Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vergleichsvertrag, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Vater des Beklagten das Angebot des Ehemannes der Klägerin vom 29. Februar 1984 nicht verbindlich und ohne Vorbehalte angenommen habe. Der Vater des Beklagten habe mit Rechtsanwalt van Geel im übrigen telefonisch vereinbart, zunächst einen Vergleichsentwurf zu fertigen. Rechtsfehler läßt die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung des Vaters des Beklagten, die Rechtsanwalt van Geel dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt habe, sei noch keine abschließende
BUNDESGERICHTSHOF TU ZR 235/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gertrud Auf der K Bad / - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Paul Emanuel de Verwaltung, Rentei- Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Dr. MHHHB u. Koll., Maf Allee M/ HM - Will 2 40 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1987 - 8 U 198/86 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000,-- DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vergleichsvertrag, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Vater des Beklagten das Angebot des Ehemannes der Klägerin vom 29. Februar 1984 nicht verbindlich und ohne Vorbehalte angenommen habe. Mit der telefonischen Erklärung gegenüber Rechtsanwalt van Geel, er sei mit dem Vergleichsangebot einverstanden, habe der Vertrag noch nicht zustande kommen können, da das Angebot nicht so abgefaßt gewesen sei, daß es mit einem einfachen "ja" hätte angenommen werden können. Der Vater des Beklagten habe mit Rechtsanwalt van Geel im übrigen telefonisch vereinbart, zunächst einen Vergleichsentwurf zu fertigen. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Die Auslegung individueller Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Rechtsfehler läßt die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung des Vaters des Beklagten, die Rechtsanwalt van Geel dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt habe, sei noch keine abschließende 4 Annahme des Vergleichsangebots gewesen, sondern habe unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Fixierung gestanden, nicht erkennen. Soweit die Revision dies angreift, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp