* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZK 235/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZK 235/65

Nachschlagewerk: ja BGH 2:_________; ja PrBergG § 148 Unter dem Borgwerksbesitzer im Sinne do3 § 148 PrBergG ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichs-gerichts (u.a. RGZ 30, 228 und 71, 152) nicht nur der Bergwerkseigentümor, sondern auch derjenige zu verstehen, der in Ausübung eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts (z.B. als Pächter) das Bergwerk betreibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Beyer, Dr, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Daraufhin erbat der Kläger (mit Schreiben vom 30o Juli 1959) ein Gutachten des Markscheiders Dr. V' darüber, ob und in welchem Umfang durch den Bergbau an seinem Anwesen Bergschäden verursacht worden seien* Das von Dr* Y unter dem 24o Juli 1962 er- Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. V behauptet: Bodensenkungen, die auf den sehr oberflächennahen und nachlässig geführten Betrieb des Bergwerks zurückzuführen seien, hätten zu folgenden Schäden geführt: 3») f estzustollen, dai3 dor Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm als [Eigentümer der Hofbesitzungen W Kr. in Zukunft an seinen Gebäuden und an seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreichs und durch Wasserentziehung infolge des früher von der F S' KG auf oder in der Nähe seines Grundbesitzes unterhaltenen Bergbaubetriebes entstehen werde-. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten und u.a. geltend gemacht: Die angeblichen Schäden des Klägers seien nicht auf den Bergbau zurückzuführen» Zudem seien etwa gegebene Schadensersatzansprüche allein gegen die Eigentümerin des Bergwerks zu richten» Auch seien die vermeintlichen Ansprüche des Klägers verjährt, weil dieser schon im Jahre 1959 Kenntnis von den Schäden gehabt und nach Eingang sowohl des Gutachtens Dr„ V wie des Schreibens der F: S KG vom 14. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die FS KG nicht nur aus § 148 PrBergG, sondern auch deshalb hafte, weil sie mit ihrem Schreiben vom 16» Juli 1959 ein abstraktes Schuldancr-kenntnis gegeben habe. 2. die Berufung dos Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweison und die Ansprüche des Klägers Ziffer 1) und 2) dos Klageantrags dem Grunde nach für berechtigt zu erklären, mit Ausnahme des Anspruchs auf'Erstattung der Kosten des Gutachtens Dr. V und des Kostenanschlages der Pirna 3u 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem als Eigentümer der HofBesitzung \V Hr. in Zukunft an seinen Gebäuden und in seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreichs und durch Wasserentziehung infolge des früher von der Pirma F S KG unter oder in der Nähe des Grundbesitzes unterhaltenen Bergwerksbetriebs entstehen werden Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Unter dem "BergwerksbesitzQr,,, der nach § 14-8 Abs. 1 PrBergG dem Grundstückseigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten habe, sei nach der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Reichsgerichts allein der "Bergwerkseigentümer", aber nicht auch der Pächter zu verstehen. Ein Ersatzanspruch des Klägers könne auch nicht auf das Schreiben der P: S KG- vom 16. 1, Der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 30, 228 und 71, 152 sowie spätere Entscheidungen u.a. in ZBergR 62 (1921), 123 und 77 (1936), 162) vertretenen Auffassung, unter dem ’'Bergwerksbesitzer”, der im Rahmen des § 148 PrBergG dom von Bergschäden betroffenen Grundstückseigentümer zur Ersatzleistung verpflichtet ist, sei ausschließlich der Bergwerks-eigentümer zu verstehen, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Biese Verleihung enthalte einen Eingriff in das Grundeigentum und deshalb erscheine es billig, den Beliehenen und ebenso auch seine Nachfolger im verliehenen Recht mit der erweiterten Ersatzpflicht zu belasten« Die Ausübung des Bergwerkseigentums könne durch Eigenbetrieb oder durch .Überlassung des Betriebes an andere geschehen, während derjenige, der auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts den Betrieb führe, damit nur dieses sein Recht, aber nicht das Eigentum ausübe. 1914, An. 7 zu $ 148) vertretene Meinung, im Rahmen des § 148 PrBergG hafte allein und ausschließlich der Bcrgwerksbesitzcr im Sinne des Bergwerksbetreibers, ebenfalls nicht für biliigenswert, Biese Auffassung ist auch bereits vom V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 27, 149 ff als unrichtig abgelehnt worden. Zivilsenat hat in der genannten Entscheidung indes die Frage, ob entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung neben dem Bergwerkseigentümer auch derjenige haftet, der den Bergwerksbetrieb auf Grund eines von dem Bergv/erkseigentümer hcrgcleiteten Rechts (Pacht, Nießbrauch usw.) tatsächlich ausübt, ausdrücklich offengolassen» Ber erkennende Senat bejaht diese Frage aus folgenden Gründen; Schon dor Wortlaut de3 Gesetzes, das die Haftung von Bergschäden in § 148 PrBergG dein Bergwerksbesitzer aufer-legt, spricht dagegen, allein den Bergwcrksoigontümcr für ersatzpflichtig zu halten» In der Terminologie des Preußischen Allgemeinen Landrechts, dessen Anschauungen auch nach der Meinung des Reichsgerichts (vgl. Es ist kein ausreichender Anlaß für die Annahme vorhanden, daß der Gesetzgeber diese Unterscheidung zwischen Eigentümer und Besitzer außer acht gelassen, sich einer ungenauen Ausdrucksv/eise bedient und mit dem Bergwerksbesitzer nur den Bergwerkseigentümer gemeint habe. Die Erwägung des Reichsgerichts, dem Gesetzeswortlaut dürfe in'diescm Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zu demal das Allgemeine Berggesetz nicht immer genau zwischen "Eigentümer" und "Besitzer" unterscheide und insbesondere in den §§ 64, 65 und 135 PrBergG eine genaue Unterscheidung vermissen lasse (RGZ 30, 232/3; 71, 153/4), ist nicht.