genügt, wenn durch die Rückzahlung des als Darlehen empfangenen Geldes an die Klägerin der nach seinen eigenen Behauptungen unternommene Versuch des Beklagten, gesetzwidrig auf einem verbotenen Umwog einen Verkaufeerlös für im Ausland veräußerte Verfahrensmethoden in das Inland einzuführen und für sich zu empfangen, sich im Ergebnis als endgültig gescheitert herausstellt0 Angesichte dessen, daß die Klägerin nicht nur "Zahlstelle" für die Übermittlung einer "Schuld" der ausländischen G-oldgebcr an den Beklagten oder deren rcchtsgcochüft-liche Vertreterin war, sondern ein eigenes und selbständiges Darlehensgeschäft (einschließlich der Begründung einer Pflicht zur Rückzahlung) mit dem Beklagten abschloß, kann der Beklagte Einwendungen, die sich aus den behaupteten Vereinbarungen zwischen ihm und seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern ergeben könnten, als aus einem Rechtsverhältnis zu einem Dritten herrührend, der Klägerin gegenüber nicht geltend machen» Auch aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB, auf den die Revision verweist, sind solche Einwendungen im Hinblick auf die - nicht widerlegte - Unkenntnis der Klägerin von seinen Abmachungen mit seinen ausländischen Geldgebern nicht möglich„ Es kommt deshalb im Verhältnis der Prozeßpartoien nicht darauf an, ob und welche Vereinbarungen oder Abreden der Beklagte im einzelnen mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern geschlossen haben will0 Soweit hierzu der Tatrichter verschiedene Feststellungen getroffen hat, die die Revision mit mehreren Verfahrensrügen ebenfalls bekämpft, bedarf es somit eines Eingehens auf diese Rügen nicht» Wenn der Beklagte Rechte oder Ansprüche aus seinen behaupteten Vereinbarungen mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern herleitcn will, muß und mag er sich demnach an jene selbst wenden»

Zitierte Normen: § 117 BGB § 286 ZPO § 117 BGB
BGBausländischvertragenGeldgeberDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF?
O r r-
Ü /
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 236/63	URTEIL	Verkündet	am
6o Mai 1965 Schcibl,
 Justizobcrockrctär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Professors Pro Ingo habil. Gerhard R in	HMMHM-HMip-Straße	|
Beklagten und Rcvioionoklagcrs,
- Prozcßbcvollmächtigtcrs
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die K	Aktiengesellschaft	in	Z
Schweiz, n^^^BBPstraße IB? vertreten durch i Vcrwaltungsrat Piet R^B und Ernst SM,
v
Klägerin und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
2
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 6» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Krcft, Dr» Arndt, Dr» Beyer, Dr» Hußla und Dr« Beinhardt
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Hamm (Westf,) vom 10« Mai: 1963 wird zurückgewiesen».
Der Beklagte hat die Kosten des Rcvisionsrechtszugcs zu tragen0
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Beklagte befaßt sich seit längerer Zeit wissenschaftlich mit Untersuchungen auf dem Gebiet der Kohloverwertung und BrennstoffVeredelung» Br hatte im Laufe der Zeit eine Reihe von Verfahrensnothoden entwickelt, die er jedoch nur praktisch auswerten konnte, wenn ihn hierzu erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden» Diese Möglichkeit bot sich ihm, als er 1951 über einen Kaufmann den Kaufmann B^J^ aus Hamburg kcnnenlerntc» interessierte sich für die Verwertung der von den Beklagten ausgearbeiteten Verfahren«, Dr hatte lange Zeit im Ausland gelebt und besaß die Möglichkeit, über seine dortigen Geschäftsfreunde Geld zu beschaffen und die Ver-fahrensmethoden des Beklagten zu veräußern» Der Beklagte wurde bei seinen Verhandlungen mit B^pBvon dem ihm befreundeten jetzigen Ministerialdirigenten im Niedersächsi-schen Finanzministerium Dr» Heinrich	beraten»
 
Hauptsächlich zur Auswertung der Erkenntnisse des Beklagten gründeten die	ivlai	1951	die
(= Gesellschaft
 mbH) mit den
 Sitz in Recklinghausen, die inzwischen in Konkurs geraten isto Biese Gesellschaft wurde von den beiden Gründern mit einem Stammkapital von 200 000 BM ausgestattet» Jeder von ihnen übernahm eine in bar zu entrichtende Stammoinlagc von 100 000 BM. Dieses Geld wurde von der Klägerin, einer schweizerischen Bank, hinter der die	Bank	AG
in Amsterdam steht, zur Verfügung gestellte Während dem Beklagten 100 000 BM ausgezahlt wurden, bekam	insge-
samt 200 000 BM, womit er seine Stammeinlage einzahlte und der G^H^ ein Darlehen von 100 000 BM gewährte»
Über den Rechtsgrund füredie Überlassung des Geldes besteht unter den Parteien Streit» Schriftlich sind unstreitig folgende Abmachungen getroffen worden?
