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BGH · III ZR 255/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 255/63

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. fülirung des Abbaus beschafften Maschinen und Geräte sicherungsübereignen, her Abschluß eines entsprechenden Vertrages ist Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Darlehenovaluta. Weiter besichert die Firma J, Hoch- und Tiefbau 1CG* das Darlehen durch Zession der Forderung von DI.1 Alle zur Feststellung des Anspruchs entstehenden Kosten gehen zu Losten der Firma J.Die erwähnte Vormerkung war am 9- Mai 1957 auf Grund einer einstweiligen Verfügung in Wachrang u o a o nach einen Zwangsversteigerungovermerk ino Grundbuch eingetragen ( Abt«, III Nr. 22), aber am 16. des Darlehensvertrages Vorgelegen hätten, und vorgetragen, bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag sei ausdrücklich erklärt worden, daß die zur Sicherheit abgetretene Forderung \/odecki dubios und das mit der Vormerkung belastete Grundstück versteigert worden sei. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben- Auf die Anschlußberufung des Klägers'hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.000.— DM nobot Sinsen zu zahlen, abzüglich eines Betrages von 805,40 DJ' nebst Zinsen, der zunächst von der Zinsforderung und nur hilfsv/eise von der Hauptforderung abzuziehen ist, weiter festgestellt, daß dem Beklagten aus den Kostenfeetsetzungsbcschluß vom 30, Oktober 1961 des Landgerichts Düsseldorf über 005,40 DI! Das "Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Kläger zu dem Abschluß des Darlehensvertrago durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei. Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Vertrag durch die rechtzeitig erklärte Anfechtung nichtig geworden sei (§ H2 BGB) mit der Folge, daß die Beklagten zur Rückzahlung des eingeklagten Betrages gemäß § 812 BGB verpflichtet seien. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung hält es gemäß § 393 BGB für unzulässig;, weil in der arglistigen Täuschung, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege ( § 823 Abs. 1 BGB, § 263 StGB). Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Aufrechnung werde auch dann durch die Bestimmung des § 393 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger mit der Veräußerung der Geräte und Maschinen der Klägerin ebenfalls eine unerlaubte Handlung begangen habe. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben stünden dem Klageanspruch nicht entgegen; das könnte vielleicht dann der Fall sein, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger dessen Darlehensforderung erheblich übersteigen würde; das sei jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht geht, wie es zwar nicht erörtert, wie sich aber aus dem Zusammenhänge zweifelsfrei ergibt, davon aus, daß dos Schreiben des Rechtsanwalts Dr. AflH^vom 27. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist sie aber nicht an eine echte Bedingung geknüpft, was nach herrschender Ansicht unzulässig wäre, sondern allenfalls an eine Rechtsbedingung in der '/eise, daß sie dann gelten soll, wenn die Kündigung nicht durchgreifto Die Beklagten haben sich nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen, diese vielmehr verneint und das landgerichtliche Urteil, das sie bejaht hat, mit Berufung angegriffen. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, das Berufungsgericht habe die ausreichende Sicherheit, die der Kläger für sein Darlehen verlangt habe, allein in der Abtretung der Forderung gegen '/ erblickt. Aus ihnen läßt sich nicht mehr entnehmen, als daß nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Las Berufungsgericht ist richtig von dem Inhalt des schriftlichen Larlehensvertrages, der die Vermutung dor Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, und von dem sonnigen unbestrittenen Tatbestände ausgegangen, vor allem von der Tatsache, daß dem Beklagten die Zwangsversteigerung des mit der Vormerkung belasteten Grundstücks und deren Löschung bekannt waren und daß er gleichwohl dem Kläger einen überholten Grundbuchauszug übergab, der die Vormerkung als bestehend erscheinen ließ. Sein Ergebnis, der Beklagte GflHHB habe nicht, wie behauptet, den Kläger über den Wert der Forderung aufgeklärt, greift die Revision vergeblich mit Rügen an, die zwar in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidet sind, im wesentlichen aber in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts anzweifeln, Ler nach Ansicht der Revision übersehene Vortrag der Berufungs-begründung, die Forderung habe nur für den Fall abgetreten werden sollen, daß sie sich irgendwie verwirklichen lasse, steht mit dem Wortlaute des Vertrags in Widerspruch und ist durch den Zeugen Br^|^, der anstelle des zunächst angebotenen, nicht auffindbaren Zeugen Lr. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechts-verstoß davon ausgegangen, daß der Kläger den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihn die Wertlosigkeit der abgetretenen Forderung bekannt gewesen wäreQ Auf die von der Revision in den Vordergrund geschobene Frage, ob die dem Kläger übereigneten Gegenstände zur Sicherung des Darlehens ausgeroicht haben, kommt es daher nicht an« Es liegt deshalb kein Vorfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den von den Beklagten angebotonen Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung, die übereigneten Gegenstände seien 150o0009— DM wert gewesen, nicht erhoben hat» Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts wendet, der Beklagte GflHHHD habe'- den Kläger über den Wort der Forderung WflHHHP arglistig getäuscht» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses begründet» Es hat auch hier nicht, wie die Revision meint, Parteivorbringen oder wesentliche Umstände übersehen» Inwiefern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, die Forderung gegen V/'HB sei "existent", ist nicht ersichtlich; unstreitig hat Wodecki jede Schuld gegenüber den Beklagten in Abrede gestellt und diese haben nicht vorgetragen, daß sie, wie im Vertrage vorgesehen, eine Klage erhoben hätten» In übrigen läge bereits dann eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vor, wenn lediglich das Bestehen einer Sicherheit für die in Y/irklichkeit dubiose abgetretene Forderung vorgespiegelt worden wäre» ras aber ist nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen» Denn der Beklagte Granderath hat den Kläger einen überholten Grund-buchauszug übergeben, in den die bereits gelöschte Vormerkung als bestehend erschien» Daß der Kläger Forderung und Vormerkung nicht als wert- und bedeutungslos ansah, ist bereits dargelegt» Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ( § 123 3GB ) bejaht» Eine solche würde auch dann vorliegen, wenn die Beklagten damit gerechnet hätten, den Kläger aus den Erträgnissen ihres Betriebes ordnungsgemäß befriedigen zu können» Dach ständiger Rechtsprechung genügt bedingter Vorsatz des Täuschenden» Es bedarf daher keiner Prüfung, ob in dem unterstellten Falb, daß die Beklagten nicht mit einer Schädigung des Klägers gerechnet haben sollten, bedingter oder unbedingter Vorsatz anzunehmen wäre»

Zitierte Normen: § 123 BGB
VormerkungForderungFirmaAnsichtBerufungsgerichtDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 255/63
URTEIL
Verkündet am
9- Dezember 1965 Scheibl, Justiz-obersekret&r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Firma	und	Tief-
bau KG in iVÜlHiiiK^^lBIHBstrafie ®s> gesetzlich vertreten durch den zu 2) aufgo-f Uhr ten Kaufmann Josef G0IBBB a^-s Persönlich haftenden Gesellschafter9
dos Kaufmanns Josef G
T/HHHI^Bstraße
9
Beklagten und Revisionskläger',
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinrich B^iP» Bl .straße
 Kläger und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
v«
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm, sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für liecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenals des Oberlondcsgerichts Düsseldorf vom 7* März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte GflHHHB isi: Komplementär der beklagten Gesellschaft. Der Kläger hat dieser aufgrund eines Vertrages vom 16. November 1959 in Teilbeträgen ein Darlehen von 140.000.— DM zu dem Abbau zweier der Stadt	gehöriger	Kohlen-
halden gegeben. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Rück2chlung eines Teilbetrages von 30.000.— DK.
In dem Vertrage heißt es u.a.:
” Zur Sicherung des Darlehens wird die Pirna Jo Gfl|HHiB9Hoch- und Tiefbau KG, die zur Durch-
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f
fülirung des Abbaus beschafften Maschinen und Geräte sicherungsübereignen, her Abschluß eines entsprechenden Vertrages ist Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Darlehenovaluta.