überzeugend. Ebenso hat die Erwägung des Reichsgerichts (RGZ 71, 154), daß in den Gebieten des gemeinen und französischen Rechts, für die das Allgemeine Berggesetz ebenfalls Geltung haben sollte, der Pächter nicht Besitzer und deshalb auch der Bergwerkspächter nicht Bergwerksbesitzer gewesen sei, kein besonderes Gewicht. Denn für das Allgemeine Berggesetz kan, wie bereits gesagt, in erster Linie die Terminologie des Allgemeinen Landrechts als des für seinen Geltungsbereich vorzugsweise zu beachtenden Zivilgesetzes in Betracht und so gesehen konnte der Begriff des "Bergwerksbesitzers" im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes zu demindest entsprechend auch auf die Bergwerksbetreiber Anwendung finden, die nach gemeinem oder französischem Recht nicht "Besitz" im Sinne de3 für sie maßgeblichen Allgemeinen Zivilrechts hatten (vgl. Der Hinweis des Reichsgerichts auf die Motive, nach denen die Materie vom Schadensersatz für Bergschäden "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der §§ 112 ff ALR II 16 zu ordnen" gewesen sei (RGZ 71, 153), ist ebenfalls nicht überzeugungskräftigo Es heißt an der betreffenden Stelle in den Motiven wörtlich (vgl. ZBergR 6, 170: "In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der §§ 112 ff Th. II Tit. 16 ALR hat das Berggesetz zu bestimmen, daß der Bergwerksbesitzer ü I d s o 1 c h e r und ohne Rücksicht auf einen anderen Verpflichtungsgrund allen Schaden zu vergüten hat, welcher dem Grundeigentum und dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird". nach § 148 PrBergG ebenso wie nach den genannten Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts allein und unmittelbar auf dem Gesotz beruheHingegen besagen die Motive nichts in der Richtung? sondern unter ihm muß auch derjenige, der ohne Bergwerkseigentümer zu sein auf Grund eines abgeleiteten Rechts als Pächter oder dergleichen den Bergwerksbetrieb tatsächlich führt? 277/8 /== Stricthorst's Archiv Band 82, 326/ und 553) hat das Obertribunal entschieden, daß "unter dem Bergwerks-besitzen, welchen § 148 zu dem Schadensersatz verpflichtet, lediglich der Bergwerkseigentümer zu verstehen" sei, während die - vom Obertribunal aufgehobene - Entscheidung des Appeüiationsgorichts zu Hamm dahin gegangen war (vgl. e3 sei "unter dem Bergwerksbesitzer der Bergbauende, also derjenige zu verstehen, welcher den Bergbau betreibt, ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer des Bergwerks ist oder nicht". Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes erscheint es dem Senat geboten, jeden Bergwerksbesitzer, mithin neben dem Bergwerkseigentümer selbst jeden, der als Pächter oder auf Grund sonstigen vom Eigentümer abgeleiteten für die während seiner Bcoitz-zeit aufgetretenen Schäden mit der Ersatzpflicht für Bergschäden des § 148 PrBergG zu belasten- Y/enn der gesetzgeberische Grund für die Schadensersatzverpflichtung in der "Ausübung dos Bergwerks eigentums11 liegt (so die Motive ZBergR 6, 170 und RGZ 71? So hat auch das Reichsgericht selbst in seiner Entscheidung in RGZ 135, 94, 101 die Bergwerkspacht als Rechtsgeschäft bezeichnet, durch das dem Pächter das Bergwerkseigentum zur Ausübung übertragen werde (vgl- dazu ferner Brassert - Gottschalk, Allgemeines Berggesetz, Auch das gesetzgeberische Ziel, dom betroffenen Grundeigentümer, der sich gegen die Störungen seines Grundeigentums durch den Bergbaubetrieb nicht wehren kann, einen möglichst weitgehenden Schutz in Gestalt einer umfassenden, von der Person des Verursachers und vom Verschulden losgelösten Schadensersatzanspruches zu gewähren, würde in Frage gestellt, wenn der den Bergbau betreibende Besitzer dem geschädigten Grundeigentümer nicht einzustehen hätte und ihn auf den Bergwerks-eigentümer ohne Rücksicht auf dessen Zahlungsfähigkeit sollte verweisen können. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht es vielmehr, ohne Einschränkung des Gesctzes-wortlautes neben dem - mittelbar besitzenden - Bergwerkseigentümer auch den - unmittelbar besitzenden -Pächter oder sonstigen Betreiber des Bergwerks für die während seiner Besitzzeit aufgetretenen Bergschäden haften zu lassen, eine Auffassung, die im bergrechtlichen Schrifttum seit langem überwiegend vertreten wird (vgl, außer den bereits Genannten ferner Klostermann-Thielmann, Allgemeines Berggesetz, 6, Aufl, 1911, Anm, 1 zu § 148; Sehlütor-Hense, Allgemeines Berggesetz, 3, Aufl,, 1913s Anm, II zu § 148; Boldt, Das Allgemeine Berggesetz, RGZ 30, 233) ist im Verhältnis süifi betroffenen Grundeigentümer nicht geboten; vielmehr würde der Grundeigentümer unbilligcrweisc mit einer unzu demutbaren Beweislast beschwert, wenn er genötigt würde, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb gerade dos besitzenden Nichteigentümers nachzuweisen. Nach der Regelung dos § 148 PrBergG soll dem geschädigten Grundeigentümer, der, wenn überhaupt, nur sehr schwer zu führende Nachweis abgenonmen werden, daß die schadenverursachende betriebliche Handlung gerade in der Besitzzeit des derzeitigen Bergwerksbesitzers und nicht bereits während der Besitzzeit eines Rcchtsvorgängers vorgenommen worden ist. Dieser der Regelung des § 148 PrBergG zugrundeliegende Schutzgedanko fordert in gleicher Y/eise, die Haftung des Bergwerksbetreibers, der nicht gleichzeitig Bergwerkseigentümer ist, im Verhältnis zu dem geschädigten Grundeigentümer nicht von dem vom Grundeigentümer zu führenden Nachweis der Verursachung dos Schadens gerade durch den Betrieb dos Nicht-Bergwerks eigentüracr3 abhängig zu machen, diese Frage vielmehr der Auseinandersetzung zwischen dem Bergwerkseigentümer und dem mit ihm nicht identischen Bergwerksbesitzer zu überlassen (so ausdrücklich auch Brasscrt -Gottschalk aaO; Heinemann aaO Rdn. 107). ZBergR 75» 87 ff und 245 ff) ausdrücklich gesagt, daß die Beifügung der "Maßgabe" (nach der entschädigungspflichtig ist, für dessen Rechnung der 3etricb geführt wird) im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts notwendig erscheine, der zufolge bei Verpachtung oder anderweiter Überlassung des Bergwerkseigentums entgegen dem Wortlaut des § 148 PrBergG nicht der Bergwerksbesitzer, sondern der Bergwerkseigentümer zu dem Ersätze der Bergschäden verpflichtet sein solle. Juni 1968 (GYB1 201), wonach § 148 PrBergG dahin geändert worden ist, daß für Bergschäden grundsätzlich der Bergv/erksoigentümer und falls der Betrieb nicht von diesen, sondern für Rechnung eines anderen (Betreiber) geführt wird, dieser neben dem Bergworkseigentümer haftet» In der Begründung dazu (vgl. Landtagsdrucksache 6, Wahlperiode Nr, 588) wird ausdrücklich gesagt, die von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Präge, ob auch der Pächter als Betreiber des Bergwerks für Bergschäden hafte, werde durch das Gesetz dahin entschieden, daß der Betreiber neben dem Bergwerkseigentümer ersatzpflichtig sei. schaden auf den Bergwerkseigentümer als unbefriedigend