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BGH · Ill ZR 236/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 236/61

fand sich auf einer Einsatzfahrt; das Martinshorn (Bauerton) sowie ein stehendes, in der Fahrtrichtung strahlendes Blaulicht und die Fahrzeugbcleuchtung waren eingeschaltet. Beim Einbiogen des Polizeifahrzeugs in den FrS^^~ etwa 20,04 Uhr, kam es zwischen diesem und dem von DiB gelenkten Motorroller, der eine Geschwindigkeit von mindestens 50 st/km hatte und noch nicht beleuchtet war, zu dem Zusammenstoß. Alleinige Unfallursache sei das grob fahrlässige Verhalten des Polizeifahrers gewesen, weil er ohne Rücksicht auf den Verkehr des bevorrechtigten, als Hauptverkehrsstraße stark befahrenen, zudem damals zur Einbahnstraße erklärten FrMHHI^HHB mit überhöhter Geschwindigkeit unter Mißachtung der Verkehrsvorschriften in diesen eingebogen sei. Das Fahrzeug habe den westlichen schmalen Torbogen des passieren und dann auf dem Weg zu dem FrfHHHHHl erst die dortige Steigung überwinden müssen; dabei habe es eine Geschwindigkeit von 5-10 st/km eingehalten. gebremst, aber den Zusammenstoß nicht mehr .verhindern könneno Ihre - der Beklagten - Haftung entfalle auch deshalb, v/eil die Klägerin von Dfl^ Ersatz ihres Schadens fordern könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er sei ohne Führerschein gefahren und habe weder den Motorroller genügend beherrscht noch eine ausreichende Kenntnis von den Yerkehrsvorcchriften besessen; außerdem sei er ohne Licht gefahren, obwohl os zur Unfallzeit schon so dümnrig gewesen sei, daß mit Licht habe gefahren werden nüeson» DflP habe es weiter zugelassen, daß die Klägerin in Danenreitsitz auf dem Motorroller gefahren sei» 9 Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumtc Sondcrrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinv/ogsetse, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Das Berufungsgericht führt sodann aus: Der Polizeifahrer habe sich in mehrfacher Hinsicht über die sonst verbindlichen Verkehrsregeln hinweggesetzt« Er habe nämlich den östlich der (an der Einmündung zu dem FrBHHHB-BBP befindlichen) runden Verkehrsinsel gelegenen Straßenteil befahren, der sonst nur dem vom Fr|^BHHHB her einbiegenden Verkehr gedient habe; er habe weiterhin gegenüber den sich auf dem bevorrechtigten Frauentorgra-ben bewegenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt in Anspruch genommen; und er habe schließlich unternommen, entgegen dem Verkehrsstrom der sich auf dem bewegenden Verkehrsteilnehmer in diesen einzubiegen, obgleich seinerzeit diese Straße in ihrem nördlichen (für den Verkehr zugclaösenen) Teil zur Einbahnstraße in Richtung Westen - also in der Fahrtrichtung des Motorroller-fahrers DCP - erklärt worden und in ihrem südlichen Teil überhaupt für jeden Verkehr gesperrt gewesen sei. Aus all diesen Umständen schließt das Oberlandesgericht: Der Polizeifahrer hätte nur unter Beachtung ausreichender Vorsicht in den einfahren dürfen; angesichts der Gefährdung, die sein von den Verkehrsregeln in mehrfacher Hinsicht abweichendes Verhalten hervorgerufen habe, hätte er dem bevorrechtigten (und zur Einbahnstraße in der Gegenrichtung erklärten) O^Gcine besondere Aufmerksamkeit schenken müssen; insbesondere hätte er diesen Verkehr auf dem FrtfHIBB-dHB erst kreuzen dürfen, wenn er aus dem Verhalten der von ihm gefährdeten Verkehrsteilnehmer habe entnehmen können, daß sie seine Absicht erkannt hätten sowie gewillt und imstande gewesen seien, dem Polizeiwagen gemäß dem ihm zustehenden Sonderrecht die Einfahrt in den Pr^|^^ zu ermöglichen. Es knüpft hieran die Hilfsorwägung: Selbst wenn der Polizeiwagen mit einer nur ganz geringen Geschwindigkeit in den Fraucntorgrabcn eingefahren sei, müßte aus dem Fahrver-haltcn des Polizeifahrers geschlossen werden, daß er mangels Aufmerksamkeit den mit hoher Geschwindigkeit (an anderer Stelle dos Urteils unterstellt mit 60 st/km) herannehenden Hotorrollcr nicht rechtzeitig gesehen habe«, Andernfalls hätte es möglich sein müssen, durch sofortiges Bremsen sein Fahrzeug noch vor dem Schnittpunkt der beiden Fahrlinien der Unfallfahrzeuge zu dem Stehen zu bringen* 2* Gegenüber der tatrichterlichen Feststellung über die Höhe der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs (von mindestens 25 st/tan) rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verfahrensverstoß die von der Polizei der Beklagten für die Strafakten Eingefertigte Unfallokizze als richtig und damit auch die.in ihr enthaltenen "Bremsspuren" als solche gewertet, .obwohl diese cingezcichneten Spuren nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vote 6, Dezember I960 S* 4 in Wirklichkeit reine Fahrspuren in der noch frischen Asphaltierung gewesen seien. Diese Rüge geht jedoch ins Leere, Denn der Tatrichter ist zu seiner Überzeugung, der Polizeiwagen habe eine Geschwindigkeit von mindestens 25 st/km beim Einbiegen in den FrflHBP-gehabt (während das Landgericht insoweit eine Geschwindigkeit von sogar 35 st/km festgestcllt hatte), nicht auf Grund der Annahme von Bremsspuren des Polizei-vrageno nach dem Zusammenstoß, sondern lediglich auf Grund Das ist nach den vorgetragenen Aktcnin-halt voni der Beklagten aber nicht (mehr) bestritten worden und ergibt sich in übrigen auch aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Urtcilstatbestand, so daß es insoweit auf die Frage, ob die von der Polizei der Beklagten selbst in die Unfallskizse als "Bremsspuren" eingezeichneten Spuren Brems- oder reine Fahrspuren waren, nicht ankommt„ Soweit die Revision prozessuale Rügen erhebt, weil der Tatrichtor weiter angenommen hat, das nach dem Zusammenstoß erfolgte Abbremsen des Poliseiwagens sei ein Anzeichen dafür, der Polizeifahrer sei jedenfalls so schnellegefahren, daß er auch durch ein sofortiges Bremsen den Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können, oder er habe den herankommenden Motorrollerfahrer infolge jJn-achtcankeit zu spät bemerkt, übersieht die Revision, daß diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit der als bloße Hilf serwägung zu wertenden. der Motorrollerfahrer DflV auf dem FrflHHUHB Gewogten, “durch das unvermutete Auftauchen des Einsatzwagens überracht” worden sind, ist die weitere Annahme dos Berufungsgerichts, der Unfall sei jedenfalls durch die mit Rücksicht auf die Verkehrslage unzulässig hohe Geschwindigkeit des Polizeiwagens verursacht worden, rechtlich 3.Die Revision rügt weiterhin Verstöße gegen § 286 ZPO in folgender Richtung: Das Oberlandesgericht habe unterlassen, genaue Feststellungen über Anbringungsart und -ort des Blaulicht-Scheinwerfers zu treffen; die Annahme, das feststehende Blaulicht hätte erst beim Einbiegen in den Frauentorgraben selbst (von dem sich auf diesem abwickeln-den Verkehr) bemerkt werden können, berücksichtige nicht, daß der Polizeiwagen, weil er die westliche Durchfahrt des 'TflHBHHB? aber die östliche Ausfahrt der Efli^p-flHPgasse (also links von der’Verkehrsinsel) benutzt habe, eine solche Schrägstellung zu dem FrflPHIHHp gehabt habe, daß die auf ihm dem Mannschaftswagen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Blaulicht hätten erkennen können. Außerdem sei in diesem Zusammenhang übersehen, daß es zur Unfallzeit schon “dunkel“ gewesen sei, wie die Klägerin in der Klageschrift selbst "zugestanden” habe und wie sich aus Erfahrungssätzen auf Grund der vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte des Y/ettcrantcs und der Elektrizitätswerke NSm ergcbe, so daß der auf dem Dach des:Polizeiwagens befindliche, also hoch angebrachte Blaulichtsch.einwerfer ohne weiteres zu er-2-cennen gewesen sei. Demgegenüber ist zu bemerken: Die Präge der