Am 18» Mai 1951 wurde ein von den Beklagten und einem Vertreter der Klägerin Unterzeichneter Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 100 000 BM - auf fünf Jahre unkündbar, danach kündbar mit einer Frist von drei Monaten -aus Mitteln, die der Klägerin aus einem Sperrmarkguthaben zustanden, abgeschlossen; Sicherheiten wurden nicht ge- ■ stellt; die Tilgung sollte erfolgen, sobald die deutsche Devisengesetzgebung Transferierungen in die Schweis gestattete» In dem Vertrag wurde von beiden Parteien übereinstimmend erklärt, daß keinerlei Nebenabreden über gesetzwidrige Gegenleistungen bestünden»
Der Vertrag wurde von der LandesZentralbank in Düsseldorf am 18» Mai 1951 zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen genehmigt, wobei ausdrücklich zur Auflage gemacht wurde, daß es sich bei der Transaktion nicht um die Ausfuhr von Vermögenswerten handele und keine
 
Nebenabreden bestünden, die die Transaktion einer nicht genehmigten Kategorie zuordnen würden. In seinem Gcnoh-migungsantrag an die LandesZentralbank vom 11. April 1951 hatte der Beklagte die später genehmigten Darlchensbedin-gungen im einzelnen dargelegt und verbindlich erklärt, daß seine Angaben der Wahrheit entsprächen und keine Hoben-abroden getroffen worden seien»
Der Empfang des Geldes wurde von dem Beklagten unter dem 4o Juni 1951 bestätigt» Es handelte sich bei der überwiesenen Summe um Sperrmarkboträge, die für Dcviocnauslän-der zu außergewöhnlich günstigen Bedingungen (allenfalls zu 50 $6 des Kennwerts) zu erhalten waren»
Hinsichtlich der Kündigung des Darlehens hat die Klägerin dem Beklagten am 9» April 1953 noch mitgeteilt, die Rückzahlung werde erst dann verlangt worden, wenn ein weiteres - von dem Land Nordrhein-Westfalen gewährtes -Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt worden sei» Dieses Darlehen ist unstreitig am 13» Januar I960 im Yertcilungs-termin nach der Versteigerung des Geschäftshauses der G^P^-GmbH getilgt worden» Bereits mit Schreiben vom 18» September 1956 hatte die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Kündigung erklärt.
Sie macht geltend, der Beklagte schulde ihr auf Grund des schriftlichen Dariehensverträges vom 18» Mai 1951 nunmehr die Rückzahlung der hingegebenen 100 000 DM; hiervon verlangt sie zunächst einen Teilbetrag von 10 000 DM and hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 f° Zinsen seit dem 13* Januar I960 zu verurteilen»
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebotene
 Er bestreitet nicht, das Geld von der Klägerin empfangen zu haben, meint jedoch, ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung bestehe nicht» Dieser Betrag sei nämlich nicht al3 Darlehen gegeben worden» Das ergebe sich schon um den Umständen, unter denen die Hingabe des Geldes zustande gekommen sei» Sr verweist hierfür auf die unstreitige Tatsache, daß er mit der Klägerin selbst keinerlei Verhandlungen geführt habe, und daß ihm der hohe Betrag von 100 000 DM ohne Zinsen und ohne Sicherheit zur Verfügung^ gestellt worden sei» Der Darlehensvertrag zwischen ihn und der Klägerin sei vielmehr zun Schein abgeschlossen worden. In Wirklichkeit handele es sich bei den ausgezahlten Betrag um die Gegenleistung für die Veräußerung seiner Forschungsergebnisse und der von ihn entwickelten Verfahrens-mothoden an Interessenten aus den Orient» Diese Methoden seien durch die Vermittlung seines späteren Mitgesellschaf-ters Bgegen eine einmalige Zahlung von 25 000 Dollar und niedrige Lizenzsätze an die Orientalen überlassen worden. Für die 25 000 Dollar habe B^|p 300 000 DM Bpcrrmark erworben, die als Darlehen der Klägerin getarnt in die Bundesrepublik gebracht worden seien. Mit Rücksicht auf die Devisenbewirtschaftung seien die wahren Zusammenhänge nicht aufgedeckt worden. Aus diesem Grunde seien auch keine schriftlichen AufZeichnungen über die Vereinbarungen angefertigt worden»
