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BGH · Ill ZR 236/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 236/62

Bin rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat das Kammergericht nach der Sachlage zutreffend angenommen, weil die Frage, ob das "Nottestament" wirksam ist oder nicht, Grundlage für die gesamte Auseinandersetzung sein muß und von ihrer Entscheidung die Entschließung der Klägerinnen, aber auch die Aufstellung des Teilungsplanes wesentlich abhängt. 2. Bas Kammergericht hat jedoch die Feststellungsanträge der Klägerinnen für unbegründet befunden, weil es das "Nottestament" als ein bedingtes Testament angesehen hat, das unter der - gleichviel, ob aufschiebenden oder auf lösenden, - Bedingung gestanden habe, daß dem Erblasser auf seiner Reise nach Berlin etwas zustoße, und hieraus geschlossen hat, "das Nottestament" sei wirkungslos geworden, weil diese Bedingung nicht eingetreten oder entfallen sei. Um dies zu begründen, hat das Kammergericht sich ein-gehend mit Wortlaut und Inhalt der Urkunde, den Umständen, die zu ihrer Niederschrift führten, und dem späteren Verhalten des Erblassers und der Beteiligten - wie es in dem Partoivortrag und der Beweisaufnahme zutage getreten ist -auscinandergesetzt; es hat dabei u.a. erwogen: Der Nachtrag von 194*8 erkläre sich daraus, daß der Erblasser offensichtlich der Meinung gewesen sei, das Testament solle auch für den Fall gelten, daß ihm auf weiteren Reisen nach Berlin etwas zustoße. das Testament unter der Bedingung errichtet worden sei, daß ihm auf der ersten Reise nach Berlin etwas zustoße, und daß allenfalls die gleiche Bedingung auch für die beiden späteren Reisen habe gelten sollen, Wenn aber der Erblasser eine wirksame Teilungsanordnung nicht hinterlassen habe, dann sei auch der Antrag auf Feststellung der Anrechnungswerte für die Nachlaßgrund stücke unbegründet, weil mangels einer Einigung der Erben die gesetzlichen Teilungsregeln (§§ 2042, 753 BOB) anzuv/enden seien«, Sein Ausgangspunkt, es sei durch Auslegung des ’‘Nottestaments" unter Anwendung der §§ 1539 2084 BGB festzustellen, ob der Erblasser durch die Überschrift und den einleitenden Satz nur den Anlaß einer unbedingt gültigen letztwilligen Verfügung habe kennzeichnen oder ob er die Wirksamkeit der Verfügung daran habe knüpfen wollen, daß ihm auf der Reise ein Unglück zustoße, ist daher richtig. Die ausdrückliche Anführung des § 2084 BGB in diesem Zusammenhang läßt keinen Zweifel daran, daß das Kammergericht sich bev/ußt war, bei der Auslegung auch dieser Bestimmung Rechnung tragen zu müssen«, Bas Kammergericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser da3 Testament bedingt habe errichten wollen«, Biese durch Auslegung gewonnene tatsächliche Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Aus-legungsgrundsätzo oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Nr. 1 Leitsatz a). 2. Bie Revision sieht einen methodischen Fehler des Berufungsurteils darin, daß das Kammergericht für die Auslegung des ,,NottestamentsH auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde, das spätere Verhalten des Erblassers und der Beteiligten verwertet hat. Ob nach dem Willen des Erblassers - so meint die Revision unter Berufung auf Staudinger-Seybold (zu §§ 2074 bis 2076 An. 1) und Soer-gol-Siebert (BGB zu § 2074 An. 2} - eine Bedingung oder Frist für die Wirksamkeit gesetzt sei, dürfe nur aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst, nicht aus Tatbeständen außerhalb der Testamentsurkunde hergeleitet werden. der allgemeinen Lebenserfahrung zu entnehmen (BGB-RGRK zu § 2084 Annu 25)» Las gilt für jede Auslegung eines Testaments, auch in der hier interessierenden Richtung, ob der einleitende Satz des "Nottestaments", der seinem Wortlaut nach eine Bedingung sein kann, als eine Bedingung gemeint war«, Die Revision hat die von ihr angeführten Kommentar-steilen