Wirkung des Blaulichts ist vom Oberlandesgericht ebenso wie vom Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit auch ausdrücklich verwiesen hat, nur in dom Zusammenhang erörtert worden, ob sich der Polizeifahrer darauf verlassen konnte und durfte, der Gegenverkehr auf dem werde das Blaulicht erkennen. sache einer Schrägstellung des Polizeiwagens, wie sie unstreitig im Zeitpunkt seiner Annäherung an den Fr^l^l^^ und seines Einfahrens in diesen vorlag, genügte aber bei einem feststehenden, lediglich in die Fahrtrichtung strahlenden Blaulicht (während demgegenüber § 48 Abs.3 StVO seit der Passung vom 14. be sich auf eine Wirkung des Blaulichts nicht verlassen können und dürfen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, Darüber hinaus gilt aber auch nicht ein allgemeiner Vertrauensgrundsatz für den die Sonderrechtsstellung des § 48, insbesondere des Abs.3 StVO; in Anspruch nehmenden Führers eines Kraftfahrzeuges, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer in jedem Falle schon in ausreichender Weise "gewarnt" oder auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte dieses Fahrers aus § 48 StVO hingewiesen worden. 3 Mitte) trotz dos Sonnenuntergangs um 19,14 Uhr und mit Rücksicht auf die zusätzliche Lichtquelle der bereits eingeschalteten hellen Straßenbeleuchtung nicht eine "Dunkelheit", sondern nur eine Dämmerung, jedoch eine solche "ausreichende Helligkeit" angenommen hat, daß auch eine ausreichende Sichtmögliphkeit von unbeleuchteten Fahrzeugen bestanden habe (BU S. 4, auf den sich die Revision bezieht, von einer unterstellten Unfallzeit um 21 Uhr aus, v/as schon im Verlauf des ersten Rechtszuges berichtigt worden ist, wie der unstreitige Sachverhalt des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils ausweist, so daß die auf den falschen Unfallzeitpunkt (21 Uhr) bezogene, in der Klageschrift S. Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit das Oberlandes-goricht auogeführt hat, der Polizeifahrer habe sich auch nicht unbedingt auf eine Wirkung des eingeschalteten IJar-tinshornc verlassen dürfen. 17), die dahin gehen: Bei der Annäherung des Polizeifahrzeugs zu dem JflBBB habe die etwa 10 m hohe FrflBBBmauer den größten Teil der Schallzoichen "verschluckt"; diese seien erst nach der Durchfahrt durch das JIHHHP stärker hörbar gewesen; jedoch,hätten die Fahrversuche (des Landgerichts) mit dem Polizei-Unfallwagen und mit eingeschaltetem Martinshorn bei der Augenscheinscinnahme ergeben, daß der fließende Verkehr auf dem Frauentorgraben darauf nicht reagiert habe; der Poliseifahrer habe damit rech- gänger oder Radfahrer die Schallzeichen des Martinshorns schon früher oder stärker gehört hätten, komme es deshalb nicht entscheidend an; so habe auch ein als Zeuge vernommener anderer Verkehrsteilnehmer (Sf^P) trotz halb oder ganz geöffneter linker Türscheibe seines Kraftwagens das Martinshorns (zur Unfallzeit) erst im letzten Augenblick gehört. Es sei die Erfahrungstatsache übersehen, daß die Verhältnisse zwischen der Unfallzeit (gegen 20,04- Uhr) und der Zeit dos vom Landgericht vorgenommenen Augenscheins (vormittags zwisehen 8 und 9 Uhr) hinsichtlich der Lärm-und Lautvorhältnisse verschieden seien; deshalb habe das Obcrlandcsgcricht selbst Versuchsfahrten unter den gleichen Bedingungen wie zur Unfallzeit unternehmen und außerdem einen Sachverständigen hören müssen; außerdem habe der Berufungsrichtcr außer acht gelassen, daß nach der Auskunft des Y/ett erahntes am Unfall tage Westwind geherrscht habe, so daß die Schallzeichen besser nach Osten - also zu dem Motorrollerfahrer hin - getragen worden seien» Diese Rügen sind ebenfalls ohne Erfolg» Denn auch im Zusammenhang mit den.Feststellungen über die Wirkung des Martinshorns hat das Oberlandesgericht lediglich die seinem Urteil zugrunde gelegte Auffassung vertreten, alle die von ihm und dem Landgericht auf ge zeichneten Umstände ergäben, daß sich der Polizeifahrer WiJUi 11 nicht unbedingt auf die Y/irkung des Martinshorns verlassen durf-tc'*, daß mithin die Y/irkung des Martinshorns - das zudem nicht die besser zu hörende Folge verschieden hoher Töne (so jetzt § 48 Abs.3 StVO seit der Fassung vom 14. März 1956), sondern nur einen gleichmäßigen Dauerton von sich gab - auf die Kraftfahrzeugbenutzer des auf jeden Fall "zweifelhaft11 war und dies auch vom Polizeifahrer vrgHM erkannt werden mußte» Das ist mit Rück- 4« Soweit die Revision bei ihren weiteren Rügen von einer geringeren Geschwindigkeit des Polizeiwagens als 25 st/km ausgeht und ausführt, der Motorrollerfahrer Dfl^ hätte bei einer weiteren Entfernung im Zeitpunkt der Annäherung dos Polizeifahrzeugs an den "bei entsprechender Aufmerksamkeit sowohl das Blaulicht als auch den Schall des IJartinshorsn wahrnehmen müssen (Rev.-Begr. 5. Ist also von einer rechtlich einwandfreien Annahme des Berufungsgerichts auszugehen, daß sich der Polizei-fahrcr \7auf die Wirkung des Blaulichts und der Schall-scichon des Martinshorns nicht verlassen durfte, so .ist auch die Meinung des Berufungsrichters zutreffend, daß erst dann in den einbiegen durfte, wenn entweder eine entsprechend große Lücke in dem noch fließenden Verkehr vorhanden war (was die Beklagte selbst nicht behauptet und das Oberlandesgericht nicht festge-stollt hat), oder wenn er aus dem Verhalten der auf dem Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer geht auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellton Sachverhalts insoweit nur dahin: WfpBi sei in eine ungeklärte Vcrkehrslagc mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hinoingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem zu kreuzen*1 (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß entweder den von ihm gefährdeten Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe. ches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den von erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrund-cätzen (vgl. 2. Ausgehend von dem Vorwurf einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung des Polizeifahrers Vprüft das Obcrlandczgcricht sodann mit Recht, ob die Klägerin für ihren Schaden anderweit Ersatz zu erlangen vermöge. Das Oberlandesge-rieht hat zwar nicht geprüft, ob und inwieweit ein Anspruch der Klägerin gegen D^p nach Vertrags- oder Deliktsrecht etwa schon aus dem Gesichtspunkt der "Gefälligkeitsfahrt" hier entfallen könnte (vgl. Das ist jedoch unschädlich, da der Berufungsrichter - ebenso wie schon das Landgericht - rechts-irrtumsfrei die Auffassung vertreten hat, der Klägerin sei es nicht möglich, den Beweis zu führen für ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten des llotorrollerfahrers D^P gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. In allgemeiner Hinsicht ist gegenüber den von der Revision insoweit erhobenen Rügen zunächst zu bemerken, daß im jetzigen Amtshaftungsprozeß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Prüfung sich darauf zu erstrecken, aber auch zu beschränken hat, ob die Klägerin auf Grund des festgestellten Sachverhalts in der Lage ist, den ihr obliegenden Beweis eines schuldhaften und für den Unfall ursächlichen Verhaltens des Df^ mit ausreichender Aussicht auf Erfolg zu führen. Me Revision rügt in diesem Zusammenhang in erster Linie, ein Verschulden des BfBi ergehe sich bereits daraus, daß er schon auf eine erhebliche Entfernung den "auf der Höhe deo alten Stadtturms befindlichen” Einsatzwagen mit seinem Blaulicht und vor allem die Schallzeichen des Martinshorns hätte bemerken können und müssen; wenn BMt nichts wahrgenommen habe, könne dies nur auf seiner Unaufmerksamkeit und Unachtsamkeit beruhen; jedenfalls sei die Entfernung des BMP von der Unfallstelle (bei der