Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Die Klägerin hat behauptet, dass im Oktober 1945 ein im nes Arbeitskommando die Halle, bei der im wesentlichen lediglich die Dachkonstruktion infolge des Brandes vernichtet gewesen sei, niedergerissen upd das Baumaterial fortgeschaff't habe. Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungs-;|jj einrede hat die Klägerin.darauf hingewiesen, dass ihr Vermögen bis Ende Mai 1948 auf Grund des Gesetzes ITr 52 der Militärregierung unter Kontrolle gestanden habe und: demzufolge die Verjährung gehemmt gewesen sei» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Anspruch auch auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gestützt mit der. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen» Es hat zwar die Sachbefugnis der Klägerin bejaht, jedoch die Verjährungs-einrede für begründet erachtet» Formvorschriftan entsprechende Übertragung-des Eigentums all dem Hall ergründ stuck auf die Gesellschaft a ei .-zwar nicht erfolgt; jedoch habe her Eigentümer Carl i Mi iB’ehh auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit,/der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks in das Gesellschaft sVermögen eingebrächt und dementsprechend sei. \ hDem Berufungsgericht ist darin beizupflichteh, das die Ansprüche der Klägerin, soweit sie aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) hergeleitet werden und somit g § 852 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen verjährt sind„ a) Die Revision vertritt die Auffassung, dass dadurch dass die Klägerin nach Massgabe des Gesetzes Kr,52 unter Vermögensicontrolle gestellt worden sei, der Lauf der Ver jährung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nie nach § 203 BGB, sondern nach § 202 Abs 1 BGB gehemmt gewe sen sei» Das trifft jedoch nicht zur § 202 Abs 1 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Lei-:;.stung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen"' Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechti ist, Dabei ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Hemmung nach dieser Vorschrift nicht nur beim Vor liegen einer echten Einrede auf Seiten des Verpflichteten eintritt, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift übe diese Bälle der echten Einrede hinausgreift und auch sonst Fälle umfasst, in denen der Durchsetzung des an und für si forth es teilenden Anspruchs vorübergehend- ein rechtliches Hin dernis entgegensteht (Planck Ahm 2 Abs 4 au § 202 BGB j cerus-Nipperdey 1931 S 712? Anspruchs vorübergehend entgegenstehende Hindernis muss also auf der Seite des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen, dass dieser sich aus Rechtsgründer vorübergehend der Leistung entziehen: kann» Im vorliegenden Falle wurde dadurch, dass die Klägerin unter Vermögenskontrolle gestellt wurde, nicht die Beklagte gegen die Inanspruchnahme seitens der 'Klägerin geschützt und ihr kein Weigerungsgrund zur Seite gestellt. Es wurde vielmehr lediglich die Klägerin gehindert, nach eigenem freien Entschluss ihren' Anspruch gegen die Beklagte durch'Anrufung’der Gerichte zu verfolgen» Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin angesichts dessen, dass für sie ein Treuhänder bestellt war, tatsächlich während der gesamten Zeit des Bestehens der Kontrolle an der Durchsetzung ihres Anspruchs gehindert war. das Berufungsgericht zutreffend, angenommen hat, darum gehandelt haben, dass die Klägerin infolge Stellung ihres Betriebes unter die Vermögenskontrolle durch ein von aussen kommendes und für1sie unabwendbares Ereignis, mithin durch höhere Gewalt, an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen wäre, so dass allenfalls die Vorschrift des § 203'BGB Platz 'zu greifen hätter(Balandt iO, Aufl Aiirrl izu § 20'2 BGB0, Erentz in Haus und Wohnung 1947 .S 370). Selbst wenn man danach zu Gunsten der Klägerin snneh-men wollte, dass nach Massgabe des § 203 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten gewesen sei, so würde doch die ,;ü Verjährungsfrist bei Klageerhebung' im Februar 195i bereits abgelaufen gewesen sein.. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern,|| wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass ihr Vermögen bereits seit August 1945 .auf Grund der Berli- Denn dadurch würde sich nach dem oben Ausgeführten an der Berechnung der Verjährungsfrist nichts ändernc Aus diesem Grunde ist auch die Rüge der Revision gegenstandslos, dass das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin, dass ihr Vermögen Bereits im August'1945 unter Kontrolle gestellt worden sei, unter Verstoss gegen § Wenn die Revision schliesslich noch darauf hinweist, dass auch die Beklagte unter Vermögenskontrolle nach Mass-gabe des Gesetzes Kr 52 der Militärregierung gestanden ha-be, so kommt dem doch, wie die:vom' Senat eingeholte- Zwar bedurfte es in allen Sektoren zunächst für Klagen gegen Berlin einer'besonderen Ermächtigung der Militärregierung) Im amerikanischen Sektor wurde aber schon am 20, Januar 1946 durch eine Ausnahmeermäch-tigung eine Erleichterung in der Form geschaffen, dass für Geldansprüche aus Vertrag oder für Arbeiten, die im Auftrag der Behörden vorgenommen worden wären, eine allgemeine Ermächtigung efteilt' und hinsichtlich der sonstigen Scha- • Die französische Militärregierung hatte ihrerseits bereits unter dem 17» Juni 1947 mitgeteilt, dass in ihrem Sektor in den gerichtlichen'' Verfahren, an denen die Stadt Berlin beteiligt sei, eine besondere Ermächtigung nicht erforderlich sei»- Soweit danach überhaupt noch während der hier rechtserheblichen Zeil^H b) In der Erhebung der Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten, der Beklagtaimit Recht nicht gesehen, denn das Vorbringen der Klägerin läßt; nicht erkennen, dass' die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin in irgendeiner Weise veranlasst habe, von rechtzeitiger Klageerhebung abzusehen« Pür sich allein stellt die Berufung auf die Verjährung, sum mindesten nach den hier vorliegenden besonderen Umständen, einen Verstoss gegen Treu und Glauben noch nicht dar« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Klageanspruch auf Vorgänge gestützt wird, die sich in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch zugetragen haben« Damals funktionierte die öffentliche Verwaltung noch: nicht wieder ordnungsmässig« Zuständigkeit und Befugnisse der deutschen Verwaltungsstellen waren-angesichts der Besetzung durch die Alliierten weithin ungeklärt und zweifelf! che Körperschaft in Verfolgung öffentlicher Belange die'volle tatsächliche Gewalt über die Sache übernommen hat (2GZ 138, 40 /gb/), so kann in entsprechenden Fällen auch bei Grundstücken eine besondere Obhutsp;Qicht; in der Regel .nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Öffentlich-rechtliche Körperschaft das Grundstück in ihren eigenen Gewahrsam genommen hat» Jedenfalls genügt'eine Beschlagnahme, die die Gewahrsamsverhältnisse unberührt lässt', für sich allein nicht» um eine derartige Obhutspflicht für die bsscmiag.natmende 75 : BihlALR': geprüft .find' das"Vo gen eines derartigen Anspruchs ebenfalls- verneiriti Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass Klägerin selbst vorgetragen habe, es habe sich bei dem riss ihrer Halle um einen rechtswidrigen Eingriff gehand der nur erfolgt sei, um "Nutzniessern des damaligen Regime persönliche Vorteile zu verschaffen, dass jedoch jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass der Abriss der Halle etwa de halb erfolgt sei, um der Allgemeinheit dringend benötigte Baumaterialien zuzuführen» Diese Erwägungen vermögen, wi der Revision zuzugeben ist, die Verneinung eines Entsc digungsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Nach der Behauptung der Beklagten ist das Baumaterial zu dem Ausbau der Fundamente einer Schulbarac verwandt worden, während die Klägerin vorgetragen hat, dass man ihr zwar erklärt habe, dass das Baumaterial für andere dringende Bauvorhaben, u.a. den Bau einer Schule benötigt werde, dass aber tatsächlich das Material "in dunkle Kanäle gegeben. Denn wie der Grosse Senat für Zivilsachen'in der Entscheidung BGHZ 6, 270 (289) ausgeführt hat,, sind auch unrecht-mässige Eingriffe der Staatsgewalt in' die Rechtssphäre eines einzelnen wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden, und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem .Betroffenen ein-besonderes Opfer auferlegt haben. 