empfunden und ec für geboten erachtet haben, die Haftung desjenigen, der tatsächlich die Gewinnung der Bodenschätze betreibt, allein oder neben der des (Bergwerks-) Eigentümers zu begründen. Nach § 151 PrBergG muß der Geschädigte Ansprüche auf Ersatz eines Bergschadens zur Vermeidung der Verjährung innerhalb von 3 Jahren, "nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind", gerichtlich geltend machen. Juli 1959 mit dem im Interesse einer Kostenersparnis und zur Vermeidung einer Klage gemachten Vorschlag des Klägers einverstanden erklärt, über die Präge der Kausalität des Bergbaues für die aufgetretenen Schäden ein Sachverständigengutachten einzuholen. F 3 KG ihr Einverständnis dazu erklärte, daß der Kläger von einer Klage vorerst'Abstand nahm und zunächst über die unter den Beteiligten streitige Frage, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen Schäden auf den Bergbaubetrieb zurückzuführen seien, ein Gutachten einholte. März 1963 noch nicht abgolaufen war, Da sonach eine Haftung des Beklagten für die angeblichen Bergschäden des Klägers aus § 148 PrBcrgG in Betracht kommt, braucht auf die Frage, ob eine Haftung auch aus dem Gesichtspunkt des Schuldanerkcnntnissos oder aus der zwischen dem Bergv/orkseigentümcr und der P- S KG angeblich getroffenen Freiotollungs- 3c Der Klageanspruch kann jedoch noch nicht unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Hechtsstandpunkt aus zu Recht - zu der tatsächlichen Präge keine Stellung genommen hat, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen und zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Schäden durch den Bergwerksbetrieb verursacht worden sind.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 112f ALR § 202 BGB
RechtMotivBergschädenGesetzBergwerksbesitzerPrBergGBergwerkseigentümerdosKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH 2:_________; ja
 PrBergG § 148
Unter dem Borgwerksbesitzer im Sinne do3 § 148 PrBergG ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichs-gerichts (u.a. RGZ 30, 228 und 71, 152) nicht nur der Bergwerkseigentümor, sondern auch derjenige zu verstehen, der in Ausübung eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts (z.B. als Pächter) das Bergwerk betreibt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1969 - XII ZK 235/65 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR,.2j5/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet aro
14. Juli 1969
2
Justizangooteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauern II	T	in	3
dorf Nr. , Landkreis 0,	,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigtcr: Rechtsanwalt . -
gegen
 den Kaufmann F	S	in
E	,	P	W
Beklagten und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
2
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Beyer, Dr, Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos
1.	Zivilsenats dos 0berlandesgericht3 in Oldenburg vom 7o Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen »
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes in -V/
Kreis 0	. Unter diesem Hof und seiner Umgebung wird
 seit langem ein Bergwerk betrieben, das der H B	GmbH	gehört, die das Y/erk schon vor. vielen
 Jahren bis zu dem Jahre 1961 an die P. S	Komman-
ditgesellschaft verpachtet hatte» Der Beklagte war der alleinige Komplementär dieser inzwischen aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft»
Im Jahre 1959 ließ der Kläger, nachdem auf seinen Grundbesitz verschiedene angeblich auf den Bergwerks-
 
betrieb zurückzuführende Schäden aüfgetreten waren, Ersatzansprüche bei der Firma F	S	KG	anncldcn
(Schreiben vom 3= Juli 1959)« Diese antwortete mit Schreiben von 16. Juli 1959 dahin:
"... teilen wir Ihnen mit, daß wir Herrn T alle Schäden, die nachweisbar auf den von uns betriebenen Bergbau zurückzuführen sind, ersetzen".
Darauf erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 1959:
"Die von Ihnen zu dem Ausdruck gebrachte theoretische Anerkennung der Schadenersatzpflicht genügt naturgemäß nicht. ... Ich bitte um eine klare Erklärung, ob Sie diese Ihre Verpflichtung anerkennen und auch unverzüglich erfüllen wollen.
Sollten Sie der Ansicht sein, daß die aufgetre-tenon Schäden nicht auf den Bergbau zurückzuführen sind, wäre Herr T zur Erhebung einer Klage genötigt. ...
Im Interesse einer Kostenersparnis besteht noch die Möglichkeit, schon vor Erhebung der Klage den Sachverhalt durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie zu einem solchen Verfahren bereit sind. ..."
KO von
-4-
In dem Antwortschreiben der F S 25o Juli 1959 heißt es dazu u.a*:
"... teilen wir Ihnen mit, daß wir eine Schadensersatzpflicht nicht anerkennen können, bevor einwandfrei erwiesen ist, daß der Schaden durch den von uns betriebenen Bergbau entstanden ist«
Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Untersuchung durch einen Sachverständigen sind wir einverstandene Die Kosten des Sachverständigen können wir jedoch nur dann übernehmen, wenn sich her-ausstellt, daß der Schaden durch uns verursacht wurde *"
Daraufhin erbat der Kläger (mit Schreiben vom 30o Juli 1959) ein Gutachten des Markscheiders Dr. V'	darüber, ob und in welchem Umfang durch den
 Bergbau an seinem Anwesen Bergschäden verursacht worden seien* Das von Dr* Y	unter	dem 24o Juli 1962 er-
stattete Gutachten leitete der Kläger mit Schreiben vom 20o November 1962 der P~ S	KG	zu	mit
 der Bitte um Stellungnahme zu den Schadensersatzansprüchen* In ihrem Antwortschreiben vom 14* Januar 1963 vertrat die Gesellschaft indes weiterhin die Auffassung, daß die beim Kläger entstandenen Schäden nicht durch Bergbau verursacht worden seien*
Alsdann hat der Kläger im März 1963 gegen die P S	KG	und gegen den jetzigen Beklagten
 Klage erhoben, die Klage gegen die Gesellschaft jedoch alsbald mit deren Zustimmung zurückgenommen *
 
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. V	behauptet:	Bodensenkungen,	die auf den sehr
 oberflächennahen und nachlässig geführten Betrieb des Bergwerks zurückzuführen seien, hätten zu folgenden Schäden geführt:
a)	Die Dränage auf einem Grundstück sei wortlos geworden, was zu Wasserstauungen und Ernteschäden geführt habe (Ernteschäden für die Jahre 1961 und 1962 = 1-390 DM; Kosten einer neuen Dränage - 4-750 DM).
b)	Ausfall eines Brunnens (Schäden = 3-465,20 DM);
c)	Aufwendungen für Gutachten und Kostenanschläge (2-160 DM);
d)	Schäden an den Gebäuden (bisher 12.000 bis 15-000 DM).