mißverstanden; denn diese besagen - richtig verstanden - lediglich, daß aus Umständen außerhalb der Urkunde nicht eine Bedingung oder Befristung in das Testament hineingelesen werden dürfe, die in der Erklärung keinen Niederschlag gefunden hat. Die Auslegung muß an der vorliegenden Erklärung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt haben; sie darf nicht dazu führen, einem Willen Geltung zu verschaffen, für den sich aus dem Testament nicht ergibt, daß er zur Zeit der Testamentserrichtung bei dem Erblasser vorhanden war (BGB-RGRK zu § 2084 An. 9)» i.'Die Revision hält das Ergebnis der Auslegung des Kammergerichts für unrichtig; sie ist der Auffassung, die beabsichtigte Reise nach Berlin, die er als gefahrvoll ansah, sei für den Erblasser nur der äußere Anlaß für die in seinem "Nottestament” getroffenen letztwilligen Verfügungen gewesen, weil er den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auf jeden Pall habe verhindern wollen. a) Bas Kammergericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen, daß zwischen dem ,,Nottestament,, vom Io Mai 1947 und der ersten Reise nach Berlin - unstreitig im September 1947 - mehrere Monate lagen, in denen der Erblasser, wenn er etwa die Verfügung über-1-stürzt und unzureichend formuliert niedergeschrieben haben sollte, Gelegenheit zur Verbesserung gehabt hätte, daß er in den 8 Jahren bis zu seinem Tode sicherlich ein neues Testament gemacht hätte, wenn er das "Nottesta-ment" als ungültig angesehen hätte; deshalb sei das Ergebnis, der Erblasser selbst habe sein HNottestament" als ungültig behandelt, nicht haltbar» Offensichtlich will die Revision damit sagen, daß die Auslegung des Kammergerichts denkgesetzlich nicht möglich sei« Sie trägt zur Begründung vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Nottestament habe ursprünglich nur bis zur Rückkehr des Erblassers von der ersten Reise nach Berlin gelten sollen, stehe in Widerspruch dazu, daß er sich ausdrücklich die Möglichkeit von Nachträgen Vorbehalten habe, schließlich zu dem Nachtrag selbst, der unstreitig mehrere Monate nach der ersten Reise verfaßt worden sei. Der Erblasser hätte, wenn er wirklich - wie das Berufungsgericht angenommen habe - ursprünglich nur für die erste Reise habe testieren wollen, vor dem Nachtrag die bereits unwirksam gewordene Verfügung erneuern müssen. Wenn er - wie das Kammergericht angenommen habe - der Meinung gewesen sein sollte, daß die Verfügung vom 1. Daß das Nottestament etwa jeweils nur für die Dauer jeder weiteren Reise oder gar aller unbestimmten späteren Reisen nach Berlin habe gelten sollen, sei allein schon wegen der Ungewißheit, die dann zwischen den Reisen hinsichtlich der Erbfolge bestanden hätte, kaum denkbar und lebensfremd. Wenn aber dieser Wille bei dem Erblasser nicht unterstellt werden' könne, sondern davon auszugehen sei, daß der einleitende Satz des "Nottestaments" sich auf die erste Reise bezogen habe, und wenn - mit dem Berufungsgericht - angenommen werden müsse, daß nach dem Willen des Erblassers für spätere Reisen nicht nur der Nachtrag, sondern auch das ursprüng- liehe "Nottestament" habe gelten sollen, dann rechtfertige sich der Schluß, daß der Erblasser mit Überschrift und einleitendem Satz nur den äußeren Anlaß für die letztwilli-ge Verfügung habe kennzeichnen wollen. Dazu ist zu sagen: Die Auslegung, die die Revision dem "Nottestament" und seinem Nachtrag geben will, mag ebenfalls möglich sein; jedoch kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Auslegung, die das Kammergericht den Bestimmungen gegeben hat, denkgesetzlich ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Kammergerichts, das Testament sei ursprünglich nur unter der Bedingung errichtet worden, daß dem Erblasser auf der ersten Reise nach Berlin etwas zustoße, ist aus dem Wortlaut des Not testaments und den erkennbaren Nebenumständen folgerichtig