296.entschieden hat, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen ebenso wie bei schuldlos rechts-widrigen auch bei schuldhaften Eingriffen in seine Eechts-sphäre erheben kann» Zwar ist nach dem Vortrag der Klägerin das Baumaterial letztlich nicht der Allgemeinheit zugute gekommen» Aber auch dieser Umstand würde, selbst wenn er entgegen der! Darstellung der Beklagten zutreffend sein .sollte, den Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht aus-schliessen» Denn wenn im Wege der Enteignung oder durch e nt e i gnungs gleichen Eingriff von hoher Hand in die geschützt Rechtsspäre des einzelnen eingegriffen wird, dann wird'der Entschädigungsanspruch des Betroffenen nicht dadurch berührt, dass die ihm.durch diesen Eingriff entzogenen Vermögenswerte tatsächlich nicht zu dem Wöhle der Allgemeinheit verwertet werden, sondern irgendeine andere Verwendung finden» Dies muss zu dem mindesten dann gelten» wenn, wie hier, ist sonach der Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen äiJH Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff auch dann begrüSBwj || det, wenn die Darstellung der Klägerin über die tätsächl: che Verwendung des Baumaterials zutreffen solltet Dieser Entschädigungsanspruch ist auch noch nicht vei jährt, da er, wie der Senat in BGHZ 9, 209 entschieden hat, einer 30-jährigen Verjährung unterliegt» Demzufolge war das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagte! gegen das landgerichtliche Urteil mit der Liassgabe zurückzuweisen, dass der auf Zahlung gerichtete Klageanspruch nur insoweit, als er als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hergeieitet wird, dem Grunde nach! Danach handelt es sich bei der Entschädigung nicht um eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch soll die Entschädigung dem Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre auferlegt worden ist.
~ (-J ~ - Für die Amt.Li die Sammlung? Gesetzi BGB §§ 202, 203 Rechtsaatz; Eine auf Seiten des Berechtigten vorliegende Behinderung an der Geltendmachung des Anspruchs kann keine Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB bewirkenj vielmehr muss das der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehende Hindernis gerade auf Seiten des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen! daß dieser sich aus Rechtsgründen vorübergehend der Leistung entziehen kann. Die Stellung des Betriebes des Berechtigten unter das Gesetz Nr 52 der Militärregierung konnte daher lediglich eine Hemmung gemäss § 203 BGB zur Folge haben. Aktenzeichens . Ill ZR 236/52 f*G Berlin Urteil des BGH vom 24. September 1953 Kammergericht Berlin Ill ZR 236/52 Verkündet am 24.» September 1953 Fieser, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle W I m Hamen des V o 1 k e In dem Rechtsstreit der Firma Carl D HHI & Co. , Inhaber Witwe Ida D| 1:■■■■■■■■■ Strasse Ül,. Klägerinj, "Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prözessbevollmächtigter: Rechtsanwalt — ' g e. g e n B j vertreten durch den Regierenden Bürger- mei.ster|^ä^es^i^v er treten durch den Senator für Finan- Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklägte, ~ Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br = flHBBI - hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1953,unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr-. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Br» Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1952 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10= Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 18= April 1951 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert; Der Klageanspruch wird insoweit, als er als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen wird die Klage angewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und; der Revision bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten. Yon Rechts wegen Tatbestand % Der am 27. Januar 194-9 verstorbene Maurer- und Zimrner-meister Carl DMP sen. war der Ehemann der Mitinhaberin Ida mit der klagenden Firma und der Vater der Mitinhaber Hans-Heinz und Karl DM Carl IMP sen. war Eigentümer des Grund- suf dem sich eine grosse massive Lagerhalle von etwa 60 m Länge, 30 m Breite und 7 m Höhe.befand» Diese Halle, die während des Krieges an die Wehrmacht vermietet war, wurde im Jahre 1945 kurz vor dem Einmarsch der Russen in Brand gesteckt. Die nach dem Brand stehengebliebenen Gebäudeteile wurden in der Folgezeit niedergerissen und das Baumaterial beseitigt. Die Klägerin hat behauptet, dass im Oktober 1945 ein im nes Arbeitskommando die Halle, bei der im wesentlichen lediglich die Dachkonstruktion infolge des Brandes vernichtet gewesen sei, niedergerissen upd das Baumaterial fortgeschaff't habe. Die Klägerin, nach deren weiterer Behauptung Carl IflM sen. das Hallengrund stuck in ihre Firma eingebracht hat, nimmt dementsprechend die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und hat im Februar 1951 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr abgerissene Lagerhalle in BMMft-HMMpMMi, HMMMB Strasse Hr MP - PB nebst Umzäunung und Umpflasterung wieder herzustellen,. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Klägerin mit der Begründung, dass sie nicht Eigentümerin der Halle sei, in Abrede gestellt und hat ferner die Einrede der Verjährung erho- ?ßk 'j -4 — '! fl; i ■Ml ben. Im übrigen hat sie geltend gemacht, dass der Abriss der Halle und die Bergung des Baumaterials nach Massgäbe des Hund erlass es des Reichsministers des Innern vom 18» Februar 1944 (MinBliV S 22) gerechtfertigt gewesen sei» Bas Baumaterial sei auch nur zu dem Teil auf Veranlassung ihrer, der Beklagten, Bienststellen, aber im übrigen durch. Dritte (umliegende Siedler üsw » ) weggeschafft worden» ;V-:- ; ■ ■ - ■■■ ■ ' Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungs-;|jj einrede hat die Klägerin.darauf hingewiesen, dass ihr Vermögen bis Ende Mai 1948 auf Grund des Gesetzes ITr 52 der Militärregierung unter Kontrolle gestanden habe und: demzufolge die Verjährung gehemmt gewesen sei» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Anspruch auch auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gestützt mit der. Behauptung, dass die Beklagte bereits im Sommer 1945 die Beschlagnahme des Hallengrundstücks angeordnet habe. Ferner hat die Klägerin ihren Klageantrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung, von 150.000 DM (West) gebeten» Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen» Es hat zwar die Sachbefugnis der Klägerin bejaht, jedoch die Verjährungs-einrede für begründet erachtet» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-J Stellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bitte: um Zurückweisung der Revision». 7 - 5 .. Ent s ch e i d ung sgrtin 3 e % I, Das Berufungsgericht hat hinsccrt] cube der cube fug- ills der Klägerin folgendes iestgesoelit; Die ln spende Firma .sei durch Ges ellsehaftsvertrag von 28. Kai 1942 als Kora-nanciitgesellsohai t gegründet worden. in cer der Maurer- and Zimmermeis eer Car1 DM sen, persönlich haftender Gesellschafter und seine seiden Söhne Hans-Beins und Karl K c innen--ditlster -gewesen seien., Carl 11 UM sen. sei mn. Jahre .'.949 gestorben and von seiner Witwe Ida und seinen beiden genannten Sohn er- beerbe worden., nach den Gesellschaftsvertrag habe die G ese! Ische rt Di Palle des Todes des persönlich haftenden Ge-sellscnafters mir dessen Erben fortgesetzt werden seilen-: mtglicder der Gesellschaft;, die nunmehr -eine offene Handelsgesellschaft sei» seien demzufolge jetzt die Witwe und die bslden Soiree des Carl Dtfl sen. Eine den grundbuchrechtlichen. Formvorschriftan entsprechende Übertragung-des Eigentums all dem Hall ergründ stuck auf die Gesellschaft a ei .-zwar nicht erfolgt; jedoch habe her Eigentümer Carl i Mi iB’ehh auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit,/der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks in das Gesellschaft sVermögen eingebrächt und dementsprechend sei. das Grundstück in den Büchern und Bilanzen oer Gesellschaft als Urin envermögen behanceIt wordsn H S;.: - WH :'l! Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Festste!.-^ ■ ■ Jungen zu dem Ergebnis gekommen ist» dass das Hallengrund- s ucK; cn..v; ui es xu. Alleineigentum des Carl I-MM sen.gestand er habe» d o oh seinem wirtschaftlichen Werte nach dem Gesell schaftsvermögen zuzurechnen und die klagende GesHl-schafx cemzufclge auch zur Gel tendmachung der den Gegenstand ■ V -v. des Rechtsstreits bildenden Ersatzansprüche (§ 718 Abs 2 BGB) legitimiert sei, so lässt sich insoweit ein Rechts irrtum nicht erkennen. \ hDem Berufungsgericht ist darin beizupflichteh, das die Ansprüche der Klägerin, soweit sie aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) hergeleitet werden und somit g § 852 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen verjährt sind„ a) Die Revision vertritt die Auffassung, dass dadurch dass die Klägerin nach Massgabe des Gesetzes Kr,52 unter Vermögensicontrolle gestellt worden sei, der Lauf der Ver jährung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nie nach § 203 BGB, sondern nach § 202 Abs 1 BGB gehemmt gewe sen sei» Das trifft jedoch nicht zur § 202 Abs 1 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Lei-:;.stung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen"' Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechti ist, Dabei ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Hemmung nach dieser Vorschrift nicht nur beim Vor liegen einer echten Einrede auf Seiten des Verpflichteten eintritt, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift übe diese Bälle der echten Einrede hinausgreift und auch sonst Fälle umfasst, in denen der Durchsetzung des an und für si forth es teilenden Anspruchs vorübergehend- ein rechtliches Hin dernis entgegensteht (Planck Ahm 2 Abs 4 au § 202 BGB j cerus-Nipperdey 1931 S 712? Soergel-Bauer 8. Aufl Anm 1 § 202 BGB % RGZ 80, 212 /21 tj\ 94, 178 ßQß• 136, 193 ß Wenn der Eintritt der' Hemmung nach § 202 Abs 1 BGB sonac ' ;f!| ^7 auch keineswegs das Vorliegen einer Einrede im technischen Sinne zur Voraussetzung hat, so lässt doch der Wortlaut der Gesetzesbestimmung,, der es auf das leistungsverweigerungsrecht des Verpflichteten abstellt, keinen Zweifel daran zu, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle beschränkt bleiben muss, in deiten der Verpflichtete aus Hechtsgründen vorübergehend gegen die Inanspruchnahme geschützt ist. Das der Geltendmachung des . Anspruchs vorübergehend entgegenstehende Hindernis muss also auf der Seite des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen, dass dieser sich aus Rechtsgründer vorübergehend der Leistung entziehen: kann» Im vorliegenden Falle wurde dadurch, dass die Klägerin unter Vermögenskontrolle gestellt wurde, nicht die Beklagte gegen die Inanspruchnahme seitens der 'Klägerin geschützt und ihr kein Weigerungsgrund zur Seite gestellt. Es wurde vielmehr lediglich die Klägerin gehindert, nach eigenem freien Entschluss ihren' Anspruch gegen die Beklagte durch'Anrufung’der Gerichte zu verfolgen» Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin angesichts dessen, dass für sie ein Treuhänder bestellt war, tatsächlich während der gesamten Zeit des Bestehens der Kontrolle an der Durchsetzung ihres Anspruchs gehindert war. Denn wenn überhaupt, Iso würde es sich, :,,wiep.' das Berufungsgericht zutreffend, angenommen hat, darum gehandelt haben, dass die Klägerin infolge Stellung ihres Betriebes unter die Vermögenskontrolle durch ein von aussen kommendes und für1sie unabwendbares Ereignis, mithin durch höhere Gewalt, an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen wäre, so dass allenfalls die Vorschrift des § 203'BGB Platz 'zu greifen hätter(Balandt iO, Aufl Aiirrl izu § 20'2 BGB0, Erentz in Haus und Wohnung 1947 .S 370). Wenn die Revision zur Begründung ihrer entgegengesetzten Auffassung auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom;11. Kürz 1953 (VI ZR 6l/52) •".I mWMii .verweist, so ist aas verfehlt »-.Denn ln '"die ser lntscheidunüi o| handelte es sich i-ra Gegensatz zu dem vorliegendem Rechts-S streit darum; dass die