Weitere Schäden seien zu erwarten, weil das Gebirge noch nicht zur Ruhe gekommen sei. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
1.	) an ihn 10-000 DM nebst 4 $ Zinsen seit der
 Klageerhebung zu zahlen,
2.	) die durch Bergschäden entstandenen Risse,
 Fugen und Gebäudolockerungen an dem Wohnhaus, dem Schweinestall, dem Hühnerstall, und an der Scheune zu beseitigen,
 
3») f estzustollen, dai3 dor Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm als [Eigentümer der Hofbesitzungen W Kr. in Zukunft an seinen Gebäuden und an seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreichs und durch Wasserentziehung infolge des früher von der F S'	KG	auf	oder in der Nähe seines
 Grundbesitzes unterhaltenen Bergbaubetriebes entstehen werde-. -
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten und u.a. geltend gemacht: Die angeblichen Schäden des Klägers seien nicht auf den Bergbau zurückzuführen»
Zudem seien etwa gegebene Schadensersatzansprüche allein gegen die Eigentümerin des Bergwerks zu richten» Auch seien die vermeintlichen Ansprüche des Klägers verjährt, weil dieser schon im Jahre 1959 Kenntnis von den Schäden gehabt und nach Eingang sowohl des Gutachtens Dr„ V wie des Schreibens der F:	S	KG	vom	14.	Januar
1963 noch mehrere Monate mit der Klageerhebung gewartet habe.
Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die FS	KG	nicht	nur	aus	§	148
PrBergG, sondern auch deshalb hafte, weil sie mit ihrem Schreiben vom 16» Juli 1959 ein abstraktes Schuldancr-kenntnis gegeben habe. Zudem habe sie sich dem Berg-werksoigontümer gegenüber verpflichtet, diesen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen»
~ 7 -
Diese Vereinbarung wirke gemäß § 328 BGB auch zugunsten der Geschädigten« Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil dahin erkannt;
1» Die Ansprüche des Klägers zu Ziffer 1 u. 2 der Klage sind dem Grunde nach berechtigt, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten dos Gutachtens Dr. V	und
 des Kostenanschlags der Pa« Su und H Insoweit wird die Klage abgewiesen»
2» Es wird fostgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem als Eigentümer der Hofbesitzung '■!(	Nr.	in	Zukunft	an
 seinen Gebäuden und in seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreiches und durch Wassorentziehung infolge des früher von der P:	S	KG	unter
 oder in der Nähe des Grundbesitzes unterhaltenen Bergwerkbetriebes entstehen werde.» -
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweiso die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) mit der Maßgabe zurück-zuv/eison, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers in Geld für die Beseitigung der durch Bergschäden entstandenen Risse, Fugen und Gcbäudeloclcerungen an dem
8
Wohnhaus, dem Schweinestall, dem Hühnerstall und an der Scheune dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde..
Das Oherlandesgoricht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der den Antrag stellt:
1.	Das Berufungsurteil aufzuheben;
2.	die Berufung dos Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweison und die Ansprüche des Klägers Ziffer 1) und 2) dos Klageantrags dem Grunde nach für berechtigt zu erklären, mit Ausnahme des Anspruchs auf'Erstattung der Kosten des Gutachtens
 Dr. V	und	des	Kostenanschlages	der	Pirna 3u
& H ‘ und insoweit die Klage abgewiesen wurde, mit der Maßgabe, daß vorn Kläger 9.505,20 DM verlangt werden und zwar:
a) Pür die Wiederherstellung
c) Wirtschaftsschaden an dem dränierten Ackerstück, in dem die Dränageanlage infolge der Erdsenkung zerstört ist 1.090,._______pjr
 der Dränageanlage
4.750,— DM
b) für die Wirtschaftserschwernisso, die dem Kläger seit 1959 infolge des Wasserschwundes in seinem Brunnen entstanden sind, und zwar für Wasserkosten neue Saugleitungen neues Wasserfaß
d) Ernteausfall an Weizen
 
3.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem als Eigentümer der HofBesitzung \V	Hr.	in
 Zukunft an seinen Gebäuden und in seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreichs und durch Wasserentziehung infolge des früher von der Pirma F S	KG	unter	oder in der Nähe des
 Grundbesitzes unterhaltenen Bergwerksbetriebs entstehen werden
 Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
*i» o
Bas Berufungsgericht stützt seine dem Kläger ungünstige Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Unter dem "BergwerksbesitzQr,,, der nach § 14-8 Abs. 1 PrBergG dem Grundstückseigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten habe, sei nach der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Reichsgerichts allein der "Bergwerkseigentümer", aber nicht auch der Pächter zu verstehen. Deshalb sei der Beklagte für die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht passiv legitimiert und könne sich darauf auch jetzt noch berufen, obwohl die mangelnde Passivlegitimation in den Briefen dor P S'	KG	von*	16.	und	25.	Juli
1959 nicht geltend gemacht worden sei.
 
Ein Ersatzanspruch des Klägers könne auch nicht auf das Schreiben der P:	S	KG-	vom	16. Juli
1959 unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§780,
 781 BGB) gestützt werden. Ebensowenig könne der Kläger einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten daraus herleiten, daß die P:	S	KG sich der Eigen-
tümerin des Bergwerks gegenüber zur Freistellung von allen Ersatzansprüchen Dritter verpflichtet habe.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet.