Für die Richtigkeit seiner Darstellung hat sich der Beklagte auf verschiedene Urkunden berufen, die er in Ablichtung eingereicht hat.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß verurteilt»
 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragens Aus der gewählten Perm des Darlehensvortrages könne nicht auf den wirklichen Rechts-grund der Zahlung des Geldes geschlossen werden, da formal nur dieser Weg habe boschritten werden können, um Zahlungen von'.einem Sperrmarkguthaben zu ermöglichen » Der wirkliche Sachverhalt sei vielmehr folgenders
 Um die Mittel für die Bareinlagen zu beschaffen, habe er mit dem Kaufmann B^^ als Vertreter der orientalischen Handelsgruppe	he	großes	Interesse an seinen
 Forschungsergebnissen gehabt habe, mündlich einen Vertrag geschlossen, in dem er der Gruppe	die Rechte an den
 von ihm entwickelten Verfahren im damaligen Zustand der Verwertungsreife, das sogenannte nknowhowu, einschließlich der künftigen Schutzrcchto veräußert habe«, Bs habe sich insbesondere um ein Verfahren zur Herstellung von Rcinstkohle (Chemiekohle), ferner solche der Brennstoff-Verwertung, Gasverwertung und Erdölverarbeitung sowie besondere Verfahren auf dem Gebiet des Hüttenwesens wie der Alrtminiumgewinnung, gehandelt» Er habe sich verpflichtet, die einzelnen Erfindungen bis zu dem 31 o Dezember 1951 im In-und Ausland zu dem Patent anzu demelden» Die alleinige Verfügung über die von der Gruppe	erworbenen	Rechte sei der
G^P^ übertragen worden» Die, Gruppe H^pp habe sich verpflichtet, als Entgelt zunächst 25 000 Dollar zu zahlcn0 Diese Summe sei zu dem Zwecke des Transfers an den Beklagten von der Gruppe H^^ über die -‘^P^PBHBl Bank, die Ilut-tergesellschaft der Klägerin, und die	eine	weitere
 Tochtergesellschaft der A^^^PIP^PB Bank, ün die Klägerin gezahlt worden» Die Klägerin habe für diesen Betrag DM-Sperrguthaben erworben» Da über diese Sperrguthaben im Inland ausschließlich darlehensweise habe verfügt werden können, habe die Klägerin dem Beklagten pro forma ein Darlehen gewährte Die Klägerin sei hur als Ubcrmittlerir. oder
 
"Burchgangootation" eingeschaltet worden, weil die damaligen deviscnrcchtlichen Verhältnisse dazu gezwungen hätten«
Bo seien dann auch zahlreiche Patente noch in Jahre 1951 angemeldet worden; weitere seien in Jahre 1952 gefolgte Ia die Klägerin somit keine eigenen Mittel aufgewandt habe und vor allem ihren Auftraggebern gegenüber nicht zur Rückzahlung der 25 000 US-Dollar verpflichtet sei, stehe ihr auch ein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Beklagten nicht zuo
 Die Klägerin hat im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Abtretung der Klageforderung Anochlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 °/° Zinsen seit dem 13° Januar I960 an die
 Rue du	zu	verur-
teilen«
Sie stellt nicht in Abrede, daß ihrdie Mittel für den an den Beklagten ausgozahlten Betrag von ausländischen Geschäfttsfreunden, die zugleich solche des Zeugen B^^^ seien, zur Verfügung gestellt worden sind« llaeh der dabei geschlossenen Vereinbarung sei sie aber verpflichtet, das Darlehen vom Beklagten zurückzufordern und die zurückge-zahlten Beträge an die Geschäftsfreunde abzuführen« Die vl . Beklagten behaupteten Vereinbarungen und sonstigen Abreden mit den Interessenten aus dem Orient seien ihr unbekannt gewesen«
• Das Oberlandesgoricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entsprechend dem neuen Klageantrag der Klägerin den Beklagten zur Zahlung der verlangten 10 000 DK an die Zessionarin verurteilt«
Mit seiner Revision verfdgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
<P5
 
Ent scheidungsgründes
1 *) Das Berufungsgericht führt auss
 Der Beklagte habe schon nicht dargetan, daß er die 100 000 DM von Geschäftsfreunden der Klägerin als Entgelt für die von ihm zur Verfügtmg gestellten Verfahrensnothodon erhalten habe« Zwar sei unstreitig, daß die Klägerin die Mittel, aus denen die Auszahlung des Darlehcnsbetrages an den Beklagten erfolgt ist, von Geschäftsfreunden erhalten habe, die zugleich solche des Kaufmanns	gewesen	seien«
Jedoch sei die weitere Behauptung des Beklagten, mit diesen Geschäftsfreunden sei eine Einigung darüber erfd.gt, daß der Betrag von 100 000 DM ein Entgelt für die zur Verfügung gestellten Verfahrcnsmethoden darstelle, bereits durch den "unstreitigen Sachverhalt" widerlegt0 Die vom Beklagten selbst hierzu vorgclegten Aktenvermerke führten nämlich zu dem Schluß, daß seine Darstellung unrichtig ooi„ Insbesondere aus der Aktennotiz •=;.3?: Dr»	vom	17» September 1952
ergebe sich - und dieses Ergebnis werde auch durch die Aussage des Zeugen Dr»	bestätigt	daß	eine	echte	Schuld
(des Beklagten hinsichtlich der 100 000 DII) Vorgelegen habe, bei der man nur damit gerechnet habe, daß eine Rückzahlung sich später (wegen des Verkaufs der Verfahrcnsmethoden) erübrigen würdeo Das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus den eigenen Aktenvermerken des Beklagten«, Entscheidend gegen das Vorbringen des Beklagten spreche sein späteres Verhalten, Denn in seinem Rechtsstreit mit dem Kaufmann ( 4 0 180/54 Landgericht Bochum) hahe er selbst 1956 schrift-□ätzlich vorgetragen, von den ausländischen Interessenten seien "Darlehen" zur Verfügung gestellt worden, und hierbei habe Einigkeit darüber bestanden, daß bei der Verwertung der Patente eine Verrechnung habe vorgenomnon werden sollen» Sogar noch gegenüber dem Kündigungsschreiben der Klägerin
 
vom 18o September 1956 habe der Beklagte insoweit lediglic eingewandt, daß ’’Darlehensschuldner0 nicht er, sondern die inzwischen in Konkurs gegangene	sei0 Bei dieser
 Sachlage sei die Darstellung des Beklagten, er habe mit dem Kaufmann B^^| als Vertreter der Gruppe	den	von
 ihm behaupteten Vertrag geschlossen, widerlegt»
Abgesehen hiervon habe sich auch als unrichtig heraus gestellt, daß durch B00I vor Abschluß des Gesellschafts-Vertrages die Forschungsergebnisse für zunächst 25 000 US-Dollar an den orientalischen Geldgeber veräußert wordc^r seien» Denn der hierzu vorgelegtc Schriftwechsel mit der I^^-Bank in Beirut beginne erst mit dem 10 September 195 also lange Zeit später» Die Behauptung des Beklagten, daß dieser Briefwechsel nur erfolgt sei, um das schon früher getätigte Geschäft zu bestätigen, sei durch die eidliche Aussage des Zeugen B^(^ widerlegt, wonach dieser keinerlei Verfahrensmethoden des Beklagten veräußert habe und die Geschäftsbeziehungen mit der I^|P~Bank nur spätere Projekte zu dem Gegenstand gehabt hätten» .