Beklagte berechtigt war, die Erfüll! lung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zu verweigern, ..l.Hh-yh.;!!!,:;; f Selbst wenn man danach zu Gunsten der Klägerin snneh-men wollte, dass nach Massgabe des § 203 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten gewesen sei, so würde doch die ,;ü Verjährungsfrist bei Klageerhebung' im Februar 195i bereits abgelaufen gewesen sein.. Denn im Gegensatz zu § 202 BGB tritj wie auch die Revision nicht verkennt, in den Fällen- des § 2M ■ 4Ü BGB eine Hemmung der Verjährung nur insoweit ein, als der Hemrnungsgrund innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährung! frist Vorgelegen hat» Die Verjährungsfrist lauft also mit Ausnahme ihrer letzten 6 Monate trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 203 BGB weiter» ■Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die ,| Klägerin spätestens Ende Oktober 1945 von dem Abriss der Halle und seinen Begleitumständen Kenntnis erhalten» In di< sem Zeitpunkt begann mithin die Verjährungsfrist zu laufen, Die Aufhebung der Vermögenskontrolle der Klägerin und damit der Wegfall der Hemmungsvoraussetzungen ist unstreitig Ende Mai 1948 erfolgt, so dass 6 Monate nach diesen Zeitpunkt also Ende November 1948, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB auch bei Anwendung des § 203 BGB zu Gunsten der Klägerin abgelaufen war» An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern,|| wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass ihr Vermögen bereits seit August 1945 .auf Grund der Berli- : . . ■■ . ' w* - >vr ’i > , •, ner Magistratsverordnung vom 2. Juli 1945 (GTßl S 45) unter Kontrolle gestellt worden sei, und wenn man weiter zu Gunsten der Klägerin annehmen 'wollte, dass dadurch bereits damals eine Verhinderung der Klägerin an der Recfits-verfolgung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGE eingetreten sei. Denn dadurch würde sich nach dem oben Ausgeführten an der Berechnung der Verjährungsfrist nichts ändernc Aus diesem Grunde ist auch die Rüge der Revision gegenstandslos, dass das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin, dass ihr Vermögen Bereits im August'1945 unter Kontrolle gestellt worden sei, unter Verstoss gegen § 286 ZPO übergangen habe. Wenn die Revision schliesslich noch darauf hinweist, dass auch die Beklagte unter Vermögenskontrolle nach Mass-gabe des Gesetzes Kr 52 der Militärregierung gestanden ha-be, so kommt dem doch, wie die:vom' Senat eingeholte- Auskunft des Senators für Justiz in Berlin vom 17» Juli -Vw T'fÄ' / •V’VC . 1953 bestätigt, eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Dabei kann es offen bleiben, ob es in dem hier interessierenden Zusammenhang auf die Rechtsverhältnisse'im französischen Sektor (Sitz der Klägerin1) oder amerikanischen Sektor (Sitz des Landgerichts) ankommt. Denn in beiden Sektoren stand einem gerichtlichen Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte während des hier massgeblichen Zeitraums nichts Entscheidendes im Wege. Zwar bedurfte es in allen Sektoren zunächst für Klagen gegen Berlin einer'besonderen Ermächtigung der Militärregierung) Im amerikanischen Sektor wurde aber schon am 20, Januar 1946 durch eine Ausnahmeermäch-tigung eine Erleichterung in der Form geschaffen, dass für Geldansprüche aus Vertrag oder für Arbeiten, die im Auftrag der Behörden vorgenommen worden wären, eine allgemeine Ermächtigung efteilt' und hinsichtlich der sonstigen Scha- • ' ........ ■'.WB ....WW.s-ibVK ■ % ■; m ■ ■ ■ v mm warnHB densersatzansprüche angeordnet wurde? dass die Angelegen-7 heit vor der gerichtlichen Verhandlung der Sache der Militärregierung zu unterbreiten sei. Die französische Militärregierung hatte ihrerseits bereits unter dem 17» Juni 1947 mitgeteilt, dass in ihrem Sektor in den gerichtlichen'' Verfahren, an denen die Stadt Berlin beteiligt sei, eine besondere Ermächtigung nicht erforderlich sei»- Soweit danach überhaupt noch während der hier rechtserheblichen Zeil^H -«ill eine Ermächtigung der Militärregierung erforderlich war, bedeutete dies mithin keinesfalls für die Klägerin ein im i Rahmen der