entwickelt und findet darin eine haltbpre Grundlage. Ob das Nottesta-ment nach dem Willen des Erblassers auch für die späteren Reisen (im April 1948 und September 1948} habe gelten sollen, hat das Kammergericht nicht abschließend festgestellt, sondern offengclassen, indem es ausgeführt hat, die gleiche Bedingung habe "allenfalls11 auch für die beiden späteren Reisen gelten sollen. Juli 1948 dafür, daß der Erblasser der Meinung war, nicht nur die Bestimmungen dieses Nachtrages, sondern auch die des voranstehenden "Nottestaments" aus dem Vorjahre sollten oingehalten werden, falls ihm auf einer seiner netten Reisen etwas zustoße. von der Revision aufgeworfene Präge, was denn in den Zeiten zwischen den Reisen habe gelten sollen, - unerheblicho Denn hier kommt es allein darauf an, ob das "Nottestament" mit seinem Nachtrag noch beim Todef.des Erblassers gültig war, was das Kammergericht nach seiner Auslegung mit haltbarer Begründung verneint hat«, War das "Nottestament11 nur für die Gcfahrenlage der ersten Reise errichtet, dann wurde es mit der glücklichen Rückkehr des Erblassers ungültig; spätere "Nachträge" konnten daran nichts ändern, Sollte es aber von vornherein die Gefahrenlage mehrerer oder aller etwa geplanten Reisen nach Berlin decken, dann wurde es ungültig, wenn die "Gefahrenlage" der Reisen entfiel. Es hat zwar das spätere Verhalten des Erblassers * dessen Äußerungen und die Art der Aufbewahrung des "Nottestaments" eingehend gewürdigt, hat jedoch die dadurch gewonnene Überzeugung, der Erblasser selbst habe das Nottestament als nicht mehr wirksam betrachtet, lediglich zur Begründung der Auslegung benutzt, das Testament sei von vornherein als bedingt oder befristet gewollt gewesen. Wenn das Kammergerieht hier revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt hat, der Erblasser habe lediglich durch die Gefahrenlage bedingte oder befristete Verfügungen treffen wollen, so verbietet sich die Auslegung, daß das "Nottestament11 seine endgültige Verfügung von Todes wegen enthalte.

Zitierte Normen: § 280 ZPO § 2048 BGB § 286 ZPO § 2252 BGB
KlägerinnenNachtragKammergerichtNottestamentTestamentErblasserVerfügungBedingungAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 236/62
Verkündet am 25. Juni 1964
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 043
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1c der Frau Hildegard WK&i YTflHfcallee
2. der Frau Ingcborg
 des Fräulein Helga allee 9,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. 3h?,
und Pr.	-
gegen
 die Frau Elsa SflHHK geb
i, Karwendelstraße 20,
in Qi
 vertreten durch seine Mutter , beide wohnhaft in hflUB? Max-;
Len Tilbert K Marlene____	_
StraßeÄP, im Beistand von Rechtsanwalt Pr in	BrflHlstraße
E. S
die Frau MargitlflHfe gcb. K San Benancio/Salinas, Calif ./USA,
Pasio Cuarto
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- zu 1) Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr._________
ä zu 2) und 3) Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Pr.Reinhardt
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 1962 wird zurückgewiesen.
Pie Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Parteien sind Kinder (Klägerin zu 1 und Beklagte zu l) und Enkel (Klägerinnen zu 2 und 3 sowie Beklagte zu 2 und 3) der verstorbenen Eheleute Robert KflHHHHfc und Johanna geborene PflHHB« Johanna	verstarb
 ohne eine Verfügung von Todes wegen am 19 . Juli 1951«. Ro-bert kIHHUB starb am 4« Dezember 1955« In seinem Nachlaß wurde eine als "Nottestament" überschriebene privatschriftliche Urkunde vom 1. Mai 1947 mit Nachtrag vom 1„Februar oder 1„ Juli 1948 - hierüber streiten die Parteien -gefunden, die mit den Worten
"Nottestament
 Für den Fall, daß mir ein Unglück auf der Reise zustößt verordne ich als meinen letzten Willens"
beginnt und Bestimmungen des Erblassers über einzelne Verbindlichkeiten und Vermögens stücke enthält.
