In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« H. jährlich zu verzinsen und seitens der Schuldner ab !• April 1950 auf die Dauer von zehn Jahren unkündbar sei» Ferner enthalten die Erklärungen die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung der Darlehens stamme nebst Zinsen auf einem Ernst S^PHi gehörenden Grundstück, die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung sowie abschließend die rrschuldrechtliehe Bestimmung11, das Darlehen müsse bei seiner Zurückzahlung dem jeweils amtlich geschätzten Verkehrswert, den der Grund und, Boden des Pfand-grunöstücks zur Zeit der Rückzahlung habe, mindestens aber 100 000 DM entsprechen« Der Beklagte erteilte am ' 20* Jtfärz 1950 dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkundeo Am 17.'Juni 1950 Unterzeichneten die Eheleute SfHNI und Adolf' J^NNN^21 11 Annahme eines Darlehensverbrages« Uberschriebenes Schriftstück* In ihm verwiesen sie au? Ho jährlich herabsetzend zu der in der Urkunde vom *17* Marz 1950 eingegangenen Verpflichtung hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens nach dem Bodenwert werde weiter vereinbart, daß das Darlehen bei der Rückzahlung mindestens der Kaufkraft von 2 850 to Stahl entsprechen müsse oder der Kläger statt einer Geldzahlung die Die-* * • ‘JSfech der am 21* Juni 1950 erfolgten Auszahlung des Darlehens zahlte Ernst S(0HB in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in fünfeinhalb Jahren 82 500 DM an Zinsen und veräußerte sodann auf Grund eines Vertrages vom Oktober 1954 das Grundstück mit dem auf ihm in der Zwischenzeit errichteten Kaufhaus* Er kündigte sodann mit Schreiben vom 19* April ;1955 unter Berufung auf die Bestimmung des § 247 BGB gegenüber dem Kläger, der dem Grundstückserwerber nach dessen Mitteilung erklärt hatto, er unterhalte nicht mit ihm, sondern nur mit Ernst SflHfll vertragliche Beziehungen, das Darlehen zur Rückzahlung auf *den 1* November 1955 und zahlte an diesem fag das Darlehen auch zurück* wenn er die Bestimmung des § 247 BGB (Kündigungsrecht des Schuldners hei hohen Zinsen) gekannt und gewußt hätte, daß eine Wertsicherungsklausel nach § 3 Währungsgesetz ohne Genehmigung nichtig sei, hätte er die Verträge vom 17. März und 17* Juni 1950 nicht geschlossen, sondern, wie er vorge-haht habe, bestimmte Aktien erworben, deren Werte sich inzwischen teilweise vervielfacht hätten; der Beklagte habe, obwohl dieser aus den Rücksprachen gewußt habe, wie sehr ihm an der tfnkündbarkeit 'aes Darlehens und an der WertSicherungsklausel gelegen habe, pflichtwidrig eine Belehrung über die Rechtslage verabsäumt. Der Beklagte ist dem Vortrag m tatsächlicher und rechtlicher Beziehung entgegengetreten und hat sich auch darauf berufen, daß er, wenn überhaupt, nur hilfsweise, namentlich nach dem den Klager ständig beratenden Dr. Mjm hafte» Br beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Hierbei hat, was die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger seine - Urteil enthalte eine Feststellung dahingehend, der Kläger habe die Verträge in Kenntnis dessen abgeschlossen, daß sie als rechtsv/idrig und nichtig angespro-ohen werden könnten, mit der Folge, daß es gleichgültig sei, ob die Vereinbarungen unter der Beteiligung des beklagten Hotars zustande gekommen seien oder nicht„ Dem kann nicht gefolgt werden. An der bezeichneten Stelle wertet das Urteil die Hingabe eines Darlehens als sittenwidrig, wenn es mit Sicherungen wie hier ausgestattet und gleichwohl mit dem hohen Zinssatz von 15 v. Diese in Parenthese wiedergegebene Erwägung ist im Zusammenhang mit einer 15$igen Verzinsung des Darlehens angestellt; ihr kann nicht die weitgehende Bedeutung beigemessen werden,, daß sie als tatsächliche Feststei- lung die der Grundkonzeption des Klagebegehrens zuwiderlaufende Überzeugung des Tatrichters ausspricht, der Kläger habe erkannt, daß nicht nur die Vereinbarungen vom 17c Juni 1950, sondern (als deren Folge) auch die Vereinbarungen vom 17. Wäre