Verjährungsvorschriften beachtliches Hindernis'' an der Geltendmachung ihrer Ansprüche, zu demal die Ermächtigung vom Prosessgericht von Amts wegen einsuholen war» b) In der Erhebung der Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten, der Beklagtaimit Recht nicht gesehen, denn das Vorbringen der Klägerin läßt; nicht erkennen, dass' die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin in irgendeiner Weise veranlasst habe, von rechtzeitiger Klageerhebung abzusehen« Pür sich allein stellt die Berufung auf die Verjährung, sum mindesten nach den hier vorliegenden besonderen Umständen, einen Verstoss gegen Treu und Glauben noch nicht dar« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Klageanspruch auf Vorgänge gestützt wird, die sich in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch zugetragen haben« Damals funktionierte die öffentliche Verwaltung noch: nicht wieder ordnungsmässig« Zuständigkeit und Befugnisse der deutschen Verwaltungsstellen waren-angesichts der Besetzung durch die Alliierten weithin ungeklärt und zweifelf! haft und die Behörden waren personalmässig erst unvollständig und weithin mit"'''ungeschälten und teils auch unzuverlässigen Kräften besetzt; auch würden selbst über bedeutsame Vorgänge aktenmässige Unterlagen, vielfach nicht oder! nicht vollständig angelegt„'Angesichts dessen icann mit dem ■Berufungsgericht ein’unredliches Verhalten in aller'Hegelr darin nicht -Erblickt werden«. dass eine Behörde gegenüber Ansprüchen, die aus Vorgängen in jener Zeit hergeleitet werden und deren Berechtigung sich aus dm zur Verfügung stehenden Unter leger: nicht ohne wei teres ergibt, che hin-rede der Verjährung erhebt, 2 has Berufungsgericht hat weiter die Prags geprüft, i ob noch nicht verjährte .Ansprüche aus einem öf f eniüi.ien-rech11 ichen Verv;auruhgsverhä 1 tnis : gegeben seieh: unc 'ha t diese Frage verneinte Von einem cffentlich-reehrlichen V e rwa h rung sv e rha 11ni s 3ca nn .hier s cIion um d e swi 1 len nicht gesprochen werden, weil sich, die Verwahrung im Rechtssinne nur auf bewegliche Sachen, aber nicht auf (Round stücke beziehe): kann. Es könnte' sich also; nur fragen, ob auf Grund. eines ähnlich gearteten Rechtsverhältnisses für die Beklagte eine Obhuts- und.Ruckgabepflicht)entstandsn und durch Verletzung dieser Pflicht für die .Blagerin ein Krs> tzsnspruch erwachsen wäre» Diese Frage ist jedoch zu verneinen»Ebenso v-/ie'bei beweglichen Sachen ein. eine Crhutspf licht begrün. dend es irerwahr ühgsv erhalthi s nur dann angenommen werden kann, wenn der'Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtli-. che Körperschaft in Verfolgung öffentlicher Belange die'volle tatsächliche Gewalt über die Sache übernommen hat (2GZ 138, 40 /gb/), so kann in entsprechenden Fällen auch bei Grundstücken eine besondere Obhutsp;Qicht; in der Regel .nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Öffentlich-rechtliche Körperschaft das Grundstück in ihren eigenen Gewahrsam genommen hat» Jedenfalls genügt'eine Beschlagnahme, die die Gewahrsamsverhältnisse unberührt lässt', für sich allein nicht» um eine derartige Obhutspflicht für die bsscmiag.natmende £ teile zu 'de Revision keine Rüge erhoben» 3» Schliesslich hat das Berufungsgericht den spruch auch noch unter' dem Gesichtspunkt des Aufopferun fanspruchs" gemäss; §§ 74? 75 : BihlALR': geprüft .find' das"Vo gen eines derartigen Anspruchs ebenfalls- verneiriti Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass Klägerin selbst vorgetragen habe, es habe sich bei dem riss ihrer Halle um einen rechtswidrigen Eingriff gehand der nur erfolgt sei, um "Nutzniessern des damaligen Regime persönliche Vorteile zu verschaffen, dass jedoch jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass der Abriss der Halle etwa de halb erfolgt sei, um der Allgemeinheit dringend benötigte Baumaterialien zuzuführen» Diese Erwägungen vermögen, wi der Revision zuzugeben ist, die Verneinung eines Entsc digungsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass eine von einer Diensstelle der Beklagten eingesetzte Arbeitskolonn von dem Ea11engrundstück Baumaterial entnommen