Die Beklagten haben das "Nottestament" durch Erklärungen vom 17. Mai, 19« Juni und 8. August 1961 gegenüber dem Nachlaßgericht angefochten. Der bisher nicht geteilte Nachlaß beider Erblasser besteht im wesentlichen aus Grundstücken, die teils in West-Berlin, teils in Ost^Berlin und teils in der sowjetischen Besatzungszone liegen, sowie aus Hausrat, Schmuck, Bargeld, Forderungen und einer Beteiligung an der Firma D^HB, Fahrzeugbau GmbH.
Der Beklagte zu 2 hat die Zwangsversteigerung der Yfcst-Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Krcuzberg beantragt. Die Klägerinnen aber sehen in dem "Nottcstamcnt" und seinem Nachtrage Teilungsanordnungen
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des Erblassers Robert K
und haben mit der Klage
 die Auseinandersetzung über den Nachlaß beider Erblasser betrieben, indem sie die Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrags und zur Zu^ Stimmung zu einem auf dem "Nottestament" und seinem Nachtrag aufbauenden Teilungsplan fordern» Dabei geht der.
Streit der Parteien insbesondere um dio Wirksamkeit des "Nottestaments", das die Parteien im 1. Rechtszug übereinstimmend als eine Teilungsanordnung angesehen haben, um die Bewertung der zu dem Nachlaß von Robert KflHBHHl gehörigen Yfest-Grundstücke und darum, ob und welche Zuwendungen der Erblasser die einzelnen Erben sich anrechnen lassen müssen» Zur Klärung dieser Streitpunkte haben die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits sechs Anträge auf Feststellung gestellt, um deren Abweisung die Beklagten gebeten haben«
Mit Teilurteil vom 28» Februar 1961 hat das Landgericht erkannt:
"1« Es wird festgestellt, daß das privatschriftliche
1947 mit Nachtrag vom 1» Juli 1948 als Teilungsanordnung wirksam ist»
2. Es wird festgesteilte daß die Westberliner Grund-
Testament des Herrn Robert K
vom 1» Mai
 stucke des Erblassers Robert	am Todes-
tage, d.h. am 4. Dezember 1955, folgende Y/erte für die Erben gehabt haben:
Neue CgBBstr« 5 DM 158»400,—
Neue	6	DH 120»000,—
Neue CflH^tr. 7 DM 106 »800,—
Neue CHlBstr. 8 DM 212.500,—«"
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergerieht die "Zwischenfeststellungsklage" abgewiesen, sov/eit ihr das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben hatte»
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1» Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge, gegen die die Parteien nichts Vorbringen, i3t mit dem Kammergericht zu bejahen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Zwischenfcststollungsklage (§ 280 ZPO) gegeben waren, sind die Feststollungsanträge der Klägerinnen jedenfalls als eine Fest3tollungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Die Klägerinnen haben diese Klage in der gesetzlichen Form (§ 281 ZPO) erhoben, indem sie die Anträge in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober I960 gestellt haben. Bin rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat das Kammergericht nach der Sachlage zutreffend angenommen, weil die Frage, ob das "Nottestament" wirksam ist oder nicht, Grundlage für die gesamte Auseinandersetzung sein muß und von ihrer Entscheidung die Entschließung der Klägerinnen, aber auch die Aufstellung des Teilungsplanes wesentlich abhängt. Insoweit handelt es sich allerdings - wie das Kammergericht. richtig ausgeführt hat - um eine Vorfrage, die für die Entscheidung über die Hauptanträge der Klägerinnen jedenfalls mit entschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt aber vermag ein Feststellungsinteresse hier nach der Sachlage nicht auszuräumen. Denn die Klägerinnen sind genötigt, ihr Verhalten und ihre Begehren
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nach der Feststellung oder Nichtfeststellung einzurichten (RGrZ 113» 209); es entspricht einem dringenden Bedürfnis, zunächst über den Feotstellungsantrag zu entscheiden, von dem alles weitere abhängen wird«