Weiter besichert die Firma J,	Hoch-	und
 Tiefbau 1CG* das Darlehen durch Zession der Forderung von DI.1 94.129*15 gegen das Architektur-Atelier AlfonsV/l(BHB^in	I^HBBetraße	und
 dessen Treuhandgesellschaft am selben Ort. Für diese Forderung ist zugunsten der Firma J. OHHHI eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauv/erkssicherungshypothek gem. § 649 3GB auf dem Grundstück DflHHHÜB? 0®straße Ecke SfHHHfe-straße (Grundbuch des Amtsgericht DMHHHH» Grundbuch von PflHHHP 31att	eingetragen.	Herr 3^^
und die Firma J.	werden diese Zession vor-
erst nicht offen legen. Herr 30^} ist aber borechtig-c, die Zession sofort offen zu legen9 sobald die Firma J. GflHHIB mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Dar-lehensvortrag länger als 1 Monat im Rückstand gerät oder das Abbouvorhaben aus irgend einem Grunde 'zu dem Erliegen kommt. Die Firma J.	händigt
 bereits jetzt Herrn Bein entsprechendes Zession^-schreiben aus.
Die Forderung der Firma J. G£HBgegen das Architektur-Atelier Alfons 74HHV und dessen Treuhandgosellschaft wird von den Schuldnern in Bezug auf ihre Höhe bestritten. Die Firma J. C-flBHHHI verpflichtet sich* ohne Verzögerung alles zur Klärung des Forderungsbetrages Erforderliche zu veranlassen;, notfalls Klage zu erheben. Alle zur Feststellung des Anspruchs entstehenden Kosten gehen zu Losten der Firma J.
Die erwähnte Vormerkung war am 9- Mai 1957 auf Grund einer einstweiligen Verfügung in Wachrang u o a o nach einen Zwangsversteigerungovermerk ino Grundbuch eingetragen (
 Abt«, III Nr. 22), aber am 16. Februar 1959 auf Ersuchen doo Vollstreckungsgerichtoo gelöscht worden; das belastete Grundstück war nämlich bereits am 10. September 1958 im Zwangsvorsteigerungsverfahrcn zugeschlagen worden. Die Löschung wurde dem Beklagtcji GflHHHB mitgctcilt. Y/odecki bestreitet, den Beklagten etwas zu schulden. Diese haben nicht vorgetragen, daß sie gegen ihn gerichtliche Schritte unternommen hätten.
Mit dem Abbau der Kohlenhalden wurde nicht begonnen. Ab August I960 gab der Kläger die für den Abbau vorgesehenen Maschinen und Geräte an die Vorbehaltocigen-tümer zurück oder verwertete sie. Durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr. AflHlvom 27. September I960 kündigte er gegenüber der beklagten Gesellschaft das Darlehen fristlos. "Vorsorglich" erklärte er zugleich die Anfechtung des Darlehensvertrags gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger macht geltend, er sei zur sofortigen Kündigung des Darlehens aus verschiedenen Gründen berechtigt gewesen; hinsichtlich der Forderung gegen Y/odecki sei er arglistig getäuscht worden.
Br hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 30.000.— DI? nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage absuweisen. Sie haben bestritten, daß Gründe zur fristlosen Kündigung
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des Darlehensvertrages Vorgelegen hätten, und vorgetragen, bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag sei ausdrücklich erklärt worden, daß die zur Sicherheit abgetretene Forderung \/odecki dubios und das mit der Vormerkung belastete Grundstück versteigert worden sei. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten weiter die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erklärt, die sic insbesondere daraus horleitcn, daß der Kläger ihre ihn sicherungsweisc übereigneten Geräte und Maschinen unberechtigt und v;eit unter '</ert veräußert habe«.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Aachen entstanden waren und die es dem Kläger aufgebürdet hat. Diese Kosten sind durch Beschluß vom 30, Oktober 1961 auf 805,40 DM festgesetzt v/orden.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben- Auf die Anschlußberufung des Klägers'hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.000.— DM nobot Sinsen zu zahlen, abzüglich eines Betrages von 805,40 DJ' nebst Zinsen, der zunächst von der Zinsforderung und nur hilfsv/eise von der Hauptforderung abzuziehen ist, weiter festgestellt, daß dem Beklagten aus den Kostenfeetsetzungsbcschluß vom 30, Oktober 1961 des Landgerichts Düsseldorf über 005,40 DI! keine Forderung mehr gegen den Kläger zusteht und endlich die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses an den Kläger herauszugeben.
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Mit ihrer Kevision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter . Der Kläger bittet9 das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das "Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Kläger zu dem Abschluß des Darlehensvertrago durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei. Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Vertrag durch die rechtzeitig erklärte Anfechtung nichtig geworden sei (§ H2 BGB) mit der Folge, daß die Beklagten zur Rückzahlung des eingeklagten Betrages gemäß § 812 BGB verpflichtet seien. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung hält es gemäß § 393 BGB für unzulässig;, weil in der arglistigen Täuschung, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege ( § 823 Abs. 1 BGB, § 263 StGB). Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Aufrechnung werde auch dann durch die Bestimmung des § 393 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger mit der Veräußerung der Geräte und Maschinen der Klägerin ebenfalls eine unerlaubte Handlung begangen habe. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben stünden dem Klageanspruch nicht entgegen; das könnte vielleicht dann der Fall sein, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger dessen Darlehensforderung erheblich übersteigen würde; das sei jedoch nicht ersichtlich.
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II.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg0
Das Berufungsgericht geht, wie es zwar nicht erörtert, wie sich aber aus dem Zusammenhänge zweifelsfrei ergibt, davon aus, daß dos Schreiben des Rechtsanwalts Dr. AflH^vom 27. September I960 eine im Rollo ihrer Begründetheit wirksame Anfechtungsorklärung enthalte. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wohl ist in dom Schreiben der Darlehensvertrag in erster Linie gekündigt und die Anfechtung nur "vorsorglich” erklärt worden. Damit ist sie aber nicht an eine echte Bedingung geknüpft, was nach herrschender Ansicht unzulässig wäre, sondern allenfalls an eine Rechtsbedingung in der '/eise, daß sie dann gelten soll, wenn die Kündigung nicht durchgreifto Die Beklagten haben sich nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen, diese vielmehr verneint und das landgerichtliche Urteil, das sie bejaht hat, mit Berufung angegriffen. Dor Kläger war unter dieser. Umständen nicht gehindert, die Klage im Berufungsverfahren in erster Linie auf die Anfechtung zu stutzen.
Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, das Berufungsgericht habe die ausreichende Sicherheit, die der Kläger für sein Darlehen verlangt habe, allein in der Abtretung der Forderung gegen '/ erblickt. Die i’eile des Berufungsurteils, auf die sich Revision zur Begründung ihrer Ansicht beruft (S. 9 Abo. 3 bio S. 13) bieten keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Aus ihnen läßt sich nicht mehr entnehmen, als daß nach der Ansicht des Berufungsgerichts der
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Kläger (auch) Wert auf die Sicherheit legte, die er in der abgetretenen Forderung sah» Liese „Ansicht beruht nicht auf Rechtsfehlern, insbesondere nicht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen oder auf dem Übersehen wesentlicher Umstände, wie die Revision vorträgt, Dasselbe gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei von dem Beklagten üflHH^^über den Wert der Forderung getäuscht v/orden.
Las Berufungsgericht ist richtig von dem Inhalt des schriftlichen Larlehensvertrages, der die Vermutung dor Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, und von dem sonnigen unbestrittenen Tatbestände ausgegangen, vor allem von der Tatsache, daß dem Beklagten die Zwangsversteigerung des mit der Vormerkung belasteten Grundstücks und deren Löschung bekannt waren und daß er gleichwohl dem Kläger einen überholten Grundbuchauszug übergab, der die Vormerkung als bestehend erscheinen ließ. Las Berufungsgericht hat weiter die Aussagen der Zeugen gewürdigt. Sein Ergebnis, der Beklagte GflHHB habe nicht, wie behauptet, den Kläger über den Wert der Forderung aufgeklärt, greift die Revision vergeblich mit Rügen an, die zwar in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidet sind, im wesentlichen aber in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts anzweifeln, Ler nach Ansicht der Revision übersehene Vortrag der Berufungs-begründung, die Forderung habe nur für den Fall abgetreten werden sollen, daß sie sich irgendwie verwirklichen lasse, steht mit dem Wortlaute des Vertrags in Widerspruch und ist durch den Zeugen Br^|^, der anstelle des zunächst angebotenen, nicht auffindbaren Zeugen Lr. ()■■■• vernommen wurde, nicht bestätigt worden.
Las Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Behauptungen, die die Beklagten über die Vorgänge bei Vertragssciiluß
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hinsichtlich der Forderung aufgestellt habens nicht bewiesen seien«. Es hatte keinen Anlaß, auf die von der Revision hervorgehobene Einzelbehauptung der Berufungobegründung noch besonders einzugehen»
Ebenso vergeblich bemüht sich die Revision darzutun, der Kläger habe die Wertlosigkeit der Forderung gekannte Baß der Kläger nicht vorsichtiger war und keine Erkundigungen wegen der Forderung einzog sich auch nicht Gewißheit über den Inhalt des Grundbuchs verschaffte, entspricht zwar nicht dem üblichen Verhalten eines vorsichtigen Kaufmanns» Es kann der Revision aber nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht hätte daraus den Schluß ziehen müssen, entweder habe Granderath entsprechend seinem Prozeßvortrag den Kläger ins Bild gesetzt oder der Kläger habe sich auf Grund des Grundbuchauszugs informiert, der Kläger habe also die Wertlosigkeit der Vormerkung gekannte Es besteht kein Erfahrungssatz, daß ein Kaufmann nicht unvorsichtig handeln und nicht übervortcilt werden könne „ Im übrigen kann es auf Erfahrungssiitse nicht mehr ankommen, wenn im Einzelfall ein-atypischer Verlauf festgestellt wird«, Nicht dem Berufungsgericht ist der Vorwurf zu machen, es habe Y/esentliches übersehen, vielmehr ist umgekehrt der Revision vorzuwerfen, daß sie die konkreten Umstände des Sachverhalts beiseiteschiebt, insbesondere den Ausgangspun3:t der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, nämlich den Inhalt des Vertrages» Sie bleibt vor allem die Erklärung schuldig, warum man dort der Forderung gegen Wodecki einen so breiten Raum eingeräumt, die Vormerkung als Sicherheit aufgeführt und den Beklagten die Verpflichtung auferlegt hat, die Höhe der Forderung
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notfalls auf ihre Kosten durch einen Rechtsstreit festzustellen5 wenn es dem Kläger auf die Forderung nicht ankam oder wenn er ihre Wertlosigkeit kannte.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe Erfahrung,0, Sätze über kaufmännisches Verhalten übersehen, ist daher unbegründet »
Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechts-verstoß davon ausgegangen, daß der Kläger den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihn die Wertlosigkeit der abgetretenen Forderung bekannt gewesen wäreQ Auf die von der Revision in den Vordergrund geschobene Frage, ob die dem Kläger übereigneten Gegenstände zur Sicherung des Darlehens ausgeroicht haben, kommt es daher nicht an« Es liegt deshalb kein Vorfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den von den Beklagten angebotonen Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung, die übereigneten Gegenstände seien 150o0009— DM wert gewesen, nicht erhoben hat»
Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts wendet, der Beklagte GflHHHD habe'- den Kläger über den Wort der Forderung WflHHHP arglistig getäuscht» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses begründet» Es hat auch hier nicht, wie die Revision meint, Parteivorbringen oder wesentliche Umstände übersehen» Inwiefern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, die Forderung gegen V/'HB sei "existent", ist nicht ersichtlich; unstreitig hat Wodecki jede Schuld gegenüber den Beklagten in Abrede gestellt und diese haben nicht vorgetragen, daß sie, wie im Vertrage vorgesehen, eine
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Klage erhoben hätten» In übrigen läge bereits dann eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vor, wenn lediglich das Bestehen einer Sicherheit für die in Y/irklichkeit dubiose abgetretene Forderung vorgespiegelt worden wäre» ras aber ist nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen» Denn der Beklagte Granderath hat den Kläger einen überholten Grund-buchauszug übergeben, in den die bereits gelöschte Vormerkung als bestehend erschien» Daß der Kläger Forderung und Vormerkung nicht als wert- und bedeutungslos ansah, ist bereits dargelegt» Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ( § 123 3GB ) bejaht» Eine solche würde auch dann vorliegen, wenn die Beklagten damit gerechnet hätten, den Kläger aus den Erträgnissen ihres Betriebes ordnungsgemäß befriedigen zu können» Dach ständiger Rechtsprechung genügt bedingter Vorsatz des Täuschenden» Es bedarf daher keiner Prüfung, ob in dem unterstellten Falb, daß die Beklagten nicht mit einer Schädigung des Klägers gerechnet haben sollten, bedingter oder unbedingter Vorsatz anzunehmen wäre»
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungcerheblichen Rechtofehler erkennen»
Die Revision der Beklagten muß daher als unbegründet zurückgewiesen worden»
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Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 97, 100 Z3?0o
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 Gähtgens	Keßler