behaupteten Erkennbarkeit des Blaulichts und der Schallzeichen) so groß gewesen, daß er seinen Verpflichtungen aus § 48 StVO ohne weiteres hätte nachkommen können. Barübor hinaus ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts,, die Klägerin könne den Beweis für ein schuldhaft nicht rechtzeitiges Erkennen von Blaulicht und Schallzeichen durch BMP führen, nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich im Zusammenhang mit der Frage der Haftung des DflP vor allem gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahren des Motorrollers ohne Beleuchtung sei weder pflichtwidrig noch ursächlich für den Unfall gewesen, und führt dazu aus: Es könne dahin-stohen, ob schon gemäß § 24 StVO (in der damals gel- tenden Fassung) zu dem Einschalten der Beleuchtung verpflichtet gewesen sei; denn jedenfalls habe sich diese Verpflichtung für ihn aus der Grundregel des § 1 StVO ergeben; das Berufungsgericht habe hierbei die besondere Situation verkannt, wie sie bei der herrschenden Dämmerung durch das. Überstrahlung eines kleinen, unbeleuchteten Fahrzeugs (Motorrollers) durch das Scheinwerferlicht anderer Fahrzeuge besonders in der Zeit der in Dunkelheit ausklingenden Dämmerung eine besondere Bedeutung habe und eine Gefahr darstelle, ferner daß vor allem der Polizeifahrer den sehr schnell herankommenden Motorroller im Falle seiner Beleuchtung früher gesehen hätte - auch daß D^^ das Vorrecht des Polizeieinsatzwagens nicht beachtete - so daß der Unfall seihst bei einer Geschwindigkeit des Polizei-fahrceugs von mindestens 25 st/km durch dessen rechtzeitiges Abbremsen oder durch eine sonstige entsprechende Fahrvrcisc vermieden worden wäre. Angesichts der bedenkenfrei festgestellten Tatsache, daß im Unfallscitpunkt noch keine "Dunkelheit", sondern nur Dämmerung, andererseits aber noch eine solche ausreichende Helligkeit herrschte, daß auch ein unbeleuchteter Motorroller auf ausreichende Entfernung zu erkennen war, zu demal die eingeschaltete Straßenbeleuchtung eines:zusätzliche Lichtquelle ergab und sogar nach der Rückkehr des Poliseiwagens von seinem Einsatz zur Unfallstelle die Fahrzeuge auf dem Fr^HIHHHBB noch teilweise ohne Licht fuhren, sowie vor allem im Hinblick auf die Tatsache, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Folizcifahrer den unbeleuchteten Motorroller auf die nicht unerhebliche Entfernung von 40 m gesehen habe (vgl. Auf die Frage der nur mehr oder weniger schwereren Erkennbarkeit des Motorrollers mit Rücksicht auf die von der Revision vorgetragenen Umstände kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Pflicht aus § 1 StVO könnte aber - wenn überhaupt -nur dann angenommen werden, wenn für eine Gefährdung des übrigen Verkehre durch sein Pahren ohne Beleuchtung erkennbar gewesen wäre* Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht fcstgeotclltc Verkehrs situation an der Un-fanstelle, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß DI9 auf der von ihn befahrenen Einbahnstraße mit Gegenverkehr, den auf seinen Motorroller bei Nicht einschal ten der Beleuchtung vielleicht nicht rechtzeitig würde erkennen können, nicht zu rechnen brauchte, erscheint es jedoch unmöglich, daß die Klägerin den Beweis dafür führen könnte, daß D^^ eine Gefährdung des übrigen Verkehrs auf dem FrflHHIHHM durch die Nichtbeleuchtung seines IJotorrollers erkennen konnte oder mußte* Deshalb kann auch insoweit von einer Haftung des Dflp für die Unfall-schädcn der Klägerin wegen seines Pahrens ohne Beleuchtung im jetzigen Amtshaftungsprozeß gegen die Beklagte nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ursächlichkeit der Nichtbeleuchtung des Motorrollers für den Unfall sind nur Hilfserv/ägungen, auf die es nicht mehr ankommt, so daß auf die hiergegen von der Revision vorgebrachten Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Zitierte Normen: § 48 StVO § 839 BGB Art. 34 GG § 48 StVO § 286 ZPO § 48 StVO § 254 BGB § 7 StVG § 823 BGB § 48 StVO
verkehrenVerkehrsteilnehmerUnfallPolizeifahrerStVOFahrzeugGeschwindigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 236/61
Verkündet
 am 28. März 1963
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
'2226 079
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proscßbevollnüchtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 Helga
traße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bunde orichtcr Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Br. Rein-hardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 7. Juni 1961 v/ird zurückgev/iesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Am 25. August 1955 abends kurz nach 20 Uhr fuhr der damals 22 Jahre alte Kellner Bmit seinem Motorroller Marko "Goggo" (147 ccm), den er erst einige Wochen zuvor gekauft hatte, in	auf	dem	in
 westlicher Richtung vom Bahnhof kommend zu dem Pl^HP. DflP besaß noch keinen Führerschein. Auf dem Soziussitz des Fahrzeugs befand sich die am 9. HHIHB 1939 geborene Klägerin. Un die gleiche Zeit fuhr ein Mannschaftswagen (Opel-Blitz,1 1/2 to) der Uberfallbercitschaft der Stadtpolizei	vom Polizeipräsidium kommend, durch die
 FdHI^Pgasse von Korden nach Süden zu dem Prfl^^HHIBl0 Bas von Polizeiwachtmeister	gelenkte Fahrzeug be-
fand sich auf einer Einsatzfahrt; das Martinshorn (Bauerton) sowie ein stehendes, in der Fahrtrichtung strahlendes Blaulicht und die Fahrzeugbcleuchtung waren eingeschaltet. Nach Burchqucrcn des JflHÜHM gelangte das Fahrzeug zu dem FrflHIHHBi und überquerte dessen nördliche Fahrbahn, um die Fahrt nach Osten in Richtung zu dem Bahnhof fortzu-setzon. Beim Einbiogen des Polizeifahrzeugs in den FrS^^~ etwa 20,04 Uhr, kam es zwischen diesem und dem von DiB gelenkten Motorroller, der eine Geschwindigkeit von mindestens 50 st/km hatte und noch nicht beleuchtet war, zu dem Zusammenstoß. Bie Klägerin wurde etwa 20 m durch die Luft geschleudert und blieb schwer verletzt liegen.
Ber	liegt	im Zuge von Bundesstraßen
 und ist als Vorfahrtsstraße entsprechend beschildert. Er verläuft an der Unfallstelle in gerader Richtung von Osten nach Westen, weist eine Breite von 15 m auf und wird in der Mitte von einem Straßenbahngleispaar durchzogen. Bor südliche Teil der Fahrbahn war am Unfalltag wegen Straßcnausbesserungsarbeiten für jeden Verkehr gesperrt. Ber nördliche Teil, mit einer Breite von 5,50 m
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zwischen Gehsteig und den Straßenbahngleisen, war seinerzeit zur Einbahnstraße erklärt und durfte nur in Richtung von Osten nach Westen - also in der Fahrtrichtung des LIo-torrollcrs - durchfahren werden. Der Straßenbahnverkchr wickelte sich in beiden Richtungen ab. Die von Norden her in den	einmündende	Egg^m^gasse kommt
 aus der Altstadt; sie verläßt diese durch das das mit zwei Toröffnungen die Durchfahrt durch die alte, etw 10 m hohe Stadtmauer gewährt. Vom	aus	steigt
 die Fahrbahn der lüd^gasso etwa zwei Meter, bis sie den	nach	einer Strecke von etwa 43 m
- vom	aus	gerechnet	-	erreicht.	Nach	dem Jm-
ist die Ef^m^gasse etwa 13 m breit. An der Einmündung in den FrflH^IHwird sie durch eine kreisrunde FußgängcrrnseJ_■** wr*-* A-y*mr>	die	den ein-
und ausfahrenden Verkehr aufzunehmen bestimmt sind. Demgemäß ist der westliche Arm für die Ausfahrt zu dem Fr^HHHB' vorgesehen. Dort ist ein Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" angebracht; darunter befand sich am Unfalltag außerdem ein Schild, das die (damals) vorge-schricbcne Fahrtrichtung nach rechts (also nach Westen in Richtung zu dem Fl^HV) anzeigte. Der Polizeiwagen benutzte nicht diese Ausfahrt, sondern fuhr östlich der genannten Verkehrsinsel in den	ein und wollte diese
 damalige Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.
Gegen die beiden Führer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen Folizciwachtmeister	wurde	von	der Staatsan-
waltschaft mit der Begründung eingestellt, es sei ihm ein strafbares Verschulden am Unfall nicht nachzuweisen. Dflp wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9* März 1954 wegen eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 60 DM verurteilt;
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soweit er zugleich wegen verkchrswidriger Fahrweise und fahrlässiger Körperverletzung der Klägerin angeklagt gewesen war, verneinte das Amtsgericht in den Gründen seines Urteils einen Schuldvorwurf.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall u.a. eine schv/ere Gehirnerschütterung, einen komplizierten Bruch des rechten Oberschenkels, vier Brüche dos rechten Unterschenkels, einen Daunenbruch sowie Quetschungen und Prellungen am ganzen Körper. Sic befand sich bis Februar 1954 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Statt ihre Berufsausbildung als Modistin nach ihrer Genesung fortzusetzen, unterzog sie sich alsdann einer kaufmännischen Ausbildung.
Y/egen des ihnen zugefügten Schadens haben die Klägerin und ihr Vater Georg PflHP mit der im Mai 1955 erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dazu haben sie geltend gemacht:
Alleinige Unfallursache sei das grob fahrlässige Verhalten des Polizeifahrers	gewesen,	weil	er ohne
 Rücksicht auf den Verkehr des bevorrechtigten, als Hauptverkehrsstraße stark befahrenen, zudem damals zur Einbahnstraße erklärten FrMHHI^HHB mit überhöhter Geschwindigkeit unter Mißachtung der Verkehrsvorschriften in diesen eingebogen sei. Das Polizeifahrzeug habe beim Einbiegen in den FrflHIHBl eine Geschwindigkeit von etwa 50 ct/kn gehabt. Den Motorrollerfahrer Dfl9 treffe kein Verschulden, denn er habe den Mannschaftswagen der Polizei erst bemerkt und auch erst bemerken können, als dieser bereits auf den Fr^HHHHHI eingeboren sei; außerdem habe er vergeblich versucht, noch nach links auszubiegen; die von ihm cingchaltene Geschwindigkeit von etwa 55 st/km sei bei der gegebenen Verkehrssituation nicht überhöht und seinerzeit auch zulässig gewesen. Andere Verkehrsteilnehmer
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seien ebenfalls durch die Fahrweise des Polizeiwagens überrascht und gefährdet gewesen. Pie durch § 48 Abs. 1 StVO dem Fahrzeugfahrer des Überfallwagens eingeräumte Sonderstellung habe ihn nicht von der Pflicht befreit, sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kämen.
Den Schaden im einzelnen hat die Klägerin des näheren begründet, insbesondere ihren erlittenen Sachschaden an Bekleidung- usw. in Höhe von 95 DM und an entgangenem Verdienst in Höhe von 405 DM, weiterhin die Voraussetzungen eines Schncrzensgeldanspruchs und eines Schadens wegen der durch den notwendig gewordenen Berufswechsel eingetretenen Herabsetzung der Verdienotmög-lichkcit in Form einer Rente von vierteljährlich 90 DM.
Der Vater der Klägerin hat behauptet, er habe aus Anlaß des Unfalls besondere Aufwendungen, vor allem für zusätzliche Nahrungs- und Stärkungsmittel für seine Tochter, in Höhe von 900 DM gehabt.
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Die Klägerin und ihr im ersten Rechtszug als Kläger beteiligter Vater Georg PflflU haben demgemäß beantragt: zu erkennen:
I.	Die Beklagte hat an die Klägerin den Betrag von 500 DM und an den Kläger Georg FfllBl den Betrag von 900 DM, jeweils nebst 4$ Zinsen seit Klagezustellung, als Schadensersatz zu zahlen.
II.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
III.	Die Beklagte hat an die Klägerin als Schmerzensgeld einen Betrag zu zahlen, den die Klägerin auf
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8.000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 25. August 1953 bewertet, im übrigen aber in das Ermessen des Gerichts stellt.
IV.	Die Beklagte hat der Klägerin eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von 90 DM, beginnend ab 1. März 1954 zu entrichten nebst 4# Zinsen aus den einzelnen Beträgen seit dem Tage der Fälligkeit.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt :
Der Polizeifahrer	habe	schuldhafte	Amtspflicht-
Verletzungen nicht begangen. Es treffe nicht zu, daß der Mannschaftswagen mit einer überhöhten Geschwindigkeit auf den FrflHHfHHB eingebogen sei. Das Fahrzeug habe den westlichen schmalen Torbogen des	passieren
 und dann auf dem Weg zu dem FrfHHHHHl erst die dortige Steigung überwinden müssen; dabei habe es eine Geschwindigkeit von 5-10 st/km eingehalten. Da die westliche Einfahrt in den Fr^BHHHHHl durch Fahrzeuge versperrt gewesen sei, habe der Polizeiwachtmeister	den	Y/eg
 östlich der runden Fußgängerinsel gewählt. Der Polizei-fahrcr	habe	vor	dem	Einbiegen	in	den FrfHH^-
durch Hcrabschalten vom dritten auf den zweiten Gang und durch zweimaliges Abbremsen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf etwa 5-10 st/km (wieder) herabgesetzt. Er habe wahrgenommen, daß bei seinem Heranfahren an den FrflHHHH^ ein von links kommender Personenkraftwagen und zwei Radfahrer angehalten hätten. Daraufhin habe er wieder Gas gegeben und sei mit etwa 10-15 st/km in den Fr^HIHHiHK eingebogen. Als er bereits die südlich gelegenen Straßenbahngleise erreicht gehabt habe, habe er plötzlich den Motorroller mit hoher Geschwindigkeit auf sich zurasen sehen. Daraufhin habe er sofort ab-
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gebremst, aber den Zusammenstoß nicht mehr .verhindern könneno
 Ihre - der Beklagten - Haftung entfalle auch deshalb, v/eil die Klägerin von Dfl^ Ersatz ihres Schadens fordern könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser habe nämlich den Zusammenstoß mit dem Mannschaftswagen allein verschuldet»
Er sei ohne Führerschein gefahren und habe weder den Motorroller genügend beherrscht noch eine ausreichende Kenntnis von den Yerkehrsvorcchriften besessen; außerdem sei er ohne Licht gefahren, obwohl os zur Unfallzeit schon so dümnrig gewesen sei, daß mit Licht habe gefahren werden nüeson» DflP habe es weiter zugelassen, daß die Klägerin in Danenreitsitz auf dem Motorroller gefahren sei»
Den	habe er in der Mitte der Straße be-
fahren. Daß er den Überfallwagen weder gesehen noch gehört habe, beweise, daß er die erforderliche Aufmerksamkeit nicht beobachtet habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe er ebenso wie die übrigen Verkehrsteilnehmer die vom Po-;;! lizoicinsatzwagen gegebenen Signale wahrnehmen und beachten müssen. Seine Geschwindigkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände viel zu hoch gewesen; er sei über 70 kn/ct gefahren, um Eindruck auf die Klägerin zu machen. Vor dem Zusammenstoß habe er überhaupt nicht gebremst. Wenn
 nur eine Geschwindigkeit von 55 st/km eingehalten hätte, wie er behaupte, hätte er noch rechtzeitig anhalten können.
Die Klägerin müsse sich auch ein so erhebliches Mit-vorcchulden anrechnen lassen, daß eine etwaige Haftung der Beklagten völlig entfalle. Denn sie habe gewußt, daß DflBi einen Führerschein nicht gehabt und den Motorroller erst kurz zuvor erworben habe. Wenn sic dennoch mit	ge-
fahren sei, habe sie auf eigene Gefahr gehandelt.
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Ihr Vater Georg	sei	nur	mittelbar geschädigt
 und könne deshalb einen Schadensersatz nicht beanspruchen»
Im übrigen bestreitet die Beklagte sowohl das Entstehen als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens»
Die Klägerin ist den tatsächlichen Behauptungen der Beklagten im einzelnen mit näherer Begründung entgogenge-treten.