2. Bas Kammergericht hat jedoch die Feststellungsanträge der Klägerinnen für unbegründet befunden, weil es das "Nottestament" als ein bedingtes Testament angesehen hat, das unter der - gleichviel, ob aufschiebenden oder auf lösenden, - Bedingung gestanden habe, daß dem Erblasser auf seiner Reise nach Berlin etwas zustoße, und hieraus geschlossen hat, "das Nottestament" sei wirkungslos geworden, weil diese Bedingung nicht eingetreten oder entfallen sei. Um dies zu begründen, hat das Kammergericht sich ein-gehend mit Wortlaut und Inhalt der Urkunde, den Umständen, die zu ihrer Niederschrift führten, und dem späteren Verhalten des Erblassers und der Beteiligten - wie es in dem Partoivortrag und der Beweisaufnahme zutage getreten ist -auscinandergesetzt; es hat dabei u.a. erwogen:
Gegen die Annahme einer bedingten Testamentserrichtung spreche weder der letzte Satz (Vorbehalt von Nachträgen) noch die Tatsache eines solchen Nachtrages. Denn zur Zeit der Errichtung der Urkunde habe der Zeitpunkt der ersten Reise nach Berlin offenbar noch nicht festgestanden. Deshalb habe der Erblasser sich die Möglichkeit offenhalten wollen, das wohl auch nach seiner Ansicht ergänzungsbedürftige Testament noch vor Antritt der Reise zu ergänzen. Der Nachtrag von 194*8 erkläre sich daraus, daß der Erblasser offensichtlich der Meinung gewesen sei, das Testament solle auch für den Fall gelten, daß ihm auf weiteren Reisen nach
 Berlin etwas zustoße. Bas aber ändere nichts daran, daß
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das Testament unter der Bedingung errichtet worden sei, daß ihm auf der ersten Reise nach Berlin etwas zustoße, und daß allenfalls die gleiche Bedingung auch für die beiden
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späteren Reisen habe gelten sollen,
 Wenn aber der Erblasser eine wirksame Teilungsanordnung nicht hinterlassen habe, dann sei auch der Antrag auf Feststellung der Anrechnungswerte für die Nachlaßgrund stücke unbegründet, weil mangels einer Einigung der Erben die gesetzlichen Teilungsregeln (§§ 2042, 753 BOB) anzuv/enden seien«,
II o
1• Eine letztwillige Verfügung kann unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung errichtet werden (vgl«, §§ 2074 ff BGB); das stellt auch die Revision nicht in Abrede, Im Grundsatz zutreffend weist jedoch die Revision darauf hin, daß nicht jede Bestimmung, die ihrer äußeren Form nach als eine Bedingung erscheint, in Wirklichkeit eine Bedingung für das Wirke amwerden oder den Bestand der einstweiligen Verfügung ist. So liegt - davon ist auch das Kammergericht ausgegangen -eine Bedingung im Rechtssinn nicht vor, wenn lediglich in der Form der Bedingung der Anlaß oder der Beweggrund der Testamentserrichtung angegeben werden. Ob überhaupt eine Bedingung gesetzt ist und v/elche Wirkung ihr nach dem Willen des Erblassers zukommen soll, ist durch freie richterliche Auslegung zu ermitteln (BGB-RGRK 11, Aufl, zu § 2074 Anm, 6), für die die §§ 1339 2084 BGB maßgebend sind. Demgemäß ist das Kammergericht verfahren. Sein Ausgangspunkt, es sei durch Auslegung des ’‘Nottestaments" unter Anwendung der §§ 1539 2084 BGB festzustellen, ob der Erblasser durch die Überschrift und den einleitenden Satz nur den Anlaß einer unbedingt gültigen letztwilligen Verfügung habe kennzeichnen oder ob er die Wirksamkeit der Verfügung daran habe knüpfen wollen, daß ihm auf der Reise ein Unglück zustoße, ist daher richtig. Die ausdrückliche Anführung des § 2084 BGB in diesem Zusammenhang läßt keinen Zweifel daran, daß das Kammergericht sich bev/ußt war, bei der Auslegung auch
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dieser Bestimmung Rechnung tragen zu müssen«, Bas Kammergericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser da3 Testament bedingt habe errichten wollen«, Biese durch Auslegung gewonnene tatsächliche Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Aus-legungsgrundsätzo oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Nr. 1 Leitsatz a).
Bas rügt die Revision zu Unrecht.