das Vertragswert was vom Senat nicht entschieden zu werden braucht, sittenwidrig, so wäre dieser Umstand nicht ohne weiteres geeignet, eine Verantwortlichkeit des Beklagten, auf die noch näher zu sprechen zu kommen ist, auszuschließen. Beim eine für den eingeklagten Schaden ursächliche Pflichtwidrigkeit des Beklagten kann, worauf unter'II einzugehen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, auch läßt sich nicht überblicken, ob die Bestimmung des § 839' Abs. 1 Satz 2 3GB' zugunsten des,Beklagten durchgreift. Die gleiche Rechts läge besteht, wie der Senat wiederholt entschieden hab, bereits dann, wenn der Hotar bei dem Entwurf einer Urkunde ein Versehen begeht, den anzuferbigen er nicht als eine selbständige Aufgabe, sondern nur im Hinblick auf die Beglaubigung der unter die Urkunde zu setzenden Unterschriften Übernommen hatf auch insoweit handelt es sich um eine einheitliche vtJrkundstätigkeit mit der Folge, daß die Haftung einheitlich nach der * Grundregel des § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 RHotO zu beurteilen und demgemäß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch insoweft zu beachten ist, als eine ‘Amtspflichtverletzung bei dem Entwurf einer Urkunde begangen wurde. Nach den Behauptungen der Klage sind die Erklärungen vom 17* März 1950' im* Anschluß an eine in Gegenwart des nach Stuttgart gereisten Klägers und unter der VerhanölU3a^L^%eklagten vor sich gegangenen Besprechung beurkundet worden* der Beklagte war dabei unterrichtet worden, wievdel dem Kläger an einer langfristigen Kapitalsanlage und an einer Währungsklausel gelegen war. Dieses Vertrauen bringen,ihm nicht nur die entgegen, deren rechtsgeschäftliche Erklärungen einer förmlichen Beurkundung bedürfen, was sich im einzelnen oft erst im Baufe der Verhandlungen vor dem Notar ergibt, sondern auch diejenigen", die bei der Verhandlung zugegen sind und nach den zu beurkundenden Erklärungen ihre eigenen recht sgeschäftüchen Maßnahmen einriphten.# Wann im einzelnen die Belehrungspflicht des Beklagten eingesetzt hat und wann namentlich ihre Unterlassung als eine Fahrlässigkeit zu werten ist, dazu kann angesichts * dessen, daß die einzelnen Umstände der notarischen Verhandlung nicht geklärt sind, nicht Stellung genommen werden. Eine Ersatzpflicht des Beklagten entfällt im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger Ersatzansprüche gegen, seinen Berater Br. hätte, sondern es -ist auch erforderlich, daß eine Inanspruchnahme insbesondere bei den wirtschaftlichen Verhältnissen von Br. - zu dem auch ein Spekulationsgewinn gehören kann» Hierbei hat nach herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung die Bestimmung des §252 Satz 2 BGB die Bedeutung einer Beweiserleichterung'; es kann also er-' satzfähig auch ein Gewinn sein, der weder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte;
mi?. 235/57 Verkündet a© 23* Februar 1959 Scheibl, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen d e‘ e Volkes In dem Hechts streit des früheren Fabrikdirektors Ernst E Klägers, Berufungsklägers , .und Hevisiohsklägers , - Proseßbe vo 1 Imächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kptar Adolf W in $1 Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, 2383 031 istr, - Pro ^bevollmächtigter s Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die > mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1959 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Prof« Br•Geiger sowie der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br« Kreft? Br« Arndt und Br« Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16« Oktober 1957, soweit es zu Gunsten des beklagten Rotars entschieden hat, aufgehoben« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen ~ 2 -'Tatbestands An 17. Harz 1950 beurkundete der Beklagte als jäotar Erklärungen des Kaufmanns Ernst seiner Ehefrau Irma dflM und seines Schwiegervaters Adolf JflHB. »Bisse anerkannten, dem Kläger unter Gesamthaftung oin Baudarlehen von 100 000 DM schuldig geworden zu sein, das mit 8, im Verzugsfalle mit 9 ir. H. jährlich zu verzinsen und seitens der Schuldner ab !