Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Mit der Rüge, aus den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen ergebe sich das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung vom Februar 1982, begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Feld der tatrichterlichen Beweiswürdigung. War der Kläger nur "grundsätzlich" bereit, sich am Defizit der Spielzeit 1980/81 zu beteiligen und haben die Verhandlungspartner sich eine Einigung über die Höhe seiner Beteiligung Vorbehalten, so durfte das Berufungsgericht dies rechtsirrtumsfrei dahin würdigen, daß noch ein wesentliches Stück der angestrebten Vereinbarung fehlte. MaflBB im zweiten Rechtszug ausführlicher ausgesagt hat als bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, so können daraus keine Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit hergeleitet werden, zu demal der Umfang von Zeugenaussagen auch von der Art der Befragung abhängt. Welche Folgerungen für das angebliche Zustandekommen der Vereinbarung vom Februar 1982 daraus zu ziehen sein sollen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Abrede der Parteien über den gemeinsamen Ausgleich des Defizits der Spielzeit 1980/81 bei seiner Würdigung nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision die Ausführungen zu III 1 der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe beanstandet, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß schon die Würdigung der Zeugenaussagen in Ziff.III 2 das angefochtene Urteil trägt. Daß die Ansprüche auf Darlehensrückzahlung im Zeitpunkt der Scheckhingabe (möglicherweise) noch nicht fällig waren und daß auf dem Scheck die Angabe des Verwendungszwecks fehlte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Erwägungen aufgenommen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß es Sache des Klägers war, das Zustandekommen der Vereinbarung vom Februar 1982 zu beweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 233/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Urs Z MB , _ BflHBstraße (Q, MSml» - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen 1. Firma F. RflBI GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma RflHB GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rainer Wi HflMistraße B. M 2. Günther Nördliche > Prozeßbevollmächtigte zu 1) und 2): Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. MB - 2Z I Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1936 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1985 - 5 U 3962/8^4 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.000,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zu Unrecht meint die Revision, die vom Kläger im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 2. Juli 1985 auf gestellte Behauptung, der Zeuge v. MaflHB habe im Auftrag des MTSV S^m^^und des Beklagten zu 2) ein Rechtsgutachten über die Erfolgsaussicht der Berufung erstellt, hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, erneut mündlich zu verhandeln. Die Voraussetzungen des § 251 a Abs. 2 Satz 4 ZPO sind nicht dargetan. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. 2. Mit der Rüge, aus den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen ergebe sich das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung vom Februar 1982, begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Feld der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das ange-fochtene Urteil läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen. War der Kläger nur "grundsätzlich" bereit, sich am Defizit der Spielzeit 1980/81 zu beteiligen und haben die Verhandlungspartner sich eine Einigung über die Höhe seiner Beteiligung Vorbehalten, so durfte das Berufungsgericht dies rechtsirrtumsfrei dahin würdigen, daß noch ein wesentliches Stück der angestrebten Vereinbarung fehlte. Auf diesen "Vorbehalt" hat der Zeuge v. MaflHB schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hingewiesen; seine Aussagen sind insoweit widerspruchsfrei. - k - 32/ Wenn der Zeuge v. MaflBB im zweiten Rechtszug ausführlicher ausgesagt hat als bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, so können daraus keine Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit hergeleitet werden, zu demal der Umfang von Zeugenaussagen auch von der Art der Befragung abhängt. 3. Die weiteren Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dringen ebenfalls nicht durch. Welche Folgerungen für das angebliche Zustandekommen der Vereinbarung vom Februar 1982 daraus zu ziehen sein sollen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Abrede der Parteien über den gemeinsamen Ausgleich des Defizits der Spielzeit 1980/81 bei seiner Würdigung nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision die Ausführungen zu III 1 der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe beanstandet, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß schon die Würdigung der Zeugenaussagen in Ziff. III 2 das angefochtene Urteil trägt. Daß die Ansprüche auf Darlehensrückzahlung im Zeitpunkt der Scheckhingabe (möglicherweise) noch nicht fällig waren und daß auf dem Scheck die Angabe des Verwendungszwecks fehlte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Erwägungen aufgenommen. U. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß es Sache des Klägers war, das Zustandekommen der Vereinbarung vom Februar 1982 zu beweisen. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Beweislast für die Erfüllung einer Verbindlichkeit - vom Fall des § 363 BG3 abgesehen - beim Schuldner liegt. Das gilt auch dann, wenn Streit darüber herrscht, welche von mehreren Verbindlichkeiten durch Erfüllung erloschen ist. Die Revision übersieht jedoch, daß diese Regelung der Beweislast das Bestehen der mehreren Verbindlichkeiten voraussetzt. Ist dagegen - wie hier -streitig, ob die Forderung, auf die der Gläubiger die Leistung angerechnet wissen will, besteht, so muß er ihre Existenz beweisen (Senatsurteil vom 30. Mai 197^ - III ZR 86/73 -WM 1974, 836, 838; BGH Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76 -WM 1978, 1046). Krohn ßoujong Engelhardt Werp Rinne K k