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme folgendes Teilgrundurtcil erlassen: "Die Klage der Klägerin Helga PflHB ist in Ziffer I, III und IV der Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.1'
Die hiergegen von der Beklagten mit dem Ziel der Klagcabwcisung eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit ihrer Eevision verfolgt die Beklagte ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag auf Klagcabwcisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. '
1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Klagcgrundlagc - jedenfalls in erster Linie - die Vorschrift des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist und hier die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 StVO in der vor der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131) geltenden Fassung zu dem Zuge kommen, weil der Polizeimann-schaftcwagcn der Beklagten sich im polizeilichen Einsatz befand sowie das Martinshorn (als Dauerton) und das (stehende, in Fahrtrichtung zeigende) Blaulicht eingeschaltet
 waren.
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Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumtc Sondcrrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinv/ogsetse, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69; 36, 162, 167/168; 37, 336, 340).
Das Berufungsgericht führt sodann aus: Der Polizeifahrer	habe	sich	in	mehrfacher Hinsicht über die
 sonst verbindlichen Verkehrsregeln hinweggesetzt« Er habe nämlich den östlich der (an der Einmündung zu dem FrBHHHB-BBP befindlichen) runden Verkehrsinsel gelegenen Straßenteil befahren, der sonst nur dem vom Fr|^BHHHB her einbiegenden Verkehr gedient habe; er habe weiterhin gegenüber den sich auf dem bevorrechtigten Frauentorgra-ben bewegenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt in Anspruch genommen; und er habe schließlich unternommen, entgegen dem Verkehrsstrom der sich auf dem bewegenden Verkehrsteilnehmer in diesen einzubiegen, obgleich seinerzeit diese Straße in ihrem nördlichen (für den Verkehr zugclaösenen) Teil zur Einbahnstraße in Richtung Westen - also in der Fahrtrichtung des Motorroller-fahrers DCP - erklärt worden und in ihrem südlichen Teil überhaupt für jeden Verkehr gesperrt gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer, wie der Motorrollerfahrer D^B» habe mit einem solchen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnohmers an der östlichen Ausfahrt zur EBHHHRgasse (vom FrBIB-I) auf keinen Pall zu rechnen brauchen; allerdings
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habe er sich darauf einstellen müssen, daß aus dem westlichen, vom Mannschaftswagen nicht benutzten Straßenteil der E^ÜHBgasse (an der runden Verkehrsinsel) Ver-V kehrsteilnohmer in westlicher Richtung einzubiegen versuchten, die ihm gegenüber jedoch v/artepflichtig gewesen seien* Dazu komme, daß auf dem breiten, an der Unfallstelle gerade verlaufenden und übersichtlichen PrflB-
nicht nur mit einem regen Verkehr, sondern insbesondere auch mit schnellfahr enden Verkehrsteilnehmern zu rechnen gewesen sei, und am Unfalltag insoweit noch keine Geschwindigkeitsbeschränkung für Personenfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften bestanden habe*
Aus all diesen Umständen schließt das Oberlandesgericht: Der Polizeifahrer	hätte	nur	unter	Beachtung
 ausreichender Vorsicht in den	einfahren
 dürfen; angesichts der Gefährdung, die sein von den Verkehrsregeln in mehrfacher Hinsicht abweichendes Verhalten hervorgerufen habe, hätte er dem bevorrechtigten (und zur Einbahnstraße in der Gegenrichtung erklärten)
O^Gcine besondere Aufmerksamkeit schenken müssen; insbesondere hätte er diesen Verkehr auf dem FrtfHIBB-dHB erst kreuzen dürfen, wenn er aus dem Verhalten der von ihm gefährdeten Verkehrsteilnehmer habe entnehmen können, daß sie seine Absicht erkannt hätten sowie gewillt und imstande gewesen seien, dem Polizeiwagen gemäß dem ihm zustehenden Sonderrecht die Einfahrt in den Pr^|^^ zu ermöglichen.
Axich diese Auffassung des Berufungsrichters ist rechtlich bedenkenfrei und steht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die bereits zitierten Urteile) in Einklang; sic wird im übrigen von der Revision insoweit auch nicht beanstandet.
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Auf Grund des von ihm im einzelnen festgestellten Sachverhalts sieht das Oberlandesgericht eine (zu demindest) fahrlässige Amtspflichtvcrletzung des Polizeifahrer3 Y/ag-ner darin, daß er in eine ungeklärte Verkehrslage mit unzulässig hoher Geschwindigkeit hincingefahren sei. Es knüpft hieran die Hilfsorwägung: Selbst wenn der Polizeiwagen mit einer nur ganz geringen Geschwindigkeit in den Fraucntorgrabcn eingefahren sei, müßte aus dem Fahrver-haltcn des Polizeifahrers	geschlossen werden, daß
 er mangels Aufmerksamkeit den mit hoher Geschwindigkeit (an anderer Stelle dos Urteils unterstellt mit 60 st/km) herannehenden Hotorrollcr nicht rechtzeitig gesehen habe«, Andernfalls hätte es	möglich sein müssen, durch
 sofortiges Bremsen sein Fahrzeug noch vor dem Schnittpunkt der beiden Fahrlinien der Unfallfahrzeuge zu dem Stehen zu bringen*
2* Gegenüber der tatrichterlichen Feststellung über die Höhe der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs (von mindestens 25 st/tan) rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verfahrensverstoß die von der Polizei der Beklagten für die Strafakten Eingefertigte Unfallokizze als richtig und damit auch die.in ihr enthaltenen "Bremsspuren" als solche gewertet, .obwohl diese cingezcichneten Spuren nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vote 6, Dezember I960 S* 4 in Wirklichkeit reine Fahrspuren in der noch frischen Asphaltierung gewesen seien. Diese Rüge geht jedoch ins Leere, Denn der Tatrichter ist zu seiner Überzeugung, der Polizeiwagen habe eine Geschwindigkeit von mindestens 25 st/km beim Einbiegen in den FrflHBP-gehabt (während das Landgericht insoweit eine Geschwindigkeit von sogar 35 st/km festgestcllt hatte), nicht auf Grund der Annahme von Bremsspuren des Polizei-vrageno nach dem Zusammenstoß, sondern lediglich auf Grund
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und in Würdigung der sämtlichen Zeugenaussagen gekommen, wie sich eindeutig aus den Ausführungen im Berufungaurteil So 20 bis 21 (oben) ergibt» Das Vorhandensein von '‘Bremsspuren", so wie sie in der Unfallskizze aufgezeichnet worden sind, hat das Oberlandesgericht in erster Linie nur dahin gewertet (vgl. BU S. 19 letzter Absatz), daß im Augenblick des Zusammenstoßes beide Kraftfahrzeuge noch in Fahrt waren. Das ist nach den vorgetragenen Aktcnin-halt voni der Beklagten aber nicht (mehr) bestritten worden und ergibt sich in übrigen auch aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Urtcilstatbestand, so daß es insoweit auf die Frage, ob die von der Polizei der Beklagten selbst in die Unfallskizse als "Bremsspuren" eingezeichneten Spuren Brems- oder reine Fahrspuren waren, nicht ankommt„
Soweit die Revision prozessuale Rügen erhebt, weil der Tatrichtor weiter angenommen hat, das nach dem Zusammenstoß erfolgte Abbremsen des Poliseiwagens sei ein Anzeichen dafür, der Polizeifahrer	sei	jedenfalls	so
 schnellegefahren, daß er auch durch ein sofortiges Bremsen den Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können, oder er habe den herankommenden Motorrollerfahrer infolge jJn-achtcankeit zu spät bemerkt, übersieht die Revision, daß diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit der als bloße Hilf serwägung zu wertenden. Bemerkung des Oberlandesge-richts gemacht worden sind, es komme im übrigen auf eine genaue Festlegung der Geschwindigkeit nicht an (BU S. 21,