• April 1950 auf die Dauer von zehn Jahren unkündbar sei» Ferner enthalten die Erklärungen die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung der Darlehens stamme nebst Zinsen auf einem Ernst S^PHi gehörenden Grundstück, die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung sowie abschließend die rrschuldrechtliehe Bestimmung11, das Darlehen müsse bei seiner Zurückzahlung dem jeweils amtlich geschätzten Verkehrswert, den der Grund und, Boden des Pfand-grunöstücks zur Zeit der Rückzahlung habe, mindestens aber 100 000 DM entsprechen« Der Beklagte erteilte am ' 20* Jtfärz 1950 dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkundeo Am 17.'Juni 1950 Unterzeichneten die Eheleute SfHNI und Adolf' J^NNN^21 11 Annahme eines Darlehensverbrages« Uberschriebenes Schriftstück* In ihm verwiesen sie au? die Bestellung der Hypothek und - erklärten, sie hätten sich mit dem Gläubiger hinsichtlich der persönlichen und schuldrechtlichen Haftung dahin geeinigt* Heben der Verzinsung von 8 bzv/« 9 v. H« werde der Kläger an dem Gewinn der Firma GmbH in sflHflHfcin der Weise beteiligt, daß er einen Anspruch aus dem Roingewinn der Firma, "auch wenn ein ‘ solcher nicht erzielt werde, in Röhe von 7 v* H. seiner /Einläge habe; nach Ablauf von fünf Jahren würden die Parteien erwägen, ob Zinssatz und Gewinnanteil den wirtschaftlichen Verhältnissen, auch denen der Unternehmungen iii ||||M|. t i» von Ernst SjHflHt angepaßt seien und werde gegebenenfaü ls n ■ Pf $ * i - ? ~ 1 der Kläger den Zinssatz samt Gewinnanteil auf 12 v. Ho jährlich herabsetzend zu der in der Urkunde vom *17* Marz 1950 eingegangenen Verpflichtung hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens nach dem Bodenwert werde weiter vereinbart, daß das Darlehen bei der Rückzahlung mindestens der Kaufkraft von 2 850 to Stahl entsprechen müsse oder der Kläger statt einer Geldzahlung die Die-* * • ferung dieser Stahlmenge verlangen könne* Am gleichen !Fag übernahmen die GmbH und die GmbH für die Erfüllung der in den Urkunden vom 17« März 1950 und 17* Juni 1950 festgelegten Verpflichtungen die selbstschuldnerische Bürgschaft* ✓ v ‘JSfech der am 21* Juni 1950 erfolgten Auszahlung des Darlehens zahlte Ernst S(0HB in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in fünfeinhalb Jahren 82 500 DM an Zinsen und veräußerte sodann auf Grund eines Vertrages vom Oktober 1954 das Grundstück mit dem auf ihm in der Zwischenzeit errichteten Kaufhaus* Er kündigte sodann mit Schreiben vom 19* April ;1955 unter Berufung auf die Bestimmung des § 247 BGB gegenüber dem Kläger, der dem Grundstückserwerber nach dessen Mitteilung erklärt hatto, er unterhalte nicht mit ihm, sondern nur mit Ernst SflHfll vertragliche Beziehungen, das Darlehen zur Rückzahlung auf *den 1* November 1955 und zahlte an diesem fag das Darlehen auch zurück* Der Kläger hat daraufhin gegen den Beklagten und Ernst ßflMHRKlage mit dem Antrag eingebracht, beide gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 20 000 DM nobst 8 v* H* Zinsen seit 1* November 1955 zu verurteilen, und verfolgt den Antrag, nachdem er in den Vorinstanzen in vollem Umfang unterlegen 1st, mit der Revision nur mehr gegen den beklagten Notar weiter* Zur Begründung des gegen den Motar «—»4 « » gerichteten Klagebegehrens hat er vorgetragen? wenn er die Bestimmung des § 247 BGB (Kündigungsrecht des Schuldners hei hohen Zinsen) gekannt und gewußt hätte, daß eine Wertsicherungsklausel nach § 3 Währungsgesetz ohne Genehmigung nichtig sei, hätte er die Verträge vom 17. März und 17* Juni 1950 nicht geschlossen, sondern, wie er vorge-haht habe, bestimmte Aktien erworben, deren Werte sich inzwischen teilweise vervielfacht hätten; der Beklagte habe, obwohl dieser aus den Rücksprachen gewußt habe, wie sehr ihm an der tfnkündbarkeit 'aes Darlehens und an der