1, Der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 30, 228 und 71, 152 sowie spätere Entscheidungen u.a. in ZBergR 62 (1921), 123 und 77 (1936), 162) vertretenen Auffassung, unter dem ’'Bergwerksbesitzer”, der im Rahmen des § 148 PrBergG dom von Bergschäden betroffenen Grundstückseigentümer zur Ersatzleistung verpflichtet ist, sei ausschließlich der Bergwerks-eigentümer zu verstehen, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegen entscheidend folgende Erwägungen zugrunde (vgl. insbesondere RGZ 30, 228 und 71, 152):
Der Grund für die - von der Person des Verursachers losgelöste, auch vom Verschulden unabhängige und insofern weitgehende - Schadensersatzverpflichtung des
11
’’Bergwerksbesitzers" liege nach dem Gesetz» wie die Motive ergäben, allein in der Ausübung des Bergwerkseigentums , nämlich des durch die Verleihung begründeten Bergbaurechts. Biese Verleihung enthalte einen Eingriff in das Grundeigentum und deshalb erscheine es billig, den Beliehenen und ebenso auch seine Nachfolger im verliehenen Recht mit der erweiterten Ersatzpflicht zu belasten« Die Ausübung des Bergwerkseigentums könne durch Eigenbetrieb oder durch .Überlassung des Betriebes an andere geschehen, während derjenige, der auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts den Betrieb führe, damit nur dieses sein Recht, aber nicht das Eigentum ausübe. Die Auffassung, daß das Gesetz mit den Ausdruck "Bergv/erksbesitzer" den '’Bergwerkseigentümer’1 habe bezeichnen wollen, werde ferner durch,die in den Motiven weiter ausgesprochene Absicht bestätigt, die Materie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Preußischen .illgcmeinon Landrechts zu ordnen. Die landrechtliche Pranis aber habe, wie die Rechtsprechung des Preußischer. Obortribunals zeige, die Entschädigungspflicht dom Bergv/erkseiger..tümer auf erlegt . V/enn - auch -der Bergwerksbesitzer, der nicht Eigentümer sei, haften solle, so sei kein Grund ersichtlich, ihn über den von ihm verursachten Schaden hinaus wie den Bergwerkseigentümer haften zu lassen. Das aber müsse, wenn man § 148 PrBergG etwa auch auf den Pächter Anwendung finden lassen wolle, der Fall sein, da das Gesetz denjenigen Besitzer haften lasse, in dessen Besitzzeit die Schadensentstehung falle, gleichgültig, ob der Schaden durch den von ihm geführten oder einen früheren Betrieb verursacht v'oiden sei. Aus dem Gesetzeswortlaut - Berg-
- 12
w erksbes it z e r, nicht Bergwerk seinen tumor; - könne nichts Entscheidendes hergeleitet werden, zu demal das Gesetz nicht überall scharf zwischen Bergv/erkseigentümer und Bergwerksbesitzer unterscheide.
Biese Erwägungen geben nach der Meinung des erkennenden Senats keine ausreichenden Gründe dafür-ab, die Haftung des Bergwerksbeoitzers, der nicht gleichzeitig Bergv/erkseigentümer ist, für die während seiner ; Besitzzeit aufgetretenen Bergschäden zu verneinen» Zwar hält der Senat die im bergrechtlichen Schrifttum vereinzelt (vgl» Oppenhoff, Bas Allgemeine Berggesetz, 1870, § 148 Fußnote.837; Brassert - Gottschalk, Allgemeines Berggesetz, 2* Aufl. 1914, Anm. 7 zu $ 148) vertretene Meinung, im Rahmen des § 148 PrBergG hafte allein und ausschließlich der Bcrgwerksbesitzcr im Sinne des Bergwerksbetreibers, ebenfalls nicht für biliigenswert,
 Biese Auffassung ist auch bereits vom V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 27, 149 ff als unrichtig abgelehnt worden. Bessen eingehenden und überzeugenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Y/iederholungcn verwiesen wird, schließt sich der erkennende Senat insoweit an. Ber V. Zivilsenat hat in der genannten Entscheidung indes die Frage, ob entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung neben dem Bergwerkseigentümer auch derjenige haftet, der den Bergwerksbetrieb auf Grund eines von dem Bergv/erkseigentümer hcrgcleiteten Rechts (Pacht, Nießbrauch usw.) tatsächlich ausübt, ausdrücklich offengolassen» Ber erkennende Senat bejaht diese Frage aus folgenden Gründen;
-13-
Schon dor Wortlaut de3 Gesetzes, das die Haftung von Bergschäden in § 148 PrBergG dein Bergwerksbesitzer aufer-legt, spricht dagegen, allein den Bergwcrksoigontümcr für ersatzpflichtig zu halten» In der Terminologie des Preußischen Allgemeinen Landrechts, dessen Anschauungen auch nach der Meinung des Reichsgerichts (vgl. ZBorgR 48, 379, 381) den Allgemeinen Berggesetz zugrunde liegen, wurde genau zwischen Eigentümer und Besitzer unterschieden; der Eigentümer war "vollständiger" Besitzer, während Nießbraucher, Pächter U3W. "unvollständige" Besitzer waren (vgl. §§ 6, 7 I 7 AIR).