 2.	Abs., Satz 1). Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind daher unerheblich.
Ausgehend von den somit revisionsrechtlich einwandfreien tatrichterlichen Feststellungen, daß der Polisci-wagen beim Einbicgcn in den	eine	Geschwin-
digkeit von mindestens 25 st/km gehabt hat, und daß sämtliche Zeugen, die sich in der gleichen Fahrtrichtung wie
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der Motorrollerfahrer DflV auf dem FrflHHUHB Gewogten, “durch das unvermutete Auftauchen des Einsatzwagens überracht” worden sind, ist die weitere Annahme dos Berufungsgerichts, der Unfall sei jedenfalls durch die mit Rücksicht auf die Verkehrslage unzulässig hohe Geschwindigkeit des Polizeiwagens verursacht worden, rechtlich
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Rücksicht auf die unstreitigen Tatsachen, daß	in
 einen von schnellen Pahrzeugen befahrenen, einen regen Verkehr aufweisenden, bevorrechtigten und zudem entgegen seiner Fahrtrichtung zur Einbahnstraße erklärten Straßenzug einbogo
3.	Die Revision rügt weiterhin Verstöße gegen § 286 ZPO in folgender Richtung: Das Oberlandesgericht habe unterlassen, genaue Feststellungen über Anbringungsart und -ort des Blaulicht-Scheinwerfers zu treffen; die Annahme, das feststehende Blaulicht hätte erst beim Einbiegen in den Frauentorgraben selbst (von dem sich auf diesem abwickeln-den Verkehr) bemerkt werden können, berücksichtige nicht, daß der Polizeiwagen, weil er die westliche Durchfahrt des 'TflHBHHB? aber die östliche Ausfahrt der Efli^p-flHPgasse (also links von der’Verkehrsinsel) benutzt habe, eine solche Schrägstellung zu dem FrflPHIHHp gehabt habe, daß die auf ihm dem Mannschaftswagen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Blaulicht hätten erkennen können. Außerdem sei in diesem Zusammenhang übersehen, daß es zur Unfallzeit schon “dunkel“ gewesen sei, wie die Klägerin in der Klageschrift selbst "zugestanden” habe und wie sich aus Erfahrungssätzen auf Grund der vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte des Y/ettcrantcs und der Elektrizitätswerke NSm ergcbe, so daß der auf dem Dach des:Polizeiwagens befindliche, also hoch angebrachte Blaulichtsch.einwerfer ohne weiteres zu er-2-cennen gewesen sei.
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Demgegenüber ist zu bemerken: Die Präge der Wirkung des Blaulichts ist vom Oberlandesgericht ebenso wie vom Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit auch ausdrücklich verwiesen hat, nur in dom Zusammenhang erörtert worden, ob sich der Polizeifahrer darauf verlassen konnte und durfte, der Gegenverkehr auf dem	werde	das	Blaulicht erkennen. Die Tat-
sache einer Schrägstellung des Polizeiwagens, wie sie unstreitig im Zeitpunkt seiner Annäherung an den Fr^l^l^^ und seines Einfahrens in diesen vorlag, genügte aber bei einem feststehenden, lediglich in die Fahrtrichtung strahlenden Blaulicht (während demgegenüber § 48 Abs. 3 StVO seit der Passung vom 14. März 1956 ein blaues Blinklicht verschreibt - vgl* Ploegel-Hartung, Straßenverkehrs-rccht 12. Auf1. StVO § 48 Anm. 18) bereits, um die Erkennbarkeit dieses Blaulichts für den Gegenverkehr auf dem	jedenfalls	als	"zweifelhaft"	erschei-
nen zu lassen. Schon auf Grund dieser Erwägung ist deshalb die Annahme der Vorinstanzen, der Polizeifahrer	ha-
be sich auf eine Wirkung des Blaulichts nicht verlassen können und dürfen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,
 Darüber hinaus gilt aber auch nicht ein allgemeiner Vertrauensgrundsatz für den die Sonderrechtsstellung des § 48, insbesondere des Abs. 3 StVO; in Anspruch nehmenden Führers eines Kraftfahrzeuges, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer in jedem Falle schon in ausreichender Weise "gewarnt" oder auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte dieses Fahrers aus § 48 StVO hingewiesen worden. Vielmehr muß sich ein solcher Fahrer besonders in einer - wie hier bedenkenfrei festgestcllton - gefährlichen Verkehrssituation auch in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilneh-
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mer seine durch das Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten; er darf also nicht - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. BGHZ 20, 290, 295, 296, 26, 69, 74) -unter Berufung auf § 48 StVO einfach "auf gut Glück11 in eine gefährliche Verkehrssituation "hineinfähren11.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das angebliche Übergehen der "Dunkelheit11 durch das Obcrlandes-gcricht mit der Begründung rügt, bei Dunkelheit fälle das Blaulicht stärker als bei Tageslicht auf und der Po-lizoifahrcr habe umso eher mit der Wahrnehmung des Blaulichtes durch die anderen Verkehrsteilnehmer rechnen können, ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter ohne Verstoß gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze für den festgestellten wolkenlosen Sommerabend des 25- August 1953 und für die Unfallseit gegen 20,04 Uhr (BU S. 3 Mitte) trotz dos Sonnenuntergangs um 19,14 Uhr und mit Rücksicht auf die zusätzliche Lichtquelle der bereits eingeschalteten hellen Straßenbeleuchtung nicht eine "Dunkelheit", sondern nur eine Dämmerung, jedoch eine solche "ausreichende Helligkeit" angenommen hat, daß auch eine ausreichende Sichtmögliphkeit von unbeleuchteten Fahrzeugen bestanden habe (BU S. 23 unten - S.24 Mitte). Außerdem ging der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift S. 4, auf den sich die Revision bezieht, von einer unterstellten Unfallzeit um 21 Uhr aus, v/as schon im Verlauf des ersten Rechtszuges berichtigt worden ist, wie der unstreitige Sachverhalt des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils ausweist, so daß die auf den falschen Unfallzeitpunkt (21 Uhr) bezogene, in der Klageschrift S. 4 behauptete "Dunkelheit" nicht für den tatsächlichen UnfallZeitpunkt gegen 20,04 Uhr als "zugestanden" gewertet werden kann.
Es ist hiernach ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrenoverstoß des Berufungsgerichts nicht erkennbar,
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wenn es im Zusammenhang mit der Frage, ob der Polizeifahrer	sich	auf die Wirkung des Blaulichts verlas-
sen durfte, nicht ausdrücklich auf die Lichtverhültnisse eingegangen ist»
Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit das Oberlandes-goricht auogeführt hat, der Polizeifahrer habe sich auch nicht unbedingt auf eine Wirkung des eingeschalteten IJar-tinshornc verlassen dürfen. Insoweit nimmt es Bezug auf die Darlegungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 17), die dahin gehen: Bei der Annäherung des Polizeifahrzeugs zu dem JflBBB habe die etwa 10 m hohe FrflBBBmauer den größten Teil der Schallzoichen "verschluckt"; diese seien erst nach der Durchfahrt durch das JIHHHP stärker hörbar gewesen; jedoch,hätten die Fahrversuche (des Landgerichts) mit dem Polizei-Unfallwagen und mit eingeschaltetem Martinshorn bei der Augenscheinscinnahme ergeben, daß der fließende Verkehr auf dem Frauentorgraben darauf nicht reagiert habe; der Poliseifahrer	habe damit rech-
nen müssen, daß Fahrzeuge mit stärkerer Lärmentwicklung und solche, bei denen die Fahrzeugfenster geschlossen waren, den	befuhren;	darauf,	ob	einzelne	Fuß-
gänger oder Radfahrer die Schallzeichen des Martinshorns schon früher oder stärker gehört hätten, komme es deshalb nicht entscheidend an; so habe auch ein als Zeuge vernommener anderer Verkehrsteilnehmer (Sf^P) trotz halb oder ganz geöffneter linker Türscheibe seines Kraftwagens das Martinshorns (zur Unfallzeit) erst im letzten Augenblick gehört.
