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BGH · III ZR 236/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 236/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 236/13
BESCHLUSS
vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 2 U 129/11 vom 10.06.2013; LG Berlin - Az. 14 O 360/08 vom 18.12.2008;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2013 -2 U 129/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 8.315.033,59 €
Seiters
 Reiter
Schlick
 Herrmann
Wöstmann