Soweit der Beklagte in der zweiten Instanz weitere Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen angetreten habe, könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der ( (vorstehend) festgcstolltcn Tatsachen an sich eine weitere Beweisaufnahme zu erfolgen hätte» Denn der Anspruch der Klägerin sei auch dann begründet, wenn insoweit das Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt werde» Dazu erwägt das Oberlandesgerichts
 Zwischen dem Beklagten und der Klägerin hätten unstreitig keinerlei Verhandlungen stattgefunden, so daß zwischen ihnen auch eine (mündliche) Vereinbarung über den Scheincharakter des Darlehensvertragos nicht hätte Zustandekommen können» Die behaupteten Vereinbarungen
 
mit den ausländischen Geldgebern könne der Beklagte aber - als gegen Dritte begründete Einwendungen - der Klägerin grundsätzlich nicht entgegenhalten. Mit der Klägerin habe der Beklagte eindeutig einen Darlehensvertrag abgeschlossen 3 und aus diesem sei er der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Klägerin von den Geschäftsfreunden das Geld mit dem Auftrag erhalten hätte, es endgültig und ohne Pflicht zur Rückforderung dem Beklagten zu überlassen, wenn also mit diesem Inhalt ein "Vertrag zugunsten Dritter" zustande gekommen oder aber die Klägerin lediglich als "Zahlstelle" eingeschaltet gewesen wäre. Da die Klägerin dies alles in Abrede gestellt und unter Beweisantritt das Gegenteil vorgetragen habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt unter Beweis zu stellen» Dem sei der Beklagte aber nicht nachgekommen und deshalb insoweit beweisfällig geblieben» Die Richtigkeit des Sachvortrages des Beklagten (oder eine Vermutung dafür) ergebe sich jedenfalls nicht aus der Zinslosigkeit des Darlehens oder der Tatsache, daß es ohne Sicherheit gegeben worden sei» Das alles erkläre sich zwanglos aus dem für die Klägerin günstigen Kurs der erworbenen Sperrmark und aus ihren Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern oder Geschäftsfreunden.
2») Die umfangreichen Rügen der Revision gehen im wesentlichen dahing
 Gehe man in tatsächlicher Hinsicht entsprechend der Unterstellung des Berufungsgerichts von dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz über den Grund des Empfangs der 100 000 DM aus (nämlich Entgelt oder Kaufpreis für die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Verfahrensmethoden, jedoch zur Umgehung der Devisenvorschriften in der Form eines Darlehens mit der internen bindenden
11
Zusicherung, daß es nicht zurückzuzahlen sei), so folge hieraus die Nichtigkeit des "Darlehensvertrages" sowohl aus § 117 BGB (Scheingeschäft), als auch aus § 134 BGB (Umgehungsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot)» Außerdem ergebe sich aus dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Beklagten, daß die Klägerin nur "Zahlstelle” für die Übermittlung des von den ausländischen Geschäftsfreunden dem Beklagten "geschuldeten" Betrages gewesen sei» In diesem Palle komme es auf die Kenntnis der Klägerin von den internen Abmachungen zwischen den Vertragspartnern, denen diet,Strohmann"-Eigenschaf t der ( Klägerin bekannt gewesen sei, sowie auf den Geschäfts-willen der Klägerin nicht an» Gehe man von einem Ungc-hungsgeschäft aus, so sei der Vertrag ebenfalls ohne Rücksicht auf. die Kenntnis der Klägerin vom Charakter dos Vertrages (als eines Umgehungsgcschäftes) nichtig» Denn ein Umgehungsgeschäft, da3 gegen ein - wie hier -dem Schutz der Allgemeinheit dienendes gesetzliches Verbot (Devisenvorschriften) verstoße, sei auch dann nichtig, wenn einer der Vertragspartner sich des Verstoßes nicht bewußt gewesen sei, insbesondere, weil hier der Zweck des umgangenen Gesetzes dies erfordere und die Interessen des Beklagten als Vertragspartners dem nicht entgegenstünden (nämlich weil eine Rückzahlungopflicht nicht in seinem ^ Interesse liege)» Im übrigen sei die dcviscnrechtliche Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt worden, daß keine Nebenabreden bestünden, die die Transaktion einer nicht genehmigten Kategorie zuordnen würden» Angesichts des zu unterstellenden tatsächlichen Sachverhalts hinsichtlich der Nebenabreden sei demnach die Devisengenehmigung nicht wirksam geworden»
Aber selbst wenn man den Darlehensvertrag als wirksam anschen wollte, müsse die Klägerin als "Zahlstelle" und aus den Gesichtspunkt des § 242 BGB hier sich alle Ein-