Die Rüge der Revision, es verstoße gegen die Denk-geootzc und gegen die Erfahrung, das Nichthören des Martinshorns- durch einige Verkehrsteilnehmer als bedeutungslos zu erachten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dasselbe hören konnten, ist unbegründet. Denn die Tatrichter haben
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mit Hecht einen Unterschied in der Hörfähigkeit zwischen Fußgängern und Radfahrern einerseits und Benutzern von Kraftfahrzeugen mit starker Lärmentwicklung oder mit geschlossenen Fenstern andererseits gesehen»
Die Revision erhebt weitere Verfahrensrügen in folgender Richtung:
Es sei die Erfahrungstatsache übersehen, daß die Verhältnisse zwischen der Unfallzeit (gegen 20,04- Uhr) und der Zeit dos vom Landgericht vorgenommenen Augenscheins (vormittags zwisehen 8 und 9 Uhr) hinsichtlich der Lärm-und Lautvorhältnisse verschieden seien; deshalb habe das Obcrlandcsgcricht selbst Versuchsfahrten unter den gleichen Bedingungen wie zur Unfallzeit unternehmen und außerdem einen Sachverständigen hören müssen; außerdem habe der Berufungsrichtcr außer acht gelassen, daß nach der Auskunft des Y/ett erahntes am Unfall tage Westwind geherrscht habe, so daß die Schallzeichen besser nach Osten - also zu dem Motorrollerfahrer hin - getragen worden seien»
Diese Rügen sind ebenfalls ohne Erfolg» Denn auch im Zusammenhang mit den.Feststellungen über die Wirkung des Martinshorns hat das Oberlandesgericht lediglich die seinem Urteil zugrunde gelegte Auffassung vertreten, alle die von ihm und dem Landgericht auf ge zeichneten Umstände ergäben, daß sich der Polizeifahrer WiJUi 11 nicht unbedingt auf die Y/irkung des Martinshorns verlassen durf-tc'*, daß mithin die Y/irkung des Martinshorns - das zudem nicht die besser zu hörende Folge verschieden hoher Töne (so jetzt § 48 Abs. 3 StVO seit der Fassung vom 14. März 1956), sondern nur einen gleichmäßigen Dauerton von sich gab - auf die Kraftfahrzeugbenutzer des auf jeden Fall "zweifelhaft11 war und dies auch vom Polizeifahrer vrgHM erkannt werden mußte» Das ist mit Rück-
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sicht auf die bedenkenfrei allgemein festgestellten und sonstigen unstreitigen Umstände revisionsrechtlich nicht su beanstandene
4« Soweit die Revision bei ihren weiteren Rügen von einer geringeren Geschwindigkeit des Polizeiwagens als 25 st/km ausgeht und ausführt, der Motorrollerfahrer Dfl^ hätte bei einer weiteren Entfernung im Zeitpunkt der Annäherung dos Polizeifahrzeugs an den	"bei	entsprechender
 Aufmerksamkeit sowohl das Blaulicht als auch den Schall des IJartinshorsn wahrnehmen müssen (Rev.-Begr. S. 7 - 11), erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rügen. Dann - wie bereits oben dargolegt - ist die tatrichterliche Feststellung über die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs beim Einbiegen in den PrfHHIHHP von mindestens 25 st/km rechtlich einwandfrei, so daß für das Revisionsgericht von dieser fcctgestellten Mindestgeschwindigkeit von 25 st/km aus zugehen ist. Abgesehen hiervon bestehen auch Bedenken gegen die Ansicht der Revision, daß ein Verkehrsteilnehmer, der sich in einer größeren Entfernung von dem signalgebendcn Einsatzwagen der Polizei befindet - nach der von der Revision angestellten Berechnung von etwa 200 m diese Signale in einem solchen Pall besser erkennen könne oder müsse.
5. Ist also von einer rechtlich einwandfreien Annahme des Berufungsgerichts auszugehen, daß sich der Polizei-fahrcr \7auf die Wirkung des Blaulichts und der Schall-scichon des Martinshorns nicht verlassen durfte, so .ist auch die Meinung des Berufungsrichters zutreffend, daß
 erst dann in den	einbiegen	durfte,
 wenn entweder eine entsprechend große Lücke in dem noch fließenden Verkehr vorhanden war (was die Beklagte selbst nicht behauptet und das Oberlandesgericht nicht festge-stollt hat), oder wenn er aus dem Verhalten der auf dem
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befindlichen Verkehrsteilnehmer (zweifelsfrei) entnehmen konnte, daß sic sein Herannahen und seine Absicht, von der Sonderrechtsstellung des § 48 StVO Gebrauch zu machen, erkannt hatten und ihm demgemäß 11 die Bahn f reimachten1*. Insoweit hat aber das Berufungsgericht
-	auch in dieser Beziehung dem Landgericht folgend - fest-
gestellt, daß andere der Einmündung der E^HflBMg&sse sich nähernde Fahrzeuge ebenfalls weder angehalten noch ihre Geschwindigkeit verringert hätten, als der Polizeiwagen bereits in den	einfuhr (BU S. 22). Es hat
 weiter darauf hingewiesen, daß der Polizeifahrer
-	selbst r/enn er dm Straßenrand des Fr^HmBBP parkende Fahrzeuge mit vor seinem Herannahen haltenden Kraftfahrzeugen verwechselt hätte - im Hinblick auf die Beson-
derheiten des
 an dieser Stelle (eine dem
 raschen Verkehr dienende breite, übersichtliche und geradeaus verlaufende Hauptverkehrsstraße) auch mit schnell-fahrenden Kraftfahrzeugen, die die anderen Verkehrsteilnehmer überholten, habe rechnen (und diesen Umstand in seine Überlegungen einbeziehen) müssen. Das bedeutet entgegen der Revision keine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Fahrers eines Polizeieinsatzwagens und keine Aushöhlung der Sondcrvorschrift des § 48 StVO. Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer	geht
 auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellton Sachverhalts insoweit nur dahin: WfpBi sei in eine ungeklärte Vcrkehrslagc mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hinoingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem
 zu kreuzen*1 (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß	entweder	den	von	ihm gefährdeten
 Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe. L’enn das Oberlandesgericht hieraus folgert, daß ein sol-
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ches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den von erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrund-cätzen (vgl. BGHZ 20, 290, 294/296; 26, 69, 71/72, 74;
26, 162, 167/168; 37, 336, 340).
6. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichtes für den nur unterstellten Fall, der Polizeiv/agen sei nur mit einer ganz geringen Geschwindigkeit in den	"förmlich
 hineingckrochen" (BU S. 25), sowie für den Fall einer nicht genauen Festlegung der Geschwindigkeit (BU S. 21 Abs. 2), und ferner auf die damit zusammenhängende Feststellung des Oberiandesgerichts über die in der Unfall-skizze eingezeichneten "Bremsspuren" des Mannschaftswagens, die von der Revision ebenfalls bekämpft werden, nicht mehr an.
II.
1.	Das Öberlandesgericht hat eine schuldhaft© Mitverursachung des Unfalls durch die Klägerin selbst (§ 254 BGB) verneint.
In dieser Beziehung sind Rechtsfehler zu Basten der Beklagten nicht ersichtlich; die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben.
2.	Ausgehend von dem Vorwurf einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung des Polizeifahrers Vprüft das Obcrlandczgcricht sodann mit Recht, ob die Klägerin für ihren Schaden anderweit Ersatz zu erlangen vermöge.
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Daß die Klägerin gegen D^P nicht Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7) geltend machen kann, folgert das Berufungsgericht zutreffend aus § 8 Abs«, 2 Satz 1 (nicht Satz 2, wie es im BU S. 25 offensichtlich irrtümlich heißt)('StVG idF vom 19. Dezember 1952 (BGBl I, 837).
Die Frage, ob für Dpp die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 StVG gegeben, der Unfall also für ihn ein "unabwendbares " Ereignis gewesen wäre, Was bei dem festgestellten Sachver-halt in übrigen nicht angenommen worden könnte, braucht demnach nicht nachgegangen zu v/erden. Das Oberlandesge-rieht hat zwar nicht geprüft, ob und inwieweit ein Anspruch der Klägerin gegen D^p nach Vertrags- oder Deliktsrecht etwa schon aus dem Gesichtspunkt der "Gefälligkeitsfahrt" hier entfallen könnte (vgl. hierzu Floegel-Hartung aaO 8. Aufl. Anm. 7 su § 8 StVG sowie 12. Aufl. Anm. 4 und 6 zu § 8a StVG). Das ist jedoch unschädlich, da der Berufungsrichter - ebenso wie schon das Landgericht - rechts-irrtumsfrei die Auffassung vertreten hat, der Klägerin sei es nicht möglich, den Beweis zu führen für ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten des llotorrollerfahrers D^P gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der von ihm im einzelnen aufgeführten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
In allgemeiner Hinsicht ist gegenüber den von der Revision insoweit erhobenen Rügen zunächst zu bemerken, daß im jetzigen Amtshaftungsprozeß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Prüfung sich darauf zu erstrecken, aber auch zu beschränken hat, ob die Klägerin auf Grund des festgestellten Sachverhalts in der Lage ist, den ihr obliegenden Beweis eines schuldhaften und für den Unfall ursächlichen Verhaltens des Df^ mit ausreichender Aussicht auf Erfolg zu führen. Von diesem Grundsatz ist aber das Berufungsgericht ausgegangen.