WertSicherungsklausel gelegen habe, pflichtwidrig eine Belehrung über die Rechtslage verabsäumt. Der Beklagte ist dem Vortrag m tatsächlicher und rechtlicher Beziehung entgegengetreten und hat sich auch darauf berufen, daß er, wenn überhaupt, nur hilfsweise, namentlich nach dem den Klager ständig beratenden Dr. Mjm hafte» Br beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Ent» chei dun^sgrtode^ I* , Das Berufungsgericht läßt ohne weitere sachliche Nachprüfung die Xtage an der Erwägung scheibern, daß der Darlehensverbrag so, wie er am 17. Juni 1950 zusbande gekommen* sei, wegen Verstoßes gegen die guten 3itben (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sei; der Kläger habe unter < ^ / Ausnutzung der läge des Kapitalmarktes und der Kreditbe-dürft igle eit seines Partners sich in dem Vertrag übermäßige Sicherungen (vollstreckbares Schuldanerkenntnis dreier Schuldner, zwei selbstschuldnerische Bürgschaften, eine Hypothek an sicherer Stelle, zwei Wertsicherungsklauseln) und angesichts dieser Sicherungen übermäßige Nutzungen äusbedungetio \ Hierbei hat, was die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger seine - - 5 ~ * w Ansprüche nicht aus dem Vertrag herleitet, sondern darauf stützt, er hätte hei richtiger Belehrung seitens des Beklagten die Verträge, nicht geschlossen und statt dessen soin Geld anderweit und in dem behaupteten Umfang gewinnbringend angelegt. Die derart geltend gemachten Schäden erscheinen ohne Rücksicht auf die Gültigkeit oder Richtigkeit des Darlehensvertrages dann von dem Beklagten herbeigeführt, wenn dieser eine gebotene Belehrung des Klägers über § 247 BGB und § 3 Währungsgesetz verabsäumt hat, eine solche Belehrung aber den Kläger von dem Vertragsschluß abgehalten und zu dem Ankauf von entsprechenden Aktien bestimmt hätte» Die Revisionserwiderung hat in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben, das ange-foehter.e Urteil enthalte eine Feststellung dahingehend, der Kläger habe die Verträge in Kenntnis dessen abgeschlossen, daß sie als rechtsv/idrig und nichtig angespro-ohen werden könnten, mit der Folge, daß es gleichgültig sei, ob die Vereinbarungen unter der Beteiligung des beklagten Hotars zustande gekommen seien oder nicht„ Dem kann nicht gefolgt werden. An der bezeichneten Stelle wertet das Urteil die Hingabe eines Darlehens als sittenwidrig, wenn es mit Sicherungen wie hier ausgestattet und gleichwohl mit dem hohen Zinssatz von 15 v. H» zu verzinsen sei. Hierbei sagt es* Bezeichnenderweise habe es der Hotar abgalebnt, einen Zinssatz von mehr als 8 v. H. dinglich zu sichern; auch die Parteien hätten «sich nicht getraut - ein Beweis dafür, wie sehr sie sich der Bedenklichkeit des Geschäfts bewußt waren - «, die zusätzlichen 7 v. H. offen zu vereinbaren«. 4 Diese in Parenthese wiedergegebene Erwägung ist im Zusammenhang mit einer 15$igen Verzinsung des Darlehens angestellt; ihr kann nicht die weitgehende Bedeutung beigemessen werden,, daß sie als tatsächliche Feststei- lung die der Grundkonzeption des Klagebegehrens zuwiderlaufende Überzeugung des Tatrichters ausspricht, der Kläger habe erkannt, daß nicht nur die Vereinbarungen vom 17c Juni 1950, sondern (als deren Folge) auch die Vereinbarungen vom 17. März 1950 für rechtsunwirksam gehalten werden könnten, und habe eine solche Unwirksamkeit unter Aufgabe anderweiter Gewinnmöglichkeiten in Kauf genommen. Wäre das Vertragswert was vom Senat nicht entschieden zu werden braucht, sittenwidrig, so wäre dieser Umstand nicht ohne weiteres geeignet, eine Verantwortlichkeit des Beklagten, auf die noch näher zu sprechen zu kommen ist, auszuschließen. Hach § 35 BOfHot hat der Uotar seine Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern, wenn Zweifel bestehen, ob das Geschäft mit § 138 Abs, 1 BGB im Einklang sieht (vgl. auch Art. 108 Y/ürtt. AGBGB). Erlangt der Notar die Überzeugung, daß das Geschäft nichtig ist, so darf er die Beurkundung nicht vornehmen (§ 35 Abs» 2 BOfHot, § 15 Abs. 2 HNotO). * Bas angefocniene Urteil läßt sich sonach mit der ihm vom Beruf'ungsgoricht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. Bas ist auch mit einer anderen Begründung (§ 563 ZPO) nicht möglich. Beim eine für den eingeklagten Schaden ursächliche Pflichtwidrigkeit des Beklagten kann, worauf unter'II einzugehen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, auch läßt sich nicht überblicken, ob die Bestimmung des § 839' Abs. 1 Satz 2 3GB' zugunsten des,Beklagten durchgreift. Hach'diesen Dichtungen fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Aus dem gleichen Grund scheidet gegenwärtig auch eine Verurteilung des beklagten Notars aus. Bie ' Sache muß vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen » Urteils zur weiteren Klärung der tatsächlichen Verhältnisse an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt. «i Ir. Um darzutun, daß das Revisionsgericht zur Zeit den Streitfall nicht abschließend verbescheiden kann, ist noch folgendes auszuführen: 'Die Ersatzpflichfc eines ftotars für Fflichtver- ♦ leb Zangen, die ihm bei der Beurkundung unterlaufen, richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 RtöotO i. Vo m« $859 BGB? und zwar mit der sich aus § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Einschränkung. Die gleiche Rechts läge besteht, wie der Senat wiederholt entschieden hab, bereits dann, wenn der Hotar bei dem Entwurf einer Urkunde ein Versehen begeht, den anzuferbigen er nicht als eine selbständige Aufgabe, sondern nur im Hinblick auf die Beglaubigung der unter die Urkunde zu setzenden Unterschriften Übernommen hatf auch insoweit handelt es sich um eine einheitliche vtJrkundstätigkeit mit der Folge, daß die Haftung einheitlich nach der * Grundregel des § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 RHotO zu beurteilen und demgemäß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch insoweft zu beachten ist, als eine ‘Amtspflichtverletzung bei dem Entwurf einer Urkunde begangen wurde. Die Vorschrift des § 26 RNobO, die lediglich die 11 sonstigeAnfertigung von Urkundenent-«würfen und Beratung der Beteiligten ergreift, kommt ,im gegebenen Fall also nicht zu dem Zuge. Damit brifft 8 § 21 aids* 1 Satz 3 RNoto und der in ihm näher geregelte Ausschluß einer Anwendung des § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Rail nicht zu. Hier soll die von dem beklagten Notar begangene Verletzung einer Amtspflicht in der Unterlassung einer Belehrung bestanden haben. Wem gegenüber eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars besteht, braucht nicht allgemein erörtert zu werden. Bei Zugrundelegung des Klagevortrages muß jedenfalls eine Pflicht des Beklagten, den Kläger über die Bedeutung des 5 247 GBG und des § 3 Wöhrungsges. zu belehren* bejaht werden. Nach den Behauptungen der Klage sind die Erklärungen vom 17* März 1950' im* Anschluß an eine in Gegenwart des nach Stuttgart gereisten Klägers und unter der VerhanölU3a^L^%eklagten vor sich gegangenen Besprechung beurkundet worden* der Beklagte war dabei unterrichtet worden, wievdel dem Kläger an einer langfristigen Kapitalsanlage und an einer Währungsklausel gelegen war. Der Notar ist ein Betreuer der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege und kraft 4 seines Amtes elfte Person des öffentlichen Vertrauens. Dieses Vertrauen bringen,ihm nicht nur die entgegen, deren rechtsgeschäftliche Erklärungen einer förmlichen Beurkundung bedürfen, was sich im einzelnen oft erst im Baufe der Verhandlungen vor dem Notar ergibt, sondern auch diejenigen", die bei der Verhandlung zugegen sind und nach den zu beurkundenden Erklärungen ihre eigenen recht sgeschäftüchen Maßnahmen einriphten.