2. Bie Revision sieht einen methodischen Fehler des Berufungsurteils darin, daß das Kammergericht für die Auslegung des ,,NottestamentsH auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde, das spätere Verhalten des Erblassers und der Beteiligten verwertet hat. Ob nach dem Willen des Erblassers - so meint die Revision unter Berufung auf Staudinger-Seybold (zu §§ 2074 bis 2076 Anm. 1) und Soer-gol-Siebert (BGB zu § 2074 Anm. 2} - eine Bedingung oder Frist für die Wirksamkeit gesetzt sei, dürfe nur aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst, nicht aus Tatbeständen außerhalb der Testamentsurkunde hergeleitet werden.
Bas liegt neben der Sache. Um bei der Auslegung einer Urkunde, gerade auch eines Testaments, den wirklichen Y/illen zu erforschen, muß der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen, - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander gewürdigt werden (LM zu BGB § 133 B Nr. 1 Leitsatz b). Bemgemäß sind die Anhaltspunkte für die Feststellung des Willens des Erblassers aus dem Testament, den sonstigen Umständen und auch aus
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der allgemeinen Lebenserfahrung zu entnehmen (BGB-RGRK zu § 2084 Annu 25)» Las gilt für jede Auslegung eines Testaments, auch in der hier interessierenden Richtung, ob der einleitende Satz des "Nottestaments", der seinem Wortlaut nach eine Bedingung sein kann, als eine Bedingung gemeint war«, Die Revision hat die von ihr angeführten Kommentar-steilen mißverstanden; denn diese besagen - richtig verstanden - lediglich, daß aus Umständen außerhalb der Urkunde nicht eine Bedingung oder Befristung in das Testament hineingelesen werden dürfe, die in der Erklärung keinen Niederschlag gefunden hat. Die Auslegung muß an der vorliegenden Erklärung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt haben; sie darf nicht dazu führen, einem Willen Geltung zu verschaffen, für den sich aus dem Testament nicht ergibt, daß er zur Zeit der Testamentserrichtung bei dem Erblasser vorhanden war (BGB-RGRK zu § 2084 Anm. 9)»
Darum aber geht es hier nicht. Hier handelt es sich vielmehr um die Peststellung, was der Erblasser mit der Überschrift und dem einleitenden Satz des "Nottestaments”, die ihrem Wortlaut nach mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind, gemeint hat. Dafür hat das Kammergericht mit Recht die gesamten Sachumstände berücksichtigt.
III.
i.'Die Revision hält das Ergebnis der Auslegung des Kammergerichts für unrichtig; sie ist der Auffassung, die beabsichtigte Reise nach Berlin, die er als gefahrvoll ansah, sei für den Erblasser nur der äußere Anlaß für die in seinem "Nottestament” getroffenen letztwilligen Verfügungen gewesen, weil er den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auf jeden Pall habe verhindern wollen. Dabei ist allerdings unklar, was die Revision mit dem wiederholten Hinweis auf die "Erbfolge” sagen will. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Klägerinnen im
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Rechtsstreit stets den Standpunkt vertreten, das ”Nöt-tostament" enthalte nicht Erbeinsetzungen, sondern Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB), und dies auch in der mündlichen Verhandlung vertreten» Unklar ist auch, wie die Revision ihren Vortrag, der Erblasser habe das Nottestamont weiterhin gelten lassen und nur Einzelfragen neu formulieren wollen, mit der unstreitigen Tatsache in Einklang bringen will, daß die im ‘'Nottestamentu bedachte Ehefrau am 19«. Juli 1951 verstorben war»
2. Im einzelnen rügt die Revision:
a) Bas Kammergericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen, daß zwischen dem ,,Nottestament,, vom Io Mai 1947 und der ersten Reise nach Berlin - unstreitig im September 1947 - mehrere Monate lagen, in denen der Erblasser, wenn er etwa die Verfügung über-1-stürzt und unzureichend formuliert niedergeschrieben haben sollte, Gelegenheit zur Verbesserung gehabt hätte, daß er in den 8 Jahren bis zu seinem Tode sicherlich ein neues Testament gemacht hätte, wenn er das "Nottesta-ment" als ungültig angesehen hätte; deshalb sei das Ergebnis, der Erblasser selbst habe sein HNottestament" als ungültig behandelt, nicht haltbar»
Bie Rüge ist erfolglos» Bas Kammergericht hat diesen Vortrag der Klägerinnen nicht übersehen, sondern ihn im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen eingehend- behände 11«.