Es ist kein ausreichender Anlaß für die Annahme vorhanden, daß der Gesetzgeber diese Unterscheidung zwischen Eigentümer und Besitzer außer acht gelassen, sich einer ungenauen Ausdrucksv/eise bedient und mit dem Bergwerksbesitzer nur den Bergwerkseigentümer gemeint habe. Die Erwägung des Reichsgerichts, dem Gesetzeswortlaut dürfe in'diescm Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zu demal das Allgemeine Berggesetz nicht immer genau zwischen "Eigentümer" und "Besitzer" unterscheide und insbesondere in den §§ 64, 65 und 135 PrBergG eine genaue Unterscheidung vermissen lasse (RGZ 30, 232/3; 71, 153/4), ist nicht.überzeugend. Einmal läßt sich keineswegs ausschließen, daß auch in den genannten Bestimmungen der §§64, 65 und 135 PrBergG jeweils Bergwerkseigontümer und -besitzer im präzisen juristischen Sinne gemeint sind (vgl. dazu Brassort, ZBergR 13 (1872), 279 ff und 34, (1893), 409, 415 ff; V/esthoff, Bergbau und Grundbesitz 1904, Band .1, 56 ff) und zu dem andern würde eine ungenaue Ausdrucksweise an anderer Stelle für sich allein keineswegs ausreichen, um ohne weiteres auch an der hier interessierenden Gesetzesotelle des § 148 PrBergG eine ungenaxie Gesotzesformulierung anzunehmon»
Ebenso hat die Erwägung des Reichsgerichts (RGZ 71, 154), daß in den Gebieten des gemeinen und französischen Rechts, für die das Allgemeine Berggesetz ebenfalls Geltung haben sollte, der Pächter nicht Besitzer und deshalb auch der Bergwerkspächter nicht Bergwerksbesitzer gewesen sei, kein besonderes Gewicht. Denn für das Allgemeine Berggesetz kan, wie bereits gesagt, in erster Linie die Terminologie des Allgemeinen Landrechts als des für seinen Geltungsbereich vorzugsweise zu beachtenden Zivilgesetzes in Betracht und so gesehen konnte der Begriff des "Bergwerksbesitzers" im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes zu demindest entsprechend auch auf die Bergwerksbetreiber Anwendung finden, die nach gemeinem oder französischem Recht nicht "Besitz" im Sinne de3 für sie maßgeblichen Allgemeinen Zivilrechts hatten (vgl. dazu Brassert, ZBergR 34 (1893), 414; Voelkel, ZBorgR 51 (1910), 391, 405/6)«
Der Hinweis des Reichsgerichts auf die Motive, nach denen die Materie vom Schadensersatz für Bergschäden "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der §§ 112 ff ALR II 16 zu ordnen" gewesen sei (RGZ 71, 153), ist ebenfalls nicht überzeugungskräftigo Es heißt an der betreffenden Stelle in den Motiven wörtlich (vgl. ZBergR 6, 170: "In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der §§ 112 ff Th. II Tit. 16 ALR hat das Berggesetz zu bestimmen, daß der Bergwerksbesitzer ü I d s o 1 c h e r und ohne Rücksicht auf einen anderen Verpflichtungsgrund allen Schaden zu vergüten hat, welcher dem Grundeigentum und dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird". Dieser Bemerkung in den Motiven ist mithin nichts anderes zu entnehmen, als daß zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Schadensersatzpflicht
— 15 -
nach § 148 PrBergG ebenso wie nach den genannten Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts allein und unmittelbar auf dem Gesotz beruheHingegen besagen die Motive nichts in der Richtung? daß unter dem Bergwerksbesitzer nur der Bergworkseigentümer verstanden * werden sollte. Im Gegenteil heißt es in den Motiven zu dem mit §■ 148 beginnenden 2. Abschnitt des 5» Titels des Allgemeinen Berggesetzes zu Anfang (ZBergR 6? 170)? daß dieser Abschnitt die Aufgabe habe? "die singuläre Entschädigungspflicht des Bergbautreibenden gegenüber dem Grundbesitzer .... zu regulieren'1. Ebenso ist in weiteren Text der Motive zu diesem Abschnitt immer nur . von dem "Bergbautreibenden" und seiner Entschädigungsverbindlichkeit oder von dem "Beschädiger" die Rede. In Anschluß daran sagen die Motiven zu den §§ 148 und 149: "Der § 148 stellt den vorstehend erläuterten bergrechtlichen Grundsatz über die Sntschäaigungspflicht dos Berg-werk3besitzero gegenüber dem Grundbesitzer und den Umfang derselben fest". In den Motiven werden mithin die Ausdrucke "Bergbautreibender" und "Bergwerksbesitzer" in derselben Bedeutung verwandt. Der Begriff des Bergbautreibenden aber kann nicht auf den Bergwerkseigentümer ira Rechtssinne beschränkt? sondern unter ihm muß auch derjenige, der ohne Bergwerkseigentümer zu sein auf Grund eines abgeleiteten Rechts als Pächter oder dergleichen den Bergwerksbetrieb tatsächlich führt? verstanden werden. Die Motive vermögen sonach die Auffassung? unter "Bergwerksbesitzor" ira Sinne des § 148 PrBergG sei nur der "Bergwerkseigentümer" zu begreifen, nicht zu stützen; vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß unter dem "Borgwerksbesitzer" jeder "Bergbautreibendc" verstanden werden soll ohne Rücksicht darauf, ob er gleichzeitig Bergwerkseigentümer ist oder nicht.
-16-
Schließlich gibt auch der Hinweis in RGZ 30, 232 auf die Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals 2U den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Auffassung dos Reichsgerichts nichts Entscheidendes her» Denn in der Rechtsprechung des Obertribunals aus der Zeit vor Inkrafttreten des Allgem. Berggesetzes (vgl. die vom Reichsgericht angeführten Entscheidungen in der Entscheidungssammlung des Obcr-tribunals (alte Folge) Band 9» 101 und 18, 71; auch Band 4, 355) ist die Frage, ob im Falle einer Überlassung des Bergwerksbetriebos an einen anderen - auch - dieser andere (Pächter, Nießbraucher usw.) hafte, gar nicht behandelt worden (vgl. dazu ’.Vesthoff aaO S. 59)» Es ist dort immer nur von der Entschädigungspflicht dos "Bergbauenden" die Rede. Erst in nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Berggesetzes ergangenen Entscheidungen (ZBergR 13? 277/8 /== Stricthorst's Archiv Band 82, 326/ und 553) hat das Obertribunal entschieden, daß "unter dem Bergwerks-besitzen, welchen § 148 zu dem Schadensersatz verpflichtet, lediglich der Bergwerkseigentümer zu verstehen" sei, während die - vom Obertribunal aufgehobene - Entscheidung des Appeüiationsgorichts zu Hamm dahin gegangen war (vgl. ZBergR 13? 277)? e3 sei "unter dem Bergwerksbesitzer der Bergbauende, also derjenige zu verstehen, welcher den Bergbau betreibt, ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer des Bergwerks ist oder nicht".
Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes erscheint es dem Senat geboten, jeden Bergwerksbesitzer, mithin neben dem Bergwerkseigentümer selbst jeden, der als Pächter oder auf Grund sonstigen vom Eigentümer abgeleiteten
17
Rechtes den Betrieb führt? für die während seiner Bcoitz-zeit aufgetretenen Schäden mit der Ersatzpflicht für Bergschäden des § 148 PrBergG zu belasten- Y/enn der gesetzgeberische Grund für die Schadensersatzverpflichtung in der "Ausübung dos Bergwerks eigentums11 liegt (so die Motive ZBergR 6, 170 und RGZ 71? 155)? dann besagt das nicht, daß nur der Bergwerkseigentüner schadenocr-satzpflichtig sei» Mit der Verleihung des Bergwerkseigentums wird gemäß § 54 PrBergG für den Bergwerks-cigentümor das ausschließliche Recht begründet, im Rahmen de3 Gesetzes die in der Verlcihungsurkundo aufgeführten Mineralien in seinem Feld aufzusuchen und zu gewinnen- Die Ausübung dieses Rechts zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des in Betracht kommenden Minerals bedeutet mithin die Ausübung dos Bergwerkseigenturns - Wenn der Bergwerkseigentümer das Betreiben des Bergwerks und damit die Ausübung des Rechts zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung de3 verliehenen Minerals einem anderen überläßt, dann übt er zwar auch weiterhin - mittelbar -das Bergwerkseigentum au3, aber unmittelbar liegt in diesem Fall die Ausübung der durch die Verleihung für den Bergwerksoigentüracr begründeten Befugnis bei dom, dom der Eigentümer den Bergwerksbetrieb überlassen hat.