# Auch sie erwarten und dürfen dies im Hinblick auf die“ Amts- und Vertrauensstellung des Notars auf dem Gebiet der vorsorgenden Hechtspflege, die rechtskundige Mitwirkung 40 ~ 9 - do© HCtars bei der Gestaltung der privatrechtlichen Beziehungen werde die rechtliche Sicherheit und die Erreichung de© beiderseits Gewollten vermittels einer dies V «ui »«—rum«******* sichernden Formung und Fassung der Erklärungen gewährleisten. Daraus folgt, daß der Beklagte dom Kläger, der ihn nach dem Klagevortrag angegangen hatte, um vor nicht bedachten rechtlichen Folgen der beurkundeten Erklärungen und vor dem Kichteintritt der mit den Erklärungen erwarteten Folgen bewahrt zu bleiben, nicht seinen Schutz versagen durfte, sondern auch ihn bei gegebener Veranlassung sachgemäß zu beraten hatte. Ob der Beklagte von dem Kläger eine Gebühr erhalten hatte oder nicht, hat insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung (zu dem Gesagten vgl. EGZ 153, 153} Seybold-fiornig-Lemmens, BNotO 3» Aufl. § 21 B VI 4 b « S. 217). Wann im einzelnen die Belehrungspflicht des Beklagten eingesetzt hat und wann namentlich ihre Unterlassung als eine Fahrlässigkeit zu werten ist, dazu kann angesichts * dessen, daß die einzelnen Umstände der notarischen Verhandlung nicht geklärt sind, nicht Stellung genommen werden. % Eine Ersatzpflicht des Beklagten entfällt im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger Ersatzansprüche gegen, seinen Berater Br. hätte, sondern es -ist auch erforderlich, daß eine Inanspruchnahme insbesondere bei den wirtschaftlichen Verhältnissen von Br. &VI zu dem Ziele führte. Br. mm wäre, wenn überhaupt, dem Kläger nur dann zu dem Schadensersatz verpflichte'*, wenn er schuldhaft gehandelt hätte. Bas Erstgericht hat hierzu erwogen, eine mangelnde Kenntnis der für die — 10 — Sicherung und die Kündigung des Darlehens maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gereiche Dr» der sich . als Darlehensvermittler angeboten habe* ohne weitei*es , zur Fahrlässigkeit* da er im Falle der Unkenntnis von derartigen Geschäften hätte Abstand nehmen sollen; das geht zu weit» Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu erwägen haben* ob Dr» die vom Verkehr erforder- te Sorgfalt gewahrt hat, wenn er zwar die Rechtslage nioht übersah, aber mit Rücksicht darauf den Kläger an . den von ihm für rechtskundig gehaltenen Notar verwiesen hat» Als Schadensfolge macht der Kläger geltend* Br habe zwischen einer Kapitalanlage*,1 wie sie in den Verträgen vom 17» März und 17» Juni 1950 fixiert worden sei* und dem Ankauf von Wertpapieren geschwankt» hätte er auf Grund einer sachgemäßen Beratung erkannt* ‘daß sich eine langfristige Kapitalanlage nicht so, wie von ihm beabsichtigt* treffen lasse, hätte er den ihm zur Verfügung gestandenen Kapitalbstrag nicht als Darlehen gegeben* sondern zu dem Erwerb von Aktien verwendet und aus deren Kurssteigerungen über die gezahlten Darlehenszinsen hinausgehende Vermögensvorteile erlangt» Dieser Vortrag ist* an sich schlüssig» Der zu ersetzende Schaden umfaßt den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB)? - zu dem auch ein Spekulationsgewinn gehören kann» Hierbei hat nach herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung die Bestimmung des §252 Satz 2 BGB die Bedeutung einer Beweiserleichterung'; es kann also er-' satzfähig auch ein Gewinn sein, der weder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; * * v * * auch hier muß aber wie sonst 'im. Schadensersatzrecht .der Entgang des Gewinns als eine' adäquate Schadensfolge . t i » * i i i t i » i \ i t w 11 erscheinen« Der Kläger muß dabei dartun, daß er das Kapital wirklich zur Erreichung bestimmter, später im Kurs gestiegener Aktien verwendet und die Dapiere nicht < vorzeitig abgestoßen, sondern so lange behalten hätte, bis ihre Börsenkurse in einem zur Erfüllung der Klage- % summe notwendigen Ausmaß' gestiegen waren« Auch wird das. Berufungsgericht gegebenenfalls zu überprüfen haben, ob dem Kläger bei dem Entgang des von ihm erwarteten Gewinns nicht ein KUtverschulden im Sinne des § 254 Abs«l und 2 BGB zur East fällt« ; Br, Geiger Br, pagendarin Br< Kreft Bundesrichter Br« Arndt ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert« Br« Geiger Br« Hußla