Y/enn es gleichv/ohl zu der Überzeugung gelangt isz9 der Erblasser habe das Nottestament als ungültig behandelt, so liegt dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Y/ürdigung des Verhandlungsergebnisses, das dem Tatsachengericht Vorbehalten ist» Ein im Revisionsrechtszug beachtlicher Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich»
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b) Die Revision bezeichnet die Auslegung des Kammer-gerichts als "kaum denkbar" und "lebensfremd", sie hält es für "ausgeschlossen", eine Bedingung oder zeitliche Beschränkung der Gültigkeit des Nottestaments anzunehmen. Offensichtlich will die Revision damit sagen, daß die Auslegung des Kammergerichts denkgesetzlich nicht möglich sei« Sie trägt zur Begründung vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Nottestament habe ursprünglich nur bis zur Rückkehr des Erblassers von der ersten Reise nach Berlin gelten sollen, stehe in Widerspruch dazu, daß er sich ausdrücklich die Möglichkeit von Nachträgen Vorbehalten habe, schließlich zu dem Nachtrag selbst, der unstreitig mehrere Monate nach der ersten Reise verfaßt worden sei. Der Erblasser hätte, wenn er wirklich - wie das Berufungsgericht angenommen habe - ursprünglich nur für die erste Reise habe testieren wollen, vor dem Nachtrag die bereits unwirksam gewordene Verfügung erneuern müssen. Das sei weder festgesteilt noch behauptet worden. Wenn er - wie das Kammergericht angenommen habe - der Meinung gewesen sein sollte, daß die Verfügung vom 1. Mai 1947 auch für seine späteren Reisen nach Berlin gelten solle, wäre die bereits ungültig gewordene Verfügung dadurch allein nicht wieder wirksam geworden. Daß das Nottestament etwa jeweils nur für die Dauer jeder weiteren Reise oder gar aller unbestimmten späteren Reisen nach Berlin habe gelten sollen, sei allein schon wegen der Ungewißheit, die dann zwischen den Reisen hinsichtlich der Erbfolge bestanden hätte, kaum denkbar und lebensfremd. Wenn aber dieser Wille bei dem Erblasser nicht unterstellt werden' könne, sondern davon auszugehen sei, daß der einleitende Satz des "Nottestaments" sich auf die erste Reise bezogen habe, und wenn - mit dem Berufungsgericht - angenommen werden müsse, daß nach dem Willen des Erblassers für spätere Reisen nicht nur der Nachtrag, sondern auch das ursprüng-
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liehe "Nottestament" habe gelten sollen, dann rechtfertige sich der Schluß, daß der Erblasser mit Überschrift und einleitendem Satz nur den äußeren Anlaß für die letztwilli-ge Verfügung habe kennzeichnen wollen.
Dazu ist zu sagen: Die Auslegung, die die Revision dem "Nottestament" und seinem Nachtrag geben will, mag ebenfalls möglich sein; jedoch kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Auslegung, die das Kammergericht den Bestimmungen gegeben hat, denkgesetzlich ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Kammergerichts, das Testament sei ursprünglich nur unter der Bedingung errichtet worden, daß dem Erblasser auf der ersten Reise nach Berlin etwas zustoße, ist aus dem Wortlaut des Not testaments und den erkennbaren Nebenumständen folgerichtig entwickelt und findet darin eine haltbpre Grundlage. Dabei erklärt das Kammergericht den Vorbehalt von Nachträgen, der schon in der ersten Verfügung am 1. Mai 1947 enthalten Y/ar, einleuchtend damit, daß der Zeitpunkt der Reise damals noch nicht festgestanden habe, wie ja auch unstreitig der Erblasser seine erste Reise erst mehrere Monate nach dem 1. Mai 1947 angetreten hat. Ob das Nottesta-ment nach dem Willen des Erblassers auch für die späteren Reisen (im April 1948 und September 1948} habe gelten sollen, hat das Kammergericht nicht abschließend festgestellt, sondern offengclassen, indem es ausgeführt hat, die gleiche Bedingung habe "allenfalls11 auch für die beiden späteren Reisen gelten sollen. Insoweit geht die Revision von einem Mißverständnis aus. Einer klaren Feststellung hierzu bedurfte cs in der Tat nicht. Allerdings spricht der vor der zweiten oder dritten Reise errichtete "Nachtrag” vom 1. Februar oder 1. Juli 1948 dafür, daß der Erblasser der Meinung war, nicht nur die Bestimmungen dieses Nachtrages, sondern auch die des voranstehenden "Nottestaments" aus dem Vorjahre sollten oingehalten werden, falls ihm auf einer seiner netten Reisen etwas zustoße. Doch ist das - ebenso wie die weitere,