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Wendungen entgcgonhalton lassen, die dem Beklagten aus seinem Verhältnis zu seinen ausländischen Geldgebern zustünden0
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfalle somit hoi der Unterstellung des Sachvortrages des Beklagten in der Berufungsinstanz über den Grund des Empfanges der 100 000 DM ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der 100 000 DM„ Damit erweise sich auch die Übergehung der in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisantritto des Beklagten für seinen Sach-vortrag als verfahrenswidrig 0 Die Nicht Vernehmung der vorn Beklagten benannten Zeugen sei ferner hinsichtlich seiner Behauptungen rechtsfehlerhaft, der Kaufmann	habe
 als Vertreter der ausländischen Geschäftsfreunde mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Vcrfahrcnsmethoden abgeschlossen, hierfür habe der Beklagte ein Entgelt von 100 000 DM erhalten oder erhalten sollen, und der Beklagte habe der Gruppe	erhebliche	Werte zur Verfügung ge-
stellt o
Die Revision rügt schließlich in mehrfacher Hinsicht Verfahrensvcrctöße des Oberlandesgorichts nach § 286 ZPO bei seiner tatrichterlichen Würdigung der vorgelcgtcn verschiedenen Aktenvermerke des Beklagten und Dr„ sowie..der sonstigen Umstände und Bedingungen, unter denen das "Darlehen" dem Beklagten gewährt worden sei«
3o) Die Rügen der Revision können ihr nicht ziim Erfolg verhelfen,,
Auszugehen ist von der tatrichterlichen Feststellung, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein echter Darlehensvcrtrag entsprechend dem zwischen ihnen schriftlich abgeschlossenen und devisenrechtlihh genehmigten
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Vertrag vom 18«, Hai 1951 zustande gekommen sei: ferner, daß der Klägerin beim Abschluß des Darlchenovertrages und Hingabe der 100 000 DM die vom Beklagten behaupteten Abreden mit seinen ausländischen Geldgebern (insbesondere also, daß die 100 000 DM das Entgelt für veräußerte Pore.', schungsergebnisse seien, das lediglich aus devisenrechtlichen Gründen in die äußere Form eines Darlehens gekleidet sei, jedoch mit der'internen bindenden Zusicherung der ausländischen Geldgeber, daß es nicht zurücksuzahlen sei) unbekannt waren oder jedenfalls der Beklagte für eine solche Kenntnis der Klägerin beweisfällig geblieben isto(
 Das jetzige Vorbringen der Revision, die Klägerin habe ’’jedenfalls den Vorbehalt des Beklagten hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens (d«h« daß es nicht zurückzuzahlen sei) bei Abschluß des Darlehensvertragcs gekannt”, findet in dem Sachvortrag des Beklagten in den latsachcninstanzen keine Stütze , so daß auch von einer Hichtberlicksichtigung tatsächlicher Behauptungen des Beklagten oder ein Übergehen dementsprechender Beweisantritte keine Rede sein kann«
Die Rügen der Revision gegen die Feststellungen des ,
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Berufungsgerichts,- die Klägerin sei bei Abschluß des Darlehensvertrages und Hergabe der Darlehensvaluta an den Beklagten nicht lediglich ’’Zahlstelle” für die Übermittlung einer Geldschuld der ausländischen Geschäftsfreunde
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oder Geldgeber gewesen, und es sei insoweit auch kein Vertrag zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsfreunden ’’ztigunsten des Beklagten” mit der Wirkung abgeschlossen worden, daß der Beklagte die empfangenen 100 000 DM auch an die Klägerin nicht zurückzuzahlen brauche, greifen ebenfalls nicht durch«
 
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Aus dem Sachvortrag des Beklagten, auch in der zweiten Instanz, insbesondere über seine Vereinbarungen mit den ausländischen Geschäftsfreunden folgt nämlich noch nicht, daß die Klägerin nur weisungsgebundene Übermitt-lerin des von den Geschäftsfreunden dem Beklagten "geschuldeten Betrages" und damit bloße "Zahlstelle“ gewesen ist, oder hierdruch ein Vertrag zugunsten eines Britten mit dem behaupteten Inhalt abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist hierbei, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder behauptet geschweige denn Beweis dafür angetreten hat, die Klägerin habe das Geld für die ausländischen Interessenten oder behaupteten Vertragspartner des Beklagten diesem lediglich übermittelt oder die Klägerin habe insoweit nur. als rechtsgeschäftliche Vertreterin dieser “Hintermänner”, gehandelt * Ber Beklagte hat ferner noch nicht einmal behauptet, die Klägerin selbst habe Kenntnis von den behaupteten Vereinbarungen des Beklagten mit seinen ausländischen Geldgebern gehabt, insbesondere also, daß die von der Klägerin dem Beklagten gewährten 100 000 BM zur Tilgung einer "Schuld" dieser Geschäftsfreunde gegenüber dem Beklagten dienen oder die 100 000 11,1 von der Klägerin ohne Rückzahlungspflicht des Beklagten gegeben werden sollten» Bie - zu dem Teil als richtig lediglich zu unterstellenden - übrigen Tatsachen, daß nämlich
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die Klägerin die 100 000 nicht aus eigenen, sondern von fremder Seite zur Verfügung gestellten Mitteln gewährte, dabei auch gewissen Weisungen der ausländischen Geldgeber zu folgen hatte und an der Rückforderung des Barlehens praktisch ein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht hat, reichen jedenfalls allein nicht aus, um die Klägerin lediglich als bloße "Zahlstelle" der ausländischen Geldgeber zu charakterisieren und einen echten Barlehensvertrag zwischen den jetzigen Prozeßparteien abzulehnen»
Bie Revision übersieht hierbei: Bie Klägerin hat als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Bankinstitut ausdrücklich im eigenen Hainen dem Beklagten die 100 000 ILI als Barlehen gewährt; solche Barlehensgeschäfte der ranken in Bällen, in denen der eigentliche Geldgeber nach außen
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nicht in Erscheinung treten will, sind in Y/irtschaf tsvor-kehr und insbesondere als Bankgeschäft nicht unüblich„
Yor allem aber, hat der Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt, die Klägerin habe entgegen den Wortlaut der Barlehensurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, nicht den Geschäfts-Willen gehabt, ein echtes Darlehensgeschäft mit den Beklagten abzuschließen, sie habe vielmehr mir als bloße "Zahlstelle” für die Tilgung einer Geldschuld ihrer Geschäftsfreunde gegenüber den Beklagten dienen wollen oder sollen, oder die Darlehensvaluta sei ohne Begründung einf Rückzahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben worden0
Fehlt es aber an einer Feststellung und an einem verfahrenswidrigen Übergehen dahingehender ausreichender Sachbehauptungen und Beweisantritte des Beklagten, die Klägerin habe den Geschäftswillen zun Abschluß eines Dar-lehcnsvertrages (einschließlich der Begründung einer Rückzahlungspflicht des Beklagten) im eigenen lianen nicht gehabt und sie habe von den behaupteten Vereinbarungen der Beklagten mit den ausländischen Geldgebern gewußt, insbesondere also, daß die 100 000 DM als geschuldeter Kaufpreis nicht zurückzuzahlen seien, so ist der Darlchcns-vertrag entgegen der Meinung der Revision, so wie er urkundlich abgeschlossen und devisenrechtlich genehmigt worden ist, auch rechtswirksam0 Alles, was die Revision vorträgt, um eine Nichtigkeit dieses Geschäfts aus dessen angeblichem Scheincharakter (§ 117 BGB) und aus einem Gesctsesverstoß (§ 134 BGB in Verbindung mit den Devisenvorschriften) zu folgern, kann bei den hier festgestelltcn oder zu unterstellenden Sachverhalt nur die Geschäfte oder die Vereinbarungen zwischen den Beklagten und den ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern selbst betroffene Denn diese Verträge würden insoweit rechtlich selbständig
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neben dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Rechtsgeschäft stehen, berühren aber den hier streitigen Darlehcm-vertrag nicht, aus den allein der Klagcanspruch hcrgcleitet wird o
Im Hinblick aiif die unstreitige Tatsache, daß zv/ischen den Prozeßparteien selbst außer den schriftlichen Vertrag keinerlei mündliche Verhandlungen gepflogen oder Kebenab-reden getroffen worden sind, und auf den Umstand, daß von einer Unkenntnis der Klägerin von sämtlichen behaupteten Vereinbarungen des Beklagten mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern auszugehen ist, ist für die Annahme eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) kein Raum« Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Hergabe der 100 000 DM mit Rücksicht auf die deviscnrcchtlichen Vorschriften nur als "Strohmann1’ seiner ausländischen Geldgeber ansah (vgl* hierzu auch; LM § 117 BGB Dr0.2 unter Ziffer 1}0
Auch eine Dichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen devisenrechtliche Vorschriften entsprechend dem damals geltenden MilRegG 33 oder wegen Umgehung dieser Vorschriften (vgl» hierzu; BGH in W1I 1956, 1265 und in LI!
§ 134 BGB Nr» 2) kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Darlchenovertrag zwischen der Klägerin und dom Beklagten nicht angenommen werden,, Denn dieses Rechtsgeschäft steht nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich selbständig neben den behaupteten Vereinbarungen oder Abreden des Beklagten mit seinen ausländischen Geldgebern, war von der Klägerin in seiner Rechtswirkung auch als eigenes, selbständiges Darlehensgeschäft mit dem Beklagten so, wie ec urkundlich verlautbart wurde, gewollt; jedenfalls ist davon bei der rechtlichen Y/tirdigung auszugehen„ Der Beklagte hat das von der Klägerin gewollte Darlehensangebot so, wie es objektiv lautete, und unter den schrift-
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lieh niedergelegten Bedingungen angenommen, ohne der Klägerin gegenüber einen entgegenstehenden Willen zu offenbaren oder später eine Anfechtung seiner Vertragsannahme wegen angeblicher Willensmängcl zu er-klären» Ist somit zwischen den Parteien wirksam und unangefochten ein Darlehensgeschäft mit allen seinen rechtlichen Wirkungen, insbesondere mit der Pflicht des Beklagten auf Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta an die Klägerin, abgeschlossen worden, so kann auch keine Rede davon sein, dieser Darlehensvertrag sei wogen Verstoßes gegen die Deviocngesetze oder ^ wegen einer Umgehung derselben nichtige Denn allein auf den nach Vorstehendem tatsächlich und rechtlich wirksam geschlossenen Darlehensvertrag, der eine Rückzahlungcpflicht des Beklagten einschloß, bezog sich entsprechend den gestellten Anträgen die erteilte Devisengenehmigung und nicht auf das vom Beklagten einseitig und insgeheim etwa gewollte oder verdeckte Rechtsgeschäfte Im /.übrigen wäre auch die einseitig vom Beklagten - etwa ~ erschlichene Devisengenehmigung jedenfalls wirksam für das beantragte Geschäft, das heißt hier den echten Darlchcnsvcrtrag mit der Klägerin (vgl* Lange, Kommentar zu dem Deviscngesetz,
3o Auflage unter G VIII, Randnote 30)o Entgegen der Iloi-f nung der Revision erfordern auch weder Sinn noch Zweck des MilRegG 53 eine Nichtigkeit des hier streitigen Darlehensgeschäfts o Vielmehr wird dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, das dem allgemeinen öffentlichen Interesse dient (vgl« IM § 134 BGB Nr, 2), besser genügt, wenn durch die Rückzahlung des als Darlehen empfangenen Geldes an die Klägerin der nach seinen eigenen Behauptungen unternommene Versuch des Beklagten, gesetzwidrig auf einem verbotenen Umwog einen Verkaufeerlös für im Ausland veräußerte Verfahrensmethoden in das Inland einzuführen und für sich zu empfangen, sich im Ergebnis als endgültig gescheitert herausstellt0
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Angesichte dessen, daß die Klägerin nicht nur "Zahlstelle" für die Übermittlung einer "Schuld" der ausländischen G-oldgebcr an den Beklagten oder deren rcchtsgcochüft-liche Vertreterin war, sondern ein eigenes und selbständiges Darlehensgeschäft (einschließlich der Begründung einer Pflicht zur Rückzahlung) mit dem Beklagten abschloß, kann der Beklagte Einwendungen, die sich aus den behaupteten Vereinbarungen zwischen ihm und seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern ergeben könnten, als aus einem Rechtsverhältnis zu einem Dritten herrührend, der Klägerin gegenüber nicht geltend machen» Auch aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB, auf den die Revision verweist, sind solche Einwendungen im Hinblick auf die - nicht widerlegte - Unkenntnis der Klägerin von seinen Abmachungen mit seinen ausländischen Geldgebern nicht möglich„ Es kommt deshalb im Verhältnis der Prozeßpartoien nicht darauf an, ob und welche Vereinbarungen oder Abreden der Beklagte im einzelnen mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern geschlossen haben will0 Soweit hierzu der Tatrichter verschiedene Feststellungen getroffen hat, die die Revision mit mehreren Verfahrensrügen ebenfalls bekämpft, bedarf es somit eines Eingehens auf diese Rügen nicht» Wenn der Beklagte Rechte oder Ansprüche aus seinen behaupteten Vereinbarungen mit seinen ausländischen Geschäftsfreunden oder Geldgebern herleitcn will, muß und mag er sich demnach an jene selbst wenden»
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Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründete Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eison0
Dr0 Kroft	Dr0 Arndt	Dr0,	Beyer
 Dr0 Hußla	Pro	Reinhardt
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