So hat auch das Reichsgericht selbst in seiner Entscheidung in RGZ 135, 94, 101 die Bergwerkspacht als Rechtsgeschäft bezeichnet, durch das dem Pächter das Bergwerkseigentum zur Ausübung übertragen werde (vgl- dazu ferner Brassert - Gottschalk, Allgemeines Berggesetz,
2. Auf 1, (1914) Anm. 7 zu § 148; Ebel-Y/eller, Allgemeines Berggesetz, 2- Aufl-, 1963, Anm- 11 d zu § 148). Unter dem Gesichtspunkt, der gesetzgeberische Grund der in § 148 PrBergG normierten Schadenscrsatzpflicht liego
18
in dor Ausübung dos Bergwerkseigentuias läßt sich mithin die Einengung dos Begriffes dos Bcrgwerksbes itzerr. auf den Bergwerksoigentümer gleichfalls nicht rechtfertigen.
Auch das gesetzgeberische Ziel, dom betroffenen Grundeigentümer, der sich gegen die Störungen seines Grundeigentums durch den Bergbaubetrieb nicht wehren kann, einen möglichst weitgehenden Schutz in Gestalt einer umfassenden, von der Person des Verursachers und vom Verschulden losgelösten Schadensersatzanspruches zu gewähren, würde in Frage gestellt, wenn der den Bergbau betreibende Besitzer dem geschädigten Grundeigentümer nicht einzustehen hätte und ihn auf den Bergwerks-eigentümer ohne Rücksicht auf dessen Zahlungsfähigkeit sollte verweisen können. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht es vielmehr, ohne Einschränkung des Gesctzes-wortlautes neben dem - mittelbar besitzenden - Bergwerkseigentümer auch den - unmittelbar besitzenden -Pächter oder sonstigen Betreiber des Bergwerks für die während seiner Besitzzeit aufgetretenen Bergschäden haften zu lassen, eine Auffassung, die im bergrechtlichen Schrifttum seit langem überwiegend vertreten wird (vgl, außer den bereits Genannten ferner Klostermann-Thielmann, Allgemeines Berggesetz, 6, Aufl, 1911, Anm, 1 zu § 148; Sehlütor-Hense, Allgemeines Berggesetz, 3, Aufl,, 1913s Anm, II zu § 148; Boldt, Das Allgemeine Berggesetz,
1. bis 3o Aufl,, 1948, Anm, 2 b zu § 148; Heinemann,
 Der Bergschaden, 2, Aufl, 1954? Rdn, 100; Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, 1962, Anm, 1 b zu Art, 206 BayBergG - § 148 PrBergG; ebenso OLG Hamm in dem Vorlagebeschluß vom 12. August 1953 - 15 V«r 114/53 = KJW 1953? 1488
-19-
=■■ ZBergB 94,>• 459) »Eine Beschränkung dor Haftung des besitzenden Nichteigentümers auf die Polgen des eigenen Betriebes (vgl. RGZ 30, 233) ist im Verhältnis süifi betroffenen Grundeigentümer nicht geboten; vielmehr würde der Grundeigentümer unbilligcrweisc mit einer unzu demutbaren Beweislast beschwert, wenn er genötigt würde, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb gerade dos besitzenden Nichteigentümers nachzuweisen. Nach der Regelung dos § 148 PrBergG soll dem geschädigten Grundeigentümer, der, wenn überhaupt, nur sehr schwer zu führende Nachweis abgenonmen werden, daß die schadenverursachende betriebliche Handlung gerade in der Besitzzeit des derzeitigen Bergwerksbesitzers und nicht bereits während der Besitzzeit eines Rcchtsvorgängers vorgenommen worden ist. Dementsprechend soll der derzeitige Bergwerksbesitzer für alle während seiner Besitzzeit cintretenden Grundstücksschaden haften ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem die schadensverursachenden Betriobshandlungen stattgefunden haben. Dieser der Regelung des § 148 PrBergG zugrundeliegende Schutzgedanko fordert in gleicher Y/eise, die Haftung des Bergwerksbetreibers, der nicht gleichzeitig Bergwerkseigentümer ist, im Verhältnis zu dem geschädigten Grundeigentümer nicht von dem vom Grundeigentümer zu führenden Nachweis der Verursachung dos Schadens gerade durch den Betrieb dos Nicht-Bergwerks eigentüracr3 abhängig zu machen, diese Frage vielmehr der Auseinandersetzung zwischen dem Bergwerkseigentümer und dem mit ihm nicht identischen Bergwerksbesitzer zu überlassen (so ausdrücklich auch Brasscrt -Gottschalk aaO; Heinemann aaO Rdn. 107).