und fortge schafft hat» Ungeklärt und streitig zwischen den Parteien ist lediglich, in welchem Umfang Baumaterial durch diese Kolonne der Beklagten fortgeschafft ist und wozu es Verwen dung gefunden hat. Nach der Behauptung der Beklagten ist das Baumaterial zu dem Ausbau der Fundamente einer Schulbarac verwandt worden, während die Klägerin vorgetragen hat, dass man ihr zwar erklärt habe, dass das Baumaterial für andere dringende Bauvorhaben, u.a. den Bau einer Schule benötigt werde, dass aber tatsächlich das Material "in dunkle Kanäle gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Inanspruchnahme des Baumaterials durch Dienststellen der Beklagten rechtmässig'war oder nicht. Denn wie der Grosse Senat für Zivilsachen'in der Entscheidung BGHZ 6, 270 (289) ausgeführt hat,, sind auch unrecht-mässige Eingriffe der Staatsgewalt in' die Rechtssphäre eines einzelnen wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden, und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem .Betroffenen ein-besonderes Opfer auferlegt haben. Das aber trifft hier für die auf Veranlassung der Beklagten erfolgte Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin zu. Berner ist es nicht entscheidend, dass der enteignungsgleiche Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin möglicherweise nicht nur schuldlos rechtswidrig erfolgt ist, sondern die beteiligtem Beamten der Beklagten dabei möglicherweise schuld haft gehandelt haben, da der Geschädigte,.wieder Senat in BGHZ 7? 296.entschieden hat, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen ebenso wie bei schuldlos rechts-widrigen auch bei schuldhaften Eingriffen in seine Eechts-sphäre erheben kann» Zwar ist nach dem Vortrag der Klägerin das Baumaterial letztlich nicht der Allgemeinheit zugute gekommen» Aber auch dieser Umstand würde, selbst wenn er entgegen der! Darstellung der Beklagten zutreffend sein .sollte, den Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht aus-schliessen» Denn wenn im Wege der Enteignung oder durch e nt e i gnungs gleichen Eingriff von hoher Hand in die geschützt Rechtsspäre des einzelnen eingegriffen wird, dann wird'der Entschädigungsanspruch des Betroffenen nicht dadurch berührt, dass die ihm.durch diesen Eingriff entzogenen Vermögenswerte tatsächlich nicht zu dem Wöhle der Allgemeinheit verwertet werden, sondern irgendeine andere Verwendung finden» Dies muss zu dem mindesten dann gelten» wenn, wie hier, H - | |f: ®|: v ;/L % -4Hi H der umgriff dem Betroffenen gegenüber mit einem dringen||Bfflp“ Interesse der Allgemeinheit begründet wird und für ihn nl^^H ohne weiteres die Unrichtigkeit dieser ihm gegenüber von eingreifenden Stelle gegebenen Begründung erkennbar ist. ist sonach der Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen äiJH Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff auch dann begrüSBwj || det, wenn die Darstellung der Klägerin über die tätsächl: che Verwendung des Baumaterials zutreffen solltet Dieser Entschädigungsanspruch ist auch noch nicht vei jährt, da er, wie der Senat in BGHZ 9, 209 entschieden hat, einer 30-jährigen Verjährung unterliegt» Demzufolge war das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagte! gegen das landgerichtliche Urteil mit der Liassgabe zurückzuweisen, dass der auf Zahlung gerichtete Klageanspruch nur insoweit, als er als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hergeieitet wird, dem Grunde nach! gerechtfertigt ist» Bei der Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs wird das Landgericht die vom Grossen Senat in der erwähnten Entscheidung in BGHZ 6, 270 (295) aufgestellten Grundsätze über die Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen haben. Danach handelt es sich bei der Entschädigung nicht um eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch soll die Entschädigung dem Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre auferlegt worden ist. Die Entscheidung über die Kosten'der Berufung und der Revision v»ar aus Zweckiuässigkei u-sgx’unden -~n volleia; Umfang dem Schlussurteil vorzubehalten. BTo G-eiger PJL6tsehe 1 Dr„ Kreft Wo1any Dr, Hußla.