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Me Revision rügt in diesem Zusammenhang in erster Linie, ein Verschulden des BfBi ergehe sich bereits daraus, daß er schon auf eine erhebliche Entfernung den "auf der Höhe deo alten Stadtturms befindlichen” Einsatzwagen mit seinem Blaulicht und vor allem die Schallzeichen des Martinshorns hätte bemerken können und müssen; wenn BMt nichts wahrgenommen habe, könne dies nur auf seiner Unaufmerksamkeit und Unachtsamkeit beruhen; jedenfalls sei die Entfernung des BMP von der Unfallstelle (bei der behaupteten Erkennbarkeit des Blaulichts und der Schallzeichen) so groß gewesen, daß er seinen Verpflichtungen aus § 48 StVO ohne weiteres hätte nachkommen können.
Biese Rüge erledigt sich in ihrem wesentlichen Teil schon dadurch, daß - wie oben unter 12) dargelegt - die Revision bet ihren Überlegungen von einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs und damit von einer erheblich größeren Entfernung des Motorroller-fahrers DflM ausgeht, die den bedenkenfreien tatsächlichen anderen Pest Stellungen des Oberlandesgerichts widersprechen. Barübor hinaus ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts,, die Klägerin könne den Beweis für ein schuldhaft nicht rechtzeitiges Erkennen von Blaulicht und Schallzeichen durch BMP führen, nicht zu beanstanden. Bie Auffassung, daß dies der. Klägerin nicht möglich sei, rechtfertigt sich aus dem sonstigen festgestellten Sachverhalts Nämlich mit Rücksicht auf cjLie schlechte Wahrnehmbarkeit des Blaulichts infolge der zu dem FrMM-MHHW zu demindest schrägen Fahrtrichtung des Polizeiwageno, auf die schlechte oder jedenfalls geringe Erkennbarkeit der Schallzeichen des nur einen Bauerton gebenden Martinshorns, sowie besonders mit Rücksicht auf die feotgestollten.Tatsachen, daß auch andere sich auf dem FrMBHHHHP bewegende Verkehrsteilnehmer - sogar die Klägerin selbst nach ihren eigenen Angaben im Straf-
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verfahren - das Blaulicht nicht gesehen und das Martinshorn überhaupt nicht oder erst im letzten Augenblick, also zu spät, um darauf ohne Schv/ierigkeiten reagieren zu können, bemerkt haben.
Die Revision wendet sich im Zusammenhang mit der Frage der Haftung des DflP vor allem gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahren des Motorrollers ohne Beleuchtung sei weder pflichtwidrig noch ursächlich für den Unfall gewesen, und führt dazu aus: Es könne dahin-stohen, ob	schon	gemäß § 24 StVO (in der damals gel-
 tenden Fassung) zu dem Einschalten der Beleuchtung verpflichtet gewesen sei; denn jedenfalls habe sich diese Verpflichtung für ihn aus der Grundregel des § 1 StVO ergeben; das Berufungsgericht habe hierbei die besondere Situation verkannt, wie sie bei der herrschenden Dämmerung durch das. Einschalten der Straßenbeleuchtung nach einem Sonnenuntergang (schon) um 19» 14 Uhr und durch die Tatsache, daß die meisten Fahrzeuge schon Dicht gehabt hätten, gegeben war. Durch Einholung der von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachten - dessen Anforderung das Oberlandesgericht verfahrenswidrig übergangen habe -v/äre nachgewiesen worden,' daß die sog. Überstrahlung eines kleinen, unbeleuchteten Fahrzeugs (Motorrollers) durch das Scheinwerferlicht anderer Fahrzeuge besonders in der Zeit der in Dunkelheit ausklingenden Dämmerung eine besondere Bedeutung habe und eine Gefahr darstelle, ferner daß vor allem der Polizeifahrer	den	sehr
 schnell herankommenden Motorroller im Falle seiner Beleuchtung früher gesehen hätte - auch daß D^^ das Vorrecht des Polizeieinsatzwagens nicht beachtete - so daß der Unfall seihst bei einer Geschwindigkeit des Polizei-fahrceugs von mindestens 25 st/km durch dessen rechtzeitiges Abbremsen oder durch eine sonstige entsprechende Fahrvrcisc vermieden worden wäre. Auch bei der Prüfung
 der Ursächlichkeit des unbeleuchteten Fahrens des Motorrollers für den Unfall verkenne der Berufungsrichter die dargelegten besonderen Gegebenheiten des Falles und überspannc gleichzeitig die Anforderung an die Beweispflicht der Beklagten, wie die Revision näher begründet.
Auch diese Revisionsrüge ist erfolglos. Angesichts der bedenkenfrei festgestellten Tatsache, daß im Unfallscitpunkt noch keine "Dunkelheit", sondern nur Dämmerung, andererseits aber noch eine solche ausreichende Helligkeit herrschte, daß auch ein unbeleuchteter Motorroller auf ausreichende Entfernung zu erkennen war, zu demal die eingeschaltete Straßenbeleuchtung eines:zusätzliche Lichtquelle ergab und sogar nach der Rückkehr des Poliseiwagens von seinem Einsatz zur Unfallstelle die Fahrzeuge auf dem Fr^HIHHHBB noch teilweise ohne Licht fuhren, sowie vor allem im Hinblick auf die Tatsache, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Folizcifahrer	den	unbeleuchteten	Motorroller
 auf die nicht unerhebliche Entfernung von 40 m gesehen habe (vgl. hierzu BU S. 23 unten und S. 24 oben), konnte der Tatrichter ohne Verfahrensverstoß von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten, wie sie die Beklagte beantragt hatte, absehen. Auf die Frage der nur mehr oder weniger schwereren Erkennbarkeit des Motorrollers mit Rücksicht auf die von der Revision vorgetragenen Umstände kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Daß das Berufungsgericht den Begriff der "Dunkelheit" verkannt habe, bei der eine Beleuchtung der Fahrzeuge nach § 24 StVO (in der damals geltenden Fassung) erfolgen mußte (vgl. hierzu Floegel-Hartung aaO 8. Aufl. Anm. 4 zu § 24 StVO), ist nicht ersichtlich, so daß für D0 eine Pflicht zur Beleuchtung seines Motorrollers gemäß § 24 StVO mit dem Oberlandesgericht nicht anerkannt werden kann. Eine Beleuchtungs-
Pflicht aus § 1 StVO könnte aber - wenn überhaupt -nur dann angenommen werden, wenn für	eine Gefährdung
 des übrigen Verkehre durch sein Pahren ohne Beleuchtung erkennbar gewesen wäre* Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht fcstgeotclltc Verkehrs situation an der Un-fanstelle, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß DI9 auf der von ihn befahrenen Einbahnstraße mit Gegenverkehr, den	auf seinen Motorroller bei Nicht einschal ten der
 Beleuchtung vielleicht nicht rechtzeitig würde erkennen können, nicht zu rechnen brauchte, erscheint es jedoch unmöglich, daß die Klägerin den Beweis dafür führen könnte, daß D^^ eine Gefährdung des übrigen Verkehrs auf dem FrflHHIHHM durch die Nichtbeleuchtung seines IJotorrollers erkennen konnte oder mußte* Deshalb kann auch insoweit von einer Haftung des Dflp für die Unfall-schädcn der Klägerin wegen seines Pahrens ohne Beleuchtung im jetzigen Amtshaftungsprozeß gegen die Beklagte nicht ausgegangen werden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ursächlichkeit der Nichtbeleuchtung des Motorrollers für den Unfall sind nur Hilfserv/ägungen, auf die es nicht mehr ankommt, so daß auf die hiergegen von der Revision vorgebrachten Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.
Da das Berufungsurteil, auch sonst Rechtsirrtümer zu lasten der Beklagten, insbesondere zur Frage einer Haftung des Dflli für die Unfallschäden der Klägerin und
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hinsichtlich dor Voraussetzungen eines Grundurteils nicht erkennen läßt, die Revision insoweit auch keine weiteren Angriffe erhöhen hat, ist die Revision mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
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 Br. Beyer
 Die Bundesrichter Br* Arndt, Gähtgens* und Br» Reinhardt sind beurlaubt imd ortsabwesend; sie sind an der Leistung v der Unterschrift verhindert»
Br. Pagendarm
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