20 -
Eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Auffassung sieht der erkennende Senat schließlich noch darin, daß neuere Gesetze eine weitgehend seiner jetzigen Auslegung des § 148 PrBergG entsprechende Regelung treffen. So haftet nach §. 209 des Berggesetzes von Sachsen-V/eiinar-Eisenach vom 1» März 1905 (RegBl. So 63) dann, wenn ein Dritter in Ausübung eines vom Bcrgwcrkscigentümor abgeleiteten Rechts dos Bergwerk auf eigene Rechnung betreibt, dieser Dritte und daneben der Bergwerkseigentümer wie ein 3ürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat« In gleicher Weise sehen die §§ 100 und 105 dos Berggesetzes für das Land Oldenburg vom 3» April 1908 (GBl S. 875) die Haftung des "Unternehmers eines Borgwcrks-betriebes" und daneben die des Bergwerkseigentümers, der nicht gleichzeitig der Unternehmer ist, vor. In dem Preußischen Erdölgesetz vom 12. Mai 1954 (GS S. 257) und ira Preußischen Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1954 (GS S. 404) ist jeweils in § 3 2iff. 6 eine entsprechende Geltung der Bestimmungen der §§ 148 bis 152 PrBergG mit der Maßgabe normiert, daß zur Entschädigung derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Dazu ist in den Begründungen zu diesen Gesetzen (vgl. ZBergR 75» 87 ff und 245 ff) ausdrücklich gesagt, daß die Beifügung der "Maßgabe" (nach der entschädigungspflichtig ist, für dessen Rechnung der 3etricb geführt wird) im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts notwendig erscheine, der zufolge bei Verpachtung oder anderweiter Überlassung des Bergwerkseigentums entgegen dem Wortlaut des § 148 PrBergG nicht der Bergwerksbesitzer, sondern der Bergwerkseigentümer zu dem Ersätze der Bergschäden verpflichtet sein solle. Den vor-
 
stehend erörterten entsprechende Regelungen enthalten § 214 c Nr. 4 PrBergG in der Passung des Art, I Nr. 19 des Gesetzes vom 24. September 1937 - GS S, 9.3 - (betr. die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche in den linksrheinischen Landesteilen) und die MineralVO vom 31, Dezember 1942 (RGBl I 1943, 17) in § 6 Abs, 2 Ziff, c. In § 3 Abs. 2 der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen von 18. Februar 1939 (RGBl. I 381 = ZBergR 80, 9) werden zur Entschädigung verpflichtet ’’die begünstigten Bergwerks-Unternehmer", unter denen außer den Bergwerkseigen-tümern auch die Betreiber des Bergwerks verstanden werden müssen. Von besonderer Bedeutung ist indes insoweit das Nordrhein-Westfälische Vierte Änderungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GYB1 201), wonach § 148 PrBergG dahin geändert worden ist, daß für Bergschäden grundsätzlich der Bergv/erksoigentümer und falls der Betrieb nicht von diesen, sondern für Rechnung eines anderen (Betreiber) geführt wird, dieser neben dem Bergworkseigentümer haftet» In der Begründung dazu (vgl. Landtagsdrucksache 6, Wahlperiode Nr, 588) wird ausdrücklich gesagt, die von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Präge, ob auch der Pächter als Betreiber des Bergwerks für Bergschäden hafte, werde durch das Gesetz dahin entschieden, daß der Betreiber neben dem Bergwerkseigentümer ersatzpflichtig sei.
Die vorstehend wiedergegebenen Regelungen in einschlägigen neueren Gesetzen zeigen, daß die verschiedenen Gesetzgeber eine äod reichsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Beschränkung der Ersatzpflicht für Berg-
22
schaden auf den Bergwerkseigentümer als unbefriedigend empfunden und ec für geboten erachtet haben, die Haftung desjenigen, der tatsächlich die Gewinnung der Bodenschätze betreibt, allein oder neben der des (Bergwerks-) Eigentümers zu begründen.
Nach alledem muß deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte angesichts dessen, daß auch die P- S.	KG als Bergwerkspächtcrin
 gemäß § 148 PrBergG für die während ihrer Besitzzeit aufgotretenen Bergschäden ersatzpflichtig war, dom Kläger für die durch den Borgwerksbetrieb verursachten Schäden aufkommen.
2. Eine Verjährung der Ansprüche dos Klägers ist nicht eingetreton. Nach § 151 PrBergG muß der Geschädigte Ansprüche auf Ersatz eines Bergschadens zur Vermeidung der Verjährung innerhalb von 3 Jahren, "nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind", gerichtlich geltend machen. Unstreitig hat der Kläger frühestens im Jahre 1957 Kenntnis von den angeblichen Bergschäden gehabt. Die P S'	KG	hat	sich,	nachdem	sie	in ihrem
 Schreiben vom 16. Juli 1959 ihre Bereitschaft, alle auf den von ihr betriebenen Bergbau zurückzuführenden Schäden zu ersetzen, bekundet hatte, mit Schreiben vom 25. Juli 1959 mit dem im Interesse einer Kostenersparnis und zur Vermeidung einer Klage gemachten Vorschlag des Klägers einverstanden erklärt, über die Präge der Kausalität des Bergbaues für die aufgetretenen Schäden ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Abmachung kann nicht anders als dahin verstanden werden, daß die
 
F 3	KG	ihr	Einverständnis dazu erklärte,
 daß der Kläger von einer Klage vorerst'Abstand nahm und zunächst über die unter den Beteiligten streitige Frage, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen Schäden auf den Bergbaubetrieb zurückzuführen seien, ein Gutachten einholte. Die Beteiligten waren mithin übereingekommen, daß vorerst eine gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers unterbleiben und zur Vermeidung einer Klage zunächst ein Gutachten eingeholt werden sollte. Das bedeutete die Vereinbarung eines eine Verjährungs-hemmung bewirkenden sogenannten pactum de non petendo (vgl. LM Kr. 3 zu § 202 BGB). Dio F:	S	KG
hat zu dem ihr am 20. November 1962 zugeleiteten Gutachten des Sachverständigen Dr. V	erst mit Schrei-
ben vom 14. Januar 1963 geantwortet und weiterhin eine Verursachung der beim Kläger ausgetretenen Schäden durch den Bergbaubetrieb in Abrede gestellt, mindestens in der Zeit vom 25. Juli 1959 bis zu dem 14. Januar 1963 war dementsprechend die Verjährung gehemmt, so daß die dreijährige Verjährungsfrist, selbst wenn sie mit dem Jahre 1957 begonnen haben sollte, bei Klageorhcbung am 30.. März 1963 noch nicht abgolaufen war,
 Da sonach eine Haftung des Beklagten für die angeblichen Bergschäden des Klägers aus § 148 PrBcrgG in Betracht kommt, braucht auf die Frage, ob eine Haftung auch aus dem Gesichtspunkt des Schuldanerkcnntnissos oder aus der zwischen dem Bergv/orkseigentümcr und der P- S	KG	angeblich	getroffenen	Freiotollungs-
24
Vereinbarung hergeleitet worden könnte, nicht mehr eingegangen zu werden, da diese Ansprüche ihrer Höhe nach nicht über den Ersatzanspruch aus § 148 PrBergG hinausgehen würden.
3c Der Klageanspruch kann jedoch noch nicht unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Hechtsstandpunkt aus zu Recht - zu der tatsächlichen Präge keine Stellung genommen hat, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen und zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Schäden durch den Bergwerksbetrieb verursacht worden sind.
Unter Aufhebung des Borufungsurteils muß die Sache deshalb zur weiteren Verhandlung und Entschei-
 
dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Kevisions-rechtszuges überlassen bleibt»
Dr. Pagendarm	2r.	Kraft	Br.	Beyer
 Bundesrichter Br. Hußla	Keßler
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br» Pagendarm