von der Revision aufgeworfene Präge, was denn in den Zeiten zwischen den Reisen habe gelten sollen, - unerheblicho Denn hier kommt es allein darauf an, ob das "Nottestament" mit seinem Nachtrag noch beim Todef.des Erblassers gültig war, was das Kammergericht nach seiner Auslegung mit haltbarer Begründung verneint hat«, War das "Nottestament11 nur für die Gcfahrenlage der ersten Reise errichtet, dann wurde es mit der glücklichen Rückkehr des Erblassers ungültig; spätere "Nachträge" konnten daran nichts ändern, Sollte es aber von vornherein die Gefahrenlage mehrerer oder aller etwa geplanten Reisen nach Berlin decken, dann wurde es ungültig, wenn die "Gefahrenlage" der Reisen entfiel. In jedem Palle war es beim Tode des Erblassers nicht mehr gültig.
Diese Auslegung ist haltbar, selbst wenn sie - wie die Revision meint - einen rechtlichen Irrtum des Erblassers voraussetzen sollte. Allerdings kann für die Frage, ob das Testament noch gültig war, nicht darauf abgestellt werden, ob der Erblasser es noch für gültig hielt; denn auch ein vermeintliches "Nottestament", das in der Form des privatschriftlichen Testaments errichtet ist, unterliegt nicht der Prist des § 2252 BGB (vgl, BGB-RGRK zu § 2252 Anm, 3i Palandt BGB 23« Auf 1, zu § 2252 Anm, 2). Den Fehler, dies anzunehmen, hat das Kammergericht nicht gemacht. Es hat zwar das spätere Verhalten des Erblassers * dessen Äußerungen und die Art der Aufbewahrung des "Nottestaments" eingehend gewürdigt, hat jedoch die dadurch gewonnene Überzeugung, der Erblasser selbst habe das Nottestament als nicht mehr wirksam betrachtet, lediglich zur Begründung der Auslegung benutzt, das Testament sei von vornherein als bedingt oder befristet gewollt gewesen. Das ist rechtlich bedenkenfrei,
 Dabei konnte das Kammergericht auch den Gesichtspunkt verwonden, daß die Teilungsanordnung sich jedenfalls erledigt habe, soweit die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers be-
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dacht war. Daß es die Sachumstände anders gewertet hat, als die Revision sie gewürdigt sehen möchte, und insbesondere aus der Art der Aufbewahrung der Urkunden andere Schlüsse gesogen hat als die Revision, bedeutet keinen Rechtsfehler.
3» Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf § 2084 BGB fehl, den die Revision begründet: Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Erblasser etwas Vernünftiges gewollt habe. Dann aber spreche alles dafür, daß das "Nottestament11 nicht nur allenfalls für die Dauer der erwarteten Gefahrenlage habe wirksam sein, sondern darüber hinaus die zu demindest vorläufig endgültige Regelung der Erbfolge habe darstellen sollen.
Das greift nicht durch. Denn die wohlwollende Auslegung nach § 2084 BGB kann nicht dazu führen, den im Wege der Auslegung nach § 133 BGB festgestellten tatsächlichen Willen des Erblassers in sein Gegenteil zu verkehren. Wenn das Kammergerieht hier revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt hat, der Erblasser habe lediglich durch die Gefahrenlage bedingte oder befristete Verfügungen treffen wollen, so verbietet sich die Auslegung, daß das "Nottestament11 seine endgültige Verfügung von Todes wegen enthalte.
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Hiemach erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurUckzuweisen» Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerinnen»
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Dr»	Reinhardt